VB.2022.00644
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00644
11. Januar 2023Deutsch26 min
(URT.2023.24254)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2022.00644
Urteil
der 2. Kammer
vom 11. Januar 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch lic. iur. C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1988 geborene tunesische Staatsangehörige A reiste am
20. September 2004 als Asylbewerber in die Schweiz ein, wo ihm in der
Folge Asyl gewährt und eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton G erteilt
wurde. Nach seinem Umzug in den Kanton Zürich erhielt er am 5. Januar 2010
die Niederlassungsbewilligung. Um in sein Heimatland reisen zu können,
verzichtete er am 27. Juni 2014 freiwillig auf das ihm gewährte Asyl und
seinen Flüchtlingsstatus, worauf das Bundesamt für Migration (heute:
Staatssekretariat für Migration, SEM) am 11. Juli 2014 das Erlöschen des
Asyls feststellte.
Am 30. September 2017 ehelichte A die 1994 geborene
Landsfrau B, welche er am 23. Juni 2018 in die Schweiz nachzog. Zum Verbleib
bei ihrem Ehemann erhielt B am 18. Juli 2018 eine Aufenthaltsbewilligung,
welche letztmals bis 22. Juni 2021 verlängert wurde. 2019 gingen aus der
Ehe die Zwillinge D und E hervor, welche eine von ihrem Vater abgeleitete
Niederlassungsbewilligung erhielten.
Während seines Aufenthalts
trat A diverse Male strafrechtlich in Erscheinung und erwirkte gemäss den
Vorakten folgende Strafen gegen sich:
-
Busse von Fr. 150.- wegen Störung des Polizeidienstes gemäss
Strafverfügung des Amtsstatthalteramts Luzern vom 15. Januar 2007;
-
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und Busse von Fr. 300.-
wegen Urkundenfälschung, Hausfriedensbruchs, verbotenen Waffentragens und
Verweigerung der Angaben der Personalien gemäss Strafverfügung des Amtsstatthalteramts
Luzern vom 26. Juni 2007;
-
56 Stunden gemeinnützige Arbeit (später umgewandelt in 14 Tage
Freiheitsstrafe) wegen Hehlerei gemäss Strafverfügung des Amtsstatthalteramts
Luzern vom 31. März 2008;
-
Busse von Fr. 60.- wegen Schwarzfahrens gemäss Strafverfügung des
Amtsstatthalteramts Luzern vom 25. September 2008;
-
Busse von Fr. 50.- wegen verbotenen Überschreitens der Bahngleise
gemäss Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11. März
2008;
-
Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und Busse von Fr. 300.-
wegen Handels sowie Konsums von Marihuana gemäss Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. Januar 2010;
-
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 70.- und Busse von Fr. 100.-
wegen Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls gemäss Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 1. Juni 2011;
-
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 70.- wegen Diebstahls
gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 12. Oktober
2011;
-
Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.- (teilweise als
Zusatzstrafe zu den beiden vorangegangenen Strafbefehlen) und Busse von Fr. 500.-
wegen Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit,
mehrfacher Gebrauchsentwendung eines Motorfahrzeugs, Fahrens ohne Führerausweis
und mehrfachen Marihuanakonsums gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Zürich-Limmat vom 27. Februar 2012;
-
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 110.- wegen
Veruntreuung und Mitfahrens in einem entwendeten Motorfahrzeug gemäss
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 13. Februar 2013;
-
100 Stunden gemeinnützige Arbeit wegen Hehlerei gemäss Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. August 2016;
-
Busse von Fr. 600.- wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs unter
Alkoholeinfluss gemäss Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Bülach vom
17. Oktober 2017;
-
Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 100.- wegen
Gebrauchsentwendung eines Motorfahrzeugs und Fahrens ohne Berechtigung gemäss
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 3. November 2017;
-
Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 30.- wegen Hehlerei
gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. Juli 2018;
-
Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 100.- wegen Führens
eines Motorfahrzeugs trotz annulliertem Führausweis auf Probe gemäss
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. Oktober 2018.
Weiter mussten A und seine Familie jahrelang von der
Sozialhilfe unterstützt werden, wobei sich der Sozialhilfebezug bereits Mitte
2020 auf über Fr. 100'000.- aufsummierte, ohne dass sich eine Loslösung
von der Sozialhilfe abzeichnete. Zudem wurde A diverse Male betrieben und
summierten sich die gegen ihn vorliegenden offenen Verlustscheinforderungen,
Betreibungen und Pfändungen bis zum 3. April 2020 auf über Fr. 93'000.-.
Auch gegen seine Ehefrau B liegen mehrere Verlustscheinforderungen vor.
Nachdem A wegen seiner Straffälligkeit und
Sozialhilfeabhängigkeit bereits am 25. Juni 2012, am 13. Oktober 2017
und am 1. März 2019 ausländerrechtlich verwarnt bzw. ermahnt worden war,
widerrief das Migrationsamt am 17. Juli 2020 seine Niederlassungsbewilligung
unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung), wobei
sein weiterer Aufenthalt an die Erzielung eines existenzsichernden Einkommens
bzw. die Ablösung der Familie von der Sozialhilfe, keine weitere
Straffälligkeit und eine Bereinigung seiner Schuldensituation geknüpft wurde. Den
gegen die verfügte Rückstufung erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 28. Oktober 2020 ab.
