VB.2022.00653
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00653
1. März 2023Deutsch14 min
(URT.2023.24375)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00653
Urteil
der 4. Kammer
vom 1. März 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
Gemeinde Kilchberg,
vertreten durch die Schulpflege Kilchberg,
Beschwerdeführerin,
gegen
1.
A,
2.
B,
beide vertreten
durch RA Dr. C,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Übernahme
der Kosten für externe, englischsprachige Logopädie,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
F, der im Jahr 2014 geborene Sohn von A und B, besucht
seit August 2020 die internationale Privatschule D in E. Mit Bericht vom
24. April 2021 stellte die Sprachtherapeutin der internationalen Privatschule
D fest, dass F ein leichtes Lispeln bei den Zischlauten "s" und
"z" sowie bei der Aussprache der Buchstaben "l" und
"n" zeige. Hinzu komme, dass er den "'th-sound' (stimmhaft und
stimmlos) nicht in seinem Sprachrepertoire" habe. Vor diesem Hintergrund empfahl
sie den Eltern eine Sprachtherapie von einer Lektion (45 Minuten) pro
Woche. Am 9. Mai 2021 gelangten A und B hierauf an die Schule Kirchberg
und ersuchten um finanzielle Beteiligung an den Kosten für die logopädische
Therapie bzw. Sprachtherapie ihres Sohns bei der internationalen Privatschule D
im Umfang von Fr. 130.-/pro Woche.
Mit Beschluss vom 7. Juni 2021 lehnte die
Schulkommission der Gemeinde Kilchberg eine Kostengutsprache "für 1 Wochenlektion
externe Logopädie-/Sprachtherapie bei der verantwortlichen Therapeutin bei der internationalen
Privatschule D bis Ende Schuljahr 2020/21 sowie für das Schuljahr 2021/22
ab", weil F für die Logopädietherapie der Schule Kilchberg angemeldet
werden könne.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat Horgen
mit Beschluss vom 28. September 2022 gut und verpflichtete die Gemeinde
Kilchberg, A und B die Kosten für die externe Logopädietherapie ihres Sohns F
für das Ende des Schuljahrs 2020/2021 sowie für das Schuljahr 2021/2022 im –
von diesen im Rekursverfahren beantragten – Umfang von jeweils Fr. 100.-
pro Wochenlektion zu erstatten (Dispositiv-Ziff. I); die Verfahrenskosten
von Fr. 1'141.40 wurden in Dispositiv-Ziff. II der Gemeinde Kilchberg
auferlegt.
III.
Die Gemeinde Kilchberg erhob am 28. Oktober 2022
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge
sei der Rekursentscheid vom 28. September 2022 aufzuheben und
festzustellen, dass sie nicht verpflichtet sei, die Kosten der externen
Logopädietherapie von F für das Ende des Schuljahrs 2020/2021 sowie für
das Schuljahr 2021/2022 im Umfang von jeweils Fr. 100.- pro Wochenlektion
zu übernehmen.
Der Bezirksrat Horgen beantragte am 8. November 2022
die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen unter Verweis auf die
Begründung seines Entscheids auf eine Vernehmlassung. Am 29. November 2022
erklärten A und B Verzicht auf Stellungnahme und auf Beteiligung am
Beschwerdeverfahren.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines
Bezirksrats betreffend die Tragung der Kosten für sonderpädagogische Leistungen
der öffentlichen Volksschule bzw. die Kostentragung bei Inanspruchnahme solcher
Leistungen durch Schülerinnen und Schüler, die eine Privatschule besuchen (vgl. § 64
und § 71 in Verbindung mit § 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes
vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100] und §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Der vorinstanzliche Beschluss berührt die Beschwerdeführerin
unmittelbar in ihren finanziellen Interessen sowie in ihrer Eigenschaft als
Hoheitsträgerin in schulrechtlichen Belangen (vgl. § 35 und § 41 VSG), weshalb sie gestützt auf § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. c VRG zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (vgl. Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 21 N. 118 ff.; ferner BGr, 12. Februar 2016, 2C_414/2015,
