VB.2022.00668
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00668
1. März 2023Deutsch22 min
(URT.2023.24373)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00668
Urteil
der 4. Kammer
vom 1. März 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, gesetzlich vertreten durch die Eltern, B und C,
diese vertreten
durch RA D,
Beschwerdeführer,
gegen
Sekundarschulpflege E,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sonderbeschulung
15+, Schuljahr 2022/2023,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geboren 2006) lebt mit Trisonomie 21
("Down-Syndrom"). Ab dem Schuljahr 2016/2017 besuchte er die
Primarschule E, wo er in einer Regeklasse in einem integrierten
sonderpädagogischen Setting unter Verantwortung der Regelschule beschult wurde.
Mit Beschluss vom 12. April 2022 wies ihn die
Sekundarschulpflege E für die weitere Beschulung ab dem Schuljahr 2022/2023 der
Heilpädagogischen Schule (HPS) G zu, da sowohl der Schulpsychologische Dienst
(SPD) wie auch die Fachstelle Beratung und Unterstützung (Fachstelle
B & U) der HPS G aus pädagogischer und fachlicher Sicht eine
solche externe Sonderschulung empfohlen hätten.
Erwägungen
II.
Dagegen liess A am 13. Mai 2022 beim Bezirksrat Winterthur
rekurrieren, der mit Präsidialverfügung vom 17. August 2022 für die Dauer
des Rekursverfahrens Einzelunterricht für den Jugendlichen anordnete.
Mit Beschluss vom 30. September 2022 wies der Bezirksrat
Winterthur den Rekurs von A ab (Dispositiv-Ziff. I), erhob keine
Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. III) und sprach in Dispositiv-Ziff. IV
auch keine Parteientschädigungen zu; darüber hinaus wurde beschlossen, dass der
mit Präsidialverfügung vom 17. August 2022 angeordnete Einzelunterricht
für A bis zur Rechtskraft des Rekursentscheids in Kraft bleibe.
III.
Am 3. November 2022 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei
Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 30. September 2022
aufzuheben und er weiterhin integrativ in der Sekundarschule E oder in einer
anderen geeigneten Schule zu beschulen; in prozessualer Hinsicht ersuchte er
gestützt auf das Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002
(BehiG, SR 151.3) um "unentgeltliche Prozessführung", um
Vormerknahme des Umstands, dass er bis zur Rechtskraft des angefochtenen
Beschlusses im Einzelunterricht zu beschulen sei sowie um Einholung eines
Berichts des Volksschulamts des Kantons Zürich über die integrative
Sonderschulung von Kindern mit Trisomie 21.
Mit Präsidialverfügung vom 4. November 2022 ordnete
das Verwaltungsgericht an, dass A bis auf Weiteres im Einzelunterricht zu
beschulen sei. Der Bezirksrat Winterthur beantragte am 10. November 2022,
dass die Beschwerde abzuweisen sei, und verwies zur Begründung auf die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Die Sekundarschulpflege E schloss mit
Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2022 auf Abweisung sowohl der Beschwerde
als auch des "Verfahrensantrag[s]" von A unter Entschädigungsfolge. A
liess hierzu am 24. Januar 2023 Stellung nehmen und dem Gericht ausserdem
mitteilen, aktuell an zwei halben Tagen pro Woche von einer Lehrerin im
Einzelsetting unterrichtet zu werden und darüber hinaus am Hauswirtschafts- und
am Sportunterricht im Klassenverband teilzunehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines
Bezirksrats betreffend sonderpädagogische Massnahmen (§ 75 Abs. 2
des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100] und §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
2.
Dem Gesuch des
Beschwerdeführers um Anordnung von Einzelunterricht während des
Beschwerdeverfahrens wurde bereits mit Präsidialverfügung vom 4. November
2022.
entsprochen.
3.
