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Entscheid

VB.2022.00648

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00648

21. September 2023Deutsch30 min

(URT.2023.24830)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00648

Urteil

der 1. Kammer

vom 21. September 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Jonas Alig.

In Sachen

A AG,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. C AG,

vertreten durch RA D,

2. Stadtrat Kloten,

vertreten durch RA E,

3. Baudirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Bewilligung

für Zwischennutzung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 15. Februar 2022 erteilte der

Stadtrat Kloten der C AG die Bewilligung für die Zwischennutzung F

mit Wohnen in Kleinwohnformen, Gemeinschaftsgarten, Gemeinschaftszentrum,

Energielabor und Kulturplatz auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02 an

der G-Strasse in Kloten. Zugleich wurde die Gesamtverfügung der Baudirektion

des Kantons Zürich BVV 21-3568 vom 26. Januar 2022 eröffnet, mit welcher

die wasserbau- und gewässerschutzrechtliche Bewilligung erteilt und dem

Bauvorhaben in abfall- und altlastenrechtlicher Hinsicht zugestimmt wurde.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob mit Eingabe vom 23. März 2022 die A AG

Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich.

Mit Entscheid vom 22. September 2022 wurde der Rekurs

teilweise gutgeheissen. Demgemäss wurde der Beschluss des Stadtrates Kloten vom

15.

Februar 2022 mit folgender Auflage ergänzt: "Vor Baubeginn hat

die Bauherrschaft dem Stadtrat Kloten im Sinne der Erwägung 6.3.3 dieses

Entscheids abgeänderte Pläne einzureichen und bewilligen zu lassen." Im

Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen.

III.

Gegen diesen Entscheid erhob die A AG mit Eingabe vom

26.

Oktober 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und

beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei – unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen, zuzüglich MWST auf der Prozessentschädigung, zu Lasten

der Beschwerdegegnerschaft – vollumfänglich aufzuheben und die Baubewilligung

sei zu verweigern. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz, subeventualiter an die Erstinstanz zurückzuweisen.

Am 3. November 2022 beantragte das Baurekursgericht

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Am 28. November

2022.

beantragte die Baudirektion des Kantons Zürich unter Verweis auf den

Mitbericht des Amtes für Wasser, Energie und Luft (AWEL) vom 23. November

2022.

die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 29. November

2022.

beantragte die C AG, die Beschwerde sei – unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin – abzuweisen, soweit

darauf einzutreten sei. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu

entziehen. Der Stadtrat Kloten liess sich nicht vernehmen.

Mit Replik vom 11. Januar 2023 hielt die A AG an

ihren Anträgen vorbehaltlos fest. Die C AG, die Baudirektion des Kantons

Zürich sowie der Stadtrat Kloten liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Mit Präsidialverfügung vom 17. Februar 2023 wies der

Abteilungspräsident das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung ab.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2

Das

Vorliegen einer hinreichend engen nachbarlichen Raumbeziehung zwischen der

Anlage zur Produktion von … der Beschwerdeführerin und den Baugrundstücken ist

vorliegend unbestritten (vgl. auch E. 2).

Die

Beschwerdeführerin befürchtet die Intensivierung von (unter anderem

rechtlich-formellen) Beanstandungen der von ihrer Anlage ausgehenden

Emissionen. Mit Blick auf die geplante Wohnnutzung besteht diese Möglichkeit

tatsächlich. Darin ist ein legitimationsbegründender Umstand zu sehen: Die

Frage, ob die Beanstandungen berechtigt wären, ist nicht entscheidend (VGr, 31. Oktober

2013, VB.2013.00457, E. 4.2 = BEZ 2014 Nr. 5).

Die Vorinstanz erblickte ausserdem im Vorbringen der

Beschwerdeführerin, die Zwischennutzung führe zu einer schleichenden

Veränderung des Zonenzwecks, die sich hinsichtlich der von ihr abgelehnten

Änderung der Nutzungsplanung präjudizierend auswirke, ein Interesse, das auf

der Ebene der Eintretensvoraussetzung als ausreichend erscheine. Wie es sich

damit verhält, kann offengelassen werden.

1.3

Auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist deshalb

einzutreten.

2.

Auf den – gemäss der Bau- und Zonenordnung der Stadt

Kloten (BZO) der Industriezone I zugeschiedenen – gegenwärtig unüberbauten

Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02 mit einer Fläche von insgesamt

19'939 m2 soll im Sinne einer bis zum 31. Dezember 2025

bewilligten Zwischennutzung ein Begegnungsort mit verschiedenen Nutzungen

geschaffen werden. Dabei sind drei verschiedene Zonen vorgesehen: In der Zone

"…" ist im westlichen und südöstlichen Bereich die Erstellung von 27

Stellplätzen für Tinyhouses zur Wohnnutzung sowie die Errichtung von 7 Gebäuden

mit Kleinwohnformen, die als Ausstellerbauten zur Wohnnutzung angeboten werden,

geplant. Im östlichen Parzellenteil ist die Zone "…" (Gemeinschaftsbereich)

geplant, in der ein Gemeinschaftsgarten, ein Gemeinschaftsraum ("…"),

eine Mietküche, ein Zentrumsplatz, ein gedeckter Essplatz, eine Werkhalle, ein

Werkraum, eine KITA mit Spielplatz sowie – in einem separaten Grundstücksteil –

ein Betonskatepark sowie ein Pumptrack realisiert werden sollen. Im Nordosten

ist die Zone "…" geplant, die eine Veranstaltungsfläche für

unterschiedliche Events wie Märkte, Konzerte oder Zirkusse umfasst.

Die geplante Wohnnutzung soll im Rahmen eines

interdisziplinären Forschungsprojekts ("H"), an dem die ETH Zürich,

die Fachhochschule St. Gallen FHSG sowie die Hochschule Luzern als

Forschungspartner beteiligt sind, mittels einer Fallstudienanalyse

wissenschaftlich untersucht werden. Dabei soll – aus der Perspektive der

Planungswissenschaft, der Soziologie und sozialen Wohnraumforschung sowie der

Umwelttechnik – die folgende übergeordnete Frage beantwortet werden: "Wie

tragen Zwischennutzungen zu einer nachhaltigen Umsetzung städtischer

Transformationsprozesse bei?" (a. a. O.

