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Entscheid

VB.2022.00642

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00642

8. Juni 2023Deutsch21 min

(URT.2023.24611)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00642

Urteil

der 4. Kammer

vom 8. Juni 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist

eine 1981 geborene peruanische Staatsangehörige. Sie reiste am 7. März

2004 erstmals in die Schweiz ein und heiratete am 7. Juni 2004 in Zürich

den Schweizer Bürger C (geb. 1957). Mitte Juni 2004 reiste sie zurück nach

Peru. Am 29. November 2004 reiste sie gemeinsam mit ihrer vorehelichen

Tochter D wieder in die Schweiz ein. Am 14. Dezember 2004 wurde A eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehegatten erteilt. Im Jahr 2004

kam E, der Sohn von A und C, auf die Welt. E ist Schweizer Bürger. Ende Oktober

2006 reiste A zusammen mit ihren beiden Kindern nach Peru aus. C zog im August

2009 nach Peru zu seiner Familie. Am 1. April 2012 kehrte C zurück in die

Schweiz. Am 2. Februar 2017 kam E in die Schweiz und lebt seither bei

seinem Vater. Am 23. Januar 2022 reiste A erneut in die Schweiz ein, wo

sie am 21. Februar 2022 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum

Verbleib bei ihrem Ehegatten ersuchte. Am 15. Juni 2022 lehnte das

Migrationsamt dieses Gesuch ab und wies A aus der Schweiz weg; einem

allfälligen Rekurs entzog es in Bezug auf die Wegzugsfrist die aufschiebende

Wirkung.

B. Am 22. August

2022 ersuchte A das Migrationsamt um Wiedererwägung seiner Verfügung vom 15. Juni

2022. Soweit ersichtlich ist dieses Wiedererwägungsverfahren noch hängig.

Erwägungen

II.

Einen gegen die Verfügung vom 15. Juni 2022 erhobenen

Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 20. September 2022

ab.

III.

Am 24. Oktober 2022 erhob A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung

der Sicherheitsdirektion vom 20. September 2022 aufzuheben und die

Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen.

Eventualiter sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Sodann ersuchte

sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Das Migrationsamt beantragte am 22. November 2022 die

Abweisung der Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 23. November

2022.

auf Vernehmlassung. Mit Replik vom 13. Januar 2023 hielt A an ihren

Anträgen fest. Am 31. Januar 2023 liess sich A erneut vernehmen. Gleichentags

reichte Rechtsanwalt B seine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine Verletzung ihres

Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 12 Abs. 1

des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK,

SR 0.107) sowie von Art. 47 Abs. 4 Satz 2 des Ausländer-

und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20). Sie

bringt vor, die Vorinstanzen wären gehalten gewesen, ihren Sohn persönlich

anzuhören, weil dessen persönliche Meinung für die Sachverhaltsfeststellung

zentral gewesen wäre.

Nach Art. 47 Abs. 4 Satz 2 AIG werden

Kinder über 14 Jahre zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich

ist. Nach Art. 12 Abs. 1 KRK sichern die Vertragsstaaten dem Kind,

das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung

in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und

berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter

und seiner Reife. Nach Art. 12 Abs. 2 KRK wird dem Kind zu diesem

Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts-

oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder

eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen

Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Art. 12 KRK stellt einen direkt

anwendbaren RechtsSatz dar. Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2

KRK ergibt, ist allerdings eine persönliche Anhörung nicht in jedem Fall

unerlässlich; wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beider

Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche

Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche

Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann

(BGE 147 I 149 E. 3.2).

Die Interessen der Beschwerdeführerin und ihres inzwischen

volljährigen Sohns sind im vorläufigen Verfahren gleichläufig, da es in ihrem

gemeinsamen Interesse ist, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz eine

Aufenthaltsbewilligung erhält und in Zukunft gemeinsam mit ihrem Ehemann und

dem gemeinsamen Sohn hier leben kann. Die anwaltlich vertretene

Beschwerdeführerin hatte Gelegenheit, alle von ihr als relevant erachteten

Umstände und insbesondere die Ansicht ihres Sohns ausreichend in das Verfahren

einzubringen. Dazu kommt, dass der Sohn der Beschwerdeführerin zusammen mit

seinem Vater eine eigene (kurze) Stellungnahme zuhanden des Beschwerdegegners

verfasste und so seine eigene Meinung bereits einbringen konnte. Da der

rechtserhebliche Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt ist, ist nicht

ersichtlich, welche neuen Erkenntnisse sich durch die erneute schriftliche oder

persönliche Stellungnahme des Sohns der Beschwerdeführerin ergeben hätten.

