VB.2022.00660
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00660
2. März 2023Deutsch13 min
(URT.2023.24378)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00660
Urteil
der 4. Kammer
vom 2. März 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch MLaw B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
/ Wiederaufnahme von VB.2021.00411,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist ein 1976 geborener ghanaischer Staatsangehöriger. Er
reiste am 24. Oktober 1992 in die Schweiz ein. Am 8. Februar 2007
wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Aus der Beziehung mit seiner
Landsfrau C, geboren 1988, gingen drei Kinder hervor (geboren 2010, 2013 bzw. 2015).
Am 15. Januar 2016 heirateten A und C in Kumasi, Ghana.
Am 15. Juli 2019 stellte A ein Gesuch um Einreisebewilligung
für seine Ehefrau. Die Schweizer Vertretung in Ghana nahm den Antrag von C um
Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt am 15. Oktober
2019 entgegen. Mit Verfügung vom 27. November 2020 wies das Migrationsamt
das Gesuch ab.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 28. April 2021 ab.
III.
A. Hiergegen
liess A, vertreten durch MLaw B, im Namen von C am 31. Mai
2021.
Beschwerde erheben. Mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 2021 wurde C
aufgrund ihres Wohnsitzes im Ausland aufgefordert, eine Kaution von Fr. 2'070.-
zu leisten. Dagegen gelangte A am 9. Juli 2021 an das Bundesgericht.
Dieses trat mit Urteil vom 13. Juli 2021 (2C_559/2021) darauf nicht ein
und überwies die Eingabe vom 9. Juli 2021 dem Verwaltungsgericht. Damit
wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Mit Verfügung vom
28.
Juli 2021 wies die Vorsitzende das Gesuch um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht ab und forderte C auf, eine Kaution in der Höhe von Fr. 2'570.-
zu leisten. Aufgrund der unklaren Vertretungsverhältnisse wurde sie ausserdem
angewiesen, dem Verwaltungsgericht eine Vollmacht einzureichen, welche entweder
ihren Ehemann oder MLaw B zu ihrer Vertretung im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren ermächtigt. Die Kaution wurde fristgerecht bezahlt. Eine Vollmacht
entsprechend der Präsidialverfügung vom 28. Juli 2021 ging nicht beim
Verwaltungsgericht ein. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2021 (VB.2021.00411)
trat dieses in der Folge nicht auf die Beschwerde von Cs ein.
B. Mit Urteil vom 28. September 2022 (2C_995/2021) hiess das
Bundesgericht eine dagegen von A erhobene Beschwerde gut und wies die Sache zu
neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurück. Es
kam zum Schluss, dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde vom 31. Mai
2021.
als von A in eigenem Namen eingereicht hätte auslegen müssen.
C. Das
Verwaltungsgericht eröffnete in der Folge das vorliegende Geschäft und zog den
eigenen Beschluss vom 28. Oktober 2021 sowie die vom Bundesgericht
zurückerhaltenen bisherigen Akten bei. Mit Präsidialverfügung vom 14. November
2022.
