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Entscheid

VB.2022.00658

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00658

15. Februar 2023Deutsch16 min

(URT.2023.24348)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00658

Urteil

des Einzelrichters

vom 15. Februar 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Serafin Ritscher.

In Sachen

A,

vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Justizvollzug und Wiedereingliederung,

2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend bedingte

Entlassung nach Art. 86 StGB,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Strafbefehl des Untersuchungsamts Altstätten vom 12. April 2018 wurde A

der Urkundenfälschung, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz

Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises sowie der Verletzung der Verkehrsregeln

schuldig gesprochen und mit fünf Monaten Freiheitsstrafe sowie Busse bestraft.

Sodann sprach das Bezirksgericht Zürich A mit Urteil vom

7. November 2018 des mehrfachen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Fälschung von Ausweisen, der mehrfachen

Geldwäscherei, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung und der mehrfachen

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig. Es bestrafte ihn unter

anderem mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, wovon im Urteilszeitpunkt

170 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden waren. Zudem

ordnete es eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung im Sinn von Art. 63

des Schweizerischen

Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) an.

Zudem wurden A wegen Nichtbezahlung verschiedener

Geldstrafen und Bussen im Zusammenhang mit diversen Strassenverkehrsdelikten

Ersatzfreiheitsstrafen im Umfang von insgesamt 337 Tagen auferlegt.

B. Zum

Vollzug dieser Freiheitsstrafen befindet sich A derzeit in der

Justizvollzugsanstalt (JVA) K. Zwei Drittel der Freiheitsstrafe waren am 26. Juli

2022 verbüsst. Das Strafende fällt auf den 27. August 2024.

C. Nach

einer Anhörung am 5. Juli 2022 wies das Amt für Justizvollzug und

Wiedereingliederung ein Gesuch von A um bedingte Entlassung mit Verfügung vom 7. Juli

2022 ab.

Erwägungen

II. Hiergegen liess A am 26. August

2022.

an die Direktion der Justiz und des Innern rekurrieren. Diese wies den

Rekurs mit Verfügung vom 27. September 2022 ab.

III.

A. Mit Eingabe

vom 31. Oktober 2022 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben

und unter Entschädigungsfolgen die Aufhebung der Verfügung der Direktion der

Justiz und des Innern vom 27. September 2022 sowie seine unverzügliche

Entlassung aus dem Strafvollzug beantragen.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 1. November 2022 wurde A zur Leistung eines

Kostenvorschusses von Fr. 1'500.- innert 20 Tagen verpflichtet, welchen er

am 21. November 2022 leistete.

C. Die

Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 6. Dezember 2022 unter

Verzicht auf Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Ebenso schloss das

Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung am 14. Dezember 2022 auf

Abweisung der Beschwerde. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2023 die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde.

D. Die

Vollzugsakten von A wurden beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Die den Justizvollzug betreffende Angelegenheit ist mangels

grundsätzlicher Bedeutung vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Bei der bedingten Entlassung aus

dem Strafvollzug handelt es sich um eine Materie, welche auch im Licht der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung weiterhin einzelrichterlicher Jurisdiktion

unterstellt werden darf (VGr, 8. November 2022, VB.2022.00497 E. 1.2,

mit Verweis auf BGE 147 IV 433 E. 2.3).

2.

2.1

Hat

der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst,

ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug

rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder

Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft

von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; vorab hat sie

diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86

Abs. 2 StGB). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die

zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt

werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).

2.2

Gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung stellt die bedingte

Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in

Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten

Stufe des Strafvollzugs soll der zu entlassende Gefangene den Umgang mit der

Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse

der Allgemeinheit gegenüber, denen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je

hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige

Verhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben,

der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor

allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und

die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGr, 28. Februar 2019, 6B_32/2019, E. 2.2; 23. Mai

2018, 6B_306/2018, E. 3.2.2). Eine gute Bewährungsprognose ist nicht

notwendig, vielmehr genügt das Fehlen einer negativen Legalprognose (Daniel

Jositsch/Gian Ege/Christian Schwarzenegger, Strafrecht II: Strafen und

Massnahmen, 9. A., Zürich etc. 2018, S. 253; Benjamin

F. Brägger, Das schweizerische Sanktionenrecht, Bern 2018, S. 46). Im

Sinn einer Differenzialprognose sind zwei Gesamtprognosen vorzunehmen und die

Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung

des Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben speziell zu

prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe

abnehmen, gleichbleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; BGr,

18.

