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Entscheid

VB.2022.00663

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00663

15. November 2022Deutsch11 min

(URT.2022.24125)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00663

Urteil

des Einzelrichters

vom 15. November 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A, zzt. JVA Pöschwies,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend

Disziplinarstrafe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A befindet sich zurzeit in der Justizvollzugsanstalt

Pöschwies, nachdem er sich bis 4. Oktober 2022 im Gefängnis B aufgehalten

hatte. Mit Disziplinarverfügung vom 25. August 2022 wurde er von

Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (Untersuchungsgefängnisse

Zürich, Gefängnis B) wegen Beschimpfung von Personen in der Vollzugseinrichtung

und Zuwiderhandlung von Weisungen und Ermahnungen des Personals mit einer Busse

von Fr. 30.- bestraft.

Erwägungen

II.

Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 26. August 2022 Rekurs

bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan:

Justizdirektion) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der

Disziplinarverfügung vom 25. August 2022. Mit Verfügung vom

26.

Oktober 2022 wies die Justizdirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf

eintrat. Das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wies sie

ebenfalls ab. Die Verfahrenskosten auferlegte sie A, eine Parteientschädigung

sprach sie ihm nicht zu.

III.

Mit Beschwerde vom 2. November 2022 gelangte A in der

Folge an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der

Verfügung der Justizdirektion vom 25. Oktober 2022. Daneben ersuchte er

sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren. Mit Präsidialverfügung vom 3. November 2022 zog das

Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach

§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 sowie Abs. 2 VRG fällt die

Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da es sich um eine Streitigkeit

betreffend den Justizvollzug handelt und dem Fall keine grundsätzliche

Bedeutung zukommt.

1.2

Auf die

Durchführung eines Schriftenwechsels (§ 58 VRG) konnte angesichts der

offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde (hinten E. 3.3) verzichtet

werden. Ebenso wenig bedarf es irgendwelcher weiterer prozessleitender

Anordnungen, wie dies der Beschwerdeführer – ohne entsprechende Begründung –

beantragt.

2.

2.1

Gemäss Art. 91

Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) können gegen

Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den

Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton

Zürich ist das Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt

auf Art. 91 Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. StJVG geregelt.

Nach § 23b Abs. 1 lit. a und lit. b StJVG werden Personen,

die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen

belegt, wenn sie unter anderem gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere

Vollzugsvorschriften oder ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte

Verpflichtungen verstossen. Ein Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer

Personen in der Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht oder beschimpft (§ 23b Abs. 2 lit. a StJVG) oder wer Weisungen und Ermahnungen des Personals

zuwiderhandelt (§ 23b Abs. 2 lit. k StJVG). In Art. 91 Abs. 2

StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die zulässigen Disziplinarmassnahmen

aufgelistet. Als solche kommt unter anderem eine Busse bis zu Fr. 200.-

infrage (§ 23c Abs. 1 lit. g StJVG).

2.2

Bei der

Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein

Ermessensspielraum zu. Sie hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss

ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf

nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist

(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 7 N. 138). Ferner hat sie sich an den

allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien,

namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem

Verhältnismässigkeitsprinzip, zu orientieren (VGr, 28. Januar 2022,

VB.2021.00105, E. 4.3). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer

umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des

Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe.

Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und

geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern

(§ 164 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006

[JVV]). Bei der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des

Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).

2.3

Das

Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf

Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten auch Ermessensmissbrauch,

Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 VRG).

3.

3.1

Gemäss der

Verfügung des Beschwerdegegners vom 25. August 2022 sowie dem dieser

zugrundeliegenden Rapport vom 24. August 2022 sei der Beschwerdeführer am

24.

August 2022 in einem Gespräch mit Mitinhaftierten zunehmend laut

geworden. Der (rapportierende) Aufseher/Betreuer C habe den Beschwerdeführer daraufhin

aufgefordert, seine Stimme zu mässigen. Der Beschwerdeführer habe gereizt

reagiert und dies nicht eingesehen. Daraufhin sei eine Diskussion entstanden,

in der das Wort "Nazi" gefallen sei. C habe seine Aufforderung

wiederholt, der Beschwerdeführer sei dieser aber nicht nachgekommen. Danach

habe C Verstärkung herbeigerufen, um den Beschwerdeführer in die Zelle zu

bringen. Zu Beginn der Verschiebung durch einen weiteren Aufseher/Betreuer habe

der Beschwerdeführer "Verdammter Nazi, komm in meine Zelle" gerufen.

