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Entscheid

VB.2022.00668

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00668

1. März 2023Deutsch22 min

(URT.2023.24373)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00668

Urteil

der 4. Kammer

vom 1. März 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, gesetzlich vertreten durch die Eltern, B und C,

diese vertreten

durch RA D,

Beschwerdeführer,

gegen

Sekundarschulpflege E,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sonderbeschulung

15+, Schuljahr 2022/2023,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A (geboren 2006) lebt mit Trisonomie 21

("Down-Syndrom"). Ab dem Schuljahr 2016/2017 besuchte er die

Primarschule E, wo er in einer Regeklasse in einem integrierten

sonderpädagogischen Setting unter Verantwortung der Regelschule beschult wurde.

Mit Beschluss vom 12. April 2022 wies ihn die

Sekundarschulpflege E für die weitere Beschulung ab dem Schuljahr 2022/2023 der

Heilpädagogischen Schule (HPS) G zu, da sowohl der Schulpsychologische Dienst

(SPD) wie auch die Fachstelle Beratung und Unterstützung (Fachstelle

B & U) der HPS G aus pädagogischer und fachlicher Sicht eine

solche externe Sonderschulung empfohlen hätten.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A am 13. Mai 2022 beim Bezirksrat Winterthur

rekurrieren, der mit Präsidialverfügung vom 17. August 2022 für die Dauer

des Rekursverfahrens Einzelunterricht für den Jugendlichen anordnete.

Mit Beschluss vom 30. September 2022 wies der Bezirksrat

Winterthur den Rekurs von A ab (Dispositiv-Ziff. I), erhob keine

Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. III) und sprach in Dispositiv-Ziff. IV

auch keine Parteientschädigungen zu; darüber hinaus wurde beschlossen, dass der

mit Präsidialverfügung vom 17. August 2022 angeordnete Einzelunterricht

für A bis zur Rechtskraft des Rekursentscheids in Kraft bleibe.

III.

Am 3. November 2022 liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei

Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 30. September 2022

aufzuheben und er weiterhin integrativ in der Sekundarschule E oder in einer

anderen geeigneten Schule zu beschulen; in prozessualer Hinsicht ersuchte er

gestützt auf das Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002

(BehiG, SR 151.3) um "unentgeltliche Prozessführung", um

Vormerknahme des Umstands, dass er bis zur Rechtskraft des angefochtenen

Beschlusses im Einzelunterricht zu beschulen sei sowie um Einholung eines

Berichts des Volksschulamts des Kantons Zürich über die integrative

Sonderschulung von Kindern mit Trisomie 21.

Mit Präsidialverfügung vom 4. November 2022 ordnete

das Verwaltungsgericht an, dass A bis auf Weiteres im Einzelunterricht zu

beschulen sei. Der Bezirksrat Winterthur beantragte am 10. November 2022,

dass die Beschwerde abzuweisen sei, und verwies zur Begründung auf die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Die Sekundarschulpflege E schloss mit

Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2022 auf Abweisung sowohl der Beschwerde

als auch des "Verfahrensantrag[s]" von A unter Entschädigungsfolge. A

liess hierzu am 24. Januar 2023 Stellung nehmen und dem Gericht ausserdem

mitteilen, aktuell an zwei halben Tagen pro Woche von einer Lehrerin im

Einzelsetting unterrichtet zu werden und darüber hinaus am Hauswirtschafts- und

am Sportunterricht im Klassenverband teilzunehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines

Bezirksrats betreffend sonderpädagogische Massnahmen (§ 75 Abs. 2

des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100] und §§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

2.

Dem Gesuch des

Beschwerdeführers um Anordnung von Einzelunterricht während des

Beschwerdeverfahrens wurde bereits mit Präsidialverfügung vom 4. November

2022.

entsprochen.

3.

