VB.2022.00640
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00640
5. April 2023Deutsch26 min
(URT.2023.24467)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00640
Urteil
des Einzelrichters
vom 5. April 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A bezieht seit 1. Juli 2013 Unterstützungsleistungen
der Sozialhilfe. Mit Beschluss vom 11. Januar 2022 verpflichtete ihn der
Gemeinderat der Gemeinde C, den Betrag von Fr. 4'785.- zurückzuerstatten.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A, anwaltlich vertreten, am
15.
Februar 2022 beim Bezirksrat Bülach und beantragte die Aufhebung des
Beschlusses des Gemeinderats C vom 11. Januar 2022. Sodann ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung.
Mit Beschluss vom 21. September 2022 wies der
Bezirksrat Bülach den Rekurs ab. A wurde in der Person seiner Rechtsanwältin
eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
III.
Mit Beschwerde vom 24. Oktober 2022 gelangte A an das
Verwaltungsgericht und liess unter Entschädigungsfolge (zuzüglich
Mehrwertsteuer) die Aufhebung des Beschlusses der Gemeinde C vom
11.
Januar 2022 beantragen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
Der Bezirksrat Bülach verzichtete am 27. Oktober 2022
unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine
Vernehmlassung. Die Gemeinde C schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom
8.
November 2022 unter Entschädigungsfolge auf Abweisung der Beschwerde.
Daraufhin liess sich A nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Umstritten ist eine Rückerstattungsforderung in der Höhe von
Fr. 4'785.-. Aufgrund des demzufolge unter Fr. 20'000.- liegenden
Streitwerts und mangels grundsätzlicher Bedeutung ist der Fall vom
Einzelrichter zu entscheiden (§ 38b
Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Wer für seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus
eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom
14.
Juni 1981 (SHG; LS 851.1) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.
Diese bemisst sich grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 der
Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV; LS 851.11]).
Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen
Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen
erbracht werden (statt vieler VGr, 13. April 2022, VB.2021.00273, E. 2.1).
Zu den eigenen Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle
Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person.
2.2
Zu den eigenen Mitteln nach § 14 SHG gehören alle Einkünfte
und das Vermögen der hilfesuchenden Person und des Ehegatten, sofern sie nicht
getrennt leben (§ 16 Abs. 2 SHV). Anrechenbare Einnahmen sind dem
Grundsatz der Subsidiarität der öffentlichen Sozialhilfe entsprechend in der Regel auch Leistungen oder
Zuwendungen Dritter, die auf freiwilliger Basis ausgerichtet werden
(SKOS-Richtlinien, Kapitel A.4). Eine Berücksichtigung solcher
Drittleistungen setzt zunächst voraus, dass sie mit hinreichender Sicherheit
feststehen bzw. effektiv erbracht werden oder aufgrund einer Zusicherung ohne
Weiteres erhältlich sind (VGr, 20. November 2020, VB.2019.00715, E. 2.2 mit Hinweisen).
2.3
Nach der Lehre sind freiwillige Leistungen von Dritten dann
nicht anzurechnen, wenn sie sich in einem relativ bescheidenen Umfang halten,
ausdrücklich zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht werden und sie
der Dritte bei einer Anrechnung einstellen würde (zum Beispiel Zuwendungen für Ferien, Geschenke zur
Konfirmation oder zum Geburtstag, andere punktuelle Zuwendungen mit
offensichtlichem Gelegenheitscharakter; vgl. VGr, 24. August 2022,
VB.2021.00525, E. 5.2; VGr, 7. Dezember 2020, VB.2020.00514, E. 2.3;
Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen
2014, S. 437 ff.; derselbe, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen
2020, S. 241 f.). Was unter Leistungen in einem relativ
bescheidenen Umfang zu verstehen ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung
der konkreten Umstände zu bestimmen. So sind etwa Zuwendungen eines nicht
unterstützungspflichtigen Verwandten, die zum Zweck der Absolvierung einer
Erstausbildung eines Kindes der unterstützten Familie ausgerichtet werden,
nicht als Einnahmen anzurechnen (vgl. VGr, 12. Mai 2005, VB.2005.00067).
Erhält die unterstützte Person von einem Dritten ein Darlehen, so ist es
grundsätzlich zulässig, wenn die Sozialbehörde sie (gegebenenfalls mittels
einer Auflage) anhält, ihren Lebensunterhalt daraus zu finanzieren. Etwas anderes
gilt aber, wenn das Darlehen ausdrücklich zum Zweck der Schuldentilgung
ausgerichtet wurde. Da damit die Situation der bedürftigen Person grundsätzlich
verbessert wird, muss die Zweckbindung beachtet und darf die bedürftige Person
nicht angehalten werden, anstelle der Schuldentilgung das Darlehen für die
Deckung des Lebensunterhaltes zu verwenden. Gleiches gilt bei Zuwendungen, die
einen blossen Überbrückungscharakter aufweisen. Sie können nicht als
freiwillige Unterstützungsleistungen qualifiziert werden (Sozialhilfehandbuch,
Kap. 9.1.03, Ziff. 2, 1. März 2021).