Im Rahmen der Anhörung vom 24. August 2022 bestritt

der Beschwerdeführer die Vorwürfe, wonach er den Weisungen von C nicht Folge

geleistet habe und dass dabei Beschimpfungen gefallen seien. Der

Beschwerdeführer machte geltend, dass C ihn ohne Respekt und Anstand

angeschrien habe, er solle leise sein, er habe eine zu laute Stimme. Weiter

brachte der Beschwerdeführer vor, dass es um Rassismus und Diskriminierung gehe,

um eine nazistische Ideologie zum Schutz des Mitinhaftierten D. Er selber habe

an jenem Tag zwei Meldungen gemacht, weil D im Arbeitsraum geschimpft und

geschrien habe. Zwischen ihm (dem Beschwerdeführer) und D bestehe ein Konflikt,

weil sich dieser verändert habe und in seinem Verhalten abweisend und

herabwürdigend sei. Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, kein persönliches

Problem mit C zu haben. Trotzdem bereue er "die heutige Situation".

3.2

Die

Vorinstanz erwog in der Verfügung vom 26. Oktober 2022, die verfügte

Disziplinarbusse sei keine Strafe im Sinn des StGB. Für eine Umwandlung der

Disziplinarbusse in eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Art. 106 Abs. 2

StGB bestehe damit kein Raum. Auf den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers

sei damit nicht einzutreten.

Nicht ohne Weiteres verständlich sei der Antrag des Beschwerdeführers

betreffend "Sistierung der Verfügung". Soweit er damit die Wiederherstellung

der aufschiebenden Wirkung oder die Sistierung des Rekursverfahrens gemeint habe,

bestehe weder für das Eine noch das Andere eine Veranlassung. Nachdem dieser

Antrag vom Beschwerdeführer auch nicht weiter begründet werde, sei darauf nicht

weiter einzugehen. Selbstverständlich wäre die verhängte Busse im Fall des

Obsiegens des Beschwerdeführers zurückzuerstatten.

Soweit der Beschwerdeführer Rügen aufsichtsrechtlicher

Natur anbringe, sei festzuhalten, dass für Aufsichtsbeschwerden gegen die Untersuchungsgefängnisse

Zürich bzw. deren Personal erstinstanzlich der Beschwerdegegner zuständig sei.

Dies sei dem Beschwerdeführer hinlänglich bekannt, zumal er von diesem Rechtsbehelf

oft Gebrauch mache.

Sodann erwog die Vorinstanz, die Darstellung des

Sachverhalts gemäss der Disziplinarverfügung vom 25. August 2022 erscheine

plausibel und nachvollziehbar. Weshalb C den Beschwerdeführer zu Unrecht

belasten sollte, sei nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer bestreite denn

auch nicht, die Weisung nicht befolgt zu haben, seine Stimme zu mässigen. Auch

stelle er nicht in Abrede, gegenüber C "Verdammter Nazi, komm in meine

Zelle" gerufen zu haben. Soweit der Beschwerdeführer sein Verhalten damit

zu rechtfertigen versuche, dass C seine Aufforderung selber respektlos,

anstandslos und mit lauter Stimme geäussert habe, überzeuge dies nicht. Selbst

wenn die Sachdarstellung des Beschwerdeführers zutreffen sollte, bleibe es bei

einer Weisung des Personals, welcher er hätte Folge leisten müssen. Jedenfalls sei

nicht ersichtlich und werde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht,

dass die Befolgung der Weisung, die Lautstärke zu mässigen, für ihn unzumutbar

gewesen sei. In antizipierter Beweiswürdigung könne damit auf die vom

Beschwerdeführer beantragte Auswertung der Videoaufnahmen verzichtet werden,

weil daraus keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. lm Übrigen handle es

sich bei den Videoaufzeichnungen in den Gefängnissen regelmässig lediglich um

Bildaufnahmen ohne Ton, weshalb daraus höchstwahrscheinlich nicht zu entnehmen

wäre, wer was gesagt habe. Der Beschwerdeführer vermöge sein Verhalten auch

nicht mit seinen Ausführungen zu rechtfertigen, dass der Mitinhaftierte D

geschützt werde und das Personal im Gefängnis B systematisch in Willkür verfalle

sowie Diskriminierungen, Rassismus und eine "Nazi-Ideologie" erkennen

lasse. Abgesehen davon, dass es sich dabei um pauschale, nicht ansatzweise näher

begründete Vorwürfe handle, sei der Zusammenhang zum dem Beschwerdeführer vorgeworfenen

Sachverhalt nicht erkennbar. Somit erweise sich der Sachverhalt gemäss der

angefochtenen Disziplinarverfügung als rechtsgenügend erstellt. Die vom Beschwerdegegner

vorgenommene rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers

(Beschimpfung von Personen in der Vollzugseinrichtung und Zuwiderhandlung von

Weisungen und Ermahnungen des Personals) sei korrekt.

