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Entscheid

VB.2022.00652

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00652

8. Mai 2023Deutsch12 min

(URT.2023.24535)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00652

Urteil

der 4. Kammer

vom 8. Mai 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1967 geborener Staatsangehöriger Spaniens, reiste

am 17. Februar 2021 zur Stellensuche in die Schweiz. Nach Aufnahme einer

unbefristeten Tätigkeit als Sicherheitsmitarbeiter Verkehrsdienst Anfang

Mai 2021 erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich Ende Mai 2021

eine bis am 16. Februar 2026 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

Das für die Bewilligungserteilung massgebliche

Anstellungsverhältnis wurde in der Folge noch während laufender Probezeit

aufgelöst. Ende Juni 2021 reichte A dem Migrationsamt einen neuen, vom

24. Juni 2021 datierenden Arbeitsvertrag ein, wonach er ab diesem Datum

bei einem Unternehmen, das Sicherheitsdienstleistungen anbietet, im Stundenlohn

als Mitarbeiter Sicherheit angestellt werde. Weitere Unterlagen, namentlich

solche, aus denen die Höhe des erzielten Lohns und die durchschnittliche

wöchentliche Arbeitszeit hervorgegangen wären, reichte A indes trotz

entsprechender Aufforderung des Migrationsamts nicht ein, weshalb dieses am

2. Juni 2022 den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügte

und ihn zum Verlassen der Schweiz bis am 15. Juli 2022 anhielt.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies einen

dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 22. September 2022 ab

(Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Ausreisefrist bis

3.

November 2022 (Dispositiv-Ziff. II) und auferlegte ihm die

Rekurskosten von Fr. 1'290.- (Dispositiv-Ziff. III).

III.

A erhob am 25. Oktober 2022 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht mit der Begründung, dass er seit 7. Oktober 2022 wieder

über eine Festanstellung verfüge und in der Schweiz weiterarbeiten möchte. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 4. November 2022 auf Vernehmlassung.

Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Mit Präsidialverfügung vom 11. Januar 2023 wurde A

aufgefordert, dem Verwaltungsgericht innert 20 Tagen Belege für die

effektive Aufnahme des im Oktober 2022 eingegangenen Anstellungsverhältnisses

einzureichen. Auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde trat das

Bundesgericht mit Urteil vom 8. Februar 2023 nicht ein (2C_88/2023),

weshalb das Verwaltungsgericht A am 16. Februar 2023 nochmals eine kurze

Nachfrist ansetzte, um Belege dafür einzureichen, dass er über eine

Arbeitsstelle verfüge. Am 2. März 2023 reichte A dem Verwaltungsgericht

einen neuen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der B GmbH ein. Der

(weiteren) Aufforderung, sämtliche Lohnabrechnungen der letzten Monate sowie

eine aktuelle Arbeitsbestätigung einzureichen, kam A dagegen nicht nach, stattdessen

teilte er dem Verwaltungsgericht am 20. April 2023 telefonisch mit, dass

das Arbeitsverhältnis mit der B GmbH bereits wieder aufgelöst worden sei

bzw. er in den letzten Monaten keine Einnahmen erzielt habe. Am 27. Mai

2023.

informierte er das Verwaltungsgericht auch noch schriftlich darüber, nicht

bei der B GmbH zu arbeiten und keine "Lohnabzüge" zu haben. Das Amt

für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich hatte dem Verwaltungsgericht zudem

mit Schreiben vom 14. April 2023 auf Nachfrage hin mitgeteilt, dass sich

der Genannte bislang nicht bei der Arbeitsmarktbehörde (RAV) angemeldet und

somit auch keine Leistungen der Arbeitslosenkasse erhalten habe.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der

Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU])

nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA,

SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen

enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen

vorsieht.

2.2

Das Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie

Einführung des freien Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und

Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA]) sowie

nichterwerbstätige (Art. 1 lit. c FZA) Angehörige eines EU-Mitgliedstaats

und ihre Familienangehörigen (vgl. Art. 3 Anhang I FZA). Entsprechend

ist den genannten Personenkategorien im Rahmen der Voraussetzungen des

Anhangs I FZA etwa gestattet, sich – mit einer Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA – in der Schweiz aufzuhalten und hier einer unselbständigen oder

selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Art. 4 bzw. Art. 6

FZA in Verbindung mit Art. 6 ff. Anhang I FZA).

Die Aufenthaltsbewilligungen nach dem

Freizügigkeitsabkommen sind rein deklaratorisch und bestätigen bloss ein von

Rechts wegen bestehendes Aufenthaltsrecht. Wenn die Voraussetzungen nicht mehr

erfüllt sind, die den ursprünglichen Aufenthaltsanspruch begründen, und die

betroffene Person auch aus keiner anderen Bestimmung des

Freizügigkeitsabkommens einen (neuen) Aufenthaltsanspruch abzuleiten vermag,

kann die zuständige Behörde eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen bzw.

nicht verlängern (Art. 23 der Verordnung über den freien Personenverkehr

vom 22. Mai 2002 [VFP, SR 142.203]; BGE 144 II 1 E. 3.1;

BGr, 14. Januar 2021, 2C_1007/2020, E. 2.1).