August 2021, 6B_557/2021, E. 2.2.1; 19. Juli 2017,

6B_215/2017, E. 2.4). Aufgrund der Gesamtprognosen für den Fall der

bedingten Entlassung einerseits und für jenen der Vollverbüssung der Strafe

andererseits ist eine Risikoeinschätzung vorzunehmen und abzuwägen, ob die

bedingte Entlassung mit der Möglichkeit von Auflagen und Bewährungshilfe eher

zu einer Resozialisierung des Täters führt als die Vollverbüssung der Strafe

(Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler

Kommentar Strafrecht I, 4. A., Basel 2019 [BSK StGB I], Art. 86 N. 16).

2.3

Bei der Beurteilung der Legalprognose und dem

Entscheid über die bedingte Entlassung steht der zuständigen Behörde ein

Ermessensspielraum zu (BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGr, 28. Februar

2019, 6B_32/2019 E. 2.2). Das Verwaltungsgericht kann diese

Ermessensausübung der Behörde nicht frei, sondern nur im Hinblick auf eine

qualifizierte Fehlerhaftigkeit überprüfen (Marco Donatsch in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.). Eine solche

qualifiziert fehlerhafte und damit rechtsverletzende Ermessensbetätigung kann

etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten

Umstände zu verzichten und allein auf die Vorstrafen abzustellen (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGr, 22. Februar 2016, 6B_1188/2015, E. 1.1.6).

Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund

einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im

Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr

neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 19. Mai 2015, 6B_93/2015, E. 5.3;

vgl. Koller, BSK StGB I, Art. 86 N. 4 und 10). Einwandfreies

Verhalten in der Anstalt spricht für sich allein ebenso wenig für künftige

Legalbewährung wie mangelhafte Führung im Vollzug geringere

Bewährungsaussichten indiziert (Wolfgang Wohlers in: Wolfgang Wohlers/Gunhild

Godenzi/Stephan Schlegel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. A.,

Bern 2020, Art. 86 N. 5).

3.

3.1

Am

26.

Juli 2022 hat der

Beschwerdeführer die gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB für eine bedingte

Entlassung notwendigen zwei Drittel

seiner Strafe verbüsst. Strittig ist indessen, ob auch die persönlichen Voraussetzungen

für eine bedingte Entlassung erfüllt sind.

3.2

Die

Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass der Entscheid des

Beschwerdegegners 1, dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu

verweigern, gestützt auf dessen einlässliche Begründung und die korrekt

wiedergegebene Aktenlage schlüssig und nachvollziehbar erscheine und deshalb

nicht zu beanstanden sei. Als die Legalprognose belastend würdigte sie

vorderhand das Vorleben des Beschwerdeführers. Nicht weniger als neun Mal sei

dieser seit 2011 wegen unterschiedlicher Straftaten (gewerbsmässiger Betrug,

Pornographie, Diebstahl, Urkundenfälschung, Betäubungsmitteldelikte etc.)

verurteilt worden. Dabei falle ins Gewicht, dass ihn der Vollzug einer im Jahr

2011.

vom Obergericht ausgesprochenen vierjährigen Freiheitsstrafe offenbar

nicht beeindruckt habe, sei er doch rund eineinhalb Jahre nach seiner

Entlassung erneut straffällig geworden, unter anderem indem er mit erheblichen

Mengen Kokain gehandelt habe.

3.3

Zu

Ungunsten des Beschwerdeführers würdigte die Vorinstanz auch dessen

Vollzugsverhalten, welches sie als insgesamt negativ bewertete. Der

Beschwerdeführer habe seit seinem Strafantritt im November 2018 zwei Mal wegen

gravierender disziplinarischer Verstösse vom offenen in den geschlossenen

Vollzug versetzt werden müssen. Zudem sei er als Folge seines untragbaren

Verhaltens insgesamt drei Mal von einer Strafanstalt zur Verfügung gestellt

worden. Dies werde auch nicht durch den Umstand aufgewogen, dass die JVA K dem

Beschwerdeführer seit dessen Eintritt im März 2022 ein gutes Vollzugsverhalten

bescheinige. Auch die JVA K habe in ihrem Vollzugsbericht deutlich

festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Ziele des Vollzugsplans nur in

wenigen Teilen erreicht habe, und dass sich namentlich seine antisozialen

Einstellungen und seine mangelnde Offenheit negativ auf die Legalprognose

auswirken würden. Im Ergebnis habe deshalb auch die JVA K empfohlen, die

bedingte Entlassung zu verweigern.

