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Entscheid

VB.2022.00640

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00640

5. April 2023Deutsch26 min

(URT.2023.24467)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00640

Urteil

des Einzelrichters

vom 5. April 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde C,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A bezieht seit 1. Juli 2013 Unterstützungsleistungen

der Sozialhilfe. Mit Beschluss vom 11. Januar 2022 verpflichtete ihn der

Gemeinderat der Gemeinde C, den Betrag von Fr. 4'785.- zurückzuerstatten.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A, anwaltlich vertreten, am

15.

Februar 2022 beim Bezirksrat Bülach und beantragte die Aufhebung des

Beschlusses des Gemeinderats C vom 11. Januar 2022. Sodann ersuchte er um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung.

Mit Beschluss vom 21. September 2022 wies der

Bezirksrat Bülach den Rekurs ab. A wurde in der Person seiner Rechtsanwältin

eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

III.

Mit Beschwerde vom 24. Oktober 2022 gelangte A an das

Verwaltungsgericht und liess unter Entschädigungsfolge (zuzüglich

Mehrwertsteuer) die Aufhebung des Beschlusses der Gemeinde C vom

11.

Januar 2022 beantragen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

Der Bezirksrat Bülach verzichtete am 27. Oktober 2022

unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine

Vernehmlassung. Die Gemeinde C schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom

8.

November 2022 unter Entschädigungsfolge auf Abweisung der Beschwerde.

Daraufhin liess sich A nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Umstritten ist eine Rückerstattungsforderung in der Höhe von

Fr. 4'785.-. Aufgrund des demzufolge unter Fr. 20'000.- liegenden

Streitwerts und mangels grundsätzlicher Bedeutung ist der Fall vom

Einzelrichter zu entscheiden (§ 38b

Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Wer für seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus

eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom

14.

Juni 1981 (SHG; LS 851.1) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.

Diese bemisst sich grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 der

Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV; LS 851.11]).

Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen

Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen

erbracht werden (statt vieler VGr, 13. April 2022, VB.2021.00273, E. 2.1).

Zu den eigenen Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle

Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person.

2.2

Zu den eigenen Mitteln nach § 14 SHG gehören alle Einkünfte

und das Vermögen der hilfesuchenden Person und des Ehegatten, sofern sie nicht

getrennt leben (§ 16 Abs. 2 SHV). Anrechenbare Einnahmen sind dem

Grundsatz der Subsidiarität der öffentlichen Sozialhilfe entsprechend in der Regel auch Leistungen oder

Zuwendungen Dritter, die auf freiwilliger Basis ausgerichtet werden

(SKOS-Richtlinien, Kapitel A.4). Eine Berücksichtigung solcher

Drittleistungen setzt zunächst voraus, dass sie mit hinreichender Sicherheit

feststehen bzw. effektiv erbracht werden oder aufgrund einer Zusicherung ohne

Weiteres erhältlich sind (VGr, 20. November 2020, VB.2019.00715, E. 2.2 mit Hinweisen).

2.3

Nach der Lehre sind freiwillige Leistungen von Dritten dann

nicht anzurechnen, wenn sie sich in einem relativ bescheidenen Umfang halten,

ausdrücklich zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht werden und sie

der Dritte bei einer Anrechnung einstellen würde (zum Beispiel Zuwendungen für Ferien, Geschenke zur

Konfirmation oder zum Geburtstag, andere punktuelle Zuwendungen mit

offensichtlichem Gelegenheitscharakter; vgl. VGr, 24. August 2022,

VB.2021.00525, E. 5.2; VGr, 7. Dezember 2020, VB.2020.00514, E. 2.3;

Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen

2014, S. 437 ff.; derselbe, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen

2020, S. 241 f.). Was unter Leistungen in einem relativ

bescheidenen Umfang zu verstehen ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung

der konkreten Umstände zu bestimmen. So sind etwa Zuwendungen eines nicht

unterstützungspflichtigen Verwandten, die zum Zweck der Absolvierung einer

Erstausbildung eines Kindes der unterstützten Familie ausgerichtet werden,

nicht als Einnahmen anzurechnen (vgl. VGr, 12. Mai 2005, VB.2005.00067).

Erhält die unterstützte Person von einem Dritten ein Darlehen, so ist es

grundsätzlich zulässig, wenn die Sozialbehörde sie (gegebenenfalls mittels

einer Auflage) anhält, ihren Lebensunterhalt daraus zu finanzieren. Etwas anderes

gilt aber, wenn das Darlehen ausdrücklich zum Zweck der Schuldentilgung

ausgerichtet wurde. Da damit die Situation der bedürftigen Person grundsätzlich

verbessert wird, muss die Zweckbindung beachtet und darf die bedürftige Person

nicht angehalten werden, anstelle der Schuldentilgung das Darlehen für die

Deckung des Lebensunterhaltes zu verwenden. Gleiches gilt bei Zuwendungen, die

einen blossen Überbrückungscharakter aufweisen. Sie können nicht als

freiwillige Unterstützungsleistungen qualifiziert werden (Sozialhilfehandbuch,

Kap. 9.1.03, Ziff. 2, 1. März 2021).

