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Entscheid

VB.2022.00659

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00659

27. April 2023Deutsch15 min

(URT.2023.24517)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00659

Urteil

des Einzelrichters

vom 27. April 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiberin

Julia Meier.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Gemeinde Thalwil, vertreten durch die Sozialkommission,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A und B

sind verheiratet und haben drei gemeinsame Kinder (geboren 2017, 2018 und

2019). A wurde zusammen mit ihrer Familie im Zeitraum vom März 2019 bis April

2020 im Rahmen der Asylfürsorge unterstützt.

B. Mit

Beschluss vom 24. August 2020 ordnete die Sozialkommission Thalwil das

Nachfolgende an:

"1. Die materielle Hilfe für A wird rückwirkend per

30. April 2020 eingestellt.

2. A und B werden verpflichtet, den Betrag von

Fr. 29'485.25 für unrechtmässig bezogene Sozialhilfeleistungen an die

Gemeinde Thalwil zurückzuerstatten.

3. Gestützt auf die Gesetzgebung des Kantons Zürich werden

A und B verpflichtet, den Betrag von Fr. 2'925.60 für unrechtmässig

bezogene Leistungen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an

die Gemeinde Thalwil zurückzuerstatten.

4. Die monatlichen Raten betragen Fr. 400.00. Die

Raten sind jeweils per 25. des Monats fällig, erstmalige Fälligkeit per

25. September 2020.

5. Bei nicht rechtzeitiger Ratenzahlung wird der ganze

Betrag innert 30 Tagen ab der ausstehenden Rate fällig. Eine begründete

Zahlungsunfähigkeit muss rechtzeitig mitgeteilt werden.

6. Bei einer allfälligen Wiederaufnahme der

Sozialhilfeunterstützung und offenem Saldo aus der Rückerstattungsschuld ist

die Verrechnung mit der laufenden Unterstützung weiterzuführen.

[…]"

Erwägungen

II.

Dagegen liessen A und B am 28. September 2020 Rekurs

erheben und beantragen, der Beschluss der Sozialkommission Thalwil vom

24.

August 2020 sei unter Entschädigungsfolgen vollumfänglich aufzuheben.

Der Bezirksrat Horgen hiess den Rekurs am 22. September 2022 teilweise gut.

Er hob Dispositivziffer 2 des Beschlusses der Sozialkommission auf und

ersetzte sie wie folgt: "A und B werden gestützt auf Art. 62 des

Obligationenrechts (OR) verpflichtet, den Betrag von Fr. 8'238.75 für die

Monate März bis Mai 2019 an die Gemeinde Thalwil zurückzuerstatten". Zudem

legte er die Raten neu fest (Dispositivziffer III). Weiter überwies er die

Sache in Bezug auf die Rückforderung der obligatorischen Krankenkassenprämien

in der Höhe von Fr. 2'925.60 zum Einspracheentscheid an die

Sozialkommission Thalwil und trat im Übrigen nicht auf den Rekurs ein

(Dispositivziffer II). Verfahrenskosten erhob er keine

(Dispositivziffer IV) und sprach A und B im Umfang ihres Obsiegens eine

anteilsmässige Parteientschädigung für das Rekursverfahren zu

(Dispositivziffer V).

III.

A und B liessen am 31. Oktober 2022 beim Verwaltungsgericht

Beschwerde erheben und unter Entschädigungsfolgen beantragen,

Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats vom 22. September

2022.

sei insoweit aufzuheben und zu ersetzen, als sie auch nicht gestützt auf Art. 62

OR zur Rückerstattung der Sozialhilfe verpflichtet seien. Weiter sei

Dispositivziffer V des Beschlusses vom 22. September 2022 aufzuheben

und der Bezirksrat Horgen anzuweisen, ausgangsgemäss über die

Parteientschädigung neu zu befinden. Die Gemeinde Thalwil verzichtete am

4.

November 2022 auf eine Beschwerdeantwort. Der Bezirksrat Horgen beantragte

in der Vernehmlassungsantwort vom 7. November 2022 die vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)

für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Fall ist vom

Einzelrichter zu entscheiden, da der Streitwert mit Fr. 8'238.75

(vgl. zur praxisgemässen Anwendung des Gravamensystems im Sozialhilferecht VGr,

22.

