VB.2022.00659
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00659
27. April 2023Deutsch15 min
(URT.2023.24517)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00659
Urteil
des Einzelrichters
vom 27. April 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Julia Meier.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde Thalwil, vertreten durch die Sozialkommission,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und B
sind verheiratet und haben drei gemeinsame Kinder (geboren 2017, 2018 und
2019). A wurde zusammen mit ihrer Familie im Zeitraum vom März 2019 bis April
2020 im Rahmen der Asylfürsorge unterstützt.
B. Mit
Beschluss vom 24. August 2020 ordnete die Sozialkommission Thalwil das
Nachfolgende an:
"1. Die materielle Hilfe für A wird rückwirkend per
30. April 2020 eingestellt.
2. A und B werden verpflichtet, den Betrag von
Fr. 29'485.25 für unrechtmässig bezogene Sozialhilfeleistungen an die
Gemeinde Thalwil zurückzuerstatten.
3. Gestützt auf die Gesetzgebung des Kantons Zürich werden
A und B verpflichtet, den Betrag von Fr. 2'925.60 für unrechtmässig
bezogene Leistungen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an
die Gemeinde Thalwil zurückzuerstatten.
4. Die monatlichen Raten betragen Fr. 400.00. Die
Raten sind jeweils per 25. des Monats fällig, erstmalige Fälligkeit per
25. September 2020.
5. Bei nicht rechtzeitiger Ratenzahlung wird der ganze
Betrag innert 30 Tagen ab der ausstehenden Rate fällig. Eine begründete
Zahlungsunfähigkeit muss rechtzeitig mitgeteilt werden.
6. Bei einer allfälligen Wiederaufnahme der
Sozialhilfeunterstützung und offenem Saldo aus der Rückerstattungsschuld ist
die Verrechnung mit der laufenden Unterstützung weiterzuführen.
[…]"
Erwägungen
II.
Dagegen liessen A und B am 28. September 2020 Rekurs
erheben und beantragen, der Beschluss der Sozialkommission Thalwil vom
24.
August 2020 sei unter Entschädigungsfolgen vollumfänglich aufzuheben.
Der Bezirksrat Horgen hiess den Rekurs am 22. September 2022 teilweise gut.
Er hob Dispositivziffer 2 des Beschlusses der Sozialkommission auf und
ersetzte sie wie folgt: "A und B werden gestützt auf Art. 62 des
Obligationenrechts (OR) verpflichtet, den Betrag von Fr. 8'238.75 für die
Monate März bis Mai 2019 an die Gemeinde Thalwil zurückzuerstatten". Zudem
legte er die Raten neu fest (Dispositivziffer III). Weiter überwies er die
Sache in Bezug auf die Rückforderung der obligatorischen Krankenkassenprämien
in der Höhe von Fr. 2'925.60 zum Einspracheentscheid an die
Sozialkommission Thalwil und trat im Übrigen nicht auf den Rekurs ein
(Dispositivziffer II). Verfahrenskosten erhob er keine
(Dispositivziffer IV) und sprach A und B im Umfang ihres Obsiegens eine
anteilsmässige Parteientschädigung für das Rekursverfahren zu
(Dispositivziffer V).
III.
A und B liessen am 31. Oktober 2022 beim Verwaltungsgericht
Beschwerde erheben und unter Entschädigungsfolgen beantragen,
Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats vom 22. September
2022.
sei insoweit aufzuheben und zu ersetzen, als sie auch nicht gestützt auf Art. 62
OR zur Rückerstattung der Sozialhilfe verpflichtet seien. Weiter sei
Dispositivziffer V des Beschlusses vom 22. September 2022 aufzuheben
und der Bezirksrat Horgen anzuweisen, ausgangsgemäss über die
Parteientschädigung neu zu befinden. Die Gemeinde Thalwil verzichtete am
4.
November 2022 auf eine Beschwerdeantwort. Der Bezirksrat Horgen beantragte
in der Vernehmlassungsantwort vom 7. November 2022 die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)
für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Fall ist vom
Einzelrichter zu entscheiden, da der Streitwert mit Fr. 8'238.75
(vgl. zur praxisgemässen Anwendung des Gravamensystems im Sozialhilferecht VGr,
22.