S. 12). Als planungswissenschaftliche Teilforschungsfrage soll unter

anderem beantwortet werden, welche sozialen, ökologischen und ökonomischen

Herausforderungen, Chancen und Massnahmen sich durch die Umsetzung von

Zwischennutzungen in städtischen Transformationsgebieten für die involvierten

Akteure ergeben (a. a. O. S. 24). Es geht

um "einen innovativen Beitrag zur systematischen Erforschung der

Herausforderungen, Chancen und Massnahmen der an der ZN [Zwischennutzung]

beteiligten Akteure" (a. a. O. S. 21).

Südwestlich der Bauparzellen liegt das Grundstück Kat.-Nr. 03

der Beschwerdeführerin, auf dem sich ein Industriebetrieb zur Produktion von …

befindet. Im Norden schliessen an die Grundstücke ein Bahngleis und danach die G-Strasse

an. Im Süden grenzen die Baugrundstücke an einen als Hauptverbindung

klassifizierten Veloweg, jenseits desselben der Bach I bzw. zunächst

dessen Uferbereich liegen. Auf einem grossen Teil der Bauparzellen – nicht aber

in deren südlichem Bereich – befindet sich gemäss dem Kataster der belasteten

Standorte (KbS) ein als belastet und überwachungsbedürftig eingestufter

Ablagerungsstandort.

Gemäss den Plänen der Stadt Kloten soll das ca. 50

Hektaren grosse Industrie- und Gewerbegebiet G, zu dem auch die

Bauparzellen gehören, eine Transformation in einen gemischt genutzten Stadtteil

erfahren, in dem grosse Teile des Gebiets (unter Einschluss der Bauparzellen,

aber unter Ausschluss des Grundstücks der Beschwerdeführerin) in eine Zentrumszone

Z6 überführt werden. Mit Beschluss vom 15. Februar 2022 hat der Stadtrat

die entsprechende Teilrevision zur kantonalen Vorprüfung verabschiedet.

3.

Zunächst macht die Beschwerdeführerin einen Verstoss gegen

Art. 9 Abs. 1 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 22. Juni

1979.

(RPG) geltend, der besagt, dass Richtpläne für die Behörden verbindlich

sind.

3.1

Ein

nutzungskonformes Bauvorhaben kann nicht mit der Begründung verweigert werden,

es widerspreche einem behördenverbindlichen Richtplan. Immerhin entfalten

Richtpläne im Baubewilligungsverfahren ihre Bindungskraft dort, wo das

anwendbare Recht Ermessen einräumt oder mithilfe unbestimmter Gesetzesbegriffe

Handlungsspielräume gewährt (BGr, 7. August 2012, 1C_98/2012, E. 5.1

mit Hinweis auf BGr, 22. Januar 2003, 1A.154/2002, E. 4.1 f.).

3.2

Der

kantonale Richtplan sieht für die "vier Stadtlandschaften Zürich,

Limmattal, Glattal und Winterthur" einerseits vor, dass Potenziale in

Umstrukturierungsgebieten sowie im Umfeld der Bahnhöfe aktiviert werden.

Andererseits sollen Gewerbe- und Industriegebiete erhalten werden, insbesondere

für weniger wertschöpfungsintensive Betriebe wie die produzierende Industrie

und das Handwerk (Kanton Zürich, Richtplan, Ziff. 1.3.1). In der

betreffenden Richtplankarte sind die Bauparzellen dem Siedlungsgebiet

zugewiesen. Im regionalen Richtplan Glattal ist das "Gebiet G-Strasse,

Kloten", in dem sich auch die Bauparzellen befinden, als

Transformationsgebiet aufgeführt. Demgemäss ist eine Mischnutzung zu prüfen

(Regionaler Richtplan Glattal, Richtplantext, Ziff. 2.5.2 lit. b Nr. 26).

In der betreffenden Richtplankarte sind die Bauparzellen einem Mischgebiet

zugewiesen und es ist eine hohe bauliche Dichte markiert.

3.3

Für die

unüberbauten Bauparzellen – auf denen kein Betrieb besteht – ist mit dem

Bauvorhaben von vornherein weder ein (offensichtlicher) Widerspruch zum

kantonalen noch ein Widerspruch zum regionalen Richtplan ersichtlich.

4.

4.1

Wie die

Vorinstanz bereits ausführlich darlegte, ist mit der geplanten Zwischennutzung

auch keine schleichende und widerrechtliche Zonenplanänderung zu erwarten. Es

handelt sich vorliegend allein um eine Zwischennutzung, welche den Entscheid

über eine künftige Zonenplanänderung, die dem Gemeinderat der Stadt Kloten

zusteht (§ 88 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975

[PBG] i. V. m. Art. 15 lit. b

der Gemeindeordnung der Stadt Kloten vom 1. Januar 2022 [GO]), rechtlich

nicht zu präjudizieren vermag. Mit dem vorliegenden Bauentscheid ist kein –

unzulässiger (BGr, 22. Januar 2003, 1A.154/2002, E. 4.1) –

selbständiger Planentscheid verbunden.

Die Frage, ob die Zonenplanrevision damit faktisch

wahrscheinlicher wird, ist an sich nicht entscheidend. Es ist nicht

ersichtlich, dass bzw. inwiefern damit eine Rechtsverletzung verbunden wäre.

Hinzu kommt aber ohnehin, dass nicht feststeht, dass die bereits aufgegleiste

Zonenplanänderung durch das streitbetroffene Bauvorhaben bzw. die

Zwischennutzung tatsächlich wahrscheinlicher wird. Das damit verbundene

Forschungsprojekt bezweckt unter anderem ja gerade, die Zwischennutzung auf Herausforderungen

und Chancen zu untersuchen (vgl. E. 2). Es ist gar denkbar, dass die

Forschungsergebnisse dazu beitragen, den Transformationsprozess hinsichtlich

des Baugrundstücks zu behindern.

4.2

Die Art

der geplanten Wohnungen in vertraglicher und tatsächlicher Hinsicht ändert

daran nichts.

Geplant sind

einerseits Ausstellerbauten als Holzkonstruktionen in Element- oder

Modulbauweise, welche die aktuellen Entwicklungen im Bereich der

Kleinwohnformen aufzeigen sollen. Es handelt sich um 7 Gebäude, die "als

Ausstellerbauten zur Wohnnutzung (Miete oder zum Kauf) angeboten werden".

