VB.2022.00670
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00670
3. April 2023Deutsch6 min
(URT.2023.24466)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00670
Urteil
der 4. Kammer
vom 3. April 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1996 geborener kosovarischer Staatsangehöriger,
reiste am 21. August 2021 in die Schweiz ein. Am 22. September 2021
heiratete er die Schweizer Bürgerin C. Das Migrationsamt des Kantons Zürich
erteilte ihm daraufhin eine bis zum 21. September 2022 befristete
Aufenthaltsbewilligung.
Im Mai 2022 teilte C dem Migrationsamt mit, dass sie und A
beim Bezirksgericht Pfäffikon die Scheidung beantragt hätten und seit dem 6. April 2022 nicht
mehr zusammenwohnen würden. In der Folge widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung
von A mit Verfügung vom 11. Juli 2022 bzw. vom 4. August 2022.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 7. September 2022 an die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit Entscheid
vom 29. September 2022 ab.
III.
Am 4. November 2022 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid sowie die Verfügung des
Migrationsamts seien unter Entschädigungsfolge aufzuheben, es sei vom Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung abzusehen und diese sei zu verlängern. Eventualiter
sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 7. November 2022 bestätigte das
Verwaltungsgericht A, während des Beschwerdeverfahrens über ein
Aufenthaltsrecht zu verfügen und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt
zu sein. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 15. November 2022 auf
eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion
über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts
zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Gemäss
Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von
Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung
der Ehegemeinschaft hat die ausländische Ehegattin bzw. der ausländische
Ehegatte gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei
Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG
erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).
3.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben ihren gemeinsamen
Haushalt aufgelöst. Entsprechend kommt dem Beschwerdeführer gestützt auf
Art. 42 Abs. 1 AIG kein Anspruch auf Aufenthalt mehr zu. Da die Ehe
keine drei Jahre gelebt wurde, kann der Beschwerdeführer auch aus Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG keinen Aufenthaltsanspruch ableiten.
4.
4.1
Nach
Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG besteht der Anspruch
auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen
Gemeinschaft fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt
in der Schweiz erforderlich machen. Dies kann namentlich der Fall sein, wenn
die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht
aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Ob ein
Leben in der Schweiz einfacher wäre und vorgezogen würde, ist nicht
entscheidend (BGE 139 II 393 E. 6). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall
im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG liegt nur
vor, wenn das Dahinfallen der Bewilligung für das Privat- und Familienleben der
ausländischen Person Konsequenzen von erheblicher Intensität zur Folge hat (BGE 138 II 229 E. 3.1).
4.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege ein
nachehelicher Härtefall vor, da seine Wiedereingliederung
im Kosovo gefährdet sei. Er habe dort alles aufgegeben, um zu seiner Ehefrau zu
ziehen. Seine Verwandten im Kosovo habe er seit geraumer Zeit nicht gesehen und
er könne sich mit deren Mentalität nicht mehr identifizieren. Seine Integration
in der Schweiz sei weit fortgeschritten. Über eine Ausbildung oder
Arbeitserfahrung im Kosovo verfüge er hingegen nicht und die Arbeitslosigkeit
liege dort bei 25 %.
4.3
Der
Beschwerdeführer hält sich seit rund 1 ½ Jahren in der Schweiz auf. Er
reiste erst im Alter von 25 Jahren in die Schweiz ein; seine Kindheit und
Jugend verbrachte er im Kosovo. Hinweise auf gesundheitliche Probleme des
Beschwerdeführers bestehen keine. Viele seiner nächsten Verwandten leben im
Kosovo, namentlich seine Eltern sowie mehrere Geschwister. Der Beschwerdeführer
ist in der Schweiz arbeitstätig. Eine vertiefte Integration in der Schweiz in
sozialer und sprachlicher Hinsicht hat er hingegen nicht hinreichend dargetan
und ist auch nicht ersichtlich. Insgesamt ist ihm eine soziale und
wirtschaftliche Wiedereingliederung im Kosovo zumutbar. Selbst wenn er den
Kontakt zu seinen Verwandten abgebrochen haben sollte, sind wichtige Gründe im
Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG zu verneinen.
5.
Die Vorinstanz hat davon abgesehen, dem Beschwerdeführer
im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen, und auch einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn von
Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verneint. In solche
Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein
qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn sich der Entscheid
von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 50 N. 25 f.).
Nach dem unter E. 4.3 Gesagten erweist sich die
Weigerung der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer im Rahmen des pflichtgemässen
Ermessens bzw. in Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, als nicht rechtsverletzend.
6.
Die Beschwerde
ist abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht
ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des
Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig;
ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4
BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.