Juni 2022, VB.2020.00805, E. 1; 10. August 2022,

VB.2021.00557, E. 1.2) weniger als Fr. 20'000.-

beträgt und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 38b Abs. 1

lit. c sowie Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Wer für den eigenen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig

aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG; LS 851.1]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und

verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft

werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden (VGr, 13. April

2022, VB.2021.00273, E. 2.1). Zu den eigenen Mitteln gehören gemäss § 16

Abs. 2 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981

(SHV, LS 851.11) alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person

(lit. a) sowie alle Einkünfte und das Vermögen des Ehegatten dieser

Person, sofern sie nicht getrennt leben (lit. b).

2.2

Die

Beschwerdeführerin galt im Unterstützungszeitraum von März 2019 bis April 2020

aufgrund des Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers unbestrittenermassen nicht

als bedürftig im Sinn von §§ 14 und 15 SHG. Auf die geleistete

wirtschaftliche Hilfe bestand deshalb von Anbeginn weg kein Rechtsanspruch. Die

Beschwerdegegnerin leistete der Beschwerdeführerin somit ohne gültigen Grund im

Zeitraum vom März 2019 bis April 2020 wirtschaftliche Hilfe im Umfang von

Fr. 29'485.25.

3.

3.1

Im Streit

liegt die Rückforderung der geleisteten wirtschaftlichen Hilfe. Mit Beschluss

vom 24. August 2020 forderte die Beschwerdegegnerin die gesamte geleistete

wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von Fr. 29'485.25 aufgrund des

unrechtmässigen Bezugs (§ 26 SHG) zurück.

3.2

Die Vorinstanz

erwog, vorliegend seien die Voraussetzungen der Rückerstattungstatbestände

gemäss §§ 26 und 27 SHG nicht erfüllt. § 26 SHG komme nicht zur

Anwendung, da die Beschwerdeführenden die Beschwerdegegnerin über das

Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers informiert hätten respektive die

Beschwerdegegnerin vom Erwerbseinkommen Kenntnis gehabt habe. Weiter prüfte

sie, ob eine Rückerstattungspflicht wegen ungerechtfertigter Bereicherung

gemäss Art. 62 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 2011 (OR;

SR 220) besteht. Sie kam zum Schluss, die Beschwerdegegnerin habe sich vor

dem 14. Mai 2019 bezüglich der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe in

einem Irrtum befunden, da sie vor diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis des

Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers gehabt habe. Zudem hätten die

Beschwerdeführenden aufgrund der Höhe des monatlichen Erwerbseinkommens des

Beschwerdeführers, welches ausreichend sei, um den Lebensunterhalt bzw. das

Existenzminimum der Familie zu decken, leicht erkennen können, dass sie nicht

als bedürftig im Sinn von §§ 14 und 15 SHG gälten. Somit hätten die

Beschwerdeführenden erkennen müssen, dass die Beschwerdegegnerin ihnen für die

Monate März bis Mai 2019 irrtümlicherweise eine Zahlung ohne Rechtsgrund

geleistet habe. Sie seien deshalb für die in diesem Zeitraum geleistete

wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von Fr. 8'238.75 aufgrund

ungerechtfertigter Bereicherung gemäss Art. 62 ff. OR rückerstattungspflichtig.

3.3

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, die Beschwerdegegnerin habe sich zu keinem

Zeitpunkt während der Unterstützung in einem Irrtum befunden. Zudem hätten sie

von der Richtigkeit der Auszahlung ausgehen dürfen. Deshalb seien die

Voraussetzungen für eine Rückerstattung wegen ungerechtfertigter Bereicherung

gemäss Art. 62 ff. OR nicht erfüllt.

4.

4.1

Strittig

ist somit, ob die in den Monaten März bis Mai 2019 geleistete wirtschaftliche

Hilfe in der Höhe von Fr. 8'238.75 zu Recht zurückgefordert wurde.

4.2

4.2.1

Gemäss § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher

Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben

erwirkt hat. Eine unrechtmässige Erwirkung wirtschaftlicher Hilfe liegt vor,

wenn die betreffende Person bei korrekter Erfüllung der Auskunftspflichten (§ 18 Abs. 1 SHG) und der Meldepflicht (§ 28 SHV) keine oder tiefere

Unterstützungsleistungen erhalten hätte (zum Ganzen VGr, 7. April 2020,

VB.2020.00068, E. 2.3). Insbesondere müssen Hilfesuchende vollständig und

wahrheitsgetreu Auskunft über die finanziellen Verhältnisse von Angehörigen,

mit denen sie zusammenleben, geben (§ 18 Abs. 1 lit. b SHG). Zu

prüfen ist deshalb, ob die Beschwerdeführenden ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 lit. b SHG verletzt haben, indem sie nicht wahrheitsgetreu und

vollständig über das Einkommen des Beschwerdeführers Auskunft gaben.