2.4

Die bei der Sozialbehörde um Hilfe ersuchende Person hat über

ihre finanziellen Verhältnisse, namentlich auch über Ansprüche gegenüber

Dritten, vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in ihre

Unterlagen zu gewähren und Veränderungen der unterstützungsrelevanten

Sachverhalte zu melden (§ 18 Abs. 1–3 SHG und § 28 Abs. 1 SHV). Änderungen in den Einkommens- und Familienverhältnissen, welche für die

Leistungserbringung relevant sind, müssen sofort und unaufgefordert mitgeteilt

werden. In der Regel besteht eine Meldepflicht für sämtliche nicht von der

Sozialbehörde oder zumindest dem Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte

bzw. finanziellen Zuwendungen, ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung

(VGr, 28. Juni 2022, VB.2022.00188, E. 2.2 mit Hinweis).

Meldepflichtig sind auch Zuflüsse, die betragsmässig unter dem in den

SKOS-Richtlinien vorgesehenen Vermögensfreibetrag liegen (VGr, 16. Juni

2022, VB.2022.00090, E. 2.2).

2.5

Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung

wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen

Angaben erwirkt hat. Unrechtmässig bezogene bzw. aufgrund eines

"unrechtmässigen Verhaltens" (so die Marginalie zu § 26 SHG)

erhaltene wirtschaftliche Hilfe kann unter Umständen dann zurückgefordert

werden, wenn die hilfesuchende Person gegen ihre Auskunfts- oder Meldepflicht

verstossen hat. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die

Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges infolge unwahrer oder unvollständiger

Angaben an, ohne dass er aufseiten der unterstützten Person ein schuldhaftes Verhalten

voraussetzt (VGr, 28. Juni 2022, VB.2022.00188, E. 2.3 mit

Hinweisen). Eine Rückerstattung kann allerdings nur verlangt werden, wenn davon

auszugehen ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller

Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. So

kann die wirtschaftliche Hilfe bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung nur

so weit zurückgefordert werden, als die verschwiegenen Einkünfte den

Lebensbedarf der hilfesuchenden Person hätten decken können bzw. als die

Sozialhilfeleistungen im Fall einer rechtzeitigen Meldung tiefer hätten

angesetzt werden dürfen. Steht hingegen fest, dass die betroffene Person auch

bei korrekter Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht Anspruch auf wirtschaftliche

Hilfe in der ihr ausgerichteten Höhe gehabt hätte, kommt § 26 SHG nicht

zur Anwendung (VGr, 8. Dezember 2022, VB.2022.00348, E. 3.3; 29. Juli 2021, VB.2021.00274, E. 2.4; siehe

auch Kantonales Sozialamt, Sozialhilfehandbuch, Kap. 15.1.01, Ziff. 1,

1.

März 2021, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch). Steht fest, dass die

hilfeempfangende Person ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat, wird im

den verschwiegenen Tatsachen entsprechenden Umfang die materielle

Unrechtmässigkeit des Bezugs vermutet (VGr, 13. April 2022, VB.2021.00273,

E. 2.2). In solchen Fällen ist die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs

vollumfänglich von der unterstützten Person zu beweisen, andernfalls an der

Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00114,

E. 2.2; 7. Dezember 2020, VB.2020.00514, E. 2.4 mit Hinweisen).

3.

3.1

Im Streit liegt die Rückerstattungsverpflichtung von total

Fr. 4'785.-, welche sich gemäss Beschluss der Beschwerdegegnerin vom

11.

Januar 2022 aufgrund der folgenden, sich aus den Kontoauszügen des

Beschwerdeführers ergebenden Zahlungseingängen im Prüfzeitraum Juli 2020 bis

September 2021 ergebe:

a)

von D in der Höhe von Fr. 2'800.- (Saldo aus

sechs Gutschriften, total Fr. 4'400.-, und zwei Lastschriften, total

Fr. 1'600.-);

b)

von E in der Höhe von Fr. 50.-;

c)

von F in der Höhe von Fr. 300.- (Saldo aus

zwei Gutschriften, total Fr. 900.-, und einer Lastschrift,

Fr. 600.-);

d)

von G in der Höhe von Fr. 100.-;

e)

von H in der Höhe von Fr. 300.- (Saldo aus

zwei Gutschriften, total Fr. 700.-, und einer Lastschrift,

Fr. 400.-);

f)

von I in der Höhe von Fr. 735.- (14 [oder: 15,

vgl. unten E. 4.7] Zahlungseingänge, davon zehn mit dem Vermerk

"Trinkgeld");

g)

von J in der Höhe von Fr. 500.-.

