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Entscheid

VB.2022.00656

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00656

9. Dezember 2022Deutsch10 min

(URT.2022.24210)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00656

Urteil

der Einzelrichterin

vom 9. Dezember 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,

Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

Rechtsanwältin

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

und

1.

B,

2.

C,

3.

D,

4.

E,

5.

F,

alle vertreten

durch RA A,

Mitbeteiligte,

betreffend Entschädigungshöhe

der unentgeltlichen Rechtsvertretung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. B, ein 1981

geborener kosovarischer Staatsangehöriger, heiratete am 7. August 2008 in

Serbien die im Kanton Zürich niedergelassene Landsfrau G. Am 15. August

2009 reiste B in die Schweiz ein, worauf ihm das Migrationsamt des Kantons

Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilte.

Aus dieser Ehe ging 2012 der Sohn F hervor, welcher über die

Niederlassungsbewilligung verfügt. Im August 2013 trennte sich das Ehepaar. Am

6. Juli 2015 schied das Bezirksgericht H die Ehe zwischen B und G. Das

Bezirksgericht H beliess F unter der gemeinsamen elterlichen Sorge, übertrug G

die Obhut und räumte B ein Besuchsrecht ein. Nach der Scheidung verlängerte das

Migrationsamt regelmässig die Aufenthaltsbewilligung von B, letztmals mit

Gültigkeit bis 14. August 2021.

B. Am 16. Oktober

2015 heiratete B im Kosovo C, eine 1987 geborene kosovarische Staatsangehörige.

C reiste am 2. November 2016 in die Schweiz ein, wo ihr eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt wurde. Aus der

Ehe gingen D (geboren 2018) und E (geboren 2020) hervor.

C. Am 22. Februar

2022 verweigerte das Migrationsamt B, C, D und E die Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligungen.

D. Dagegen

liessen B, C, D, E und F bei der Sicherheitsdirektion rekurrieren, welche das

Rechtsmittel mit Entscheid vom 3. Juni 2022 abwies. Einem Gesuch von B, C,

D und E um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wurde stattgegeben

und die ihnen als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnete Vertreterin

Rechtsanwältin A mit Fr. 3'738.60 (inklusive Portokosten und

Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt (Dispositiv-Ziff. IV); die

Kosten des Rekursverfahrens wurden B, C, D, E und F unter solidarischer Haftung

eines jeden für den ganzen Betrag auferlegt, aber unter Vorbehalt der

Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Staatskasse genommen.

Erwägungen

II.

B, C, D, E und F erhoben am 6. Juli 2022 Beschwerde

an das Verwaltungsgericht und beantragten im Wesentlichen die Aufhebung des

Rekursentscheids sowie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von B, C, D

und E (Verfahren VB.2022.00422).

Gleichentags erhob Rechtsanwältin A in derselben Rechtsschrift

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, in Abänderung von

Dispositiv-Ziff. IV des vorinstanzlichen Entscheids sei sie für ihre

Bemühungen im Rekursverfahren mit Fr. 5'752.60 zu entschädigen.

Das Verwaltungsgericht trennte am 1. November 2022

die beiden Beschwerdeverfahren, eröffnete für die Beschwerde von Rechtsanwältin

A unter der Geschäftsnummer VB.2022.00656 ein eigenes Verfahren und zog die

Akten des Verfahrens VB.2022.00422 bei. Am 7. November 2022 liess sich die

Sicherheitsdirektion vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Die Festsetzung

des Honorars der unentgeltlichen Rechtvertretung kann bei jener Instanz

angefochten werden, bei welcher auch der Endentscheid in der Sache anfechtbar

ist (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 16 N. 112; VGr, 24. September 2019,

VB.2019.00262, E. 1.1, und 21. November 2014, VB.2014.00410, E. 1.1

mit Hinweis). Nachdem das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Beschwerdegegnerin über Anordnungen betreffend das

Aufenthaltsrecht zuständig ist (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]),

gilt dies daher auch für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde. Diese ist

dabei angesichts des die Schwelle von Fr. 20'000.- nicht überschreitenden

Streitwerts gerichtsintern durch die Einzelrichterin zu erledigen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

Eine als

unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellte Rechtsanwältin ist zur Anfechtung der