Der

Beschwerdeführer beanstandet zunächst in prozessualer Hinsicht, dass sein

Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt worden sei,

indem die Vorinstanz zwar zu Recht auf eine Verletzung der Begründungspflicht

durch die Beschwerdegegnerin erkannt habe, im Folgenden jedoch von einer

Heilung der Gehörsverletzung im Rekursverfahren ausgegangen sei. Dem lässt sich

nicht folgen. Die Beschwerdegegnerin legte mit Rekursantwort vom 13. Juni

2022.

hinreichend dar, warum und gestützt auf welche Annahmen zum Sachverhalt

sie die angeordnete Sonderschulung des Beschwerdeführers in der HPS als

angezeigt erachtet. Soweit der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Vorbringen

einzig entgegenhält, die Beschwerdegegnerin habe die Beweislage unrichtig

gewürdigt bzw. einzelnen von ihm eingebrachten Fachmeinungen keine hinreichende

Beachtung geschenkt, ist dies nicht in erster Linie eine Frage des rechtlichen

Gehörs, sondern eine solche der Beweiswürdigung und der materiellen Beurteilung dieses Falls (vgl. auch BGr, 15. März

2021, 2C_911/2020, E. 1.4, wonach eine in Verkennung der

Rechtserheblichkeit unvollständige Ermittlung der für die rechtliche Beurteilung

massgeblichen Tatsachen direkt die

anzuwendende materielle Norm verletze).

4.

4.1

Art. 19

BV gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und

unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die

Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 BV). Sie haben für einen ausreichenden

Grundschulunterricht zu sorgen, der allen Kindern offensteht, obligatorisch und

an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist (vgl. Art. 62 Abs. 2 BV).

Für Kinder mit einer Behinderung ist im Rahmen des

ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig ein höherer Aufwand zu

betreiben, um die ihrer Behinderung bzw.

Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst

weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2

mit Hinweisen). Über Art. 62 Abs. 2 BV hinausgehend halten Art. 62

Abs. 3 BV und Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 BehiG die Kantone

deshalb dazu an, für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und

Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr zu sorgen und

entsprechende Bestimmungen aufzustellen (so auch Art. 3 ff.

der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. Oktober 2007 über die

Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik [SPK], der der Kanton Zürich im

Jahr 2014 beigetreten ist [Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen

Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni

2014, LS 410.32]; ferner BGr, 6. Mai 2019,

2C_893/2018, E. 5.2).

4.2

Im Rahmen

der genannten Grundsätze verfügen die Kantone praxisgemäss über einen

erheblichen Gestaltungsspielraum, was auch im Bereich der Sonderschulung gilt

(BGE 138 I 162 E. 3.2). Das bedeutet allerdings nicht, dass sie bei

der Ausgestaltung letzterer völlig frei wären. So gilt es namentlich bei der

Wahl der Schulungsform dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach dem Willen des

Verfassungs- und Gesetzgebers der integrierten Sonderschulung im Grundsatz der

Vorrang gegenüber der separativen Sonderschulung zukommt (Art. 8 Abs. 2

BV und Art. 20 Abs. 2 BehiG, wonach die Kantone mit entsprechenden

Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die

Regelschule fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten

Kindes oder Jugendlichen dient; so auch Art. 24 Abs. 1 des

Übereinkommens vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit

Behinderungen [SR 0.109] und Art. 2 lit. b SPK; BGE 141 I 9

E. 5.3.1 ff., 138 I 162 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; BGr, 25. Januar

2023, 2C_346/2022, E. 3.2.5, und 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.2.1

mit Hinweisen). Als behinderungsbedingte Ungleichbehandlung muss die

Nichteinschulung in der Regelschule deshalb im Einzelfall qualifiziert

gerechtfertigt werden (BGE 130 I 352 E. 6.1.3; BGr, 25. Januar

2023, 2C_346/2022, E. 3.2.6 mit Hinweisen; zum Ganzen auch BGr, 23. Mai

2017, 2C_154/2017, E. 5.1 f.).