3.2

Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe am

26.

August 2020 und am 22. Juli 2021 eine Erklärung unterschrieben,

wonach er sich verpflichte, jede Änderung der angegebenen Einkommens-,

Vermögens-, Familien- und Wohnverhältnisse unverzüglich und unaufgefordert dem

Sozialamt zu melden, so z. B.

auch Unterstützung durch Dritte. Am 4. Oktober 2021 sei der

Beschwerdeführer vom Sozialamt aufgefordert worden, die detaillierten

Kontoauszüge seines Kontos bei der Bank K von 1. Juli 2020 bis

30.

Juni 2021 einzureichen, worauf der Beschwerdeführer erklärt habe, es

verursache unnötige Kosten, diese Auszüge bestellen zu müssen. Die Kontoauszüge

für die Monate Juni 2020 bis Juni 2021 seien in der Folge von der Bank K

erstellt worden. Aus diesem Ablauf ergebe sich, dass der Beschwerdeführer die

Bankkonto-Auszüge viel zu spät eingereicht habe und damit die Einzahlungen von

Drittpersonen nicht rechtzeitig gemeldet habe. Wann der Beschwerdeführer die

Auszüge für Juli bis September 2021 eingereicht habe, sei unbekannt. Aber auch

bei zeitnaher Einreichung habe das Sozialamt erst einige Zeit nach dem

Zahlungseingang von den Zuwendungen erfahren und auch hier hätte der Beschwerdeführer

diese sofort melden sollen. Aufgrund seiner Meldepflichtverletzungen obliege es

dem Beschwerdeführer, den Nachweis dafür zu erbringen, dass er trotz den

Einzahlungen von Drittpersonen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen in derselben

Höhe gehabt hätte.

3.3

Der Beschwerdeführer bestreitet den Eingang der Zahlungen nicht.

Er stellt sich jedoch insbesondere und bezüglich sämtlicher geltend gemachter

Zahlungseingänge gegen den Vorwurf, er habe diese absichtlich nicht gemeldet,

um damit in unberechtigter Art und Weise Sozialhilfe erhältlich zu machen. Er

habe seit Beginn des Überprüfungsverfahrens geltend gemacht, dass es sich dabei

grösstenteils um "Überbrückungshilfen" gehandelt habe. Er habe sich

auf die Annahme verlassen, dass die Beschwerdegegnerin die Zahlungen ohnehin

auf den Auszügen seines Bankkontos sehen werde. Die Darlehensgeber hätten

betreffend den Betrag von insgesamt Fr. 3'200.- bestätigt, die Beträge in

Tranchen von ihm zurückerhalten zu haben. Im entsprechenden Betrag würde ihm

bei doppelter Verpflichtung zur Rückzahlung ein nicht gerechtfertigter

Negativsaldo entstehen.

4.

4.1

Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seine

Meldepflicht verletzte, indem er die jeweiligen Zahlungseingänge nicht

unmittelbar und unaufgefordert mitteilte. Aufgrund der von ihm unterzeichneten

Erklärungen vom 26. August 2020 und 22. Juli 2021, mit welchen er

sich verpflichtete, jede Änderung der Einkommens-, Vermögens-, Familien- und

Wohnverhältnisse unverzüglich und unaufgefordert dem Sozialamt zu melden, wobei

Unterstützung durch Dritte explizit genannt wird, waren dem Beschwerdeführer

seine Pflichten bekannt. Somit hätte der Beschwerdeführer alle Zuwendungen,

welche er erhalten hatte, gegenüber der Sozialhilfe korrekt zu deklarieren

gehabt. Die unverzügliche Meldung hätte zeitnah zu dem entsprechenden

Zahlungseingang erfolgen müssen (vgl. hierzu die Hinweise in VGr, 29. Juli

2021, VB.2021.00274, E. 3.2.3). Die Einreichung der über Monate

zurückreichenden Kontoauszüge, welche diese Zahlungseingänge im Zeitraum Juni

2020.

bis September 2021 dannzumal – mithin im Oktober 2021 – erst offenlegten,

kann nicht mehr als unverzüglich gelten. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zum Schluss kam, der

Beschwerdeführer habe seine Auskunfts- und Meldepflichten verletzt bzw. die Beschwerdegegnerin

nicht unverzüglich über die erhaltenen Beträge informiert, ist dies –

ungeachtet der Motivation des Beschwerdeführers – nicht zu beanstanden.

Zudem macht der Beschwerdeführer bezüglich mehrerer Beträge

geltend, deren Rückzahlungen seien in bar erfolgt und Belege existierten nicht.

