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Entscheid

VB.2022.00660

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00660

2. März 2023Deutsch13 min

(URT.2023.24378)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00660

Urteil

der 4. Kammer

vom 2. März 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch MLaw B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung

/ Wiederaufnahme von VB.2021.00411,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist ein 1976 geborener ghanaischer Staatsangehöriger. Er

reiste am 24. Oktober 1992 in die Schweiz ein. Am 8. Februar 2007

wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Aus der Beziehung mit seiner

Landsfrau C, geboren 1988, gingen drei Kinder hervor (geboren 2010, 2013 bzw. 2015).

Am 15. Januar 2016 heirateten A und C in Kumasi, Ghana.

Am 15. Juli 2019 stellte A ein Gesuch um Einreisebewilligung

für seine Ehefrau. Die Schweizer Vertretung in Ghana nahm den Antrag von C um

Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt am 15. Oktober

2019 entgegen. Mit Verfügung vom 27. November 2020 wies das Migrationsamt

das Gesuch ab.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 28. April 2021 ab.

III.

A. Hiergegen

liess A, vertreten durch MLaw B, im Namen von C am 31. Mai

2021.

Beschwerde erheben. Mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 2021 wurde C

aufgrund ihres Wohnsitzes im Ausland aufgefordert, eine Kaution von Fr. 2'070.-

zu leisten. Dagegen gelangte A am 9. Juli 2021 an das Bundesgericht.

Dieses trat mit Urteil vom 13. Juli 2021 (2C_559/2021) darauf nicht ein

und überwies die Eingabe vom 9. Juli 2021 dem Verwaltungsgericht. Damit

wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Mit Verfügung vom

28.

Juli 2021 wies die Vorsitzende das Gesuch um Befreiung von der

Kostenvorschusspflicht ab und forderte C auf, eine Kaution in der Höhe von Fr. 2'570.-

zu leisten. Aufgrund der unklaren Vertretungsverhältnisse wurde sie ausserdem

angewiesen, dem Verwaltungsgericht eine Vollmacht einzureichen, welche entweder

ihren Ehemann oder MLaw B zu ihrer Vertretung im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren ermächtigt. Die Kaution wurde fristgerecht bezahlt. Eine Vollmacht

entsprechend der Präsidialverfügung vom 28. Juli 2021 ging nicht beim

Verwaltungsgericht ein. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2021 (VB.2021.00411)

trat dieses in der Folge nicht auf die Beschwerde von Cs ein.

B. Mit Urteil vom 28. September 2022 (2C_995/2021) hiess das

Bundesgericht eine dagegen von A erhobene Beschwerde gut und wies die Sache zu

neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurück. Es

kam zum Schluss, dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde vom 31. Mai

2021.

als von A in eigenem Namen eingereicht hätte auslegen müssen.

C. Das

Verwaltungsgericht eröffnete in der Folge das vorliegende Geschäft und zog den

eigenen Beschluss vom 28. Oktober 2021 sowie die vom Bundesgericht

zurückerhaltenen bisherigen Akten bei. Mit Präsidialverfügung vom 14. November

2022.

wurde das Verfahren VB.2021.00411 als Geschäft VB.2022.00660 wiederaufgenommen

und A aufgefordert, dem Verwaltungsgericht aktuelle Unterlagen zu seinen

finanziellen Verhältnissen sowie denjenigen seiner Ehefrau einzureichen. Mit

Eingabe vom 19. November 2022 liess dieser dem Verwaltungsgericht einen

beglaubigten Handelsregisterauszug seines (am 14. November 2022

eingetragenen) Einzelunternehmens "D" sowie Bankunterlagen einreichen.