Nach der Rückstufung seiner ausländerrechtlichen
Bewilligung vermochte A per 1. Juli 2020 vorübergehend eine
existenzsichernde Arbeitsstelle anzutreten und sich und seine Familie zwischen
Ende Juli 2020 und Ende Oktober 2020 kurzzeitig von der Sozialhilfe zu lösen.
Allerdings mussten seine Ehefrau und seine beiden Kinder nach einer vorübergehenden
Trennung des Paares von November 2020 bis Ende Juli 2021 – und die ganze
Familie im August 2021 – wieder von der Sozialhilfe unterstützt werden, womit
sich der Sozialhilfebezug der Familie um weitere Fr. 40'000.- erhöhte. Per
1. Juli 2021 trat die Ehefrau eine Teilzeitstelle im Stundenlohn an, womit
per Ende August 2021 eine erneute Loslösung von der Sozialhilfe erfolgen
konnte. A arbeitete zu diesem Zeitpunkt nur noch in einem Teilzeitpensum.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 23. März
2021 wurde A wegen mehrfacher, teilweise versuchter Diebstähle, Fahrens eines
Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, pflichtwidrigen Verhaltens bei einem
Verkehrsunfall, Verletzung der Verkehrsregeln und Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz erneut zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu
je Fr. 80.- und einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. Am 28. Januar
2022 erfolgte eine weitere Verurteilung zu einer 120-tägigen Freiheitsstrafe
und einer Busse von Fr. 300.- wegen Diebstahls, falscher Anschuldigung,
Gebrauchsentwendung eines Motorfahrzeugs und Fahrens desselben ohne
Berechtigung bzw. trotz annulliertem Führerausweis auf Probe und vorsätzlicher
Verkehrsregelverletzung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
vom 28. Januar 2022. Mit Strafbefehl vom 1. März 2022 verhängte die
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland hierzu eine Zusatzstrafe von 60 Tagen
Freiheitsstrafe wegen Diebstahls. Sämtliche Delikte der beiden letztgenannten
Strafbefehle und die überwiegende Anzahl der Diebstähle des Strafbefehls vom 26. März
2021 wurden nach der Rückstufung der ausländerrechtlichen Bewilligung begangen.
Hierauf verweigerte das Migrationsamt am 4. Juli 2022
eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A und der hiervon
abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung von B, unter Ansetzung einer Ausreisefrist
bis zum 4. Oktober 2022.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 22. September 2022 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 31. Dezember 2022. Zudem wurde die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege zufolge der Aussichtslosigkeit der Begehren
abgewiesen.
III.
Mit Beschwerde vom 25. Oktober 2022 liessen A
(nachfolgend: Beschwerdeführer) und B (nachfolgend: Beschwerdeführerin bzw.
Ehefrau) dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei die vorinstanzliche
Verfügung aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligungen
zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen
Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Subeventualiter seien die Beschwerdeführenden zu verwarnen.
Weiter wurde um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung unter
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Bestellung ihres
Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistands ersucht und die
Zusprechung einer Parteientschädigung beantragt. Der Beschwerde lag unter
anderem ein befristeter Vollzeitarbeitsvertrag einer Baufirma bei, gemäss
welchem der Beschwerdeführer per 19. Oktober 2022 für maximal drei Monate
als Maurer angestellt wurde.
Mit Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2022 wies das
Verwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und
kautionierte die Beschwerdeführenden aufgrund der gegen sie vorliegenden
Verlustscheine, unter Androhung eines Nichteintretensentscheids im Säumnisfall.
Zugleich zog es die vorinstanzlichen Akten bei und gewährte den übrigen
Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör.
Nach Eingang des auferlegten Prozesskostenvorschusses
setzte das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 24. November 2022
den Beschwerdeführenden Frist an, um eine fristgerechte Einzahlung des
auferlegten Prozesskostenvorschusses nachzuweisen. Hierauf liessen diese am
letzten Tag der angesetzten Frist einen entsprechenden Zahlungsbeleg
nachreichen, welcher ihre fristgerechte Kautionsleistung dokumentierte.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung
und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
1.2
Prozessthema
kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war
beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. VGr,
12.
September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2; VGr, 2. Oktober 2013,
VB.2013.00335, E. 1.1.1; RB 1963 Nr. 19, RB 1983 Nr. 5).
Die Bewilligungssituation der beiden minderjährigen Kinder
der Beschwerdeführenden bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Da
sich der Aufenthalt der Kinder jedoch von demjenigen der Beschwerdeführenden
ableitet und sie schon aus zivilrechtlichen Gründen das ausländerrechtliche
Schicksal ihrer sorgeberechtigten Eltern zu teilen haben, sind zumindest im
Rahmen der Interessenabwägung auch die Auswirkungen der Wegweisung auf die am
vorliegenden Verfahren nicht direkt beteiligten Kinder zu prüfen.