In einer Gesamtwürdigung der Umstände ist dies dem Beschwerdeführer ebenfalls –

in Bezug auf die einzelnen finanziellen Zuwendungen und behaupteten

Rückzahlungen – als Versäumnis anzulasten, hätte ihm als unterdessen

langjährigem Bezüger wirtschaftlicher Hilfe doch bewusst gewesen sein müssen,

dass die Zahlungseingänge auf sein Konto spätestens bei der nächsten Revision

bzw. jährlichen Überprüfung der Sozialhilfe ersichtlich sein und entsprechende

Rückfragen seitens der Beschwerdegegnerin erfolgen würden. Dass in Kenntnis

dessen keine Quittungen oder detaillierte Dokumentationen bezüglich der

behaupteten Rückzahlungen existieren, muss sich der Beschwerdeführer zu seinen

Lasten anrechnen lassen.

Die Zuwendungen, welche der Beschwerdeführer unstrittig

erhielt, dienten schliesslich offenbar zu überwiegenden Teilen der Deckung von

im Unterstützungsbudget enthaltenen Ausgabenpositionen (z. B. Grundbedarf). Ob eine

Ausnahme von der Anrechnung gemacht wird, liegt im Ermessen des

Sozialhilfeorgans (Alexander Suter, Wie sind freiwillige Zuwendungen Dritter zu

berücksichtigen?, in: ZeSo 02/20, S. 6). Im Folgenden ist auf die

Sachverhalte der einzelnen Zahlungseingänge und die entsprechenden Rügen des

Beschwerdeführers einzugehen.

4.2

Gutschrift von D in der Höhe von Fr. 2'800.- (Saldo aus

sechs Gutschriften, total Fr. 4'400.-, und zwei Lastschriften, total

Fr. 1'600.-)

4.2.1

Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche

Feststellung, wonach völlig unklar bleibe, von wem die Zahlungseingänge

stammten, ob sie zur Überbrückung gedacht gewesen seien und ob es sich dabei um

Schenkungen oder Darlehen gehandelt habe, als nicht korrekt. Die Zahlungen vom

5.

Juli 2020 bis 11. August 2020 stammten von D, einem Freund von

ihm, damit er mit diesen Beträgen seinen Lebensunterhalt habe decken können.

Sodann sei die Rückzahlung mittels Urkunde belegt, weshalb die Zahlung zweifelsfrei

als Darlehen zu qualifizieren sei. Die Rückzahlungen seien aus den

Kontoauszügen nicht ersichtlich, da diese bar erfolgt seien. D habe schriftlich

mit E-Mail vom 28. Januar 2022 bestätigt, dass er die insgesamt Fr. 2'800.-

zurückerhalten habe.

4.2.2

Wann diese Rückzahlungen erfolgt sein sollen und mit

welchen Barmitteln – der Beschwerdeführer verweist auf keine entsprechenden

Barbezüge in dieser Höhe und aus den Kontoauszügen ist nicht ersichtlich,

welche dies sein könnten – bleibt nach wie vor unklar. Wenn der

Beschwerdeführer geltend macht, jeweils Überbrückungsleistungen benötigt zu

haben und unter dem Existenzminimum gelebt zu haben, ist nachvollziehbar, dass

infrage gestellt wurde, woher er Barmittel in solch einem Umfang zur

behaupteten Rückzahlung nahm. Damit wird entgegen der Behauptung des

Beschwerdeführers D – von welchem weder vollständige Personenangaben noch

weitere Angaben vorhanden sind – keine schriftliche Lüge unterstellt, sondern

lediglich festgehalten, dass die Rückzahlungsmodalitäten fraglich bleiben. Dass

zunächst auch die Konkubinatspartnerin des Beschwerdeführers mit E-Mail vom

8.

November 2022 erklärte, "die Zahlungen vom Sommer 2020 (1'000

& 1'500 & 100) seien von ihr", kann letztlich auch vom

Beschwerdeführer nicht mehr nachvollzogen werden; er erklärt dies allein mit

der zu diesem Zeitpunkt äusserst unübersichtlichen Situation. Anzumerken

bleibt, dass die behauptete Unübersichtlichkeit der Situation einerseits wohl

auch deswegen entstand, weil die Zahlungseingänge vom Beschwerdeführer nicht

umgehend gemeldet wurden, und andererseits, weil das Sozialhilfebudget des

Beschwerdeführers aufgrund des ihm anzurechnenden Konkubinatsbeitrags monatlich

neu zu berechnen war, wobei gemäss der Beschwerdegegnerin die dazu benötigten

Unterlagen nie vor dem Auszahlungstermin vorgelegt worden seien. Auch über den

effektiven Verwendungszweck blieben die Auskünfte des Beschwerdeführers vage,

wenngleich er geltend macht, in diesem Zeitraum keinerlei ausserordentlichen

Ausgaben getätigt zu haben. Es ist nicht ersichtlich, dass die Zahlungen

zweckgebunden und ausdrücklich für bestimmte Ausgaben (welche nicht im

Unterstützungsbudget enthaltene Ausgabenpositionen betreffen) erfolgten. Dass

eine entsprechende Notlage vorlag, welche zwingend Überbrückungsleistungen

nötig gemacht hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich, da dem Beschwerdeführer

