VB.2022.00658
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00658
15. Februar 2023Deutsch16 min
(URT.2023.24348)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00658
Urteil
des Einzelrichters
vom 15. Februar 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Serafin Ritscher.
In Sachen
A,
vertreten durch lic. iur. B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug und Wiedereingliederung,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend bedingte
Entlassung nach Art. 86 StGB,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Strafbefehl des Untersuchungsamts Altstätten vom 12. April 2018 wurde A
der Urkundenfälschung, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz
Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises sowie der Verletzung der Verkehrsregeln
schuldig gesprochen und mit fünf Monaten Freiheitsstrafe sowie Busse bestraft.
Sodann sprach das Bezirksgericht Zürich A mit Urteil vom
7. November 2018 des mehrfachen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Fälschung von Ausweisen, der mehrfachen
Geldwäscherei, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung und der mehrfachen
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig. Es bestrafte ihn unter
anderem mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, wovon im Urteilszeitpunkt
170 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden waren. Zudem
ordnete es eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung im Sinn von Art. 63
des Schweizerischen
Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) an.
Zudem wurden A wegen Nichtbezahlung verschiedener
Geldstrafen und Bussen im Zusammenhang mit diversen Strassenverkehrsdelikten
Ersatzfreiheitsstrafen im Umfang von insgesamt 337 Tagen auferlegt.
B. Zum
Vollzug dieser Freiheitsstrafen befindet sich A derzeit in der
Justizvollzugsanstalt (JVA) K. Zwei Drittel der Freiheitsstrafe waren am 26. Juli
2022 verbüsst. Das Strafende fällt auf den 27. August 2024.
C. Nach
einer Anhörung am 5. Juli 2022 wies das Amt für Justizvollzug und
Wiedereingliederung ein Gesuch von A um bedingte Entlassung mit Verfügung vom 7. Juli
2022 ab.
Erwägungen
II. Hiergegen liess A am 26. August
2022.
an die Direktion der Justiz und des Innern rekurrieren. Diese wies den
Rekurs mit Verfügung vom 27. September 2022 ab.
III.
A. Mit Eingabe
vom 31. Oktober 2022 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben
und unter Entschädigungsfolgen die Aufhebung der Verfügung der Direktion der
Justiz und des Innern vom 27. September 2022 sowie seine unverzügliche
Entlassung aus dem Strafvollzug beantragen.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 1. November 2022 wurde A zur Leistung eines
Kostenvorschusses von Fr. 1'500.- innert 20 Tagen verpflichtet, welchen er
am 21. November 2022 leistete.
C. Die
Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 6. Dezember 2022 unter
Verzicht auf Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Ebenso schloss das
Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung am 14. Dezember 2022 auf
Abweisung der Beschwerde. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2023 die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde.
D. Die
Vollzugsakten von A wurden beigezogen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Die den Justizvollzug betreffende Angelegenheit ist mangels
grundsätzlicher Bedeutung vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Bei der bedingten Entlassung aus
dem Strafvollzug handelt es sich um eine Materie, welche auch im Licht der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung weiterhin einzelrichterlicher Jurisdiktion
unterstellt werden darf (VGr, 8. November 2022, VB.2022.00497 E. 1.2,
mit Verweis auf BGE 147 IV 433 E. 2.3).
2.
2.1
Hat
der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst,
ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug
rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder
Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft
von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; vorab hat sie
diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86
Abs. 2 StGB). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die
zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt
werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).
2.2
Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung stellt die bedingte
Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in
Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten
Stufe des Strafvollzugs soll der zu entlassende Gefangene den Umgang mit der
Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse
der Allgemeinheit gegenüber, denen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je
hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige
Verhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben,
der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor
allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und
die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGr, 28. Februar 2019, 6B_32/2019, E. 2.2; 23. Mai
2018, 6B_306/2018, E. 3.2.2). Eine gute Bewährungsprognose ist nicht
notwendig, vielmehr genügt das Fehlen einer negativen Legalprognose (Daniel
Jositsch/Gian Ege/Christian Schwarzenegger, Strafrecht II: Strafen und
Massnahmen, 9. A., Zürich etc. 2018, S. 253; Benjamin
F. Brägger, Das schweizerische Sanktionenrecht, Bern 2018, S. 46). Im
Sinn einer Differenzialprognose sind zwei Gesamtprognosen vorzunehmen und die
Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung
des Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben speziell zu
prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe
abnehmen, gleichbleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; BGr,
18.