Folglich konnte und kann auf eine persönliche Anhörung des Sohns der

Beschwerdeführerin verzichtet werden und erübrigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz

(vgl. auch BGr, 19. April 2023, 2C_837/2022, E. 3).

3.

3.1

Streitgegenstand

ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin zum

Verbleib bei ihrem Ehegatten, der Schweizer Bürger ist, im Sinn von Art. 42

Abs. 1 AIG. Nach dieser Bestimmung haben ausländische Ehegatten und ledige

Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung

und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen.

3.2

Der

Anspruch auf Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1

AIG innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Die Frist für ein

Nachzugsgesuch von Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern

beginnt mit der Entstehung des Familienverhältnisses oder, im Fall bisherigen

ausländischen Wohnsitzes der Schweizerin oder des Schweizers, mit deren oder

dessen Einreise in die Schweiz zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. a

AIG; BGr, 17. März 2017, 2C_348/2016, E. 2.1 – 10. März 2020,

2C_784/2019, E. 2.3). Sofern die Einreise vor dem 1. Januar 2008

erfolgte oder das Familienverhältnis vor diesem Zeitpunkt entstanden ist,

beginnen die Fristen nach Art. 47 Abs. 1 AIG gemäss der

Übergangsbestimmung in Art. 126 Abs. 3 AIG allerdings erst mit

Inkrafttreten des Ausländer- und Integrationsgesetzes und mithin ab dem 1. Januar

2008.

zu laufen. Die anwendbaren Nachzugsfristen bestimmten sich nach dem

Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 136 II 497 E. 3.4 ff.).

Nach Ablauf dieser Fristen wird ein Familiennachzug nur noch bewilligt, wenn

wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1

AIG).

3.3

Die Nachzugsfristen von Art. 47

AIG sind ein Element der Steuerung bzw. der Begrenzung der Einwanderung.

Bezweckt wird damit eine verstärkte Förderung der Integration durch einen

möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder (Bundesrat, Botschaft vom 8. März

2002.

zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3754, Ziff. 1.3.7.7;

BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1 – 5. April 2019,

2C_214/2019, E. 3.2). Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist

deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit der

Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) vereinbar. So wird mit Art. 47

AIG einem unter dem Aspekt dieses Grundrechts legitimen öffentlichen Interesse

Ausdruck verliehen, und dient die Norm als gesetzliche Grundlage für eine

Beeinträchtigung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK. Was die umfassende

Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK betrifft, erfolgt diese

weitgehend im Rahmen der Prüfung der geltend gemachten wichtigen familiären

Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG, wobei die letztgenannte

Bestimmung so zu handhaben ist, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens

nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr, 7. Mai

2020, 2C_979/2019, E. 4.2 mit Hinweisen; VGr, 9. Mai 2022,

VB.2021.00798, E. 2.2 mit Hinweisen).

Obschon die Nachzugsfristen

besonders beim Nachzug von Kindern bedeutsam sind, gelten sie (und die ihnen

zugrunde liegenden Integrationsüberlegungen) nach dem Gesetzeswortlaut und dem

Willen des Gesetzgebers auch für den Ehegatten bzw. die Ehegattin (BGr, 7. Mai

2020, 2C_979/2019, E. 4.1 – 5. April 2019, 2C_214/2019, E. 3.2 –

21.

September 2018, 2C_323/2018, E. 4.2.2 f.; VGr, 9. Mai

2022, VB.2021.00798, E. 2.2).

3.4

3.4.1

Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, mit ihrer Ausreise nach Peru im

Jahr 2006 habe keine Nachzugsfrist zu laufen begonnen, da sie bei ihrer

erstmaligen Einreise im Jahr 2004 (und damit vor dem Inkrafttreten des

Ausländer- und Integrationsgesetzes) keine Nachzugsfrist einzuhalten gehabt

habe. Es könne nicht angehen, dass nach jeder Ausreise die Frist für den

Familiennachzug von Neuem zu laufen beginne.