die wirtschaftliche Hilfe in diesem Zeitraum ausgerichtet wurde, auch wenn die

Zeitpunkte der Auszahlung variierten und der Unterhalt für Juli 2020

(Fr. 549.45) erst am 13. August 2020 einging. Da die materielle

Rechtmässigkeit des Bezugs in diesem Fall von der unterstützten Person zu beweisen

wäre (vgl. oben E. 2.3) und der Beschwerdeführer diesen Beweis nicht

genügend erbringen konnte, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Rückerstattungspflicht

bezüglich dieser finanziellen Zuwendungen bestätigte.

4.3

Gutschrift von E in der Höhe von Fr. 50.-

4.3.1

Die Vorinstanz erwog, am 12. Dezember 2020 sei

auf dem Konto bei der Bank K des Beschwerdeführers eine Zahlung von E in

der Höhe von Fr. 50.- eingegangen, wobei nicht ersichtlich sei, wofür

diese Zahlung geleistet und ob sie zurückbezahlt worden sei, weshalb

diesbezüglich von einer nicht deklarierten Einnahme auszugehen sei. Der

Beschwerdeführer äussert sich hierzu nicht explizit, sondern macht geltend,

dass bei den Beträgen (gesamthaft Fr. 550.-), deren Rückzahlung er

zugegebenermassen nicht mehr "durch Urkunde" belegen könne, von

freiwilligen Zuwendungen Dritter auszugehen sei und diese aufgrund der

Geringfügigkeit und dem Gelegenheitscharakter nicht zurückgefordert werden

dürften.

4.3.2

Von E ist über den gesamten strittigen Zeitraum zwar

nur dieser einzelne Zahlungseingang zu verzeichnen und der Betrag kann noch als

geringfügig bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer erklärte jedoch nicht

näher, wofür diese Zuwendung erfolgte, womit er keine Zweckgebundenheit geltend

machte und es sich somit auch nicht um ein Gelegenheitsgeschenk handelte. Da

die Rückzahlung folglich nicht belegt ist, ist die Rückerstattungsverpflichtung

in diesem Umfang zu bestätigen.

4.4

Gutschrift von F in der Höhe von Fr. 300.- (Saldo aus

zwei Gutschriften, total Fr. 900.-, und einer Lastschrift, Fr. 600.-)

4.4.1

Die Vorinstanz erwog, die am 17. Juni 2021 auf

dem Konto bei der Bank K des Beschwerdeführers eingegangene Zahlung in der Höhe

von Fr. 300.- von F sei am 25. Juni 2021 wieder zurücküberwiesen

worden. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in diesem

Zeitpunkt Überbrückungszahlungen benötigt hätte, zumal ihm bereits am

21.

Mai 2021 von der Beschwerdegegnerin eine Teilzahlung von

Fr. 500.- für den Juni 2021 geleistet worden und am 1. Juni 2021 die

Restzahlung von Fr. 876.45 erfolgt sei. Die – obwohl offenbar nur

kurzfristig zur Verfügung gestellte – Zahlung von F hätte als Darlehen für den

Unterhalt gebraucht werden müssen, weshalb die Rückerstattungsforderung

diesbezüglich nicht zu beanstanden sei. Eine weitere Zahlung über

Fr. 600.- von F sei am 1. Oktober 2021 eingegangen. Diese sei bereits

am Folgetag zurückgesandt worden, wobei sich nicht erschliesse, wozu diese

Transaktion gedient habe.

4.4.2

Zu beurteilen sind folglich nur die verbleibenden

Fr. 300.-, da die Überweisung sowie die unverzügliche Rücküberweisung der Fr. 600.-

auch von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt wurden. Der

Beschwerdeführer macht in Bezug auf die Zuwendung von F dasselbe geltend wie

bezüglich der Darlehen von D (vgl. oben E. 4.2). Letzterer habe eine vom

2.

Februar 2022 datierende Bestätigung, den Betrag von Fr. 300.- in

bar zurückerhalten zu haben, unterzeichnet.

4.4.3

Da die Zahlung weder einen geringfügigen Betrag

aufwies noch feststeht, dass sie für eine nicht im Unterstützungsbudget

enthaltene Ausgabenposition, sondern vielmehr für den Lebensunterhalt, mithin

den budgetierten Grundbedarf, aufgewendet wurde, stand es im Ermessen der

Beschwerdegegnerin, zu entscheiden, ob eine Ausnahme vom Grundsatz der

Anrechenbarkeit zu machen ist. Eine Ermessenverletzung ist nicht ersichtlich.

Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen an dieser Beurteilung nichts zu

ändern und führen nicht zu einem Umstossen der Vermutung. Die Auffassung der

Vorinstanz, wonach der Betrag zurückzuerstatten ist, ist deshalb zu bestätigen.