Die Präferenz bzw. der Grundsatz des Vorrangs der

integrierten Schulung in der Regelschule führt jedoch nicht dazu, dass jede

separative Sonderschulung von vornherein unzulässig wäre bzw. ein Anspruch

darauf bestünde, eine Regelschule zu besuchen (BGE 141 I 9 E. 5.3.4, 130

I 352 E. 6.1.2). Massgebend für den Entscheid, welche Schule bzw. welche

Schulungsform in Frage kommt, sind in erster Linie das Wohl des betroffenen

Kindes und dessen (aktuelle) individuelle Bedürfnisse, die die zuständige

Behörde im Rahmen einer umfassenden Beurteilung zu ermitteln hat (vgl. Art. 20

Abs. 2 BehiG, Art. 11 Abs. 1 BV und Art. 3 Abs. 1 des

Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kinds

[SR 0.107]). Das Diskriminierungsverbot und das

Behindertengleichstellungsgesetz sollen nicht dazu führen, dass Kinder entgegen

ihren Interessen und ihrem Wohl in eine Regelklasse eingeschult werden. Hierbei

ist zu beachten, dass die separative Sonderschulung für Kinder mit einer

Behinderung nicht nur negative Aspekte hat. Vielmehr ermöglicht sie, auf die

(behinderungsbedingten) Lern- und Förderbedürfnisse individuell angepasster

einzugehen (zum Ganzen BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 3.2.6 f.,

und 23. Mai 2017, 2C_154/2017, E. 5.2 mit Hinweisen).

Eine Abweichung vom im Einzelfall anhand des Kindeswohls

ermittelten "idealen" Bildungsangebot ist nur zulässig, wenn sie der

Vermeidung einer erheblichen Störung des Unterrichts, der Berücksichtigung der

finanziellen Interessen des Gemeinwesens oder dem Bedürfnis der Schule nach

einer Vereinfachung der organisatorischen Abläufe dient und die entsprechenden

Massnahmen verhältnismässig bleiben (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweis

auf Andrea Aeschlimann-Ziegler, Der Anspruch auf ausreichenden und

unentgeltlichen Grundschulunterricht von Kindern und Jugendlichen mit einer

Behinderung, Bern 2011, S. 169).

4.3

Im Kanton

Zürich wird die Sonderschulung im Volksschulgesetz und in der Verordnung über

die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 (VSM, LS 412.103)

geregelt. Gemäss § 33 Abs. 1 Satz 1 VSG dienen die

sonderpädagogischen Massnahmen der Schulung von Schülerinnen und Schülern mit

besonderen pädagogischen Bedürfnissen (vgl. dazu § 2 VSM).

Sonderpädagogische Massnahmen sind Integrative Förderung, Therapie,

Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen und Sonderschulung (§ 34 Abs. 1 VSG). Letztere ist die Bildung von Kindern, die in Regel- oder Kleinklassen

nicht angemessen gefördert werden können (§ 34 Abs. 6 VSG). Sie

findet in Sonderschulen, als integrierte Sonderschulung oder als Einzelunterricht

statt (§ 36 Abs. 1 VSG [teilweise] in Verbindung mit § 36a Abs. 1 VSG; §§ 20 ff. VSM).

Die Wahl der Form der Sonderschulung wird unter

Berücksichtigung der besonderen Bildungsbedürfnisse des betroffenen Kinds sowie

der übrigen (konkreten) Umstände getroffen (§ 36 Abs. 3 Satz 1

VSG und § 3 VSM), wobei der integrierten Sonderschulung, bei welcher der

Unterricht zumindest teilweise in der Regelklasse stattfindet (§ 36a Abs. 1 VSG), grundsätzlich der Vorrang gegenüber der separierten Sonderschulung

einzuräumen ist (§ 33 Abs. 1 Satz 2 VSG). Die Entscheidung wird

von den Eltern, der Lehrperson und der Schulleitung gemeinsam gefällt; die

Schulpflege muss der Sonderschulung zustimmen (§ 37 Abs. 1 und Abs. 2

VSG sowie § 26 VSM). In der Regel wird eine sonderpädagogische Fachperson

oder eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe beratend beigezogen (§ 37 Abs. 3 VSG). Kann keine Einigung über die sonderpädagogische Massnahme

erzielt werden oder bestehen Unklarheiten, wird eine schulpsychologische

Abklärung durchgeführt (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VSG). Gleiches gilt,

wenn die Schülerin bzw. der Schüler einer Sonderschulung zugewiesen werden soll

(§ 25 Abs. 1 lit. a VSM). Wird (auch) nach durchgeführter

schulpsychologischer Abklärung unter den Beteiligten keine Einigung erzielt,

entscheidet die Schulpflege (§ 39 Satz 1 VSG). Sie berücksichtigt das

Kindeswohl und die Auswirkungen auf den Schulbetrieb (§ 39 Satz 2 VSG).

