VB.2022.00642
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00642
8. Juni 2023Deutsch21 min
(URT.2023.24611)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00642
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. Juni 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
eine 1981 geborene peruanische Staatsangehörige. Sie reiste am 7. März
2004 erstmals in die Schweiz ein und heiratete am 7. Juni 2004 in Zürich
den Schweizer Bürger C (geb. 1957). Mitte Juni 2004 reiste sie zurück nach
Peru. Am 29. November 2004 reiste sie gemeinsam mit ihrer vorehelichen
Tochter D wieder in die Schweiz ein. Am 14. Dezember 2004 wurde A eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehegatten erteilt. Im Jahr 2004
kam E, der Sohn von A und C, auf die Welt. E ist Schweizer Bürger. Ende Oktober
2006 reiste A zusammen mit ihren beiden Kindern nach Peru aus. C zog im August
2009 nach Peru zu seiner Familie. Am 1. April 2012 kehrte C zurück in die
Schweiz. Am 2. Februar 2017 kam E in die Schweiz und lebt seither bei
seinem Vater. Am 23. Januar 2022 reiste A erneut in die Schweiz ein, wo
sie am 21. Februar 2022 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei ihrem Ehegatten ersuchte. Am 15. Juni 2022 lehnte das
Migrationsamt dieses Gesuch ab und wies A aus der Schweiz weg; einem
allfälligen Rekurs entzog es in Bezug auf die Wegzugsfrist die aufschiebende
Wirkung.
B. Am 22. August
2022 ersuchte A das Migrationsamt um Wiedererwägung seiner Verfügung vom 15. Juni
2022. Soweit ersichtlich ist dieses Wiedererwägungsverfahren noch hängig.
Erwägungen
II.
Einen gegen die Verfügung vom 15. Juni 2022 erhobenen
Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 20. September 2022
ab.
III.
Am 24. Oktober 2022 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung
der Sicherheitsdirektion vom 20. September 2022 aufzuheben und die
Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen.
Eventualiter sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Sodann ersuchte
sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Das Migrationsamt beantragte am 22. November 2022 die
Abweisung der Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 23. November
2022.
auf Vernehmlassung. Mit Replik vom 13. Januar 2023 hielt A an ihren
Anträgen fest. Am 31. Januar 2023 liess sich A erneut vernehmen. Gleichentags
reichte Rechtsanwalt B seine Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine Verletzung ihres
Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 12 Abs. 1
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK,
SR 0.107) sowie von Art. 47 Abs. 4 Satz 2 des Ausländer-
und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20). Sie
bringt vor, die Vorinstanzen wären gehalten gewesen, ihren Sohn persönlich
anzuhören, weil dessen persönliche Meinung für die Sachverhaltsfeststellung
zentral gewesen wäre.
Nach Art. 47 Abs. 4 Satz 2 AIG werden
Kinder über 14 Jahre zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich
ist. Nach Art. 12 Abs. 1 KRK sichern die Vertragsstaaten dem Kind,
das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung
in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und
berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter
und seiner Reife. Nach Art. 12 Abs. 2 KRK wird dem Kind zu diesem
Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts-
oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder
eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen
Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Art. 12 KRK stellt einen direkt
anwendbaren RechtsSatz dar. Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2
KRK ergibt, ist allerdings eine persönliche Anhörung nicht in jedem Fall
unerlässlich; wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beider
Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche
Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche
Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann
(BGE 147 I 149 E. 3.2).
Die Interessen der Beschwerdeführerin und ihres inzwischen
volljährigen Sohns sind im vorläufigen Verfahren gleichläufig, da es in ihrem
gemeinsamen Interesse ist, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz eine
Aufenthaltsbewilligung erhält und in Zukunft gemeinsam mit ihrem Ehemann und
dem gemeinsamen Sohn hier leben kann. Die anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin hatte Gelegenheit, alle von ihr als relevant erachteten
Umstände und insbesondere die Ansicht ihres Sohns ausreichend in das Verfahren
einzubringen. Dazu kommt, dass der Sohn der Beschwerdeführerin zusammen mit
seinem Vater eine eigene (kurze) Stellungnahme zuhanden des Beschwerdegegners
verfasste und so seine eigene Meinung bereits einbringen konnte. Da der
rechtserhebliche Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt ist, ist nicht
ersichtlich, welche neuen Erkenntnisse sich durch die erneute schriftliche oder
persönliche Stellungnahme des Sohns der Beschwerdeführerin ergeben hätten.