3.4

Als

belastendes Element würdigte die Vorinstanz sodann den Verlauf der gerichtlich

angeordneten ambulanten Massnahme, welche mit Verfügung vom 1. April 2022

infolge Aussichtslosigkeit aufgehoben wurde. Gemäss Abschlussbericht der

zuständigen Therapeutin der Strafanstalt C vom 23. September 2020 seien

die deliktrelevanten dominanten und manipulativen Verhaltensweisen des

Beschwerdeführers ursächlich gewesen für das dort gezeigte negative

Vollzugsverhalten (unter anderem Organisation eines Alkoholschmuggels). Das

dysfunktionale Verhalten sei einer therapeutischen Bearbeitung nicht zugänglich

gewesen und das Rückfallrisiko habe nicht gesenkt werden können. Auch gemäss

dem Abschlussbericht der Psychiatrischen Dienste D vom 17. März 2022 sei

eine echte Therapiemotivation beim Beschwerdeführer nie vorhanden gewesen. Er habe

keinen Willen gezeigt, an sich zu arbeiten, seine Taten bagatellisiert und sich

von verhängten Sanktionen nicht beeindrucken lassen. Das Rückfallrisiko sei

kaum gesunken und der Beschwerdeführer sei nach wie vor behandlungsbedürftig.

3.5

Zwar

verfüge der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine mögliche Entlassung über eine

vorhandene soziale und familiäre Einbettung. Solche Verhältnisse hätten ihn

indessen auch in der Vergangenheit nicht von erneutem deliktischem Verhalten

abzuhalten vermocht. Zudem habe der Beschwerdeführer durch die vergangenen

Disziplinarfälle (Drogenkonsum, Verweigerung Urinprobe, Benützung verbotener

Software) selbst im strikten Strafvollzugsregime wie auch im Rahmen von

gewährten Vollzugslockerungen eine Rückfallgefährdung demonstriert.

3.6

In Bezug

auf das Vollzugsverhalten bestreitet der Beschwerdeführer die Richtigkeit der

im Vollzugsbericht der JVA E vom 23. März 2022 enthaltenen

Tatsachendarstellung, wonach er einzelne Mitinsassen bedroht oder dem Personal

gegenüber angedroht haben soll, seine Zelle zu zertrümmern. Selbst wenn sich

diese Schilderung als tatsachenwidrig erweisen würde, vermöchte dies an einer

für die Legalprognose eindeutig negativen Würdigung des Vollzugsverhaltens

nichts zu ändern. Wie durch die Vorinstanz und den Beschwerdegegner 1

zutreffend festgehalten, kam es im Lauf des bisherigen Vollzugs wiederholt zu

Disziplinierungen wegen mehrfachen Drogenkonsums, Organisation eines

Alkoholschmuggels sowie diversen Verstössen im Umgang mit Elektronikgeräten

(Besitz eines Mobiltelefons, unerlaubter Besitz von USB-Speichermedien,

Installation nicht bewilligter Software auf Miet-Computer). Drei Mal führte das

Verhalten des Beschwerdeführers zu einer Versetzung in eine andere

Vollzugseinrichtung. Auch eine vom Beschwerdeführer geforderte wohlwollende

Würdigung dieser Vorkommnisse im Licht der Corona-Pandemie und der damit

einhergehenden Einschränkungen vermag nicht darüber hinwegzutäuschen, dass der

Beschwerdeführer im Verlauf des bisherigen Vollzugs eine anhaltende

Bereitschaft demonstriert hat, sich über Hausordnung sowie geltendes Recht

hinwegzusetzen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dieses

Verhalten im Rahmen der Legalprognose als belastendes Element gewürdigt hat.

Entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers werden diese Vorkommnisse auch

nicht allein dadurch aufgewogen, dass die JVA K dem Beschwerdeführer seit

dessen Eintritt im März 2022 ein gutes Vollzugsverhalten bescheinigt hat.

3.7

Nicht

nachvollziehbar erscheinen sodann die Ausführungen des Beschwerdeführers in

Bezug auf die geltend gemachte Unrechtmässigkeit der angeordneten

Rückversetzung vom offenen Vollzug in die geschlossene Übergangsabteilung der Strafanstalt

C im September 2019. Gemäss Verfügung vom 26. August 2019 erfolgte diese

als Reaktion auf verschiedene Verstösse des Beschwerdeführers gegen die

Hausordnung. So habe seine Urinprobe vom 13. August 2019 einen positiven

Wert auf Kokain angezeigt. Im Rahmen einer Routinekontrolle seines Laptops am

21.

