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Entscheid

VB.2022.00655

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00655

21. Dezember 2022Deutsch20 min

(URT.2022.24230)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2022.00655

Urteil

der 2. Kammer

vom 21. Dezember 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Vollzug

der Landesverweisung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1988, Staatsangehörige von Eritrea, reiste am 23. Mai 2015 in die

Schweiz ein und stellte am 3. Juni 2015 ein Gesuch um Asyl. Am 31. August

2017 gebar sie ihre Tochter C. Die beiden wurden dem Kanton Zürich zugewiesen.

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das Asylgesuch mit Entscheid vom

30. Oktober 2017 ab, nahm A und ihre Tochter jedoch wegen Unzumutbarkeit

des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Per 17. Juli 2018

wurde A das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter vorsorglich und am 14. Mai

2019 definitiv bis auf Weiteres entzogen. C befand sich vom 10. Juli 2018

bis zum 3. Juli 2019 in einem Heim und wurde danach bei einer

Pflegefamilie untergebracht. C wurde am 3. März 2022 in die

Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einbezogen und erhielt in der Schweiz Asyl

sowie eine bis am 2. März 2023 gültige Aufenthaltsbewilligung.

Am 20. September 2018 wurde A in Haft genommen und am

20. Mai 2019 in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt. Mit Urteil des

Bezirksgerichts Winterthur vom 30. Oktober 2019 bzw. mit Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich (OGZ) vom 18. September 2020 wurde sie der

versuchten schweren Körperverletzung, der Sachbeschädigung sowie der mehrfachen

Nötigung und Drohung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 28

Monaten sowie einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen verurteilt. Zudem ordnete

das Gericht eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 des Schweizerischen

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; Behandlung von psychischen

Störungen) sowie eine obligatorische Landesverweisung von sieben Jahren und die

Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an.

Am Tag des Obergerichtsurteils wurde A aus dem vorzeitigen Strafvollzug

entlassen und dem Migrationsamt zugeführt. Dieses verzichtete jedoch auf

ausländerrechtliche Massnahmen. Am 22. Juli 2021 bzw. 6. August 2021

stellte das SEM das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme von A fest.

B. Am 24. November

2021 stellte A dem Migrationsamt ein Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 30

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG) und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Mit

Schreiben vom 20. Dezember 2021 teilte ihr das Migrationsamt im

Wesentlichen mit, die durch das Strafgericht angeordnete Landesverweisung sei

bindend und schliesse sowohl die Anordnung einer (erneuten) vorläufigen

Aufnahme als auch die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung aus (Art. 83

Abs. 9 AIG und Art. 61 Abs. 1 lit. e AIG). Das Schreiben

vom 24. November 2021 werde als sinngemässes Gesuch um Aufschub des

Vollzugs der Landesverweisung entgegengenommen. Da A nicht im Besitz der

Flüchtlingseigenschaft sei, müsse lediglich geprüft werden, ob die

Landesverweisung aus Gründen gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB

(zwingende Bestimmungen des Völkerrechts) aufzuschieben sei. Hierzu werde beim

SEM ein Amtsbericht eingeholt. Nachdem das SEM am 13. Januar 2022 und 22. April

2022 aufforderungsgemäss eine Stellungnahme zu möglichen Vollzugshindernissen

der Wegweisung von A nach Eritrea abgegeben hatte und die Beiständin von A zu

deren Familienverhältnissen befragt worden war, gab das Migrationsamt A am 4. Mai

2022 Gelegenheit, zur beabsichtigten Ansetzung einer Ausreisefrist Stellung zu

nehmen. Mit Eingabe vom 10. Juni 2022 beantragte sie, dem Gesuch um

Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG sei zu entsprechen, eventualiter sei dem SEM gestützt auf Art. 83 Abs. 6

AIG die vorläufige Aufnahme zu beantragen.

Mit Verfügung vom 6. Juli 2022 wies das Migrationsamt

das Gesuch von A um Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung

ab und setzte ihr eine Frist zum Verlassen der Schweiz und dem Schengen-Raum

bis am 10. September 2022.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 23. September 2022 ab, soweit er

nicht gegenstandslos geworden war. Die Gegenstandslosigkeit betraf das Gesuch

um aufschiebende Wirkung des Rekurses, welches sich mit dem Entscheid erübrigt

hatte.