Folglich konnte und kann auf eine persönliche Anhörung des Sohns der
Beschwerdeführerin verzichtet werden und erübrigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz
(vgl. auch BGr, 19. April 2023, 2C_837/2022, E. 3).
3.
3.1
Streitgegenstand
ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin zum
Verbleib bei ihrem Ehegatten, der Schweizer Bürger ist, im Sinn von Art. 42
Abs. 1 AIG. Nach dieser Bestimmung haben ausländische Ehegatten und ledige
Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung
und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen.
3.2
Der
Anspruch auf Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1
AIG innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Die Frist für ein
Nachzugsgesuch von Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern
beginnt mit der Entstehung des Familienverhältnisses oder, im Fall bisherigen
ausländischen Wohnsitzes der Schweizerin oder des Schweizers, mit deren oder
dessen Einreise in die Schweiz zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. a
AIG; BGr, 17. März 2017, 2C_348/2016, E. 2.1 – 10. März 2020,
2C_784/2019, E. 2.3). Sofern die Einreise vor dem 1. Januar 2008
erfolgte oder das Familienverhältnis vor diesem Zeitpunkt entstanden ist,
beginnen die Fristen nach Art. 47 Abs. 1 AIG gemäss der
Übergangsbestimmung in Art. 126 Abs. 3 AIG allerdings erst mit
Inkrafttreten des Ausländer- und Integrationsgesetzes und mithin ab dem 1. Januar
2008.
zu laufen. Die anwendbaren Nachzugsfristen bestimmten sich nach dem
Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 136 II 497 E. 3.4 ff.).
Nach Ablauf dieser Fristen wird ein Familiennachzug nur noch bewilligt, wenn
wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1
AIG).
3.3
Die Nachzugsfristen von Art. 47
AIG sind ein Element der Steuerung bzw. der Begrenzung der Einwanderung.
Bezweckt wird damit eine verstärkte Förderung der Integration durch einen
möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder (Bundesrat, Botschaft vom 8. März
2002.
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3754, Ziff. 1.3.7.7;
BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1 – 5. April 2019,
2C_214/2019, E. 3.2). Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist
deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit der
Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) vereinbar. So wird mit Art. 47
AIG einem unter dem Aspekt dieses Grundrechts legitimen öffentlichen Interesse
Ausdruck verliehen, und dient die Norm als gesetzliche Grundlage für eine
Beeinträchtigung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK. Was die umfassende
Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK betrifft, erfolgt diese
weitgehend im Rahmen der Prüfung der geltend gemachten wichtigen familiären
Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG, wobei die letztgenannte
Bestimmung so zu handhaben ist, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens
nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr, 7. Mai
2020, 2C_979/2019, E. 4.2 mit Hinweisen; VGr, 9. Mai 2022,
VB.2021.00798, E. 2.2 mit Hinweisen).
Obschon die Nachzugsfristen
besonders beim Nachzug von Kindern bedeutsam sind, gelten sie (und die ihnen
zugrunde liegenden Integrationsüberlegungen) nach dem Gesetzeswortlaut und dem
Willen des Gesetzgebers auch für den Ehegatten bzw. die Ehegattin (BGr, 7. Mai
2020, 2C_979/2019, E. 4.1 – 5. April 2019, 2C_214/2019, E. 3.2 –
21.
September 2018, 2C_323/2018, E. 4.2.2 f.; VGr, 9. Mai
2022, VB.2021.00798, E. 2.2).
3.4
3.4.1
Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, mit ihrer Ausreise nach Peru im
Jahr 2006 habe keine Nachzugsfrist zu laufen begonnen, da sie bei ihrer
erstmaligen Einreise im Jahr 2004 (und damit vor dem Inkrafttreten des
Ausländer- und Integrationsgesetzes) keine Nachzugsfrist einzuhalten gehabt
habe. Es könne nicht angehen, dass nach jeder Ausreise die Frist für den
Familiennachzug von Neuem zu laufen beginne.