Dieser Argumentation der Beschwerdeführerin kann nicht

gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin reiste Ende Oktober 2006 und damit vor

dem 31. Dezember 2007 wieder aus der Schweiz aus und verfügte Ende 2007

nicht mehr über eine gültige Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz (vgl. Art. 9

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und

Niederlassung der Ausländer [AS 49

279]). Gleichzeitig lebte ihr Schweizer Ehemann am 1. Januar 2008

von ihr getrennt in der Schweiz. Aufgrund dieser Umstände ist angezeigt, auf

die Beschwerdeführerin die Regeln anzuwenden, welche für ausländische Personen

gelten, die Ende 2007 noch nicht von ihrem Familiennachzugsanspruch Gebrauch

gemacht hatten. Demzufolge richtet sich die Frist für den Nachzug der

Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes.

Unter den vorliegenden Umständen begann mit der Wiedereinreise des Ehemanns der

Beschwerdeführerin im April 2012 eine neue Nachzugsfrist zu laufen, welche

jedoch im April 2017 ungenutzt verstrich.

3.4.2

Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, der Grund für den verspäteten

Familiennachzug habe die Fürsorgeabhängigkeit ihres Ehemanns gebildet, welcher

mit wenigen Unterbrüchen vom 1. April 2012 bis Ende 2020 Sozialhilfe

bezogen habe. Aufgrund dieses Sozialhilfebezugs sei der Familiennachzug während

dieser Zeit unmöglich gewesen, weshalb der Ehemann der Beschwerdeführerin

darauf verzichtet habe, ein aussichtsloses Gesuch zu stellen.

Nach der Rechtsprechung wirkt sich der Umstand, dass einem

rechtzeitigen Gesuch mangels Vorliegens einer materiellen Voraussetzung

allenfalls kein Erfolg beschieden gewesen wäre, nicht auf den Lauf der

Nachzugsfrist aus (BGr, 12. September 2019, 2C_555/2019, E. 5.3 mit

Hinweisen, wonach es die gesuchstellende Person selber zu verantworten habe,

wenn nicht bereits vor Fristablauf gute Nachzugsbedingungen vorliegen). Dies

gilt auch im vorliegenden Fall. Folglich ist der Umstand, dass der Ehemann der

Beschwerdeführerin während der Nachzugsfrist Sozialhilfe bezog, für die

Fristberechnung nicht massgebend.

3.4.3

Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Ehemann habe die

zuständige Sozialarbeiterin mehrfach nach der Möglichkeit eines

Familiennachzugs gefragt. Diese habe jedoch stets ausgeführt, dass ein

Familiennachzug bei Bezug von Sozialhilfe nicht möglich sei. Der Beschwerdegegner

habe es zudem zu Unrecht unterlassen, ihren Ehemann auf die fünfjährige

Nachzugsfrist hinzuweisen, obwohl die Kantone nach dem heutigen Art. 57 Abs. 1

AIG verpflichtet seien, die Ausländerinnen und Ausländer insbesondere über ihre

Rechte und Pflichten zu informieren und zu beraten.

Soweit die Beschwerdeführerin mit diesen Vorbringen eine

Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach Art. 9 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geltend macht, kann

ihr nicht gefolgt werden. Zunächst ergeht aus den von der Beschwerdeführerin

eingereichten Unterlagen nicht, dass die Sozialarbeiterin ihres Ehemanns diesem

aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit explizit davon abgeraten hatte, ein

Gesuch um Nachzug der Beschwerdeführerin einzureichen. Aus den eingereichten

Unterlagen ergibt sich lediglich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin mit

seiner Sozialarbeiterin über die Möglichkeiten eines Nachzugs seiner Frau

gesprochen hatte. Ohnehin sind die Handlungen und Äusserungen der

Sozialarbeiterin des Ehemanns der Beschwerdeführerin nicht geeignet, ein

schutzwürdiges Vertrauen zu begründen, da die Sozialarbeiterin für die

Bewilligung des Familiennachzugs unzuständig ist (vgl. dazu BGE 146 I 105 E. 5.1.1).

Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin – wie sie vorbringt – seit seiner

Rückkehr im Jahr 2012 tatsächlich mehrfach am Schalter des Beschwerdegegners

vorsprach, ist nicht erstellt, weshalb auch diesbezüglich keine

Vertrauensgrundlage vorliegt.