1.3
Da sich
auch die Bewilligungssituation der Beschwerdeführerin bzw. Ehefrau von
derjenigen des originär aufenthaltsberechtigten Beschwerdeführers ableitet, ist
nachfolgend zunächst dessen Aufenthaltsrecht zu erörtern.
2.
2.1
Gemäss Art. 33
Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG) kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine
Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Vorliegend sind beim
Beschwerdeführer insbesondere die Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 lit. c
AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a und b der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007.
(VZAE) sowie die Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 lit. d
und g AIG in Betracht zu ziehen.
2.2
2.2.1
Laut Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann die
Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn erheblich oder wiederholt gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder dieselbe gefährdet wird.
Wiederholte Verurteilungen zu unterjährigen Freiheitsstrafen oder Geldstrafen
können im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a
Abs. 1 lit. a VZAE einen Widerruf bzw. die Nichtverlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen, sofern die Rechtsverstösse in ihrer
Gesamtheit als erhebliche Missachtung der Rechtsordnung aufzufassen und mit der
Verurteilung zu einer längerfristigen bzw. überjährigen Freiheitsstrafe nach Art. 62
Abs. 1 lit. b AIG vergleichbar sind (Marc Spescha in: Marc Spescha et
al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A. Zürich 2019, Art. 62 AIG N. 11).
2.2.2
Der Beschwerdeführer ist während seines hiesigen Aufenthalts diverse Male
strafrechtlich in Erscheinung getreten, wobei ohne Berücksichtigung der
ausgesprochenen Bussen und Ersatzfreiheitsstrafen insgesamt 825 Tagessätze
Geldstrafe, 156 Stunden gemeinnützige Arbeit und 180 Tage
Freiheitsstrafe gegen ihn verhängt wurden. Selbst nach angeordneter Rückstufung
hat er wiederholt und einschlägig delinquiert, wobei die letzte Geldstrafe von
60.
Tagesätzen als Zusatzstrafe zum vorangegangen Strafbefehl von 120 Tagessätzen
ausgesprochen wurde, bei gleichzeitiger Beurteilung somit 180 Tagessätze
auszufällen gewesen wären (vgl. VGr, 28. Januar 2015, VB.2014.00699, E. 4.5).
Seine jahrelange und persistente Delinquenz ist ohne Weiteres als erhebliche Missachtung
der Rechtsordnung aufzufassen, welche mit der Verurteilung zu einer
längerfristigen bzw. überjährigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1
lit. b AIG vergleichbar ist, weshalb er bereits aufgrund seiner
wiederholten Straffälligkeit den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c
AIG erfüllt.
2.3
2.3.1
Gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE ist ein schwerwiegender
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 62 Abs. 1
lit. c AIG zudem auch bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher
oder privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer mutwilligen bzw.
vorwerfbaren Schuldenwirtschaft anzunehmen, wobei die migrationsrechtliche
Praxis ab Betreibungen und Verlustscheinen in Höhe von etwa Fr. 80'000.-
eine Wegweisung in Betracht zieht (vgl. VGr, 12. November 2014,
VB.2014.00531, E. 4.1.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 21. Juli 2014,
2C_997/2013, E. 2.2). Schuldenwirtschaft stellt indes nur dann einen
schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz dar, wenn
sie selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist; blosse Liederlichkeit
genügt dafür nicht (BGr, 20. Februar 2020, 2C_797/2019, E. 3.1; BGr,
7.
März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1). Wurde bereits eine
ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen,
ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig
Schulden gemacht hat und welche Anstrengungen sie zur Sanierung unternommen hat.
Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind.
Ein Bewilligungswiderruf drängt sich hingegen auf, wenn in vorwerfbarer Weise
weitere Schulden geäufnet worden sind (vgl. zum Ganzen BGr, 20. Februar
2020, 2C_797/2019, E. 3.2: BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1;
BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.3; BGr, 6. Oktober 2010,
2C_273/2010, E. 3.4).
2.3.2
Auch ohne Mitberücksichtigung zusätzlicher Schulden seiner Ehefrau ist der
Beschwerdeführer hoch verschuldet und seine Schuldenlast ist selbst nach der
Rückstufung seiner ausländerrechtlichen Bewilligung weiter angestiegen:
Jedenfalls ist unstrittig und in den Akten dokumentiert, dass sich die
Gesamtverschuldung des Beschwerdeführers nach der Rückstufung seiner
Bewilligung weiter erhöht hat und weitere Betreibungsmassnahmen gegen ihn
eingeleitet wurden. Die Zahl der ausgestellten Verlustscheine ist seit April
2020.
von 44 auf 58 angestiegen. Da sich damit auch die Gesamtanzahl und die
Höhe der offenen Verlustscheinforderungen auch nach verfügter Rückstufung
wesentlich erhöht haben, kann bereits ausgeschlossen werden, dass die neu in
Betreibung gesetzten Forderungen allesamt erneut betriebene alte Forderungen
betreffen. Zudem konnte der Beschwerdeführer weitere betreibungsrechtliche
Massnahmen und den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe nur durch die Aufnahme
privater Schulden bei seinem Vater und im Bekanntenkreis verhindern. Entgegen
der Darstellung in der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer gemäss dem
als Beschwerdebeilage eingereichten Formular des Betreibungsamts H vom 24. Oktober
2022.