Der
Beschwerdeführer beanstandet zunächst in prozessualer Hinsicht, dass sein
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt worden sei,
indem die Vorinstanz zwar zu Recht auf eine Verletzung der Begründungspflicht
durch die Beschwerdegegnerin erkannt habe, im Folgenden jedoch von einer
Heilung der Gehörsverletzung im Rekursverfahren ausgegangen sei. Dem lässt sich
nicht folgen. Die Beschwerdegegnerin legte mit Rekursantwort vom 13. Juni
2022.
hinreichend dar, warum und gestützt auf welche Annahmen zum Sachverhalt
sie die angeordnete Sonderschulung des Beschwerdeführers in der HPS als
angezeigt erachtet. Soweit der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Vorbringen
einzig entgegenhält, die Beschwerdegegnerin habe die Beweislage unrichtig
gewürdigt bzw. einzelnen von ihm eingebrachten Fachmeinungen keine hinreichende
Beachtung geschenkt, ist dies nicht in erster Linie eine Frage des rechtlichen
Gehörs, sondern eine solche der Beweiswürdigung und der materiellen Beurteilung dieses Falls (vgl. auch BGr, 15. März
2021, 2C_911/2020, E. 1.4, wonach eine in Verkennung der
Rechtserheblichkeit unvollständige Ermittlung der für die rechtliche Beurteilung
massgeblichen Tatsachen direkt die
anzuwendende materielle Norm verletze).
4.
4.1
Art. 19
BV gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und
unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die
Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 BV). Sie haben für einen ausreichenden
Grundschulunterricht zu sorgen, der allen Kindern offensteht, obligatorisch und
an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist (vgl. Art. 62 Abs. 2 BV).
Für Kinder mit einer Behinderung ist im Rahmen des
ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig ein höherer Aufwand zu
betreiben, um die ihrer Behinderung bzw.
Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst
weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2
mit Hinweisen). Über Art. 62 Abs. 2 BV hinausgehend halten Art. 62
Abs. 3 BV und Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 BehiG die Kantone
deshalb dazu an, für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und
Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr zu sorgen und
entsprechende Bestimmungen aufzustellen (so auch Art. 3 ff.
der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. Oktober 2007 über die
Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik [SPK], der der Kanton Zürich im
Jahr 2014 beigetreten ist [Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen
Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni
2014, LS 410.32]; ferner BGr, 6. Mai 2019,
2C_893/2018, E. 5.2).
4.2
Im Rahmen
der genannten Grundsätze verfügen die Kantone praxisgemäss über einen
erheblichen Gestaltungsspielraum, was auch im Bereich der Sonderschulung gilt
(BGE 138 I 162 E. 3.2). Das bedeutet allerdings nicht, dass sie bei
der Ausgestaltung letzterer völlig frei wären. So gilt es namentlich bei der
Wahl der Schulungsform dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach dem Willen des
Verfassungs- und Gesetzgebers der integrierten Sonderschulung im Grundsatz der
Vorrang gegenüber der separativen Sonderschulung zukommt (Art. 8 Abs. 2
BV und Art. 20 Abs. 2 BehiG, wonach die Kantone mit entsprechenden
Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die
Regelschule fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten
Kindes oder Jugendlichen dient; so auch Art. 24 Abs. 1 des
Übereinkommens vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen [SR 0.109] und Art. 2 lit. b SPK; BGE 141 I 9
E. 5.3.1 ff., 138 I 162 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; BGr, 25. Januar
2023, 2C_346/2022, E. 3.2.5, und 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.2.1
mit Hinweisen). Als behinderungsbedingte Ungleichbehandlung muss die
Nichteinschulung in der Regelschule deshalb im Einzelfall qualifiziert
gerechtfertigt werden (BGE 130 I 352 E. 6.1.3; BGr, 25. Januar
2023, 2C_346/2022, E. 3.2.6 mit Hinweisen; zum Ganzen auch BGr, 23. Mai
2017, 2C_154/2017, E. 5.1 f.).
Die Präferenz bzw. der Grundsatz des Vorrangs der
integrierten Schulung in der Regelschule führt jedoch nicht dazu, dass jede
separative Sonderschulung von vornherein unzulässig wäre bzw. ein Anspruch
darauf bestünde, eine Regelschule zu besuchen (BGE 141 I 9 E. 5.3.4, 130
I 352 E. 6.1.2). Massgebend für den Entscheid, welche Schule bzw. welche
Schulungsform in Frage kommt, sind in erster Linie das Wohl des betroffenen
Kindes und dessen (aktuelle) individuelle Bedürfnisse, die die zuständige
Behörde im Rahmen einer umfassenden Beurteilung zu ermitteln hat (vgl. Art. 20
Abs. 2 BehiG, Art. 11 Abs. 1 BV und Art. 3 Abs. 1 des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kinds
[SR 0.107]). Das Diskriminierungsverbot und das
Behindertengleichstellungsgesetz sollen nicht dazu führen, dass Kinder entgegen
ihren Interessen und ihrem Wohl in eine Regelklasse eingeschult werden. Hierbei
ist zu beachten, dass die separative Sonderschulung für Kinder mit einer
Behinderung nicht nur negative Aspekte hat. Vielmehr ermöglicht sie, auf die
(behinderungsbedingten) Lern- und Förderbedürfnisse individuell angepasster
einzugehen (zum Ganzen BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 3.2.6 f.,
und 23. Mai 2017, 2C_154/2017, E. 5.2 mit Hinweisen).