III.

Mit Beschwerde vom 31. Oktober 2022 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, in Aufhebung des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion

vom 23. September 2022 sei der Vollzug der Landesverweisung aufzuschieben

und die Ausreisefrist aufzuheben. Eventualiter sei der Streitgegenstand an die

Vorinstanz zur rechtsgenügenden Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen oder die

Vorinstanz anzuweisen, beim SEM eine vorläufige Aufnahme gemäss Art. 54

Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) i.V.m. Art. 83 AIG zu

beantragen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte A, der Beschwerde sei die

aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung

und Rechtsverbeiständung zu bewilligen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 1. November 2022 hielt der

Abteilungspräsident fest, dass während des Verfahrens alle

Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben.

A reichte am 7. und am 11. November 2022 weitere

Beweismittel zu den Akten.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 12. März

2021.

auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung und die unrichtige

oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Das Gericht, das die Landesverweisung anordnet,

hat deren Verhältnismässigkeit zum Zeitpunkt der Anordnung zu prüfen (Art. 5

Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2; BGr, 13. April

2021, 6B_568/2020, E. 5.3.5). Das entbindet die vollziehende Behörde

jedoch nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Rückkehr weiterhin

erfüllt sind (BGE 145 IV 455 E. 9.4; BGE 147 IV 453 E. 1.4.7). Die

Vollzugsbehörde hat im Vollzugsentscheid die Sache gemäss Art. 66d StGB

aktuell zu prüfen, so etwa auch unter dem Gesichtspunkt, ob die Voraussetzungen

für eine Rückkehr in medizinischer Hinsicht weiterhin erfüllt sind (BGE 145 IV 455 E. 9.1 und 9.4; BGE 147 IV 453 E. 1.4.7).

Mit der rechtskräftigen Landesverweisung nach Art. 66a

StGB bzw. mit dem Vollzug der nicht obligatorischen Landesverweisung erlöschen

ausländerrechtliche Bewilligungen und das Asyl (Art. 61 Abs. 1 lit. e

und lit. f AIG und Art. 64 Abs. 1 lit. e AsylG). Die

Dispositiv

vorläufige Aufnahme in der Schweiz wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine

strafrechtliche Landesverweisung rechtskräftig geworden ist (Art. 83 Abs. 9

AIG). Die Landesverweisung wird vollzogen, sobald die verurteilte Person

bedingt oder endgültig aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug entlassen oder die

freiheitsentziehende Massnahme aufgehoben wird, ohne dass eine Reststrafe zu

vollziehen ist oder eine andere solche Massnahme angeordnet wird (Art. 66c

Abs. 3 StGB). Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann nur

unter den Voraussetzungen von Art. 66d StGB durch die zuständige kantonale

Behörde aufgeschoben werden, wenn die betroffene Person ein von der Schweiz

anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine

Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer

bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre

(Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB). Davon ausgenommen ist der

Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG (analog Art. 33 Abs. 1

des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

[FK]) nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann (relatives

Rückschiebungsverbot). Dies ist dann der Fall, wenn erhebliche Gründe für die

Annahme vorliegen, dass der Flüchtling die Sicherheit der Schweiz gefährdet,

oder wenn er als gemeingefährlich einzustufen ist, weil er wegen eines

besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden

ist. Oder wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts

(menschenrechtliches, d. h.

absolutes Rückschiebungsverbot, Art. 3 EMRK; vgl. BGE 133 II 450 E. 7

zum zwingenden Völkerrecht) einer Landesverweisung entgegenstehen (Art. 66d

Abs. 1 lit. b StGB). Dies ist dann der Fall, wenn der verurteilten Person

Folter oder andere grausame und unmenschliche Behandlung oder Bestrafung droht,

wenn sie bei schwerer Krankheit im Endstadium keine adäquate Behandlung erhält,

wenn ihr unmenschliche Haft droht oder wenn sie wegen einer schweren Gewaltlage

erheblich gefährdet ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1

AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli

1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK]; Weisung zur Landesverweisung

des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2021, 3.4.1). Auch bei einem Aufschub

erlischt die Bewilligung, sobald die strafrechtliche Verurteilung zu einer

obligatorischen Landesverweisung rechtskräftig ist (BBl 2013 6007). Eine

vorläufige Aufnahme ist nicht mehr möglich (Art. 83 Abs. 7 und 9

AIG), auch bei einem Aufschub des Vollzugs nicht.