2.4
Die bei der Sozialbehörde um Hilfe ersuchende Person hat über
ihre finanziellen Verhältnisse, namentlich auch über Ansprüche gegenüber
Dritten, vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in ihre
Unterlagen zu gewähren und Veränderungen der unterstützungsrelevanten
Sachverhalte zu melden (§ 18 Abs. 1–3 SHG und § 28 Abs. 1 SHV). Änderungen in den Einkommens- und Familienverhältnissen, welche für die
Leistungserbringung relevant sind, müssen sofort und unaufgefordert mitgeteilt
werden. In der Regel besteht eine Meldepflicht für sämtliche nicht von der
Sozialbehörde oder zumindest dem Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte
bzw. finanziellen Zuwendungen, ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung
(VGr, 28. Juni 2022, VB.2022.00188, E. 2.2 mit Hinweis).
Meldepflichtig sind auch Zuflüsse, die betragsmässig unter dem in den
SKOS-Richtlinien vorgesehenen Vermögensfreibetrag liegen (VGr, 16. Juni
2022, VB.2022.00090, E. 2.2).
2.5
Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung
wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen
Angaben erwirkt hat. Unrechtmässig bezogene bzw. aufgrund eines
"unrechtmässigen Verhaltens" (so die Marginalie zu § 26 SHG)
erhaltene wirtschaftliche Hilfe kann unter Umständen dann zurückgefordert
werden, wenn die hilfesuchende Person gegen ihre Auskunfts- oder Meldepflicht
verstossen hat. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die
Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges infolge unwahrer oder unvollständiger
Angaben an, ohne dass er aufseiten der unterstützten Person ein schuldhaftes Verhalten
voraussetzt (VGr, 28. Juni 2022, VB.2022.00188, E. 2.3 mit
Hinweisen). Eine Rückerstattung kann allerdings nur verlangt werden, wenn davon
auszugehen ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller
Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. So
kann die wirtschaftliche Hilfe bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung nur
so weit zurückgefordert werden, als die verschwiegenen Einkünfte den
Lebensbedarf der hilfesuchenden Person hätten decken können bzw. als die
Sozialhilfeleistungen im Fall einer rechtzeitigen Meldung tiefer hätten
angesetzt werden dürfen. Steht hingegen fest, dass die betroffene Person auch
bei korrekter Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe in der ihr ausgerichteten Höhe gehabt hätte, kommt § 26 SHG nicht
zur Anwendung (VGr, 8. Dezember 2022, VB.2022.00348, E. 3.3; 29. Juli 2021, VB.2021.00274, E. 2.4; siehe
auch Kantonales Sozialamt, Sozialhilfehandbuch, Kap. 15.1.01, Ziff. 1,
1.
März 2021, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch). Steht fest, dass die
hilfeempfangende Person ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat, wird im
den verschwiegenen Tatsachen entsprechenden Umfang die materielle
Unrechtmässigkeit des Bezugs vermutet (VGr, 13. April 2022, VB.2021.00273,
E. 2.2). In solchen Fällen ist die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs
vollumfänglich von der unterstützten Person zu beweisen, andernfalls an der
Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00114,
E. 2.2; 7. Dezember 2020, VB.2020.00514, E. 2.4 mit Hinweisen).
3.
3.1
Im Streit liegt die Rückerstattungsverpflichtung von total
Fr. 4'785.-, welche sich gemäss Beschluss der Beschwerdegegnerin vom
11.
Januar 2022 aufgrund der folgenden, sich aus den Kontoauszügen des
Beschwerdeführers ergebenden Zahlungseingängen im Prüfzeitraum Juli 2020 bis
September 2021 ergebe:
a)
von D in der Höhe von Fr. 2'800.- (Saldo aus
sechs Gutschriften, total Fr. 4'400.-, und zwei Lastschriften, total
Fr. 1'600.-);
b)
von E in der Höhe von Fr. 50.-;
c)
von F in der Höhe von Fr. 300.- (Saldo aus
zwei Gutschriften, total Fr. 900.-, und einer Lastschrift,
Fr. 600.-);
d)
von G in der Höhe von Fr. 100.-;
e)
von H in der Höhe von Fr. 300.- (Saldo aus
zwei Gutschriften, total Fr. 700.-, und einer Lastschrift,
Fr. 400.-);
f)
von I in der Höhe von Fr. 735.- (14 [oder: 15,
vgl. unten E. 4.7] Zahlungseingänge, davon zehn mit dem Vermerk
"Trinkgeld");
g)
von J in der Höhe von Fr. 500.-.