Die Beschwerdeführerin

kritisiert auch zu Unrecht, dass sie vom Beschwerdegegner nicht rechtzeitig

über die Nachzugsregelung, insbesondere die fünfjährige Frist von Art. 47 Abs. 1

AIG, informiert worden sei. Nach der Rechtsprechung wollte der Gesetzgeber mit Art. 57

Abs. 1 AIG keine umfassende Informationspflicht der Migrationsbehörden

statuieren, die diese verpflichten würde, alle ausländischen Personen über

sämtliche sie betreffenden Fristen aktiv zu informieren (BGr, 27. April

2020, 2C_948/2019, E. 2.3.5 mit Hinweis). Damit kann die Beschwerdeführerin

aus Art. 57 AIG nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es wäre an der

Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann gewesen, sich rechtzeitig über die

Nachzugsvoraussetzungen zu informieren.

3.4.4

Nach dem

Gesagten ist das Nachzugsgesuch vom 21. Februar 2022 der Beschwerdeführerin

verspätet erfolgt.

3.5

Die Bewilligung des Nachzugs nach

Ablauf der Fristen hat gemäss dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu

bleiben. Nach der Rechtsprechung hat eine Familie, die freiwillig jahrelang

getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen

(gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck gebracht. In einer solchen

Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die

Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt

werden, überwiegt regelmässig das dem Ziel und Zweck von Art. 47 Abs. 4

Satz 1 AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der

Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe,

welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas

anderes nahelegen. Ein nachträglicher Nachzug kommt nicht in Betracht, wenn die

nachzugswillige Person die Einhaltung von Fristen, die ihr die Zusammenführung

der Familie ermöglicht hätte, versäumt hat und keine gewichtigen Gründe geltend

macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen. Insbesondere

dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf

es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie eine andere Lösung

erforderlich machen (zum Ganzen BGr,

22.

Februar 2021, 2C_493/2020, E. 2.5.4 – 21. April 2020,

2C_1011/2019, E. 3.3.5 – 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2

[jeweils mit Hinweisen]; VGr, 9. Mai 2022, VB.2021.00798, E. 2.4).

Ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, ist aufgrund einer Gesamtsicht unter

Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall zu entscheiden (BGr, 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3.6;

VGr, 2. März 2023, VB.2022.00117, E. 3).

Es obliegt den nachzugswilligen Personen, die entsprechenden

tatsächlichen Umstände im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nicht nur zu

behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; BGr, 25. März

2020, 2C_917/2019, E. 3.2.2 – 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.1

– 22. Mai 2017, 2C_1/2017, E. 4.1.4 – 20. Februar 2015,

2C_303/2014, E. 6.1).

3.6

3.6.1

Die

Beschwerdeführerin und ihr Ehemann lebten von Ende 2004 bis Ende Oktober 2006

gemeinsam mit der vorehelichen Tochter der Beschwerdeführerin und ihrem

gemeinsamen Sohn in der Schweiz. Nachdem die Familie Ende Oktober 2006

besuchsweise nach Peru gereist war, entschied die Beschwerdeführerin, zusammen

mit ihrer Tochter in Peru zu bleiben. Ihr Ehemann und der gemeinsame Sohn

kehrten im Ende November 2006 jedoch in die Schweiz zurück. Die

Beschwerdeführerin befürchtete offenbar, dass ihre kranke Mutter bald sterben

könnte, weshalb sie bei ihr bleiben wollte. Entgegen den Vorbringen der

Beschwerdeführerin war ihr damaliger Aufenthalt in Peru jedoch nicht zwingend,

da ihre Mutter bis zum damaligen Zeitpunkt den Angaben des Ehemanns der

Beschwerdeführerin zufolge von derer Schwester gepflegt worden war. Die

Beschwerdeführerin bringt denn auch nicht vor, dass ihre Schwester nicht mehr

bereit gewesen wäre, ihre Mutter auch in Zukunft zu pflegen. Auch den Akten

können keine entsprechenden Hinweise entnommen werden. Damit haben sich die

Beschwerdeführerin und ihr Ehemann Ende November 2006 freiwillig entschieden,

mindestens für eine gewisse Zeit getrennt voneinander zu leben. Am 13. Juli

2008.