E. 1.1 mit Hinweisen, und 29. Juli 2014, 2C_274/2014, E. 1.2).
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Die Vorinstanz verpflichtete die
Beschwerdeführerin, an die Kosten für die logopädische Therapie von F von
Anfang Mai 2021 bis zum Ende des Schuljahrs 2021/2022 einen Beitrag
von Fr. 100.- pro Wochenlektion zu bezahlen. Es ist deshalb von einem
Streitwert von unter Fr. 6'000.- auszugehen, womit die Streitwertgrenze von § 38b Abs. 1 lit. c VRG nicht erreicht wird. Der Frage, ob und unter welchen
Voraussetzungen eine Gemeinde in Fällen wie dem vorliegenden zur Übernahme der
Kosten von Therapien im Sinn von § 34 Abs. 3 VSG verpflichtet ist,
ist jedoch grundsätzliche Bedeutung beizumessen, weshalb die Entscheidung
darüber dennoch der Kammer zu übertragen ist (§ 38b Abs. 2 VRG).
2.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin für die
Kosten der wöchentlichen logopädischen Therapie des Sohns der
Beschwerdegegnerschaft aufzukommen hat, obschon der Knabe eine Privatschule
besucht und die Beschwerdeführerin den Eltern angeboten hat, ihren Sohn auf die
Warteliste für die schuleigene logopädische Therapie zu nehmen.
3.
3.1
Art. 19
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleistet
als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen
Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone
(Art. 62 Abs. 1 BV). Sie sorgen für einen ausreichenden
Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht (Art. 62 Abs. 2 Satz 2
BV). Er ist obligatorisch und an öffentlichen Schulen unentgeltlich
(Art. 62 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BV). Nach Art. 62 Abs. 3
BV sorgen die Kantone ausserdem für eine ausreichende Sonderschulung aller
behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten
20.
Altersjahr (siehe auch Art. 20 des
Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [SR 151.3]).
Für Kantone, die – wie der Kanton Zürich – der
Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der
Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 (SPK, Sonderpädagogik-Konkordat
[EDK-Rechtssammlung 1.3]) beigetreten sind (vgl. das Gesetz über den
Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich
der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014 [LS 410.32]), ergibt sich eine
entsprechende Verpflichtung auch aus dem interkantonalen Recht. So sind die
Beitrittskantone des genannten Konkordats etwa verpflichtet, ein
unentgeltliches Grundangebot an bestimmten sonderpädagogischen Massnahmen – wie
Logopädie und Psychomotorik (Art. 4 Abs. 1 lit. a SPK) – bereitzustellen
für Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Bildungsbedarf ab Geburt bis
zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 3 in Verbindung mit Art. 2
lit. c SPK).
3.2
Aus dem
Dispositiv
Verfassungsrecht und dem Sonderpädagogik-Konkordat folgt demnach für den Kanton
Zürich (unter anderem) die Verpflichtung, ein erfahrungsgemäss ausreichendes,
unentgeltliches sonderpädagogisches Angebot für Schülerinnen und Schüler mit
entsprechendem Förderbedarf an öffentlichen Schulen bereitzustellen.
Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung,
das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte
staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden (vgl. BGE 141 I 9 E. 3.3,
138 I 162 E. 3.2). Entsprechend verleihen Art. 19 BV und Art. 62
Abs. 2 bzw. Abs. 3 BV praxisgemäss keinen Anspruch darauf, einer
bestimmten privaten (Sonder-)Schule zugewiesen zu werden, solange ein
geeignetes und zumutbares öffentliches Angebot vorhanden ist; dies gilt selbst
dann, wenn in der Privatschule ein noch besserer Unterricht zur Verfügung
stehen sollte (BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021,
E. 3.1.2 f.; Andrea Aeschlimann-Ziegler, Der Anspruch auf
ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht von Kindern und
Jugendlichen mit einer Behinderung, Bern 2011, S. 203).