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer hat unstreitig besondere pädagogische Bedürfnisse im Sinn von § 33

Abs. 1 Satz 1 VSG und bedarf einer Sonderschulung. Während seine

Eltern indes der Auffassung sind, dem besonderen Bildungsbedarf ihres Sohns

könne auch mit der Zuweisung in eine Regelschule begegnet werden, erachten die Beschwerdegegnerin

und mit ihr die Vorinstanz den Besuch einer externen Sonderschule für

notwendig.

Nach der Beschwerdegegnerin ist die Wahl eines

integrativen Settings generell nur da zu befürworten, wo sie "sinnvoll und

möglich [ist] und wo Integration den Begriff verdient und sich ein Mehrwert für

alle Beteiligten abzeichnet". Dies sei bei einer Integration, die sich –

wie die bisherige Schulung des Beschwerdeführers in E – in einer "faktisch

separativen Beschulung innerhalb der Regelklasse erschöpft", nicht der

Fall. Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der Rückmeldungen der

mit dem Beschwerdeführer tätigen Lehrpersonen und des eingeholten Gutachtens

des SPD habe sie "im Rahmen ihres Ermessensspielraums" im Fall des

Beschwerdeführers eine separierte Sonderschulung angeordnet.

5.2

Entgegen

der Beschwerdegegnerin steht der Entscheid über die Art und die konkrete

Ausgestaltung der einer Schülerin bzw. einem Schüler mit besonderen

pädagogischen Bedürfnissen gewährten sonderpädagogischen Massnahme(n) jedoch

nicht in ihrem freien Ermessen. Vielmehr muss sich die Behörde an die Vorgaben

und Grundsätze halten, welche das Bundes- und das kantonale Recht in diesem

Zusammenhang aufstellen. Wie aufgezeigt, gilt es diesbezüglich im vorliegenden

Fall, wo die Wahl einer bestimmten Form der Sonderschulung in Frage steht,

insbesondere den Grundsatz des Vorrangs der Integration zu beachten und müsste

der Entscheid über die (künftige) separative Schulung des Beschwerdeführers

insofern qualifiziert gerechtfertigt werden können, um seinen Anspruch auf eine

ausreichende Sonderschulung (vgl. Art. 19 BV in Verbindung mit Art. 62

Abs. 3 BV und Art. 8 Abs. 2 BV) zu wahren. Ausgangspunkt der

Beurteilung hat dabei das Wohl des Beschwerdeführers zu bilden (Art. 11

BV).

Aus den Akten ergibt sich hierzu bzw. zur Schulsituation

des Beschwerdeführers Folgendes:

5.2.1

Der Beschwerdeführer zog im August 2016 von H nach E, wo er ab Beginn des

Schuljahrs 2016/2017 die reguläre Primarschule besuchte und durch ergänzende Unterstützung insbesondere einer schulischen

Heilpädagogin sowie einer eigenen Klassenassistenz integriert gefördert und

engmaschig betreut bzw. begleitet wurde.

Der von der Beschwerdegegnerin eingeholten Auskunft seines

früheren Klassenlehrers zufolge besuchte der Beschwerdeführer konkret 25 von 30

Unterrichtslektionen pro Woche, wovon er während 12 Lektionen durch eine

Klassenassistenz begleitet wurde, während 6 Lektionen durch eine

schulische Heilpädagogin und während 4 Lektionen durch eine zusätzliche

Lehrperson für Textiles und Technisches Gestalten. Während 3 Lektionen

(2 Lektionen Sport und 1 Lektion Bildnerisches Gestalten) fand keine

zusätzliche Begleitung bzw. Betreuung statt.

5.2.2

Gemäss dem Bericht der verantwortlichen Psychologin des SPD F vom 22. März

2022.

ist es der Beschwerdeführer entsprechend gewohnt, im Schulalltag meistens

begleitet zu werden. Seine geistige Leistungsfähigkeit sei deutlich

eingeschränkt und er arbeite schulisch "ganz an einem anderen Ort als der

Rest der Klasse" bzw. sei noch mit dem Erwerb der Kulturtechniken

beschäftigt. Für die Eltern sei es wichtig, "an den schulischen

Basisfertigkeiten dranzubleiben", weswegen der Beschwerdeführer "fest

am Schreiben einfacher Wörter und am Lesen und am Umgang mit Zahlen und Mengen

sowie deren praktischer Umsetzung im Alltag" arbeite. Er werde mit einem

separaten Programm gefördert und habe in den meisten Lektionen eine "1:1

Begleitung durch eine langjährige Assistenz". In einigen Stunden (z. B.