Eine Abweichung vom im Einzelfall anhand des Kindeswohls
ermittelten "idealen" Bildungsangebot ist nur zulässig, wenn sie der
Vermeidung einer erheblichen Störung des Unterrichts, der Berücksichtigung der
finanziellen Interessen des Gemeinwesens oder dem Bedürfnis der Schule nach
einer Vereinfachung der organisatorischen Abläufe dient und die entsprechenden
Massnahmen verhältnismässig bleiben (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweis
auf Andrea Aeschlimann-Ziegler, Der Anspruch auf ausreichenden und
unentgeltlichen Grundschulunterricht von Kindern und Jugendlichen mit einer
Behinderung, Bern 2011, S. 169).
4.3
Im Kanton
Zürich wird die Sonderschulung im Volksschulgesetz und in der Verordnung über
die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 (VSM, LS 412.103)
geregelt. Gemäss § 33 Abs. 1 Satz 1 VSG dienen die
sonderpädagogischen Massnahmen der Schulung von Schülerinnen und Schülern mit
besonderen pädagogischen Bedürfnissen (vgl. dazu § 2 VSM).
Sonderpädagogische Massnahmen sind Integrative Förderung, Therapie,
Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen und Sonderschulung (§ 34 Abs. 1 VSG). Letztere ist die Bildung von Kindern, die in Regel- oder Kleinklassen
nicht angemessen gefördert werden können (§ 34 Abs. 6 VSG). Sie
findet in Sonderschulen, als integrierte Sonderschulung oder als Einzelunterricht
statt (§ 36 Abs. 1 VSG [teilweise] in Verbindung mit § 36a Abs. 1 VSG; §§ 20 ff. VSM).
Die Wahl der Form der Sonderschulung wird unter
Berücksichtigung der besonderen Bildungsbedürfnisse des betroffenen Kinds sowie
der übrigen (konkreten) Umstände getroffen (§ 36 Abs. 3 Satz 1
VSG und § 3 VSM), wobei der integrierten Sonderschulung, bei welcher der
Unterricht zumindest teilweise in der Regelklasse stattfindet (§ 36a Abs. 1 VSG), grundsätzlich der Vorrang gegenüber der separierten Sonderschulung
einzuräumen ist (§ 33 Abs. 1 Satz 2 VSG). Die Entscheidung wird
von den Eltern, der Lehrperson und der Schulleitung gemeinsam gefällt; die
Schulpflege muss der Sonderschulung zustimmen (§ 37 Abs. 1 und Abs. 2
VSG sowie § 26 VSM). In der Regel wird eine sonderpädagogische Fachperson
oder eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe beratend beigezogen (§ 37 Abs. 3 VSG). Kann keine Einigung über die sonderpädagogische Massnahme
erzielt werden oder bestehen Unklarheiten, wird eine schulpsychologische
Abklärung durchgeführt (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VSG). Gleiches gilt,
wenn die Schülerin bzw. der Schüler einer Sonderschulung zugewiesen werden soll
(§ 25 Abs. 1 lit. a VSM). Wird (auch) nach durchgeführter
schulpsychologischer Abklärung unter den Beteiligten keine Einigung erzielt,
entscheidet die Schulpflege (§ 39 Satz 1 VSG). Sie berücksichtigt das
Kindeswohl und die Auswirkungen auf den Schulbetrieb (§ 39 Satz 2 VSG).
