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Entscheid

VB.2022.00661

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00661

11. Mai 2023Deutsch7 min

(URT.2023.24540)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00661

Urteil

der 4. Kammer

vom 11. Mai 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrat der Stadt Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Einbürgerung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1967 geborener irakischer

Staatsangehöriger, hält sich seit 1998 in der Schweiz auf und ist seit dem Jahr

2000 in der Stadt Zürich wohnhaft. Er verfügt über die

Niederlassungsbewilligung. Am 7. Dezember 2020 stellte er beim Gemeindeamt

des Kantons Zürich ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung. Das

Gemeindeamt übermittelte das Gesuch am 11. März 2021 an die Stadt Zürich zum

Entscheid über die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht.

Der Stadtrat der Stadt Zürich wies das Gesuch mit

Beschluss vom 4. Mai 2022 ab. Zur Begründung führte er aus, A erfülle die

Anforderung der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung nicht,

da er in den drei Jahren vor Einreichung des Gesuchs zunächst vollumfänglich

von der Sozialhilfe unterstützt worden sei bzw. seit Januar 2022 ergänzend

unterstützt werde.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 30. Mai 2022 an den

Bezirksrat Zürich. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 29. September

2022.

ab.

III.

Gegen diesen Beschluss erhob A am 1. November 2022

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung

des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung seines Gesuchs um ordentliche

Einbürgerung.

Der Bezirksrat verzichtete am 8. November 2022 auf

Vernehmlassung. Der Stadtrat der Stadt Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort

vom 29. November 2022 die Abweisung der Beschwerde. Am 12. Dezember

2022.

nahm A zur Beschwerdeantwort Stellung und reichte einen Arbeitsvertrag ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats

über Anordnungen einer Gemeinde betreffend das Bürgerrecht zuständig (§§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,

LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs

durch den Beschwerdegegner geltend. Dieser habe bei der Beurteilung seiner

Teilnahme am Wirtschaftsleben zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass er seine

Tochter (mit)betreue.

2.2

Die Option

"Ich kümmere mich um Kinder und Haushalt" war in der vom

Beschwerdeführer eingereichten Erklärung über die Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzungen

nicht angekreuzt. In seinen schriftlichen Erläuterungen zum Einbürgerungsgesuch

vom 1. Juli 2021 berichtete der Beschwerdeführer von seiner Flucht und

seinen gesundheitlichen Problemen. Dass er aufgrund der Wahrnehmung von

Betreuungsaufgaben nicht oder nur beschränkt einer Erwerbstätigkeit nachgehen

könne, erwähnte er hingegen nicht. Der Beschwerdegegner forderte den

Beschwerdeführer am 12. Oktober 2021 auf, dazu Stellung zu nehmen, weshalb

er nicht einer Arbeit in einem 50%-Pensum nachgehe. Mit Schreiben vom

28.

Dezember 2021 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach. Er

beschrieb seine gesundheitlichen Probleme und reichte einen Vertrag für ein

Praktikum ab dem 1. Januar 2022 ein. Die Betreuung seiner Tochter erwähnte

er nicht. Anlässlich des Einbürgerungsgesprächs gab der Beschwerdeführer zwar

an, seine Tochter zu betreuen. Aus dem Protokoll ergibt sich aber kein Hinweis

darauf, dass er geltend machte, deswegen in seiner Erwerbsfähigkeit

eingeschränkt zu sein.

Der Beschwerdeführer hätte mehrfach Gelegenheit gehabt,

anzugeben, dass er aufgrund der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben keiner

Arbeit nachgehe. Er tat dies aber nicht. Daher ist nicht zu beanstanden, dass

der Beschwerdegegner sich in seinem Entscheid nicht ausdrücklich damit

auseinandergesetzt hat.

3.

Für den Erwerb

des Schweizerischen Bürgerrechts sind die Bestimmungen des eidgenössischen

Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) und der

eidgenössischen Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016 (BüV,

SR 141.01) massgeblich. Darüber hinaus sind insbesondere in Zusammenhang

mit dem Erwerb des Bürgerrechts des Kantons und der Gemeinden die Art. 20

und 21 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV,

LS 101), das kantonale Gesetz über das Bürgerrecht vom 6. Juni 1926

(KBüG, LS 141.1) und die kantonale Bürgerrechtsverordnung vom

23.

August 2017 (KBüV, LS 141.11) zu beachten.

