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Entscheid

VB.2022.00650

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00650

8. Juni 2023Deutsch10 min

(URT.2023.24603)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00650

Urteil

der 4. Kammer

vom 8. Juni 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Akteneinsicht,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ersuchte am 6. Oktober 2021 bei der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB Stadt Zürich) um umfassende

Einsicht in die Akten des rechtskräftig eingestellten

Erwachsenenschutzverfahrens seiner verstorbenen Mutter. Mit Schreiben vom

8. Oktober 2021 gewährte die KESB Stadt Zürich A Einsicht in drei einzelne

Dokumente. Im Übrigen wies die KESB Stadt Zürich das Gesuch ab und machte A

darauf aufmerksam, dass er ein allfälliges weiteres Akteneinsichtsgesuch zu

begründen habe.

Am 1. November und am 3. Dezember 2021 ersuchte A

die KESB Stadt Zürich erneut um Einsicht in sämtliche Erwachsenenschutzakten

seiner verstorbenen Mutter. Am 8. Dezember 2021 kündigte die KESB Stadt

Zürich A an, dass seine Akteneinsichtsgesuche abgewiesen würden, falls er daran

festhalten werde. Die KESB Stadt Zürich forderte A darum auf, bis zum

7. Januar 2022 ausdrücklich zu bestätigen, dass er eine formelle

Entscheidung über seine Akteneinsichtsgesuche verlange. In der Folge unterliess

A eine entsprechende Mitteilung, weshalb die KESB Stadt Zürich das Verfahren am

11. Januar 2022 abschrieb.

Am 11. Februar 2022 ersuchte A die KESB Stadt Zürich

ein weiteres Mal um Einsicht in sämtliche Erwachsenenschutzakten seiner

verstorbenen Mutter. Dieses Gesuch wies die KESB Stadt Zürich am 1. März

2022 ab.

Erwägungen

II.

Der Bezirksrat Zürich wies einen dagegen erhobenen Rekurs

mit Beschluss vom 22. September 2022 ab (Dispositiv-Ziff. I),

auferlegte A die Rekurskosten (Dispositiv-Ziff. II) und sprach keine

Parteientschädigungen zu (Dispositiv-Ziff. III).

III.

Am 26. Oktober 2022 erhob A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss

des Bezirksrats Zürich vom 22. September 2022 aufzuheben und ihm Einsicht

in sämtliche Erwachsenenschutzakten seiner Mutter zu gewähren. Eventualiter sei

die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 1. November 2022

auf Vernehmlassung. Die KESB Stadt Zürich beantragte am 4. November 2022

die Abweisung der Beschwerde. Am 16. März 2023 reichte der Bezirksrat

Zürich weitere Akten nach.

Am 31. März 2023 lud das Verwaltungsgericht das

Obergericht zum Meinungsaustausch über die Zuständigkeit ein. In seiner Antwort

vom 19. April 2023 teilte das Obergericht mit, dass es sich nicht als

zuständig erachte.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in

Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

1.2

1.2.1

Nach Art. 449b Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember

1907.

(ZGB, SR 210) haben die an einem Kindes- und

Erwachsenenschutzverfahren beteiligten Personen Anspruch auf Akteneinsicht,

soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen (vgl. Art. 314 Abs. 1

ZGB). Aus dem Wortlaut von Art. 449b Abs. 1 ZGB sowie dessen

Einordnung in den gesetzlichen Verfahrensregeln "vor der

Erwachsenenschutzbehörde" (vgl. die Titel vor Art. 443 ff. ZGB)

folgt, dass die Bestimmung nur das Akteneinsichtsrecht während eines hängigen

Kindes- und Erwachsenenschutzverfahrens regelt (vgl. Luca Maranta, Basler

Kommentar, 7. A., Basel 2022, Art. 449b ZGB N. 3). Nicht

anwendbar ist Art. 449b ZGB demgegenüber auf abgeschlossene Kindes-

und Erwachsenenschutzverfahren (Luca Maranta, Art. 449b ZGB N. 4 und

N. 31; vgl. BGr, 8. März 2019, 5C_1/2018, E. 6.4.2; vgl. auch

Peter Tuor/Bernard Schnyder/Alexandra Jungo, in: Das Schweizerische

Zivilgesetzbuch, 14. Aufl., Zürich 2015, § 59 N. 40; Daniel

Rosch, in ders. et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutzrecht, 2. A., Basel 2015, Art. 449b N. 1 in fine; René Huber, in:

Christiana Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und

Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, Rz. 22.62 ff., 22.160, 22.163;

a. M. Patrick Fassbind, in: Jolanta Kren Kostkiewicz et al [Hrsg.],

Kommentar ZGB, 4. A., Zürich 2021, Art. 449b N. 1 insbesondere

mit Verweis auf die missverständliche Formulierung in der bundesrätlichen

Botschaft [vgl. BBl 2006 7001 ff., 7082]).