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer hat unstreitig besondere pädagogische Bedürfnisse im Sinn von § 33
Abs. 1 Satz 1 VSG und bedarf einer Sonderschulung. Während seine
Eltern indes der Auffassung sind, dem besonderen Bildungsbedarf ihres Sohns
könne auch mit der Zuweisung in eine Regelschule begegnet werden, erachten die Beschwerdegegnerin
und mit ihr die Vorinstanz den Besuch einer externen Sonderschule für
notwendig.
Nach der Beschwerdegegnerin ist die Wahl eines
integrativen Settings generell nur da zu befürworten, wo sie "sinnvoll und
möglich [ist] und wo Integration den Begriff verdient und sich ein Mehrwert für
alle Beteiligten abzeichnet". Dies sei bei einer Integration, die sich –
wie die bisherige Schulung des Beschwerdeführers in E – in einer "faktisch
separativen Beschulung innerhalb der Regelklasse erschöpft", nicht der
Fall. Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der Rückmeldungen der
mit dem Beschwerdeführer tätigen Lehrpersonen und des eingeholten Gutachtens
des SPD habe sie "im Rahmen ihres Ermessensspielraums" im Fall des
Beschwerdeführers eine separierte Sonderschulung angeordnet.
5.2
Entgegen
der Beschwerdegegnerin steht der Entscheid über die Art und die konkrete
Ausgestaltung der einer Schülerin bzw. einem Schüler mit besonderen
pädagogischen Bedürfnissen gewährten sonderpädagogischen Massnahme(n) jedoch
nicht in ihrem freien Ermessen. Vielmehr muss sich die Behörde an die Vorgaben
und Grundsätze halten, welche das Bundes- und das kantonale Recht in diesem
Zusammenhang aufstellen. Wie aufgezeigt, gilt es diesbezüglich im vorliegenden
Fall, wo die Wahl einer bestimmten Form der Sonderschulung in Frage steht,
insbesondere den Grundsatz des Vorrangs der Integration zu beachten und müsste
der Entscheid über die (künftige) separative Schulung des Beschwerdeführers
insofern qualifiziert gerechtfertigt werden können, um seinen Anspruch auf eine
ausreichende Sonderschulung (vgl. Art. 19 BV in Verbindung mit Art. 62
Abs. 3 BV und Art. 8 Abs. 2 BV) zu wahren. Ausgangspunkt der
Beurteilung hat dabei das Wohl des Beschwerdeführers zu bilden (Art. 11
BV).
Aus den Akten ergibt sich hierzu bzw. zur Schulsituation
des Beschwerdeführers Folgendes:
5.2.1
Der Beschwerdeführer zog im August 2016 von H nach E, wo er ab Beginn des
Schuljahrs 2016/2017 die reguläre Primarschule besuchte und durch ergänzende Unterstützung insbesondere einer schulischen
Heilpädagogin sowie einer eigenen Klassenassistenz integriert gefördert und
engmaschig betreut bzw. begleitet wurde.
Der von der Beschwerdegegnerin eingeholten Auskunft seines
früheren Klassenlehrers zufolge besuchte der Beschwerdeführer konkret 25 von 30
Unterrichtslektionen pro Woche, wovon er während 12 Lektionen durch eine
Klassenassistenz begleitet wurde, während 6 Lektionen durch eine
schulische Heilpädagogin und während 4 Lektionen durch eine zusätzliche
Lehrperson für Textiles und Technisches Gestalten. Während 3 Lektionen
(2 Lektionen Sport und 1 Lektion Bildnerisches Gestalten) fand keine
zusätzliche Begleitung bzw. Betreuung statt.
5.2.2
Gemäss dem Bericht der verantwortlichen Psychologin des SPD F vom 22. März
2022.
ist es der Beschwerdeführer entsprechend gewohnt, im Schulalltag meistens
begleitet zu werden. Seine geistige Leistungsfähigkeit sei deutlich
eingeschränkt und er arbeite schulisch "ganz an einem anderen Ort als der
Rest der Klasse" bzw. sei noch mit dem Erwerb der Kulturtechniken
beschäftigt. Für die Eltern sei es wichtig, "an den schulischen
Basisfertigkeiten dranzubleiben", weswegen der Beschwerdeführer "fest
am Schreiben einfacher Wörter und am Lesen und am Umgang mit Zahlen und Mengen
sowie deren praktischer Umsetzung im Alltag" arbeite. Er werde mit einem
separaten Programm gefördert und habe in den meisten Lektionen eine "1:1
Begleitung durch eine langjährige Assistenz". In einigen Stunden (z. B.
