VB.2022.00656
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00656
9. Dezember 2022Deutsch10 min
(URT.2022.24210)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00656
Urteil
der Einzelrichterin
vom 9. Dezember 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
Rechtsanwältin
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
1.
B,
2.
C,
3.
D,
4.
E,
5.
F,
alle vertreten
durch RA A,
Mitbeteiligte,
betreffend Entschädigungshöhe
der unentgeltlichen Rechtsvertretung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. B, ein 1981
geborener kosovarischer Staatsangehöriger, heiratete am 7. August 2008 in
Serbien die im Kanton Zürich niedergelassene Landsfrau G. Am 15. August
2009 reiste B in die Schweiz ein, worauf ihm das Migrationsamt des Kantons
Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilte.
Aus dieser Ehe ging 2012 der Sohn F hervor, welcher über die
Niederlassungsbewilligung verfügt. Im August 2013 trennte sich das Ehepaar. Am
6. Juli 2015 schied das Bezirksgericht H die Ehe zwischen B und G. Das
Bezirksgericht H beliess F unter der gemeinsamen elterlichen Sorge, übertrug G
die Obhut und räumte B ein Besuchsrecht ein. Nach der Scheidung verlängerte das
Migrationsamt regelmässig die Aufenthaltsbewilligung von B, letztmals mit
Gültigkeit bis 14. August 2021.
B. Am 16. Oktober
2015 heiratete B im Kosovo C, eine 1987 geborene kosovarische Staatsangehörige.
C reiste am 2. November 2016 in die Schweiz ein, wo ihr eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt wurde. Aus der
Ehe gingen D (geboren 2018) und E (geboren 2020) hervor.
C. Am 22. Februar
2022 verweigerte das Migrationsamt B, C, D und E die Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligungen.
D. Dagegen
liessen B, C, D, E und F bei der Sicherheitsdirektion rekurrieren, welche das
Rechtsmittel mit Entscheid vom 3. Juni 2022 abwies. Einem Gesuch von B, C,
D und E um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wurde stattgegeben
und die ihnen als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnete Vertreterin
Rechtsanwältin A mit Fr. 3'738.60 (inklusive Portokosten und
Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt (Dispositiv-Ziff. IV); die
Kosten des Rekursverfahrens wurden B, C, D, E und F unter solidarischer Haftung
eines jeden für den ganzen Betrag auferlegt, aber unter Vorbehalt der
Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Staatskasse genommen.
Erwägungen
II.
B, C, D, E und F erhoben am 6. Juli 2022 Beschwerde
an das Verwaltungsgericht und beantragten im Wesentlichen die Aufhebung des
Rekursentscheids sowie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von B, C, D
und E (Verfahren VB.2022.00422).
Gleichentags erhob Rechtsanwältin A in derselben Rechtsschrift
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, in Abänderung von
Dispositiv-Ziff. IV des vorinstanzlichen Entscheids sei sie für ihre
Bemühungen im Rekursverfahren mit Fr. 5'752.60 zu entschädigen.
Das Verwaltungsgericht trennte am 1. November 2022
die beiden Beschwerdeverfahren, eröffnete für die Beschwerde von Rechtsanwältin
A unter der Geschäftsnummer VB.2022.00656 ein eigenes Verfahren und zog die
Akten des Verfahrens VB.2022.00422 bei. Am 7. November 2022 liess sich die
Sicherheitsdirektion vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Die Festsetzung
des Honorars der unentgeltlichen Rechtvertretung kann bei jener Instanz
angefochten werden, bei welcher auch der Endentscheid in der Sache anfechtbar
ist (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 16 N. 112; VGr, 24. September 2019,
VB.2019.00262, E. 1.1, und 21. November 2014, VB.2014.00410, E. 1.1
mit Hinweis). Nachdem das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Beschwerdegegnerin über Anordnungen betreffend das
Aufenthaltsrecht zuständig ist (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]),
gilt dies daher auch für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde. Diese ist
dabei angesichts des die Schwelle von Fr. 20'000.- nicht überschreitenden
Streitwerts gerichtsintern durch die Einzelrichterin zu erledigen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
Eine als
unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellte Rechtsanwältin ist zur Anfechtung der
Höhe der ihr zugesprochenen Entschädigung legitimiert (vgl. BGr, 25. Februar
2019, 5A_826/2018, E. 2.3, und 10. November 2016, 2C_253/2016, E. 1.2
[jeweils mit Hinweisen]; VGr, 23. September 2021, VB.2021.00184, E. 4).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 2 VRG befreit die
