VB.2022.00641
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00641
2. März 2023Deutsch11 min
(URT.2023.24385)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00641
Urteil
der 4. Kammer
vom 2. März 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Elias Ritzi.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, eine 1986 geborene
kosovarische Staatsangehörige, reiste am 11. April 2017 in die Schweiz ein
und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei
ihrem Ehemann, dem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten französischen
Staatsbürger C. Am 7. Dezember 2018 wurde C mit Urteil des
Gerichts D zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und des
Landes verwiesen. Am 17. Juli 2020 verliess C die Schweiz, um den
Rest seiner Haftstrafe im Heimatland zu verbüssen. Später liessen sich A und C
scheiden. Mit Schreiben vom 29. Juli 2021 teilte das Migrationsamt des
Kantons Zürich A zur Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, dass es
beabsichtige, ihre Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern, da ihr Ehemann
seine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verloren habe. In der Folge wies
das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
mit Verfügung vom 11. Juli 2022 ab, wies sie aus der Schweiz weg und
setzte ihr zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 11. Oktober 2022.
Erwägungen
II.
Hiergegen liess A bei der
Sicherheitsdirektion rekurrieren, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 22. September
2022.
abwies (Dispositiv-Ziff. I), ihr eine neue Ausreisefrist bis 23. Dezember
2022.
setzte (Dispositiv-Ziff. II), ihr die Kosten des Rekursverfahrens in
Höhe von insgesamt Fr. 1'320.- auferlegte (Dispositiv-Ziff. III) und
ihr keine Parteientschädigung zusprach (Dispositiv-Ziff. IV).
III.
Am 24. Oktober 2022 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, der Rekursentscheid vom 22. September
2022.
sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben, der Beschwerdegegner sei zu
verpflichten, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, die Kosten des
Rekursverfahrens seien dem Migrationsamt aufzuerlegen und ihr sei für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 2. November
2022.
auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort
ein. Am 30. November 2022 machte A eine weitere Eingabe beim
Verwaltungsgericht.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für
Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des
Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§ 41 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gestützt
auf Art. 7 lit. d und e des Abkommens vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681])
in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben
Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz
ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu
nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Gestützt auf diese Bestimmungen
wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
Das abgeleitete Aufenthaltsrecht entfällt unter anderem, wenn
der Ehegatte, von welchem das Aufenthaltsrecht abgeleitet wird, sein eigenes
Aufenthaltsrecht verliert. In diesem Fall kann die
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 23 der Verordnung über die
Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP, SR 142.203)
und Art. 62 Abs. 1 lit. d des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden (vgl. zum Ganzen
BGE 130 II 113 [= Pra. 93/2004 Nr. 171] E. 9, 139
II 393 E. 2.1).
Der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin
wurde mit Urteil des Gerichts D vom 7. Dezember 2018 des Landes
verwiesen. Das von ihrem damaligen Ehemann abgeleitete Aufenthaltsrecht der
Dispositiv
Beschwerdeführerin ist demnach untergegangen, und ihre Bewilligung kann
gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VEP und Art. 62 Abs. 1
lit. d AIG nicht mehr verlängert werden.
2.2 Da das FZA
den nachehelichen Aufenthalt nicht regelt, ist ein solcher gemäss dem AIG zu
prüfen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen EU-Staatsangehörige
in Bezug auf den Nachzug ihres Ehegatten nicht schlechtergestellt werden als
Schweizer Bürger. Dieses Diskriminierungsverbot entfällt jedoch, wenn der
Ehegatte kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz mehr hat (BGE 144 II 1 E. 4.5 ff.).
Vorliegend erlosch das Anwesenheitsrecht des damaligen Ehemanns der
Beschwerdeführerin infolge Landesverweisung (Art. 61 Abs. 1 AIG).
Somit kann sie sich nicht auf das Diskriminierungsverbot nach Art. 2 FZA
und damit auch nicht erfolgreich auf Art. 50 AIG berufen (vgl. zum Ganzen
VGr, 1. Juli 2020, VB.2020.00315, E. 3.3; 17. April 2019,
VB.2019.00139, E. 4.1.1; kritisch zu dieser bundesgerichtlichen
Rechtsprechung VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00425, E. 3 mit
Hinweisen).