verstarb die Mutter der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin kehrte

dennoch nicht in die Schweiz zurück und verzichtete weiterhin darauf, zusammen

mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Sohn in der Schweiz zu leben. Im August

2009.

verlegten der Ehemann der Beschwerdeführerin und der gemeinsame Sohn ihren

Lebensmittelpunkt ebenfalls nach Peru, worauf die Familie für knapp drei Jahre

zusammenlebte. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, im Juni 2011 sei

ihr Ehemann in Peru mit dem Motorrad verunfallt. Die Folgekosten dieses Unfalls

waren offenbar so hoch, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin sein ganzes

Vermögen verbrauchte. Im April 2012 kehrte der Ehemann der Beschwerdeführerin seinen

Angaben zufolge aus finanziellen Gründen zurück in die Schweiz, wo er sich

offenbar grössere Chancen auf eine Arbeitsstelle ausrechnete. Es gelang ihm

jedoch nicht, eine Arbeitsstelle zu finden, weshalb er von 2012 bis Ende 2020

Sozialhilfe bezog. Von April 2012 bis Januar 2022 lebten die Beschwerdeführerin

und ihr Ehemann fast zehn Jahre voneinander getrennt, wobei der Ehemann der

Beschwerdeführerin während dieser Zeit seine Frau fünf Mal für jeweils ein bis

drei Monate in Peru besuchte.

Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände haben sich

die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nach dessen Rückkehr in die Schweiz im

April 2012 freiwillig für ihr Getrenntleben entschieden. Zwar trugen auch

gewisse äussere Faktoren zu diesem Entscheid bei, diese waren aber nicht

gewichtig. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Ehemann der

Beschwerdeführerin nach seiner Rückkehr in die Schweiz um ihren Nachzug bemüht

hätte. Dies obwohl die dargestellten Umstände, insbesondere der

Sozialhilfebezug des Ehemanns der Beschwerdeführerin, ihren Nachzug wohl erschwert,

aber keineswegs ausgeschlossen hätten (vgl. Art. 42 AIG). Die im Beschwerdeverfahren

eingereichten Unterlagen vermögen nur zu belegen, dass der Ehemann der

Beschwerdeführerin im Jahr 2012 den Nachzug der Beschwerdeführerin mehrmals mit

seiner Sozialbearbeiterin besprochen hatte. Allfällige entsprechende Bemühungen

in den darauffolgenden Jahren sind nicht belegt. Insgesamt liegen damit keine

nachvollziehbaren Gründe dafür vor, dass die Beschwerdeführerin von April 2012 bis

April 2017 darauf verzichtete, ein Nachzugsgesuch einzureichen.

3.6.2

Der Umstand, dass es einer nachzugswilligen Person nicht gelungen ist,

rechtzeitig die Voraussetzungen für einen Familiennachzug zu schaffen, stellt

in der Regel – für sich betrachtet – keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 47

Abs. 4 AIG für einen nachträglichen Familiennachzug dar (VGr, 9. Mai

2022, VB.2021.00798, E. 2.6 mit Hinweisen). Damit kann die

Beschwerdeführerin auch aus dem Umstand, dass sie "bereits" ein Jahr,

nachdem sich ihr Ehemann von der Sozialhilfe lösen konnte, in die Schweiz

zurückkehrte, nichts zu ihren Gunsten ableiten.

3.6.3

Weitere Gründe, welche für die Gewährung eines nachträglichen

Familiennachzugs sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Zunächst bringt die

Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren zu Recht nicht mehr vor, dass ihr nachträglich

der Familiennachzug zu bewilligen sei, da ihr inzwischen volljährig gewordener Sohn

ihre Unterstützung brauche. Sodann ist nicht ersichtlich, weshalb es der

Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann nicht zumutbar sein sollte, ihre Beziehung

auch weiterhin in der bisherigen Form über die räumliche Distanz hinweg und

damit insbesondere besuchsweise zu leben.

