VB.2022.00650
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00650
8. Juni 2023Deutsch10 min
(URT.2023.24603)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00650
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. Juni 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Akteneinsicht,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ersuchte am 6. Oktober 2021 bei der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB Stadt Zürich) um umfassende
Einsicht in die Akten des rechtskräftig eingestellten
Erwachsenenschutzverfahrens seiner verstorbenen Mutter. Mit Schreiben vom
8. Oktober 2021 gewährte die KESB Stadt Zürich A Einsicht in drei einzelne
Dokumente. Im Übrigen wies die KESB Stadt Zürich das Gesuch ab und machte A
darauf aufmerksam, dass er ein allfälliges weiteres Akteneinsichtsgesuch zu
begründen habe.
Am 1. November und am 3. Dezember 2021 ersuchte A
die KESB Stadt Zürich erneut um Einsicht in sämtliche Erwachsenenschutzakten
seiner verstorbenen Mutter. Am 8. Dezember 2021 kündigte die KESB Stadt
Zürich A an, dass seine Akteneinsichtsgesuche abgewiesen würden, falls er daran
festhalten werde. Die KESB Stadt Zürich forderte A darum auf, bis zum
7. Januar 2022 ausdrücklich zu bestätigen, dass er eine formelle
Entscheidung über seine Akteneinsichtsgesuche verlange. In der Folge unterliess
A eine entsprechende Mitteilung, weshalb die KESB Stadt Zürich das Verfahren am
11. Januar 2022 abschrieb.
Am 11. Februar 2022 ersuchte A die KESB Stadt Zürich
ein weiteres Mal um Einsicht in sämtliche Erwachsenenschutzakten seiner
verstorbenen Mutter. Dieses Gesuch wies die KESB Stadt Zürich am 1. März
2022 ab.
Erwägungen
II.
Der Bezirksrat Zürich wies einen dagegen erhobenen Rekurs
mit Beschluss vom 22. September 2022 ab (Dispositiv-Ziff. I),
auferlegte A die Rekurskosten (Dispositiv-Ziff. II) und sprach keine
Parteientschädigungen zu (Dispositiv-Ziff. III).
III.
Am 26. Oktober 2022 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss
des Bezirksrats Zürich vom 22. September 2022 aufzuheben und ihm Einsicht
in sämtliche Erwachsenenschutzakten seiner Mutter zu gewähren. Eventualiter sei
die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 1. November 2022
auf Vernehmlassung. Die KESB Stadt Zürich beantragte am 4. November 2022
die Abweisung der Beschwerde. Am 16. März 2023 reichte der Bezirksrat
Zürich weitere Akten nach.
Am 31. März 2023 lud das Verwaltungsgericht das
Obergericht zum Meinungsaustausch über die Zuständigkeit ein. In seiner Antwort
vom 19. April 2023 teilte das Obergericht mit, dass es sich nicht als
zuständig erachte.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in
Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
1.2
1.2.1
Nach Art. 449b Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907.
(ZGB, SR 210) haben die an einem Kindes- und
Erwachsenenschutzverfahren beteiligten Personen Anspruch auf Akteneinsicht,
soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen (vgl. Art. 314 Abs. 1
ZGB). Aus dem Wortlaut von Art. 449b Abs. 1 ZGB sowie dessen
Einordnung in den gesetzlichen Verfahrensregeln "vor der
Erwachsenenschutzbehörde" (vgl. die Titel vor Art. 443 ff. ZGB)
folgt, dass die Bestimmung nur das Akteneinsichtsrecht während eines hängigen
Kindes- und Erwachsenenschutzverfahrens regelt (vgl. Luca Maranta, Basler
Kommentar, 7. A., Basel 2022, Art. 449b ZGB N. 3). Nicht
anwendbar ist Art. 449b ZGB demgegenüber auf abgeschlossene Kindes-
und Erwachsenenschutzverfahren (Luca Maranta, Art. 449b ZGB N. 4 und
N. 31; vgl. BGr, 8. März 2019, 5C_1/2018, E. 6.4.2; vgl. auch
Peter Tuor/Bernard Schnyder/Alexandra Jungo, in: Das Schweizerische
Zivilgesetzbuch, 14. Aufl., Zürich 2015, § 59 N. 40; Daniel
Rosch, in ders. et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutzrecht, 2. A., Basel 2015, Art. 449b N. 1 in fine; René Huber, in:
Christiana Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und
Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, Rz. 22.62 ff., 22.160, 22.163;
a. M. Patrick Fassbind, in: Jolanta Kren Kostkiewicz et al [Hrsg.],
Kommentar ZGB, 4. A., Zürich 2021, Art. 449b N. 1 insbesondere
mit Verweis auf die missverständliche Formulierung in der bundesrätlichen
Botschaft [vgl. BBl 2006 7001 ff., 7082]).