2.2 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid

fest, dass sich das SEM hinsichtlich der gesundheitlichen Einschränkungen unter

dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK der Beschwerdeführerin habe vernehmen

lassen. Dabei habe das SEM im Amtsbericht vom 22. April 2022 mit Blick auf

den Arztbericht der die Beschwerdeführerin behandelnde Ärztin Dr. med. D,

Fachärztin für Kinder-/Jugend-Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Januar

2022 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach

Eritrea keinem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen

Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 3 EMRK

ausgesetzt wäre. Diese Beurteilung lasse sich auch aus dem Arztbericht von Dr. med.

D vom 7. Juni 2021 ableiten, woraus hervorgehe, dass die

Beschwerdeführerin bereits in Eritrea psychisch erkrankt sei. Weiter hielt die

Vorinstanz fest, dass sie gemäss eigenen Angaben seit ihrem Jugendalter

Neuroleptika genommen habe, mit deren Hilfe sie ihren Alltag gut habe

bewältigen können. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass sie bei

ihrer Rückkehr die notwendige Behandlung wieder in Anspruch nehmen und die

erforderlichen Medikamente erhalten könne. Es lägen somit keine Gründe im Sinne

von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB vor, welche den Aufschub der

Landesverweisung rechtfertigen würden. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation

in Eritrea lasse den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als

unzulässig erscheinen. Das Bundesverwaltungsgericht gehe nicht von einer

Situation extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt aus, die als dermassen

intensiv einzustufen sei, dass für jeden eritreischen Staatsbürger bei einer

Wegweisung eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinn von Art. 3

EMRK gegeben wäre. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in seiner aktuellen

Rechtsprechung – selbst unter Berücksichtigung einer allfälligen Beteiligung

des eritreischen Militärs am Konflikt in der äthiopischen Unruheregion Tigray –

nicht von einer Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation

allgemeiner Gewalt in Eritrea aus, welche zur generellen Unzulässigkeit und

Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führten. Auch eine allfällige

Einberufung in den Militärdienst spreche für sich alleine nicht gegen die

Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Zudem habe die Beschwerdeführerin im

Rahmen ihres Asylverfahrens und ihrer Aussagen keine konkrete Gefahr (''real

risk'') nachweisen oder glaubhaft machen können, zumal das SEM ihre

Asylvorbringen in seinem Entscheid vom 30. Oktober 2017 als unglaubhaft

erwogen habe.

2.3 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist

nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen in einem anderen Licht

erscheinen zu lassen:

2.3.1 Die

Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, sie leide an einer schweren psychischen

Störung. Ihr drohe ohne durchgehende, kontrollierte Behandlung und Medikation bereits

kurzfristig eine konkrete Rückfallgefahr, u. a. für Körperverletzungen, mittel- bis

langfristig müsse mit schweren Delikten gegen Leib und Leben gerechnet werden.

Sie würde psychotisch bzw. wahnhaft werden und innert kürzester Zeit für sich

und ihre Umwelt zu einer konkreten Gefahr für Leib und Leben werden. Das SEM

habe nicht abgeklärt, ob es in Eritrea verfügbare, bezahlbare Einrichtungen,

Apotheken und betreute Wohnformen bzw. Einrichtungen gebe. Aus dem Bericht der

Schweizerischen Flüchtlingshilfe zum Thema ''Eritrea: Gesundheitsversorgung''

gehe hervor, dass es für die Beschwerdeführerin bzw. ihre Krankheiten keine

Behandlungseinrichtungen und für sie notwendigen Medikamente gebe. Sie sei

gesundheitsbedingt nicht mehr arbeitsfähig und sei zur Existenzsicherung auf

die Unterstützung ihrer Familie angewiesen. Diese habe aber aus Angst den

Kontakt mit ihr abgebrochen.

Die Beschwerdeführerin beruft

sich dabei erneut auf das von der Staatsanwaltschaft IV im Rahmen des

Strafverfahrens in Auftrag gegebene forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med.