Höhe der ihr zugesprochenen Entschädigung legitimiert (vgl. BGr, 25. Februar

2019, 5A_826/2018, E. 2.3, und 10. November 2016, 2C_253/2016, E. 1.2

[jeweils mit Hinweisen]; VGr, 23. September 2021, VB.2021.00184, E. 4).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 2 VRG befreit die

gesuchstellende Person von der Zahlung der erforderlichen Vertretungskosten,

das heisst jenen Kosten, die für die Wahrnehmung ihrer Rechte aufzubringen sind

(Plüss, § 16 N. 88). Die betreffenden Leistungen bemessen sich nach

dem notwendigen Zeitaufwand, welcher wiederum von der Bedeutung der Streitsache

und der Schwierigkeit des Verfahrens abhängt, sowie den Barauslagen (Plüss, § 16

N. 89; § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 3. Juli 2018 [GebV VGr, LS 175.252]).

Zu entschädigen

ist nur derjenige Aufwand, den auch eine nicht bedürftige Partei von ihrem

Rechtsvertreter bzw. ihrer Rechtsvertreterin vernünftigerweise erwartet hätte

und zu dessen Bezahlung sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu

wahren. Für die Bemessung der Entschädigung nicht relevant sind hingegen

Kosten, die zur Wahrnehmung der Interessen der Klientschaft nicht notwendig

sind, insbesondere Kosten für übermässigen oder überflüssigen Aufwand (zum

Ganzen Plüss, § 16 N. 90 f.; ferner BGE 141 I 124 E. 3.1,

wonach auch gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV nur ein Anspruch darauf

besteht, denjenigen Aufwand ersetzt zu erhalten, der zur Wahrung der Rechte der

Klientschaft notwendig und verhältnismässig gewesen ist). Betreibt der

Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin mehr Aufwand, als bei sorgfältigem Vorgehen

nötig gewesen wäre, kann er bzw. sie dafür deshalb keine Entschädigung

beanspruchen (VGr, 7. Januar 2020, VB.2019.00656, E. 3.1 – 24. September

2019, VB.2019.00262, E. 2.2 – 21. November 2014, VB.2014.00410, E. 3.1).

2.2

Die die

Entschädigung nach § 16 Abs. 2 VRG festsetzende Behörde verfügt

hierbei über einen gewissen Ermessensspielraum, wobei sie das Honorar in jedem

Fall so festsetzen muss, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung über den

Handlungsspielraum verfügt, den sie zur wirksamen Ausübung des Mandates

benötigt (BGE 141 I 124 E. 3.1; VGr, 7. Januar 2020, VB.2019.00656, E. 3.3

– 24. September 2019, VB.2019.00262, E. 2.3 – 14. November 2018,

VB.2018.00529, E. 2.2 Abs. 3).

Hat der Rechtsvertreter bzw.

die Rechtsvertreterin eine Kostennote eingereicht und setzt die beurteilende

Behörde die Entschädigung hiervon abweichend auf einen bestimmten nicht der

üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag fest, ist

dieser Entscheid sodann näher zu begründen (BGr, 20. März 2009,

9C_951/2008, E. 5.2, auch zum Folgenden). Akzeptiert die Behörde einzelne

Posten aus der Kostennote, setzt sie aber andere herab, hat sie zu jeder

Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem konkreten Grund die

Aufwendungen oder Auslagen als unnötig betrachtet werden (zum Ganzen VGr, 9. April

2020, VB.2020.00054, E. 2).

2.3

Die Beschwerdeführerin reichte im

Rekursverfahren eine Honorarnote über Fr. 5'752.60 ein und machte dabei

einen Aufwand von 24 Stunden und 15 Minuten geltend. Die Beschwerdegegnerin

erwog in ihrem Entscheid, angesichts des höchstens durchschnittlichen

Schwierigkeitsgrads der sich im vorliegenden Verfahren stellenden Rechtsfragen

und des objektiv notwendigen Vertretungsaufwands erscheine der geltend gemachte

Aufwand deutlich überhöht. Insbesondere der Zeitaufwand für das Verfassen der

Rekursschrift von 16,5 Stunden erscheine im Vergleich mit ähnlichen

Fallkonstellationen zu hoch und sei auf 8 Stunden zu kürzen. Der restliche

Aufwand erscheine gerade noch angemessen, weshalb die Beschwerdeführerin für einen

angemessenen Arbeitsaufwand von 15,75 Stunden zu entschädigen sei.

Die Beschwerdeführerin bringt

dagegen vor, aufgrund ihrer anwaltlichen Sorgfaltspflicht habe sie es für nötig

gehalten, den Sachverhalt im Licht der nationalen und internationalen Rechtsprechung

sorgfältig zu behandeln. Aufgrund des komplexen Sachverhalts und der Aktenlage

sei es nicht möglich gewesen, eine entsprechende Rekursschrift in der von der

Beschwerdegegnerin als angemessen erachteten Arbeitszeit von acht Stunden zu

verfassen. Dies wäre nur möglich gewesen, wenn sie "massiv unter dem

Standard" gearbeitet hätte, welchen sie für eine private Vertretung

einsetze. Letzteres käme jedoch einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung

mittelloser Rechtssuchender in ihrem Recht auf Zugang zu einem Gericht und

ihrem Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung gleich. Mit der pauschalen Kürzung

des Zeitaufwands für das Verfassen des Rekurses auf die Hälfte und ohne

nachvollziehbare Begründung habe die Beschwerdegegnerin nicht nur ihr Ermessen überschritten

und Art. 29 BV verletzt, sondern auch willkürlich gehandelt.