Turnen) könne der Beschwerdeführer den Unterricht zwar ohne Begleitung
bewältigen, auch da müsse bzw. müsste der Stoff ihm aber manchmal angepasst
werden. Der Beschwerdeführer sei sodann ein selbstverständliches Mitglied der
Klasse und habe bisher trotz seines Alters nur vorübergehend soziale
Schwierigkeiten gehabt. Ausserschulische Kontakte zu Mitschülerinnen und
Mitschülern beständen aber kaum.
Zum anstehenden "Stufen- bzw. Schulwechsel"
führt die Psychologin aus, dass "der Wechsel an eine Heilpädagogische
Schule oder der direkte Wechsel in die 15+Stufe dort, wo die Vorbereitung auf eine
einfache Berufstätigkeit in einem geschützten Rahmen im Vordergrund
steht", in fachlicher Hinsicht "durchaus sinnvoll und
vertretbar" wäre. Für die Eltern sei allerdings nach wie vor nur eine
integrative Lösung denkbar und sie nähmen dafür Einbussen im Betreuungsumfang
in Kauf. Ausserdem seien sie bereit, den nötigen emotionalen und
organisatorischen Support, den sicher zu erwartenden Mehraufwand für die
Integration, zu leisten. Bei diversen Gesprächen mit der Schulleitung und der
Schulpflege seien verschiedene Lösungsansätze diskutiert worden, wobei die
grössten Herausforderungen die höheren Anforderungen der Sekundarstufe
betreffend Orientierung im Fachlehrersystem mit oft wechselnden Orten und
Bezugspersonen für den Unterricht darstellten ("wo macht eine Integration
noch Sinn, kann er dem Unterrichtsthema in vereinfachter Form folgen")
sowie die Suche nach einer auf geistige Behinderungen spezialisierten
Heilpädagogin. Bisher habe nach ihrem Wissen keine Einigung zwischen den Eltern
des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin erzielt werden können. Sie
empfehle daher "zusammenfassend eine Weiterführung der integrativen
Schulungsform als möglichen gemeinsamen Nenner [...] mit dem Ziel, A weiterhin
Kontakt mit verschiedensten Jugendlichen im Regelschulsystem zu bieten".
Er benötige "klar eine ganz individualisierte, auf Beibehaltung und
Verbesserung der Kulturtechniken einerseits beruhenden, andererseits auf
Selbständigkeit und Erwerb praktischer Kompetenzen fokussierende Förderung
unter heilpädagogischer Planung". Der Fokus sei zwingend auf den Übergang
ins Erwerbsleben zu legen, sodass die IV-Berufsberatung der
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich frühzeitig in die Planung einbezogen
werden müsse.
5.2.3
Der Beschwerdeführer reichte im Lauf des Rekursverfahrens verschiedene
Unterlagen ein, die die Bedeutung einer integrativen Sonderschulung für ihn und
seine Entwicklung betonen. Die betreffenden Schreiben sind als Parteigutachten
zu werten, weshalb ihre Überzeugungskraft begrenzt ist. Die Schreiben der
langjährigen Ergotherapeutin, der Kinderärztin sowie der langjährigen
Klassenassistentin des Beschwerdeführers ergänzen aber das sich bereits aus dem
Bericht der Schulpsychologin ergebende Bild:
Die Ergotherapeutin des Beschwerdeführers erklärte mit Schreiben
vom 9. Mai 2022, dass die Weiterführung von dessen integrativer
Sonderschulung aus ihrer Sicht sinnvoll wäre, da er damit in den letzten Jahren
sehr grosse Fortschritte erzielt habe. Entsprechendes bestätigte die
Kinderärztin des Beschwerdeführers, eine Fachärztin für Kinder- und
Jugendmedizin, mit Eingabe vom 11. Mai 2022. Sie betreue den
Beschwerdeführer seit seiner Geburt und sei von dem Entscheid, ihn in der
Oberstufe separativ zu schulen, befremdet. Durch eine Integration in der
Regelklasse könne er sich viele Fertigkeiten aneignen und in seiner weiteren
Entwicklung von einer anregenden Umgebung profitieren. Bislang hätten weder
Eltern, Pädagogen noch sie den Eindruck gehabt, dass der Beschwerdeführer durch
die integrative Sonderschulung emotional belastet gewirkt habe. Stattdessen
hätten sie ihn als ausgeglichenen und fröhlichen sowie neugierigen Jungen
erlebt. Damit gebe es für sie keine Fakten, die für eine separative Schulung
des Beschwerdeführers sprächen, im Gegenteil.