Mit Verfügung vom 13. Januar 2023 forderte die Vorsitzende A auf, dem

Gericht aktuelle Lohnabrechnungen seines Einzelunternehmens und/oder der

E AG (bzw. von anderen derzeitigen Arbeitgebern), einen aktuellen

Betreibungsregisterauszug bzw. aktuelle Betreibungsregisterauszüge aller seiner

Wohnorte der letzten zwei Jahre sowie aktuelle Unterlagen zu den finanziellen

Verhältnissen seiner Ehefrau einzureichen. Mit Eingabe vom 7. Februar 2023

liess A dem Gericht verschiedene Unterlagen zukommen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Bundesgericht kam in seinem Rückweisungsurteil zum

Schluss, das Verwaltungsgericht hätte aufgrund der Angaben auf dem Deckblatt

der Beschwerde vom 31. Mai 2021 sowie der Formulierung der

Beschwerdeanträge und der vom Beschwerdeführer unterzeichneten Vollmacht das

Rechtsmittel nach Treu und Glauben so auslegen müssen, dass der

Beschwerdeführer dieses im eigenen Namen eingereicht hatte (BGr, 28. September

2022, 2C_995/2021, E. 5.2). Dementsprechend ist die Beschwerde vom 31. Mai

2021.

als vom Beschwerdeführer (im Namen seiner Ehefrau) erhoben zu behandeln.

2.

2.1

Gemäss Art. 43

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige

Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch

auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, sofern sie mit diesen

zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b),

sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am

Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die

nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) bezieht oder wegen des

Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung

ist anstelle der Voraussetzung gemäss Abs. 1 lit. d die Anmeldung zu

einem Sprachförderungsangebot ausreichend (Art. 43 Abs. 2 AIG).

2.2

Nicht strittig ist, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 43 Abs. 1

lit. a, b, d und e AIG erfüllt sind. Ebenso ist die

Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AIG gewahrt.

2.3

Die Vorinstanz verneinte jedoch das Vorhandensein genügender

finanzieller Mittel. Dabei verwies sie insbesondere auf die Verschuldung des

Beschwerdeführers. Diese betrug am 18. Mai 2020 rund Fr. 45'000.-.

2.3.1

Mit dem in Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG festgelegten Kriterium der Sozialhilfeunabhängigkeit soll sichergestellt werden, dass

die finanzielle Selbständigkeit der Familie gewährleistet ist und eine

(zusätzliche) Belastung der öffentlichen Wohlfahrt verhindert wird. Blosse

finanzielle Bedenken genügen nicht und ebenso wenig kann diesbezüglich auf Hypothesen

und pauschalierte Gründe abgestellt werden. Für die Beurteilung der Gefahr der

Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen

auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht

abzuwägen. In die Beurteilung ist nicht nur das Einkommen der hier

anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen, sondern sind die finanziellen

Möglichkeiten aller Familienmitglieder miteinzubeziehen. Das Einkommen der

Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und

können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich

als tatsächlich realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die

Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (BGr,

24.

Februar 2022, 2C_732/2021, E. 4.1 – 5. Oktober 2021,

2C_309/2021, E. 5.5 [je mit Hinweisen]).

Zu prüfen ist somit, ob die Eigenmittel das Niveau

erreichen, ab dem gemäss den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung

der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) kein Sozialhilfeanspruch resultiert (vgl.

BGr, 24. Februar 2022, 2C_732/2021, E. 4.4; VGr, 12. März 2020,

VB.2020.00040, E. 6.2).

2.3.2

Die monatlichen

Lebenshaltungskosten des Ehepaars sind anhand der SKOS-Richtsätze

sowie den aktuellen Richtlinien (abrufbar auf www.skos.ch) zu errechnen. Der

Grundbedarf für einen Zwei-Personen-Haushalt beläuft sich auf Fr. 1'577.-

pro Monat. Dazu sind die Mietkosten von monatlich Fr. 1'317.- zu addieren.

Des Weiteren sind die Kosten für die Hausrats- und Haftpflichtversicherung in

Höhe von pauschal Fr. 60.- pro Monat miteinzubeziehen (vgl. VGr, 4. Februar

2021, VB.2020.00881, E. 4.2.1 am Ende, mit Hinweis).