auch keineswegs "selbständig" bzw. freiwillig eine
"Vereinbarung" über die weitere Schuldensanierung oder Lohnpfändungen
mit dem Betreibungsamt getroffen, sondern lediglich unterschriftlich die
wahrheitsgemässe Offenlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse
bestätigt, wozu er unter Strafandrohung verpflichtet ist. Dass er inzwischen
die Dienste einer Schuldensanierungsstelle in Anspruch genommen hat, wird weder
geltend gemacht, noch ist solches in den Akten dokumentiert, wenngleich er sich
eigenen Angaben zufolge diesbezüglich erkundigt haben will. Zwar ist dem
Beschwerdeführer zugutezuhalten, dass es ihm aufgrund seiner hohen Schulden und
der verfügten Lohnpfändungen kaum mehr möglich war, ausserhalb des
Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Gleichwohl hat sich insbesondere auch
durch seine erneute Straffälligkeit und seine unzureichenden Bemühungen auf dem
Arbeitsmarkt seine Verschuldungssituation weiter verschärft (vgl. dazu E. 3.2.2
nachfolgend). Damit erfüllt auch seine nach der Rückstufung seiner Bewilligung
weiter fortgesetzte und mindestens teilweise vorwerfbare bzw. mutwillige
Schuldenwirtschaft den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c
AIG.
Es kann offenbleiben, inwieweit
dem Beschwerdeführer aufgrund der ehelichen Solidargemeinschaft bzw.
unzureichender Alimentierung seiner Familie allenfalls auch die zwischen Juni
2019.
und Juli 2021 von seiner Ehefrau angehäuften Schulden (zehn Verlustscheine
im Gesamtbetrag von Fr. 12'401.33) zum Vorwurf gereichen könnten.
2.4
2.4.1
Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung
sodann widerrufen und entsprechend auch nicht mehr verlängert werden, wenn die
betroffene Ausländerin oder der betroffene Ausländer eine mit der Verfügung
verbundene Bedingung nicht einhält. Als Spezialfall dieses Widerrufsgrunds
sieht Art. 62 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Art. 58b AIG
überdies die schuldhafte Nichteinhaltung einer Integrationsvereinbarung als
Widerrufsgrund vor.
2.4.2
Wenngleich die Rückstufung im Sinn von Art. 63
Abs. 2 AIG gemäss Art. 62a Abs. 1 VZAE grundsätzlich mit einer Integrationsvereinbarung
oder -empfehlung im Sinn von Art. 58b AIG verbunden werden könnte, ist
dies vorliegend nicht geschehen und wurden stattdessen im Sinn von Art. 62a
Abs. 2 VZAE folgende Bedingungen für den weiteren Aufenthalt direkt in der
migrationsamtlichen Rückstufungsverfügung vom 17. Juli 2020 festgehalten:
-
Erhöhung der Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt, welche den
Lebensunterhalt der Familie deckt;
-
Ablösung von der Sozialhilfe;
-
Keine weitere Straffälligkeit;
-
Lückenlose Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen;
- Sanierungsbemühungen
bezüglich der bestehenden Schulden.
Mangels
abgeschlossener Integrationsvereinbarung stützt die Vorinstanz die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers damit zu
Recht auf den allgemeineren Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d
AIG und nicht auf die Nichterfüllung einer Integrationsvereinbarung im Sinn von
Art. 62 Abs. 1 lit. g AIG, wobei der Beschwerdeführer die in der
Rückstufungsverfügung vom 17. Juli 2020 definierten Bedingungen mindestens
teilweise nicht erfüllt hat:
- Der
Beschwerdeführer ist nach verfügter Rückstufung unbestrittenermassen erneut und
mehrfach straffällig geworden, womit er zumindest diese Bedingung klar
missachtet hat.
- Wie
vorinstanzlich zutreffend festgehalten wurde, vermochten sich der grundsätzlich
voll arbeitsfähige Beschwerdeführer und dessen Ehefrau nur zeitweise bzw. erst
vor wenigen Monaten von der Sozialhilfe abzulösen und erwirtschaftet der
Beschwerdeführer erst seit Kurzem (zusammen mit seiner Ehefrau) wieder ein
existenzsicherndes Einkommen. Nach der verfügten Rückstufung war er
insbesondere während der Trennung von seiner Ehefrau zeitweise weder korrekt
angemeldet, noch erwerbstätig, noch sind in dieser Zeit Stellensuchbemühungen
nachgewiesen. Derzeit verfügt er lediglich über eine auf maximal drei Monate
befristete Vollzeitstelle als Hilfsarbeitskraft. Es ist damit zweifelhaft, ob
der Beschwerdeführer wirklich nachhaltig um seine Arbeitsintegration und eine
Ablösung von der Sozialhilfe bemüht ist. Jedenfalls setzten entsprechende
Bemühungen erst sehr spät und offenkundig unter dem Eindruck der drohenden
Wegweisung ein. Die diesbezüglichen Auflagen/Bedingungen können deshalb
höchstens als teilweise bzw. zeitweise erfüllt erachtet werden.