August 2019 sei zudem festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer

eine Internetverbindung mittels Hotspot-Funktion eines Mobiltelefons hergestellt

habe, welches er unerlaubterweise besass. Die Mutmassungen des

Beschwerdeführers, wonach seine Rückversetzung auf einen Verdacht vonseiten der

Anstaltsleitung zurückzuführen sei, dass er sich während des Vollzugs an

Kokaingeschäften beteiligt haben könnte, finden keinerlei Stütze in den Akten.

3.8

Hinsichtlich

des gemäss Vorinstanz negativ zu würdigenden Verlaufs der ambulanten Massnahmen

bringt der Beschwerdeführer vor, dass alleine aus deren Abbruch wegen

Aussichtslosigkeit nicht auf eine schlechte Legalprognose geschlossen werden könne.

Dies umso mehr, als die vom Bezirksgericht Zürich im Jahr 2018 ausgesprochene

Massnahme gestützt auf ein veraltetes psychiatrisches Gutachten vom 26. Februar

2010.

und somit ohne hinreichend aktuelle forensisch-psychiatrische Indikation

angeordnet worden sei. Dem Beschwerdeführer sei sodann zugutezuhalten, dass er

die Massnahme mehrere Jahre lang regelmässig besucht habe, anstatt diese schon

kurze Zeit nach deren Einrichtung zu blockieren. Diesbezüglich kann auf die

zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach der im

Strafverfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in die Anordnung der

Massnahme einwilligte, und seinen Therapiewillen bekräftigte. Wie die

Beschwerdegegnerin 2 zutreffend ausführt, scheinen die im Lauf des

Massnahmenvollzugs eingeholten Therapieberichte die Befunde des psychiatrischen

Gutachtens vom 26. Februar 2010 (Persönlichkeitsstörung und die damit

einhergehenden Problemfelder Dissozialität sowie dominante und manipulierende

Verhaltensweisen) stets zu bestätigen, sodass auch im heutigen Zeitpunkt noch

von einer gewissen Aktualität des psychiatrischen Gutachtens auszugehen ist

(vgl. Therapiebericht des Psychiatrisch-Psychologischen Diensts des Amtes

für Justizvollzug vom 8. Juni 2012; Therapiebericht der Psychiatrischen

Dienste G vom 21. Mai 2013; Therapiebericht der Psychiatrie H vom 23. September

2020.

sowie Therapiebericht der Psychiatrischen Dienste D vom 17. März

2022). Auch das Vorhandensein eines Therapiebedürfnisses wurde im Verlauf der

Massnahme vonseiten der behandelnden Therapeuten zu keinem Zeitpunkt infrage

gestellt. Im Einklang mit der negativen Würdigung des Therapieverlaufs durch

die Vorinstanz steht sodann auch die Feststellung des jüngsten therapeutischen

Abschlussberichts, wonach das aktuelle Rückfallrisiko bezogen auf das

Anlassdelikt nur ansatzweise bzw. unwesentlich gesunken sei. Dem Argument,

wonach sich der Beschwerdeführer immerhin während mehrerer Jahre regelmässig in

Therapiesitzungen begeben hat, anstatt von Anfang an jegliche Kooperation zu

verweigern, ist entgegenzuhalten, dass dem blossen Besuch von

Therapiegesprächen kaum eine deliktpräventive Wirkung zukommen dürfte, solange

der Beschwerdeführer – wie ihm durch die behandelnden Therapeuten immer wieder

attestiert wurde – keine hinreichende Motivation an den Tag legt, sich kritisch

mit den deliktursächlichen Aspekten seiner Persönlichkeit auseinanderzusetzen.

Die fehlende Therapiemotivation des Beschwerdeführers war denn auch der Grund

für die Aufhebung der Massnahme infolge Aussichtslosigkeit.

3.9

Auch die

übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers, mitunter die geltend gemachte

Untergewichtung des positiven sozialen und familiären Empfangsraums, die

behauptete mangelnde Gewährung von Gelegenheiten zur Erprobung im Rahmen von

Vollzugslockerungen sowie die unzureichende Würdigung der in der Verfügung des

Beschwerdegegners 1 vom 29. Juli 2022 enthaltenen Einschätzung, wonach

der Beschwerdeführer gemäss der Abteilung für forensisch-psychologische

Abklärungen (AFA) ein "geringes Risikopotential" aufweise, vermögen

die schlüssigen und nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz im Rahmen der

von ihr abgegebenen Legalprognose nicht zu entkräften. So ist anzumerken, dass

sowohl der Beschwerdegegner 1 wie auch die Vorinstanz in ihrem jeweiligen

Entscheid festhielten, dass der Beschwerdeführer über ein stabiles familiäres

Umfeld verfüge und diesen Umstand durchaus positiv würdigten. Dass die

Vorinstanz im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Gesamtwürdigung diesem

