VB.2022.00652
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00652
8. Mai 2023Deutsch12 min
(URT.2023.24535)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00652
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. Mai 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1967 geborener Staatsangehöriger Spaniens, reiste
am 17. Februar 2021 zur Stellensuche in die Schweiz. Nach Aufnahme einer
unbefristeten Tätigkeit als Sicherheitsmitarbeiter Verkehrsdienst Anfang
Mai 2021 erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich Ende Mai 2021
eine bis am 16. Februar 2026 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
Das für die Bewilligungserteilung massgebliche
Anstellungsverhältnis wurde in der Folge noch während laufender Probezeit
aufgelöst. Ende Juni 2021 reichte A dem Migrationsamt einen neuen, vom
24. Juni 2021 datierenden Arbeitsvertrag ein, wonach er ab diesem Datum
bei einem Unternehmen, das Sicherheitsdienstleistungen anbietet, im Stundenlohn
als Mitarbeiter Sicherheit angestellt werde. Weitere Unterlagen, namentlich
solche, aus denen die Höhe des erzielten Lohns und die durchschnittliche
wöchentliche Arbeitszeit hervorgegangen wären, reichte A indes trotz
entsprechender Aufforderung des Migrationsamts nicht ein, weshalb dieses am
2. Juni 2022 den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügte
und ihn zum Verlassen der Schweiz bis am 15. Juli 2022 anhielt.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies einen
dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 22. September 2022 ab
(Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Ausreisefrist bis
3.
November 2022 (Dispositiv-Ziff. II) und auferlegte ihm die
Rekurskosten von Fr. 1'290.- (Dispositiv-Ziff. III).
III.
A erhob am 25. Oktober 2022 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht mit der Begründung, dass er seit 7. Oktober 2022 wieder
über eine Festanstellung verfüge und in der Schweiz weiterarbeiten möchte. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 4. November 2022 auf Vernehmlassung.
Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Mit Präsidialverfügung vom 11. Januar 2023 wurde A
aufgefordert, dem Verwaltungsgericht innert 20 Tagen Belege für die
effektive Aufnahme des im Oktober 2022 eingegangenen Anstellungsverhältnisses
einzureichen. Auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde trat das
Bundesgericht mit Urteil vom 8. Februar 2023 nicht ein (2C_88/2023),
weshalb das Verwaltungsgericht A am 16. Februar 2023 nochmals eine kurze
Nachfrist ansetzte, um Belege dafür einzureichen, dass er über eine
Arbeitsstelle verfüge. Am 2. März 2023 reichte A dem Verwaltungsgericht
einen neuen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der B GmbH ein. Der
(weiteren) Aufforderung, sämtliche Lohnabrechnungen der letzten Monate sowie
eine aktuelle Arbeitsbestätigung einzureichen, kam A dagegen nicht nach, stattdessen
teilte er dem Verwaltungsgericht am 20. April 2023 telefonisch mit, dass
das Arbeitsverhältnis mit der B GmbH bereits wieder aufgelöst worden sei
bzw. er in den letzten Monaten keine Einnahmen erzielt habe. Am 27. Mai
2023.
informierte er das Verwaltungsgericht auch noch schriftlich darüber, nicht
bei der B GmbH zu arbeiten und keine "Lohnabzüge" zu haben. Das Amt
für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich hatte dem Verwaltungsgericht zudem
mit Schreiben vom 14. April 2023 auf Nachfrage hin mitgeteilt, dass sich
der Genannte bislang nicht bei der Arbeitsmarktbehörde (RAV) angemeldet und
somit auch keine Leistungen der Arbeitslosenkasse erhalten habe.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der
Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU])
nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA,
SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen
enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen
vorsieht.
2.2
Das Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie
Einführung des freien Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA]) sowie
nichterwerbstätige (Art. 1 lit. c FZA) Angehörige eines EU-Mitgliedstaats
und ihre Familienangehörigen (vgl. Art. 3 Anhang I FZA). Entsprechend
ist den genannten Personenkategorien im Rahmen der Voraussetzungen des
Anhangs I FZA etwa gestattet, sich – mit einer Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA – in der Schweiz aufzuhalten und hier einer unselbständigen oder
selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Art. 4 bzw. Art. 6
FZA in Verbindung mit Art. 6 ff. Anhang I FZA).
Die Aufenthaltsbewilligungen nach dem
Freizügigkeitsabkommen sind rein deklaratorisch und bestätigen bloss ein von
Rechts wegen bestehendes Aufenthaltsrecht. Wenn die Voraussetzungen nicht mehr
erfüllt sind, die den ursprünglichen Aufenthaltsanspruch begründen, und die
betroffene Person auch aus keiner anderen Bestimmung des
Freizügigkeitsabkommens einen (neuen) Aufenthaltsanspruch abzuleiten vermag,
kann die zuständige Behörde eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen bzw.
nicht verlängern (Art. 23 der Verordnung über den freien Personenverkehr
vom 22. Mai 2002 [VFP, SR 142.203]; BGE 144 II 1 E. 3.1;
BGr, 14. Januar 2021, 2C_1007/2020, E. 2.1).