2.3 Demnach
wäre vorliegend grundsätzlich Art. 77 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201)
anwendbar. Gemäss dieser Bestimmung kann nach Auflösung der Ehe oder der
Familiengemeinschaft die im Rahmen des Familiennachzugs von Personen mit
Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 AIG erteilte Aufenthaltsbewilligung
des Ehegatten und der Kinder verlängert werden, wenn die Ehegemeinschaft
mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht
oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen.
Vorliegend scheitert die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 77 VZAE jedoch daran, dass der damalige
Ehemann der Beschwerdeführerin bereits etwa eineinhalb Jahre nach deren
Einreise des Landes verwiesen wurde und der auf die eheliche Gemeinschaft
gestützte Aufenthaltsanspruch keine drei Jahre bestand. Ein nachehelicher
Aufenthaltsanspruch kann nicht durch Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens neu
entstehen, wenn der (abgeleitete) eheliche Aufenthaltsanspruch bereits vorher
untergegangen ist (zum Ganzen vgl. VGr, 20. März 2019, VB.2019.00045, E. 3.2.1.1).
Wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machten, macht die Beschwerdeführerin sodann nicht geltend.
Dass Beschwerdegegner und
Vorinstanz der Beschwerdeführerin keinen nachehelichen Aufenthalt gewährten,
ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerdeführerin
auch nicht gerügt.
3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, einen Anspruch auf
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung aus Art. 8 EMRK gestützt auf ihr
Privatleben zu haben.
3.1 Unter
bestimmten Umständen kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme in das
Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK eingreifen. Eine lange Anwesenheit
und die damit verbundene normale Integration genügen dafür nicht; erforderlich
sind vielmehr besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende
private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1,
130 II 281 E. 3.2.1, 126 II 377 E. 2.c, 120 Ib 16 E. 3.b; vgl.
auch BGE 138 I 246 E. 3.2.1). Regelmässig der Fall ist dies bei Ausländern
der zweiten Generation (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, 139 I 16 E. 2.2.2).
Im Sinn einer Leitlinie gilt überdies, dass der Anspruch nach zehnjährigem
rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz tangiert ist; weil davon ausgegangen
werden kann, dass nach einer solchen Zeitdauer in der Schweiz enge soziale
Bindungen bestehen, bedarf es für eine Aufenthaltsbeendigung in solchen Fällen
besonderer Gründe (BGE 146 I 185 E. 5.2, 144 I 266 E. 3.9) bzw. ist
bei Vorliegen einer mindestens zehnjährigen bewilligten Landesanwesenheit der Anspruch
auf Schutz des Privatlebens gestützt auf eine Gesamtabwägung zu beurteilen (BGE 144 I 266 E. 3.8). Allerdings kann es gemäss BGE 144 I 266 E. 3.9
auch vorkommen, dass der Anspruch auf Achtung des Privatlebens aufgrund
besonders intensiver gesellschaftlicher und beruflicher Bindungen schon vor
Ablauf von zehn Jahren betroffen ist und deshalb eine Gesamtabwägung
vorzunehmen ist. Somit ist auch in Fällen, in welchen erst durch Hinzurechnung
der Anwesenheit während des Wegweisungsverfahrens die Vorgabe von zehn Jahren
erreicht wird, der Schutzbereich berührt, soweit eine besonders ausgeprägte
Verwurzelung in der Schweiz vorliegt (BGr, 24. August 2020, 2C_413/2020, E. 3.1;
BGr, 15. Juli 2019, 2C_638/2018, E. 3.2). Bei der Interessenabwägung
ist aber zu berücksichtigen, dass dem prozeduralen Aufenthalt aufgrund der
aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln weniger Gewicht beizumessen ist (BGr,
23. Juni 2022, 2C_528/2021, E. 4.4; BGr, 24. August 2020,
2C_413/2020, E. 3.1).