wurde das Verfahren VB.2021.00411 als Geschäft VB.2022.00660 wiederaufgenommen
und A aufgefordert, dem Verwaltungsgericht aktuelle Unterlagen zu seinen
finanziellen Verhältnissen sowie denjenigen seiner Ehefrau einzureichen. Mit
Eingabe vom 19. November 2022 liess dieser dem Verwaltungsgericht einen
beglaubigten Handelsregisterauszug seines (am 14. November 2022
eingetragenen) Einzelunternehmens "D" sowie Bankunterlagen einreichen.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2023 forderte die Vorsitzende A auf, dem
Gericht aktuelle Lohnabrechnungen seines Einzelunternehmens und/oder der
E AG (bzw. von anderen derzeitigen Arbeitgebern), einen aktuellen
Betreibungsregisterauszug bzw. aktuelle Betreibungsregisterauszüge aller seiner
Wohnorte der letzten zwei Jahre sowie aktuelle Unterlagen zu den finanziellen
Verhältnissen seiner Ehefrau einzureichen. Mit Eingabe vom 7. Februar 2023
liess A dem Gericht verschiedene Unterlagen zukommen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Bundesgericht kam in seinem Rückweisungsurteil zum
Schluss, das Verwaltungsgericht hätte aufgrund der Angaben auf dem Deckblatt
der Beschwerde vom 31. Mai 2021 sowie der Formulierung der
Beschwerdeanträge und der vom Beschwerdeführer unterzeichneten Vollmacht das
Rechtsmittel nach Treu und Glauben so auslegen müssen, dass der
Beschwerdeführer dieses im eigenen Namen eingereicht hatte (BGr, 28. September
2022, 2C_995/2021, E. 5.2). Dementsprechend ist die Beschwerde vom 31. Mai
2021.
als vom Beschwerdeführer (im Namen seiner Ehefrau) erhoben zu behandeln.
2.
2.1
Gemäss Art. 43
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige
Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch
auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, sofern sie mit diesen
zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b),
sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am
Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die
nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) bezieht oder wegen des
Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung
ist anstelle der Voraussetzung gemäss Abs. 1 lit. d die Anmeldung zu
einem Sprachförderungsangebot ausreichend (Art. 43 Abs. 2 AIG).
2.2
Nicht strittig ist, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 43 Abs. 1
lit. a, b, d und e AIG erfüllt sind. Ebenso ist die
Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AIG gewahrt.
2.3
Die Vorinstanz verneinte jedoch das Vorhandensein genügender
finanzieller Mittel. Dabei verwies sie insbesondere auf die Verschuldung des
Beschwerdeführers. Diese betrug am 18. Mai 2020 rund Fr. 45'000.-.
2.3.1
Mit dem in Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG festgelegten Kriterium der Sozialhilfeunabhängigkeit soll sichergestellt werden, dass
die finanzielle Selbständigkeit der Familie gewährleistet ist und eine
(zusätzliche) Belastung der öffentlichen Wohlfahrt verhindert wird. Blosse
finanzielle Bedenken genügen nicht und ebenso wenig kann diesbezüglich auf Hypothesen
und pauschalierte Gründe abgestellt werden. Für die Beurteilung der Gefahr der
Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen
auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht
abzuwägen. In die Beurteilung ist nicht nur das Einkommen der hier
anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen, sondern sind die finanziellen
Möglichkeiten aller Familienmitglieder miteinzubeziehen. Das Einkommen der
Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und
können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich
als tatsächlich realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die
Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (BGr,
24.
Februar 2022, 2C_732/2021, E. 4.1 – 5. Oktober 2021,
2C_309/2021, E. 5.5 [je mit Hinweisen]).
Zu prüfen ist somit, ob die Eigenmittel das Niveau
erreichen, ab dem gemäss den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung
der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) kein Sozialhilfeanspruch resultiert (vgl.
BGr, 24. Februar 2022, 2C_732/2021, E. 4.4; VGr, 12. März 2020,
VB.2020.00040, E. 6.2).
2.3.2
Die monatlichen
Lebenshaltungskosten des Ehepaars sind anhand der SKOS-Richtsätze
sowie den aktuellen Richtlinien (abrufbar auf www.skos.ch) zu errechnen. Der
Grundbedarf für einen Zwei-Personen-Haushalt beläuft sich auf Fr. 1'577.-
pro Monat. Dazu sind die Mietkosten von monatlich Fr. 1'317.- zu addieren.
Des Weiteren sind die Kosten für die Hausrats- und Haftpflichtversicherung in
Höhe von pauschal Fr. 60.- pro Monat miteinzubeziehen (vgl. VGr, 4. Februar
2021, VB.2020.00881, E. 4.2.1 am Ende, mit Hinweis).