Zuletzt erwog die Vorinstanz, die verhängte Busse von Fr. 30.-

liege im untersten Bereich des von Gesetzes wegen zulässigen Betrags.

Angesichts dessen sowie der Verfehlungen des Beschwerdeführers erscheine die

Disziplinarmassnahme gerechtfertigt und angemessen.

3.3

Der

Beschwerdeführer vermag diese Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG vollumfänglich verwiesen werden kann,

nicht infrage zu stellen, zumal er sich in der Beschwerde nur am äussersten

Rand damit auseinandersetzt. So macht er zu den ihm vorgeworfenen Vergehen

lediglich geltend, C hätte ihn nicht "anschreien" müssen, und

bezeichnet die Verfügung vom 26. Oktober 2022 in pauschaler Weise als

"Propaganda", "Lügen", "Diskriminierung" und

dergleichen. Dabei ergeben sich aber weder aus den Ausführungen des

Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte für einen erfundenen oder

sonst wie unrechtmässig erstellten Sachverhalt, weshalb auf die Schilderungen im

Rapport vom 24. August 2022 abgestellt werden kann. Im Übrigen verwendet

der Beschwerdeführer den Begriff "Nazi" (bzw. "Neo-Nazis") mehrfach

in seinen Eingaben im Rekursverfahren, wobei er damit mindestens indirekt das

Vollzugspersonal adressieren dürfte. Das Wort "Nazi" gehört offenbar

zu seinem regelmässigen Vokabular, was die Angaben im Rapport umso glaubhafter

erscheinen lässt.

Das damalige Gebaren des Beschwerdeführers ist als

Beschimpfung im Sinn von § 23b Abs. 2 lit. a StJVG und als

Verstoss gegen § 23b Abs. 2 lit. k StJVG zu werten und liesse

sich auch nicht mit den von ihm geltend gemachten, angeblichen Missständen im

Gefängnis B oder dem allenfalls harschen Umgangston von C rechtfertigen. Sodann

kann die verhängte Sanktion nicht als unverhältnismässig bezeichnet bzw. kann

dem Beschwerdegegner insofern keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden. Eine

Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe kommt, wie die Vorinstanz zu

Recht festhält, nicht infrage.

Schliesslich ist festzuhalten, dass dem Verwaltungsgericht

gegenüber dem Beschwerdegegner keine Aufsichtsfunktionen zukommen (vgl. Plüss,

§ 5 N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu

§§ 19–28a N. 61, 72 ff. und 85; statt vieler VGr, 28. April

2022, VB.2022.00171, E. 1.3). Soweit der Beschwerdeführer um eine

aufsichtsrechtliche Prüfung des Gefängnisses B und des Personals ersuchen

wollte, wäre das Verwaltungsgericht deshalb hierfür nicht zuständig und auf die

Beschwerde insofern nicht einzutreten. Gemäss § 30 StJVG können Personen,

die sich im Straf- oder Massnahmenvollzug befinden, gegen das Verhalten von Mitarbeitenden

des Justizvollzugs bei der Leitung der betreffenden Verwaltungseinheit

Aufsichtsbeschwerde führen, worauf der Beschwerdeführer schon von der

Vorinstanz hingewiesen wurde.

4.

4.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sein

sinngemässes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren ist angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit

seiner Begehren abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG). Dass die Vorinstanz das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Rekursverfahren aus demselben Grund abwies, ist nicht zu beanstanden.

4.2

Eine

Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer mangels Obsiegens nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG). Soweit er mit seiner – direkt auf der

angefochtenen Verfügung angebrachten – Bemerkung "Entschädigung 2,5

Millionen CHF für A" nicht nur um eine Parteientschädigung für das

Beschwerdeverfahren, sondern auch um Schadenersatz bzw. Genugtuung ersuchen

wollte, wäre auf die Beschwerde – mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

– insofern nicht einzutreten. Gemäss § 2 Abs. 1 VRG entscheiden über

Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie deren Beamte

und Angestellte die Zivilgerichte. Nach § 22 Abs. 1 des kantonalen

Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 sind Begehren auf Feststellung,

Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen gegen den Kanton schriftlich beim

Regierungsrat, solche gegen die Gemeinde beim Gemeindevorstand einzureichen.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 870.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien

b) die Justizdirektion;

c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.