3.2 Die
Beschwerdeführerin lebt seit knapp sechs Jahren in der Schweiz. Sie ist seit
Anfang Februar 2018 bei einem Unternehmen in der Lebensmittelindustrie
angestellt, wobei sie ursprünglich als Lagermitarbeiterin tätig war und per
Anfang Mai 2021 zur Gruppenleiterin befördert wurde. Monatlich erzielt sie ein
Nettoeinkommen von etwa Fr. 4'100.-. Auch sprachlich kann die
Beschwerdeführerin eine gelungene Integration vorweisen. Ein am 22. November
2022 ausgestelltes Sprachzertifikat bestätigt ihr mündliche Deutschkenntnisse
auf dem Niveau B1 und schriftliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2. Was
ihre soziale Integration betrifft, verweist die Beschwerdeführerin in erster
Linie auf ihre hier wohnhaften Verwandten. Zu diesen habe sie eine sehr enge
Beziehung. So sei sie für ihren Neffen "wie eine grosse Schwester"
und auch zu ihrem Bruder, ihrer Schwester und ihren drei Cousins und Cousinen,
allesamt hier wohnhaft und teilweise mit Schweizer Staatsbürgerschaft, habe sie
eine sehr enge Beziehung. Bei den Akten liegen Schreiben des Bruders, der
Schwester, des Neffen, eines Freundes, zweier Freundinnen und eines Arbeitskollegen,
in welchen diese ihre enge Beziehung zur Beschwerdeführerin beschreiben und
diese als gut integriert bezeichnen.
3.3 Die
Beschwerdeführerin ist zwar für eine erst seit relativ kurzer Zeit in der
Schweiz anwesende Person gut integriert. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass
sie spätestens seit dem Landesverweis ihres Ehemanns keinen Aufenthaltsanspruch
mehr hat und mit einer Wegweisung rechnen musste. Die Integrationsleistungen
der Beschwerdeführerin gehen sodann nicht wesentlich über das hinaus, was von
einer Person erwartet werden kann, die seit knapp sechs Jahren in der Schweiz
lebt. Ihre Verwurzelung in der Schweiz ist vor dem Hintergrund des Gesagten
insbesondere nicht so stark, dass Art. 8 EMRK vorliegend anwendbar wäre.
3.4 Soweit die
Beschwerdeführerin im Verzicht auf ihre Anhörung eine Gehörsverletzung der
Vorinstanz erblickt, ist ihr nicht zu folgen. Die von der Beschwerdeführerin
behauptete Integration ist in den Akten belegt. Von einer Anhörung wären keine
weiteren Erkenntnisse über den Sachverhalt zu erwarten gewesen. Die Vorinstanz
hat deshalb zu Recht auf eine Anhörung der Beschwerdeführerin verzichtet. Ein
solche erübrigt sich sodann auch im Beschwerdeverfahren.
4.
4.1 Die
Beschwerdeführerin hat weder aus dem Völkerrecht noch aus dem Landesrecht einen
Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Damit hatte die Vorinstanz die Frage
der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Massgabe der allgemeinen
Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18–29 AIG und nach pflichtgemässem
Ermessen zu prüfen (BGr, 16. Juni 2016, 2C_367/2016, E. 2; VGr, 22. November
2017, VB.2017.00492, E. 4.1). In solche Ermessensentscheide kann das
Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt,
der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.).
4.2 Die heute
knapp 37-jährige Beschwerdeführerin reiste im Jahr 2017 in die Schweiz ein und
hält sich demnach seit knapp sechs Jahren in der Schweiz auf. Sie verbrachte
die prägenden Kinder- und Jugendjahre in ihrem Heimatland, schloss dort ein Masterstudium
ab und lebte bis im Alter von knapp 31 Jahren dort. In ihrem Heimatland leben
ihre Mutter und ihr jüngerer Bruder. Auch wenn sie sich erfolgreich in der
Schweiz integrieren konnte, ist ihr eine Rückkehr in den Kosovo zumutbar. Daran
vermag auch die von ihr geltend gemachte schwierige Beziehung zu ihrem Heimatland
nichts zu ändern, zumal sie auch während ihres hiesigen Aufenthalts in den
Kosovo reiste.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, § 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1).
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
d) das Staatssekretariat für Migration.