4.2.2

Der Beschwerdeführer behauptet, er habe dem zuständigen Sozialarbeiter seit

Beginn der Unterstützung im Februar 2019 immer wieder die Lohnabrechnungen

abgegeben oder vorgelegt. Falls dies zuträfe, wären die Beschwerdeführenden

ihrer Auskunftspflicht genügend nachgekommen. Die Vorinstanz hielt zu Recht

fest, die Tatsache, dass sich keine Kopien von Lohnabrechnungen vor dem

6.

April 2020 in den Akten befänden, genüge nicht, um diese Behauptung zu

widerlegen, weil die Aktenführung in diesem Fall in vielfacher Hinsicht

ungenügend war (siehe unten E. 4.3.5).

4.2.3

Nach dem Gesagten kann den Beschwerdeführenden eine Verletzung der

Auskunfts- oder Meldepflicht nicht nachgewiesen werden. Somit sind die

Voraussetzungen für eine Rückerstattungspflicht gemäss § 26 lit. a SHG vorliegend nicht gegeben.

4.3

4.3.1

Zu prüfen bleibt eine Rückerstattungspflicht wegen ungerechtfertigter

Bereicherung. Das öffentliche Recht anerkennt den Grundsatz, dass Zuwendungen,

die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund

erfolgen respektive rechtsgrundlos erbrachte Leistungen von der öffentlichen

Hand zurückzuerstatten sind (BGE 144 II 412 E. 3.1). Im Sinn einer

Lückenfüllung finden die privatrechtlichen Vorschriften über die ungerechtfertigte

Bereicherung nach Art. 62 ff. OR analoge Anwendung, wobei die

privatrechtlichen Regelungen gemäss der Rechtsprechung im öffentlichen Recht

integral angewendet werden (BGE 138 V 426 E. 5.1; BGr,

17.

Oktober 2013, 2C_534/2013, E. 5.4).

4.3.2

Gemäss Art. 62 Abs. 1 OR hat, wer in ungerechtfertigter Weise aus

dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, die Bereicherung

zurückzuerstatten. Diese Verbindlichkeit tritt nach Art. 62 Abs. 2

OR insbesondere dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem

nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung

erhalten hat. Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur

dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die

Schuldpflicht im Irrtum befunden hat, wobei die Rückforderung dann

ausgeschlossen ist, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in

Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde (Art. 63 Abs. 1

und 2 OR). Die Rückerstattung kann gemäss Art. 64 OR insoweit nicht

gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung

nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung

entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der

Rückerstattung rechnen musste (zum Ganzen VGr, 29. Juni 2020,

VB.2020.00087, E. 5.2).

4.3.3

In analoger Anwendung von Art. 63 Abs. 1 OR muss die

Sozialbehörde nachweisen, dass sie die Zahlung vorgenommen hat, weil sie

irrtümlicherweise von einem Anspruch der unterstützten Person ausgegangen ist

(vgl. Kantonales Sozialamt, Sozialhilfehandbuch, Kapitel 15.1.02. Ziff. 2,

1.

März 2021, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch).

Die Beschwerdeführerin hatte aufgrund des Erwerbseinkommens des

Beschwerdeführers keinen Anspruch auf die geleistete wirtschaftliche Hilfe

(oben E. 2.2). Somit kann sich die Beschwerdegegnerin auf einen Irrtum

berufen, sofern sie nachweisen kann, dass sie nicht wusste, dass die Beschwerdeführerin

keinen Anspruch auf die geleistete wirtschaftliche Hilfe respektive der

Beschwerdeführer ein Erwerbseinkommen hat.

4.3.4

Gemäss E-Mail vom 14. Mai 2019 vom Dienstleistungszentrum Soziales der

Beschwerdegegnerin leiste der Beschwerdeführer "einen finanziellen Beitrag

in der Höhe von Fr. 1'500.00 (Lebensunterhalt sowie Mietkosten)