Kriterium allein jedoch keine genügende deliktpräventive Wirkung zugemessen

hat, ist nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des geltend gemachten Mangels an

Vollzugslockerungen kann sodann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen

werden, wonach dem Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der JVA J (29. September

2020.

bis 22. November 2021) elf Beziehungs- und vier Sachurlaube gewährt

worden seien. Zu ergänzen ist, dass dem Beschwerdeführer trotz teilweise

gravierender Disziplinarvorkommnisse auch in der Strafanstalt C mehrmals

Urlaube gewährt worden sind. Als unbehelflich erweist sich schliesslich auch

der Verweis des Beschwerdeführers auf dessen gemäss AFA-Einschätzung geringes

Risikopotential, da sich dieses, wie die Beschwerdegegnerin 2 in ihrer

Stellungnahme einlässlich darlegt, lediglich auf das Risiko der Begehung von

schweren Gewalt- oder Sexualdelikten bezieht, jedoch nicht auf das

Rückfallrisiko im Hinblick auf übrige Delikte.

4.

Im Rahmen

ihrer Gesamtwürdigung der dargelegten Umstände gelangte die Vorinstanz zum

Schluss, dass sich die Legalprognose des Beschwerdeführers nicht verbessert

habe und dass dieser nach wie vor ein erhöhtes Rückfallrisiko für Betäubungsmitteldelikte,

Betrugs- und Urkundendelikte sowie Strassenverkehrsdelikte aufweise. Weder

mehrfache Verurteilungen noch der Vollzug einer langjährigen Freiheitsstrafe

hätten ihn bisher von weiterer Delinquenz abzuhalten vermocht. Zudem sei er im

bisherigen Vollzug mehrheitlich als sehr schwieriger Insasse aufgefallen, und

auch die therapeutischen Bemühungen seien erneut gescheitert. Der

Beschwerdeführer sei nicht veränderungsbereit, bagatellisiere und

externalisiere. Es erscheine somit verfrüht, den Beschwerdeführer auf den

erstmöglichen Termin hin bedingt zu entlassen, da auch unter der

Berücksichtigung möglicher Auflagen und Weisungen nicht davon auszugehen sei,

dass ihn eine frühzeitige Entlassung von der Begehung weiterer Straftaten

abzuhalten vermöge. Angesichts dessen sei das öffentliche Interesse an einer

Strafverbüssung höher zu gewichten, da in Anbetracht der Vorstrafen des

Beschwerdeführers (Handel mit gesundheitsgefährdenden Mengen von

Betäubungsmitteln und evtl. auch betrügerische Handlungen) im Fall einer

frühzeitigen Entlassung unter Umständen hohe Rechtsgüter bzw. eine Vielzahl von

Personen gefährdet wären. Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz erscheint

nachvollziehbar und lag angesichts der dargelegten Umstände im Rahmen des ihr

zustehenden Ermessens. Die Verweigerung der bedingten Entlassung erweist sich

somit nicht als rechtsverletzend.

5.

5.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem

unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist ihm eine Parteientschädigung

zu verwehren (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2

Soweit der

geleistete Kostenvorschuss die Verfahrenskosten übersteigt, ist er dem

Beschwerdeführer nicht zurückzuerstatten, da dieser aus früheren Verfahren nach

wie vor Kosten schuldet. Hierauf wurde der Beschwerdeführer in der

Präsidialverfügung vom 1. November 2022 ausdrücklich hingewiesen. Seine Forderung auf Rückerstattung der

Kaution im die Verfahrenskosten übersteigenden Betrag ist mit diesen Schulden

zu verrechnen, nachdem die Voraussetzungen der Verrechnung ohne Weiteres

erfüllt sind (VGr, 25. August 2022, VB.2022.00259, E. 5.2; 11. Juli

2019, VB.2018.00518, E. 5.2 mit Hinweisen). Die Abrechnung hat die

Zentrale Inkassostelle der (Zürcher) Gerichte vorzunehmen.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellkosten,

Fr. 1'230.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus dem von ihm

geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Im Mehrbetrag wird der Kostenvorschuss an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte

zur Verrechnung überwiesen.

4.

Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Direktion der Justiz und des Innern;

c) die Gerichtskasse;

d) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).