- Sodann
ist vorstehend bereits festgehalten worden, dass sich die Gesamtverschuldung
des Beschwerdeführers auch nach verfügter Rückstufung in mindestens teilweise
vorwerfbarer Weise weiter erhöht hat.
Der Beschwerdeführer erfüllt damit klarerweise nicht alle
Bedingungen für seinen weiteren Aufenthalt und hat damit auch den
Widerrufsgrund des erfüllten Aufenthaltszwecks im Sinn von Art. 62 Abs. 1
lit. d AIG gesetzt.
2.5
Zusammenfassend
erfüllt der Beschwerdeführer damit aufgrund seiner fortgesetzten
Straffälligkeit und Schuldenwirtschaft und der Nichterfüllung der im
Rückstufungsentscheid formulierten Bedingungen gleich mehrere Widerrufsgründe.
Es kann offenbleiben, ob die zumindest bis vor Kurzem noch
bestehende Abhängigkeit von der Sozialhilfe und das fortbestehende Sozialhilferisiko
der Familie einen weiteren Widerrufsgrund begründen könnte (vgl. dazu Art. 62
Abs. 1 lit. e AIG).
Inwieweit ihm seine (erneute) Straffälligkeit, der mindestens
vorübergehende Rückfall in die Sozialhilfeabhängigkeit und die Anhäufung neuer
Schulden vorzuwerfen ist, beschlägt hingegen weniger die Frage, ob die
Bedingungen der Rückstufungsverfügung bzw. seines weiteren Aufenthalts nicht
mehr eingehalten sind, sondern primär die nachfolgend zu erläuternde Frage der
Verhältnismässigkeit einer allfälligen Wegweisung.
3.
3.1
3.1.1
Das Vorliegen von Widerrufsgründen führt nicht automatisch zur
Bewilligungsverweigerung. Diese rechtfertigt sich nur, wenn die jeweils im
Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung diese Massnahme als
verhältnismässig erscheinen lässt, wobei namentlich die Schwere des
Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner
Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 96 AIG; BGE 135 II 377 E. 4.3 mit Hinweisen).
3.1.2
Der Aufenthalt eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier
aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung beendet werden, doch ist
dies bei wiederholter oder schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht
ausgeschlossen, wenn er hier geboren und sein ganzes bisheriges Leben im Land
verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz
besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten – auch in
diesen Fällen ein wesentliches öffentliches Interesse daran, zur
Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die
Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 ff.).
Bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit wiederholter (unterjähriger)
Verurteilungen mit einer längerfristigen Freiheitsstrafe kommt zudem auch der Legalprognose
eine gewisse Bedeutung zu, insbesondere wenn situative Faktoren entfallen oder
eine biografische Kehrtwende erkennbar ist (vgl. hierzu die Ausführungen BGE 139 I 16 E. 2.1: "…auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an
die Rechtsordnung zu halten"; vgl. auch VGr, 4. Dezember 2019,
VB.2019.00264, E. 3.4; VGr, 16. September 2020, VB.2020.00448, E. 3.1).
3.1.3
Sodann ist bei der Wegweisung von überschuldeten ausländischen Personen zu
beachten, dass nach ihrer Ausreise kaum noch Aussichten auf eine Befriedigung
Dispositiv
der Gläubigerforderungen bestehen. Demnach sind bei der Interessenabwägung auch
die künftigen Aussichten auf einen Schuldenabbau mitzuberücksichtigen, sofern
ein Schuldenabbau bei weiterer Anwesenheit in der Schweiz erwartet werden kann
(vgl. BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1; BGr, 14. September
2009, 2C_329/2009, E. 4.2.3). Inwieweit die Schuldentilgung durch eine
Wegweisung aus der Schweiz erschwert werden könnte, darf jedoch nicht dazu
führen, dass verschuldete Ausländer gegenüber denjenigen Ausländern
privilegiert werden, die ihren finanziellen Verpflichtungen jeweils
fristgerecht nachgekommen sind (vgl. VGr, 20. März 2019, VB.2019.000092, E. 5.1;
VGr, 15. November 2017, VB.2017.00571, E. 2.3.3 [nicht auf www.vgrzh.ch
veröffentlicht]).
