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Entscheid

VB.2022.00644

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00644

11. Januar 2023Deutsch26 min

(URT.2023.24254)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2022.00644

Urteil

der 2. Kammer

vom 11. Januar 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch lic. iur. C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1988 geborene tunesische Staatsangehörige A reiste am

20. September 2004 als Asylbewerber in die Schweiz ein, wo ihm in der

Folge Asyl gewährt und eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton G erteilt

wurde. Nach seinem Umzug in den Kanton Zürich erhielt er am 5. Januar 2010

die Niederlassungsbewilligung. Um in sein Heimatland reisen zu können,

verzichtete er am 27. Juni 2014 freiwillig auf das ihm gewährte Asyl und

seinen Flüchtlingsstatus, worauf das Bundesamt für Migration (heute:

Staatssekretariat für Migration, SEM) am 11. Juli 2014 das Erlöschen des

Asyls feststellte.

Am 30. September 2017 ehelichte A die 1994 geborene

Landsfrau B, welche er am 23. Juni 2018 in die Schweiz nachzog. Zum Verbleib

bei ihrem Ehemann erhielt B am 18. Juli 2018 eine Aufenthaltsbewilligung,

welche letztmals bis 22. Juni 2021 verlängert wurde. 2019 gingen aus der

Ehe die Zwillinge D und E hervor, welche eine von ihrem Vater abgeleitete

Niederlassungsbewilligung erhielten.

Während seines Aufenthalts

trat A diverse Male strafrechtlich in Erscheinung und erwirkte gemäss den

Vorakten folgende Strafen gegen sich:

-

Busse von Fr. 150.- wegen Störung des Polizeidienstes gemäss

Strafverfügung des Amtsstatthalteramts Luzern vom 15. Januar 2007;

-

Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und Busse von Fr. 300.-

wegen Urkundenfälschung, Hausfriedensbruchs, verbotenen Waffentragens und

Verweigerung der Angaben der Personalien gemäss Strafverfügung des Amtsstatthalteramts

Luzern vom 26. Juni 2007;

-

56 Stunden gemeinnützige Arbeit (später umgewandelt in 14 Tage

Freiheitsstrafe) wegen Hehlerei gemäss Strafverfügung des Amtsstatthalteramts

Luzern vom 31. März 2008;

-

Busse von Fr. 60.- wegen Schwarzfahrens gemäss Strafverfügung des

Amtsstatthalteramts Luzern vom 25. September 2008;

-

Busse von Fr. 50.- wegen verbotenen Überschreitens der Bahngleise

gemäss Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11. März

2008;

-

Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und Busse von Fr. 300.-

wegen Handels sowie Konsums von Marihuana gemäss Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. Januar 2010;

-

Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 70.- und Busse von Fr. 100.-

wegen Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls gemäss Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 1. Juni 2011;

-

Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 70.- wegen Diebstahls

gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 12. Oktober

2011;

-

Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.- (teilweise als

Zusatzstrafe zu den beiden vorangegangenen Strafbefehlen) und Busse von Fr. 500.-

wegen Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit,

mehrfacher Gebrauchsentwendung eines Motorfahrzeugs, Fahrens ohne Führerausweis

und mehrfachen Marihuanakonsums gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Zürich-Limmat vom 27. Februar 2012;

-

Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 110.- wegen

Veruntreuung und Mitfahrens in einem entwendeten Motorfahrzeug gemäss

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 13. Februar 2013;

-

100 Stunden gemeinnützige Arbeit wegen Hehlerei gemäss Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. August 2016;

-

Busse von Fr. 600.- wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs unter

Alkoholeinfluss gemäss Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Bülach vom

17. Oktober 2017;

-

Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 100.- wegen

Gebrauchsentwendung eines Motorfahrzeugs und Fahrens ohne Berechtigung gemäss

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 3. November 2017;

-

Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 30.- wegen Hehlerei

gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. Juli 2018;

-

Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 100.- wegen Führens

eines Motorfahrzeugs trotz annulliertem Führausweis auf Probe gemäss

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. Oktober 2018.

Weiter mussten A und seine Familie jahrelang von der

Sozialhilfe unterstützt werden, wobei sich der Sozialhilfebezug bereits Mitte

2020 auf über Fr. 100'000.- aufsummierte, ohne dass sich eine Loslösung

von der Sozialhilfe abzeichnete. Zudem wurde A diverse Male betrieben und

summierten sich die gegen ihn vorliegenden offenen Verlustscheinforderungen,

Betreibungen und Pfändungen bis zum 3. April 2020 auf über Fr. 93'000.-.

Auch gegen seine Ehefrau B liegen mehrere Verlustscheinforderungen vor.

Nachdem A wegen seiner Straffälligkeit und

Sozialhilfeabhängigkeit bereits am 25. Juni 2012, am 13. Oktober 2017

und am 1. März 2019 ausländerrechtlich verwarnt bzw. ermahnt worden war,

widerrief das Migrationsamt am 17. Juli 2020 seine Niederlassungsbewilligung

unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung), wobei

sein weiterer Aufenthalt an die Erzielung eines existenzsichernden Einkommens

bzw. die Ablösung der Familie von der Sozialhilfe, keine weitere

Straffälligkeit und eine Bereinigung seiner Schuldensituation geknüpft wurde. Den

gegen die verfügte Rückstufung erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion

mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 28. Oktober 2020 ab.