Andererseits sollen auf den Stellplätzen Tinyhouses mit Tandem oder

zweiachsigem Fahrwerk erstellt werden (a. a. O.).

Bewilligt wurden 27 Stellplätze unterschiedlicher Grösse. All dies liegt im

Rahmen einer Zwischennutzung. Dass gewisse Bauten vermietet oder verkauft

werden sollen, ändert daran nichts.

Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die

Infrastruktur wie etwa Gemeinschaftsgarten, Zentrumsplatz, KITA, Werkraum,

Spielplatz, Skatepark und Mietküche das Ausmass für eine nur zwischenzeitlich

geplante Wohnnutzung bei Weitem übersteige, ist sodann unbegründet. Ebenso wenig

ist auf ihre unsubstanziierte Behauptung, dass der Rückbau der Denkfabrik mit

mehreren Küchen oder des Skateparks mit einer Fläche von 120 m2

nicht ohne besondere Schwierigkeiten möglich sei, abzustellen. Die Denkfabrik

ist als Holzkonstruktion auf Basis von fünf gedämmten Baucontainern geplant.

Für die geplanten Bauten sind keine Betonfundamente vorgesehen, sondern primär

Schraubfundamente, ansonsten mobile Streifen oder Punktfundamente. Ausgehobenes

und unverschmutztes Material soll dem Skatepark als Formgebung dienen. Die

gemäss dem Situationsplan 118 m2 grosse Halfpipe soll aus zwei

Halbröhren bestehen und über einen Halb-Bowl-Abschluss verfügen. Das Entfernen

der wie beschrieben gestalteten Denkfabrik und Halfpipe sollte keine

Schwierigkeiten bereiten.

Dass aus der Baubewilligung hervorgeht, dass das

Bauprojekt wesentlich dazu beitragen soll, dass sich das Areal als lebendiger

Wohn-, Arbeits- und Aufenthaltsort entwickeln kann, spricht entgegen der

Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zwingend für die Langfristigkeit bzw.

die Dauerhaftigkeit der Nutzung. Diese Entwicklung wird vielmehr für die Zeit

der Zwischennutzung angestrebt.

4.3

Die

vorinstanzliche Auffassung, dass selbst bei einer Verlängerung bis ins Jahr

2027.

der Charakter einer Zwischennutzung erhalten bleibe, ist nicht zu

beanstanden. Ein Ausschluss der Verlängerungsmöglichkeit ist nicht

erforderlich.

Nach Ablauf der

Befristung geht die Baubewilligung unter. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung

besteht nicht. Mithin müssen die Bewilligungsvoraussetzungen wie bei der

erstmaligen Erteilung umfassend und frei geprüft werden; dabei ist die

Bewilligungsbehörde nicht an ihren alten Entscheid gebunden und hat ihr

Ermessen pflichtgemäss auszuüben (VGr, 21. Mai 2014, VB.2013.00691, E. 3.3.7

mit Hinweisen; 28. März 2007, VB.2006.00490, E. 3.1).

Nach dem Gesagten

erscheint ein Ausschluss der Verlängerungsmöglichkeit von vornherein zwecklos.

Dieser könnte nach dem Ablauf der Befristung bzw. nach dem Untergang der

befristeten Baubewilligung im Rahmen eines neuen Baubewilligungsverfahrens

wieder infrage gestellt werden. Jedoch ist zu bemerken, dass – unter den

geltenden nutzungsplanerischen Voraussetzungen – die Zulässigkeit einer

erheblichen Verlängerung der Zwischennutzung (über das Jahr 2027 hinaus)

wenig

wahrscheinlich erscheint (vgl. dazu E. 5).

4.4

Auch aus

der fehlenden Befristung der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung lässt sich

keine unzulässige schleichende Zonenänderung ableiten, da die Baubewilligung in

der Hauptsache nur befristet erteilt wurde.

4.5

Ein vom

Bauvorhaben betroffener Bereich ist im Kataster der belasteten Standorte (KbS)

unter der Nr. 0062/D.002-005 eingetragen. Er wurde vom AWEL gemäss Art. 8

Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Sanierung von belasteten

Standorten vom 26. August 1998 (AltlV) als belastet und

überwachungsbedürftig beurteilt.

Entgegen der

Auffassung der Beschwerdeführerin wurde von der Baudirektion gerade keine

(Teil-)Sanierung angeordnet. Stattdessen erwog sie hinsichtlich der

Anforderungen gemäss Art. 3 lit. b AltlV, durch das Vorhaben würden

zukünftige altlastenrechtliche Massnahmen weder verhindert noch wesentlich

erschwert. Sodann ordnete sie – neben der Pflicht, mit verschmutztem Aushub

entsprechend den Vorgaben des Abfallrechts umzugehen (Art. 17 und Art. 19

Abs. 3 der Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und

die Entsorgung von Abfällen [VVEA]) – vorsorgliche Massnahmen zur Verhinderung

des Sanierungsfalls an.

Damit ist keine Teilsanierung verbunden. Es handelt sich

um eine durch die Bauarbeiten veranlasste vorzeitige Entfernung der (an sich

nicht sanierungsbedürftigen) Belastung (vgl. BGr, 16. Januar 2014,

1C_44/2013, E. 8 mit Hinweis; vgl. auch Corina Caluori, Das

altlastenrechtliche Sanierungsverfahren, Zürich/Basel 2022, S. 316 f.).

Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin muss

verschmutzter Aushub – unabhängig davon, ob er für eine befristete oder

langfristige Nutzung anfällt – entsorgt werden. Eine Präjudizierung des

Transformationsprozesses ist damit nicht verbunden.

5.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Bauvorhaben sei

nicht bewilligungsfähig.

5.1

Die

Baubewilligungsbehörde hat im Rahmen der Bewilligungserteilung auf wesentliche

Aspekte der verwaltungsgerichtlichen Praxis hinsichtlich der befristeten

Bewilligung von baurechtswidrigen Bauten bei überwiegenden öffentlichen oder

privaten Interessen (dazu E. 5.2) hingewiesen, ohne die Praxis selbst

ausdrücklich zu erwähnen (Zwischennutzung und interdisziplinäres

Forschungsprojekt als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Wohnnutzung).