E vom 12. Februar 2019 und auf die Arztberichte von Dr. med. D vom 24. Januar

2022 und 22. Juli 2022. Das OGZ ist in Berücksichtigung dieses Gutachtens

in seinem rechtskräftigen Urteil vom 18. September 2020 zum Schluss

gekommen, dass die Landesverweisung verhältnismässig sei, kein Härtefall

vorliege und vollzogen werden könne. Nach ständiger bundesgerichtlicher

Rechtsprechung sind Verwaltungsbehörden gehalten, nicht ohne Not von den

tatsächlichen Feststellungen der mit demselben Sachverhalt befassten

Strafbehörden abzuweichen. Falls keine klaren Anhaltspunkte für die

Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen bestehen, darf die Verwaltungsbehörde

deshalb von den tatsächlichen Feststellungen in einem Strafurteil nur

abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die

dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn

das Strafgericht bei der Rechtsanwendung nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt

hat (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.2). Es ist nicht ersichtlich und wird von der

Beschwerdeführerin auch nicht – zumindest nicht substanziiert – dargelegt, weshalb

die Beurteilung des OGZ unrichtig sein soll und davon abgewichen werden soll.

Das Verwaltungsgericht ist zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheide von

Administrativ- und Strafbehörden auch nicht gehalten, eine erneute Prüfung der

Landesverweisung vorzunehmen (BGE 146 II 321 E. 4.6.4 mit Hinweis; BGr, 29. November

2021, 6B_105/2021, E. 3.5.1 f.). Die Beschwerdeführerin kann aus dem

Gutachten nach dem Gesagten nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Gleiches gilt für den Bericht ihrer behandelnden Ärztin.

Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist das SEM zusammen mit dem

Bundesverwaltungsgericht Fachinstanz, wenn es um die Beurteilung geht, ob

Vollzugshindernisse vorliegen, da diese auf ein reichhaltiges Wissen und spezialisierte Abteilungen zurückgreifen

können, welche sich mit der aktuellen Situation in den Herkunftsländern

befassen (vgl. VGr, 1. April 2020, VB:2019.00854, E. 3.3; VGr, 24. Oktober

2018, VB.2018.00326, E. 5.5.1, mit Hinweisen; VGr, 18. Dezember 2013,

VB.2013.00559, E. 5.2; VGr, 20. November 2013, VB.2013.307 E. 4,

mit Hinweisen). Das SEM liess sich auf Nachfrage des Migrationsamts am

22. April 2022 hinsichtlich der gesundheitlichen Einschränkungen der

Beschwerdeführerin unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK vernehmen und

hielt fest, dass aufgrund der geschilderten und diagnostizierten

gesundheitlichen Beschwerden die Beschwerdeführerin durch die Abschiebung mit

keinem realen Risiko konfrontiert werden würde. Es liege keine Situation einer

ernsthaften, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des

Gesundheitszustandes vor, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen

Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Weiter führte das SEM aus, es möge

zutreffen, dass die Beschwerdeführerin an einer Depression und Posttraumatischen

Belastungsstörung (PTBS) leide. Auf Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs

aufgrund einer medizinischen Notlage sei jedoch nur dann zu schliessen, wenn

eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland gar nicht zur Verfügung

stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung

des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Aufgrund der

gestellten Diagnosen sowie der weiteren Ausführungen im ärztlichen Bericht vom

24. Januar 2022 könne nicht geschlossen werden, die Beschwerdeführerin sei

auf eine dringende medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen, um Tod,

intensives Leiden oder eine erhebliche Verkürzung der Lebenserwartung im

Heimatland zu vermeiden. Es liege keine konkrete und ernsthafte Gefährdung im

Sinne von Art. 3 EMRK vor.

Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat,

diagnostizierte Dr. med. D in ihrem Bericht vom 22. Juli 2022 im

Vergleich zu ihrem Bericht vom 24. Januar 2022 keine neuen, schwereren

Erkrankungen der Beschwerdeführerin. Die Ärztin diagnostizierte bei der

Beschwerdeführerin neu Suizidalität. Hierzu ist indes festzuhalten, dass die

wegweisungs- oder krankheitsbedingte Gefahr, dass die betroffene Person bei

einer Aufenthaltsbeendigung ihrem Leben ein Ende setzen könnte, für sich allein

nicht genügt, um die Wegweisung bzw. deren Vollzug als unverhältnismässig

erscheinen zu lassen. Die schweizerischen Behörden sind jedoch generell

gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare

vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das

Leben und die Gesundheit der betroffenen Person nicht beeinträchtigt wird (vgl.