Dieser Argumentation der Beschwerdeführerin kann nicht
gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin reiste Ende Oktober 2006 und damit vor
dem 31. Dezember 2007 wieder aus der Schweiz aus und verfügte Ende 2007
nicht mehr über eine gültige Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz (vgl. Art. 9
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [AS 49
279]). Gleichzeitig lebte ihr Schweizer Ehemann am 1. Januar 2008
von ihr getrennt in der Schweiz. Aufgrund dieser Umstände ist angezeigt, auf
die Beschwerdeführerin die Regeln anzuwenden, welche für ausländische Personen
gelten, die Ende 2007 noch nicht von ihrem Familiennachzugsanspruch Gebrauch
gemacht hatten. Demzufolge richtet sich die Frist für den Nachzug der
Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes.
Unter den vorliegenden Umständen begann mit der Wiedereinreise des Ehemanns der
Beschwerdeführerin im April 2012 eine neue Nachzugsfrist zu laufen, welche
jedoch im April 2017 ungenutzt verstrich.
3.4.2
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, der Grund für den verspäteten
Familiennachzug habe die Fürsorgeabhängigkeit ihres Ehemanns gebildet, welcher
mit wenigen Unterbrüchen vom 1. April 2012 bis Ende 2020 Sozialhilfe
bezogen habe. Aufgrund dieses Sozialhilfebezugs sei der Familiennachzug während
dieser Zeit unmöglich gewesen, weshalb der Ehemann der Beschwerdeführerin
darauf verzichtet habe, ein aussichtsloses Gesuch zu stellen.
Nach der Rechtsprechung wirkt sich der Umstand, dass einem
rechtzeitigen Gesuch mangels Vorliegens einer materiellen Voraussetzung
allenfalls kein Erfolg beschieden gewesen wäre, nicht auf den Lauf der
Nachzugsfrist aus (BGr, 12. September 2019, 2C_555/2019, E. 5.3 mit
Hinweisen, wonach es die gesuchstellende Person selber zu verantworten habe,
wenn nicht bereits vor Fristablauf gute Nachzugsbedingungen vorliegen). Dies
gilt auch im vorliegenden Fall. Folglich ist der Umstand, dass der Ehemann der
Beschwerdeführerin während der Nachzugsfrist Sozialhilfe bezog, für die
Fristberechnung nicht massgebend.
3.4.3
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Ehemann habe die
zuständige Sozialarbeiterin mehrfach nach der Möglichkeit eines
Familiennachzugs gefragt. Diese habe jedoch stets ausgeführt, dass ein
Familiennachzug bei Bezug von Sozialhilfe nicht möglich sei. Der Beschwerdegegner
habe es zudem zu Unrecht unterlassen, ihren Ehemann auf die fünfjährige
Nachzugsfrist hinzuweisen, obwohl die Kantone nach dem heutigen Art. 57 Abs. 1
AIG verpflichtet seien, die Ausländerinnen und Ausländer insbesondere über ihre
Rechte und Pflichten zu informieren und zu beraten.
Soweit die Beschwerdeführerin mit diesen Vorbringen eine
Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach Art. 9 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geltend macht, kann
ihr nicht gefolgt werden. Zunächst ergeht aus den von der Beschwerdeführerin
eingereichten Unterlagen nicht, dass die Sozialarbeiterin ihres Ehemanns diesem
aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit explizit davon abgeraten hatte, ein
Gesuch um Nachzug der Beschwerdeführerin einzureichen. Aus den eingereichten
Unterlagen ergibt sich lediglich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin mit
seiner Sozialarbeiterin über die Möglichkeiten eines Nachzugs seiner Frau
gesprochen hatte. Ohnehin sind die Handlungen und Äusserungen der
Sozialarbeiterin des Ehemanns der Beschwerdeführerin nicht geeignet, ein
schutzwürdiges Vertrauen zu begründen, da die Sozialarbeiterin für die
Bewilligung des Familiennachzugs unzuständig ist (vgl. dazu BGE 146 I 105 E. 5.1.1).
Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin – wie sie vorbringt – seit seiner
Rückkehr im Jahr 2012 tatsächlich mehrfach am Schalter des Beschwerdegegners
vorsprach, ist nicht erstellt, weshalb auch diesbezüglich keine
Vertrauensgrundlage vorliegt.