Ausserdem sind Erwerbsunkosten – zumindest beim Beschwerdeführer – zu

berücksichtigen; die Vorinstanz nahm dafür Fr. 215.- pro Monat an (vgl.

SKOS-Richtlinien C.6.3).

Im Weiteren sind

auch die Kosten für die Gesundheitsversorgung, das heisst insbesondere die

Prämien der obligatorischen Krankenversicherung, in die Berechnung

miteinzubeziehen (vgl. SKOS-Richtlinien C.5 Abs. 2). Die Vorinstanz

veranschlagte dafür einen monatlichen Betrag von insgesamt Fr. 1'057.20.

Dabei stellte sie jedoch auf nicht mehr aktuelle Policen bzw. Offerten ab.

Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der

Beschwerdeführer und C drei Kinder im Alter von 12, 9 und 7 Jahren haben.

Für diese wurde kein Gesuch um Familiennachzug gestellt. Sie verblieben somit bei

einer Einreise von C in die Schweiz in Ghana. Wer sich in diesem Fall um die

Kinder kümmern würde, geht nicht aus den Akten hervor; die Beschwerdeschrift

äussert sich nicht dazu. Dieser ist aber zu entnehmen, dass C in Ghana über ein

Grundstück und eine Wohnung verfügt. Unabhängig von der Frage, wo die Kinder

nach der allfälligen Ausreise ihrer Mutter wohnen würden, müssten der

Beschwerdeführer und seine Ehefrau für den Unterhalt der Kinder aufkommen,

indem sie etwa Geld nach Ghana senden (vgl. in diesem Kontext die Zahlungen des

Beschwerdeführers an seine Ehefrau).

2.3.3

Zur Erwerbs- und Einkommenssituation des Beschwerdeführers geht aus den

Akten Folgendes hervor: Zwischen September 1999 und März 2021 war er als Fachmitarbeiter

bei der E AG angestellt. Dort erwirtschaftete er (zuletzt) einen

Bruttolohn von Fr. 5'240.- pro Monat. Ob der Beschwerdeführer bereits ab

April 2021 selbständig erwerbstätig war oder nach seinem Austritt bei der

E AG über eine andere Anstellung verfügte, legt der zur Mitwirkung

verpflichtete Beschwerdeführer nicht dar. In jedem Fall ist er seit Oktober

2022.

mit dem Einzelunternehmen "D" als Selbständigerwerbender tätig.

Das Unternehmen bezweckt gemäss Handelsregistereintrag den Import von Autos und

Autoteilen sowie von Lebensmitteln. Gemäss eigenen Angaben erwirtschaftet der

Beschwerdeführer mit seinem Unternehmen monatlich rund Fr. 6'000.-. Ob es

ihm tatsächlich möglich ist, ein regelmässiges Einkommen in dieser Höhe zu erzielen,

erscheint aufgrund der dem Verwaltungsgericht vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente

nicht erstellt. Eine "Lohnabrechnung" liegt lediglich für Januar 2023

bei den Akten.

Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer

sämtliche im Mai 2020 noch bestehenden Schulden zu tilgen vermochte. Aus einem

Betreibungsregisterauszug vom 30. Januar 2023 geht hervor, dass gegen den

Beschwerdeführer keine Verlustscheine (mehr) registriert sind. Die weiteren

betreibungsrechtlichen Vorgänge sind sodann entweder erloschen (eine

Betreibung), als durch Verwertung befriedigt oder als bezahlt verzeichnet. Der

Beschwerdeführer war somit in der Lage, zwischen Mai 2020 und heute einen

Schuldenbetrag von rund Fr. 45'000.- zu begleichen. In diesem Zusammenhang

ist auf einen Kontoauszug vom 17. November 2022 hinzuweisen, worin ein

Kontostand (auf dem Privatkonto des Beschwerdeführers) von rund Fr. 175'000.-

ausgewiesen ist. Da der Beschwerdeführer spätestens im Oktober 2022 eine selbständige

Erwerbstätigkeit aufnahm, ist davon auszugehen, dass dieser Betrag auf einen

Vorbezug seines Pensionskassenguthabens zurückgeht. Es kann folglich nicht

ausgeschlossen werden, dass die erwähnte Schuldentilgung (zumindest teilweise) mit

den vorbezogenen Vorsorgegeldern erfolgte.