Juni 2022, VB.2020.00805, E. 1; 10. August 2022,
VB.2021.00557, E. 1.2) weniger als Fr. 20'000.-
beträgt und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 38b Abs. 1
lit. c sowie Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Wer für den eigenen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig
aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG; LS 851.1]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und
verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft
werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden (VGr, 13. April
2022, VB.2021.00273, E. 2.1). Zu den eigenen Mitteln gehören gemäss § 16
Abs. 2 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981
(SHV, LS 851.11) alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person
(lit. a) sowie alle Einkünfte und das Vermögen des Ehegatten dieser
Person, sofern sie nicht getrennt leben (lit. b).
2.2
Die
Beschwerdeführerin galt im Unterstützungszeitraum von März 2019 bis April 2020
aufgrund des Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers unbestrittenermassen nicht
als bedürftig im Sinn von §§ 14 und 15 SHG. Auf die geleistete
wirtschaftliche Hilfe bestand deshalb von Anbeginn weg kein Rechtsanspruch. Die
Beschwerdegegnerin leistete der Beschwerdeführerin somit ohne gültigen Grund im
Zeitraum vom März 2019 bis April 2020 wirtschaftliche Hilfe im Umfang von
Fr. 29'485.25.
3.
3.1
Im Streit
liegt die Rückforderung der geleisteten wirtschaftlichen Hilfe. Mit Beschluss
vom 24. August 2020 forderte die Beschwerdegegnerin die gesamte geleistete
wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von Fr. 29'485.25 aufgrund des
unrechtmässigen Bezugs (§ 26 SHG) zurück.
3.2
Die Vorinstanz
erwog, vorliegend seien die Voraussetzungen der Rückerstattungstatbestände
gemäss §§ 26 und 27 SHG nicht erfüllt. § 26 SHG komme nicht zur
Anwendung, da die Beschwerdeführenden die Beschwerdegegnerin über das
Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers informiert hätten respektive die
Beschwerdegegnerin vom Erwerbseinkommen Kenntnis gehabt habe. Weiter prüfte
sie, ob eine Rückerstattungspflicht wegen ungerechtfertigter Bereicherung
gemäss Art. 62 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 2011 (OR;
SR 220) besteht. Sie kam zum Schluss, die Beschwerdegegnerin habe sich vor
dem 14. Mai 2019 bezüglich der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe in
einem Irrtum befunden, da sie vor diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis des
Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers gehabt habe. Zudem hätten die
Beschwerdeführenden aufgrund der Höhe des monatlichen Erwerbseinkommens des
Beschwerdeführers, welches ausreichend sei, um den Lebensunterhalt bzw. das
Existenzminimum der Familie zu decken, leicht erkennen können, dass sie nicht
als bedürftig im Sinn von §§ 14 und 15 SHG gälten. Somit hätten die
Beschwerdeführenden erkennen müssen, dass die Beschwerdegegnerin ihnen für die
Monate März bis Mai 2019 irrtümlicherweise eine Zahlung ohne Rechtsgrund
geleistet habe. Sie seien deshalb für die in diesem Zeitraum geleistete
wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von Fr. 8'238.75 aufgrund
ungerechtfertigter Bereicherung gemäss Art. 62 ff. OR rückerstattungspflichtig.
3.3
Die
Beschwerdeführenden machen geltend, die Beschwerdegegnerin habe sich zu keinem
Zeitpunkt während der Unterstützung in einem Irrtum befunden. Zudem hätten sie
von der Richtigkeit der Auszahlung ausgehen dürfen. Deshalb seien die
Voraussetzungen für eine Rückerstattung wegen ungerechtfertigter Bereicherung
gemäss Art. 62 ff. OR nicht erfüllt.
4.
4.1
Strittig
ist somit, ob die in den Monaten März bis Mai 2019 geleistete wirtschaftliche
Hilfe in der Höhe von Fr. 8'238.75 zu Recht zurückgefordert wurde.
4.2
4.2.1
Gemäss § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher
Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben
erwirkt hat. Eine unrechtmässige Erwirkung wirtschaftlicher Hilfe liegt vor,
wenn die betreffende Person bei korrekter Erfüllung der Auskunftspflichten (§ 18 Abs. 1 SHG) und der Meldepflicht (§ 28 SHV) keine oder tiefere
Unterstützungsleistungen erhalten hätte (zum Ganzen VGr, 7. April 2020,
VB.2020.00068, E. 2.3). Insbesondere müssen Hilfesuchende vollständig und
wahrheitsgetreu Auskunft über die finanziellen Verhältnisse von Angehörigen,
mit denen sie zusammenleben, geben (§ 18 Abs. 1 lit. b SHG). Zu
prüfen ist deshalb, ob die Beschwerdeführenden ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 lit. b SHG verletzt haben, indem sie nicht wahrheitsgetreu und
vollständig über das Einkommen des Beschwerdeführers Auskunft gaben.