gesuchstellende Person von der Zahlung der erforderlichen Vertretungskosten,
das heisst jenen Kosten, die für die Wahrnehmung ihrer Rechte aufzubringen sind
(Plüss, § 16 N. 88). Die betreffenden Leistungen bemessen sich nach
dem notwendigen Zeitaufwand, welcher wiederum von der Bedeutung der Streitsache
und der Schwierigkeit des Verfahrens abhängt, sowie den Barauslagen (Plüss, § 16
N. 89; § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 3. Juli 2018 [GebV VGr, LS 175.252]).
Zu entschädigen
ist nur derjenige Aufwand, den auch eine nicht bedürftige Partei von ihrem
Rechtsvertreter bzw. ihrer Rechtsvertreterin vernünftigerweise erwartet hätte
und zu dessen Bezahlung sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu
wahren. Für die Bemessung der Entschädigung nicht relevant sind hingegen
Kosten, die zur Wahrnehmung der Interessen der Klientschaft nicht notwendig
sind, insbesondere Kosten für übermässigen oder überflüssigen Aufwand (zum
Ganzen Plüss, § 16 N. 90 f.; ferner BGE 141 I 124 E. 3.1,
wonach auch gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV nur ein Anspruch darauf
besteht, denjenigen Aufwand ersetzt zu erhalten, der zur Wahrung der Rechte der
Klientschaft notwendig und verhältnismässig gewesen ist). Betreibt der
Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin mehr Aufwand, als bei sorgfältigem Vorgehen
nötig gewesen wäre, kann er bzw. sie dafür deshalb keine Entschädigung
beanspruchen (VGr, 7. Januar 2020, VB.2019.00656, E. 3.1 – 24. September
2019, VB.2019.00262, E. 2.2 – 21. November 2014, VB.2014.00410, E. 3.1).
2.2
Die die
Entschädigung nach § 16 Abs. 2 VRG festsetzende Behörde verfügt
hierbei über einen gewissen Ermessensspielraum, wobei sie das Honorar in jedem
Fall so festsetzen muss, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung über den
Handlungsspielraum verfügt, den sie zur wirksamen Ausübung des Mandates
benötigt (BGE 141 I 124 E. 3.1; VGr, 7. Januar 2020, VB.2019.00656, E. 3.3
– 24. September 2019, VB.2019.00262, E. 2.3 – 14. November 2018,
VB.2018.00529, E. 2.2 Abs. 3).
Hat der Rechtsvertreter bzw.
die Rechtsvertreterin eine Kostennote eingereicht und setzt die beurteilende
Behörde die Entschädigung hiervon abweichend auf einen bestimmten nicht der
üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag fest, ist
dieser Entscheid sodann näher zu begründen (BGr, 20. März 2009,
9C_951/2008, E. 5.2, auch zum Folgenden). Akzeptiert die Behörde einzelne
Posten aus der Kostennote, setzt sie aber andere herab, hat sie zu jeder
Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem konkreten Grund die
Aufwendungen oder Auslagen als unnötig betrachtet werden (zum Ganzen VGr, 9. April
2020, VB.2020.00054, E. 2).
2.3
Die Beschwerdeführerin reichte im
Rekursverfahren eine Honorarnote über Fr. 5'752.60 ein und machte dabei
einen Aufwand von 24 Stunden und 15 Minuten geltend. Die Beschwerdegegnerin
erwog in ihrem Entscheid, angesichts des höchstens durchschnittlichen
Schwierigkeitsgrads der sich im vorliegenden Verfahren stellenden Rechtsfragen
und des objektiv notwendigen Vertretungsaufwands erscheine der geltend gemachte
Aufwand deutlich überhöht. Insbesondere der Zeitaufwand für das Verfassen der
Rekursschrift von 16,5 Stunden erscheine im Vergleich mit ähnlichen
Fallkonstellationen zu hoch und sei auf 8 Stunden zu kürzen. Der restliche
Aufwand erscheine gerade noch angemessen, weshalb die Beschwerdeführerin für einen
angemessenen Arbeitsaufwand von 15,75 Stunden zu entschädigen sei.