[monatlich] für seine Ehefrau und Kinder". Die Vorinstanz hielt zu Recht

fest, dass die Leistung eines monatlichen Beitrags von Fr. 1'500.- ohne

Erwerbseinkommen undenkbar sei, weshalb die Beschwerdegegnerin spätestens zu

diesem Zeitpunkt Kenntnis des Bestehens eines Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers

gehabt haben musste. Die Vorinstanz führt weiter aus, die Beschwerdegegnerin

habe sich vor dem 14. Mai 2019 in einem Irrtum befunden, da "nichts

Gegenteiliges aus den Akten hervorgeht". Dabei blendet die Vorinstanz

jedoch aus, dass die Beschwerdegegnerin analog Art. 63 Abs. 1 OR den

Nachweis des Irrtums zu erbringen hat. Zwar sind im sozialhilferechtlichen

Kontext keine hohen Anforderungen an den Nachweis des Irrtums der ohne Rechtsgrund

wirtschaftliche Hilfe ausrichtenden Behörde zu stellen, verbietet sich doch im

Allgemeinen die Vermutung, derartige Leistungen würden vom Gemeinwesen trotz

fehlenden Anspruchsvoraussetzungen freiwillig erbracht. Überdies bleibt ein

Irrtum im Sinn von Art. 63 OR auch dann relevant, wenn der Leistende den

Irrtum hätte erkennen müssen (Hermann Schulin/Annaïg Vogt in: Corinne Widmer

Lüchinger/David Oser [Hrsg.], BSK OR I, 7. A., Basel 2020, Art. 63

N. 4 Abs. 2). In casu liegen aber – wie nachfolgend aufgezeigt – besondere

Umstände vor.

4.3.5

Insbesondere ist vorliegend ein Verweis auf die "Akten" für einen

Irrtumsnachweis nicht ausreichend, da die Beschwerdegegnerin ihre Pflicht,

geordnete und übersichtliche Akten zu führen, in diesem Fall erheblich verletzt

hat, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt und die Beschwerdegegnerin nicht

bestreitet. So verlangte die Vorinstanz mit Schreiben vom 23. August 2022

von der Beschwerdegegnerin die Nachreichung des Sozialhilfebudgets, anhand

dessen nachvollziehbar wäre, wie sie den monatlichen Unterstützungsbeitrag des

Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 1'500.- berechnet und diesen bei der

Budgetierung berücksichtigt habe. Darauf antwortete die Beschwerdegegnerin mit

Schreiben vom 29. August 2022, der Fall sei "äusserst schlecht

dokumentiert" und es lägen keine weiteren Akten vor, mit denen die

Berechnung respektive die Berücksichtigung der Unterstützungsleistung des

Beschwerdeführers nachzuvollziehen wären. Die Beschwerdegegnerin konnte also die

geforderten Akten, welche das Vorliegen eines Irrtums allenfalls hätten belegen

können, nicht nachreichen.

4.3.6

Zudem geht aus den (vorhandenen) Akten gerade nicht hervor, dass die

Beschwerdegegnerin ihren Irrtum erst am 14. Mai 2019 erkannt hätte. Die

E-Mail vom 14. Mai 2019 war eine Antwort auf die Anfrage der

Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom selbigen Tag per E-Mail, welcher im

Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens Angaben zur Höhe der

Unterstützungsleistung an die Ehefrau und die Kinder benötigte. Hätte die

Beschwerdegegnerin vor dem 14. Mai 2019 nichts von dieser

Unterstützungsleistung gewusst und erst zu diesem Zeitpunkt ihren Irrtum

hinsichtlich des Bestehens eines Erwerbseinkommens erkannt, hätte sie wohl kaum

so rasch und so selbstverständlich auf die Anfrage des Rechtsvertreters reagieren

können.

4.3.7

Die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beilagen zur Beschwerde vom

31.

Oktober 2022 legen denn auch vielmehr den Schluss nahe, dass bereits

vor dem 14. Mai 2019 kein Irrtum bestand. Die Beschwerdegegnerin bestätigte

dem Beschwerdeführer am 12. Mai 2014, am 30. Mai 2017 sowie am

6.

Mai 2019, dass er seit seinem Zuzug am 14. Februar 2012 keine

wirtschaftliche Hilfe in Anspruch genommen habe. Aufgrund der

Sozialhilfeunabhängigkeit musste die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, dass

der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nachgehe, insbesondere da keinerlei

Hinweise auf ein vorhandenes Vermögen aus einer anderen Quelle vorlagen. Zudem

bestätigte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 10. Mai 2019,

dass sie "seit dem 21. Februar 2019 ergänzend durch die

Asylkoordination […] unterstützt" werde. Die Formulierung

"ergänzend" weist wiederum darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin

vom Einkommen des Beschwerdeführers wusste bzw. ein solches jedenfalls

vermutete, ohne der Sache erkennbar näher auf den Grund gegangen zu sein.