4.2.2
Der Beschwerdeführer behauptet, er habe dem zuständigen Sozialarbeiter seit
Beginn der Unterstützung im Februar 2019 immer wieder die Lohnabrechnungen
abgegeben oder vorgelegt. Falls dies zuträfe, wären die Beschwerdeführenden
ihrer Auskunftspflicht genügend nachgekommen. Die Vorinstanz hielt zu Recht
fest, die Tatsache, dass sich keine Kopien von Lohnabrechnungen vor dem
6.
April 2020 in den Akten befänden, genüge nicht, um diese Behauptung zu
widerlegen, weil die Aktenführung in diesem Fall in vielfacher Hinsicht
ungenügend war (siehe unten E. 4.3.5).
4.2.3
Nach dem Gesagten kann den Beschwerdeführenden eine Verletzung der
Auskunfts- oder Meldepflicht nicht nachgewiesen werden. Somit sind die
Voraussetzungen für eine Rückerstattungspflicht gemäss § 26 lit. a SHG vorliegend nicht gegeben.
4.3
4.3.1
Zu prüfen bleibt eine Rückerstattungspflicht wegen ungerechtfertigter
Bereicherung. Das öffentliche Recht anerkennt den Grundsatz, dass Zuwendungen,
die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund
erfolgen respektive rechtsgrundlos erbrachte Leistungen von der öffentlichen
Hand zurückzuerstatten sind (BGE 144 II 412 E. 3.1). Im Sinn einer
Lückenfüllung finden die privatrechtlichen Vorschriften über die ungerechtfertigte
Bereicherung nach Art. 62 ff. OR analoge Anwendung, wobei die
privatrechtlichen Regelungen gemäss der Rechtsprechung im öffentlichen Recht
integral angewendet werden (BGE 138 V 426 E. 5.1; BGr,
17.
Oktober 2013, 2C_534/2013, E. 5.4).
4.3.2
Gemäss Art. 62 Abs. 1 OR hat, wer in ungerechtfertigter Weise aus
dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, die Bereicherung
zurückzuerstatten. Diese Verbindlichkeit tritt nach Art. 62 Abs. 2
OR insbesondere dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem
nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung
erhalten hat. Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur
dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die
Schuldpflicht im Irrtum befunden hat, wobei die Rückforderung dann
ausgeschlossen ist, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in
Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde (Art. 63 Abs. 1
und 2 OR). Die Rückerstattung kann gemäss Art. 64 OR insoweit nicht
gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung
nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung
entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der
Rückerstattung rechnen musste (zum Ganzen VGr, 29. Juni 2020,
VB.2020.00087, E. 5.2).
4.3.3
In analoger Anwendung von Art. 63 Abs. 1 OR muss die
Sozialbehörde nachweisen, dass sie die Zahlung vorgenommen hat, weil sie
irrtümlicherweise von einem Anspruch der unterstützten Person ausgegangen ist
(vgl. Kantonales Sozialamt, Sozialhilfehandbuch, Kapitel 15.1.02. Ziff. 2,
1.
März 2021, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch).
Die Beschwerdeführerin hatte aufgrund des Erwerbseinkommens des
Beschwerdeführers keinen Anspruch auf die geleistete wirtschaftliche Hilfe
(oben E. 2.2). Somit kann sich die Beschwerdegegnerin auf einen Irrtum
berufen, sofern sie nachweisen kann, dass sie nicht wusste, dass die Beschwerdeführerin
keinen Anspruch auf die geleistete wirtschaftliche Hilfe respektive der
Beschwerdeführer ein Erwerbseinkommen hat.
