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Entscheid

VB.2022.00670

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00670

3. April 2023Deutsch6 min

(URT.2023.24466)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00670

Urteil

der 4. Kammer

vom 3. April 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1996 geborener kosovarischer Staatsangehöriger,

reiste am 21. August 2021 in die Schweiz ein. Am 22. September 2021

heiratete er die Schweizer Bürgerin C. Das Migrationsamt des Kantons Zürich

erteilte ihm daraufhin eine bis zum 21. September 2022 befristete

Aufenthaltsbewilligung.

Im Mai 2022 teilte C dem Migrationsamt mit, dass sie und A

beim Bezirksgericht Pfäffikon die Scheidung beantragt hätten und seit dem 6. April 2022 nicht

mehr zusammenwohnen würden. In der Folge widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung

von A mit Verfügung vom 11. Juli 2022 bzw. vom 4. August 2022.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 7. September 2022 an die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit Entscheid

vom 29. September 2022 ab.

III.

Am 4. November 2022 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid sowie die Verfügung des

Migrationsamts seien unter Entschädigungsfolge aufzuheben, es sei vom Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung abzusehen und diese sei zu verlängern. Eventualiter

sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Mit Schreiben vom 7. November 2022 bestätigte das

Verwaltungsgericht A, während des Beschwerdeverfahrens über ein

Aufenthaltsrecht zu verfügen und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt

zu sein. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 15. November 2022 auf

eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion

über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts

zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Gemäss

Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von

Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung

der Ehegemeinschaft hat die ausländische Ehegattin bzw. der ausländische

Ehegatte gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei

Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG

erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren

Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

3.

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben ihren gemeinsamen

Haushalt aufgelöst. Entsprechend kommt dem Beschwerdeführer gestützt auf

Art. 42 Abs. 1 AIG kein Anspruch auf Aufenthalt mehr zu. Da die Ehe

keine drei Jahre gelebt wurde, kann der Beschwerdeführer auch aus Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG keinen Aufenthaltsanspruch ableiten.

4.

4.1

Nach

Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG besteht der Anspruch

auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen

Gemeinschaft fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt

in der Schweiz erforderlich machen. Dies kann namentlich der Fall sein, wenn

die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht

aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im

Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Ob ein

Leben in der Schweiz einfacher wäre und vorgezogen würde, ist nicht

entscheidend (BGE 139 II 393 E. 6). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall

im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG liegt nur

vor, wenn das Dahinfallen der Bewilligung für das Privat- und Familienleben der

ausländischen Person Konsequenzen von erheblicher Intensität zur Folge hat (BGE 138 II 229 E. 3.1).

4.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege ein

nachehelicher Härtefall vor, da seine Wiedereingliederung

im Kosovo gefährdet sei. Er habe dort alles aufgegeben, um zu seiner Ehefrau zu

ziehen. Seine Verwandten im Kosovo habe er seit geraumer Zeit nicht gesehen und

er könne sich mit deren Mentalität nicht mehr identifizieren. Seine Integration

in der Schweiz sei weit fortgeschritten. Über eine Ausbildung oder

Arbeitserfahrung im Kosovo verfüge er hingegen nicht und die Arbeitslosigkeit

liege dort bei 25 %.

4.3

Der

Beschwerdeführer hält sich seit rund 1 ½ Jahren in der Schweiz auf. Er

reiste erst im Alter von 25 Jahren in die Schweiz ein; seine Kindheit und

Jugend verbrachte er im Kosovo. Hinweise auf gesundheitliche Probleme des

Beschwerdeführers bestehen keine. Viele seiner nächsten Verwandten leben im

Kosovo, namentlich seine Eltern sowie mehrere Geschwister. Der Beschwerdeführer

ist in der Schweiz arbeitstätig. Eine vertiefte Integration in der Schweiz in

sozialer und sprachlicher Hinsicht hat er hingegen nicht hinreichend dargetan

und ist auch nicht ersichtlich. Insgesamt ist ihm eine soziale und

wirtschaftliche Wiedereingliederung im Kosovo zumutbar. Selbst wenn er den

Kontakt zu seinen Verwandten abgebrochen haben sollte, sind wichtige Gründe im

Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG zu verneinen.

5.

Die Vorinstanz hat davon abgesehen, dem Beschwerdeführer

im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens eine Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen, und auch einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn von

Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verneint. In solche

Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein

qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn sich der Entscheid

von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 50 N. 25 f.).

Nach dem unter E. 4.3 Gesagten erweist sich die

Weigerung der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer im Rahmen des pflichtgemässen

Ermessens bzw. in Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, als nicht rechtsverletzend.

6.

Die Beschwerde

ist abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht

ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des

Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig;

ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4

BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.