Insgesamt ist gestützt auf die Akten derzeit somit keine Beurteilung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers (und

seiner Ehefrau) auf längere Sicht möglich, zumal das erwähnte Vermögen ohne

regelmässiges Erwerbseinkommen relativ rasch verbraucht sein dürfte.

2.3.4

Zusammenfassend erweisen sich die lediglich auf einer Selbstdeklaration des

Beschwerdeführers beruhenden Einkommensverhältnisse als zu wenig klar erstellt,

als darauf gestützt in finanzieller Hinsicht eine positive Prognose gestellt

werden könnte. Es rechtfertigt sich deshalb, die Sache zur weiteren Prüfung der

Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers und zum Neuentscheid an

den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Dieser ist gehalten, die Angelegenheit

beförderlich zu behandeln.

In dieser Hinsicht ist Folgendes anzufügen: Sollte sich

die dargestellte finanzielle Situation des Beschwerdeführers als zutreffend

erweisen, so wäre die Deckung des monatlichen Lebensbedarfs (vgl. dazu vorn, E. 2.3.2)

gesichert und der Nachzug von C zu bewilligen. Ebenso wird der Beschwerdegegner

zu berücksichtigen haben, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers 34 Jahre

alt, arbeitswillig und gesund ist. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist somit

davon auszugehen, dass es ihr nach einer allfälligen Einreise relativ rasch möglich

sein sollte, ein regelmässiges Einkommen zu erwirtschaften und so ebenfalls zur

Deckung des Lebensunterhalts beizutragen (vgl. BGr, 21. September 2022,

2C_10/2022, E. 8.2 – 17. März 2022, 2C_795/2021, E. 4.2.4).

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen

und die Sache zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner

zurückzuweisen.

4.

4.1

Die (Sprung-)Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang

ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn

die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr,

28.

April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64 N. 5).

Ausgangsgemäss wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich

(vollständig) dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in

Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Vorliegend rechtfertigt es sich

jedoch, die Kosten teilweise dem Rechtsvertreter MLaw B aufzuerlegen.

Dieser hat durch sein prozessuales Verhalten, insbesondere durch die

unvollständigen Angaben zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in seinen

Eingaben vom 19. November 2022 und vom 7. Februar 2023 unnötigen

Aufwand verursacht (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 60).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind somit gestützt auf das

Verursacherprinzip im Umfang von Fr. 1'000.- MLaw B und im Übrigen

dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird damit gegenstandslos. Sofern

der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 9. Juli 2021 auch um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren hat ersuchen

wollen, ist sein Gesuch mit Blick auf die vorangehenden Erwägungen mangels

Mittellosigkeit abzuweisen (§ 16 Abs. 1 f. VRG).

4.2

Der

Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer antragsgemäss eine angemessene

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren zu

bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

4.3

Eine

Neuregelung der Nebenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens rechtfertigt sich

schliesslich nicht, zumal die teilweise Gutheissung der Beschwerde im

Wesentlichen auf Entwicklungen des Sachverhalts zurückzuführen ist, die sich

erst im Nachgang zum Rekursentscheid zutrugen (vgl. Plüss, § 13 N. 66,

§ 17 N. 29).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4

BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Nach der Regelung in Art. 90 ff. BGG sind

letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im

Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133

V 477 E. 4.2). Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt

anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a)

oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen

und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 27. November

2020.

und Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 28. April 2021

werden aufgehoben. Die Sache wird zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an

das Migrationsamt zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden im Betrag von Fr. 1'000.- MLaw B und im Übrigen

dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird

abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

5.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 1'500.- zu

bezahlen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das

Staatssekretariat für Migration.