Dass die rechtliche Begründung ausdrücklich erst im

vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht wurde, ist – wie die Vorinstanz bereits

festhielt – nicht untypisch. Praxisgemäss kann die Begründung von der

Gemeinde im Rekursverfahren, spätestens mit der Rekursvernehmlassung,

"nachgeschoben" werden (VGr, 5. Oktober 2017, VB.2017.00436, E. 4.3).

Da es sich vorliegend indes um eine Ausnahmebewilligung

handelte, hätte die Baubewilligung ausführlicher begründet werden müssen –

namentlich hätte auch ein Hinweis auf die entsprechende Praxis ergehen müssen

(vgl. § 320 2. Teilsatz PBG; Christian Mäder, Das

Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, S. 204). Insofern wurde den

Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV), Art. 18 Abs. 2

der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV) und §10 Abs. 1 VRG nicht entsprochen. Da die Vorinstanz die genügende Begründung mit der

Rekursvernehmlassung nachgeholt hat, die Beschwerdeführerin sich dazu im

vorinstanzlichen Verfahren äussern konnte und das Baurekursgericht

diesbezüglich ohne Kognitionsbeschränkung urteilte, wurde der Begründungsmangel

im vorinstanzlichen Verfahren jedoch geheilt (vgl. VGr, 5. Oktober 2017, VB.2017.00436, E. 4.3).

5.2

Es ist

unbestritten, dass die Zonenkonformität des Bauvorhabens nicht gegeben ist. § 56 PBG und Art. 25 BZO erlauben keine Bewilligung der geplanten Wohnbauten in

der Industriezone.

Damit wurde zwar die Erteilung von Baubewilligungen für

die Wohnnutzung insoweit ausgeschlossen, als sich dies im Rahmen der anerkannten

Auslegungselemente nicht umdeuten lässt. Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin ist damit jedoch nichts über die Zulässigkeit von

Ausnahmebewilligungen ausgesagt.

5.3

Für eine

gewöhnliche Zwischennutzung wäre nach geltendem Recht grundsätzlich die

Ausnahmebewilligung nach § 220 PBG das einschlägige Instrument – wobei

diese regelmässig an dessen strengen Voraussetzungen scheitern dürfte (vgl.

denn auch den Vorentwurf mit erläuterndem Bericht "PBG-Revision 'Justierungen

PBG' " der

Baudirektion vom 5. März 2021).

Nur in seltenen Ausnahmefällen kommt das folgende

Instrument infrage, das von der Ausnahmebewilligung strikt zu trennen ist:

Können inhaltliche oder formale Mängel des Bauvorhabens ohne besondere

Schwierigkeiten behoben werden oder sind zur Schaffung oder Erhaltung des

rechtmässigen Zustands Anordnungen nötig, so sind mit der Bewilligung die

gebotenen Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) zu verknüpfen

(§ 321 Abs. 1 PBG). Insofern sieht das PBG die Behebung eines Mangels

in zeitlicher Hinsicht ausdrücklich in dem Sinne vor, dass ein

baurechtswidriges Vorhaben lediglich während einer bestimmten Zeitdauer besteht

und durch Zeitablauf der rechtmässige Zustand wiederhergestellt wird (vgl.

Alain Griffel, Raumplanungs- und Baurecht in a nutshell, 4. A.,

Zürich/St. Gallen 2021, S. 246 f.; Mäder, S. 259 f.;

VGr, 28. März 2007, VB.2006.00490, E. 3.1). Gemäss der

verwaltungsgerichtlichen Praxis kommt die Erteilung von befristeten

Baubewilligungen dann infrage, wenn eine definitive Bewilligung eines

Bauvorhabens aus rechtlichen Gründen nicht zulässig ist und die typischen

Merkmale eines Provisoriums – wie etwa Fahrnisbaute oder Ladenprovisorium –

vorliegen (BEZ 1992 Nr. 8;

Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und

Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 440 f.). Der

befristeten Zulassung rechtswidriger Bauten sind jedoch enge Grenzen gesetzt.

So dürfen befristete Baubewilligungen nur erteilt werden, wenn der Nachweis

erbracht ist, dass eine vorschriftsgemässe Ausführung oder ein rechtskonformer

Standort nicht möglich ist. An den genannten Nachweis sind keine strenge

Anforderungen zu stellen; insgesamt ist aufgrund einer Güterabwägung zu

entscheiden (VGr, 23. November 2011, VB.2011.00432, E. 4.1; 7. Juni

2000, VB.2000.00035, E. 3): Unbedingte Voraussetzung für die befristete

Bewilligung einer baurechtswidrigen Baute ist, dass eine baurechtskonforme

Lösung nicht sofort gefunden werden kann, die Normverletzung aber angesichts

des gewichtigen öffentlichen oder privaten Interesses für eine beschränkte Zeit

hingenommen werden kann (VGr, 7. Juni 2000, VB.2000.00035, E. 3a

[nicht publiziert] mit Hinweis auf VGr, 22. August 1996, VB.96.00097).

Die Befristung einer Baubewilligung zur Mängelbehebung

bzw. letztlich die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands durch

Zeitablauf ist in § 321 Abs. 1 PBG ausdrücklich vorgesehen. Grundlage

für diese Bestimmung und die verwaltungsgerichtliche Praxis bildet der

Verhältnismässigkeitsgrundsatz nach Art. 36 Abs. 3 BV in Verbindung

mit der in Art. 26 BV statuierten Eigentumsgarantie sowie (gegebenenfalls)

weiteren Grundrechten wie der in Art. 27 BV statuierten

Wirtschaftsfreiheit und (hier) der in Art. 20 BV gewährleisteten

Wissenschaftsfreiheit mit dem Teilgehalt der Forschungsfreiheit. Bei

gewichtigen öffentlichen und privaten Interessen, welche die Planungsinteressen

überwiegen, muss eine Möglichkeit bestehen, provisorische Bauten zu erstellen.

5.4

Entgegen

der Auffassung der Beschwerdeführerin können nicht bloss eigentliche

Fahrnisbauten bewilligt werden, sondern kommen gar fest mit dem Boden

verbundene Bauten infrage, wenn diese Merkmale eines Provisoriums aufweisen.