Die langjährige Klassenassistentin ISR des
Beschwerdeführers führt in ihrem Bericht vom 11. Mai 2022 aus, sie habe
den Beschwerdeführer während sechs Jahren begleitet. Er habe alle Veränderungen
bisher prima gemeistert und sei sozial "sehr toll unterwegs in der Klasse,
sehr gut integriert, kenne viele Kinder und Lehrpersonen im Schulhaus ganz
genau auch mit Namen". Er falle nicht auf, störe nicht und sei während der
Schulstunden mit der Klasse ruhig. Er habe insbesondere gelernt zu flüstern,
wenn sie mit ihm arbeite. Man könne ihn integrieren. Er arbeite mit guter
Vorbereitung selbständig an seiner Arbeit. Bei Gruppenarbeiten in der Klasse
werde er dazu genommen und sie könnten auch mitmachen. Er orientiere sich an
den anderen Kindern. Komme jeden Tag allein und mit grosser Freude zur Schule.
Sie sei deshalb überzeugt, dass der Beschwerdeführer nur dank der integrierten
Schulung so viel erreicht habe, auch im sozialen Bereich.
5.3
Der Blick
in die Akten zeigt, dass die integrative Sonderschulung des Beschwerdeführers
auf der Primarstufe grundsätzlich funktionierte. Vor allem ist weder dargetan
noch ersichtlich, dass der gemeinsame Schulbesuch die Rechte der
Mitschülerinnen und Mitschüler des Beschwerdeführers oder aber dessen Wohl oder
Entwicklung beeinträchtigt hätte. Im Gegenteil betonen verschiedene
Fachpersonen, die den Jugendlichen während dieser Zeit begleitet haben, dass
das integrative Setting vorteilhaft für seine Entwicklung gewesen sei bzw. er
von den anderen Kindern lernen konnte und als Teil der Regelklasse angesehen
wurde. Namentlich die unsubstanziierte Behauptung der Beschwerdegegnerin, der
Beschwerdeführer habe in der Regelklasse darunter gelitten, dass kein
eigentlicher Austausch mit den anderen Schülerinnen und Schülern stattgefunden
habe und ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten weit auseinandergelegen hätten,
findet in den Akten keinen Rückhalt.
Gelang die Integration eines Kindes in die Regelstrukturen
bisher, hat der Stufenübertritt (allein) in der Regel nicht zum Verlassen des eingeschlagenen
integrativen Wegs zu führen, sondern ist das betroffene Kind auch auf der
nächsthöheren Schulstufe integrativ zu schulen, es sei denn, es lägen im
Einzelfall triftige Gründe vor, die eine separative Sonderschulung nahelegten.
Solche Gründe sind hier nicht gegeben. So spricht sich – wie aufgezeigt – auch
die zuständige Schulpsychologin für den Versuch einer Integration des
Beschwerdeführers in eine Regelklasse der Sekundarstufe aus. Zwar begründet sie
ihre diesbezügliche Empfehlung nur ungenügend und äussert sich der schulpsychologische
Bericht vom 22. März 2022 namentlich nicht dazu, welche Lösung aus Sicht
des SPD mit Blick auf das Kindeswohl (Art. 11 BV) als geeigneter
einzustufen ist, es werden darin allerdings auch keine Aspekte genannt, die
gegen die (vorläufige) Fortführung der integrativen Sonderschulung des
Beschwerdeführers auf der Sekundarstufe sprechen würden. Die Beschwerdegegnerin
wiederum macht bloss pauschal geltend, dass die integrative Schulung des
Beschwerdeführers "zu einer Kollision der verschiedenen Welten"
innerhalb der Regelklasse führe, die anderen Kinder aufgrund der Anwesenheit
zusätzlicher Personen zwangsläufig in ihrer Konzentration gestört würden und
auf den Beschwerdeführer Rücksicht nehmen müssten sowie dass die Begleitung des
Beschwerdeführers in der Regelklasse für die Lehr- und Betreuungspersonen
anspruchsvoll bzw. extrem belastend sei.