Nach der Rückstufung seiner ausländerrechtlichen

Bewilligung vermochte A per 1. Juli 2020 vorübergehend eine

existenzsichernde Arbeitsstelle anzutreten und sich und seine Familie zwischen

Ende Juli 2020 und Ende Oktober 2020 kurzzeitig von der Sozialhilfe zu lösen.

Allerdings mussten seine Ehefrau und seine beiden Kinder nach einer vor­übergehenden

Trennung des Paares von November 2020 bis Ende Juli 2021 – und die ganze

Familie im August 2021 – wieder von der Sozialhilfe unterstützt werden, womit

sich der Sozialhilfebezug der Familie um weitere Fr. 40'000.- erhöhte. Per

1. Juli 2021 trat die Ehefrau eine Teilzeitstelle im Stundenlohn an, womit

per Ende August 2021 eine erneute Loslösung von der Sozialhilfe erfolgen

konnte. A arbeitete zu diesem Zeitpunkt nur noch in einem Teilzeitpensum.

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 23. März

2021 wurde A wegen mehrfacher, teilweise versuchter Diebstähle, Fahrens eines

Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, pflichtwidrigen Verhaltens bei einem

Verkehrsunfall, Verletzung der Verkehrsregeln und Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz erneut zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu

je Fr. 80.- und einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. Am 28. Januar

2022 erfolgte eine weitere Verurteilung zu einer 120-tägigen Freiheitsstrafe

und einer Busse von Fr. 300.- wegen Diebstahls, falscher Anschuldigung,

Gebrauchsentwendung eines Motorfahrzeugs und Fahrens desselben ohne

Berechtigung bzw. trotz annulliertem Führerausweis auf Probe und vorsätzlicher

Verkehrsregelverletzung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

vom 28. Januar 2022. Mit Strafbefehl vom 1. März 2022 verhängte die

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland hierzu eine Zusatzstrafe von 60 Tagen

Freiheitsstrafe wegen Diebstahls. Sämtliche Delikte der beiden letztgenannten

Strafbefehle und die überwiegende Anzahl der Diebstähle des Strafbefehls vom 26. März

2021 wurden nach der Rückstufung der ausländerrechtlichen Bewilligung begangen.

Hierauf verweigerte das Migrationsamt am 4. Juli 2022

eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A und der hiervon

abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung von B, unter Ansetzung einer Ausreisefrist

bis zum 4. Oktober 2022.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 22. September 2022 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 31. Dezember 2022. Zudem wurde die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege zufolge der Aussichtslosigkeit der Begehren

abgewiesen.

III.

Mit Beschwerde vom 25. Oktober 2022 liessen A

(nachfolgend: Beschwerdeführer) und B (nachfolgend: Beschwerdeführerin bzw.

Ehefrau) dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei die vorinstanzliche

Verfügung aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligungen

zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen

Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Subeventualiter seien die Beschwerdeführenden zu verwarnen.

Weiter wurde um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung unter

Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Bestellung ihres

Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistands ersucht und die

Zusprechung einer Parteientschädigung beantragt. Der Beschwerde lag unter

anderem ein befristeter Vollzeitarbeitsvertrag einer Baufirma bei, gemäss

welchem der Beschwerdeführer per 19. Oktober 2022 für maximal drei Monate

als Maurer angestellt wurde.

Mit Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2022 wies das

Verwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und

kautionierte die Beschwerdeführenden aufgrund der gegen sie vorliegenden

Verlustscheine, unter Androhung eines Nichteintretensentscheids im Säumnisfall.

Zugleich zog es die vorinstanzlichen Akten bei und gewährte den übrigen

Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör.

Nach Eingang des auferlegten Prozesskostenvorschusses

setzte das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 24. November 2022

den Beschwerdeführenden Frist an, um eine fristgerechte Einzahlung des

auferlegten Prozesskostenvorschusses nachzuweisen. Hierauf liessen diese am

letzten Tag der angesetzten Frist einen entsprechenden Zahlungsbeleg

nachreichen, welcher ihre fristgerechte Kautionsleistung dokumentierte.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schreitung

und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden

(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

1.2

Prozessthema

kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war

beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. VGr,

12.

September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2; VGr, 2. Oktober 2013,

VB.2013.00335, E. 1.1.1; RB 1963 Nr. 19, RB 1983 Nr. 5).

Die Bewilligungssituation der beiden minderjährigen Kinder

der Beschwerdeführenden bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Da

sich der Aufenthalt der Kinder jedoch von demjenigen der Beschwerdeführenden

ableitet und sie schon aus zivilrechtlichen Gründen das ausländerrechtliche

Schicksal ihrer sorgeberechtigten Eltern zu teilen haben, sind zumindest im

Rahmen der Interessenabwägung auch die Auswirkungen der Wegweisung auf die am

vorliegenden Verfahren nicht direkt beteiligten Kinder zu prüfen.