August 2021, 6B_557/2021, E. 2.2.1; 19. Juli 2017,
6B_215/2017, E. 2.4). Aufgrund der Gesamtprognosen für den Fall der
bedingten Entlassung einerseits und für jenen der Vollverbüssung der Strafe
andererseits ist eine Risikoeinschätzung vorzunehmen und abzuwägen, ob die
bedingte Entlassung mit der Möglichkeit von Auflagen und Bewährungshilfe eher
zu einer Resozialisierung des Täters führt als die Vollverbüssung der Strafe
(Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler
Kommentar Strafrecht I, 4. A., Basel 2019 [BSK StGB I], Art. 86 N. 16).
2.3
Bei der Beurteilung der Legalprognose und dem
Entscheid über die bedingte Entlassung steht der zuständigen Behörde ein
Ermessensspielraum zu (BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGr, 28. Februar
2019, 6B_32/2019 E. 2.2). Das Verwaltungsgericht kann diese
Ermessensausübung der Behörde nicht frei, sondern nur im Hinblick auf eine
qualifizierte Fehlerhaftigkeit überprüfen (Marco Donatsch in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.). Eine solche
qualifiziert fehlerhafte und damit rechtsverletzende Ermessensbetätigung kann
etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten
Umstände zu verzichten und allein auf die Vorstrafen abzustellen (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGr, 22. Februar 2016, 6B_1188/2015, E. 1.1.6).
Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund
einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im
Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr
neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 19. Mai 2015, 6B_93/2015, E. 5.3;
vgl. Koller, BSK StGB I, Art. 86 N. 4 und 10). Einwandfreies
Verhalten in der Anstalt spricht für sich allein ebenso wenig für künftige
Legalbewährung wie mangelhafte Führung im Vollzug geringere
Bewährungsaussichten indiziert (Wolfgang Wohlers in: Wolfgang Wohlers/Gunhild
Godenzi/Stephan Schlegel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. A.,
Bern 2020, Art. 86 N. 5).
3.
3.1
Am
26.
Juli 2022 hat der
Beschwerdeführer die gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB für eine bedingte
Entlassung notwendigen zwei Drittel
seiner Strafe verbüsst. Strittig ist indessen, ob auch die persönlichen Voraussetzungen
für eine bedingte Entlassung erfüllt sind.
3.2
Die
Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass der Entscheid des
Beschwerdegegners 1, dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu
verweigern, gestützt auf dessen einlässliche Begründung und die korrekt
wiedergegebene Aktenlage schlüssig und nachvollziehbar erscheine und deshalb
nicht zu beanstanden sei. Als die Legalprognose belastend würdigte sie
vorderhand das Vorleben des Beschwerdeführers. Nicht weniger als neun Mal sei
dieser seit 2011 wegen unterschiedlicher Straftaten (gewerbsmässiger Betrug,
Pornographie, Diebstahl, Urkundenfälschung, Betäubungsmitteldelikte etc.)
verurteilt worden. Dabei falle ins Gewicht, dass ihn der Vollzug einer im Jahr
2011.
vom Obergericht ausgesprochenen vierjährigen Freiheitsstrafe offenbar
nicht beeindruckt habe, sei er doch rund eineinhalb Jahre nach seiner
Entlassung erneut straffällig geworden, unter anderem indem er mit erheblichen
Mengen Kokain gehandelt habe.
3.3
Zu
Ungunsten des Beschwerdeführers würdigte die Vorinstanz auch dessen
Vollzugsverhalten, welches sie als insgesamt negativ bewertete. Der
Beschwerdeführer habe seit seinem Strafantritt im November 2018 zwei Mal wegen
gravierender disziplinarischer Verstösse vom offenen in den geschlossenen
Vollzug versetzt werden müssen. Zudem sei er als Folge seines untragbaren
Verhaltens insgesamt drei Mal von einer Strafanstalt zur Verfügung gestellt
worden. Dies werde auch nicht durch den Umstand aufgewogen, dass die JVA K dem
Beschwerdeführer seit dessen Eintritt im März 2022 ein gutes Vollzugsverhalten
bescheinige. Auch die JVA K habe in ihrem Vollzugsbericht deutlich
festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Ziele des Vollzugsplans nur in
wenigen Teilen erreicht habe, und dass sich namentlich seine antisozialen
Einstellungen und seine mangelnde Offenheit negativ auf die Legalprognose
auswirken würden. Im Ergebnis habe deshalb auch die JVA K empfohlen, die
bedingte Entlassung zu verweigern.
