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Entscheid

VB.2022.00666

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00666

22. November 2023Deutsch9 min

(URT.2023.24974)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00666

Urteil

der 4. Kammer

vom 22. November 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Elias Ritzi.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, eine 1986 geborene tunesische Staatsangehörige, reiste

am 24. September 2013 zum Zweck eines Betriebswirtschaftsstudiums an der

Universität Freiburg in die Schweiz ein. Am 15. Oktober 2013 erteilte ihr das

Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausbildung.

Im Frühlingssemester 2018 schloss A ihr

Betriebswirtschaftsstudium ab und begann im Herbstsemester 2018 ein

Masterstudium der Volkswirtschaftslehre an der Universität Freiburg, worauf ihr

das Migrationsamt ihre Bewilligung verlängerte.

Während ihrer Anwesenheit versuchte A wiederholt, eine

Änderung des Zwecks ihrer Aufenthaltsbewilligung zu erwirken. Mit Verfügung des

Amts für Migration und Bevölkerung des Staats Freiburg vom 13. November

2015 wurde ihr eine von ihr beantragte Arbeitserlaubnis verweigert. Am 16. April

2018 ersuchte A das Migrationsamt des Kantons Zürich um eine Änderung ihres

Aufenthaltszwecks zu "Ausbildung und Erwerbstätigkeit". Dieses Gesuch

wurde am 15. Mai 2018 sinngemäss als gegenstandslos abgeschrieben. Am 6. Februar

2019 stellte sie erneut ein Gesuch um Änderung des Aufenthaltszwecks und

Bewilligung einer Erwerbstätigkeit, welches erfolgslos blieb. Am 24. Februar

2020 ersuchte A um eine Aufenthaltsbewilligung zur Heiratsvorbereitung mit dem

Schweizerbürger C. Am 27. Juli 2021 beantragte sie gestützt auf ihre

Verlobung mit dem Schweizerbürger D sinngemäss die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung. Auch diese Gesuche blieben erfolglos.

Am 30. Dezember 2021 ersuchte A um Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken. Das Migrationsamt wies dieses

Gesuch mit Verfügung vom 8. Juni 2022 ab und wies A aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 27. September 2022 ab.

III.

A liess am 2. November 2022 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid vom 27. September 2022 aufzuheben und das Migrationsamt

anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung von A zu verlängern. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 10. November 2022 ausdrücklich auf

eine Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für

Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen

des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 27

Abs. 1 AIG können Ausländerinnen und Ausländer für eine Aus- oder

Weiterbildung zugelassen werden, wenn die Schulleitung bestätigt, dass die Aus-

oder Weiterbildung aufgenommen werden kann (lit. a), eine bedarfsgerechte

Unterkunft zur Verfügung steht (lit. b), die notwendigen finanziellen

Mittel vorhanden sind (lit. c) und die ausländische Person die

persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorge­sehene Aus-

oder Weiterbildung erfüllt (lit. d). Diese Voraussetzungen werden in Art. 23

(und Art. 24) VZAE konkretisiert. Gemäss Art. 23 Abs. 2 VZAE

erfüllt die ausländische Person die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 27

Abs. 1 lit. d AIG namentlich, wenn keine früheren Aufenthalte und

Gesuchsverfahren oder anderen Umstände darauf hinweisen, dass die angestrebte

Aus- oder Weiterbildung lediglich dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über

die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen.

Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach dem – als

Kann-Vorschrift formulierten – Art. 27 AIG besteht nicht (BGr,

6.

Juni 2019, 2C_521/2019, E. 3.2; BVGr, 13. März 2020,

F-217/2019, E. 5.2.3). Die Migrationsbehörden haben das ihnen damit

eingeräumte Ermessen pflichtgemäss auszuüben (Art. 96 AIG).

2.2

Der

Aufenthalt zur Aus- oder Weiterbildung stellt einen vorübergehenden Aufenthalt

dar, weshalb die betroffene Person gemäss Art. 5 Abs. 2 AIG Gewähr

für die gesicherte Wiederausreise bieten muss. Sie muss also den Willen haben,

die Schweiz nach Erfüllung des Aufenthaltszwecks beziehungsweise nach Abschluss

der Ausbildung wieder zu verlassen (VGr, 19. Juni 2019, VB.2019.00260, E. 4.1).