3.2
3.2.1
Die erneute Straffälligkeit des Beschwerdeführers und die fortbestehende
Verschuldung der Familie werden in der Beschwerdeschrift hauptsächlich mit der
Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers entschuldigt. Der Beschwerdeführer ist
gemäss einem in den Akten liegenden Bericht der Suchtfachklinik F vom 2. September
2022 kokain- und cannabisabhängig, ohne dass ihm aber deshalb eine
eingeschränkte Arbeitsfähigkeit oder eine über ein blosses Abhängigkeitssyndrom
hinausgehende psychische Erkrankung attestiert wurde. Sodann zeigt bereits ein
Blick auf die begangenen Delikte, dass sich die erneute Delinquenz des
Beschwerdeführers nicht allein durch dessen Drogenabusus und einer damit
allenfalls zusammenhängenden Beschaffungskriminalität entschuldigen lässt: Seine
wiederholten Verkehrsdelikte stehen zwar teilweise in einem kausalen
Zusammenhang mit seiner auch suchtbedingten Fahrunfähigkeit bzw. den deshalb
eingeleiteten Administrativmassnahmen, sind aber hierdurch keineswegs
entschuldigt. Vielmehr kann vom bereits einschlägig vorbestraften
Beschwerdeführer ohne Weiteres erwartet werden, sich nach Entzug seiner
Fahrerlaubnis vom motorisierten Strassenverkehr fernzuhalten. Erst recht nicht
durch seine Sucht entschuldigt sind die von ihm jüngst begangene Falschanschuldigung,
die erneute Gebrauchsentwendung eines Motorfahrzeugs und sein pflichtwidriges
Verhalten nach einem von ihm selbst verursachten Verkehrsunfall. Bei den von
ihm zuletzt begangenen Vermögensdelikten finden sich in den Akten keinerlei
Hinweise darauf, dass die Deliktsbegehung primär der Finanzierung seiner
Drogensucht gedient haben könnte, wenngleich nicht auszuschliessen ist, dass
die gestohlenen Gegenstände später zur Suchtfinanzierung versilbert werden
sollten oder (in Bezug auf gestohlene Alkoholika) vom Beschwerdeführer direkt
konsumiert wurden. Anlässlich seiner Befragung durch die Kantonspolizei Zürich
vom 15. Mai 2022 machte der Beschwerdeführer auch nicht geltend, dass die
Diebstähle der Finanzierung seiner Drogensucht gedient hätten. Unabhängig davon
wäre es dem Beschwerdeführer bei Ausschöpfung seines Erwerbspotenzials
offengestanden, seine Drogensucht auf legalem Wege zu finanzieren. Sodann war
seiner allfälligen Suchterkrankung und seiner hierdurch allenfalls reduzierten
Impulskontrolle bereits in den Strafverfahren Rechnung zu tragen, ohne dass
sich sein Verschulden hierdurch weiter relativiert. Bis auf den erwähnten
Aufenthalt in der Suchtfachklinik F ab August 2022 sind überdies kaum
Anstrengungen zur Überwindung der Drogensucht dokumentiert, weshalb von dem
eigenen Angaben zufolge weiterhin suchtgefährdeten Beschwerdeführer auch
weiterhin ähnlich gelagerte Delikte zu erwarten sind. Damit kann ohne Weiteres
von einer fortgesetzten und schuldhaften Delinquenz des Beschwerdeführers
ausgegangen werden, wobei aufgrund der insgesamt hohen Anzahl der Delikte, der
Persistenz der Delinquenz und der ausgesprochenen Strafen weder von blossen
Bagatellen noch von einer biografischen Kehrtwende auszugehen ist. Auch eine
nachhaltige Distanzierung vom teilweise deliktisch geprägten Umfeld ist nicht
erkennbar. Vielmehr besteht ein hohes öffentliches Fernhalteinteresse gegenüber
dem dauerkriminellen und offenkundig unbelehrbaren Beschwerdeführer.
3.2.2
Hinzu kommen die hohen Schulden des Beschwerdeführers, welche zu einem
erheblichen Teil auf seine Straffälligkeit bzw. hierdurch aufgelaufene
Verfahrenskosten und seine mangelhafte Arbeitsintegration zurückzuführen und
ihm damit ohne Weiteres vorzuwerfen sind, zumal die von ihm teilweise parallel
bezogenen Sozialhilfeleistungen eigentlich seinen Existenzbedarf abdecken
sollten (vgl. VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00299, E. 3.4.1). Wie
bereits dargelegt wurde, ist in den Akten überdies nicht ersichtlich, dass sich
der Beschwerdeführer bislang ernsthaft und nachhaltig um ein existenzsicherndes
Einkommen und eine Regulierung seiner Schulden gekümmert und beispielsweise die
Dienste einer Schuldnerberatung in Anspruch genommen oder
Abzahlungsvereinbarungen getroffen hat, wenngleich er derzeit wieder
erwerbstätig ist und zusammen mit dem Einkommen seiner Ehefrau den
Lebensunterhalt seiner Familie zu bestreiten vermag. Wie bereits in
Zusammenhang mit der Straffälligkeit des Beschwerdeführers erörtert wurde,
vermag überdies auch die Drogensucht des Beschwerdeführers dessen Verschuldung
nicht zu entschuldigen, nachdem er nur unzureichend gegen seine Sucht
angekämpft hatte, sein Erwerbspotenzial in der Vergangenheit nicht immer
ausschöpfte und mit seinem nur am Rande mit seiner Suchterkrankung erklärbaren
kriminellen Verhalten weitere Schulden anhäufte. Das öffentliche
Fernhalteinteresse erhöht sich entsprechend.