4.3.4
Gemäss E-Mail vom 14. Mai 2019 vom Dienstleistungszentrum Soziales der
Beschwerdegegnerin leiste der Beschwerdeführer "einen finanziellen Beitrag
in der Höhe von Fr. 1'500.00 (Lebensunterhalt sowie Mietkosten)
[monatlich] für seine Ehefrau und Kinder". Die Vorinstanz hielt zu Recht
fest, dass die Leistung eines monatlichen Beitrags von Fr. 1'500.- ohne
Erwerbseinkommen undenkbar sei, weshalb die Beschwerdegegnerin spätestens zu
diesem Zeitpunkt Kenntnis des Bestehens eines Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers
gehabt haben musste. Die Vorinstanz führt weiter aus, die Beschwerdegegnerin
habe sich vor dem 14. Mai 2019 in einem Irrtum befunden, da "nichts
Gegenteiliges aus den Akten hervorgeht". Dabei blendet die Vorinstanz
jedoch aus, dass die Beschwerdegegnerin analog Art. 63 Abs. 1 OR den
Nachweis des Irrtums zu erbringen hat. Zwar sind im sozialhilferechtlichen
Kontext keine hohen Anforderungen an den Nachweis des Irrtums der ohne Rechtsgrund
wirtschaftliche Hilfe ausrichtenden Behörde zu stellen, verbietet sich doch im
Allgemeinen die Vermutung, derartige Leistungen würden vom Gemeinwesen trotz
fehlenden Anspruchsvoraussetzungen freiwillig erbracht. Überdies bleibt ein
Irrtum im Sinn von Art. 63 OR auch dann relevant, wenn der Leistende den
Irrtum hätte erkennen müssen (Hermann Schulin/Annaïg Vogt in: Corinne Widmer
Lüchinger/David Oser [Hrsg.], BSK OR I, 7. A., Basel 2020, Art. 63
N. 4 Abs. 2). In casu liegen aber – wie nachfolgend aufgezeigt – besondere
Umstände vor.
4.3.5
Insbesondere ist vorliegend ein Verweis auf die "Akten" für einen
Irrtumsnachweis nicht ausreichend, da die Beschwerdegegnerin ihre Pflicht,
geordnete und übersichtliche Akten zu führen, in diesem Fall erheblich verletzt
hat, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt und die Beschwerdegegnerin nicht
bestreitet. So verlangte die Vorinstanz mit Schreiben vom 23. August 2022
von der Beschwerdegegnerin die Nachreichung des Sozialhilfebudgets, anhand
dessen nachvollziehbar wäre, wie sie den monatlichen Unterstützungsbeitrag des
Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 1'500.- berechnet und diesen bei der
Budgetierung berücksichtigt habe. Darauf antwortete die Beschwerdegegnerin mit
Schreiben vom 29. August 2022, der Fall sei "äusserst schlecht
dokumentiert" und es lägen keine weiteren Akten vor, mit denen die
Berechnung respektive die Berücksichtigung der Unterstützungsleistung des
Beschwerdeführers nachzuvollziehen wären. Die Beschwerdegegnerin konnte also die
geforderten Akten, welche das Vorliegen eines Irrtums allenfalls hätten belegen
können, nicht nachreichen.
4.3.6
Zudem geht aus den (vorhandenen) Akten gerade nicht hervor, dass die
Beschwerdegegnerin ihren Irrtum erst am 14. Mai 2019 erkannt hätte. Die
E-Mail vom 14. Mai 2019 war eine Antwort auf die Anfrage der
Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom selbigen Tag per E-Mail, welcher im
Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens Angaben zur Höhe der
Unterstützungsleistung an die Ehefrau und die Kinder benötigte. Hätte die
Beschwerdegegnerin vor dem 14. Mai 2019 nichts von dieser
Unterstützungsleistung gewusst und erst zu diesem Zeitpunkt ihren Irrtum
hinsichtlich des Bestehens eines Erwerbseinkommens erkannt, hätte sie wohl kaum
so rasch und so selbstverständlich auf die Anfrage des Rechtsvertreters reagieren
können.
4.3.7
Die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beilagen zur Beschwerde vom
31.
Oktober 2022 legen denn auch vielmehr den Schluss nahe, dass bereits
vor dem 14. Mai 2019 kein Irrtum bestand. Die Beschwerdegegnerin bestätigte
dem Beschwerdeführer am 12. Mai 2014, am 30. Mai 2017 sowie am
6.
Mai 2019, dass er seit seinem Zuzug am 14. Februar 2012 keine
wirtschaftliche Hilfe in Anspruch genommen habe. Aufgrund der
Sozialhilfeunabhängigkeit musste die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, dass
der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nachgehe, insbesondere da keinerlei
Hinweise auf ein vorhandenes Vermögen aus einer anderen Quelle vorlagen. Zudem
bestätigte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 10. Mai 2019,
dass sie "seit dem 21. Februar 2019 ergänzend durch die
Asylkoordination […] unterstützt" werde. Die Formulierung
"ergänzend" weist wiederum darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin
vom Einkommen des Beschwerdeführers wusste bzw. ein solches jedenfalls
vermutete, ohne der Sache erkennbar näher auf den Grund gegangen zu sein.