Dies gilt auch für Studierende, welche in der Schweiz eine Hochschule oder

Fachhochschule besuchen wollen. Auch wenn letztere nach einem Abschluss in der

Schweiz während sechs Monaten eine Stelle suchen können und unter gewissen

Voraussetzungen einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt haben (vgl. Art. 21

Abs. 3 AIG), handelt es sich auch bei deren Aufenthalt zur Aus- bzw.

Weiterbildung um einen vorübergehenden (VGr, 27. Oktober 2020,

VB.2020.00373, E. 3.1.2).

2.3

Aus- oder

Weiterbildungen werden gemäss Art. 23 Abs. 3 VZAE in der Regel für

längstens acht Jahre bewilligt. Ausnahmen sind nur in hinreichend begründeten

Fällen möglich, wenn sie einer zielgerichteten Aus- oder Weiterbildung dienen,

und müssen dem SEM zur Zu­stimmung unterbreitet werden (vgl. Art. 4 Abs. b

lit. 1 der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem

Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und

Vorentscheide [SR 142.201.1]). Dies kann der Fall sein, wenn die

Ausbildung einen logischen Aufbau hat (beispielsweise Internat, Gymnasium,

Diplomstudium, Doktorat), zielgerichtet ist und nicht zur Umgehung der

strengeren Zulassungsvoraussetzungen benutzt wird (vgl. VGr, 14. März

2012, VB.2011.00811, E. 5.1).

Ausländerinnen und Ausländer, die sich zu Aus- oder

Weiterbildungszwecken in der Schweiz aufhalten, müssen ihre Zwischen- und

Schlussprüfungen innerhalb nützlicher Frist ablegen. Dies ist von den

kantonalen Migrationsbehörden zu überprüfen. Erfüllen sie diese Anforderung

nicht, wird der Zweck ihres Aufenthalts als erreicht erachtet und die

Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert. Ein Wechsel der fachlichen Ausrichtung

während der Aus- oder Weiterbildung oder eine zusätzliche Ausbildung wird nur

in hinreichend begründeten Ausnahmefällen bewilligt (VGr, 27. Oktober

2020, VB.2020.00373, E. 3.1.2).

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin begann im Herbstsemester 2013 ein Masterstudium

der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Freiburg mit einem Gesamtumfang

von 90 ECTS. Dieses Studium schloss sie im Frühlingssemester 2018 ab. Im

darauffolgenden Herbstsemester 2018 schrieb sie sich an derselben Universität

für den Masterstudiengang in Volkswirtschaftslehre ein.

Die Beschwerdeführerin studiert seit nunmehr

über zehn Jahren an der Universität Freiburg. Sie hat die maximale

Bewilligungsdauer nach Art. 23 Abs. 3 VZAE bereits zum heutigen

Zeitpunkt deutlich überschritten, womit für eine weitere Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung ein Ausnahmefall vorliegen müsste. Angesichts der

Studiendauer stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihr Studium zielgerichtet

verfolgt.

3.2

Die Beschwerdeführerin absolvierte ihr erstes Masterstudium in

Betriebswirtschaftslehre mit einer Regelstudienzeit von eineinhalb Jahren (vgl.

die Broschüre der Universität Freiburg zu diesem Thema: https://www.calameo.com/read/0036591153235f1c8b2e2;

vgl. Benotungssystem und ECTS an der Universität Freiburg auf der Website der

Universität Freiburg) in insgesamt zehn Semestern und schloss im

Frühlingssemester 2018 ab. Nach Abschluss ihres ersten Masterstudiums begann

sie im Herbstsemester 2018 ein weiteres Masterstudium in Volkswirtschaftslehre,

wobei sie im Herbst 2019 die Universität Freiburg verliess und das Studium ein

Jahr lang nicht weiterverfolgte. Im Herbstsemester 2020 schrieb sie sich wieder

für das Masterstudium der Volkswirtschaftslehre ein.