Hierbei handelt es sich um allgemein bekannte Auswirkungen
der schulischen Integration von Kindern mit einer Behinderung (vgl. etwa https://www.szh.ch
> Themen > Schule und Integration > FAQ Schulische
Integration > Antwort 8). Es ist daher davon auszugehen, dass die
betreffenden Punkte bereits in den Grundsatzentscheid des Verfassungs- und
Gesetzgebers zugunsten des Vorrangs des integrativen Wegs einflossen. Die
"Konfrontation" der verschiedenen Welten und das Beisammensein von
Kindern unterschiedlicher Fähigkeiten in einem Lernumfeld sind bei dieser
Schulungsform denn auch geradezu systemimmanent (vgl. auch
https://v-ef.lehrplan.ch > Grundlagen > Lern- und Unterrichtsverständnis
> Umgang mit Heterogenität, wonach Heterogenität als Faktum einer
integrativen Volksschule unter Geltung des Lehrplans 21 zu akzeptieren ist,
was heisst, durch differenzierende Unterrichtsangebote individuelle Lernwege zu
ermöglichen und zielgerichtet zu begleiten). Mit dem integrierten Unterricht bzw.
durch ihn soll den betroffenen Kindern mit einer Behinderung der Kontakt zu
nichtbehinderten Gleichaltrigen erleichtert, der Ausgrenzung behinderter Kinder
diesen gegenüber entgegengewirkt, das wechselseitige Verständnis bzw. die
schulische Vielfältigkeit gefördert und damit die gesellschaftliche
Eingliederung behinderter Personen frühzeitig erleichtert werden (vgl.
BGE 141 I 9 E. 5.3.1, 138 I 162 E. 4.2).
5.4
Wollte die
Beschwerdegegnerin die angeordnete separative Sonderschulung des
Beschwerdeführers sodann mit ihrer Pflicht zur Rücksichtnahme (auch) auf die
Rechte von dessen Mitschülerinnen und Mitschülern begründen, müsste sie substanziiert
darlegen können, dass und inwiefern der Jugendliche den Unterricht in der
Regelklasse mit seiner Anwesenheit tatsächlich erheblich stört, zumal es bis anhin
unbestritten möglich war, dass er trotz des zusätzlichen Organisationsaufwands
die Regelschule ohne Beeinträchtigung der Rechte seiner Klassenkameradinnen und
-kameraden besucht. Die Äusserung dahingehender Befürchtungen genügt nicht
(BGE 141 I 9 E. 5.3.5).
Gleiches gilt insofern, als die Beschwerdegegnerin in
allgemeiner Form strukturelle bzw. personelle Schwierigkeiten gegen die
Fortführung der integrativen Sonderschulung des Beschwerdeführers anführt (vgl.
BGr, 23. Mai 2017, 2C_154/2017, E. 6.2).
5.5
Entgegen
der Vorinstanz ist schliesslich auch nicht von entscheidender Bedeutung, dass
der Beschwerdeführer bereits während elf Jahren integrativ beschult wurde und
"die Schulpflicht im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 VSG
erfüllt" hat. Die Tragweite bzw. der Umfang des Sonderschulanspruchs nach § 36 Abs. 2 VSG hängt in erster Linie vom Bildungsbedürfnis der betroffenen
Kinder und Jugendlichen ab. Soweit ein behindertes Kind trotz seiner
Behinderung das Bildungsziel der Volksschule, selbstverantwortlich am
gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können, innerhalb der Regelschulzeit
erreichen kann, endet sein Sonderschulanspruch "ordentlich" mit 15
bzw. 16 Jahren (vgl. § 3 Abs. 2 f. VSG, wonach die
Schulpflicht im Kanton Zürich elf Jahre dauert und Schülerinnen und Schüler,
die das 16. Altersjahr vollendet haben, aus der Schulpflicht entlassen
werden). Gelingt ihm dies nicht, das heisst, konnten dem behinderten Kind diejenigen
Bildungsinhalte, welche ihm ein selbstbestimmtes Leben in der Gesellschaft
ermöglichen (also eine "ausreichende" Grundschulbildung), – wie im
Fall des Beschwerdeführers – bis zum Erreichen des 16. Altersjahrs noch nicht
vermittelt werden, muss es weiter ausgebildet werden, bis es eine Berufs- bzw.