4.5

Gutschrift von G in der Höhe von Fr. 100.-

4.5.1

Am 19. Juni 2021 ist eine Gutschrift über

Fr. 100.- auf dem Konto des Beschwerdeführers zu verzeichnen. Auch hier

verneinte die Vorinstanz den Charakter einer Überbrückungszahlung, da dem

Beschwerdeführer in diesem Monat genügende und rechtzeitige Sozialhilfe zur

Verfügung gestanden habe.

4.5.2

Von G reichte der Beschwerdeführer ebenfalls eine

E-Mail ein, mit welcher Ersterer am 6. Februar 2022 bestätigte, dass Letzterer

ihm den Betrag von Fr. 100.- in bar zurückerstattet habe. Wann diese

Rückzahlung erfolgt sein soll, erschliesst sich daraus nicht. Ebenso wenig

legte der Beschwerdeführer dar, mit welchen Barmitteln dies geschehen sein

soll. Die Qualifikation als anrechenbare finanzielle Zuwendung konnte damit

nicht widerlegt werden; die Rückerstattungsforderung ist in diesem Umfang zu

bestätigen.

4.6

Gutschrift von H in der Höhe von Fr. 300.- (Saldo aus

zwei Gutschriften, total Fr. 700.-, und einer Lastschrift, Fr. 400.-)

4.6.1

H ist die Konkubinatspartnerin des Beschwerdeführers,

von welcher dem Beschwerdeführer regelmässig ein monatlich neu zu berechnender

Konkubinatsbeitrag angerechnet wird. Zu diesem Betrag zusätzlich getätigte

finanzielle Zuwendungen der Konkubinatspartnerin sind wie finanzielle

Zuwendungen anderer Dritter zu prüfen. Die Vorinstanz erwog, aus den

Kontoauszügen sei ersichtlich, dass H dem Beschwerdeführer am 20. Oktober

2020.

Fr. 500.- mit dem Vermerk "Kontoentsperrung" überwiesen

habe. Da es zu dieser Zeit Verzögerungen bei der Auszahlung der

Sozialhilfeleistungen gegeben habe, sei die Lastschrift von Fr. 400.-

berücksichtigt worden, da die Beschwerdegegnerin offenbar von einer

Überbrückungsleistung ausgegangen sei, womit Fr. 100.- verblieben, welche

der Beschwerdeführer behalten habe. Sodann habe H dem Beschwerdeführer am

22.

Juni 2021 Fr. 400.- und am 22. Juli 2021 Fr. 200.-

überwiesen; Rückzahlungen des Beschwerdeführers seien keine ersichtlich. Bei

diesen Zahlungen habe es sich aufgrund der rechtzeitigen Überweisungen der

wirtschaftlichen Hilfe nicht um Überbrückungszahlungen gehandelt. Die infolge

des Konkubinatsbeitrags auszuzahlenden Beträge hätten im Juni 2021

Fr. 244.55 und im Juli 2021 Fr. 89.95 betragen, wobei jedoch nicht

ersichtlich sei, dass H dem Beschwerdeführer regelmässig die

Konkubinatsbeiträge überwiesen hätte. Die Rückerstattungsforderung in der Höhe

von Fr. 300.- (Differenz aus Gutschriften Fr. 500.- und

Fr. 200.- sowie Rückzahlung Fr. 400.-) sei deshalb gerechtfertigt.

4.6.2

Der Beschwerdeführer erklärt die neben der zur

Kontoentsperrung dienenden Zahlung erfolgten Zahlungseingänge von H damit, dass

diese vollumfänglich der Deckung des Lebensunterhalts bzw. als Überbrückungshilfe

gedient hätten. Infolge der für die Monate Juli 2021 (Unterhalt Juli 2021

Teilzahlung Fr. 500.- am 23. Juni 2021 sowie Fr. 1'038.05 am

1.

Juli 2021) ausgerichteten Sozialhilfe sowie die nicht weiter erklärte

Differenz der Überweisungen im Oktober 2020 widersprechen die Umstände der

Annahme einer Überbrückungsleistung und sind als zusätzliche, vom

Beschwerdeführer nicht gemeldete Zuwendungen zu berücksichtigen. Da die

Vermutung nicht umgestossen werden konnte, ist die Rückerstattungsverpflichtung

auch hier zu bestätigen.

4.7

Gutschriften von I in der Höhe von Fr. 735.- (15

Zahlungseingänge, mit dem Vermerk "Trinkgeld" etc.)

4.7.1

In der Zeit vom 20. November 2020 bis

12.