3.2.3
Zusätzlich erschwerend kommt hinzu, dass weder frühere Ermahnungen und
Verwarnungen, noch die ausgefällten Strafen und die zuletzt verfügte
Rückstufung eine nachhaltige Verhaltensänderung beim Beschwerdeführer zu
bewirken vermochten.
All dies lässt auf ein insgesamt weiterhin sehr hohes
öffentliches Fernhalteinteresse schliessen.
3.3 Dem
öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des
Beschwerdeführers und seiner Angehörigen gegenüberzustellen:
3.3.1
Der Beschwerdeführer reiste noch als Teenager in der Schweiz ein und hält
sich seit bald zwei Jahrzehnten im Land auf, was grundsätzlich ein hohes
privates Interesse an einem weiteren Verbleib im Land impliziert, weshalb es
zur Beendigung seines Aufenthalts besonderer Gründe bedarf (vgl. BGE 144 I 266 E. 3).
Eine Wegweisung nach Tunesien würde ihn zweifellos hart treffen, ihn aber auch
nicht vor unüberwindbare Hindernisse stellen: Er reiste als 16-Jähriger in die
Schweiz und wurde noch überwiegend in seiner tunesischen Heimat sozialisiert.
Auch während seines Aufenthalts in der Schweiz besuchte er wiederholt sein
Heimatland, weshalb er sogar freiwillig auf seinen Flüchtlingsstatus
verzichtete. Sein Heimatland ist ihm damit nach wie vor vertraut. Die
Behandlung seiner Drogensucht ist grundsätzlich auch in Tunesien möglich, das
sowohl über staatliche Drogenentzugszentren als auch diverse
Drogenentzugsangebote von Nichtregierungsorganisationen verfügt (BVGr, 3. November
2017, E-7502/2016, E. 6.2.3). Der Beschwerdeführer hat entsprechende
Therapieangebote überdies auch in der Schweiz bislang kaum in Anspruch
genommen. Sein Aufenthalt in der Suchtfachklinik F ab August 2022 hat
offenbar keinen nachhaltigen Einfluss gezeigt, nachdem er eine Behandlung
seiner Drogensucht weiterhin für angezeigt erachtet, weshalb der
Behandlungswille oder die Behandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers fraglich
erscheinen (vgl. BGr, 25. September 2012, 2C_204/2012, E. 3.3.2). In
seinem Heimatland leben mehrere Verwandte, zu welchen er gemäss den nicht
substanziiert in Abrede gestellten vorinstanzlichen Erwägungen offenbar
weiterhin Kontakt unterhält und welche ihm bei der Wiedereingliederung behilflich
sein könnten. Sodann ist ihm aufgrund seines Alters zuzumuten, sich in seinem
Heimatland ein neues Beziehungsnetz aufzubauen, sollte er dort nicht mehr über
tragfähige soziale und familiäre Kontakte verfügen. Weiter ist auch davon
auszugehen, dass ihn auch die Verwandtschaft und das Umfeld seiner tunesischen
Ehefrau bei der Reintegration in Tunesien unterstützen kann.
3.3.2
Generell ist der Beschwerdeführer trotz seines langen Aufenthalts in der
Schweiz nicht sonderlich stark verwurzelt: In sprachlicher Hinsicht verfügt er
inzwischen über gute Deutschkenntnisse, was aufgrund seines langjährigen
Aufenthalts in der Schweiz aber auch ohne Weiteres erwartet werden kann. Sodann
ist aufgrund der langen Landesanwesenheit auch davon auszugehen, dass er hier
über verfestigte soziale Kontakte verfügt, welche ihn aber bislang nicht von
Delikten abgehalten bzw. diese teilweise sogar begünstigt haben. Seine hiesige
Integration ist jedenfalls durch die wiederholte und teilweise erhebliche
Delinquenz sowie seine mangelhafte wirtschaftliche und berufliche Integration
stark getrübt, während seine sprachliche und soziale Integration jedenfalls
nicht über übliche Integrationserwartungen hinausgeht. Selbst wenn der
Integrationsmisserfolg des Beschwerdeführers teilweise durch seine Drogensucht
erklärbar wäre (vgl. Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f
VZAE), kann jedenfalls nicht von einer tiefgreifenden Verwurzelung in der
Schweiz ausgegangen werden.