Voraussetzung ist immerhin, dass die Bauten ohne besondere Schwierigkeiten und

unverhältnismässigen finanziellen Aufwand wieder entfernt werden können. Bei

Stellplätzen für Tinyhouses – selbst deren 27 – ist dies der Fall. Zu den 7

Gebäuden mit Kleinwohnformen ist zu bemerken, dass sie (wie auch die

Tinyhouses) ohne Betonfundament in Element- oder Modulbauweise erstellt werden

(vgl. E. 4.2). Darauf, ob einzelne Bauten vermietet oder verkauft werden

sollen, kommt es nicht an (vgl. bereits E. 4.2).

5.5

Sodann

erweist sich ein rechtskonformer Standort im Kanton Zürich – mangels einer

besonderen gesetzlichen Grundlage für Zwischennutzungen – tatsächlich

unmöglich. Im Rahmen des vorliegenden Forschungsprojekts soll ja gerade die

Wohn-Zwischennutzung in einem städtischen Transformationsgebiet untersucht

werden (vgl. E. 2). Es muss sich mithin um ein brachliegendes Gebiet in

einer städtischen Industriezone handeln, die bereits Teil eines planerischen

Transformationsprozesses ist – was heisst, dass eine Änderung der Zonierung zu

einer Mischnutzung bereits aufgegleist zu sein hat. Es liegt auf der Hand, dass

derartige Baugrundstücke (sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Kantons

Zürich) äusserst schwierig zu finden sind.

Die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass auf

Grundstücke in Industriezonen von Kantonen, in denen eine gesetzliche Grundlage

für eine Zwischennutzung bestehe, zurückgegriffen werden könne, lässt das

entscheidende Erfordernis – nämlich jenes, dass es sich um ein

Transformationsgebiet handeln muss – ausser Acht. Zudem respektiert sie die

Wissenschaftsfreiheit bzw. deren Teilgehalt der Forschungsfreiheit (Art. 20

BV) zu wenig. Es muss den Forschenden möglich sei, Untersuchungen im Kanton

Zürich, der sich im Übrigen hinsichtlich etlicher Faktoren wie etwa der

wirtschaftlichen Bedeutung, Bevölkerungsdichte usw. von anderen Kantonen

unterscheidet, durchzuführen.

5.6

5.6.1

Die öffentlichen und privaten Interessen am vorliegenden Bauvorhaben bzw.

dem damit verbundenen interdisziplinären Forschungsprojekt zur Zwischennutzung

in Transformationsgebieten (vgl. E. 2) sind gewichtig. Wie die Vorinstanz

bereits zutreffend festhielt, ist mit relevanten, teilweise (gerade aufgrund

des interdisziplinären Ansatzes) neuartigen Erkenntnissen zu rechnen. Aus

diesem Grund konnte das Forschungsprojekt, das von renommierten Institutionen

ausgeht, denn auch Projektpartner wie das Amt für Raumentwicklung (ARE) des

Kantons Zürich gewinnen. Über letzteres können die Erkenntnisse allenfalls gar

noch in die bereits angedachte Revision des PBG betreffend Zwischennutzungen

(oder zumindest in die kommunale Praxis zu einer allfälligen Gesetzesrevision)

einfliessen.

Die Behauptungen der

Beschwerdeführerin, die Auswirkungen von Zwischennutzungen seien bereits

genügend erforscht und es bestünden an der Wissenschaftlichkeit des

Forschungsprojekts Zweifel, sind völlig unsubstanziiert und angesichts des

ausführlichen und nachvollziehbaren Beschriebs des Forschungsprojekts, für das

die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung Innosuisse grundsätzlich

bereits Fördergelder zugesagt hat, haltlos.

Haltlos ist sodann auch die

Behauptung der Beschwerdeführerin, das Argument, mit einer Zwischennutzung eine

künftige Nutzung im Hinblick auf einen Transformationsprozess anzutesten, könne

in nahezu jedem Fall angebracht werden. Abgesehen davon, dass überhaupt ein

laufender Transformationsprozess vorliegen muss (vgl. dazu E. 5.5), wird

vorliegend entscheidend auf das aufwändige, interdisziplinäre Forschungsprojekt

abgestellt (vgl. auch E. 2).

5.6.2

Das Interesse an der Rechtssicherheit kommt dagegen, da es sich nur um eine

befristete Bewilligung handelt, nicht an.

Zudem ist nicht etwa die Zwischennutzung verantwortlich

dafür, dass die unbebauten Baugrundstücke der (potenziellen) zonenkonformen

industriellen Nutzung entzogen werden. Dem steht betreffend die

streitbetroffenen Grundstücke die planungsrechtliche Baureife im Sinne von § 234 PBG entgegen. Denn es ist für diese Grundstücke eine Umzonung in eine

Zentrumszone Z6 geplant (vgl. auch E. 2). In der Zentrumszone sollen

gemäss E-Art. 16 Abs. 2 BZO Wohnungen, Verwaltungen, Handels-,

Versorgungs- und Dienstleistungsbetriebe, sonstige mässig störende

Gewerbebetriebe sowie Kultur- und Bildungseinrichtungen zulässig sein.

5.6.3

Auch wohnhygienischen Gründe sprechen nicht gegen die

Bewilligungsfähigkeit.

Gemäss dem Gutachten der J AG vom 22. April 2022

sind hinsichtlich der Lärmimmissionen nicht nur die in der Industriezone

geltenden Immissionsgrenzwerte der Empfindlichkeitsstufe (ES) IV (Art. 1

BZO), sondern auch jene der ES III – die gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. c

der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) "namentlich in

Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) sowie Landwirtschaftszonen" gelten –

umfassend eingehalten. Die Beschwerdeführerin kann aus ihren allgemeinen und

unsubstanziiert geäusserten Zweifeln an der Korrektheit des Gutachtens nichts

ableiten. Der blosse Verweis auf eine potenzielle Messunsicherheit genügt

nicht. Würde die Beschwerdeführerin mit der Argumentation, dass keine

gesetzliche Grundlage für die Berücksichtigung der ES III bestehen würde (a. a. O.), durchdringen, kämen die weniger

strengen Grenzwerte ES IV zum Tragen, weswegen die Grenzwerte nur noch

deutlicher eingehalten wären.