Turnen) könne der Beschwerdeführer den Unterricht zwar ohne Begleitung

bewältigen, auch da müsse bzw. müsste der Stoff ihm aber manchmal angepasst

werden. Der Beschwerdeführer sei sodann ein selbstverständliches Mitglied der

Klasse und habe bisher trotz seines Alters nur vorübergehend soziale

Schwierigkeiten gehabt. Ausserschulische Kontakte zu Mitschülerinnen und

Mitschülern beständen aber kaum.

Zum anstehenden "Stufen- bzw. Schulwechsel"

führt die Psychologin aus, dass "der Wechsel an eine Heilpädagogische

Schule oder der direkte Wechsel in die 15+Stufe dort, wo die Vorbereitung auf eine

einfache Berufstätigkeit in einem geschützten Rahmen im Vordergrund

steht", in fachlicher Hinsicht "durchaus sinnvoll und

vertretbar" wäre. Für die Eltern sei allerdings nach wie vor nur eine

integrative Lösung denkbar und sie nähmen dafür Einbussen im Betreuungsumfang

in Kauf. Ausserdem seien sie bereit, den nötigen emotionalen und

organisatorischen Support, den sicher zu erwartenden Mehraufwand für die

Integration, zu leisten. Bei diversen Gesprächen mit der Schulleitung und der

Schulpflege seien verschiedene Lösungsansätze diskutiert worden, wobei die

grössten Herausforderungen die höheren Anforderungen der Sekundarstufe

betreffend Orientierung im Fachlehrersystem mit oft wechselnden Orten und

Bezugspersonen für den Unterricht darstellten ("wo macht eine Integration

noch Sinn, kann er dem Unterrichtsthema in vereinfachter Form folgen")

sowie die Suche nach einer auf geistige Behinderungen spezialisierten

Heilpädagogin. Bisher habe nach ihrem Wissen keine Einigung zwischen den Eltern

des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin erzielt werden können. Sie

empfehle daher "zusammenfassend eine Weiterführung der integrativen

Schulungsform als möglichen gemeinsamen Nenner [...] mit dem Ziel, A weiterhin

Kontakt mit verschiedensten Jugendlichen im Regelschulsystem zu bieten".

Er benötige "klar eine ganz individualisierte, auf Beibehaltung und

Verbesserung der Kulturtechniken einerseits beruhenden, andererseits auf

Selbständigkeit und Erwerb praktischer Kompetenzen fokussierende Förderung

unter heilpädagogischer Planung". Der Fokus sei zwingend auf den Übergang

ins Erwerbsleben zu legen, sodass die IV-Berufsberatung der

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich frühzeitig in die Planung einbezogen

werden müsse.

5.2.3

Der Beschwerdeführer reichte im Lauf des Rekursverfahrens verschiedene

Unterlagen ein, die die Bedeutung einer integrativen Sonderschulung für ihn und

seine Entwicklung betonen. Die betreffenden Schreiben sind als Parteigutachten

zu werten, weshalb ihre Überzeugungskraft begrenzt ist. Die Schreiben der

langjährigen Ergotherapeutin, der Kinderärztin sowie der langjährigen

Klassenassistentin des Beschwerdeführers ergänzen aber das sich bereits aus dem

Bericht der Schulpsychologin ergebende Bild:

Die Ergotherapeutin des Beschwerdeführers erklärte mit Schreiben

vom 9. Mai 2022, dass die Weiterführung von dessen integrativer

Sonderschulung aus ihrer Sicht sinnvoll wäre, da er damit in den letzten Jahren

sehr grosse Fortschritte erzielt habe. Entsprechendes bestätigte die

Kinderärztin des Beschwerdeführers, eine Fachärztin für Kinder- und

Jugendmedizin, mit Eingabe vom 11. Mai 2022. Sie betreue den

Beschwerdeführer seit seiner Geburt und sei von dem Entscheid, ihn in der

Oberstufe separativ zu schulen, befremdet. Durch eine Integration in der

Regelklasse könne er sich viele Fertigkeiten aneignen und in seiner weiteren

Entwicklung von einer anregenden Umgebung profitieren. Bislang hätten weder

Eltern, Pädagogen noch sie den Eindruck gehabt, dass der Beschwerdeführer durch

die integrative Sonderschulung emotional belastet gewirkt habe. Stattdessen

hätten sie ihn als ausgeglichenen und fröhlichen sowie neugierigen Jungen

erlebt. Damit gebe es für sie keine Fakten, die für eine separative Schulung

des Beschwerdeführers sprächen, im Gegenteil.