Die Beschwerdeführerin
kritisiert auch zu Unrecht, dass sie vom Beschwerdegegner nicht rechtzeitig
über die Nachzugsregelung, insbesondere die fünfjährige Frist von Art. 47 Abs. 1
AIG, informiert worden sei. Nach der Rechtsprechung wollte der Gesetzgeber mit Art. 57
Abs. 1 AIG keine umfassende Informationspflicht der Migrationsbehörden
statuieren, die diese verpflichten würde, alle ausländischen Personen über
sämtliche sie betreffenden Fristen aktiv zu informieren (BGr, 27. April
2020, 2C_948/2019, E. 2.3.5 mit Hinweis). Damit kann die Beschwerdeführerin
aus Art. 57 AIG nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es wäre an der
Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann gewesen, sich rechtzeitig über die
Nachzugsvoraussetzungen zu informieren.
3.4.4
Nach dem
Gesagten ist das Nachzugsgesuch vom 21. Februar 2022 der Beschwerdeführerin
verspätet erfolgt.
3.5
Die Bewilligung des Nachzugs nach
Ablauf der Fristen hat gemäss dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu
bleiben. Nach der Rechtsprechung hat eine Familie, die freiwillig jahrelang
getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen
(gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck gebracht. In einer solchen
Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die
Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt
werden, überwiegt regelmässig das dem Ziel und Zweck von Art. 47 Abs. 4
Satz 1 AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der
Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe,
welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas
anderes nahelegen. Ein nachträglicher Nachzug kommt nicht in Betracht, wenn die
nachzugswillige Person die Einhaltung von Fristen, die ihr die Zusammenführung
der Familie ermöglicht hätte, versäumt hat und keine gewichtigen Gründe geltend
macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen. Insbesondere
dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf
es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie eine andere Lösung
erforderlich machen (zum Ganzen BGr,
22.
Februar 2021, 2C_493/2020, E. 2.5.4 – 21. April 2020,
2C_1011/2019, E. 3.3.5 – 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2
[jeweils mit Hinweisen]; VGr, 9. Mai 2022, VB.2021.00798, E. 2.4).
Ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, ist aufgrund einer Gesamtsicht unter
Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall zu entscheiden (BGr, 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3.6;
VGr, 2. März 2023, VB.2022.00117, E. 3).
Es obliegt den nachzugswilligen Personen, die entsprechenden
tatsächlichen Umstände im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nicht nur zu
behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; BGr, 25. März
2020, 2C_917/2019, E. 3.2.2 – 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.1
– 22. Mai 2017, 2C_1/2017, E. 4.1.4 – 20. Februar 2015,
2C_303/2014, E. 6.1).
3.6
3.6.1
Die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann lebten von Ende 2004 bis Ende Oktober 2006
gemeinsam mit der vorehelichen Tochter der Beschwerdeführerin und ihrem
gemeinsamen Sohn in der Schweiz. Nachdem die Familie Ende Oktober 2006
besuchsweise nach Peru gereist war, entschied die Beschwerdeführerin, zusammen
mit ihrer Tochter in Peru zu bleiben. Ihr Ehemann und der gemeinsame Sohn
kehrten im Ende November 2006 jedoch in die Schweiz zurück. Die
Beschwerdeführerin befürchtete offenbar, dass ihre kranke Mutter bald sterben
könnte, weshalb sie bei ihr bleiben wollte. Entgegen den Vorbringen der
Beschwerdeführerin war ihr damaliger Aufenthalt in Peru jedoch nicht zwingend,
da ihre Mutter bis zum damaligen Zeitpunkt den Angaben des Ehemanns der
Beschwerdeführerin zufolge von derer Schwester gepflegt worden war. Die
Beschwerdeführerin bringt denn auch nicht vor, dass ihre Schwester nicht mehr
bereit gewesen wäre, ihre Mutter auch in Zukunft zu pflegen. Auch den Akten
können keine entsprechenden Hinweise entnommen werden. Damit haben sich die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann Ende November 2006 freiwillig entschieden,
mindestens für eine gewisse Zeit getrennt voneinander zu leben. Am 13. Juli
2008.