Hinsichtlich der Geruchsimmissionen gelangte eine

ausführliche Untersuchung der Hochschule K vom 16. März 2021 zum

Schluss, dass im G-Quartier übermässige Geruchsimmissionen vom Asphaltmischwerk

an der L-Strasse 04 (Parzelle Kat.-Nr. 03) am Boden auf einer Höhe

von 0–3 m aufgrund des 30 m hohen Abluftkamins, der hohen

Austrittsgeschwindigkeit der Abgase sowie der Abgastemperatur von rund

90.

°C, die dazu führen würden, dass die Abgase weit in die Atmosphäre

aufsteigen und nur in stark verdünnter Form das unterste Höhenlevel erreichen

würden, unwahrscheinlich seien. Demgegenüber zeigt die Untersuchung auf einer

Höhe von 25–40 m bis zu einer Distanz von 300 m vom Asphaltmischwerk

eine Geruchsstundenhäufigkeit von mehr als 5 % auf, was zu übermässigen

Geruchsimmissionen führen könne. Insgesamt kommt die Studie zum Schluss, dass

eine übermässige Geruchsbelastung für Gebiete östlich des Asphaltmischwerks

möglich sei, wenn die Bauwerke über 20 m hoch seien. Die Untersuchungen

basieren auf sechs Stichproben während verschiedenen Betriebszuständen.

Die im Rahmen der Zwischennutzung geplanten Bauten weisen

deutlich geringere Höhen als 20 m auf. Die Tatsache, dass im Modell der Untersuchung

der Hochschule K diffuse Quellen wie Emissionen im Zusammenhang mit

Beladevorgängen und Transportfahrzeugen nicht berücksichtigt wurden und

"besonders im Bereich rund um das Betriebsgelände der A AG und

entlang der Zufahrtswege" Asphaltgerüche wahrnehmbar seien, fällt gegen

das vorliegende Bauvorhaben nicht entscheidend ins Gewicht. Anlässlich

Begehungen durch Probandinnen und Probanden wurden 740 Meldungen erfasst. Nur 3 %

davon waren auf Asphaltgerüche zurückzuführen. Die (wenigen) Meldungen über

Asphaltgeruch entstammen primär der unmittelbaren Umgebung sowie der westlichen

Nachbarschaft des Betriebsgeländes. Nur eine einzige Meldung scheint

unmittelbar in der Nähe des südwestlichen Rands der Bauparzelle Kat.-Nr. 01

ergangen zu sein.

5.6.4

Hinsichtlich des Konfliktpotenzials ist Folgendes zu berücksichtigen: Die

Aussicht der künftigen Bewohnerinnen und Bewohner, sich auf dem Rechtsweg

erfolgreich gegen die Immissionen der Beschwerdeführerin zur Wehr setzen zu

können, sind aus faktischen Gründen – unabhängig davon, ob sie über eine

Rechtsschutzversicherung verfügen – sehr gering. Bis ein allfälliges

letztinstanzliches Urteil vorliegen würde, wäre die Zwischennutzung mit

höchster Wahrscheinlichkeit bereits wieder beendet.

Hinzu kommt, wie die Vorinstanz bereits zutreffend

bemerkte, dass sich die Bewohnerinnen und Bewohner bereits vor dem Zuzug über

die örtlichen Verhältnisse informieren werden und ein Wegzug jederzeit möglich

ist.

Es ist nach dem Gesagten – entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin – nicht von einem erheblichen Konfliktpotenzial auszugehen.

5.6.5

Die grossen öffentlichen und privaten Interessen am Forschungsprojekt

überwiegen nach dem Gesagten die entgegenstehenden Interessen deutlich.

5.7

Die

Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung sind vorliegend gegeben. Sie wurde

zu Recht erteilt.

6.

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, dass in der Baubewilligung und im

vorinstanzlichen Entscheid die genügende Einordnung nicht begründet worden sei,

womit das rechtliche Gehör verletzt worden sei.

Im Rahmen der

kommunalen Baubewilligung wurde unter dem Titel der Einordnung und Gestaltung

erwogen, dass die vorgängig beschriebenen drei Nutzungszonen mit ihren

verschiedenen Bauten, Anlagen und Ausstattungen ein äusserst vielfältiges und

interessantes Gesamtbild generieren würden, welches zweifellos gut in die sonst

eher unattraktive bauliche und landschaftliche Umgebung der Industriezone

passe.

Die Baubewilligungsbehörde hat die Begründungspflicht

damit nicht verletzt. Bei als unproblematisch erachteten

Bewilligungsvoraussetzungen genügt diese Begründungsdichte; selbst eine

Begründung in der Rekursantwort wäre gemäss verwaltungsrechtlicher Praxis noch

genügend gewesen (vgl. E. 5.1). Anders als die Beschwerdeführerin

behauptet, führt die Zonenwidrigkeit im vorliegenden Fall einer gemischten

Nutzung innerhalb einer bestehenden Industriezone nicht zu einer

ausführlicheren Begründungspflicht hinsichtlich der Einordnung. Eine Anfechtung

wäre in Auseinandersetzung mit dieser Argumentation ohne Probleme möglich

gewesen. Indes hat die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz materiell gar

keine validen Argumente gegen die Einordnung vorgebracht; mithin hat sie die

genügende Einordnung nicht substanziiert beanstandet. Deshalb ist auch der

vorinstanzliche Entscheid zur Einordnung nicht zu beanstanden.

Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrer Rüge nicht durch.

7.

Die Beschwerdeführerin moniert, das Bauvorhaben würde in

Verletzung der Gewässerabstandslinie des südlich der Baugrundstücke (und des

daran anschliessenden bestehenden Velowegs [vgl. E. 2]) verlaufenden Bachs I

erstellt werden.

7.1

Nach Art. 36a

des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991

(Gewässerschutzgesetz, GSchG) legen die Kantone nach Anhörung der betroffenen

Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer (Gewässerraum) fest, welcher

für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, des Schutzes

vor Hochwasser und der Gewässernutzung erforderlich ist (Abs. 1 lit. a–c).

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Abs. 2), und die Kantone sorgen

dafür, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt

sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird (Abs. 3 Satz 1).

Art. 41a Abs. 1 und 2

der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) bezeichnen die

minimale Breite des Gewässerraums für Fliessgewässer. In Art. 41c GSchV

wird die im Gewässerraum zulässige Nutzung geregelt. Nach Abs. 1 der

Bestimmung dürfen im Gewässerraum nur standortgebundene, im öffentlichen

Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder

Brücken erstellt werden. In dicht überbauten Gebieten kann die Behörde für

zonenkonforme Anlagen Ausnahmen bewilligen, soweit keine überwiegenden

Interessen entgegenstehen (Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV).