Die langjährige Klassenassistentin ISR des

Beschwerdeführers führt in ihrem Bericht vom 11. Mai 2022 aus, sie habe

den Beschwerdeführer während sechs Jahren begleitet. Er habe alle Veränderungen

bisher prima gemeistert und sei sozial "sehr toll unterwegs in der Klasse,

sehr gut integriert, kenne viele Kinder und Lehrpersonen im Schulhaus ganz

genau auch mit Namen". Er falle nicht auf, störe nicht und sei während der

Schulstunden mit der Klasse ruhig. Er habe insbesondere gelernt zu flüstern,

wenn sie mit ihm arbeite. Man könne ihn integrieren. Er arbeite mit guter

Vorbereitung selbständig an seiner Arbeit. Bei Gruppenarbeiten in der Klasse

werde er dazu genommen und sie könnten auch mitmachen. Er orientiere sich an

den anderen Kindern. Komme jeden Tag allein und mit grosser Freude zur Schule.

Sie sei deshalb überzeugt, dass der Beschwerdeführer nur dank der integrierten

Schulung so viel erreicht habe, auch im sozialen Bereich.

5.3

Der Blick

in die Akten zeigt, dass die integrative Sonderschulung des Beschwerdeführers

auf der Primarstufe grundsätzlich funktionierte. Vor allem ist weder dargetan

noch ersichtlich, dass der gemeinsame Schulbesuch die Rechte der

Mitschülerinnen und Mitschüler des Beschwerdeführers oder aber dessen Wohl oder

Entwicklung beeinträchtigt hätte. Im Gegenteil betonen verschiedene

Fachpersonen, die den Jugendlichen während dieser Zeit begleitet haben, dass

das integrative Setting vorteilhaft für seine Entwicklung gewesen sei bzw. er

von den anderen Kindern lernen konnte und als Teil der Regelklasse angesehen

wurde. Namentlich die unsubstanziierte Behauptung der Beschwerdegegnerin, der

Beschwerdeführer habe in der Regelklasse darunter gelitten, dass kein

eigentlicher Austausch mit den anderen Schülerinnen und Schülern stattgefunden

habe und ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten weit auseinandergelegen hätten,

findet in den Akten keinen Rückhalt.

Gelang die Integration eines Kindes in die Regelstrukturen

bisher, hat der Stufenübertritt (allein) in der Regel nicht zum Verlassen des eingeschlagenen

integrativen Wegs zu führen, sondern ist das betroffene Kind auch auf der

nächsthöheren Schulstufe integrativ zu schulen, es sei denn, es lägen im

Einzelfall triftige Gründe vor, die eine separative Sonderschulung nahelegten.

Solche Gründe sind hier nicht gegeben. So spricht sich – wie aufgezeigt – auch

die zuständige Schulpsychologin für den Versuch einer Integration des

Beschwerdeführers in eine Regelklasse der Sekundarstufe aus. Zwar begründet sie

ihre diesbezügliche Empfehlung nur ungenügend und äussert sich der schulpsychologische

Bericht vom 22. März 2022 namentlich nicht dazu, welche Lösung aus Sicht

des SPD mit Blick auf das Kindeswohl (Art. 11 BV) als geeigneter

einzustufen ist, es werden darin allerdings auch keine Aspekte genannt, die

gegen die (vorläufige) Fortführung der integrativen Sonderschulung des

Beschwerdeführers auf der Sekundarstufe sprechen würden. Die Beschwerdegegnerin

wiederum macht bloss pauschal geltend, dass die integrative Schulung des

Beschwerdeführers "zu einer Kollision der verschiedenen Welten"

innerhalb der Regelklasse führe, die anderen Kinder aufgrund der Anwesenheit

zusätzlicher Personen zwangsläufig in ihrer Konzentration gestört würden und

auf den Beschwerdeführer Rücksicht nehmen müssten sowie dass die Begleitung des

Beschwerdeführers in der Regelklasse für die Lehr- und Betreuungspersonen

anspruchsvoll bzw. extrem belastend sei.