3.4
Als
belastendes Element würdigte die Vorinstanz sodann den Verlauf der gerichtlich
angeordneten ambulanten Massnahme, welche mit Verfügung vom 1. April 2022
infolge Aussichtslosigkeit aufgehoben wurde. Gemäss Abschlussbericht der
zuständigen Therapeutin der Strafanstalt C vom 23. September 2020 seien
die deliktrelevanten dominanten und manipulativen Verhaltensweisen des
Beschwerdeführers ursächlich gewesen für das dort gezeigte negative
Vollzugsverhalten (unter anderem Organisation eines Alkoholschmuggels). Das
dysfunktionale Verhalten sei einer therapeutischen Bearbeitung nicht zugänglich
gewesen und das Rückfallrisiko habe nicht gesenkt werden können. Auch gemäss
dem Abschlussbericht der Psychiatrischen Dienste D vom 17. März 2022 sei
eine echte Therapiemotivation beim Beschwerdeführer nie vorhanden gewesen. Er habe
keinen Willen gezeigt, an sich zu arbeiten, seine Taten bagatellisiert und sich
von verhängten Sanktionen nicht beeindrucken lassen. Das Rückfallrisiko sei
kaum gesunken und der Beschwerdeführer sei nach wie vor behandlungsbedürftig.
3.5
Zwar
verfüge der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine mögliche Entlassung über eine
vorhandene soziale und familiäre Einbettung. Solche Verhältnisse hätten ihn
indessen auch in der Vergangenheit nicht von erneutem deliktischem Verhalten
abzuhalten vermocht. Zudem habe der Beschwerdeführer durch die vergangenen
Disziplinarfälle (Drogenkonsum, Verweigerung Urinprobe, Benützung verbotener
Software) selbst im strikten Strafvollzugsregime wie auch im Rahmen von
gewährten Vollzugslockerungen eine Rückfallgefährdung demonstriert.
3.6
In Bezug
auf das Vollzugsverhalten bestreitet der Beschwerdeführer die Richtigkeit der
im Vollzugsbericht der JVA E vom 23. März 2022 enthaltenen
Tatsachendarstellung, wonach er einzelne Mitinsassen bedroht oder dem Personal
gegenüber angedroht haben soll, seine Zelle zu zertrümmern. Selbst wenn sich
diese Schilderung als tatsachenwidrig erweisen würde, vermöchte dies an einer
für die Legalprognose eindeutig negativen Würdigung des Vollzugsverhaltens
nichts zu ändern. Wie durch die Vorinstanz und den Beschwerdegegner 1
zutreffend festgehalten, kam es im Lauf des bisherigen Vollzugs wiederholt zu
Disziplinierungen wegen mehrfachen Drogenkonsums, Organisation eines
Alkoholschmuggels sowie diversen Verstössen im Umgang mit Elektronikgeräten
(Besitz eines Mobiltelefons, unerlaubter Besitz von USB-Speichermedien,
Installation nicht bewilligter Software auf Miet-Computer). Drei Mal führte das
Verhalten des Beschwerdeführers zu einer Versetzung in eine andere
Vollzugseinrichtung. Auch eine vom Beschwerdeführer geforderte wohlwollende
Würdigung dieser Vorkommnisse im Licht der Corona-Pandemie und der damit
einhergehenden Einschränkungen vermag nicht darüber hinwegzutäuschen, dass der
Beschwerdeführer im Verlauf des bisherigen Vollzugs eine anhaltende
Bereitschaft demonstriert hat, sich über Hausordnung sowie geltendes Recht
hinwegzusetzen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dieses
Verhalten im Rahmen der Legalprognose als belastendes Element gewürdigt hat.
Entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers werden diese Vorkommnisse auch
nicht allein dadurch aufgewogen, dass die JVA K dem Beschwerdeführer seit
dessen Eintritt im März 2022 ein gutes Vollzugsverhalten bescheinigt hat.
3.7
Nicht
nachvollziehbar erscheinen sodann die Ausführungen des Beschwerdeführers in
Bezug auf die geltend gemachte Unrechtmässigkeit der angeordneten
Rückversetzung vom offenen Vollzug in die geschlossene Übergangsabteilung der Strafanstalt
C im September 2019. Gemäss Verfügung vom 26. August 2019 erfolgte diese
als Reaktion auf verschiedene Verstösse des Beschwerdeführers gegen die
Hausordnung. So habe seine Urinprobe vom 13. August 2019 einen positiven
Wert auf Kokain angezeigt. Im Rahmen einer Routinekontrolle seines Laptops am
21.