Ausserdem sind Erwerbsunkosten – zumindest beim Beschwerdeführer – zu
berücksichtigen; die Vorinstanz nahm dafür Fr. 215.- pro Monat an (vgl.
SKOS-Richtlinien C.6.3).
Im Weiteren sind
auch die Kosten für die Gesundheitsversorgung, das heisst insbesondere die
Prämien der obligatorischen Krankenversicherung, in die Berechnung
miteinzubeziehen (vgl. SKOS-Richtlinien C.5 Abs. 2). Die Vorinstanz
veranschlagte dafür einen monatlichen Betrag von insgesamt Fr. 1'057.20.
Dabei stellte sie jedoch auf nicht mehr aktuelle Policen bzw. Offerten ab.
Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer und C drei Kinder im Alter von 12, 9 und 7 Jahren haben.
Für diese wurde kein Gesuch um Familiennachzug gestellt. Sie verblieben somit bei
einer Einreise von C in die Schweiz in Ghana. Wer sich in diesem Fall um die
Kinder kümmern würde, geht nicht aus den Akten hervor; die Beschwerdeschrift
äussert sich nicht dazu. Dieser ist aber zu entnehmen, dass C in Ghana über ein
Grundstück und eine Wohnung verfügt. Unabhängig von der Frage, wo die Kinder
nach der allfälligen Ausreise ihrer Mutter wohnen würden, müssten der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau für den Unterhalt der Kinder aufkommen,
indem sie etwa Geld nach Ghana senden (vgl. in diesem Kontext die Zahlungen des
Beschwerdeführers an seine Ehefrau).
2.3.3
Zur Erwerbs- und Einkommenssituation des Beschwerdeführers geht aus den
Akten Folgendes hervor: Zwischen September 1999 und März 2021 war er als Fachmitarbeiter
bei der E AG angestellt. Dort erwirtschaftete er (zuletzt) einen
Bruttolohn von Fr. 5'240.- pro Monat. Ob der Beschwerdeführer bereits ab
April 2021 selbständig erwerbstätig war oder nach seinem Austritt bei der
E AG über eine andere Anstellung verfügte, legt der zur Mitwirkung
verpflichtete Beschwerdeführer nicht dar. In jedem Fall ist er seit Oktober
2022.
mit dem Einzelunternehmen "D" als Selbständigerwerbender tätig.
Das Unternehmen bezweckt gemäss Handelsregistereintrag den Import von Autos und
Autoteilen sowie von Lebensmitteln. Gemäss eigenen Angaben erwirtschaftet der
Beschwerdeführer mit seinem Unternehmen monatlich rund Fr. 6'000.-. Ob es
ihm tatsächlich möglich ist, ein regelmässiges Einkommen in dieser Höhe zu erzielen,
erscheint aufgrund der dem Verwaltungsgericht vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente
nicht erstellt. Eine "Lohnabrechnung" liegt lediglich für Januar 2023
bei den Akten.
Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer
sämtliche im Mai 2020 noch bestehenden Schulden zu tilgen vermochte. Aus einem
Betreibungsregisterauszug vom 30. Januar 2023 geht hervor, dass gegen den
Beschwerdeführer keine Verlustscheine (mehr) registriert sind. Die weiteren
betreibungsrechtlichen Vorgänge sind sodann entweder erloschen (eine
Betreibung), als durch Verwertung befriedigt oder als bezahlt verzeichnet. Der
Beschwerdeführer war somit in der Lage, zwischen Mai 2020 und heute einen
Schuldenbetrag von rund Fr. 45'000.- zu begleichen. In diesem Zusammenhang
ist auf einen Kontoauszug vom 17. November 2022 hinzuweisen, worin ein
Kontostand (auf dem Privatkonto des Beschwerdeführers) von rund Fr. 175'000.-
ausgewiesen ist. Da der Beschwerdeführer spätestens im Oktober 2022 eine selbständige
Erwerbstätigkeit aufnahm, ist davon auszugehen, dass dieser Betrag auf einen
Vorbezug seines Pensionskassenguthabens zurückgeht. Es kann folglich nicht
ausgeschlossen werden, dass die erwähnte Schuldentilgung (zumindest teilweise) mit
den vorbezogenen Vorsorgegeldern erfolgte.