eine weiterführende Ausbildung absolvieren kann oder aber – bei schweren
Behinderungen – durch den (weiteren) Volksschulunterricht zumindest in der Lage
ist, sein Leben mit jener Selbständigkeit zu führen, die aufgrund der Schwere
seiner Behinderung mit vertretbarem Aufwand erreicht werden kann; mit dieser
Zielsetzung ist die Sonderschulung längstens bis zum vollendeten
20.
Altersjahr der bzw. des Betroffenen fortzuführen (zum Ganzen VGr, 6. März
2019, VK.2018.00003, E. 5.4; ferner BGE 145 I 142 E. 6, E. 7.5
und E. 7.6.3).
Das Alter des Beschwerdeführers kann sich in den nächsten
Jahren freilich insofern auf den Entscheid über seine weitere Schulung
auswirken, als sich der zunehmende Altersunterschied zwischen ihm und seinen
Mitschülerinnen und Mitschülern unter Umständen negativ auf sein Wohl oder den
geordneten Schulbetrieb auswirken kann. Auch ist die Maximaldauer der
Sonderschulung im Auge zu behalten und der Übergang ins Erwerbsleben sorgfältig
zu planen.
5.6
Der
Entscheid der Beschwerdegegnerin, für den Beschwerdeführer eine separative
Sonderschulung anzuordnen, stellt somit nicht auf die rechtsprechungsgemäss
massgeblichen Überlegungen zum Kindeswohl ab und verletzt damit das
verfassungsmässige Diskriminierungsverbot und den Grundsatz der Integration.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Dispositiv-Ziffern I und IV des
Rekursentscheids vom 30. September 2022 und der Beschluss der
Beschwerdegegnerin vom 12. April 2022 sind aufzuheben.
Es bleibt
darauf hinzuwiesen, dass die Zweckmässigkeit der integrierten Sonderschulung des
Beschwerdeführers gestützt auf eine aktualisierte Bedarfsermittlung zeitlich
engmaschig zu überprüfen sein wird. Dabei gilt es zu beachten, dass der dem
Gericht vorliegende aktuelle schulpsychologische Bericht diesbezüglich als
ungenügend einzustufen ist und dass der SPD, die Beschwerdegegnerin wie auch
die Eltern des Beschwerdeführers in der Pflicht sind, gemeinsam abzuklären bzw.
festzustellen, wie die weitere Schullaufbahn des Beschwerdeführers bis zu
dessen 20. Altersjahr am besten zu gestalten ist, damit seinem Wohl am
ehesten entsprochen werden kann. Dabei kommt den persönlichen Wünschen des
Beschwerdeführers oder denen seiner Eltern nicht per se überwiegende Bedeutung
zu.
7.
Verfahren gemäss Art. 8 BehiG sind unentgeltlich (Art. 10
Abs. 1 BehiG). Dazu gehören explizit solche, in welchen eine
Benachteiligung von Menschen, denen es eine voraussichtlich dauernde
körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung unter anderem erschwert,
soziale Kontakte zu pflegen oder sich aus- und weiterzubilden, bei der
Inanspruchnahme von Aus- oder Weiterbildungen zu prüfen ist (Art. 8 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Abs. 5 BehiG). Dies ist
vorliegend der Fall. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind deshalb auf die
Gerichtskasse zu nehmen.
Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'000.-
(inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und
anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule,
ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
[BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst
werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule,
die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen.
Davon ist hier auszugehen (vgl. statt vieler BGr, 29. September 2021,
2C_385/2021, E. 1), weshalb den Parteien grundsätzlich die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG
offensteht.
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I
und IV des Beschlusses des Bezirksrats Winterthur vom 30. September 2022
und der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 12. April 2022 werden
aufgehoben. Letztere wird angewiesen, umgehend alles Erforderliche für die integrative
Sonderschulung des Beschwerdeführers innerhalb der Regelschule vorzukehren.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'620.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden auf die
Gerichtskasse genommen.
4.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'000.- zu bezahlen.
5.
Gegen diesen Entscheid kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Winterthur.