BGE 139 II 393 E. 5.2.2). Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass sich

die gesundheitliche Situation seit der Beurteilung durch das SEM wesentlich

geändert hat. Wie die Vorinstanz zudem weiter zutreffend festgehalten hat, kommt

dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht ihrer Ärztin zudem nur

beschränkte Beweiskraft zu, zumal der Bericht keiner unabhängigen Begutachtung

gleichkommt und höchstens ein Parteigutachten darstellt (vgl. VGr, 20. März

2019, VB.2018.00298, E. 3.4, mit Hinweisen). Es gibt nach dem Gesagten

keinen Grund, von der Einschätzung des SEM bzw. des Obergerichts abzuweichen.

Es ist deshalb festzustellen, dass es sich bei den geltend gemachten

psychischen Störungen der Beschwerdeführerin nicht um eine schwerwiegende und

lebensbedrohende Krankheit im Sinn von Art. 66d Abs. 1 lit. b

StGB bzw. Art. 3 EMRK handelt, die zu einem Vollzugsaufschub der

Landesverweisung führen würde. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass

unabhängig von den Bedingungen für den Zugang zur Gesundheitsversorgung in

Eritrea der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin derzeit nicht so

schwerwiegend ist, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland konkret

gefährdet sein könnte. Hierzu ist zudem anzumerken, dass die Beschwerdeführerin

gemäss Gutachten des OGZ seit ihrem 12. Lebensjahr an psychischen

Störungen leidet und sich in Eritrea deswegen auch in Behandlung befand. Die

Beschwerdeführerin kann sich vor ihrer Abreise aus der Schweiz einen

Medikamentenvorrat anlegen, um gegebenenfalls die Zeit zwischen ihrer Ankunft

in Eritrea und ihrer tatsächlichen Wiedereingliederung in diesem Land zu

überbrücken.

2.3.2 Die

Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass sie bei einer Rückkehr mit

schweren Repressionen zu rechnen habe, weil sie aus dem aktiven Nationaldienst

geflohen sei. Eritrea befinde sich seit 2021 in einem Angriffskrieg gegen

Tigray. Soldatinnen würden sich direkt an Kriegsverbrechen schuldig machen bzw.

die Dienstverweigerung ziehe mehrjährige Strafen nach sich. Aufgrund ihrer

psychischen Erkrankung und ohne Behandlung durch die Einnahme von zwingend

notwendigen Medikamenten würde die Beschwerdeführerin kurzfristig

gesundheitsbedingt Straftaten verüben. Auch deshalb müsste sie mit einer

Verhaftung und einer Gefängnisstrafe rechnen. Die Gefängnisse in Eritrea seien

nicht auf die Unterbringung psychisch Kranker vorbereitet. Die harten

Haftbedingungen würden bei der Beschwerdeführerin zu einer konkreten Gefährdung

an Leib und Leben bzw. Art. 3 EMRK führen. Sodann sei Ostafrika von der

schlimmsten Dürre seit Messbeginn betroffen und Eritrea sei nicht mehr in der

Lage, die Bevölkerung zu ernähren. Die aktuelle Dürre sei eine Folge des

Klimawandels. Die Folgen des Klimawandels würden auch die Schutzrechte von Art. 3

EMRK berühren, wenn dieser im Einzelfall zu lebensbedrohlichen Lebensumständen

führe. Der Beschwerdeführerin drohe Hunger und Obdachlosigkeit. Schliesslich

würde die Verweigerung des Vollzugsaufschubs auch zu einer Trennung von ihrer

Tochter führen, was Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 11 KRK verletze.

Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, erfüllt

die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht und lässt auch die

allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum

heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Auch eine allfällige –

aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin eher unwahrscheinliche – Einberufung

in den Militärdienst spricht für sich alleine nicht gegen die Zulässigkeit des

Wegweisungsvollzuges im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG in Verbindung

mit Art. 4 und 3 EMRK (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1; BVGr, 30. August

2022, E-4609/2019, E. 9.2.3; BVGr, 15. September 2021, E-1853/2019, E. 8.2.2).