3.
3.1
Gemäss (Art. 4
FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und) Art. 6 Abs. 1
Anhang I FZA erhält eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer, die bzw. der die
Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei innehat und mit einer Arbeitgeberin
bzw. einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer
von mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer
Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der
Erlaubnis (Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA). Diese wird automatisch um
mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die
Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn die ausländische Person seit mehr als
zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; die Dauer der
Bewilligungsverlängerung darf ein Jahr nicht unterschreiten.
3.2
Nach
Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA verliert eine arbeitnehmende Person bei
unfreiwilliger Beendigung der Erwerbstätigkeit nicht unmittelbar ihren freizügigkeitsrechtlichen
Arbeitnehmerstatus und damit ihr Aufenthaltsrecht. Sie kann diesen Status aber
verlieren, wenn sie entweder (1) freiwillig arbeitslos geworden ist oder (2)
aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr)
darauf bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird
oder (3) ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden
muss, da sie ihre Bewilligung (etwa) gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich
kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren
Sozialleistungen als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren
(BGE 141 II 1 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
War eine ursprünglich unfreiwillig arbeitslos gewordene ausländische
Person während einer gewissen Zeit arbeitslos und hatte sie einen allfälligen
Anspruch auf Arbeitslosengelder ausgeschöpft, ging die frühere Rechtsprechung
dabei regelmässig von fehlenden Aussichten auf eine neue Stelle aus (vgl. BGE 147 II 1 E. 2.1.3; BGr, 2. August 2022, 2C_114/2022, E. 4.4, auch
zum Folgenden). Mit Art. 61a AIG wurde diese Praxis im nationalen Recht
kodifiziert. Art. 61a Abs. 1 Satz 2 AIG bestimmt insofern, dass
das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der
EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung bereits sechs Monate nach unfreiwilliger
Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt, wenn dieses vor Ablauf der ersten
zwölf Monate des Aufenthalts endet. Wird nach Ablauf der sechs Monate weiterhin
Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht mit dem
Ende der Entschädigung (Art. 61a Abs. 2 AIG). Bei unfreiwilliger
Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten zwölf Monaten des
Aufenthalts erlischt das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten
der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung sechs Monate nach der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Art. 61a Abs. 4 Satz 1 AIG).
Wird nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigung
ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der
Entschädigung (Art. 61a Abs. 4 Satz 2 AIG). Die Ordnung von Art. 61a Abs. 1–4 AIG gilt nicht
bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund vorübergehender
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Invalidität und auch nicht
für Personen, die sich auf ein freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht (vgl.
Art. 4 Anhang I FZA) berufen können (vgl. Art. 61a Abs. 5
AIG).
3.3
Der
Beschwerdeführer war ab dem 1. Mai 2021 im Stundenlohn als
Sicherheitsmitarbeiter Verkehrsdienst für das Einzelunternehmen C in D tätig,
wobei seine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 18 Stunden betrug.
Am 9. Juni 2021 löste der Arbeitgeber das Anstellungsverhältnis per
20.
Juni 2021 auf, unter anderem, weil sich der Beschwerdeführer nicht als
teamfähig erwiesen habe.
In der Folge war der Beschwerdeführer vom 24. Juni
bis am 30. November 2021 bei der E AG in F als Mitarbeiter Sicherheit
angestellt, dies ebenfalls im Stundenlohn, wobei der Beschwerdeführer erst im
Rekursverfahren Belege für die effektiv geleisteten Arbeitseinsätze und den
erzielten Lohn (in Höhe von durchschnittlich Fr. 3'281.-) einreichte.
Mit seiner Beschwerde vom 25. Oktober 2022 reichte
der Beschwerdeführer einen vom 1. Oktober 2022 datierenden, auf ein Jahr
befristeten Arbeitsvertrag mit der G AG in H ein, aus dem hervorgeht, dass
er ab dem 7. Oktober 2022 für das genannte Unternehmen als … arbeite. Ein
effektiver Stellenantritt ist allerdings nicht belegt. In der gegen die
Aufforderung, einen Beleg für die Arbeitsaufnahme einzureichen, gerichteten
Beschwerde ans Bundesgericht brachte der Beschwerdeführer stattdessen vor, auf
Stellensuche zu sein. Anfang März 2023 reichte der Beschwerdeführer dem
Verwaltungsgericht sodann einen Arbeitsvertrag mit der B GmbH ein über die
Aufnahme einer Tätigkeit als Marketing Assistent bei dieser per
27.