1.2.2
Der Zugang zu amtlichen Informationen aus
rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren richtet sich im Kanton Zürich
grundsätzlich nach § 20 und §§ 23 ff. des Gesetzes vom
12.
Februar 2007 über die Information und den Datenschutz (IDG,
LS 170.4). Diese Bestimmungen dienen der Umsetzung des in Art. 17 der
Verfassung des Kantons Zürich vom
27.
Februar 2005 (KV, LS 101) verankerten Öffentlichkeitsprinzips
(vgl. VGr, 18. März 2021, VB.2020.00746, E. 2 mit Hinweisen).
Das Gesetz über die Information und den Datenschutz schliesst nicht aus, dass
es auch für den Zugang auf Informationen aus abgeschlossenen Verfahren der
Zivilgerichtsbarkeit anwendbar ist, da es für alle öffentlichen Organe des
Kantons Zürich gilt (§ 2 IDG), wozu auch die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörden gehören (§ 3 Abs. 1 lit. b IDG; VGr, 7. Januar 2021, VB.2020.00340,
E. 3.1 f.). Zudem
wird in der Lehre zu Recht davon ausgegangen, dass der in § 20 Abs. 3 IDG geregelte Vorbehalt für nicht rechtskräftige abgeschlossene Verwaltungs-
und Verwaltungsjustizverfahren sich auch auf hängige Verfahren der Zivil- und
Strafgerichtsbarkeit bezieht (vgl. Beat Rudin, in: Bruno Baeriswyl/Beat Rudin
[Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons
Zürich [IDG], Zürich etc. 2012 [Praxiskommentar IDG], § 20 N. 40).
1.2.3
Ersucht eine Person im Kanton Zürich bei einer Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde um Einsicht in die Akten eines abgeschlossenen
Verfahrens, ist dieses Gesuch folglich nach § 20 und §§ 23 ff.
IDG zu beurteilen. Dementsprechend hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
nach § 27 Abs. 1 IDG eine Verfügung zu erlassen, wenn es den Zugang
zur gewünschten Information verweigern, einschränken oder aufschieben will. Die
Anfechtung einer den Informationszugang einschränkenden Verfügung richtet sich
nach dem verwaltungsrechtlichen Rechtsmittelweg, weshalb die betroffene Person
zunächst Rekurs an den zuständigen Bezirksrat und anschliessend Beschwerde an
das Verwaltungsgericht erheben kann (vgl. § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG sowie § 19b Abs. 1 und Abs. 2 lit. c
Ziff. 1 VRG; § 10 Abs. 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom
10.
März 1985 [LS 173.1]; VGr, 7. Januar 2021, VB.2020.00340,
E. 3.2 – 30. Juni 2022, VB.2021.00858, E. 1; Urs Thönen,
Praxiskommentar IDG, § 27 N. 8).
1.2.4
Damit ist das Verwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer ersuchte die Beschwerdegegnerin um Einsicht in die Akten des
rechtskräftig eingestellten Erwachsenenschutzverfahrens seiner verstorbenen
Mutter. Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
8.
Oktober 2021 Einsicht in eine Kopie des Betreibungsregisterauszugs vom
17.
Februar 2020, eine Kopie der Steuererklärungsunterlagen für das Jahr
2018.
sowie den Bericht der Stadtpolizei Zürich vom 5. Februar 2020.
Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer die Einsicht in die weiteren Erwachsenenschutzakten seiner
Mutter verweigern durfte.
2.2
Nach § 20 Abs. 1 IDG hat jede Person Anspruch auf Zugang zu den bei einem
öffentlichen Organ vorhandenen Informationen. Dieser Anspruch besteht
unabhängig vom Nachweis besonderer Interessen (Alain Griffel, in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 9 N. 4; Bruno Baeriswyl,
Praxiskommentar IDG, § 20 N. 12). Das öffentliche Organ verweigert
jedoch nach § 23 Abs. 1 IDG die Bekanntgabe von Informationen ganz
oder teilweise, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes
öffentliches oder privates Interesse entgegensteht.
2.3
Nach Art. 451
Abs. 1 ZGB sind Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden zur Verschwiegenheit
verpflichtet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Diese
Verschwiegenheitspflicht bzw. das Erwachsenenschutzgeheimnis umfasst alles, was
eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde aufgrund ihrer Tätigkeit an
persönlichen Informationen über die von einer Massnahme betroffenen Person und
ihre Umgebung erfährt (Thomas Geiser, Basler Kommentar, 7. A., Basel 2022,
Art. 451 ZGB N. 11). Damit eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
ihrer Aufgabe, die Interessen der betroffenen Person zu schützen, nachkommen
kann, muss sie über eine Vielzahl von zum Teil hochsensiblen Informationen
verfügen. Diese betreffen sowohl die zu schützende Person wie auch ihre
Umgebung. Die Interessen der betroffenen Personen erfordern es, dass die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit diesen Informationen sorgfältig umgeht
(Geiser, Art. 451 ZGB N. 3). Der Zweck von Art. 451 Abs. 1
ZGB besteht folglich zunächst darin, die bei einer Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde gesammelten Informationen zu schützen. Zudem setzt
eine effektive behördliche Hilfe in jedem Fall ein Mindestmass an Vertrauen
voraus, was nur erreicht werden kann, wenn Sicherheit besteht, dass die heiklen
Informationen vertraulich behandelt werden (Geiser, Art. 451 ZGB N. 3).