1.3

Da sich

auch die Bewilligungssituation der Beschwerdeführerin bzw. Ehefrau von

derjenigen des originär aufenthaltsberechtigten Beschwerdeführers ableitet, ist

nachfolgend zunächst dessen Aufenthaltsrecht zu erörtern.

2.

2.1

Gemäss Art. 33

Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG) kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine

Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Vorliegend sind beim

Beschwerdeführer insbesondere die Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 lit. c

AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a und b der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007.

(VZAE) sowie die Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 lit. d

und g AIG in Betracht zu ziehen.

2.2

2.2.1

Laut Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann die

Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn erheblich oder wiederholt gegen

die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder dieselbe gefährdet wird.

Wiederholte Verurteilungen zu unterjährigen Freiheitsstrafen oder Geldstrafen

können im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a

Abs. 1 lit. a VZAE einen Widerruf bzw. die Nichtverlängerung einer

Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen, sofern die Rechtsverstösse in ihrer

Gesamtheit als erhebliche Missachtung der Rechtsordnung aufzufassen und mit der

Verurteilung zu einer längerfristigen bzw. überjährigen Freiheitsstrafe nach Art. 62

Abs. 1 lit. b AIG vergleichbar sind (Marc Spescha in: Marc Spescha et

al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A. Zürich 2019, Art. 62 AIG N. 11).

2.2.2

Der Beschwerdeführer ist während seines hiesigen Aufenthalts diverse Male

strafrechtlich in Erscheinung getreten, wobei ohne Berücksichtigung der

ausgesprochenen Bussen und Ersatzfreiheitsstrafen insgesamt 825 Tagessätze

Geldstrafe, 156 Stunden gemeinnützige Arbeit und 180 Tage

Freiheitsstrafe gegen ihn verhängt wurden. Selbst nach angeordneter Rückstufung

hat er wiederholt und einschlägig delinquiert, wobei die letzte Geldstrafe von

60.

Tagesätzen als Zusatzstrafe zum vorangegangen Strafbefehl von 120 Tagessätzen

ausgesprochen wurde, bei gleichzeitiger Beurteilung somit 180 Tagessätze

auszufällen gewesen wären (vgl. VGr, 28. Januar 2015, VB.2014.00699, E. 4.5).

Seine jahrelange und persistente Delinquenz ist ohne Weiteres als erhebliche Missachtung

der Rechtsordnung aufzufassen, welche mit der Verurteilung zu einer

längerfristigen bzw. überjährigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1

lit. b AIG vergleichbar ist, weshalb er bereits aufgrund seiner

wiederholten Straffälligkeit den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c

AIG erfüllt.

2.3

2.3.1

Gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE ist ein schwerwiegender

Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 62 Abs. 1

lit. c AIG zudem auch bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher

oder privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer mutwilligen bzw.

vorwerfbaren Schuldenwirtschaft anzunehmen, wobei die migrationsrechtliche

Praxis ab Betreibungen und Verlustscheinen in Höhe von etwa Fr. 80'000.-

eine Wegweisung in Betracht zieht (vgl. VGr, 12. November 2014,

VB.2014.00531, E. 4.1.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 21. Juli 2014,

2C_997/2013, E. 2.2). Schuldenwirtschaft stellt indes nur dann einen

schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz dar, wenn

sie selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist; blosse Liederlichkeit

genügt dafür nicht (BGr, 20. Februar 2020, 2C_797/2019, E. 3.1; BGr,

7.

März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1). Wurde bereits eine

ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen,

ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig

Schulden gemacht hat und welche Anstrengungen sie zur Sanierung unternommen hat.

Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind.

Ein Bewilligungswiderruf drängt sich hingegen auf, wenn in vorwerfbarer Weise

weitere Schulden geäufnet worden sind (vgl. zum Ganzen BGr, 20. Februar

2020, 2C_797/2019, E. 3.2: BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1;

BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.3; BGr, 6. Oktober 2010,

2C_273/2010, E. 3.4).

2.3.2

Auch ohne Mitberücksichtigung zusätzlicher Schulden seiner Ehefrau ist der

Beschwerdeführer hoch verschuldet und seine Schuldenlast ist selbst nach der

Rückstufung seiner ausländerrechtlichen Bewilligung weiter angestiegen:

Jedenfalls ist unstrittig und in den Akten dokumentiert, dass sich die

Gesamtverschuldung des Beschwerdeführers nach der Rückstufung seiner

Bewilligung weiter erhöht hat und weitere Betreibungsmassnahmen gegen ihn

eingeleitet wurden. Die Zahl der ausgestellten Verlustscheine ist seit April

2020.