1.2.2

Der Zugang zu amtlichen Informationen aus

rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren richtet sich im Kanton Zürich

grundsätzlich nach § 20 und §§ 23 ff. des Gesetzes vom

12.

Februar 2007 über die Information und den Datenschutz (IDG,

LS 170.4). Diese Bestimmungen dienen der Umsetzung des in Art. 17 der

Verfassung des Kantons Zürich vom

27.

Februar 2005 (KV, LS 101) verankerten Öffentlichkeitsprinzips

(vgl. VGr, 18. März 2021, VB.2020.00746, E. 2 mit Hinweisen).

Das Gesetz über die Information und den Datenschutz schliesst nicht aus, dass

es auch für den Zugang auf Informationen aus abgeschlossenen Verfahren der

Zivilgerichtsbarkeit anwendbar ist, da es für alle öffentlichen Organe des

Kantons Zürich gilt (§ 2 IDG), wozu auch die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörden gehören (§ 3 Abs. 1 lit. b IDG; VGr, 7. Januar 2021, VB.2020.00340,

E. 3.1 f.). Zudem

wird in der Lehre zu Recht davon ausgegangen, dass der in § 20 Abs. 3 IDG geregelte Vorbehalt für nicht rechtskräftige abgeschlossene Verwaltungs-

und Verwaltungsjustizverfahren sich auch auf hängige Verfahren der Zivil- und

Strafgerichtsbarkeit bezieht (vgl. Beat Rudin, in: Bruno Baeriswyl/Beat Rudin

[Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons

Zürich [IDG], Zürich etc. 2012 [Praxiskommentar IDG], § 20 N. 40).

1.2.3

Ersucht eine Person im Kanton Zürich bei einer Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde um Einsicht in die Akten eines abgeschlossenen

Verfahrens, ist dieses Gesuch folglich nach § 20 und §§ 23 ff.

IDG zu beurteilen. Dementsprechend hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

nach § 27 Abs. 1 IDG eine Verfügung zu erlassen, wenn es den Zugang

zur gewünschten Information verweigern, einschränken oder aufschieben will. Die

Anfechtung einer den Informationszugang einschränkenden Verfügung richtet sich

nach dem verwaltungsrechtlichen Rechtsmittelweg, weshalb die betroffene Person

zunächst Rekurs an den zuständigen Bezirksrat und anschliessend Beschwerde an

das Verwaltungsgericht erheben kann (vgl. § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG sowie § 19b Abs. 1 und Abs. 2 lit. c

Ziff. 1 VRG; § 10 Abs. 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom

10.

März 1985 [LS 173.1]; VGr, 7. Januar 2021, VB.2020.00340,

E. 3.2 – 30. Juni 2022, VB.2021.00858, E. 1; Urs Thönen,

Praxiskommentar IDG, § 27 N. 8).

1.2.4

Damit ist das Verwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer ersuchte die Beschwerdegegnerin um Einsicht in die Akten des

rechtskräftig eingestellten Erwachsenenschutzverfahrens seiner verstorbenen

Mutter. Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom

8.

Oktober 2021 Einsicht in eine Kopie des Betreibungsregisterauszugs vom

17.

Februar 2020, eine Kopie der Steuererklärungsunterlagen für das Jahr

2018.

sowie den Bericht der Stadtpolizei Zürich vom 5. Februar 2020.

Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer die Einsicht in die weiteren Erwachsenenschutzakten seiner

Mutter verweigern durfte.

2.2

Nach § 20 Abs. 1 IDG hat jede Person Anspruch auf Zugang zu den bei einem

öffentlichen Organ vorhandenen Informationen. Dieser Anspruch besteht

unabhängig vom Nachweis besonderer Interessen (Alain Griffel, in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 9 N. 4; Bruno Baeriswyl,

Praxiskommentar IDG, § 20 N. 12). Das öffentliche Organ verweigert

jedoch nach § 23 Abs. 1 IDG die Bekanntgabe von Informationen ganz

oder teilweise, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes

öffentliches oder privates Interesse entgegensteht.

2.3

Nach Art. 451

Abs. 1 ZGB sind Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden zur Verschwiegenheit

verpflichtet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Diese

Verschwiegenheitspflicht bzw. das Erwachsenenschutzgeheimnis umfasst alles, was

eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde aufgrund ihrer Tätigkeit an

persönlichen Informationen über die von einer Massnahme betroffenen Person und

ihre Umgebung erfährt (Thomas Geiser, Basler Kommentar, 7. A., Basel 2022,

Art. 451 ZGB N. 11). Damit eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

ihrer Aufgabe, die Interessen der betroffenen Person zu schützen, nachkommen

kann, muss sie über eine Vielzahl von zum Teil hochsensiblen Informationen

verfügen. Diese betreffen sowohl die zu schützende Person wie auch ihre

Umgebung. Die Interessen der betroffenen Personen erfordern es, dass die

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit diesen Informationen sorgfältig umgeht

(Geiser, Art. 451 ZGB N. 3). Der Zweck von Art. 451 Abs. 1

ZGB besteht folglich zunächst darin, die bei einer Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde gesammelten Informationen zu schützen. Zudem setzt

eine effektive behördliche Hilfe in jedem Fall ein Mindestmass an Vertrauen

voraus, was nur erreicht werden kann, wenn Sicherheit besteht, dass die heiklen

Informationen vertraulich behandelt werden (Geiser, Art. 451 ZGB N. 3).

