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Entscheid

VB.2022.00649

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00649

9. Februar 2023Deutsch6 min

(URT.2023.24331)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00649

Urteil

der Einzelrichterin

vom 9. Februar 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch,

Gerichtsschreiberin

Regina Meier.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend unentgeltliche

Rechtsverbeiständung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 beantragte

Rechtsanwalt B beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, es

sei im Sinn einer superprovisorischen Massnahme das Migrationsamt des Kantons

Zürich anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung von A nach Estland zu sistieren,

bis das Zwangsmassnahmengericht über die Rechtmässigkeit und

Verhältnismässigkeit der Anordnung der Dublin-Ausschaffungshaft entschieden

habe. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es seien der Gesuchstellerin die

unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu

gewähren.

Erwägungen

II.

Mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 trat das

Zwangsmassnahmengericht auf das Begehren nicht ein, schrieb das Verfahren als

erledigt ab (Disp.-Ziff. 1) und wies das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege bzw. um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands ab (Disp.-Ziff. 2). Kosten wurden keine erhoben.

III.

Hiergegen erhob A bzw. Rechtsanwalt B am 27. Oktober

2022.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung von

Disp.-Ziff. 2 des vorinstanzlichen Entscheids. Weiter sei der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung zu gewähren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Migrationsamts.

Mit Eingaben vom 1. bzw. vom 2. November 2022

verzichteten das Zwangsmassnahmengericht und das Migrationsamt auf

Vernehmlassung.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Für Beschwerden betreffend

die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist die in der

Hauptsache zuständige Instanz ebenfalls zuständig (Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 Rz. 122).

Beschwerden betreffend

Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden von der Einzelrichterin am

Verwaltungsgericht behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher

Bedeutung der Kammer zur Beurteilung zu überweisen sind (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine

Überweisung.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin wurde am 10. Oktober 2022 im Auftrag des Migrationsamts

von der Kantonspolizei Zürich verhaftet; bereits zuvor war sie durch Rechtsanwalt B

vertreten worden. Zur Verhaftung ausgeschrieben war die Beschwerdeführerin

zwecks Ausschaffung bzw. – gemäss Angaben von Rechtsanwalt B – zwecks

Vollzug der Ausschaffungshaft und wegen rechtswidrigen Aufenthalts.

Um zu verhindern, dass die Beschwerdeführerin ohne

Überprüfung der Haft nach Estland ausgeschafft werden könnte, reichte

Rechtsanwalt B gleichentags das eingangs erwähnte Gesuch um

Haftüberprüfung bzw. um superprovisorische Sistierung des Ausschaffungsvollzugs

beim Zwangsmassnahmengericht ein. In der Folge erliess das

Zwangsmassnahmengericht die angefochtene Verfügung. Die Nichtgewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird darin im Wesentlichen damit

begründet, dass die Beschwerdeführerin gar nie in Ausschaffungshaft versetzt

worden sei, weshalb weder ein aktuelles Rechtsschutzinteresse noch ein

Anfechtungsobjekt vorliegen würden und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung

weder begründet noch belegt worden sei.

2.2

Gemäss

Angaben von Rechtsanwalt B wurde die Beschwerdeführerin nicht in

Ausschaffungshaft versetzt, sondern am gleichen Tag – nach Ablauf von rund

sieben Stunden – von der Kantonspolizei wieder aus der Haft entlassen. Ein

Anfechtungsobjekt im Sinn einer Verfügung, mit der eine Ausschaffungshaft

angeordnet worden wäre, besteht nicht. Der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, zum Zeitpunkt seines Gesuchs an das

Zwangsmassnahmengericht habe die Beschwerdeführerin sich noch in Haft befunden

und ein Haftentlassungsgesuch dürfe gemäss Art. 80a Abs. 4 AIG

jederzeit eingereicht werden. Weiter sei sie offensichtlich mittellos, für die

Wahrung ihrer Rechte auf eine Vertretung angewiesen und schliesslich bestehe

gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Dublin-Haft unabhängig von

den Erfolgsaussichten in der Sache selbst, bereits anlässlich der erstmaligen

richterlichen Überprüfung, ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (… mit

Verweis auf BGE 143 II 361 E. 3.3).

2.3

Gemäss § 16

Abs. 1 und Abs. 2 VRG haben Parteien, welchen die nötigen Mittel

fehlen, deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen und die

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren, auf Ersuchen

Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung. Anders als im Zivilprozess werden

vor- oder ausserprozessuale Kosten jedoch ausdrücklich nicht entschädigt

(Plüss, Kommentar VRG, § 16 R. 96). Auch die Bundesverfassung

gewährleistet keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung ausserhalb

eines Verfahrens (BGE 128 I 225 E. 2.4.3 mit Hinweis). Die Vorbringen, ein

Haftentlassungsgesuch gemäss Art. 80a Abs. 4 AIG dürfe jederzeit

gestellt werden und bereits anlässlich der erstmaligen richterlichen

Haftüberprüfung bestehe ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, gehen

daher ins Leere: Beides bezieht sich auf Fälle, bei denen eine ausländische

Person sich bereits in Dublin-Haft befindet und ein Prozess zur Haftüberprüfung

vor dem Zwangsmassnahmengericht angestrengt worden ist. Die vorliegend

streitgegenständlichen Kosten sind jedoch allesamt ausserhalb eines

Haftprüfungsverfahrens entstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

3.

3.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich

kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund ihrer Bedürftigkeit

offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit ihr Gesuch

um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend ihrem

Unterliegen ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.

3.2

Zu prüfen

bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung

besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (s. o.

E. 2.3). Nach dem vorstehend in E. 2.3 Ausgeführten erweist sich

die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch abzuweisen

ist.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch wegen

offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

5.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

6.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung

an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgericht Zürich;

c) das Staatssekretariat für Migration.

Abkürzungsverzeichnis:

AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember

2005.

über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

(SR 142.20)

BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959

(LS 175.2)