von 44 auf 58 angestiegen. Da sich damit auch die Gesamtanzahl und die

Höhe der offenen Verlustscheinforderungen auch nach verfügter Rückstufung

wesentlich erhöht haben, kann bereits ausgeschlossen werden, dass die neu in

Betreibung gesetzten Forderungen allesamt erneut betriebene alte Forderungen

betreffen. Zudem konnte der Beschwerdeführer weitere betreibungsrechtliche

Massnahmen und den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe nur durch die Aufnahme

privater Schulden bei seinem Vater und im Bekanntenkreis verhindern. Entgegen

der Darstellung in der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer gemäss dem

als Beschwerdebeilage eingereichten Formular des Betreibungsamts H vom 24. Oktober

2022.

auch keineswegs "selbständig" bzw. freiwillig eine

"Vereinbarung" über die weitere Schuldensanierung oder Lohnpfändungen

mit dem Betreibungsamt getroffen, sondern lediglich unterschriftlich die

wahrheitsgemässe Offenlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse

bestätigt, wozu er unter Strafandrohung verpflichtet ist. Dass er inzwischen

die Dienste einer Schuldensanierungsstelle in Anspruch genommen hat, wird weder

geltend gemacht, noch ist solches in den Akten dokumentiert, wenngleich er sich

eigenen Angaben zufolge diesbezüglich erkundigt haben will. Zwar ist dem

Beschwerdeführer zugutezuhalten, dass es ihm aufgrund seiner hohen Schulden und

der verfügten Lohnpfändungen kaum mehr möglich war, ausserhalb des

Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Gleichwohl hat sich insbesondere auch

durch seine erneute Straffälligkeit und seine unzureichenden Bemühungen auf dem

Arbeitsmarkt seine Verschuldungssituation weiter verschärft (vgl. dazu E. 3.2.2

nachfolgend). Damit erfüllt auch seine nach der Rückstufung seiner Bewilligung

weiter fortgesetzte und mindestens teilweise vorwerfbare bzw. mutwillige

Schuldenwirtschaft den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c

AIG.

Es kann offenbleiben, inwieweit

dem Beschwerdeführer aufgrund der ehelichen Solidargemeinschaft bzw.

unzureichender Alimentierung seiner Familie allenfalls auch die zwischen Juni

2019.

und Juli 2021 von seiner Ehefrau angehäuften Schulden (zehn Verlustscheine

im Gesamtbetrag von Fr. 12'401.33) zum Vorwurf gereichen könnten.

2.4

2.4.1

Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung

sodann widerrufen und entsprechend auch nicht mehr verlängert werden, wenn die

betroffene Ausländerin oder der betroffene Ausländer eine mit der Verfügung

verbundene Bedingung nicht einhält. Als Spezialfall dieses Widerrufsgrunds

sieht Art. 62 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Art. 58b AIG

überdies die schuldhafte Nichteinhaltung einer Integrationsvereinbarung als

Widerrufsgrund vor.

2.4.2

Wenngleich die Rückstufung im Sinn von Art. 63

Abs. 2 AIG gemäss Art. 62a Abs. 1 VZAE grundsätzlich mit einer Integrationsvereinbarung

oder -empfehlung im Sinn von Art. 58b AIG verbunden werden könnte, ist

dies vorliegend nicht geschehen und wurden stattdessen im Sinn von Art. 62a

Abs. 2 VZAE folgende Bedingungen für den weiteren Aufenthalt direkt in der

migrationsamtlichen Rückstufungsverfügung vom 17. Juli 2020 festgehalten:

-

Erhöhung der Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt, welche den

Lebensunterhalt der Familie deckt;

-

Ablösung von der Sozialhilfe;

-

Keine weitere Straffälligkeit;

-

Lückenlose Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen;

- Sanierungsbemühungen

bezüglich der bestehenden Schulden.

Mangels

abgeschlossener Integrationsvereinbarung stützt die Vorinstanz die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers damit zu

Recht auf den allgemeineren Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d

AIG und nicht auf die Nichterfüllung einer Integrationsvereinbarung im Sinn von

Art. 62 Abs. 1 lit. g AIG, wobei der Beschwerdeführer die in der

Rückstufungsverfügung vom 17. Juli 2020 definierten Bedingungen mindestens

teilweise nicht erfüllt hat:

- Der

Beschwerdeführer ist nach verfügter Rückstufung unbestrittenermassen erneut und

mehrfach straffällig geworden, womit er zumindest diese Bedingung klar

missachtet hat.

- Wie

vorinstanzlich zutreffend festgehalten wurde, vermochten sich der grundsätzlich

voll arbeitsfähige Beschwerdeführer und dessen Ehefrau nur zeitweise bzw. erst

vor wenigen Monaten von der Sozialhilfe abzulösen und erwirtschaftet der

Beschwerdeführer erst seit Kurzem (zusammen mit seiner Ehefrau) wieder ein

existenzsicherndes Einkommen. Nach der verfügten Rückstufung war er

insbesondere während der Trennung von seiner Ehefrau zeitweise weder korrekt

angemeldet, noch erwerbstätig, noch sind in dieser Zeit Stellensuchbemühungen

nachgewiesen. Derzeit verfügt er lediglich über eine auf maximal drei Monate

befristete Vollzeitstelle als Hilfsarbeitskraft. Es ist damit zweifelhaft, ob

der Beschwerdeführer wirklich nachhaltig um seine Arbeitsintegration und eine

Ablösung von der Sozialhilfe bemüht ist. Jedenfalls setzten entsprechende

Bemühungen erst sehr spät und offenkundig unter dem Eindruck der drohenden

Wegweisung ein. Die diesbezüglichen Auflagen/Bedingungen können deshalb

höchstens als teilweise bzw. zeitweise erfüllt erachtet werden.