3.2
Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe am
26.
August 2020 und am 22. Juli 2021 eine Erklärung unterschrieben,
wonach er sich verpflichte, jede Änderung der angegebenen Einkommens-,
Vermögens-, Familien- und Wohnverhältnisse unverzüglich und unaufgefordert dem
Sozialamt zu melden, so z. B.
auch Unterstützung durch Dritte. Am 4. Oktober 2021 sei der
Beschwerdeführer vom Sozialamt aufgefordert worden, die detaillierten
Kontoauszüge seines Kontos bei der Bank K von 1. Juli 2020 bis
30.
Juni 2021 einzureichen, worauf der Beschwerdeführer erklärt habe, es
verursache unnötige Kosten, diese Auszüge bestellen zu müssen. Die Kontoauszüge
für die Monate Juni 2020 bis Juni 2021 seien in der Folge von der Bank K
erstellt worden. Aus diesem Ablauf ergebe sich, dass der Beschwerdeführer die
Bankkonto-Auszüge viel zu spät eingereicht habe und damit die Einzahlungen von
Drittpersonen nicht rechtzeitig gemeldet habe. Wann der Beschwerdeführer die
Auszüge für Juli bis September 2021 eingereicht habe, sei unbekannt. Aber auch
bei zeitnaher Einreichung habe das Sozialamt erst einige Zeit nach dem
Zahlungseingang von den Zuwendungen erfahren und auch hier hätte der Beschwerdeführer
diese sofort melden sollen. Aufgrund seiner Meldepflichtverletzungen obliege es
dem Beschwerdeführer, den Nachweis dafür zu erbringen, dass er trotz den
Einzahlungen von Drittpersonen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen in derselben
Höhe gehabt hätte.
3.3
Der Beschwerdeführer bestreitet den Eingang der Zahlungen nicht.
Er stellt sich jedoch insbesondere und bezüglich sämtlicher geltend gemachter
Zahlungseingänge gegen den Vorwurf, er habe diese absichtlich nicht gemeldet,
um damit in unberechtigter Art und Weise Sozialhilfe erhältlich zu machen. Er
habe seit Beginn des Überprüfungsverfahrens geltend gemacht, dass es sich dabei
grösstenteils um "Überbrückungshilfen" gehandelt habe. Er habe sich
auf die Annahme verlassen, dass die Beschwerdegegnerin die Zahlungen ohnehin
auf den Auszügen seines Bankkontos sehen werde. Die Darlehensgeber hätten
betreffend den Betrag von insgesamt Fr. 3'200.- bestätigt, die Beträge in
Tranchen von ihm zurückerhalten zu haben. Im entsprechenden Betrag würde ihm
bei doppelter Verpflichtung zur Rückzahlung ein nicht gerechtfertigter
Negativsaldo entstehen.
4.
4.1
Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seine
Meldepflicht verletzte, indem er die jeweiligen Zahlungseingänge nicht
unmittelbar und unaufgefordert mitteilte. Aufgrund der von ihm unterzeichneten
Erklärungen vom 26. August 2020 und 22. Juli 2021, mit welchen er
sich verpflichtete, jede Änderung der Einkommens-, Vermögens-, Familien- und
Wohnverhältnisse unverzüglich und unaufgefordert dem Sozialamt zu melden, wobei
Unterstützung durch Dritte explizit genannt wird, waren dem Beschwerdeführer
seine Pflichten bekannt. Somit hätte der Beschwerdeführer alle Zuwendungen,
welche er erhalten hatte, gegenüber der Sozialhilfe korrekt zu deklarieren
gehabt. Die unverzügliche Meldung hätte zeitnah zu dem entsprechenden
Zahlungseingang erfolgen müssen (vgl. hierzu die Hinweise in VGr, 29. Juli
2021, VB.2021.00274, E. 3.2.3). Die Einreichung der über Monate
zurückreichenden Kontoauszüge, welche diese Zahlungseingänge im Zeitraum Juni
2020.
bis September 2021 dannzumal – mithin im Oktober 2021 – erst offenlegten,
kann nicht mehr als unverzüglich gelten. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zum Schluss kam, der
Beschwerdeführer habe seine Auskunfts- und Meldepflichten verletzt bzw. die Beschwerdegegnerin
nicht unverzüglich über die erhaltenen Beträge informiert, ist dies –
ungeachtet der Motivation des Beschwerdeführers – nicht zu beanstanden.
Zudem macht der Beschwerdeführer bezüglich mehrerer Beträge
geltend, deren Rückzahlungen seien in bar erfolgt und Belege existierten nicht.