In der Sicherstellung dieser Vertraulichkeit besteht ein weiterer Zweck von Art. 451
Abs. 1 ZGB.
Art. 451 Abs. 1 ZGB stellt eine bundesrechtliche
Bestimmung dar, welche der Bekanntgabe von Informationen aus abgeschlossenen
Verfahren einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Sinn von § 23 Abs. 1 IDG grundsätzlich entgegensteht und somit auch das im Kanton Zürich geltende
Öffentlichkeitsprinzip einschränkt. Art. 451 Abs. 1 ZGB steht einer
Bekanntgabe von Informationen aus abgeschlossenen Kindes- und
Erwachsenenschutzverfahren jedoch nicht umfassend entgegen. Eine Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde kann Zugang zu Informationen aus abgeschlossenen
Verfahren gewähren, wenn ihrer Verschwiegenheitspflicht überwiegende Interessen
entgegenstehen (Art. 451 Abs. 1 ZGB). Die Behörde hat insoweit eine
Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen. Dem Geheimhaltungsinteresse der
durch eine Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahme betroffenen Person können
überwiegende Interessen dieser Person oder Dritter entgegenstehen (Geiser, Art. 451
ZGB N. 17).
2.4
Der
Beschwerdeführer begründet sein Gesuch um Einsicht in sämtliche
Erwachsenenschutzakten seiner verstorbenen Mutter im Wesentlichen damit, dass
ihm bekannt sei, dass seine Mutter ungefähr drei bis vier Wochen vor ihrem
Ableben beabsichtigt habe, zu seinen Gunsten Anpassungen in ihrer Verfügung von
Todes wegen vorzunehmen. Die Anpassungen beträfen die Verwaltung und Zuweisung
der von seiner Mutter zuletzt bewohnten Liegenschaft, welche sich auch in ihrem
Nachlass befinde. Entsprechende Schreiben der Beschwerdegegnerin seien ihm zu
Lebzeiten bereits gezeigt worden und er habe auch Kenntnis von entsprechenden
Telefonaten zwischen der Beschwerdegegnerin und seiner Mutter.
Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer
Einsicht in eine Kopie des Betreibungsregisterauszugs vom 17. Februar
2020, eine Kopie der Steuererklärungsunterlagen für das Jahr 2018 sowie den
Bericht der Stadtpolizei Zürich vom 5. Februar 2020. Diese drei Dokumente
sind die einzigen Aktenstücke aus den Erwachsenenschutzakten der verstorbenen
Mutter des Beschwerdeführers, welche für die Regelung ihres Nachlasses und die
Erbteilung für den Beschwerdeführer von Relevanz sein könnten. Die Akten der
Beschwerdegegnerin enthalten insbesondere keine Verfügung von Todes wegen oder
andere Dokumente, die Hinweise darauf enthalten, dass die Mutter des
Beschwerdeführers vor ihrem Tod ihr Testament abänderte. In diesem Zusammenhang
ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin ohnehin von Gesetzes wegen
verpflichtet gewesen ist, eine sich in ihren Akten befindende Verfügung von
Todes wegen einzuliefern (Art. 556 Abs. 1 f. ZGB). Nach dem
Gesagten kann der Beschwerdeführer aus seiner Erbenstellung kein die
Verschwiegenheitspflicht überwiegendes Interesse an der Einsicht in sämtliche
Erwachsenenschutzakten seiner verstorbenen Mutter ableiten.
2.5
Weitere
Interessen, welche die Verschwiegenheitspflicht der Beschwerdegegnerin im Sinn
von Art. 451 Abs. 1 ZGB überwiegen könnten, macht der
Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend. Damit steht Art. 451 Abs. 1
ZGB einer Einsichtnahme des Beschwerdeführers in die weiteren
Erwachsenenschutzakten seiner verstorbenen Mutter entgegen.
2.6
Ob daneben
überwiegende öffentliche oder private Interessen im Sinn von § 23 IDG
bestehen, welche der Einsichtnahme des Beschwerdeführers in die weiteren Erwachsenenschutzakten
seiner verstorbenen Mutter ebenfalls entgegenstehen würden, braucht damit nicht
geklärt zu werden.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Ihm ist sodann keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden.
Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Zürich.