Die Beschwerdegegnerin hatte
somit wohl Kenntnis von der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein
Erwerbseinkommen erzielt. Fraglich ist, ob die Beschwerdegegnerin Kenntnis von
der Höhe des Erwerbseinkommens hatte. Gemäss § 30 Abs. 1 SHV plant
die Fürsorgebehörde unter Mitwirkung des Hilfesuchenden die notwendige Hilfe,
was insbesondere eine Bedarfsrechnung, in der das soziale Existenzminimum
ermittelt und die anrechenbaren eigenen Mittel des Hilfesuchenden festgestellt
werden, umfasst (lit. b). Wie bereits dargelegt, kann den
Beschwerdeführenden keine hinreichende Verletzung der Auskunfts- oder
Meldepflicht respektive der Mitwirkungspflichten vorgeworfen werden
(E. 4.2.3). Die Beschwerdegegnerin konnte im vorinstanzlichen Verfahren
das Sozialhilfebudget, anhand dessen nachvollziehbar wäre, wie sie den
monatlichen Unterstützungsbeitrag des Beschwerdeführers in der Höhe von
Fr. 1'500.- berechnete und diesen bei der Budgetierung berücksichtigte,
nicht nachreichen (oben E. 4.3.5). Somit kann die Beschwerdegegnerin auch
nicht hinreichend nachweisen, dass sie sich in einem Irrtum bezüglich der Höhe
des Erwerbseinkommens befand.
4.4
Nach dem
Gesagten misslingt der Beschwerdegegnerin der Nachweis, dass sie bis zum
14.
Mai 2019 irrig von einer gegebenen Unterstützungsbedürftigkeit
ausgegangen sei. Anderes lässt sich weder aus den mangelhaft geführten Akten
noch aus den ebenfalls wenig erhellenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin
gegenüber der Vorinstanz schliessen. Somit sind die Voraussetzungen für eine
Rückerstattung gestützt auf Art 62 ff. im gesamten
Unterstützungszeitraum vom März 2019 bis April 2020 nicht erfüllt.
5.
5.1
Zudem ist
fraglich, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass die
Beschwerdeführenden sich bezüglich der Ausrichtung der Sozialhilfe nicht im
guten Glauben befunden haben. Gemäss Art. 64 OR kann die Rückerstattung
insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der
Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der
Bereicherung entäusserte und hiebei nicht in gutem Glauben war oder doch mit
der Rückerstattung rechnen musste. Art. 64 OR bezweckt, dass ein
gutgläubiger Empfänger nach der Rückerstattung nicht schlechter dasteht, als
wenn die Zuwendung nicht stattgefunden hat (BGE 82 II 430 E. 9b).
5.2
Die
Behauptung der Beschwerdeführenden, vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft
über die finanziellen Verhältnisse gegeben zu haben, kann aufgrund der in vielfacher
Hinsicht ungenügenden Aktenführung nicht widerlegt werden (oben E. 4.2.2).
Falls diese Behauptung zuträfe, hätten die Beschwerdeführenden von der
Richtigkeit der Auszahlungen ausgehen dürfen. Somit erscheint zumindest
fraglich, ob den Beschwerdeführenden eine Berufung auf guten Glauben unter den
gegebenen Umständen im Sinn von Art. 64 OR hätte verwehrt werden können.
Die Frage bedarf keiner abschliessenden Beurteilung, weil eine Rückforderung in
Anwendung von Art. 62 OR – wie aufgezeigt (oben E. 4) – bereits aus
anderem Grund scheitert.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositivziffern 2,
4, 5 und 6 des Beschlusses der Sozialkommission Thalwil vom 24. August
2020.
und Dispositivziffern I und III des Rekursentscheids vom
22.
September 2022 werden aufgehoben. Dispositivziffer V des
Rekursentscheids ist insofern abzuändern, als den Beschwerdeführenden
angesichts ihres umfangreicheren Obsiegens für das Rekursverfahren eine erhöhte
anteilsmässige Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Des Weiteren hat die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden auch für das Beschwerdeverfahren
eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffern 2, 4, 5 und 6 des
Beschlusses der Sozialkommission Thalwil vom 24. August 2020 und
Dispositivziffern I und III des Rekursentscheids vom 22. September
2022.
werden aufgehoben.
In
Abänderung von Dispositivziffer V des Rekursentscheids vom
22.
September 2022 wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, den
Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 1'000.- zu bezahlen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Horgen.