- Sodann

ist vorstehend bereits festgehalten worden, dass sich die Gesamtverschuldung

des Beschwerdeführers auch nach verfügter Rückstufung in mindestens teilweise

vorwerfbarer Weise weiter erhöht hat.

Der Beschwerdeführer erfüllt damit klarerweise nicht alle

Bedingungen für seinen weiteren Aufenthalt und hat damit auch den

Widerrufsgrund des erfüllten Aufenthaltszwecks im Sinn von Art. 62 Abs. 1

lit. d AIG gesetzt.

2.5

Zusammenfassend

erfüllt der Beschwerdeführer damit aufgrund seiner fortgesetzten

Straffälligkeit und Schuldenwirtschaft und der Nichterfüllung der im

Rückstufungsentscheid formulierten Bedingungen gleich mehrere Widerrufsgründe.

Es kann offenbleiben, ob die zumindest bis vor Kurzem noch

bestehende Abhängigkeit von der Sozialhilfe und das fortbestehende Sozialhilferisiko

der Familie einen weiteren Widerrufsgrund begründen könnte (vgl. dazu Art. 62

Abs. 1 lit. e AIG).

Inwieweit ihm seine (erneute) Straffälligkeit, der mindestens

vorübergehende Rückfall in die Sozialhilfeabhängigkeit und die Anhäufung neuer

Schulden vorzuwerfen ist, beschlägt hingegen weniger die Frage, ob die

Bedingungen der Rückstufungsverfügung bzw. seines weiteren Aufenthalts nicht

mehr eingehalten sind, sondern primär die nachfolgend zu erläuternde Frage der

Verhältnismässigkeit einer allfälligen Wegweisung.

3.

3.1

3.1.1

Das Vorliegen von Widerrufsgründen führt nicht automatisch zur

Bewilligungsverweigerung. Diese rechtfertigt sich nur, wenn die jeweils im

Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung diese Massnahme als

verhältnismässig erscheinen lässt, wobei namentlich die Schwere des

Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner

Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 96 AIG; BGE 135 II 377 E. 4.3 mit Hinweisen).

3.1.2

Der Aufenthalt eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier

aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung beendet werden, doch ist

dies bei wiederholter oder schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht

ausgeschlossen, wenn er hier geboren und sein ganzes bisheriges Leben im Land

verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz

besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten – auch in

diesen Fällen ein wesentliches öffentliches Interesse daran, zur

Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die

Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 ff.).

Bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit wiederholter (unterjähriger)

Verurteilungen mit einer längerfristigen Freiheitsstrafe kommt zudem auch der Legalprognose

eine gewisse Bedeutung zu, insbesondere wenn situative Faktoren entfallen oder

eine biografische Kehrtwende erkennbar ist (vgl. hierzu die Ausführungen BGE 139 I 16 E. 2.1: "…auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an

die Rechtsordnung zu halten"; vgl. auch VGr, 4. Dezember 2019,

VB.2019.00264, E. 3.4; VGr, 16. September 2020, VB.2020.00448, E. 3.1).

3.1.3

Sodann ist bei der Wegweisung von überschuldeten ausländischen Personen zu

beachten, dass nach ihrer Ausreise kaum noch Aussichten auf eine Befriedigung

Dispositiv

der Gläubigerforderungen bestehen. Demnach sind bei der Interessenabwägung auch

die künftigen Aussichten auf einen Schuldenabbau mitzuberücksichtigen, sofern

ein Schuldenabbau bei weiterer Anwesenheit in der Schweiz erwartet werden kann

(vgl. BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1; BGr, 14. September

2009, 2C_329/2009, E. 4.2.3). Inwieweit die Schuldentilgung durch eine

Wegweisung aus der Schweiz erschwert werden könnte, darf jedoch nicht dazu

führen, dass verschuldete Ausländer gegenüber denjenigen Ausländern

privilegiert werden, die ihren finanziellen Verpflichtungen jeweils

fristgerecht nachgekommen sind (vgl. VGr, 20. März 2019, VB.2019.000092, E. 5.1;

VGr, 15. November 2017, VB.2017.00571, E. 2.3.3 [nicht auf www.vgrzh.ch

veröffentlicht]).