3.

3.1

Gemäss (Art. 4

FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und) Art. 6 Abs. 1

Anhang I FZA erhält eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer, die bzw. der die

Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei innehat und mit einer Arbeitgeberin

bzw. einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer

von mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer

Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der

Erlaubnis (Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA). Diese wird automatisch um

mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die

Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn die ausländische Person seit mehr als

zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; die Dauer der

Bewilligungsverlängerung darf ein Jahr nicht unterschreiten.

3.2

Nach

Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA verliert eine arbeitnehmende Person bei

unfreiwilliger Beendigung der Erwerbstätigkeit nicht unmittelbar ihren freizügigkeitsrechtlichen

Arbeitnehmerstatus und damit ihr Aufenthaltsrecht. Sie kann diesen Status aber

verlieren, wenn sie entweder (1) freiwillig arbeitslos geworden ist oder (2)

aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr)

darauf bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird

oder (3) ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden

muss, da sie ihre Bewilligung (etwa) gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich

kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren

Sozialleistungen als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren

(BGE 141 II 1 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

War eine ursprünglich unfreiwillig arbeitslos gewordene ausländische

Person während einer gewissen Zeit arbeitslos und hatte sie einen allfälligen

Anspruch auf Arbeitslosengelder ausgeschöpft, ging die frühere Rechtsprechung

dabei regelmässig von fehlenden Aussichten auf eine neue Stelle aus (vgl. BGE 147 II 1 E. 2.1.3; BGr, 2. August 2022, 2C_114/2022, E. 4.4, auch

zum Folgenden). Mit Art. 61a AIG wurde diese Praxis im nationalen Recht

kodifiziert. Art. 61a Abs. 1 Satz 2 AIG bestimmt insofern, dass

das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der

EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung bereits sechs Monate nach unfreiwilliger

Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt, wenn dieses vor Ablauf der ersten

zwölf Monate des Aufenthalts endet. Wird nach Ablauf der sechs Monate weiterhin

Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht mit dem

Ende der Entschädigung (Art. 61a Abs. 2 AIG). Bei unfreiwilliger

Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten zwölf Monaten des

Aufenthalts erlischt das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten

der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung sechs Monate nach der

Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Art. 61a Abs. 4 Satz 1 AIG).

Wird nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigung

ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der

Entschädigung (Art. 61a Abs. 4 Satz 2 AIG). Die Ordnung von Art. 61a Abs. 1–4 AIG gilt nicht

bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund vorübergehender

Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Invalidität und auch nicht

für Personen, die sich auf ein freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht (vgl.

Art. 4 Anhang I FZA) berufen können (vgl. Art. 61a Abs. 5

AIG).

3.3

Der

Beschwerdeführer war ab dem 1. Mai 2021 im Stundenlohn als

Sicherheitsmitarbeiter Verkehrsdienst für das Einzelunternehmen C in D tätig,

wobei seine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 18 Stunden betrug.

Am 9. Juni 2021 löste der Arbeitgeber das Anstellungsverhältnis per

20.

Juni 2021 auf, unter anderem, weil sich der Beschwerdeführer nicht als

teamfähig erwiesen habe.

In der Folge war der Beschwerdeführer vom 24. Juni

bis am 30. November 2021 bei der E AG in F als Mitarbeiter Sicherheit

angestellt, dies ebenfalls im Stundenlohn, wobei der Beschwerdeführer erst im

Rekursverfahren Belege für die effektiv geleisteten Arbeitseinsätze und den

erzielten Lohn (in Höhe von durchschnittlich Fr. 3'281.-) einreichte.

Mit seiner Beschwerde vom 25. Oktober 2022 reichte

der Beschwerdeführer einen vom 1. Oktober 2022 datierenden, auf ein Jahr

befristeten Arbeitsvertrag mit der G AG in H ein, aus dem hervorgeht, dass

er ab dem 7. Oktober 2022 für das genannte Unternehmen als … arbeite. Ein

effektiver Stellenantritt ist allerdings nicht belegt. In der gegen die

Aufforderung, einen Beleg für die Arbeitsaufnahme einzureichen, gerichteten

Beschwerde ans Bundesgericht brachte der Beschwerdeführer stattdessen vor, auf

Stellensuche zu sein. Anfang März 2023 reichte der Beschwerdeführer dem

Verwaltungsgericht sodann einen Arbeitsvertrag mit der B GmbH ein über die

Aufnahme einer Tätigkeit als Marketing Assistent bei dieser per

27.