3.6.4

Insgesamt liegen damit keine wichtigen Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4

AIG vor. Da sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in den Jahren 2006 bis

2017.

mehrmals ohne wichtige Gründe und damit grundsätzlich freiwillig gegen ein

gemeinsames Leben entschieden haben und neben dem Umstand, dass die

Beschwerdeführerin nun wieder mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn in der Schweiz

leben möchte, keine anderen Gründe vorliegen, die für die Bewilligung eines

nachträglichen Familiennachzugs sprechen würden, überwiegt das öffentliche

Interesse an der Eingrenzung der Zuwanderung das private Interesse der

Beschwerdeführerin an einem Leben in der Schweiz. Damit verletzt die Abweisung

des Nachzugsgesuchs den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres

Familienlebens nicht.

4.

4.1

Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung

wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 VZAE

namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die

Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit

in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine

Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die

ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre

Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal

von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein

bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil

zur Folge haben (vgl. VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2).

Da die

Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Vor­instanzen

steht, kann das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang lediglich prüfen, ob

diese ihr Ermessen bei der Bewilligungsverweigerung rechtsverletzend ausgeübt

haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014, § 50 N. 25 f.).

4.2

Die Beschwerdeführerin lebte bis Anfang 2022 in ihrem

Heimatland und ist mit den dortigen Umständen bestens vertraut. In Peru lebt

auch ihre voreheliche Tochter, welche offenbar an der Universität in Lima ein

Bauingenieurstudium absolviert. Die Beschwerdeführerin lebt erst seit einem

Jahr in der Schweiz und ist hier deshalb noch nicht integriert, auch wenn ihre

Familie für ihre Integration förderlich sein mag. Die Beschwerdeführerin und

ihr Ehemann haben sodann von 2012 bis 2022 während fast zehn Jahren getrennt

voneinander gelebt und insbesondere besuchsweise und mit modernen

Kommunikationsmitteln ihre Beziehung gepflegt. Wie bereits dargelegt wurde, ist

nicht ersichtlich, weshalb es ihnen nicht auch in Zukunft zumutbar sein sollte,

ihre Beziehung auf diesem Weg zu leben. Insgesamt stellt die Verweigerung einer

Aufenthaltsbewilligung die Lebens- und Daseinsbedingungen der

Beschwerdeführerin gemessen am durchschnittlichen Schicksal anderer

ausländischer Personen in vergleichbarer Lage nicht in gesteigertem Mass

infrage. Damit erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz,

der Beschwerdeführerin auch gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht als rechtsverletzend.

5.

Die Beschwerde ist

abzuweisen.

6.

6.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Der

Beschwerdeführerin ist sodann keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2

Die Beschwerdeführerin ersucht für das

Beschwerdeverfahren um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung

besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Die Beschwerdeführerin ist offenkundig mittellos, die

Beschwerde war nicht aussichtlos, und

die Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen

Dispositiv

als notwendig. Demnach ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche

Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren.

6.3 Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige

Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche

Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des

Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in

der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Der

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht für das Beschwerdeverfahren

insgesamt einen Aufwand von 13 Stunden und 54 Minuten sowie Auslagen im Betrag

von Fr. 84.50 geltend. Da die Beschwerdeschrift sowohl in tatsächlicher

als auch in rechtlicher Hinsicht zu weiten Teilen dem Rekurs entspricht und da

im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nur der erforderliche

Aufwand entschädigt wird, erweist sich der für die Ausarbeitung der

Beschwerdeschrift geltend gemachte Aufwand von 7 Stunden und 30 Minuten als zu

hoch. Praxisgemäss wird in vergleichbaren Fällen ein Aufwand von insgesamt 8

bis 12 Stunden entschädigt. Deshalb erscheint hier ein Aufwand von insgesamt 10

Stunden angemessen. Zudem erweisen sich die Barauslagen in der geltend

gemachten Höhe nicht als nachvollziehbar, weshalb sie pauschal mit Fr. 60.-

entschädigt werden. Die Kostennote des Rechtsvertreters ist entsprechend zu

kürzen. Der Rechtsvertreter ist demnach für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren mit insgesamt Fr. 2'434.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu

entschädigen.

6.4 Abschliessend gilt es die Beschwerdeführerin auf § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen,

wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung

leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

7.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4

BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'095.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden jedoch unter

Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Der

Beschwerdeführerin wird in der Person ihres Rechtsvertreters ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B wird mit Fr. 2'434.-

(inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.

7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration;

d) die Gerichtskasse (zur Anweisung der Entschädigung).