Nach der Praxis des Bundesgerichts kann von einem Kanton
ausserdem gestützt auf die Bundesverfassung (Art. 19 BV, Art. 62 Abs. 2
und Abs. 3 BV oder Art. 8 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BV) nicht
verlangt werden, dass er gegenüber Kindern, die freiwillig eine Privatschule
besuchen, sonderpädagogische Leistungen separat entschädigt, die er im Rahmen
der öffentlichen Schule bereits anbietet. Durch den Besuch einer Privatschule
verzichteten die betroffenen Kinder bzw. deren Eltern freiwillig auf die
staatlichen Leistungen, die ihnen beim Besuch der öffentlichen Schule
zuteilwürden. Es liege im Gestaltungsspielraum des Kantons, ob und inwieweit er
sonderpädagogische Leistungen auf Privatschulen ausdehnen wolle. Selbst wenn
dem Kanton aus dem Verzicht auf die Inanspruchnahme von behinderungsbedingten
Angeboten der öffentlichen Schule unmittelbar eine Ersparnis erwachsen sollte,
müssten die entsprechenden Kosten (von Bundesrechts wegen) nicht erstattet
werden. Denn die Leistungen der öffentlichen Schule seien als Ganzes unentgeltlich;
es könnten nicht einzelne Leistungen abgespalten und die Kosten dafür
eingefordert werden. Dies liefe darauf hinaus, dass der Staat
Bildungsgutschriften verteile, die von den Bezügern – ähnlich der Rechtsfigur
der Austauschbefugnis im Sozialversicherungsrecht – nach Wahl an einer
öffentlichen oder einer privaten Schule eingelöst werden (zum Ganzen BGr,
9. Januar 2017, 2C_405/2016, E. 4.6).
3.3 Der Kanton Zürich konkretisiert den Auftrag des
Bundesrechts bzw. des interkantonalen Rechts im Bereich Sonderpädagogik mit den
§§ 33 ff. VSG. Gemäss § 33 Abs. 1 Satz 1 VSG
unterstützen sonderpädagogische Massnahmen schulpflichtige Schülerinnen und
Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen. Derartige Bedürfnisse
bestehen, sofern die schulische Förderung in der Regelklasse allein nicht
erbracht werden kann (§ 2 Abs. 1 der Verordnung über die
sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM, LS 412.103]).
Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn bei der betroffenen Schülerin bzw. dem
betroffenen Schüler eine Behinderung vorliegt, sondern auch bei
Leistungsschwächen, Fremdsprachigkeit ("des Erlernens von Deutsch als
Zweitsprache" [DaZ]) oder auffälligen Verhaltensweisen (§ 2 Abs. 2 VSM). Sonderpädagogische Massnahmen sind daher nebst der
Integrativen Förderung, den Besonderen Klassen und der Sonderschulung auch die
Therapien im Sinn von § 34 Abs. 3 VSG, das heisst die individuelle
Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit spezifischen pädagogischen
Bedürfnissen (§ 34 Abs. 1 VSG). Hierzu zählen gemäss § 9 Abs. 1 VSM die logopädische Therapie, die psychomotorische Therapie und
die Psychotherapie. Als Therapien gelten aber auch Beratungs- und
Unterstützungsangebote durch Förderlehrpersonen in den Bereichen Hör-, Seh-,
Hörseh- und Körperbeeinträchtigung (§ 9 Abs. 2 VSM).