Hierbei handelt es sich um allgemein bekannte Auswirkungen

der schulischen Integration von Kindern mit einer Behinderung (vgl. etwa https://www.szh.ch

> Themen > Schule und Integration > FAQ Schulische

Integration > Antwort 8). Es ist daher davon auszugehen, dass die

betreffenden Punkte bereits in den Grundsatzentscheid des Verfassungs- und

Gesetzgebers zugunsten des Vorrangs des integrativen Wegs einflossen. Die

"Konfrontation" der verschiedenen Welten und das Beisammensein von

Kindern unterschiedlicher Fähigkeiten in einem Lernumfeld sind bei dieser

Schulungsform denn auch geradezu systemimmanent (vgl. auch

https://v-ef.lehrplan.ch > Grundlagen > Lern- und Unterrichtsverständnis

> Umgang mit Heterogenität, wonach Heterogenität als Faktum einer

integrativen Volksschule unter Geltung des Lehrplans 21 zu akzeptieren ist,

was heisst, durch differenzierende Unterrichtsangebote individuelle Lernwege zu

ermöglichen und zielgerichtet zu begleiten). Mit dem integrierten Unterricht bzw.

durch ihn soll den betroffenen Kindern mit einer Behinderung der Kontakt zu

nichtbehinderten Gleichaltrigen erleichtert, der Ausgrenzung behinderter Kinder

diesen gegenüber entgegengewirkt, das wechselseitige Verständnis bzw. die

schulische Vielfältigkeit gefördert und damit die gesellschaftliche

Eingliederung behinderter Personen frühzeitig erleichtert werden (vgl.

BGE 141 I 9 E. 5.3.1, 138 I 162 E. 4.2).

5.4

Wollte die

Beschwerdegegnerin die angeordnete separative Sonderschulung des

Beschwerdeführers sodann mit ihrer Pflicht zur Rücksichtnahme (auch) auf die

Rechte von dessen Mitschülerinnen und Mitschülern begründen, müsste sie substanziiert

darlegen können, dass und inwiefern der Jugendliche den Unterricht in der

Regelklasse mit seiner Anwesenheit tatsächlich erheblich stört, zumal es bis anhin

unbestritten möglich war, dass er trotz des zusätzlichen Organisationsaufwands

die Regelschule ohne Beeinträchtigung der Rechte seiner Klassenkameradinnen und

-kameraden besucht. Die Äusserung dahingehender Befürchtungen genügt nicht

(BGE 141 I 9 E. 5.3.5).

Gleiches gilt insofern, als die Beschwerdegegnerin in

allgemeiner Form strukturelle bzw. personelle Schwierigkeiten gegen die

Fortführung der integrativen Sonderschulung des Beschwerdeführers anführt (vgl.

BGr, 23. Mai 2017, 2C_154/2017, E. 6.2).

5.5

Entgegen

der Vorinstanz ist schliesslich auch nicht von entscheidender Bedeutung, dass

der Beschwerdeführer bereits während elf Jahren integrativ beschult wurde und

"die Schulpflicht im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 VSG

erfüllt" hat. Die Tragweite bzw. der Umfang des Sonderschulanspruchs nach § 36 Abs. 2 VSG hängt in erster Linie vom Bildungsbedürfnis der betroffenen

Kinder und Jugendlichen ab. Soweit ein behindertes Kind trotz seiner

Behinderung das Bildungsziel der Volksschule, selbstverantwortlich am

gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können, innerhalb der Regelschulzeit

erreichen kann, endet sein Sonderschulanspruch "ordentlich" mit 15

bzw. 16 Jahren (vgl. § 3 Abs. 2 f. VSG, wonach die

Schulpflicht im Kanton Zürich elf Jahre dauert und Schülerinnen und Schüler,

die das 16. Altersjahr vollendet haben, aus der Schulpflicht entlassen

werden). Gelingt ihm dies nicht, das heisst, konnten dem behinderten Kind diejenigen

Bildungsinhalte, welche ihm ein selbstbestimmtes Leben in der Gesellschaft

ermöglichen (also eine "ausreichende" Grundschulbildung), – wie im

Fall des Beschwerdeführers – bis zum Erreichen des 16. Altersjahrs noch nicht

vermittelt werden, muss es weiter ausgebildet werden, bis es eine Berufs- bzw.

eine weiterführende Ausbildung absolvieren kann oder aber – bei schweren

Behinderungen – durch den (weiteren) Volksschulunterricht zumindest in der Lage

ist, sein Leben mit jener Selbständigkeit zu führen, die aufgrund der Schwere

seiner Behinderung mit vertretbarem Aufwand erreicht werden kann; mit dieser

Zielsetzung ist die Sonderschulung längstens bis zum vollendeten

20.