Nach Abs. 1

Übergangsbestimmungen zur Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011 legen die

Kantone den Gewässerraum bis zum 31. Dezember 2018 gemäss Art. 41a

und 41b GSchV fest. Solange sie den Gewässerraum nicht festgelegt haben, gelten

die Vorschriften für Anlagen nach Art. 41c Abs. 1 und 2 GSchV entlang

von Gewässern auf einem beidseitigen Streifen mit einer Breite von je 8 m plus

die Breite der bestehenden Gerinnesohle bei Fliessgewässern mit einer

Gerinnesohle bis 12 m Breite (Abs. 2 lit. a Übergangsbestimmungen

zur Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011).

Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann

die Behörde unter anderem die Erstellung zonenkonformer Anlagen in dicht

überbauten Gebieten bewilligen (Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV).

Bei Anlagen mit einer dienenden Funktion ist die Frage der Zonenkonformität mit

Blick auf jene der Hauptbaute zu beurteilen (vgl. zu Parkierungsanlagen: VGr, 23. November

2011, VB.2011.00432, E. 3.2).

Die definitive Gewässerraumfestlegung ist bis dato noch nicht

erfolgt.

7.2

Zudem hält

§ 67 PBG fest, dass die Bau- und Zonenordnung gegenüber im Zonenplan eingetragenen

Gewässern Linien festlegen kann, die den kantonalrechtlichen Mindestabstand

erhöhen und vom Grenzabstand gegenüber Nachbargrundstücken abweichen.

Die Gewässerabstandslinie bot die Möglichkeit, den

(vormaligen) kantonalrechtlichen Mindestgewässerabstand (§ 21 des

Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 [WWG]; zuvor a§ 263 PBG),

der vorab einen wasserbaupolizeilichen Zweck hat, zu erhöhen. Sie selbst erfüllt

eine raumplanerische Funktion (vgl. Weisung des Regierungsrates vom 5. Dezember

1973.

zum Gesetz über die Neuordnung des Planungs- und Baurechtes, ABl 1973,

S. 1823), beispielsweise zur Sicherung von Erholungsräumen, geschützten

Landschaften oder Vegetationen entlang von Fluss- und Bachufern (BEZ 1995 Nr. 7;

vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1024; VGr, 20. Januar 2000,

VB.1999.00101, E. 6.b.bb; BEZ

1997.

Nr. 13). Soweit die Gewässerabstandslinie hinsichtlich ihrer

Ziele über den Gewässerraum hinausgeht, kommt ihr weiterhin eine selbständige

Bedeutung zu (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1024).

Hinsichtlich Ausnahmen für die Überstellung von

Gewässerabstandslinien ausserhalb des Bereichs des Gewässerraums oder

Uferstreifens gelangt ausschliesslich § 220 PBG zur Anwendung

(Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1025; vgl. dazu VGr, 14. März 2007,

VB.2006.00520, E. 2.3 = BEZ 2007 Nr. 19). Von Bauvorschriften ist

gemäss § 220 PBG im Einzelfall zu befreien, wenn besondere Verhältnisse

vorliegen, bei denen die Durchsetzung der Vorschriften unverhältnismässig

erscheint (Abs. 1). Ausnahmebewilligungen dürfen nicht gegen den Sinn und

Zweck der Vorschrift verstossen, von der sie befreien, und auch sonst keine

öffentlichen Interessen verletzen, es sei denn, es würde die Erfüllung einer

dem Gemeinwesen gesetzlich obliegenden Aufgabe verunmöglicht oder übermässig

erschwert (Abs. 2). Ein Nachbar darf durch Ausnahmebewilligungen von

Vorschriften, die auch ihn schützen, nicht unzumutbar benachteiligt werden;

Ausnahmebewilligungen dürfen jedoch nicht von der Zustimmung des Nachbarn

abhängig gemacht werden (Abs. 3).

Vorliegend ist die Gewässerabstandslinie (15 m) länger als

der übergangsrechtliche Uferstreifen gemäss GSchV (11 m; die Gerinnesohle

ist 3 m breit).

7.3

7.3.1

Im übergangsrechtlichen Uferstreifen sollen der vom bestehenden Veloweg

wegführende südliche Hauptzugang zum Areal und eine Infostele errichtet werden.

Dispositiv

Die Vorinstanzen haben demgegenüber bereits entschieden, dass die mit der

Baueingabe vorgesehenen Holzstege sowie die Fläche für 100 Velo-Abstellplätze

im Uferstreifen nicht zulässig sind, ohne dass dies angefochten worden wäre.

Somit sind die Voraussetzungen von Art. 41c Abs. 1

lit. a GSchV nur noch hinsichtlich der übrigen geplanten Anlagen im

Bereich des übergangsrechtlichen Uferstreifens zu prüfen:

-

Die Baugrundstücke liegen unbestrittenermassen in dicht überbautem

Gebiet.

-

Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass dem geplanten Hauptzugang und der

Infostele keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Mit der

befristeten Erstellung dieser Anlagen werden die mit dem Uferstreifen

verbundenen Ziele, namentlich jenes der Gewährleistung der natürlichen Funktion

des Gewässers und des Hochwasserschutzes (vgl. Art. 36a Abs. 1

GSchG), nicht beeinträchtigt. Ohnehin liegt der bestehende Veloweg näher am

Gewässer.

-

Zur Zonenkonformität des Hauptzugangs und der Infostele ist

festzuhalten, dass die Haupterschliessung und die Infostele wesentlich dem

Eventplatz und damit einer zonenkonformen Nutzung dienen. Insofern können sie –

wie die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt – als zonenkonform gelten. Was

die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Die Infostele und

der Hauptzugang dienen einer zulässigen Hauptnutzung. Damit sind sie

zonenkonform (vgl. E. 7.1). Darauf, ob sie daneben auch einer

zonenwidrigen Nutzung dienen, kommt es nicht an. Ebenso wenig ist es relevant,

ob die zonenkonforme Nutzung intensiver ist – oder eine grössere Fläche

beansprucht – als die zonenwidrige Nutzung.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin werden die

Voraussetzungen von Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV eingehalten.