August 2019 sei zudem festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer
eine Internetverbindung mittels Hotspot-Funktion eines Mobiltelefons hergestellt
habe, welches er unerlaubterweise besass. Die Mutmassungen des
Beschwerdeführers, wonach seine Rückversetzung auf einen Verdacht vonseiten der
Anstaltsleitung zurückzuführen sei, dass er sich während des Vollzugs an
Kokaingeschäften beteiligt haben könnte, finden keinerlei Stütze in den Akten.
3.8
Hinsichtlich
des gemäss Vorinstanz negativ zu würdigenden Verlaufs der ambulanten Massnahmen
bringt der Beschwerdeführer vor, dass alleine aus deren Abbruch wegen
Aussichtslosigkeit nicht auf eine schlechte Legalprognose geschlossen werden könne.
Dies umso mehr, als die vom Bezirksgericht Zürich im Jahr 2018 ausgesprochene
Massnahme gestützt auf ein veraltetes psychiatrisches Gutachten vom 26. Februar
2010.
und somit ohne hinreichend aktuelle forensisch-psychiatrische Indikation
angeordnet worden sei. Dem Beschwerdeführer sei sodann zugutezuhalten, dass er
die Massnahme mehrere Jahre lang regelmässig besucht habe, anstatt diese schon
kurze Zeit nach deren Einrichtung zu blockieren. Diesbezüglich kann auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach der im
Strafverfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in die Anordnung der
Massnahme einwilligte, und seinen Therapiewillen bekräftigte. Wie die
Beschwerdegegnerin 2 zutreffend ausführt, scheinen die im Lauf des
Massnahmenvollzugs eingeholten Therapieberichte die Befunde des psychiatrischen
Gutachtens vom 26. Februar 2010 (Persönlichkeitsstörung und die damit
einhergehenden Problemfelder Dissozialität sowie dominante und manipulierende
Verhaltensweisen) stets zu bestätigen, sodass auch im heutigen Zeitpunkt noch
von einer gewissen Aktualität des psychiatrischen Gutachtens auszugehen ist
(vgl. Therapiebericht des Psychiatrisch-Psychologischen Diensts des Amtes
für Justizvollzug vom 8. Juni 2012; Therapiebericht der Psychiatrischen
Dienste G vom 21. Mai 2013; Therapiebericht der Psychiatrie H vom 23. September
2020.
sowie Therapiebericht der Psychiatrischen Dienste D vom 17. März
2022). Auch das Vorhandensein eines Therapiebedürfnisses wurde im Verlauf der
Massnahme vonseiten der behandelnden Therapeuten zu keinem Zeitpunkt infrage
gestellt. Im Einklang mit der negativen Würdigung des Therapieverlaufs durch
die Vorinstanz steht sodann auch die Feststellung des jüngsten therapeutischen
Abschlussberichts, wonach das aktuelle Rückfallrisiko bezogen auf das
Anlassdelikt nur ansatzweise bzw. unwesentlich gesunken sei. Dem Argument,
wonach sich der Beschwerdeführer immerhin während mehrerer Jahre regelmässig in
Therapiesitzungen begeben hat, anstatt von Anfang an jegliche Kooperation zu
verweigern, ist entgegenzuhalten, dass dem blossen Besuch von
Therapiegesprächen kaum eine deliktpräventive Wirkung zukommen dürfte, solange
der Beschwerdeführer – wie ihm durch die behandelnden Therapeuten immer wieder
attestiert wurde – keine hinreichende Motivation an den Tag legt, sich kritisch
mit den deliktursächlichen Aspekten seiner Persönlichkeit auseinanderzusetzen.
Die fehlende Therapiemotivation des Beschwerdeführers war denn auch der Grund
für die Aufhebung der Massnahme infolge Aussichtslosigkeit.
3.9
Auch die
übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers, mitunter die geltend gemachte
Untergewichtung des positiven sozialen und familiären Empfangsraums, die
behauptete mangelnde Gewährung von Gelegenheiten zur Erprobung im Rahmen von
Vollzugslockerungen sowie die unzureichende Würdigung der in der Verfügung des
Beschwerdegegners 1 vom 29. Juli 2022 enthaltenen Einschätzung, wonach
der Beschwerdeführer gemäss der Abteilung für forensisch-psychologische
Abklärungen (AFA) ein "geringes Risikopotential" aufweise, vermögen
die schlüssigen und nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz im Rahmen der
von ihr abgegebenen Legalprognose nicht zu entkräften. So ist anzumerken, dass
sowohl der Beschwerdegegner 1 wie auch die Vorinstanz in ihrem jeweiligen
Entscheid festhielten, dass der Beschwerdeführer über ein stabiles familiäres
Umfeld verfüge und diesen Umstand durchaus positiv würdigten. Dass die
Vorinstanz im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Gesamtwürdigung diesem
Kriterium allein jedoch keine genügende deliktpräventive Wirkung zugemessen
hat, ist nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des geltend gemachten Mangels an
Vollzugslockerungen kann sodann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen
werden, wonach dem Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der JVA J (29. September
2020.