3.2

3.2.1

Die erneute Straffälligkeit des Beschwerdeführers und die fortbestehende

Verschuldung der Familie werden in der Beschwerdeschrift hauptsächlich mit der

Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers entschuldigt. Der Beschwerdeführer ist

gemäss einem in den Akten liegenden Bericht der Suchtfachklinik F vom 2. September

2022 kokain- und cannabisabhängig, ohne dass ihm aber deshalb eine

eingeschränkte Arbeitsfähigkeit oder eine über ein blosses Abhängigkeitssyndrom

hinausgehende psychische Erkrankung attestiert wurde. Sodann zeigt bereits ein

Blick auf die begangenen Delikte, dass sich die erneute Delinquenz des

Beschwerdeführers nicht allein durch dessen Drogenabusus und einer damit

allenfalls zusammenhängenden Beschaffungskriminalität entschuldigen lässt: Seine

wiederholten Verkehrsdelikte stehen zwar teilweise in einem kausalen

Zusammenhang mit seiner auch suchtbedingten Fahrunfähigkeit bzw. den deshalb

eingeleiteten Administrativmassnahmen, sind aber hierdurch keineswegs

entschuldigt. Vielmehr kann vom bereits einschlägig vorbestraften

Beschwerdeführer ohne Weiteres erwartet werden, sich nach Entzug seiner

Fahrerlaubnis vom motorisierten Strassenverkehr fernzuhalten. Erst recht nicht

durch seine Sucht entschuldigt sind die von ihm jüngst begangene Falschanschuldigung,

die erneute Gebrauchsentwendung eines Motorfahrzeugs und sein pflichtwidriges

Verhalten nach einem von ihm selbst verursachten Verkehrsunfall. Bei den von

ihm zuletzt begangenen Vermögensdelikten finden sich in den Akten keinerlei

Hinweise darauf, dass die Deliktsbegehung primär der Finanzierung seiner

Drogensucht gedient haben könnte, wenngleich nicht auszuschliessen ist, dass

die gestohlenen Gegenstände später zur Suchtfinanzierung versilbert werden

sollten oder (in Bezug auf gestohlene Alkoholika) vom Beschwerdeführer direkt

konsumiert wurden. Anlässlich seiner Befragung durch die Kantonspolizei Zürich

vom 15. Mai 2022 machte der Beschwerdeführer auch nicht geltend, dass die

Diebstähle der Finanzierung seiner Drogensucht gedient hätten. Unabhängig davon

wäre es dem Beschwerdeführer bei Ausschöpfung seines Erwerbspotenzials

offengestanden, seine Drogensucht auf legalem Wege zu finanzieren. Sodann war

seiner allfälligen Suchterkrankung und seiner hierdurch allenfalls reduzierten

Impulskontrolle bereits in den Strafverfahren Rechnung zu tragen, ohne dass

sich sein Verschulden hierdurch weiter relativiert. Bis auf den erwähnten

Aufenthalt in der Suchtfachklinik F ab August 2022 sind überdies kaum

Anstrengungen zur Überwindung der Drogensucht dokumentiert, weshalb von dem

eigenen Angaben zufolge weiterhin suchtgefährdeten Beschwerdeführer auch

weiterhin ähnlich gelagerte Delikte zu erwarten sind. Damit kann ohne Weiteres

von einer fortgesetzten und schuldhaften Delinquenz des Beschwerdeführers

ausgegangen werden, wobei aufgrund der insgesamt hohen Anzahl der Delikte, der

Persistenz der Delinquenz und der ausgesprochenen Strafen weder von blossen

Bagatellen noch von einer biografischen Kehrtwende auszugehen ist. Auch eine

nachhaltige Distanzierung vom teilweise deliktisch geprägten Umfeld ist nicht

erkennbar. Vielmehr besteht ein hohes öffentliches Fernhalteinteresse gegenüber

dem dauerkriminellen und offenkundig unbelehrbaren Beschwerdeführer.

3.2.2

Hinzu kommen die hohen Schulden des Beschwerdeführers, welche zu einem

erheblichen Teil auf seine Straffälligkeit bzw. hierdurch aufgelaufene

Verfahrenskosten und seine mangelhafte Arbeitsintegration zurückzuführen und

ihm damit ohne Weiteres vorzuwerfen sind, zumal die von ihm teilweise parallel

bezogenen Sozialhilfeleistungen eigentlich seinen Existenzbedarf abdecken

sollten (vgl. VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00299, E. 3.4.1). Wie

bereits dargelegt wurde, ist in den Akten überdies nicht ersichtlich, dass sich

der Beschwerdeführer bislang ernsthaft und nachhaltig um ein existenzsicherndes

Einkommen und eine Regulierung seiner Schulden gekümmert und beispielsweise die

Dienste einer Schuldnerberatung in Anspruch genommen oder

Abzahlungsvereinbarungen getroffen hat, wenngleich er derzeit wieder

erwerbstätig ist und zusammen mit dem Einkommen seiner Ehefrau den

Lebensunterhalt seiner Familie zu bestreiten vermag. Wie bereits in

Zusammenhang mit der Straffälligkeit des Beschwerdeführers erörtert wurde,

vermag überdies auch die Drogensucht des Beschwerdeführers dessen Verschuldung

nicht zu entschuldigen, nachdem er nur unzureichend gegen seine Sucht

angekämpft hatte, sein Erwerbspotenzial in der Vergangenheit nicht immer

ausschöpfte und mit seinem nur am Rande mit seiner Suchterkrankung erklärbaren

kriminellen Verhalten weitere Schulden anhäufte. Das öffentliche

Fernhalteinteresse erhöht sich entsprechend.