August 2021 sind 15 Zahlungen via TWINT im Gesamtbetrag von

Fr. 735.- zu vermerken. Acht davon mit dem Vermerk "Trinkgeld"

(z. B. 17. Juli

2021: Fr. 30.-; 22. Februar 2021: Fr. 50.-), zwei mit dem

Vermerk "Jassen und Trinkgeld" (z. B. 12. August 2021: Fr. 35.-), weitere

mit dem Vermerk "Fisch oder Rehrücken oder was auch immer"

(Fr. 100.-), "Weihnachtsessen" (Fr. 120.-), "Fisch

(Karfreitag)" (7. April 2021: Fr. 100.-), "für

Sparglä" (10. April 2021: Fr. 20.-) oder ohne Vermerk (24. Januar

2021: Fr. 50.-).

4.7.2

Die Vorinstanz beurteilte die Erklärungen des

Beschwerdeführers zu diesen Zahlungseingängen als nicht glaubhaft und in keiner

Weise belegt. Die "Trinkgelder" könnten genauso gut einen anderen

Hintergrund haben. Sie interpretiert die Zuwendungen so, dass damit dem

Beschwerdeführer jeweils Zuwendungen gemacht worden sein sollen, welche

"auch ein Zustupf sein könnten, damit der Beschwerdeführer sich selbst

etwas Gutes kaufen könne" und schliesst aus dem Vermerk "Fisch oder

Rehrücken oder was auch immer", dass damit keine Rückerstattung für einen

spezifischen Einkauf gemeint sein könne. Der Beschwerdeführer erklärte diese

Zuwendungen damit, dass diese zur Finanzierung der Treffen und gemeinsamen

Abende mit seinem Freund (bzw. u. a.

auch noch anderen Gästen) gedient hätten, wobei anlässlich der Jass-Abende

gekocht worden sei und er dafür die Lebensmittel und Getränke besorgt habe,

woran sich der Freund beteiligt habe.

4.7.3

Wenn eine sozialhilfebeziehende Person soziale oder

gesellschaftliche Aktivitäten oder Zusammenkünfte im Freundeskreis mit

Verköstigung durchführt, die Finanzierung jedoch durch entsprechende

Beteiligung der Teilnehmenden erfolgt und somit jede Person grundsätzlich für

sich selbst bezahlt, kann dies nicht – zumindest nicht ohne Weiteres – zu einer

Rückerstattung des Betrags, welcher für Speis und Trank aufgewendet wurde,

durch die sozialhilfebeziehende Person führen. Jedoch ist an dieser Stelle

erneut darauf hinzuweisen, dass der entsprechende Nachweis bei der

sozialhilfeempfangenden Person liegt, welche z. B. die Ausgaben für solch einen Anlass mit

Quittungen der Einkäufe zu belegen und entsprechend zeitnah die dafür erfolgten

finanziellen Zuwendungen zu melden hätte, zumal es sich um grundsätzlich zu

meldende Zahlungseingänge handelt. Vorliegend handelte es sich um mehrere – und

überdies nicht rechtzeitig gemeldete – Beträge, welche über den Zeitraum von

mehreren Monaten verteilt erfolgten und in ihrer Summe keinen zu

vernachlässigenden Betrag mehr darstellen. Aus den Kontoauszügen ist zudem

ersichtlich, dass teilweise sehr kleine Beträge von Fr. 2.- oder

Fr. 5.- mit dem Vermerk "Jassen" oder "Jassschulden"

(2. August 2021) überwiesen wurden, was die Vorbringen des

Beschwerdeführers, es habe sich um bei ihm zuhause mit Freunden durchgeführte

Jass-Abende gehandelt, zwar glaubhaft erscheinen lässt, aber nicht belegt, dass

mit dem "Trinkgeld" – was die Beschwerdegegnerin zu Recht infrage

stellt – auch die Getränke an solchen Abenden erfasst sein sollen. Der

Beschwerdeführer hat die Zahlungen schliesslich in keiner Weise durch Quittungen

der Einkäufe etc. belegt. Insofern vermochte der Beschwerdeführer damit die

Vermutung nicht umzustossen und die Rückerstattung ist im Umfang dieses Betrags

zu bestätigen.

4.8

Gutschrift von J in der Höhe von Fr. 500.-

4.8.1

Die Vorinstanz erwog zu der am 23. August 2021

von J erfolgten Zahlung in Höhe von Fr. 500.-, die Behauptungen des

Beschwerdeführers, dieses Geld (welches ein Vorschuss für eine Saisonkarte des

FC L gewesen sei), sobald es ihm möglich gewesen sei, zurückbezahlt zu haben,

seien in keiner Weise belegt. Es bleibe offen, ob es sich um eine

zweckgebundene Ausgabe für eine Saisonkarte gehandelt habe, und aus dem

Kontoauszug lasse sich auch der Kauf einer solchen nicht nachvollziehen.