In der Sicherstellung dieser Vertraulichkeit besteht ein weiterer Zweck von Art. 451

Abs. 1 ZGB.

Art. 451 Abs. 1 ZGB stellt eine bundesrechtliche

Bestimmung dar, welche der Bekanntgabe von Informationen aus abgeschlossenen

Verfahren einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Sinn von § 23 Abs. 1 IDG grundsätzlich entgegensteht und somit auch das im Kanton Zürich geltende

Öffentlichkeitsprinzip einschränkt. Art. 451 Abs. 1 ZGB steht einer

Bekanntgabe von Informationen aus abgeschlossenen Kindes- und

Erwachsenenschutzverfahren jedoch nicht umfassend entgegen. Eine Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde kann Zugang zu Informationen aus abgeschlossenen

Verfahren gewähren, wenn ihrer Verschwiegenheitspflicht überwiegende Interessen

entgegenstehen (Art. 451 Abs. 1 ZGB). Die Behörde hat insoweit eine

Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen. Dem Geheimhaltungsinteresse der

durch eine Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahme betroffenen Person können

überwiegende Interessen dieser Person oder Dritter entgegenstehen (Geiser, Art. 451

ZGB N. 17).

2.4

Der

Beschwerdeführer begründet sein Gesuch um Einsicht in sämtliche

Erwachsenenschutzakten seiner verstorbenen Mutter im Wesentlichen damit, dass

ihm bekannt sei, dass seine Mutter ungefähr drei bis vier Wochen vor ihrem

Ableben beabsichtigt habe, zu seinen Gunsten Anpassungen in ihrer Verfügung von

Todes wegen vorzunehmen. Die Anpassungen beträfen die Verwaltung und Zuweisung

der von seiner Mutter zuletzt bewohnten Liegenschaft, welche sich auch in ihrem

Nachlass befinde. Entsprechende Schreiben der Beschwerdegegnerin seien ihm zu

Lebzeiten bereits gezeigt worden und er habe auch Kenntnis von entsprechenden

Telefonaten zwischen der Beschwerdegegnerin und seiner Mutter.

Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer

Einsicht in eine Kopie des Betreibungsregisterauszugs vom 17. Februar

2020, eine Kopie der Steuererklärungsunterlagen für das Jahr 2018 sowie den

Bericht der Stadtpolizei Zürich vom 5. Februar 2020. Diese drei Dokumente

sind die einzigen Aktenstücke aus den Erwachsenenschutzakten der verstorbenen

Mutter des Beschwerdeführers, welche für die Regelung ihres Nachlasses und die

Erbteilung für den Beschwerdeführer von Relevanz sein könnten. Die Akten der

Beschwerdegegnerin enthalten insbesondere keine Verfügung von Todes wegen oder

andere Dokumente, die Hinweise darauf enthalten, dass die Mutter des

Beschwerdeführers vor ihrem Tod ihr Testament abänderte. In diesem Zusammenhang

ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin ohnehin von Gesetzes wegen

verpflichtet gewesen ist, eine sich in ihren Akten befindende Verfügung von

Todes wegen einzuliefern (Art. 556 Abs. 1 f. ZGB). Nach dem

Gesagten kann der Beschwerdeführer aus seiner Erbenstellung kein die

Verschwiegenheitspflicht überwiegendes Interesse an der Einsicht in sämtliche

Erwachsenenschutzakten seiner verstorbenen Mutter ableiten.

2.5

Weitere

Interessen, welche die Verschwiegenheitspflicht der Beschwerdegegnerin im Sinn

von Art. 451 Abs. 1 ZGB überwiegen könnten, macht der

Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend. Damit steht Art. 451 Abs. 1

ZGB einer Einsichtnahme des Beschwerdeführers in die weiteren

Erwachsenenschutzakten seiner verstorbenen Mutter entgegen.

2.6

Ob daneben

überwiegende öffentliche oder private Interessen im Sinn von § 23 IDG

bestehen, welche der Einsichtnahme des Beschwerdeführers in die weiteren Erwachsenenschutzakten

seiner verstorbenen Mutter ebenfalls entgegenstehen würden, braucht damit nicht

geklärt zu werden.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Ihm ist sodann keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden.

Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Zürich.