Schülerinnen und Schülern, die eine Privatschule besuchen
oder privat unterrichtet werden, gewährt das Kantonalzürcher Recht – über die
bundesrechtlichen bzw. interkantonalen Vorgaben hinaus – ebenfalls einen
Anspruch auf Therapien gemäss § 34 Abs. 3 VSG, einschliesslich der
dafür notwendigen Abklärungen (so § 71 Abs. 1 VSG). Die Schulpflege
entscheidet über Art und Umfang der Leistungen (§ 71 Abs. 2 VSG). Ein
Anspruch auf Kostenübernahme beliebiger privat gewählter Therapieleistungen besteht
nicht (siehe auch VGr, 23. März 2016, VB.2015.00301, E. 4.2). Ein
solcher lässt sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts auch nicht
aus Art. 14 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom
27. Februar 2005 (LS 101) ableiten, welche Bestimmung das Recht auf
Bildung gewährleistet (dazu VGr, 15. November 2016, VB.2016.00199,
E. 2.2 ff. – 23. März 2016, VB.2015.00301, E. 2.2 –
22. August 2012, VB.2012.00340, E. 2.2).
4.
4.1 Hier ist
unbestritten, dass der Sohn der Beschwerdegegnerschaft jedenfalls während des
massgeblichen Zeitraums von Anfang Mai 2021 bis zum Ende des
Schuljahrs 2021/2022 als Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen
im Sinn von § 33 Abs. 1 VSG galt und damit einen Anspruch auf
sonderpädagogische Massnahmen hatte.
Entsprechend kommt bzw. kam dem Sohn der
Beschwerdegegnerschaft gestützt auf § 71 Abs. 2 VSG ein Anspruch auf
die erforderlichen Therapien gemäss § 34 Abs. 3 VSG – und damit
grundsätzlich auch auf eine logopädische Therapie – am Wohnort zu, auch wenn er
auf Wunsch seiner Eltern eine Privatschule besuchte. Der Entscheid über die Art
der betreffenden staatlichen Leistung oblag der Schulpflege der
Beschwerdeführerin (§ 71 Abs. 2 VSG). Ein Anspruch auf unentgeltliche
Inanspruchnahme einer frei gewählten Therapie bzw. des logopädischen Angebots
der internationalen Privatschule D bestand nicht. Vielmehr lag es grundsätzlich
im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der Schulpflege, dem Knaben – allenfalls
während einer Übergangsphase – externe Logopädie zu bewilligen unter Übernahme
der damit verbundenen Kosten oder aber ihn auf die Liste für die schulinterne
logopädische Therapie aufzunehmen. Etwas anderes gälte nur, wenn F schulintern kein
geeignetes und zumutbares Therapieangebot zur Verfügung gestanden hätte bzw.
ihm kein solches Angebot hätte zur Verfügung gestellt werden können.
4.2 Die
Beschwerdeführerin wäre mit anderen Worten nur dann zur Übernahme der Kosten
der logopädischen Therapie von F bei der internationalen Privatschule D
verpflichtet, wenn ihr schulinternes Logopädieangebot im konkreten Fall als
unzureichend einzustufen wäre. Hiervon ist indes nicht bereits deshalb
auszugehen, weil für den Sohn der Beschwerdegegnerschaft – wie für alle
Schülerinnen und Schüler der Gemeinde, die eine logopädische Therapie benötigen
– eine Warteliste mit einer Frist von in der Regel "höchstens sechs
Monaten" bestand. Die Gemeinde muss nicht Kapazitäten bereitstellen, die
jederzeit einen sofortigen Therapiebeginn garantieren, denn das machte ein
Überangebot notwendig. Entscheidend ist vielmehr, ob das Therapieangebot innert
nützlicher Frist bereitsteht. Auch genügt nicht, dass das Angebot der
Privatschule aus Gründen der besseren Erreichbarkeit und der Therapiesprache
(Englisch) besser auf die Bedürfnisse des Knaben bzw. von dessen Eltern
zugeschnitten war. Vielmehr ist bezogen auf den Einzelfall zu fragen, ob ein
Zuwarten mit der Aufnahme der benötigten Therapie eine Gefährdung des
Kindeswohl zur Folge gehabt hätte und F deshalb nicht zugemutet werden konnte.