3.2.3

Zusätzlich erschwerend kommt hinzu, dass weder frühere Ermahnungen und

Verwarnungen, noch die ausgefällten Strafen und die zuletzt verfügte

Rückstufung eine nachhaltige Verhaltensänderung beim Beschwerdeführer zu

bewirken vermochten.

All dies lässt auf ein insgesamt weiterhin sehr hohes

öffentliches Fernhalteinteresse schliessen.

3.3 Dem

öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des

Beschwerdeführers und seiner Angehörigen gegenüberzustellen:

3.3.1

Der Beschwerdeführer reiste noch als Teenager in der Schweiz ein und hält

sich seit bald zwei Jahrzehnten im Land auf, was grundsätzlich ein hohes

privates Interesse an einem weiteren Verbleib im Land impliziert, weshalb es

zur Beendigung seines Aufenthalts besonderer Gründe bedarf (vgl. BGE 144 I 266 E. 3).

Eine Wegweisung nach Tunesien würde ihn zweifellos hart treffen, ihn aber auch

nicht vor unüberwindbare Hindernisse stellen: Er reiste als 16-Jähriger in die

Schweiz und wurde noch überwiegend in seiner tunesischen Heimat sozialisiert.

Auch während seines Aufenthalts in der Schweiz besuchte er wiederholt sein

Heimatland, weshalb er sogar freiwillig auf seinen Flüchtlingsstatus

verzichtete. Sein Heimatland ist ihm damit nach wie vor vertraut. Die

Behandlung seiner Drogensucht ist grundsätzlich auch in Tunesien möglich, das

sowohl über staatliche Drogenentzugszentren als auch diverse

Drogenentzugsangebote von Nichtregierungsorganisationen verfügt (BVGr, 3. November

2017, E-7502/2016, E. 6.2.3). Der Beschwerdeführer hat entsprechende

Therapieangebote überdies auch in der Schweiz bislang kaum in Anspruch

genommen. Sein Aufenthalt in der Suchtfachklinik F ab August 2022 hat

offenbar keinen nachhaltigen Einfluss gezeigt, nachdem er eine Behandlung

seiner Drogensucht weiterhin für angezeigt erachtet, weshalb der

Behandlungswille oder die Behandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers fraglich

erscheinen (vgl. BGr, 25. September 2012, 2C_204/2012, E. 3.3.2). In

seinem Heimatland leben mehrere Verwandte, zu welchen er gemäss den nicht

substanziiert in Abrede gestellten vorinstanzlichen Erwägungen offenbar

weiterhin Kontakt unterhält und welche ihm bei der Wiedereingliederung behilflich

sein könnten. Sodann ist ihm aufgrund seines Alters zuzumuten, sich in seinem

Heimatland ein neues Beziehungsnetz aufzubauen, sollte er dort nicht mehr über

tragfähige soziale und familiäre Kontakte verfügen. Weiter ist auch davon

auszugehen, dass ihn auch die Verwandtschaft und das Umfeld seiner tunesischen

Ehefrau bei der Reintegration in Tunesien unterstützen kann.

3.3.2

Generell ist der Beschwerdeführer trotz seines langen Aufenthalts in der

Schweiz nicht sonderlich stark verwurzelt: In sprachlicher Hinsicht verfügt er

inzwischen über gute Deutschkenntnisse, was aufgrund seines langjährigen

Aufenthalts in der Schweiz aber auch ohne Weiteres erwartet werden kann. Sodann

ist aufgrund der langen Landesanwesenheit auch davon auszugehen, dass er hier

über verfestigte soziale Kontakte verfügt, welche ihn aber bislang nicht von

Delikten abgehalten bzw. diese teilweise sogar begünstigt haben. Seine hiesige

Integration ist jedenfalls durch die wiederholte und teilweise erhebliche

Delinquenz sowie seine mangelhafte wirtschaftliche und berufliche Integration

stark getrübt, während seine sprachliche und soziale Integration jedenfalls

nicht über übliche Integrationserwartungen hinausgeht. Selbst wenn der

Integrationsmisserfolg des Beschwerdeführers teilweise durch seine Drogensucht

erklärbar wäre (vgl. Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f

VZAE), kann jedenfalls nicht von einer tiefgreifenden Verwurzelung in der

Schweiz ausgegangen werden.