Gemäss Art. 11

lit. a BüG erfordert die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des

Bundes, dass die Bewerberin oder der Bewerber erfolgreich integriert ist. Dabei

zeigt sich eine erfolgreiche Integration unter anderem in der Teilnahme am

Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 12 Abs. 1 lit. d

BüG). Gemäss Art. 7 Abs. 3 BüV erfüllen Personen, die in den drei

Jahren unmittelbar vor der Gesuchstellung oder während des Einbürgerungsverfahrens

Sozialhilfe beziehen, das Erfordernis der Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht,

ausser die bezogene Sozialhilfe wird vollständig zurückerstattet.

Bei der

Beurteilung der Integrationskriterien ist der Situation von Personen, welche

diese aufgrund gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur erschwert

erfüllen können, angemessen Rechnung zu tragen (Art. 12 Abs. 2 BüG). Eine

Abweichung von den Integrationskriterien ist beispielsweise möglich, wenn die

Bewerberin oder der Bewerber an einer schweren oder langandauernden Krankheit

leidet oder Betreuungsaufgaben wahrnimmt (Art. 9 lit. b und c Ziff. 3

BüV). Gemäss § 15 Abs. 1 lit. g KBüV prüft die Gemeinde, ob die

Bewerberin oder der Bewerber am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung

teilnimmt. Dabei berücksichtigt sie die Situation von Personen angemessen, die

dieses Kriterium aufgrund gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur

unter erschwerten Bedingungen erfüllen können (§ 18 Abs. 1 KBüV).

Gemäss § 18 Abs. 2 KBüV liegt es an der Bewerberin oder dem Bewerber nachzuweisen,

dass eine derartige Situation vorliegt.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer war in den letzten drei Jahren vor Gesuchseinreichung

vollumfänglich auf Sozialhilfe angewiesen. Ab dem 1. Januar 2022

absolvierte er ein Praktikum mit einem 50%-Pensum und verdiente dabei

Fr. 800.- brutto pro Monat. Ergänzend bezog er weiterhin Sozialhilfe. Am

10.

Oktober 2022 unterzeichnete er einen Arbeitsvertrag für eine

Anstellung als "Taxichauffeur (Aushilfe)" im Akkordlohn. Damit

erfüllt der Beschwerdeführer das Kriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben

gemäss der Voraussetzung von Art. 7 Abs. 3 BüV grundsätzlich nicht.

4.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, er könne das Integrationskriterium der

Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen

wahrnehmen. Er sei gesundheitlich angeschlagen und nehme zudem gegenüber seiner

Tochter Betreuungsaufgaben war.

4.3

Die

Tochter des Beschwerdeführers ist 2005 geboren. Sie ist heute 17 Jahre

alt, zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung war sie 15 Jahre alt. Ihre Mutter

arbeitet in einem 80%-Pensum. Aufgrund des Alters der Tochter ist von einem

reduzierten Betreuungsaufwand auszugehen.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich wies ein

Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. Mai 2020 ab

und hielt fest, seine Arbeitsfähigkeit betrage 70 %. Mit Urteil vom

30.

Oktober 2020 wies das Sozialversicherungsgericht eine vom

Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab.

Dr. med. B, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,

attestierte dem Beschwerdeführer mit Arztzeugnis vom 1. September 2021

eine Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit zu mindestens 50 %. Eine

weitergehende Arbeitsunfähigkeit hat der Beschwerdeführer nicht belegt.

Vor diesem Hintergrund wäre es dem Beschwerdeführer

möglich und zumutbar gewesen, bereits in den drei Jahren vor Gesuchseinreichung

eine Teilzeit-Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Dass er erst am 1. Januar 2022

eine Praktikumsstelle antrat, lässt sich nicht bzw. nicht vollumfänglich mit

seiner erschwerten persönlichen Situation begründen. Auch unter Berücksichtigung

seiner persönlichen Umstände erweist sich das Kriterium der Teilnahme am

Wirtschaftsleben als nicht erfüllt.

4.4

Der

Entscheid der Vorinstanzen, ihn nicht in das Gemeindebürgerrecht aufzunehmen,

erweist sich daher als nicht rechtsverletzend.

5.

5.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über die ordentliche

Einbürgerung ausgeschlossen. Entsprechend ist auch das gesamte kantonale und

kommunale Einbürgerungsverfahren von der Beschwerde ausgenommen (Thomas

Häberli, Basler Kommentar, 2018, Art. 83 BGG N. 48). Es steht somit

bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

offen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Zürich.