VB.2022.00649
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00649
9. Februar 2023Deutsch6 min
(URT.2023.24331)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2022.00649
Urteil
der Einzelrichterin
vom 9. Februar 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch,
Gerichtsschreiberin
Regina Meier.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend unentgeltliche
Rechtsverbeiständung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 beantragte
Rechtsanwalt B beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, es
sei im Sinn einer superprovisorischen Massnahme das Migrationsamt des Kantons
Zürich anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung von A nach Estland zu sistieren,
bis das Zwangsmassnahmengericht über die Rechtmässigkeit und
Verhältnismässigkeit der Anordnung der Dublin-Ausschaffungshaft entschieden
habe. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es seien der Gesuchstellerin die
unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu
gewähren.
Erwägungen
II.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 trat das
Zwangsmassnahmengericht auf das Begehren nicht ein, schrieb das Verfahren als
erledigt ab (Disp.-Ziff. 1) und wies das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege bzw. um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands ab (Disp.-Ziff. 2). Kosten wurden keine erhoben.
III.
Hiergegen erhob A bzw. Rechtsanwalt B am 27. Oktober
2022.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung von
Disp.-Ziff. 2 des vorinstanzlichen Entscheids. Weiter sei der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu gewähren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Migrationsamts.
Mit Eingaben vom 1. bzw. vom 2. November 2022
verzichteten das Zwangsmassnahmengericht und das Migrationsamt auf
Vernehmlassung.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Für Beschwerden betreffend
die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist die in der
Hauptsache zuständige Instanz ebenfalls zuständig (Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 Rz. 122).
Beschwerden betreffend
Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden von der Einzelrichterin am
Verwaltungsgericht behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Kammer zur Beurteilung zu überweisen sind (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine
Überweisung.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin wurde am 10. Oktober 2022 im Auftrag des Migrationsamts
von der Kantonspolizei Zürich verhaftet; bereits zuvor war sie durch Rechtsanwalt B
vertreten worden. Zur Verhaftung ausgeschrieben war die Beschwerdeführerin
zwecks Ausschaffung bzw. – gemäss Angaben von Rechtsanwalt B – zwecks
Vollzug der Ausschaffungshaft und wegen rechtswidrigen Aufenthalts.
Um zu verhindern, dass die Beschwerdeführerin ohne
Überprüfung der Haft nach Estland ausgeschafft werden könnte, reichte
Rechtsanwalt B gleichentags das eingangs erwähnte Gesuch um
Haftüberprüfung bzw. um superprovisorische Sistierung des Ausschaffungsvollzugs
beim Zwangsmassnahmengericht ein. In der Folge erliess das
Zwangsmassnahmengericht die angefochtene Verfügung. Die Nichtgewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird darin im Wesentlichen damit
begründet, dass die Beschwerdeführerin gar nie in Ausschaffungshaft versetzt
worden sei, weshalb weder ein aktuelles Rechtsschutzinteresse noch ein
Anfechtungsobjekt vorliegen würden und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
weder begründet noch belegt worden sei.
2.2
Gemäss
Angaben von Rechtsanwalt B wurde die Beschwerdeführerin nicht in
Ausschaffungshaft versetzt, sondern am gleichen Tag – nach Ablauf von rund
sieben Stunden – von der Kantonspolizei wieder aus der Haft entlassen. Ein
Anfechtungsobjekt im Sinn einer Verfügung, mit der eine Ausschaffungshaft
angeordnet worden wäre, besteht nicht. Der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, zum Zeitpunkt seines Gesuchs an das
Zwangsmassnahmengericht habe die Beschwerdeführerin sich noch in Haft befunden
und ein Haftentlassungsgesuch dürfe gemäss Art. 80a Abs. 4 AIG
jederzeit eingereicht werden. Weiter sei sie offensichtlich mittellos, für die
Wahrung ihrer Rechte auf eine Vertretung angewiesen und schliesslich bestehe
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Dublin-Haft unabhängig von
den Erfolgsaussichten in der Sache selbst, bereits anlässlich der erstmaligen
richterlichen Überprüfung, ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (… mit
Verweis auf BGE 143 II 361 E. 3.3).
2.3
Gemäss § 16
Abs. 1 und Abs. 2 VRG haben Parteien, welchen die nötigen Mittel
fehlen, deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen und die
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren, auf Ersuchen
Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung. Anders als im Zivilprozess werden
vor- oder ausserprozessuale Kosten jedoch ausdrücklich nicht entschädigt
(Plüss, Kommentar VRG, § 16 R. 96). Auch die Bundesverfassung
gewährleistet keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung ausserhalb
eines Verfahrens (BGE 128 I 225 E. 2.4.3 mit Hinweis). Die Vorbringen, ein
Haftentlassungsgesuch gemäss Art. 80a Abs. 4 AIG dürfe jederzeit
gestellt werden und bereits anlässlich der erstmaligen richterlichen
Haftüberprüfung bestehe ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, gehen
daher ins Leere: Beides bezieht sich auf Fälle, bei denen eine ausländische
Person sich bereits in Dublin-Haft befindet und ein Prozess zur Haftüberprüfung
vor dem Zwangsmassnahmengericht angestrengt worden ist. Die vorliegend
streitgegenständlichen Kosten sind jedoch allesamt ausserhalb eines
Haftprüfungsverfahrens entstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
3.
3.1
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich
kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund ihrer Bedürftigkeit
offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit ihr Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend ihrem
Unterliegen ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.
3.2
Zu prüfen
bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung
besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (s. o.
E. 2.3). Nach dem vorstehend in E. 2.3 Ausgeführten erweist sich
die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch abzuweisen
ist.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch wegen
offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
4.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
5.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
6.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung
an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgericht Zürich;
c) das Staatssekretariat für Migration.
Abkürzungsverzeichnis:
AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005.
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(SR 142.20)
BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
(LS 175.2)