Für eine solche Unzumutbarkeit liegen indes keine
hinreichenden Anhaltspunkte vor. So wird nicht geltend gemacht, dass F unter
der festgestellten Sprachstörung gelitten hätte, seine Fähigkeit zu
kommunizieren eingeschränkt oder seine Entwicklung insgesamt beeinträchtigt
gewesen wäre. Offenbar wurde die Sprachstörung bereits im September 2020 nach
dem Eintritt des Knaben in die internationale Privatschule D festgestellt.
Gemäss dem Bericht seiner Sprachtherapeutin wurde mit der Aufnahme einer
logopädischen Therapie jedoch vorerst zugewartet, weil sich F noch "in
orthopädischer Behandlung zur Ausweitung seines Ober- und Unterkiefers"
befunden habe. Im April 2021 sei die betreffende Behandlung
"unterbrochen" worden, weshalb die Beschwerdegegnerin 1 "um
den Start der Logopädie" gebeten habe. Es wird nicht behauptet, dass der
Therapiestart dringend angezeigt gewesen wäre bzw. ein weiteres Zuwarten einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu bewirken vermocht hätte. Im Gegenteil
weist die Bericht erstattende Sprachtherapeutin darauf hin, dass "[d]er
mögliche Bedarf weiterer kieferorthopädischer Behandlung sowie der mögliche
Verlust seiner oberen Schneidezähne" einen allfälligen Fortschritt in der
Therapie "möglicherweise beeinflussen" könnte, sodass "[d]ie
Logopädie [...] zeitweise ausgesetzt und zu einem späteren Zeitpunkt
fortgesetzt werden" könnte. Das heisst, nach Beginn der externen
logopädischen Therapie war noch nicht klar, ob diese überhaupt ohne Unterbruch
wird durchgeführt werden können bzw. ob ein damit erzielter Erfolg nach einer
erneuten zahnmedizinischen Behandlung von F unter Umständen (teilweise)
hinfällig würde.
Es kommt hinzu, dass die Ausgangsverfügung wenige Wochen
vor den Sommerferien 2021 erlassen wurde und den Angaben der Beschwerdeführerin
zufolge "spätestens Frühherbst" 2021 ein Platz für F bei der
schulinternen logopädischen Therapie bereitgestanden hätte. Der Sohn der
Beschwerdegegnerschaft hätte somit bis zum Beginn der schulinternen Therapie
nur wenige Wochen bzw. Monate Therapiezeit "versäumt".
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.
Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 28. September 2022 ist
aufzuheben und der Beschluss der Schulkommission Kilchberg vom 7. Juni
2021 zu bestätigen.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des
Rekursentscheids vom 28. September 2022 sind die Kosten des Rekursverfahrens
der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdegegnerschaft unter solidarischer Haftung füreinander aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2
sowie § 14 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 14 N. 6,
N. 11 und N. 16; ferner zur Kostenbelastung der sich nicht am
Beschwerdeverfahren beteiligenden Partei, die im vorinstanzlichen Verfahren
obsiegt hat, Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 21–21a N. 17, und Plüss,
§ 13 N. 45).
Der in ihrem
amtlichen Wirkungsbereich tätig gewordenen Beschwerdeführerin steht
praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (vgl. VGr, 30. April 2020,
VB.2019.00572, E. 9.2 Abs. 2 mit Hinweisen; Plüss, § 17
N. 51).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und
anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, ausgeschlossen
(Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden
demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in
keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen. Davon
ist vorliegend auszugehen (vgl. statt vieler BGr, 29. September 2021,
2C_385/2021, E. 1, und 9. Januar 2017, 2C_405/2016, E. 1.1),
weshalb den Parteien grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom
28. September 2022 wird aufgehoben und der Beschluss der Schulkommission
Kilchberg vom 7. Juni 2021 bestätigt.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des
Rekursentscheids vom 28. September 2022 werden die Kosten des
Rekursverfahrens der Beschwerdegegnerschaft auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerschaft unter solidarischer Haftung
auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Horgen.