7.3.2

Bezüglich der Gewässerabstandslinie liegen – wie die Vorinstanz bereits

zutreffend erwog – hinsichtlich des (nur innerhalb der Gewässerabstandslinie

liegenden Teils des) Hauptzugangs besondere Verhältnisse vor und es wird gegen

den (zulässigen) Sinn und Zweck der Vorschrift, vor der befreit wird, nicht

verstossen (§ 220 PBG): Es handelt sich beim Interesse an der Verbindung

mit der bestehenden Veloroute innerhalb der Gewässerabstandslinie in der Tat um

eine für den Gesetzgeber nicht voraussehbare besondere Situation. Eine

befristet bewilligte Zufahrt zum Baugrundstück vom bereits bestehenden Veloweg

stellt keine massgebende zusätzliche Beeinträchtigung des Abstandsbereichs dar.

Damit ist keinerlei Beeinträchtigung von Erholungsräumen, geschützten

Landschaften oder Vegetationen verbunden (vgl. E. 7.2).

7.4

7.4.1

Zur Gewässerabstandslinie hatte die Vorinstanz indes erwogen, gemäss der

Karte "Öffentliche Oberflächengewässer, Gewässerraum, Wasserrechte und

Hochwasserrückhaltebecken" im GIS-ZH entspreche ihre Lage nicht der in den

bewilligten Plänen ausgewiesenen. Die Gewässerabstandslinie gemäss GIS-ZH

verlaufe ca. 3,4 m weiter innerhalb der Baugrundstücke. Die

Gewässerabstandslinie gemäss GIS-ZH stimmt mit den Plänen der BZO-Revision vom

3. September 1985, mit der diese Gewässerabstandslinie festgesetzt wurde,

überein.

Dies hat – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – zur

Folge, dass der gesamte parallel verlaufende Steg (der insbesondere die

Erschliessung der zu den Stellplätzen führenden Stege gewährleistet) sowie auch

Teile der am weitesten südlich gelegenen Bauten und Stellplätze innerhalb der

Abstandslinie zu liegen kämen, was grundsätzlich unzulässig ist.

In Erwägung 6.3.3 ihres Entscheids führte die Vorinstanz

aus, dass im Rahmen der Auflagenerfüllung die Lage der Gewässerabstandslinie in

den bewilligten Plänen zu verifizieren sei und – sofern sich die aufgezeigte

Abweichung auch unter Zugrundelegung der entsprechenden kommunalen

Planunterlagen bestätigen sollte – vor Baubeginn die Vorlage entsprechend

angepasster Pläne, in denen der Abstandsbereich von den geplanten Bauten und

Anlagen freigehalten werde, einzufordern sei.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Gemeinde

im Zusammenhang mit der Überprüfung der Lage der Gewässerabstandslinie auch dem

Zweck ihres Erlasses nachzugehen hat. Sollte dieser allein im Schutz vor

Überschwemmung gelegen haben, würde dieser Zweck nun abschliessend vom gemäss

GSchG auszuscheidenden Gewässerraum wahrgenommen, weshalb kein Raum mehr für

die Anwendung der kommunalrechtlichen Gewässerabstandslinie bliebe.

7.4.2

Entsprechend der vorinstanzlichen Nebenbestimmung – wonach im Sinne der

vorinstanzlichen Erwägung 6.3.3 abgeänderte Pläne einzureichen und bewilligen

zu lassen sind – wäre vorliegend eine nebenbestimmungsweise Heilung des Mangels

indes möglich.

Inhaltliche oder formale Mängel

eines Bauvorhabens können und müssen gemäss § 321 Abs. 1 PBG unter

bestimmten Voraussetzungen mittels Statuierung entsprechender Nebenbestimmungen

in der Baubewilligung behoben werden. Dieses Vorgehen ist Ausfluss des

verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzips, welches verlangt, dass

staatliche Massnahmen zwecktauglich und notwendig sein müssen, wobei

Notwendigkeit bedeutet, dass eine Massnahme in ihrer konkreten Ausgestaltung

über das zur Erreichung ihres Ziels Notwendige nicht hinausgehen darf (Art. 5

Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV). Das Interesse der Bauherrschaft

am Fortbestand der Baubewilligung ist als gewichtig einzustufen. Solange die

Mängel untergeordneter Natur sind und ohne besondere Schwierigkeiten durch

ausreichend konkrete Nebenbestimmungen behoben werden können, steht der

Grundsatz der Einheit der Baubewilligung nicht infrage. Ziehen die Mängel aber

wesentliche Projektänderungen nach sich, können sie nicht mittels einer

Nebenbestimmung behoben werden (VGr, 19. Juli 2018, VB.2017.00830, E. 5.1,

26. Januar 2011, VB.2010.00440, E. 2; RB 1983 Nr. 112 = BEZ 1984

Nr. 5). Bei der Beantwortung der Frage, ob Mängel eines Bauvorhabens mit

einer Nebenbestimmung geheilt werden können oder ob eine Bauverweigerung

auszusprechen ist, kommt der Vorinstanz als Fachgericht ein gewisser

Beurteilungsspielraum zu (VGr, 13. April 2023, VB.2022.00060, E. 2.5;

11. Februar 2021, VB.2020.00759, E. 3.4.2).

Durch eine Verschiebung in

Richtung Norden kann eine gewisse Anpassung der exakten räumlichen Anordnung

aller oder zumindest der meisten Stellplätze und Bauten erfolgen. Angesichts

der Art der geplanten Bauten und Stellplätze, der Dimensionen der Bauparzellen

und des Ausmasses, wie diese durch die Zwischennutzung beansprucht werden,

handelt es sich um untergeordnete Mängel, deren Behebung problemlos möglich

ist. Aufgrund der Zuordnung der Bauparzellen zur Industriezone und zur

bestehenden industriellen Umgebung sind durch die Verschiebung auf dem grossen

Areal auch keine relevanten Probleme hinsichtlich der Einordnung zu erwarten.

7.5 Die

Beschwerdeführerin dringt auch mit ihren Rügen hinsichtlich des Gewässerabstands

nicht durch.

8.

8.1 Nach dem

Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.2 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die

Beschwerdeführerin ist überdies zu verpflichten, der privaten

Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 265.-- Zustellkosten,

Fr. 5'265.-- Total der Kosten.

3. Die

Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine

Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen

ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.