3.3.3
Hinsichtlich der familiären Situation des Beschwerdeführers ist festzuhalten,
dass sich die Aufenthaltsrechte seiner Ehefrau und seiner Kinder von seinem
Aufenthaltsrecht ableiten und grundsätzlich mit diesem erlöschen. Seine
ebenfalls aus Tunesien stammende und über ein tunesisches Hochschuldiplom
verfügende Ehefrau ist erst vor wenigen Jahren in die Schweiz nachgezogen
worden und hier nicht derart verwurzelt, dass ihr die gemeinsame Ausreise mit
dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar wäre. So ist auch sie verschuldet und
erst seit Kurzem in einem Teilzeitpensum erwerbstätig. Selbst wenn sie
zumindest in den ersten Jahren ihres Aufenthalts allenfalls auch durch
Betreuungspflichten gegenüber den beiden gemeinsamen Kindern an ihrer
wirtschaftlichen Integration gehindert worden sein könnte (vgl. dazu Art. 77f
lit. c Ziff. 3 VZAE), ist eine besonders ausgeprägte sprachliche,
berufliche oder soziale Integration weder belegt noch aufgrund der Akten zu
erwarten. Dass ihre Erwerbsaussichten in Tunesien allenfalls schlecht sind, ist
nicht massgeblich, zumal sich ihre diesbezügliche Situation besser darstellt
als bei vielen ihrer Landsleute mit geringerem Bildungsgrad. Die beiden Kinder
im Vorschulalter befinden sich sodann in einem anpassungsfähigen Alter, weshalb
sie eine gemeinsame Ausreise mit ihren Eltern kaum vor nennenswerte Probleme
stellen wird, selbst wenn der Lebensstandard und das Ausbildungsniveau in
Tunesien tiefer als hierzulande ist.
Damit überwiegt das öffentliche
Fernhalteinteresse auch klar die privaten Interessen des Beschwerdeführers und
seiner Familienangehörigen und erscheint die Nichtverlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung eindeutig verhältnismässig.
3.4 Mildere
Massnahmen sind nicht ersichtlich, nachdem weder die ausgefällten Strafen, noch
die wiederholten Verwarnungen und Ermahnungen, noch die zuletzt verfügte
Rückstufung einen Sinneswandel beim Beschwerdeführer zu bewirken vermochten.
3.5 Das klar überwiegende
öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung einer
Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG oder
einer Bewilligungserteilung nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 96
AIG entgegen.
3.6 Auch
Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind nicht ersichtlich,
nachdem der Beschwerdeführer freiwillig auf seinen Flüchtlingsstatus verzichtet
hatte und eine fortbestehende Verfolgungssituation auch nicht substanziiert
geltend gemacht wird. Insbesondere vermögen auch die härteren Drogengesetze in
Tunesien den Vollzug nicht zu hindern, zumal es der Beschwerdeführer selbst in
der Hand hat, inskünftig (allenfalls unter Nutzung entsprechender
Therapieangebote in Tunesien) delikts- und drogenfrei zu leben.
Dem Beschwerdeführer wurde damit zu Recht die weitere
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verweigert.
4.
Da sich das Aufenthaltsrecht der Ehefrau von demjenigen
des Beschwerdeführers ableitet, ihr Aufenthaltszweck (Verbleib beim Ehegatten)
mit der Wegweisung des Beschwerdeführers ebenfalls im Sinn von Art. 62 Abs. 1
lit. d AIG entfällt und der Familie – wie dargelegt – die gemeinsame
Ausreise zuzumuten ist, ist der vorinstanzliche Entscheid auch in Bezug auf die
Ehefrau zu bestätigen.
5.
5.1 Aufgrund
der gemeinsamen Ausreise(verpflichtung) der Familie kommt es zu keiner Trennung
der Familie und kann das gemeinsame Familienleben in Tunesien weitergepflegt
werden, weshalb der in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) geschützte Anspruch auf Achtung des Familienlebens
vorliegend überhaupt nicht tangiert wird (BGr, 9. Juni 2019, 2C_1077, E. 5.3.3
in fine). Ohnehin würden die gesetzten Widerrufsgründe auch Eingriffe in das
Recht auf Familienleben rechtfertigen (Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36
BV)
5.2 Auch das
in denselben Bestimmungen garantierte Recht auf Privatleben vermittelt den
Beschwerdeführenden kein Anwesenheitsrecht, da sich der Beschwerdeführer
aufgrund der gesetzten Widerrufsgründe und seiner Integrationsdefizite und
seine Ehefrau schon aufgrund der kurzen Dauer ihres hiesigen Aufenthalts nicht
auf die entsprechenden Bestimmungen berufen können (vgl. BGE 144 I 266 E. 3).
6.
Da die Sache spruchreif erscheint und insbesondere auch die
Verschuldungssituation des Beschwerdeführers keiner weiteren Klärung bedarf,
sind weitere Sachverhaltsabklärungen nicht erforderlich und kann von der
beantragten Rückweisung an die Vorinstanz abgesehen werden. Anzumerken ist,
dass selbst bei Wegfall eines der aufgezählten Widerrufsgründe immer noch
hinreichend Anlass bestünde, die Aufenthaltsbewilligungen der
Beschwerdeführenden nicht mehr weiter zu verlängern.
Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den beiden
Beschwerdeführenden aufzuerlegen und steht ihnen auch keine Parteientschädigung
zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG).
Aufgrund der dargelegten Rechtslage besteht sodann auch kein
Anlass, auf den bereits gefällten Entscheid betreffend die Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege zurückzukommen.
8.
Der vorliegende Entscheid kann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt,
unter solidarischer Haftung für die gesamten Gerichtskosten.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).