Altersjahr der bzw. des Betroffenen fortzuführen (zum Ganzen VGr, 6. März

2019, VK.2018.00003, E. 5.4; ferner BGE 145 I 142 E. 6, E. 7.5

und E. 7.6.3).

Das Alter des Beschwerdeführers kann sich in den nächsten

Jahren freilich insofern auf den Entscheid über seine weitere Schulung

auswirken, als sich der zunehmende Altersunterschied zwischen ihm und seinen

Mitschülerinnen und Mitschülern unter Umständen negativ auf sein Wohl oder den

geordneten Schulbetrieb auswirken kann. Auch ist die Maximaldauer der

Sonderschulung im Auge zu behalten und der Übergang ins Erwerbsleben sorgfältig

zu planen.

5.6

Der

Entscheid der Beschwerdegegnerin, für den Beschwerdeführer eine separative

Sonderschulung anzuordnen, stellt somit nicht auf die rechtsprechungsgemäss

massgeblichen Überlegungen zum Kindeswohl ab und verletzt damit das

verfassungsmässige Diskriminierungsverbot und den Grundsatz der Integration.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Dispositiv-Ziffern I und IV des

Rekursentscheids vom 30. September 2022 und der Beschluss der

Beschwerdegegnerin vom 12. April 2022 sind aufzuheben.

Es bleibt

darauf hinzuwiesen, dass die Zweckmässigkeit der integrierten Sonderschulung des

Beschwerdeführers gestützt auf eine aktualisierte Bedarfsermittlung zeitlich

engmaschig zu überprüfen sein wird. Dabei gilt es zu beachten, dass der dem

Gericht vorliegende aktuelle schulpsychologische Bericht diesbezüglich als

ungenügend einzustufen ist und dass der SPD, die Beschwerdegegnerin wie auch

die Eltern des Beschwerdeführers in der Pflicht sind, gemeinsam abzuklären bzw.

festzustellen, wie die weitere Schullaufbahn des Beschwerdeführers bis zu

dessen 20. Altersjahr am besten zu gestalten ist, damit seinem Wohl am

ehesten entsprochen werden kann. Dabei kommt den persönlichen Wünschen des

Beschwerdeführers oder denen seiner Eltern nicht per se überwiegende Bedeutung

zu.

7.

Verfahren gemäss Art. 8 BehiG sind unentgeltlich (Art. 10

Abs. 1 BehiG). Dazu gehören explizit solche, in welchen eine

Benachteiligung von Menschen, denen es eine voraussichtlich dauernde

körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung unter anderem erschwert,

soziale Kontakte zu pflegen oder sich aus- und weiterzubilden, bei der

Inanspruchnahme von Aus- oder Weiterbildungen zu prüfen ist (Art. 8 Abs. 2

in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Abs. 5 BehiG). Dies ist

vorliegend der Fall. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind deshalb auf die

Gerichtskasse zu nehmen.

Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'000.-

(inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und

anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule,

ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

[BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst

werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule,

die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen.

Davon ist hier auszugehen (vgl. statt vieler BGr, 29. September 2021,

2C_385/2021, E. 1), weshalb den Parteien grundsätzlich die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG

offensteht.

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I

und IV des Beschlusses des Bezirksrats Winterthur vom 30. September 2022

und der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 12. April 2022 werden

aufgehoben. Letztere wird angewiesen, umgehend alles Erforderliche für die integrative

Sonderschulung des Beschwerdeführers innerhalb der Regelschule vorzukehren.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'620.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden auf die

Gerichtskasse genommen.

4.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'000.- zu bezahlen.

5.

Gegen diesen Entscheid kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Winterthur.