Insgesamt ist gestützt auf die Akten derzeit somit keine Beurteilung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers (und
seiner Ehefrau) auf längere Sicht möglich, zumal das erwähnte Vermögen ohne
regelmässiges Erwerbseinkommen relativ rasch verbraucht sein dürfte.
2.3.4
Zusammenfassend erweisen sich die lediglich auf einer Selbstdeklaration des
Beschwerdeführers beruhenden Einkommensverhältnisse als zu wenig klar erstellt,
als darauf gestützt in finanzieller Hinsicht eine positive Prognose gestellt
werden könnte. Es rechtfertigt sich deshalb, die Sache zur weiteren Prüfung der
Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers und zum Neuentscheid an
den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Dieser ist gehalten, die Angelegenheit
beförderlich zu behandeln.
In dieser Hinsicht ist Folgendes anzufügen: Sollte sich
die dargestellte finanzielle Situation des Beschwerdeführers als zutreffend
erweisen, so wäre die Deckung des monatlichen Lebensbedarfs (vgl. dazu vorn, E. 2.3.2)
gesichert und der Nachzug von C zu bewilligen. Ebenso wird der Beschwerdegegner
zu berücksichtigen haben, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers 34 Jahre
alt, arbeitswillig und gesund ist. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist somit
davon auszugehen, dass es ihr nach einer allfälligen Einreise relativ rasch möglich
sein sollte, ein regelmässiges Einkommen zu erwirtschaften und so ebenfalls zur
Deckung des Lebensunterhalts beizutragen (vgl. BGr, 21. September 2022,
2C_10/2022, E. 8.2 – 17. März 2022, 2C_795/2021, E. 4.2.4).
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen
und die Sache zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner
zurückzuweisen.
4.
4.1
Die (Sprung-)Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang
ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn
die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr,
28.
April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64 N. 5).
Ausgangsgemäss wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich
(vollständig) dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Vorliegend rechtfertigt es sich
jedoch, die Kosten teilweise dem Rechtsvertreter MLaw B aufzuerlegen.
Dieser hat durch sein prozessuales Verhalten, insbesondere durch die
unvollständigen Angaben zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in seinen
Eingaben vom 19. November 2022 und vom 7. Februar 2023 unnötigen
Aufwand verursacht (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 60).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind somit gestützt auf das
Verursacherprinzip im Umfang von Fr. 1'000.- MLaw B und im Übrigen
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird damit gegenstandslos. Sofern
der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 9. Juli 2021 auch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren hat ersuchen
wollen, ist sein Gesuch mit Blick auf die vorangehenden Erwägungen mangels
Mittellosigkeit abzuweisen (§ 16 Abs. 1 f. VRG).
4.2
Der
Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer antragsgemäss eine angemessene
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren zu
bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
4.3
Eine
Neuregelung der Nebenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens rechtfertigt sich
schliesslich nicht, zumal die teilweise Gutheissung der Beschwerde im
Wesentlichen auf Entwicklungen des Sachverhalts zurückzuführen ist, die sich
erst im Nachgang zum Rekursentscheid zutrugen (vgl. Plüss, § 13 N. 66,
§ 17 N. 29).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4
BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Nach der Regelung in Art. 90 ff. BGG sind
letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im
Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133
V 477 E. 4.2). Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt
anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a)
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 27. November
2020.
und Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 28. April 2021
werden aufgehoben. Die Sache wird zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an
das Migrationsamt zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden im Betrag von Fr. 1'000.- MLaw B und im Übrigen
dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird
abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
5.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 1'500.- zu
bezahlen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das
Staatssekretariat für Migration.