VB.2022.00661
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00661
11. Mai 2023Deutsch7 min
(URT.2023.24540)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00661
Urteil
der 4. Kammer
vom 11. Mai 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrat der Stadt Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Einbürgerung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1967 geborener irakischer
Staatsangehöriger, hält sich seit 1998 in der Schweiz auf und ist seit dem Jahr
2000 in der Stadt Zürich wohnhaft. Er verfügt über die
Niederlassungsbewilligung. Am 7. Dezember 2020 stellte er beim Gemeindeamt
des Kantons Zürich ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung. Das
Gemeindeamt übermittelte das Gesuch am 11. März 2021 an die Stadt Zürich zum
Entscheid über die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht.
Der Stadtrat der Stadt Zürich wies das Gesuch mit
Beschluss vom 4. Mai 2022 ab. Zur Begründung führte er aus, A erfülle die
Anforderung der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung nicht,
da er in den drei Jahren vor Einreichung des Gesuchs zunächst vollumfänglich
von der Sozialhilfe unterstützt worden sei bzw. seit Januar 2022 ergänzend
unterstützt werde.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 30. Mai 2022 an den
Bezirksrat Zürich. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 29. September
2022.
ab.
III.
Gegen diesen Beschluss erhob A am 1. November 2022
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung seines Gesuchs um ordentliche
Einbürgerung.
Der Bezirksrat verzichtete am 8. November 2022 auf
Vernehmlassung. Der Stadtrat der Stadt Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort
vom 29. November 2022 die Abweisung der Beschwerde. Am 12. Dezember
2022.
nahm A zur Beschwerdeantwort Stellung und reichte einen Arbeitsvertrag ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats
über Anordnungen einer Gemeinde betreffend das Bürgerrecht zuständig (§§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs
durch den Beschwerdegegner geltend. Dieser habe bei der Beurteilung seiner
Teilnahme am Wirtschaftsleben zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass er seine
Tochter (mit)betreue.
2.2
Die Option
"Ich kümmere mich um Kinder und Haushalt" war in der vom
Beschwerdeführer eingereichten Erklärung über die Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzungen
nicht angekreuzt. In seinen schriftlichen Erläuterungen zum Einbürgerungsgesuch
vom 1. Juli 2021 berichtete der Beschwerdeführer von seiner Flucht und
seinen gesundheitlichen Problemen. Dass er aufgrund der Wahrnehmung von
Betreuungsaufgaben nicht oder nur beschränkt einer Erwerbstätigkeit nachgehen
könne, erwähnte er hingegen nicht. Der Beschwerdegegner forderte den
Beschwerdeführer am 12. Oktober 2021 auf, dazu Stellung zu nehmen, weshalb
er nicht einer Arbeit in einem 50%-Pensum nachgehe. Mit Schreiben vom
28.
Dezember 2021 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach. Er
beschrieb seine gesundheitlichen Probleme und reichte einen Vertrag für ein
Praktikum ab dem 1. Januar 2022 ein. Die Betreuung seiner Tochter erwähnte
er nicht. Anlässlich des Einbürgerungsgesprächs gab der Beschwerdeführer zwar
an, seine Tochter zu betreuen. Aus dem Protokoll ergibt sich aber kein Hinweis
darauf, dass er geltend machte, deswegen in seiner Erwerbsfähigkeit
eingeschränkt zu sein.
Der Beschwerdeführer hätte mehrfach Gelegenheit gehabt,
anzugeben, dass er aufgrund der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben keiner
Arbeit nachgehe. Er tat dies aber nicht. Daher ist nicht zu beanstanden, dass
der Beschwerdegegner sich in seinem Entscheid nicht ausdrücklich damit
auseinandergesetzt hat.
3.
Für den Erwerb
des Schweizerischen Bürgerrechts sind die Bestimmungen des eidgenössischen
Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) und der
eidgenössischen Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016 (BüV,
SR 141.01) massgeblich. Darüber hinaus sind insbesondere in Zusammenhang
mit dem Erwerb des Bürgerrechts des Kantons und der Gemeinden die Art. 20
und 21 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV,
LS 101), das kantonale Gesetz über das Bürgerrecht vom 6. Juni 1926
(KBüG, LS 141.1) und die kantonale Bürgerrechtsverordnung vom
23.
August 2017 (KBüV, LS 141.11) zu beachten.