In einer Gesamtwürdigung der Umstände ist dies dem Beschwerdeführer ebenfalls –
in Bezug auf die einzelnen finanziellen Zuwendungen und behaupteten
Rückzahlungen – als Versäumnis anzulasten, hätte ihm als unterdessen
langjährigem Bezüger wirtschaftlicher Hilfe doch bewusst gewesen sein müssen,
dass die Zahlungseingänge auf sein Konto spätestens bei der nächsten Revision
bzw. jährlichen Überprüfung der Sozialhilfe ersichtlich sein und entsprechende
Rückfragen seitens der Beschwerdegegnerin erfolgen würden. Dass in Kenntnis
dessen keine Quittungen oder detaillierte Dokumentationen bezüglich der
behaupteten Rückzahlungen existieren, muss sich der Beschwerdeführer zu seinen
Lasten anrechnen lassen.
Die Zuwendungen, welche der Beschwerdeführer unstrittig
erhielt, dienten schliesslich offenbar zu überwiegenden Teilen der Deckung von
im Unterstützungsbudget enthaltenen Ausgabenpositionen (z. B. Grundbedarf). Ob eine
Ausnahme von der Anrechnung gemacht wird, liegt im Ermessen des
Sozialhilfeorgans (Alexander Suter, Wie sind freiwillige Zuwendungen Dritter zu
berücksichtigen?, in: ZeSo 02/20, S. 6). Im Folgenden ist auf die
Sachverhalte der einzelnen Zahlungseingänge und die entsprechenden Rügen des
Beschwerdeführers einzugehen.
4.2
Gutschrift von D in der Höhe von Fr. 2'800.- (Saldo aus
sechs Gutschriften, total Fr. 4'400.-, und zwei Lastschriften, total
Fr. 1'600.-)
4.2.1
Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche
Feststellung, wonach völlig unklar bleibe, von wem die Zahlungseingänge
stammten, ob sie zur Überbrückung gedacht gewesen seien und ob es sich dabei um
Schenkungen oder Darlehen gehandelt habe, als nicht korrekt. Die Zahlungen vom
5.
Juli 2020 bis 11. August 2020 stammten von D, einem Freund von
ihm, damit er mit diesen Beträgen seinen Lebensunterhalt habe decken können.
Sodann sei die Rückzahlung mittels Urkunde belegt, weshalb die Zahlung zweifelsfrei
als Darlehen zu qualifizieren sei. Die Rückzahlungen seien aus den
Kontoauszügen nicht ersichtlich, da diese bar erfolgt seien. D habe schriftlich
mit E-Mail vom 28. Januar 2022 bestätigt, dass er die insgesamt Fr. 2'800.-
zurückerhalten habe.
4.2.2
Wann diese Rückzahlungen erfolgt sein sollen und mit
welchen Barmitteln – der Beschwerdeführer verweist auf keine entsprechenden
Barbezüge in dieser Höhe und aus den Kontoauszügen ist nicht ersichtlich,
welche dies sein könnten – bleibt nach wie vor unklar. Wenn der
Beschwerdeführer geltend macht, jeweils Überbrückungsleistungen benötigt zu
haben und unter dem Existenzminimum gelebt zu haben, ist nachvollziehbar, dass
infrage gestellt wurde, woher er Barmittel in solch einem Umfang zur
behaupteten Rückzahlung nahm. Damit wird entgegen der Behauptung des
Beschwerdeführers D – von welchem weder vollständige Personenangaben noch
weitere Angaben vorhanden sind – keine schriftliche Lüge unterstellt, sondern
lediglich festgehalten, dass die Rückzahlungsmodalitäten fraglich bleiben. Dass
zunächst auch die Konkubinatspartnerin des Beschwerdeführers mit E-Mail vom
8.
November 2022 erklärte, "die Zahlungen vom Sommer 2020 (1'000
& 1'500 & 100) seien von ihr", kann letztlich auch vom
Beschwerdeführer nicht mehr nachvollzogen werden; er erklärt dies allein mit
der zu diesem Zeitpunkt äusserst unübersichtlichen Situation. Anzumerken
bleibt, dass die behauptete Unübersichtlichkeit der Situation einerseits wohl
auch deswegen entstand, weil die Zahlungseingänge vom Beschwerdeführer nicht
umgehend gemeldet wurden, und andererseits, weil das Sozialhilfebudget des
Beschwerdeführers aufgrund des ihm anzurechnenden Konkubinatsbeitrags monatlich
neu zu berechnen war, wobei gemäss der Beschwerdegegnerin die dazu benötigten
Unterlagen nie vor dem Auszahlungstermin vorgelegt worden seien. Auch über den
effektiven Verwendungszweck blieben die Auskünfte des Beschwerdeführers vage,
wenngleich er geltend macht, in diesem Zeitraum keinerlei ausserordentlichen
Ausgaben getätigt zu haben. Es ist nicht ersichtlich, dass die Zahlungen
zweckgebunden und ausdrücklich für bestimmte Ausgaben (welche nicht im
Unterstützungsbudget enthaltene Ausgabenpositionen betreffen) erfolgten. Dass
eine entsprechende Notlage vorlag, welche zwingend Überbrückungsleistungen
nötig gemacht hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich, da dem Beschwerdeführer
die wirtschaftliche Hilfe in diesem Zeitraum ausgerichtet wurde, auch wenn die
Zeitpunkte der Auszahlung variierten und der Unterhalt für Juli 2020
(Fr. 549.45) erst am 13. August 2020 einging. Da die materielle
Rechtmässigkeit des Bezugs in diesem Fall von der unterstützten Person zu beweisen
wäre (vgl. oben E. 2.3) und der Beschwerdeführer diesen Beweis nicht
genügend erbringen konnte, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Rückerstattungspflicht
bezüglich dieser finanziellen Zuwendungen bestätigte.