Februar 2023. Gemäss telefonischer Auskunft vom 20. April 2023

trat der Beschwerdeführer allerdings (auch) diese Stelle nie an.

3.4

Mit Blick

auf seine unbefristete Anstellung bei der Firma C in D erteilte der

Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer Ende Mai 2021 gestützt auf Art. 4

FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1

Anhang I FZA eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Noch innerhalb der ersten

12.

Monate seines hiesigen Aufenthalts verlor der Beschwerdeführer jedoch

nicht nur diese Anstellung, sondern auch die daran anschliessende bei der E AG.

Bei Erlass der Ausgangsverfügung war er etwas mehr als sechs Monate arbeitslos.

Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung kam bzw. kommt ihm schon deshalb

nicht zu, weil er die Beitragszeit nicht erfüllt (Art. 8 Abs. 1

lit. e in Verbindung mit Art. 13 des

Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 [SR 837.0]).

Damit ist das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers in

Anwendung von Art. 61a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AIG Anfang

Juni 2022 erloschen. Er hat die freizügigkeitsrechtliche

Arbeitnehmereigenschaft seither auch nicht wieder erworben. Zwar schloss der

Beschwerdeführer am 1. Oktober 2022 und am 27. Februar 2023 zwei neue

Arbeitsverträge im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA ab, eigenen

Angaben zufolge trat er die betreffenden Arbeitsstellen jedoch wohl nie an, und

jedenfalls sind die Stellenantritte nicht belegt. Praxisgemäss gilt er daher

nicht als Arbeitnehmer im Sinn des Freizügigkeitsabkommens (VGr, 9. Dezember

2021, VB.2021.00610, E. 3.4; ferner BGr, 8. Februar 2022, 2C_131/2022,

E. 2.2).

4.

Aus einer anderen bzw. anderen Bestimmung(en) des

Freizügigkeitsabkommens vermag der Beschwerdeführer ebenfalls keinen

Anwesenheitsanspruch abzuleiten. Namentlich verfügt er nicht über ausreichend

finanzielle Mittel, um sich auf Art. 6 FZA in Verbindung mit Art. 2

Abs. 2 Anhang I FZA betreffend die Zulassung als Nichterwerbstätiger

berufen zu können (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA in

Verbindung mit Art. 16 VFP; vgl. BGE 142 II 35 E. 5.1, 135 II

265.

E. 3.3–7; ferner Marc Spescha, in: ders. et al. [Hrsg.],

Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 24 Anhang I FZA

N. 3).

Da ihm auch das weitere Völkerrecht und das Ausländer- und Integrationsgesetz

kein Aufenthaltsrecht vermitteln, kann die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des

Beschwerdeführers daher widerrufen werden (vgl. Art. 23 VFP).

5.

5.1

Migrationsrechtliche

Massnahmen wie der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung müssen verhältnismässig

sein (vgl. Art. 96 AIG, Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 [SR 101]; vgl. BGr, 18. Februar 2021, 2C_937/2020,

E. 6). Vorliegend ist deshalb eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem

öffentlichen Interesse am Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des

Beschwerdeführers und an dessen Wegweisung einerseits und den privaten

Interessen an seinem Verbleib andererseits.

5.2

Der

Beschwerdeführer reiste erst im Alter von 54 Jahren in die Schweiz ein und hält

sich hier seit zwei Jahren auf. Dass er sich während dieser Zeit massgeblich

integriert hätte, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil lebt der erwerbslose

Beschwerdeführer aktuell in seinem Auto, einem Minivan mit spanischem

Kennzeichen, und verfügt über keinen festen Wohnsitz. Ein Bekannter von ihm

fungiert als sein Zustellempfänger und deponiert ihm die Post jeweils im

Kellerabteil seiner Wohnung. Die Gemeinde I unterstützte den Beschwerdeführer

zudem in der Vergangenheit vorübergehend finanziell.

Geboren wurde der

Beschwerdeführer in Deutschland. Dort und in Frankreich hielt er sich eigenen

Angaben zufolge im April 2022 auch für mehrere Wochen auf, um Familienangehörige

zu besuchen. Wie sich einem in den Akten liegenden Polizeirapport betreffend

ein Verfahren wegen des Verdachts auf Pornografie und sexuelle Belästigung von

Kindern diesbezüglich entnehmen lässt, ist der Beschwerdeführer geschieden und

Vater zweier Kinder. Sonst geht aus den Akten nichts Näheres zur Person des

Beschwerdeführers hervor.

5.3

Insgesamt sind keine Gründe

ersichtlich, welche hier gegen eine Wegweisung sprechen könnten. Der Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers erweist sich damit

auch als verhältnismässig.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine

Parteientschädigung wurde nicht beantragt.

7.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist

die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.