Die Beschwerdeführerin bringt
dagegen vor, aufgrund ihrer anwaltlichen Sorgfaltspflicht habe sie es für nötig
gehalten, den Sachverhalt im Licht der nationalen und internationalen Rechtsprechung
sorgfältig zu behandeln. Aufgrund des komplexen Sachverhalts und der Aktenlage
sei es nicht möglich gewesen, eine entsprechende Rekursschrift in der von der
Beschwerdegegnerin als angemessen erachteten Arbeitszeit von acht Stunden zu
verfassen. Dies wäre nur möglich gewesen, wenn sie "massiv unter dem
Standard" gearbeitet hätte, welchen sie für eine private Vertretung
einsetze. Letzteres käme jedoch einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung
mittelloser Rechtssuchender in ihrem Recht auf Zugang zu einem Gericht und
ihrem Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung gleich. Mit der pauschalen Kürzung
des Zeitaufwands für das Verfassen des Rekurses auf die Hälfte und ohne
nachvollziehbare Begründung habe die Beschwerdegegnerin nicht nur ihr Ermessen überschritten
und Art. 29 BV verletzt, sondern auch willkürlich gehandelt.
2.4
Die
Beschwerdegegnerin begründete ihre Kürzung des Zeitaufwands für das Verfassen
des Rekurses um fast die Hälfte des geltend gemachten Aufwands einzig mit dem
Vergleich mit ähnlichen Fallkonstellationen. Sie hat es unterlassen, zumindest
kurz darzulegen, inwiefern der geltend gemachte Aufwand von 16,5 Stunden für
das Verfassen der Rekursschrift unter Berücksichtigung der konkreten Umstände
des Einzelfalls bei objektiver Betrachtung als zu hoch bzw. unnötig erscheint.
Insofern übte sie ihr Ermessen nicht pflichtgemäss aus.
Vorliegend ist zunächst zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdeführerin von ihrer Klientschaft erst im Rekursverfahren mandatiert
wurde, weshalb sie mit den sich stellenden Sach- und Rechtsfragen noch nicht
vertraut war. Dazu kommt, dass der Fall der Familie I auch für eine im
Ausländerrecht erfahrene Rechtsanwältin wie die Beschwerdeführerin in
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, weshalb entsprechende Recherchearbeiten
zu tätigen waren. So hatte die Beschwerdeführerin insbesondere zu den beiden
Fragen, ob B in der Schweiz über einen Aufenthaltsanspruch verfügt und ob er
aufgrund seiner Verschuldung einen Widerrufsgrund erfüllt, ausführlich Stellung
zu nehmen. In tatsächlicher Hinsicht war die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
anwaltlichen Sorgfaltspflicht sodann gehalten, möglichst detailliert und
substanziiert Auskunft über den Bestand von der Verschuldung von B sowie über
die Gründe, die zu dieser Verschuldung führten, zu geben; andernfalls hätte B
eine Verletzung seiner ausländerrechtlichen Mitwirkungspflicht mit den
entsprechenden Folgen vorgeworfen werden können (vgl. VGr, 24. November
2022, VB.2022.00227, E. 3.4 [zur Publikation vorgesehen]). Dies war
ebenfalls mit einem grossen Aufwand verbunden. Unter Berücksichtigung sämtlicher
Umstände erscheint bei objektiver Betrachtung ein Zeitaufwand von insgesamt 14
Stunden für das Verfassen der Rekursschrift als erforderlich; insgesamt ist
folglich ein Aufwand von 21,75 Stunden zu entschädigen.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen und Dispositiv-Ziff. IV des Rekursentscheids vom 3. Juni
2022.
dahingehend abzuändern, als die Beschwerdeführerin für ihren Aufwand als
unentgeltliche Rechtsbeiständin mit Fr. 5'160.25 (inklusive
Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen ist. Die
Nachzahlungspflicht von B und C nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt (auch
weiterhin) vorbehalten.
4.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten zu einem Viertel
der Beschwerdeführerin und zu drei Viertel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat sodann der in
eigener Sache prozessierenden Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung
für das Beschwerdeverfahren von Fr. 300.- auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG), weil der Beizug einer externen Vertretung gerechtfertigt gewesen wäre und
die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Entschädigung für die Erfüllung einer
Aufgabe geltend macht, die sie im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen
Auftragsverhältnisses wahrnimmt (vgl. VGr, 23. September 2021,
VB.2021.00184, E. 7 mit Hinweisen; ).
5.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit in der Hauptsache ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht werden
könnte, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu
erheben (vgl. BGr, 10. November 2016, 2C_253/2016, E. 1). Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift
zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. IV des
Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 3. Juni 2022 insoweit abgeändert,
als der Beschwerdeführerin für ihren Aufwand als unentgeltliche
Rechtsvertreterin im Rekursverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'160.25
(inklusive Mehrwertsteuer) zugesprochen wird. Die Nachzahlungspflicht von B und
C bleibt vorbehalten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zu einem Viertel der Beschwerdeführerin und zu drei
Viertel der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 300.- zu bezahlen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an die Parteien, an die
Beschwerdeführerin auch zuhanden der Mitbeteiligten.