4.3
Gutschrift von E in der Höhe von Fr. 50.-
4.3.1
Die Vorinstanz erwog, am 12. Dezember 2020 sei
auf dem Konto bei der Bank K des Beschwerdeführers eine Zahlung von E in
der Höhe von Fr. 50.- eingegangen, wobei nicht ersichtlich sei, wofür
diese Zahlung geleistet und ob sie zurückbezahlt worden sei, weshalb
diesbezüglich von einer nicht deklarierten Einnahme auszugehen sei. Der
Beschwerdeführer äussert sich hierzu nicht explizit, sondern macht geltend,
dass bei den Beträgen (gesamthaft Fr. 550.-), deren Rückzahlung er
zugegebenermassen nicht mehr "durch Urkunde" belegen könne, von
freiwilligen Zuwendungen Dritter auszugehen sei und diese aufgrund der
Geringfügigkeit und dem Gelegenheitscharakter nicht zurückgefordert werden
dürften.
4.3.2
Von E ist über den gesamten strittigen Zeitraum zwar
nur dieser einzelne Zahlungseingang zu verzeichnen und der Betrag kann noch als
geringfügig bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer erklärte jedoch nicht
näher, wofür diese Zuwendung erfolgte, womit er keine Zweckgebundenheit geltend
machte und es sich somit auch nicht um ein Gelegenheitsgeschenk handelte. Da
die Rückzahlung folglich nicht belegt ist, ist die Rückerstattungsverpflichtung
in diesem Umfang zu bestätigen.
4.4
Gutschrift von F in der Höhe von Fr. 300.- (Saldo aus
zwei Gutschriften, total Fr. 900.-, und einer Lastschrift, Fr. 600.-)
4.4.1
Die Vorinstanz erwog, die am 17. Juni 2021 auf
dem Konto bei der Bank K des Beschwerdeführers eingegangene Zahlung in der Höhe
von Fr. 300.- von F sei am 25. Juni 2021 wieder zurücküberwiesen
worden. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in diesem
Zeitpunkt Überbrückungszahlungen benötigt hätte, zumal ihm bereits am
21.
Mai 2021 von der Beschwerdegegnerin eine Teilzahlung von
Fr. 500.- für den Juni 2021 geleistet worden und am 1. Juni 2021 die
Restzahlung von Fr. 876.45 erfolgt sei. Die – obwohl offenbar nur
kurzfristig zur Verfügung gestellte – Zahlung von F hätte als Darlehen für den
Unterhalt gebraucht werden müssen, weshalb die Rückerstattungsforderung
diesbezüglich nicht zu beanstanden sei. Eine weitere Zahlung über
Fr. 600.- von F sei am 1. Oktober 2021 eingegangen. Diese sei bereits
am Folgetag zurückgesandt worden, wobei sich nicht erschliesse, wozu diese
Transaktion gedient habe.
4.4.2
Zu beurteilen sind folglich nur die verbleibenden
Fr. 300.-, da die Überweisung sowie die unverzügliche Rücküberweisung der Fr. 600.-
auch von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt wurden. Der
Beschwerdeführer macht in Bezug auf die Zuwendung von F dasselbe geltend wie
bezüglich der Darlehen von D (vgl. oben E. 4.2). Letzterer habe eine vom
2.
Februar 2022 datierende Bestätigung, den Betrag von Fr. 300.- in
bar zurückerhalten zu haben, unterzeichnet.
4.4.3
Da die Zahlung weder einen geringfügigen Betrag
aufwies noch feststeht, dass sie für eine nicht im Unterstützungsbudget
enthaltene Ausgabenposition, sondern vielmehr für den Lebensunterhalt, mithin
den budgetierten Grundbedarf, aufgewendet wurde, stand es im Ermessen der
Beschwerdegegnerin, zu entscheiden, ob eine Ausnahme vom Grundsatz der
Anrechenbarkeit zu machen ist. Eine Ermessenverletzung ist nicht ersichtlich.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen an dieser Beurteilung nichts zu
ändern und führen nicht zu einem Umstossen der Vermutung. Die Auffassung der
Vorinstanz, wonach der Betrag zurückzuerstatten ist, ist deshalb zu bestätigen.