Gemäss Art. 11
lit. a BüG erfordert die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des
Bundes, dass die Bewerberin oder der Bewerber erfolgreich integriert ist. Dabei
zeigt sich eine erfolgreiche Integration unter anderem in der Teilnahme am
Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 12 Abs. 1 lit. d
BüG). Gemäss Art. 7 Abs. 3 BüV erfüllen Personen, die in den drei
Jahren unmittelbar vor der Gesuchstellung oder während des Einbürgerungsverfahrens
Sozialhilfe beziehen, das Erfordernis der Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht,
ausser die bezogene Sozialhilfe wird vollständig zurückerstattet.
Bei der
Beurteilung der Integrationskriterien ist der Situation von Personen, welche
diese aufgrund gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur erschwert
erfüllen können, angemessen Rechnung zu tragen (Art. 12 Abs. 2 BüG). Eine
Abweichung von den Integrationskriterien ist beispielsweise möglich, wenn die
Bewerberin oder der Bewerber an einer schweren oder langandauernden Krankheit
leidet oder Betreuungsaufgaben wahrnimmt (Art. 9 lit. b und c Ziff. 3
BüV). Gemäss § 15 Abs. 1 lit. g KBüV prüft die Gemeinde, ob die
Bewerberin oder der Bewerber am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung
teilnimmt. Dabei berücksichtigt sie die Situation von Personen angemessen, die
dieses Kriterium aufgrund gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur
unter erschwerten Bedingungen erfüllen können (§ 18 Abs. 1 KBüV).
Gemäss § 18 Abs. 2 KBüV liegt es an der Bewerberin oder dem Bewerber nachzuweisen,
dass eine derartige Situation vorliegt.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer war in den letzten drei Jahren vor Gesuchseinreichung
vollumfänglich auf Sozialhilfe angewiesen. Ab dem 1. Januar 2022
absolvierte er ein Praktikum mit einem 50%-Pensum und verdiente dabei
Fr. 800.- brutto pro Monat. Ergänzend bezog er weiterhin Sozialhilfe. Am
10.
Oktober 2022 unterzeichnete er einen Arbeitsvertrag für eine
Anstellung als "Taxichauffeur (Aushilfe)" im Akkordlohn. Damit
erfüllt der Beschwerdeführer das Kriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben
gemäss der Voraussetzung von Art. 7 Abs. 3 BüV grundsätzlich nicht.
4.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, er könne das Integrationskriterium der
Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen
wahrnehmen. Er sei gesundheitlich angeschlagen und nehme zudem gegenüber seiner
Tochter Betreuungsaufgaben war.
4.3
Die
Tochter des Beschwerdeführers ist 2005 geboren. Sie ist heute 17 Jahre
alt, zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung war sie 15 Jahre alt. Ihre Mutter
arbeitet in einem 80%-Pensum. Aufgrund des Alters der Tochter ist von einem
reduzierten Betreuungsaufwand auszugehen.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich wies ein
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. Mai 2020 ab
und hielt fest, seine Arbeitsfähigkeit betrage 70 %. Mit Urteil vom
30.
Oktober 2020 wies das Sozialversicherungsgericht eine vom
Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab.
Dr. med. B, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
attestierte dem Beschwerdeführer mit Arztzeugnis vom 1. September 2021
eine Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit zu mindestens 50 %. Eine
weitergehende Arbeitsunfähigkeit hat der Beschwerdeführer nicht belegt.
Vor diesem Hintergrund wäre es dem Beschwerdeführer
möglich und zumutbar gewesen, bereits in den drei Jahren vor Gesuchseinreichung
eine Teilzeit-Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Dass er erst am 1. Januar 2022
eine Praktikumsstelle antrat, lässt sich nicht bzw. nicht vollumfänglich mit
seiner erschwerten persönlichen Situation begründen. Auch unter Berücksichtigung
seiner persönlichen Umstände erweist sich das Kriterium der Teilnahme am
Wirtschaftsleben als nicht erfüllt.
4.4
Der
Entscheid der Vorinstanzen, ihn nicht in das Gemeindebürgerrecht aufzunehmen,
erweist sich daher als nicht rechtsverletzend.
5.
5.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über die ordentliche
Einbürgerung ausgeschlossen. Entsprechend ist auch das gesamte kantonale und
kommunale Einbürgerungsverfahren von der Beschwerde ausgenommen (Thomas
Häberli, Basler Kommentar, 2018, Art. 83 BGG N. 48). Es steht somit
bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Zürich.