3.3.3

Hinsichtlich der familiären Situation des Beschwerdeführers ist festzuhalten,

dass sich die Aufenthaltsrechte seiner Ehefrau und seiner Kinder von seinem

Aufenthaltsrecht ableiten und grundsätzlich mit diesem erlöschen. Seine

ebenfalls aus Tunesien stammende und über ein tunesisches Hochschuldiplom

verfügende Ehefrau ist erst vor wenigen Jahren in die Schweiz nachgezogen

worden und hier nicht derart verwurzelt, dass ihr die gemeinsame Ausreise mit

dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar wäre. So ist auch sie verschuldet und

erst seit Kurzem in einem Teilzeitpensum erwerbstätig. Selbst wenn sie

zumindest in den ersten Jahren ihres Aufenthalts allenfalls auch durch

Betreuungspflichten gegenüber den beiden gemeinsamen Kindern an ihrer

wirtschaftlichen Integration gehindert worden sein könnte (vgl. dazu Art. 77f

lit. c Ziff. 3 VZAE), ist eine besonders ausgeprägte sprachliche,

berufliche oder soziale Integration weder belegt noch aufgrund der Akten zu

erwarten. Dass ihre Erwerbsaussichten in Tunesien allenfalls schlecht sind, ist

nicht massgeblich, zumal sich ihre diesbezügliche Situation besser darstellt

als bei vielen ihrer Landsleute mit geringerem Bildungsgrad. Die beiden Kinder

im Vorschulalter befinden sich sodann in einem anpassungsfähigen Alter, weshalb

sie eine gemeinsame Ausreise mit ihren Eltern kaum vor nennenswerte Probleme

stellen wird, selbst wenn der Lebensstandard und das Ausbildungsniveau in

Tunesien tiefer als hierzulande ist.

Damit überwiegt das öffentliche

Fernhalteinteresse auch klar die privaten Interessen des Beschwerdeführers und

seiner Familienangehörigen und erscheint die Nichtverlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung eindeutig verhältnismässig.

3.4 Mildere

Massnahmen sind nicht ersichtlich, nachdem weder die ausgefällten Strafen, noch

die wiederholten Verwarnungen und Ermahnungen, noch die zuletzt verfügte

Rückstufung einen Sinneswandel beim Beschwerdeführer zu bewirken vermochten.

3.5 Das klar überwiegende

öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung einer

Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG oder

einer Bewilligungserteilung nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 96

AIG entgegen.

3.6 Auch

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind nicht ersichtlich,

nachdem der Beschwerdeführer freiwillig auf seinen Flüchtlingsstatus verzichtet

hatte und eine fortbestehende Verfolgungssituation auch nicht substanziiert

geltend gemacht wird. Insbesondere vermögen auch die härteren Drogengesetze in

Tunesien den Vollzug nicht zu hindern, zumal es der Beschwerdeführer selbst in

der Hand hat, inskünftig (allenfalls unter Nutzung entsprechender

Therapieangebote in Tunesien) delikts- und drogenfrei zu leben.

Dem Beschwerdeführer wurde damit zu Recht die weitere

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verweigert.

4.

Da sich das Aufenthaltsrecht der Ehefrau von demjenigen

des Beschwerdeführers ableitet, ihr Aufenthaltszweck (Verbleib beim Ehegatten)

mit der Wegweisung des Beschwerdeführers ebenfalls im Sinn von Art. 62 Abs. 1

lit. d AIG entfällt und der Familie – wie dargelegt – die gemeinsame

Ausreise zuzumuten ist, ist der vorinstanzliche Entscheid auch in Bezug auf die

Ehefrau zu bestätigen.

5.

5.1 Aufgrund

der gemeinsamen Ausreise(verpflichtung) der Familie kommt es zu keiner Trennung

der Familie und kann das gemeinsame Familienleben in Tunesien weitergepflegt

werden, weshalb der in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV) geschützte Anspruch auf Achtung des Familienlebens

vorliegend überhaupt nicht tangiert wird (BGr, 9. Juni 2019, 2C_1077, E. 5.3.3

in fine). Ohnehin würden die gesetzten Widerrufsgründe auch Eingriffe in das

Recht auf Familienleben rechtfertigen (Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36

BV)

5.2 Auch das

in denselben Bestimmungen garantierte Recht auf Privatleben vermittelt den

Beschwerdeführenden kein Anwesenheitsrecht, da sich der Beschwerdeführer

aufgrund der gesetzten Widerrufsgründe und seiner Integrationsdefizite und

seine Ehefrau schon aufgrund der kurzen Dauer ihres hiesigen Aufenthalts nicht

auf die entsprechenden Bestimmungen berufen können (vgl. BGE 144 I 266 E. 3).

6.

Da die Sache spruchreif erscheint und insbesondere auch die

Verschuldungssituation des Beschwerdeführers keiner weiteren Klärung bedarf,

sind weitere Sachverhaltsabklärungen nicht erforderlich und kann von der

beantragten Rückweisung an die Vorinstanz abgesehen werden. Anzumerken ist,

dass selbst bei Wegfall eines der aufgezählten Widerrufsgründe immer noch

hinreichend Anlass bestünde, die Aufenthaltsbewilligungen der

Beschwerdeführenden nicht mehr weiter zu verlängern.

Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den beiden

Beschwerdeführenden aufzuerlegen und steht ihnen auch keine Parteientschädigung

zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG).

Aufgrund der dargelegten Rechtslage besteht sodann auch kein

Anlass, auf den bereits gefällten Entscheid betreffend die Verweigerung der

unentgeltlichen Rechtspflege zurückzukommen.

8.

Der vorliegende Entscheid kann

mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt,

unter solidarischer Haftung für die gesamten Gerichtskosten.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).