4.5
Gutschrift von G in der Höhe von Fr. 100.-
4.5.1
Am 19. Juni 2021 ist eine Gutschrift über
Fr. 100.- auf dem Konto des Beschwerdeführers zu verzeichnen. Auch hier
verneinte die Vorinstanz den Charakter einer Überbrückungszahlung, da dem
Beschwerdeführer in diesem Monat genügende und rechtzeitige Sozialhilfe zur
Verfügung gestanden habe.
4.5.2
Von G reichte der Beschwerdeführer ebenfalls eine
E-Mail ein, mit welcher Ersterer am 6. Februar 2022 bestätigte, dass Letzterer
ihm den Betrag von Fr. 100.- in bar zurückerstattet habe. Wann diese
Rückzahlung erfolgt sein soll, erschliesst sich daraus nicht. Ebenso wenig
legte der Beschwerdeführer dar, mit welchen Barmitteln dies geschehen sein
soll. Die Qualifikation als anrechenbare finanzielle Zuwendung konnte damit
nicht widerlegt werden; die Rückerstattungsforderung ist in diesem Umfang zu
bestätigen.
4.6
Gutschrift von H in der Höhe von Fr. 300.- (Saldo aus
zwei Gutschriften, total Fr. 700.-, und einer Lastschrift, Fr. 400.-)
4.6.1
H ist die Konkubinatspartnerin des Beschwerdeführers,
von welcher dem Beschwerdeführer regelmässig ein monatlich neu zu berechnender
Konkubinatsbeitrag angerechnet wird. Zu diesem Betrag zusätzlich getätigte
finanzielle Zuwendungen der Konkubinatspartnerin sind wie finanzielle
Zuwendungen anderer Dritter zu prüfen. Die Vorinstanz erwog, aus den
Kontoauszügen sei ersichtlich, dass H dem Beschwerdeführer am 20. Oktober
2020.
Fr. 500.- mit dem Vermerk "Kontoentsperrung" überwiesen
habe. Da es zu dieser Zeit Verzögerungen bei der Auszahlung der
Sozialhilfeleistungen gegeben habe, sei die Lastschrift von Fr. 400.-
berücksichtigt worden, da die Beschwerdegegnerin offenbar von einer
Überbrückungsleistung ausgegangen sei, womit Fr. 100.- verblieben, welche
der Beschwerdeführer behalten habe. Sodann habe H dem Beschwerdeführer am
22.
Juni 2021 Fr. 400.- und am 22. Juli 2021 Fr. 200.-
überwiesen; Rückzahlungen des Beschwerdeführers seien keine ersichtlich. Bei
diesen Zahlungen habe es sich aufgrund der rechtzeitigen Überweisungen der
wirtschaftlichen Hilfe nicht um Überbrückungszahlungen gehandelt. Die infolge
des Konkubinatsbeitrags auszuzahlenden Beträge hätten im Juni 2021
Fr. 244.55 und im Juli 2021 Fr. 89.95 betragen, wobei jedoch nicht
ersichtlich sei, dass H dem Beschwerdeführer regelmässig die
Konkubinatsbeiträge überwiesen hätte. Die Rückerstattungsforderung in der Höhe
von Fr. 300.- (Differenz aus Gutschriften Fr. 500.- und
Fr. 200.- sowie Rückzahlung Fr. 400.-) sei deshalb gerechtfertigt.
4.6.2
Der Beschwerdeführer erklärt die neben der zur
Kontoentsperrung dienenden Zahlung erfolgten Zahlungseingänge von H damit, dass
diese vollumfänglich der Deckung des Lebensunterhalts bzw. als Überbrückungshilfe
gedient hätten. Infolge der für die Monate Juli 2021 (Unterhalt Juli 2021
Teilzahlung Fr. 500.- am 23. Juni 2021 sowie Fr. 1'038.05 am
1.
Juli 2021) ausgerichteten Sozialhilfe sowie die nicht weiter erklärte
Differenz der Überweisungen im Oktober 2020 widersprechen die Umstände der
Annahme einer Überbrückungsleistung und sind als zusätzliche, vom
Beschwerdeführer nicht gemeldete Zuwendungen zu berücksichtigen. Da die
Vermutung nicht umgestossen werden konnte, ist die Rückerstattungsverpflichtung
auch hier zu bestätigen.
4.7
Gutschriften von I in der Höhe von Fr. 735.- (15
Zahlungseingänge, mit dem Vermerk "Trinkgeld" etc.)
4.7.1
In der Zeit vom 20. November 2020 bis
12.