Die Beschwerdegegnerin hatte

somit wohl Kenntnis von der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein

Erwerbseinkommen erzielt. Fraglich ist, ob die Beschwerdegegnerin Kenntnis von

der Höhe des Erwerbseinkommens hatte. Gemäss § 30 Abs. 1 SHV plant

die Fürsorgebehörde unter Mitwirkung des Hilfesuchenden die notwendige Hilfe,

was insbesondere eine Bedarfsrechnung, in der das soziale Existenzminimum

ermittelt und die anrechenbaren eigenen Mittel des Hilfesuchenden festgestellt

werden, umfasst (lit. b). Wie bereits dargelegt, kann den

Beschwerdeführenden keine hinreichende Verletzung der Auskunfts- oder

Meldepflicht respektive der Mitwirkungspflichten vorgeworfen werden

(E. 4.2.3). Die Beschwerdegegnerin konnte im vorinstanzlichen Verfahren

das Sozialhilfebudget, anhand dessen nachvollziehbar wäre, wie sie den

monatlichen Unterstützungsbeitrag des Beschwerdeführers in der Höhe von

Fr. 1'500.- berechnete und diesen bei der Budgetierung berücksichtigte,

nicht nachreichen (oben E. 4.3.5). Somit kann die Beschwerdegegnerin auch

nicht hinreichend nachweisen, dass sie sich in einem Irrtum bezüglich der Höhe

des Erwerbseinkommens befand.

4.4

Nach dem

Gesagten misslingt der Beschwerdegegnerin der Nachweis, dass sie bis zum

14.

Mai 2019 irrig von einer gegebenen Unterstützungsbedürftigkeit

ausgegangen sei. Anderes lässt sich weder aus den mangelhaft geführten Akten

noch aus den ebenfalls wenig erhellenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin

gegenüber der Vorinstanz schliessen. Somit sind die Voraussetzungen für eine

Rückerstattung gestützt auf Art 62 ff. im gesamten

Unterstützungszeitraum vom März 2019 bis April 2020 nicht erfüllt.

5.

5.1

Zudem ist

fraglich, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass die

Beschwerdeführenden sich bezüglich der Ausrichtung der Sozialhilfe nicht im

guten Glauben befunden haben. Gemäss Art. 64 OR kann die Rückerstattung

insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der

Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der

Bereicherung entäusserte und hiebei nicht in gutem Glauben war oder doch mit

der Rückerstattung rechnen musste. Art. 64 OR bezweckt, dass ein

gutgläubiger Empfänger nach der Rückerstattung nicht schlechter dasteht, als

wenn die Zuwendung nicht stattgefunden hat (BGE 82 II 430 E. 9b).

5.2

Die

Behauptung der Beschwerdeführenden, vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft

über die finanziellen Verhältnisse gegeben zu haben, kann aufgrund der in vielfacher

Hinsicht ungenügenden Aktenführung nicht widerlegt werden (oben E. 4.2.2).

Falls diese Behauptung zuträfe, hätten die Beschwerdeführenden von der

Richtigkeit der Auszahlungen ausgehen dürfen. Somit erscheint zumindest

fraglich, ob den Beschwerdeführenden eine Berufung auf guten Glauben unter den

gegebenen Umständen im Sinn von Art. 64 OR hätte verwehrt werden können.

Die Frage bedarf keiner abschliessenden Beurteilung, weil eine Rückforderung in

Anwendung von Art. 62 OR – wie aufgezeigt (oben E. 4) – bereits aus

anderem Grund scheitert.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositivziffern 2,

4, 5 und 6 des Beschlusses der Sozialkommission Thalwil vom 24. August

2020.

und Dispositivziffern I und III des Rekursentscheids vom

22.

September 2022 werden aufgehoben. Dispositivziffer V des

Rekursentscheids ist insofern abzuändern, als den Beschwerdeführenden

angesichts ihres umfangreicheren Obsiegens für das Rekursverfahren eine erhöhte

anteilsmässige Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in

Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Des Weiteren hat die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden auch für das Beschwerdeverfahren

eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffern 2, 4, 5 und 6 des

Beschlusses der Sozialkommission Thalwil vom 24. August 2020 und

Dispositivziffern I und III des Rekursentscheids vom 22. September

2022.

werden aufgehoben.

In

Abänderung von Dispositivziffer V des Rekursentscheids vom

22.

September 2022 wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, den

Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 1'000.- zu bezahlen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Horgen.