4.8.2

Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich in seiner

Beschwerde keine weitergehenden Angaben. Gerade eine solche zweckgebundene

Ausgabe hätte er jedoch mittels Quittung belegen müssen; überdies ist auch die

Rückzahlung nicht weiter nachvollziehbar, nicht belegt und ebenfalls nicht

ersichtlich, mit welchen Barmitteln diese erfolgt sein soll. Überdies wäre eine

Zuwendung in diesem Betrag nicht mehr als geringfügig zu bezeichnen und hatte

eine Besserstellung des Beschwerdeführers zur Folge, weshalb die diesbezügliche

Rückforderung zu bestätigen ist.

4.9

Zusammenfassend ist

festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Vermutung, dass die strittigen

finanziellen (nicht zweckgebundenen bzw. zu einer Besserstellung führenden)

Zuwendungen zu seiner Verfügung gestanden hätten und demzufolge seinem

Sozialhilfebudget anzurechnen gewesen wären, mit seinen Vorbringen und

eingereichten Belegen nicht umzustossen vermag. Die Rückforderung der

Beschwerdegegnerin ist deshalb zu bestätigen.

4.10

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da es sich bei der Beschwerdegegnerin

um ein Gemeinwesen handelt, für welches die Führung von Rechtsmittelprozessen

zu den üblichen Amtstätigkeiten gehört, und das vorliegende Verfahren weder mit

besonderem Aufwand verbunden war noch den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte

(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], § 17 N. 51), ist der Beschwerdegegnerin keine

Parteientschädigung zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer bleibt eine solche

mangels Obsiegens versagt (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2

5.2.1

Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

5.2.2

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, die nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und

deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

entsprechendes Gesuch hin die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Zudem

haben sie nach § 16 Abs. 2 VRG Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die

erforderlichen Prozess- und Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er

jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und

seine Familie benötigt (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als

aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung

um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum

als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46 f.).

Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung besteht

schliesslich dann, wenn die Interessen der bedürftigen Partei in

schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Falls

das infrage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der

betroffenen Person eingreift, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten. Im

Bereich der Sozialhilfe, in welchem es vorab um die Darlegung der persönlichen

Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung dagegen

nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Zur relativen Schwere des Falls müssen

besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, welche die

bedürftige Partei allein nicht zu meistern vermöchte. Nichtsdestotrotz sind die

Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des

jeweiligen Verfahrens im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Dabei fallen

neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des

Sachverhalts ebenso in der Person liegende Gründe in Betracht, wie etwa die

Fähigkeit der Partei, sich im Verfahren zurechtzufinden, oder ihr Gesundheitszustand.

Zu berücksichtigen ist sodann, dass in einem

Verfahren, in welchem die Untersuchungsmaxime (§ 7 Abs. 1 VRG) gilt,

zur Bejahung der sachlichen Notwendigkeit einer Rechtsvertretung der Fall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht

umso schwieriger sein muss (statt vieler VGr, 3. November 2022, VB.2021.00671, E. 5.2.2; Plüss,

§ 16 N. 82 f.).

5.2.3

Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann

aufgrund der Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin ausgegangen werden. Dem

Beschwerdeführer ist deshalb die unentgeltliche Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren zu gewähren und die ihm aufzuerlegenden Verfahrenskosten

sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Angesichts der sich stellenden Rechtsfragen sowie der

persönlichen Verhältnisse und des gesundheitlichen Zustands des

Beschwerdeführers erweist sich der Beizug einer Rechtsvertretung als

gerechtfertigt. Folglich gilt es das Gesuch des Beschwerdeführers um

unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen und ist ihm in der Person seiner

Vertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren zu

bestellen.

5.2.4

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr; LS 175.252) wird dem

unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den

Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,

wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses

berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung

beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel

Fr. 220.- pro Stunde für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

5.2.5

Rechtsanwältin B reichte auf telefonische Aufforderung

hin am 28. März 2023 ihre Honorarnote ein, welche einen Zeitaufwand von

insgesamt 5,3 Stunden, entsprechend Fr. 1'166.- (zuzüglich Mehrwertsteuer)

sowie eine Auslagenpauschale von 3 % in der Höhe von Fr. 35.-

(zuzüglich Mehrwertsteuer) und damit einen Totalbetrag von Fr. 1'201.-

(zuzüglich Mehrwertsteuer) respektive Fr. 1'293.50 (inklusive

Dispositiv

Mehrwertsteuer) ausweist. Dies erscheint vertretbar. Demnach gilt es die

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für ihren Aufwand im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit total Fr. 1'293.50 (inklusive

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

5.2.6

Der Beschwerdegegner ist auf § 16 Abs. 4 VRG

hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um

Gewährung unentgeltlicher Prozessführung im Beschwerdeverfahren wird

gutgeheissen.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch

einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Rechtsvertretung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwältin B eine

unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7. Rechtsanwältin B

wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'293.50 (inklusive 7,7 %

Mehrwertsteuer) aus der Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004

Luzern, einzureichen.

9. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Bülach;

c) die Gerichtskasse des Verwaltungsgericht.