verstarb die Mutter der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin kehrte
dennoch nicht in die Schweiz zurück und verzichtete weiterhin darauf, zusammen
mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Sohn in der Schweiz zu leben. Im August
2009.
verlegten der Ehemann der Beschwerdeführerin und der gemeinsame Sohn ihren
Lebensmittelpunkt ebenfalls nach Peru, worauf die Familie für knapp drei Jahre
zusammenlebte. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, im Juni 2011 sei
ihr Ehemann in Peru mit dem Motorrad verunfallt. Die Folgekosten dieses Unfalls
waren offenbar so hoch, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin sein ganzes
Vermögen verbrauchte. Im April 2012 kehrte der Ehemann der Beschwerdeführerin seinen
Angaben zufolge aus finanziellen Gründen zurück in die Schweiz, wo er sich
offenbar grössere Chancen auf eine Arbeitsstelle ausrechnete. Es gelang ihm
jedoch nicht, eine Arbeitsstelle zu finden, weshalb er von 2012 bis Ende 2020
Sozialhilfe bezog. Von April 2012 bis Januar 2022 lebten die Beschwerdeführerin
und ihr Ehemann fast zehn Jahre voneinander getrennt, wobei der Ehemann der
Beschwerdeführerin während dieser Zeit seine Frau fünf Mal für jeweils ein bis
drei Monate in Peru besuchte.
Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände haben sich
die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nach dessen Rückkehr in die Schweiz im
April 2012 freiwillig für ihr Getrenntleben entschieden. Zwar trugen auch
gewisse äussere Faktoren zu diesem Entscheid bei, diese waren aber nicht
gewichtig. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Ehemann der
Beschwerdeführerin nach seiner Rückkehr in die Schweiz um ihren Nachzug bemüht
hätte. Dies obwohl die dargestellten Umstände, insbesondere der
Sozialhilfebezug des Ehemanns der Beschwerdeführerin, ihren Nachzug wohl erschwert,
aber keineswegs ausgeschlossen hätten (vgl. Art. 42 AIG). Die im Beschwerdeverfahren
eingereichten Unterlagen vermögen nur zu belegen, dass der Ehemann der
Beschwerdeführerin im Jahr 2012 den Nachzug der Beschwerdeführerin mehrmals mit
seiner Sozialbearbeiterin besprochen hatte. Allfällige entsprechende Bemühungen
in den darauffolgenden Jahren sind nicht belegt. Insgesamt liegen damit keine
nachvollziehbaren Gründe dafür vor, dass die Beschwerdeführerin von April 2012 bis
April 2017 darauf verzichtete, ein Nachzugsgesuch einzureichen.
3.6.2
Der Umstand, dass es einer nachzugswilligen Person nicht gelungen ist,
rechtzeitig die Voraussetzungen für einen Familiennachzug zu schaffen, stellt
in der Regel – für sich betrachtet – keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 47
Abs. 4 AIG für einen nachträglichen Familiennachzug dar (VGr, 9. Mai
2022, VB.2021.00798, E. 2.6 mit Hinweisen). Damit kann die
Beschwerdeführerin auch aus dem Umstand, dass sie "bereits" ein Jahr,
nachdem sich ihr Ehemann von der Sozialhilfe lösen konnte, in die Schweiz
zurückkehrte, nichts zu ihren Gunsten ableiten.
3.6.3
Weitere Gründe, welche für die Gewährung eines nachträglichen
Familiennachzugs sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Zunächst bringt die
Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren zu Recht nicht mehr vor, dass ihr nachträglich
der Familiennachzug zu bewilligen sei, da ihr inzwischen volljährig gewordener Sohn
ihre Unterstützung brauche. Sodann ist nicht ersichtlich, weshalb es der
Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann nicht zumutbar sein sollte, ihre Beziehung
auch weiterhin in der bisherigen Form über die räumliche Distanz hinweg und
damit insbesondere besuchsweise zu leben.