Februar 2023. Gemäss telefonischer Auskunft vom 20. April 2023
trat der Beschwerdeführer allerdings (auch) diese Stelle nie an.
3.4
Mit Blick
auf seine unbefristete Anstellung bei der Firma C in D erteilte der
Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer Ende Mai 2021 gestützt auf Art. 4
FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1
Anhang I FZA eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Noch innerhalb der ersten
12.
Monate seines hiesigen Aufenthalts verlor der Beschwerdeführer jedoch
nicht nur diese Anstellung, sondern auch die daran anschliessende bei der E AG.
Bei Erlass der Ausgangsverfügung war er etwas mehr als sechs Monate arbeitslos.
Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung kam bzw. kommt ihm schon deshalb
nicht zu, weil er die Beitragszeit nicht erfüllt (Art. 8 Abs. 1
lit. e in Verbindung mit Art. 13 des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 [SR 837.0]).
Damit ist das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers in
Anwendung von Art. 61a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AIG Anfang
Juni 2022 erloschen. Er hat die freizügigkeitsrechtliche
Arbeitnehmereigenschaft seither auch nicht wieder erworben. Zwar schloss der
Beschwerdeführer am 1. Oktober 2022 und am 27. Februar 2023 zwei neue
Arbeitsverträge im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA ab, eigenen
Angaben zufolge trat er die betreffenden Arbeitsstellen jedoch wohl nie an, und
jedenfalls sind die Stellenantritte nicht belegt. Praxisgemäss gilt er daher
nicht als Arbeitnehmer im Sinn des Freizügigkeitsabkommens (VGr, 9. Dezember
2021, VB.2021.00610, E. 3.4; ferner BGr, 8. Februar 2022, 2C_131/2022,
E. 2.2).
4.
Aus einer anderen bzw. anderen Bestimmung(en) des
Freizügigkeitsabkommens vermag der Beschwerdeführer ebenfalls keinen
Anwesenheitsanspruch abzuleiten. Namentlich verfügt er nicht über ausreichend
finanzielle Mittel, um sich auf Art. 6 FZA in Verbindung mit Art. 2
Abs. 2 Anhang I FZA betreffend die Zulassung als Nichterwerbstätiger
berufen zu können (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA in
Verbindung mit Art. 16 VFP; vgl. BGE 142 II 35 E. 5.1, 135 II
265.
E. 3.3–7; ferner Marc Spescha, in: ders. et al. [Hrsg.],
Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 24 Anhang I FZA
N. 3).
Da ihm auch das weitere Völkerrecht und das Ausländer- und Integrationsgesetz
kein Aufenthaltsrecht vermitteln, kann die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des
Beschwerdeführers daher widerrufen werden (vgl. Art. 23 VFP).
5.
5.1
Migrationsrechtliche
Massnahmen wie der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung müssen verhältnismässig
sein (vgl. Art. 96 AIG, Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 [SR 101]; vgl. BGr, 18. Februar 2021, 2C_937/2020,
E. 6). Vorliegend ist deshalb eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem
öffentlichen Interesse am Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des
Beschwerdeführers und an dessen Wegweisung einerseits und den privaten
Interessen an seinem Verbleib andererseits.
5.2
Der
Beschwerdeführer reiste erst im Alter von 54 Jahren in die Schweiz ein und hält
sich hier seit zwei Jahren auf. Dass er sich während dieser Zeit massgeblich
integriert hätte, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil lebt der erwerbslose
Beschwerdeführer aktuell in seinem Auto, einem Minivan mit spanischem
Kennzeichen, und verfügt über keinen festen Wohnsitz. Ein Bekannter von ihm
fungiert als sein Zustellempfänger und deponiert ihm die Post jeweils im
Kellerabteil seiner Wohnung. Die Gemeinde I unterstützte den Beschwerdeführer
zudem in der Vergangenheit vorübergehend finanziell.
Geboren wurde der
Beschwerdeführer in Deutschland. Dort und in Frankreich hielt er sich eigenen
Angaben zufolge im April 2022 auch für mehrere Wochen auf, um Familienangehörige
zu besuchen. Wie sich einem in den Akten liegenden Polizeirapport betreffend
ein Verfahren wegen des Verdachts auf Pornografie und sexuelle Belästigung von
Kindern diesbezüglich entnehmen lässt, ist der Beschwerdeführer geschieden und
Vater zweier Kinder. Sonst geht aus den Akten nichts Näheres zur Person des
Beschwerdeführers hervor.
5.3
Insgesamt sind keine Gründe
ersichtlich, welche hier gegen eine Wegweisung sprechen könnten. Der Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers erweist sich damit
auch als verhältnismässig.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung wurde nicht beantragt.
7.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.