Um Wiederholungen zu vermeiden, kann im Übrigen auf die Erwägungen im

vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (vgl. E. 2.2 oben). Auch die

Behauptung, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Probleme

straffällig werden könnte, vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen.

Hierzu ist festzuhalten, dass sich mit einer möglichen zukünftigen

Straffälligkeit keine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen lässt. Zudem ist

festzuhalten, dass sich gemäss dem Gutachten des OGZ aufgrund der

Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin zwar deliktrelevante

Problemebereiche erklären liessen, es aber keine Hinweise auf eine Verminderung

der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gebe. Die

Beschwerdeführerin habe ihre Delikte bereits Tage davor angekündigt, sich nicht

in einer besonders akuten Belastungssituation befunden und ihr Verhalten habe

zumindest teilweise ihren Wertvorstellungen entsprochen. Das OGZ kam in seinem

Urteil zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin bei der Tatbegehung nur leicht

vermindert schuldfähig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin ist erst im Alter

von 27 Jahren in die Schweiz eingereist und war– soweit ersichtlich –

trotz vorbestehender psychischer Erkrankung seit ihrem 12. Lebensjahr in

ihrem bisherigen Leben in Eritrea nie strafrechtlich in Erscheinung getreten.

Die Beschwerdeführerin sollte deshalb trotz ihrer psychischen Störungen in der

Lage sein, sich gesetzeskonform zu verhalten bzw. hätte sie sich ein strafrechtlich

relevantes Verhalten wohl selber zuzuschreiben.

Soweit die Beschwerdeführerin

geltend macht, ihr drohe Hunger und Obdachlosigkeit, wendet sie sich gegen die

Zumutbarkeit des Vollzugs der Landesverweisung. Über die Zumutbarkeit hat das

OGZ als das die Landesverweisung anordnende Strafgericht bereits

(rechtskräftig) befunden. Im Vollzugsverfahren ist der Vollzug nur noch im

Rahmen von Art. 66d StGB zu überprüfen. Die Zumutbarkeit des Vollzugs der

Landesverweisung kann deshalb nicht Gegenstand des Verfahrens betreffend

Aufschub des Vollzugs sein (vgl. E. 2.1 und 2.3.1; BGr, 8. September

2021, 6B_50/2021, E. 4.6). Dennoch ist die Beschwerdeführerin darauf

hinzuweisen, dass eine Gefährdungssituation auch dann nur angenommen werden würde,

wenn eine konkrete Gefahr für Leib und Leben bestünde (Art. 83 Abs. 4

AIG). Eine konkrete Gefährdung liegt nicht schon deshalb vor, weil die

wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im

Heimatstaat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe

Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26, E. 7.6; BVGr, 17. August

2017, D-2311/2016, E. 17.2). Gleiches gilt bezüglich der Trennung von

ihrer Tochter. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, stellen Art. 8

EMRK und Art. 1 KRK kein zwingendes Völkerrecht dar (vgl. BGE 133 II 450 E. 7)

und wurden die Vorbringen der Beschwerdeführerin bereits im Urteil des OGZ

beurteilt.

2.3.3 Zusammenfassend

ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich im Fall der

Beschwerdeführerin aus den Akten keine Gründe ergeben, die einen Aufschub der

Landesverweisung rechtfertigen würden.

2.3.4 Weiter ist darauf

hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell

nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch

praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im

Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher der

Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die

für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4

AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12; BVGr, 30. August 2022, E-4609/2019,

E. 9.3).

2.4 Schliesslich sind auch die Eventualanträge der

Beschwerdeführerin abzuweisen: Nachdem die Landesverweisung der Beschwerdeführerin

rechtskräftig angeordnet wurde, besteht kein Raum, beim SEM die vorläufige

Aufnahme der Beschwerdeführerin zu beantragen (vgl. E. 2.1; Art. 83 Abs. 9

AIG). Da das Verfahren nach der dargelegten Sach- und Rechtslage spruchreif

erscheint, ist von der eventualiter beantragten Rückweisung an die Vorinstanz

abzusehen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.

Die

Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Da ihr Begehren

als von vornherein offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen ist, ist das

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Die Kosten sind demnach der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG) und es steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni

2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).