3.6.4
Insgesamt liegen damit keine wichtigen Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4
AIG vor. Da sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in den Jahren 2006 bis
2017.
mehrmals ohne wichtige Gründe und damit grundsätzlich freiwillig gegen ein
gemeinsames Leben entschieden haben und neben dem Umstand, dass die
Beschwerdeführerin nun wieder mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn in der Schweiz
leben möchte, keine anderen Gründe vorliegen, die für die Bewilligung eines
nachträglichen Familiennachzugs sprechen würden, überwiegt das öffentliche
Interesse an der Eingrenzung der Zuwanderung das private Interesse der
Beschwerdeführerin an einem Leben in der Schweiz. Damit verletzt die Abweisung
des Nachzugsgesuchs den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres
Familienlebens nicht.
4.
4.1
Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung
wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 VZAE
namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die
Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit
in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine
Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die
ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre
Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal
von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein
bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil
zur Folge haben (vgl. VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2).
Da die
Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen
steht, kann das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang lediglich prüfen, ob
diese ihr Ermessen bei der Bewilligungsverweigerung rechtsverletzend ausgeübt
haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014, § 50 N. 25 f.).
4.2
Die Beschwerdeführerin lebte bis Anfang 2022 in ihrem
Heimatland und ist mit den dortigen Umständen bestens vertraut. In Peru lebt
auch ihre voreheliche Tochter, welche offenbar an der Universität in Lima ein
Bauingenieurstudium absolviert. Die Beschwerdeführerin lebt erst seit einem
Jahr in der Schweiz und ist hier deshalb noch nicht integriert, auch wenn ihre
Familie für ihre Integration förderlich sein mag. Die Beschwerdeführerin und
ihr Ehemann haben sodann von 2012 bis 2022 während fast zehn Jahren getrennt
voneinander gelebt und insbesondere besuchsweise und mit modernen
Kommunikationsmitteln ihre Beziehung gepflegt. Wie bereits dargelegt wurde, ist
nicht ersichtlich, weshalb es ihnen nicht auch in Zukunft zumutbar sein sollte,
ihre Beziehung auf diesem Weg zu leben. Insgesamt stellt die Verweigerung einer
Aufenthaltsbewilligung die Lebens- und Daseinsbedingungen der
Beschwerdeführerin gemessen am durchschnittlichen Schicksal anderer
ausländischer Personen in vergleichbarer Lage nicht in gesteigertem Mass
infrage. Damit erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz,
der Beschwerdeführerin auch gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht als rechtsverletzend.
5.
Die Beschwerde ist
abzuweisen.
6.
6.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Der
Beschwerdeführerin ist sodann keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2
Die Beschwerdeführerin ersucht für das
Beschwerdeverfahren um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung
besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Die Beschwerdeführerin ist offenkundig mittellos, die
Beschwerde war nicht aussichtlos, und
die Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen
Dispositiv
als notwendig. Demnach ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren.
6.3 Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige
Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche
Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des
Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in
der Regel Fr. 220.- pro Stunde.
Der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht für das Beschwerdeverfahren
insgesamt einen Aufwand von 13 Stunden und 54 Minuten sowie Auslagen im Betrag
von Fr. 84.50 geltend. Da die Beschwerdeschrift sowohl in tatsächlicher
als auch in rechtlicher Hinsicht zu weiten Teilen dem Rekurs entspricht und da
im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nur der erforderliche
Aufwand entschädigt wird, erweist sich der für die Ausarbeitung der
Beschwerdeschrift geltend gemachte Aufwand von 7 Stunden und 30 Minuten als zu
hoch. Praxisgemäss wird in vergleichbaren Fällen ein Aufwand von insgesamt 8
bis 12 Stunden entschädigt. Deshalb erscheint hier ein Aufwand von insgesamt 10
Stunden angemessen. Zudem erweisen sich die Barauslagen in der geltend
gemachten Höhe nicht als nachvollziehbar, weshalb sie pauschal mit Fr. 60.-
entschädigt werden. Die Kostennote des Rechtsvertreters ist entsprechend zu
kürzen. Der Rechtsvertreter ist demnach für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren mit insgesamt Fr. 2'434.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu
entschädigen.
6.4 Abschliessend gilt es die Beschwerdeführerin auf § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen,
wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung
leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
7.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4
BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden jedoch unter
Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Der
Beschwerdeführerin wird in der Person ihres Rechtsvertreters ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B wird mit Fr. 2'434.-
(inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.
7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration;
d) die Gerichtskasse (zur Anweisung der Entschädigung).