bis 22. November 2021) elf Beziehungs- und vier Sachurlaube gewährt
worden seien. Zu ergänzen ist, dass dem Beschwerdeführer trotz teilweise
gravierender Disziplinarvorkommnisse auch in der Strafanstalt C mehrmals
Urlaube gewährt worden sind. Als unbehelflich erweist sich schliesslich auch
der Verweis des Beschwerdeführers auf dessen gemäss AFA-Einschätzung geringes
Risikopotential, da sich dieses, wie die Beschwerdegegnerin 2 in ihrer
Stellungnahme einlässlich darlegt, lediglich auf das Risiko der Begehung von
schweren Gewalt- oder Sexualdelikten bezieht, jedoch nicht auf das
Rückfallrisiko im Hinblick auf übrige Delikte.
4.
Im Rahmen
ihrer Gesamtwürdigung der dargelegten Umstände gelangte die Vorinstanz zum
Schluss, dass sich die Legalprognose des Beschwerdeführers nicht verbessert
habe und dass dieser nach wie vor ein erhöhtes Rückfallrisiko für Betäubungsmitteldelikte,
Betrugs- und Urkundendelikte sowie Strassenverkehrsdelikte aufweise. Weder
mehrfache Verurteilungen noch der Vollzug einer langjährigen Freiheitsstrafe
hätten ihn bisher von weiterer Delinquenz abzuhalten vermocht. Zudem sei er im
bisherigen Vollzug mehrheitlich als sehr schwieriger Insasse aufgefallen, und
auch die therapeutischen Bemühungen seien erneut gescheitert. Der
Beschwerdeführer sei nicht veränderungsbereit, bagatellisiere und
externalisiere. Es erscheine somit verfrüht, den Beschwerdeführer auf den
erstmöglichen Termin hin bedingt zu entlassen, da auch unter der
Berücksichtigung möglicher Auflagen und Weisungen nicht davon auszugehen sei,
dass ihn eine frühzeitige Entlassung von der Begehung weiterer Straftaten
abzuhalten vermöge. Angesichts dessen sei das öffentliche Interesse an einer
Strafverbüssung höher zu gewichten, da in Anbetracht der Vorstrafen des
Beschwerdeführers (Handel mit gesundheitsgefährdenden Mengen von
Betäubungsmitteln und evtl. auch betrügerische Handlungen) im Fall einer
frühzeitigen Entlassung unter Umständen hohe Rechtsgüter bzw. eine Vielzahl von
Personen gefährdet wären. Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz erscheint
nachvollziehbar und lag angesichts der dargelegten Umstände im Rahmen des ihr
zustehenden Ermessens. Die Verweigerung der bedingten Entlassung erweist sich
somit nicht als rechtsverletzend.
5.
5.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist ihm eine Parteientschädigung
zu verwehren (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2
Soweit der
geleistete Kostenvorschuss die Verfahrenskosten übersteigt, ist er dem
Beschwerdeführer nicht zurückzuerstatten, da dieser aus früheren Verfahren nach
wie vor Kosten schuldet. Hierauf wurde der Beschwerdeführer in der
Präsidialverfügung vom 1. November 2022 ausdrücklich hingewiesen. Seine Forderung auf Rückerstattung der
Kaution im die Verfahrenskosten übersteigenden Betrag ist mit diesen Schulden
zu verrechnen, nachdem die Voraussetzungen der Verrechnung ohne Weiteres
erfüllt sind (VGr, 25. August 2022, VB.2022.00259, E. 5.2; 11. Juli
2019, VB.2018.00518, E. 5.2 mit Hinweisen). Die Abrechnung hat die
Zentrale Inkassostelle der (Zürcher) Gerichte vorzunehmen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 1'230.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus dem von ihm
geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Im Mehrbetrag wird der Kostenvorschuss an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
zur Verrechnung überwiesen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Direktion der Justiz und des Innern;
c) die Gerichtskasse;
d) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).