2.4

Die

Beschwerdegegnerin begründete ihre Kürzung des Zeitaufwands für das Verfassen

des Rekurses um fast die Hälfte des geltend gemachten Aufwands einzig mit dem

Vergleich mit ähnlichen Fallkonstellationen. Sie hat es unterlassen, zumindest

kurz darzulegen, inwiefern der geltend gemachte Aufwand von 16,5 Stunden für

das Verfassen der Rekursschrift unter Berücksichtigung der konkreten Umstände

des Einzelfalls bei objektiver Betrachtung als zu hoch bzw. unnötig erscheint.

Insofern übte sie ihr Ermessen nicht pflichtgemäss aus.

Vorliegend ist zunächst zu berücksichtigen, dass die

Beschwerdeführerin von ihrer Klientschaft erst im Rekursverfahren mandatiert

wurde, weshalb sie mit den sich stellenden Sach- und Rechtsfragen noch nicht

vertraut war. Dazu kommt, dass der Fall der Familie I auch für eine im

Ausländerrecht erfahrene Rechtsanwältin wie die Beschwerdeführerin in

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, weshalb entsprechende Recherchearbeiten

zu tätigen waren. So hatte die Beschwerdeführerin insbesondere zu den beiden

Fragen, ob B in der Schweiz über einen Aufenthaltsanspruch verfügt und ob er

aufgrund seiner Verschuldung einen Widerrufsgrund erfüllt, ausführlich Stellung

zu nehmen. In tatsächlicher Hinsicht war die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer

anwaltlichen Sorgfaltspflicht sodann gehalten, möglichst detailliert und

substanziiert Auskunft über den Bestand von der Verschuldung von B sowie über

die Gründe, die zu dieser Verschuldung führten, zu geben; andernfalls hätte B

eine Verletzung seiner ausländerrechtlichen Mitwirkungspflicht mit den

entsprechenden Folgen vorgeworfen werden können (vgl. VGr, 24. November

2022, VB.2022.00227, E. 3.4 [zur Publikation vorgesehen]). Dies war

ebenfalls mit einem grossen Aufwand verbunden. Unter Berücksichtigung sämtlicher

Umstände erscheint bei objektiver Betrachtung ein Zeitaufwand von insgesamt 14

Stunden für das Verfassen der Rekursschrift als erforderlich; insgesamt ist

folglich ein Aufwand von 21,75 Stunden zu entschädigen.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen und Dispositiv-Ziff. IV des Rekursentscheids vom 3. Juni

2022.

dahingehend abzuändern, als die Beschwerdeführerin für ihren Aufwand als

unentgeltliche Rechtsbeiständin mit Fr. 5'160.25 (inklusive

Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen ist. Die

Nachzahlungspflicht von B und C nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt (auch

weiterhin) vorbehalten.

4.

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten zu einem Viertel

der Beschwerdeführerin und zu drei Viertel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat sodann der in

eigener Sache prozessierenden Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung

für das Beschwerdeverfahren von Fr. 300.- auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG), weil der Beizug einer externen Vertretung gerechtfertigt gewesen wäre und

die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Entschädigung für die Erfüllung einer

Aufgabe geltend macht, die sie im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen

Auftragsverhältnisses wahrnimmt (vgl. VGr, 23. September 2021,

VB.2021.00184, E. 7 mit Hinweisen; ).

5.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit in der Hauptsache ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht werden

könnte, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu

erheben (vgl. BGr, 10. November 2016, 2C_253/2016, E. 1). Ansonsten

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift

zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. IV des

Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 3. Juni 2022 insoweit abgeändert,

als der Beschwerdeführerin für ihren Aufwand als unentgeltliche

Rechtsvertreterin im Rekursverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'160.25

(inklusive Mehrwertsteuer) zugesprochen wird. Die Nachzahlungspflicht von B und

C bleibt vorbehalten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu einem Viertel der Beschwerdeführerin und zu drei

Viertel der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 300.- zu bezahlen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an die Parteien, an die

Beschwerdeführerin auch zuhanden der Mitbeteiligten.