3.3

Die

Beschwerdeführerin bringt vor, die lange Studienzeit sei nicht der mangelnden

Ernsthaftigkeit des Studierens geschuldet, sondern eine Folge ihrer

Fremdsprachigkeit und der Änderung ihrer Lebensumstände nach dem Umzug in die

Schweiz. Sie treibe ihr Studium ernsthaft voran. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund

ihrer Mitwirkungs- und insbesondere ihrer Beweisbeschaffungspflicht gehalten,

die Vorbringen über ihren Studienfortschritt mit geeigneten Dokumenten zu

substanziieren. Die Beschwerdeführerin war sowohl im Rekurs- als auch im

Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten. Es wäre ihr ohne Weiteres möglich

gewesen, ihren behaupteten Studienfortschritt beispielsweise mit einem

Zwischenleistungsnachweis zu substanziieren. Sie vermag jedoch keinerlei Belege

dafür vorzulegen, dass sie seit 2018 Studienfortschritte erzielte oder

ECTS-Punkte erlangte. Es ist daher davon auszugehen, dass sie seit dem

Herbstsemester 2018 an der Universität Freiburg keine Prüfungen ablegte oder

ECTS-Punkte erlangte.

Stattdessen versuchte die Beschwerdeführerin während ihrer

Anwesenheit in der Schweiz insgesamt dreimal gestützt auf eine Erwerbstätigkeit

und zweimal gestützt auf eine beabsichtigte Heirat mit Schweizerbürgern eine

Aufenthaltsbewilligung zu erhalten.

Diese Umstände begründen erhebliche Zweifel am ernsthaften

Willen der Beschwerdeführerin, ihre Ausbildung in der Schweiz voranzutreiben,

und legen den Schluss nahe, dass sie mit ihrer Immatrikulation an der

Universität Freiburg seit 2018 lediglich versucht, die allgemeinen Vorschriften

über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu

umgehen.

3.4

Im Übrigen ist inzwischen ohnehin davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin nicht mehr an der Universität Freiburg studiert. Bei den

Akten liegt sodann ein Schreiben der Universität Freiburg vom 14. April

2020.

an die Beschwerdeführerin, in welchem letzterer mitgeteilt wird, sie habe

bis im Frühlingssemester 2023 Zeit, ihr Masterstudium der Volkswirtschaftslehre

abzuschliessen, ansonsten sie infolge Erreichens der Maximalstudienzeit

exmatrikuliert werde. Auch die Beschwerdeführerin selbst bringt vor, sie habe

noch bis ins Frühlingssemester 2023 Zeit gehabt, ihr Studium abzuschliessen.

Diese Frist ist inzwischen abgelaufen.

Der Aufenthaltszweck der Beschwerdeführerin ist

erreicht bzw. weggefallen. Deswegen kann die Beschwerdeführerin entgegen ihrer

Ansicht auch nichts daraus ableiten, dass der Beschwerdegegner zuvor ihre

Aufenthaltsbewilligung jahrelang verlängert und diese insbesondere in Kenntnis

der Aufnahme eines zweiten Masterstudiums noch zweimal erneuert hatte, wobei

die letzte Verlängerung ausdrücklich «letztmals», zum (zielstrebigen) Abschluss

des zweiten Masterstudiums, gewährt worden war. Der Beschwerdegegner konnte

zunächst noch nicht wissen, dass die Beschwerdeführerin ihr zweites Studium

nicht ernsthaft verfolgen würde, und es kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht

werden, dass er ihr eine letzte Frist zum Studienabschluss gewährte, nachdem

sie zwischendurch verschiedene Aufenthaltsgesuche aus anderen Gründen gestellt

hatte, die alle gescheitert waren. Dass er später das streitige

Verlängerungsgesuch ablehnte und bei diesem Entscheid auch die Gesamtumstände

berücksichtigte, ist korrekt. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

der Beschwerdeführerin ist nicht zu beanstanden.

3.5

Daran vermag auch das sinngemässe Vorbringen der Beschwerdeführerin,

eine Wegweisung sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, nichts zu

ändern. Sie beschränkt sich auf die Einreichung eines Dokuments, aus dem sich

ergibt, dass sie am 20. Oktober 2022 in einer Sprechstunde bei einem

Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie war. Weder der Facharzt in

seinem Bericht noch die Beschwerdeführerin selbst äussern sich dazu, inwiefern

sie gesundheitlich eingeschränkt sein soll. Bereits vor mehr als einem Jahr

stellte die Beschwerdeführerin die Einreichung eines „ausführlicheren Berichts“

in Aussicht, reichte diesen aber bis heute nicht ein. Weitere Gründe, welche

gegen eine Wegweisung der Beschwerdeführerin sprächen, macht sie nicht geltend.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ihr ist

sodann keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift

zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das SEM.