August 2021 sind 15 Zahlungen via TWINT im Gesamtbetrag von
Fr. 735.- zu vermerken. Acht davon mit dem Vermerk "Trinkgeld"
(z. B. 17. Juli
2021: Fr. 30.-; 22. Februar 2021: Fr. 50.-), zwei mit dem
Vermerk "Jassen und Trinkgeld" (z. B. 12. August 2021: Fr. 35.-), weitere
mit dem Vermerk "Fisch oder Rehrücken oder was auch immer"
(Fr. 100.-), "Weihnachtsessen" (Fr. 120.-), "Fisch
(Karfreitag)" (7. April 2021: Fr. 100.-), "für
Sparglä" (10. April 2021: Fr. 20.-) oder ohne Vermerk (24. Januar
2021: Fr. 50.-).
4.7.2
Die Vorinstanz beurteilte die Erklärungen des
Beschwerdeführers zu diesen Zahlungseingängen als nicht glaubhaft und in keiner
Weise belegt. Die "Trinkgelder" könnten genauso gut einen anderen
Hintergrund haben. Sie interpretiert die Zuwendungen so, dass damit dem
Beschwerdeführer jeweils Zuwendungen gemacht worden sein sollen, welche
"auch ein Zustupf sein könnten, damit der Beschwerdeführer sich selbst
etwas Gutes kaufen könne" und schliesst aus dem Vermerk "Fisch oder
Rehrücken oder was auch immer", dass damit keine Rückerstattung für einen
spezifischen Einkauf gemeint sein könne. Der Beschwerdeführer erklärte diese
Zuwendungen damit, dass diese zur Finanzierung der Treffen und gemeinsamen
Abende mit seinem Freund (bzw. u. a.
auch noch anderen Gästen) gedient hätten, wobei anlässlich der Jass-Abende
gekocht worden sei und er dafür die Lebensmittel und Getränke besorgt habe,
woran sich der Freund beteiligt habe.
4.7.3
Wenn eine sozialhilfebeziehende Person soziale oder
gesellschaftliche Aktivitäten oder Zusammenkünfte im Freundeskreis mit
Verköstigung durchführt, die Finanzierung jedoch durch entsprechende
Beteiligung der Teilnehmenden erfolgt und somit jede Person grundsätzlich für
sich selbst bezahlt, kann dies nicht – zumindest nicht ohne Weiteres – zu einer
Rückerstattung des Betrags, welcher für Speis und Trank aufgewendet wurde,
durch die sozialhilfebeziehende Person führen. Jedoch ist an dieser Stelle
erneut darauf hinzuweisen, dass der entsprechende Nachweis bei der
sozialhilfeempfangenden Person liegt, welche z. B. die Ausgaben für solch einen Anlass mit
Quittungen der Einkäufe zu belegen und entsprechend zeitnah die dafür erfolgten
finanziellen Zuwendungen zu melden hätte, zumal es sich um grundsätzlich zu
meldende Zahlungseingänge handelt. Vorliegend handelte es sich um mehrere – und
überdies nicht rechtzeitig gemeldete – Beträge, welche über den Zeitraum von
mehreren Monaten verteilt erfolgten und in ihrer Summe keinen zu
vernachlässigenden Betrag mehr darstellen. Aus den Kontoauszügen ist zudem
ersichtlich, dass teilweise sehr kleine Beträge von Fr. 2.- oder
Fr. 5.- mit dem Vermerk "Jassen" oder "Jassschulden"
(2. August 2021) überwiesen wurden, was die Vorbringen des
Beschwerdeführers, es habe sich um bei ihm zuhause mit Freunden durchgeführte
Jass-Abende gehandelt, zwar glaubhaft erscheinen lässt, aber nicht belegt, dass
mit dem "Trinkgeld" – was die Beschwerdegegnerin zu Recht infrage
stellt – auch die Getränke an solchen Abenden erfasst sein sollen. Der
Beschwerdeführer hat die Zahlungen schliesslich in keiner Weise durch Quittungen
der Einkäufe etc. belegt. Insofern vermochte der Beschwerdeführer damit die
Vermutung nicht umzustossen und die Rückerstattung ist im Umfang dieses Betrags
zu bestätigen.
4.8
Gutschrift von J in der Höhe von Fr. 500.-
4.8.1
Die Vorinstanz erwog zu der am 23. August 2021
von J erfolgten Zahlung in Höhe von Fr. 500.-, die Behauptungen des
Beschwerdeführers, dieses Geld (welches ein Vorschuss für eine Saisonkarte des
FC L gewesen sei), sobald es ihm möglich gewesen sei, zurückbezahlt zu haben,
seien in keiner Weise belegt. Es bleibe offen, ob es sich um eine
zweckgebundene Ausgabe für eine Saisonkarte gehandelt habe, und aus dem
Kontoauszug lasse sich auch der Kauf einer solchen nicht nachvollziehen.
4.8.2
Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich in seiner
Beschwerde keine weitergehenden Angaben. Gerade eine solche zweckgebundene
Ausgabe hätte er jedoch mittels Quittung belegen müssen; überdies ist auch die
Rückzahlung nicht weiter nachvollziehbar, nicht belegt und ebenfalls nicht
ersichtlich, mit welchen Barmitteln diese erfolgt sein soll. Überdies wäre eine
Zuwendung in diesem Betrag nicht mehr als geringfügig zu bezeichnen und hatte
eine Besserstellung des Beschwerdeführers zur Folge, weshalb die diesbezügliche
Rückforderung zu bestätigen ist.
4.9
Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Vermutung, dass die strittigen
finanziellen (nicht zweckgebundenen bzw. zu einer Besserstellung führenden)
Zuwendungen zu seiner Verfügung gestanden hätten und demzufolge seinem
Sozialhilfebudget anzurechnen gewesen wären, mit seinen Vorbringen und
eingereichten Belegen nicht umzustossen vermag. Die Rückforderung der
Beschwerdegegnerin ist deshalb zu bestätigen.
4.10
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da es sich bei der Beschwerdegegnerin
um ein Gemeinwesen handelt, für welches die Führung von Rechtsmittelprozessen
zu den üblichen Amtstätigkeiten gehört, und das vorliegende Verfahren weder mit
besonderem Aufwand verbunden war noch den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte
(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 17 N. 51), ist der Beschwerdegegnerin keine
Parteientschädigung zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer bleibt eine solche
mangels Obsiegens versagt (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2
5.2.1
Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.
5.2.2
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, die nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
entsprechendes Gesuch hin die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Zudem
haben sie nach § 16 Abs. 2 VRG Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die
erforderlichen Prozess- und Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er
jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und
seine Familie benötigt (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als
aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung
um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46 f.).
Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung besteht
schliesslich dann, wenn die Interessen der bedürftigen Partei in
schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Falls
das infrage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der
betroffenen Person eingreift, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten. Im
Bereich der Sozialhilfe, in welchem es vorab um die Darlegung der persönlichen
Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung dagegen
nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Zur relativen Schwere des Falls müssen
besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, welche die
bedürftige Partei allein nicht zu meistern vermöchte. Nichtsdestotrotz sind die
Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des
jeweiligen Verfahrens im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Dabei fallen
neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des
Sachverhalts ebenso in der Person liegende Gründe in Betracht, wie etwa die
Fähigkeit der Partei, sich im Verfahren zurechtzufinden, oder ihr Gesundheitszustand.
Zu berücksichtigen ist sodann, dass in einem
Verfahren, in welchem die Untersuchungsmaxime (§ 7 Abs. 1 VRG) gilt,
zur Bejahung der sachlichen Notwendigkeit einer Rechtsvertretung der Fall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht
umso schwieriger sein muss (statt vieler VGr, 3. November 2022, VB.2021.00671, E. 5.2.2; Plüss,
§ 16 N. 82 f.).
5.2.3
Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann
aufgrund der Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin ausgegangen werden. Dem
Beschwerdeführer ist deshalb die unentgeltliche Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren zu gewähren und die ihm aufzuerlegenden Verfahrenskosten
sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Angesichts der sich stellenden Rechtsfragen sowie der
persönlichen Verhältnisse und des gesundheitlichen Zustands des
Beschwerdeführers erweist sich der Beizug einer Rechtsvertretung als
gerechtfertigt. Folglich gilt es das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen und ist ihm in der Person seiner
Vertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren zu
bestellen.
5.2.4
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr; LS 175.252) wird dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den
Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,
wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses
berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung
beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel
Fr. 220.- pro Stunde für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
5.2.5
Rechtsanwältin B reichte auf telefonische Aufforderung
hin am 28. März 2023 ihre Honorarnote ein, welche einen Zeitaufwand von
insgesamt 5,3 Stunden, entsprechend Fr. 1'166.- (zuzüglich Mehrwertsteuer)
sowie eine Auslagenpauschale von 3 % in der Höhe von Fr. 35.-
(zuzüglich Mehrwertsteuer) und damit einen Totalbetrag von Fr. 1'201.-
(zuzüglich Mehrwertsteuer) respektive Fr. 1'293.50 (inklusive
Dispositiv
Mehrwertsteuer) ausweist. Dies erscheint vertretbar. Demnach gilt es die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für ihren Aufwand im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit total Fr. 1'293.50 (inklusive
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
5.2.6
Der Beschwerdegegner ist auf § 16 Abs. 4 VRG
hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung unentgeltlicher Prozessführung im Beschwerdeverfahren wird
gutgeheissen.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch
einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtsvertretung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwältin B eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7. Rechtsanwältin B
wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'293.50 (inklusive 7,7 %
Mehrwertsteuer) aus der Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004
Luzern, einzureichen.
9. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Bülach;
c) die Gerichtskasse des Verwaltungsgericht.