VB.2022.00671
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00671
30. März 2023Deutsch8 min
(URT.2023.24453)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00671
Urteil
der 4. Kammer
vom 30. März 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Elias Ritzi.
In Sachen
A, vertreten durch RA Dr. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Hochschule C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Nichtbestehen
der Bachelorarbeit,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist Student des Studiengangs … an der Hochschule C.
Mit Schreiben vom 13. September 2021 teilte ihm die Studiengangsleiterin
des Bachelors in … an der Hochschule C mit, dass er die Bedingungen zum
Bestehen des Bachelorstudiums nicht erfüllt habe. Diesem Schreiben lag ein
Leistungsausweis bei, aus dem sich ergibt, dass seine Bachelorarbeit mit dem
Titel "..." mit der Note 1 bewertet worden war. Die Hochschule C
begründete diese Bewertung damit, dass A in seiner Bachelorarbeit plagiiert
habe.
Eine dagegen erhobene Einsprache wies der Rektor der Hochschule C
mit Verfügung vom 15. November 2021 ab. Gleich verfuhr der Schulrat der Hochschule C
am 31. Januar 2022 mit einem gegen diesen Einspracheentscheid gerichteten
schulinternen Rekurs.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 3. März 2022 an die
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, welche das Rechtsmittel mit Beschluss
vom 29. September 2022 abwies (Dispositiv-Ziff. I), A die
Rekurskosten von insgesamt Fr. 879.- auferlegte (Dispositiv-Ziff. II
und III) und ihm keine Parteientschädigung zusprach (Dispositiv-Ziff. IV).
III.
A liess am 4. November 2022 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Entscheid der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 29. September
2022.
aufzuheben und seine Bachelorarbeit zur "inhaltlichen Beurteilung und
(Neu-)Bewertung" zurückzuweisen. Eventualiter sei die Bachelorarbeit nach
vorgängiger Verbesserung durch A inhaltlich zu beurteilen und neu zu bewerten.
Die Hochschule C beantragte die Abweisung der Beschwerde unter
Entschädigungsfolge.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Vorinstanz über (letztinstanzliche) Anordnungen
nichtstaatlicher Schulen aus dem Fachhochschulbereich über Diplomprüfungen nach
§ 36 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes vom
2.
April 2007 (LS 414.10) in Verbindung mit § 7 der Verordnung
über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen
vom 19. Oktober 1998 (LS 415.111.7) und §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Nachdem die Beschwerdegegnerin Teil der Zürcher
Fachhochschule (ZFH) ist und die Bewertung einer Bachelorarbeit Streitgegenstand
ist, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Gemäss § 36 Abs. 3 FaHG in Verbindung mit § 7
der Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen können Verfügungen von nichtstaatlichen Hochschulen über das
Ergebnis von Prüfungen und Promotionen nur auf Rechtsverletzungen
einschliesslich Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft werden; die
Rüge der Unangemessenheit ist bereits im erstinstanzlichen Rekursverfahren
ausgeschlossen (vgl. auch § 5 Abs. 2 der Verordnung über Organisation
und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober
1998, LS 415.111.7). Bei der Überprüfung von Examensleistungen setzt das
Verwaltungsgericht zudem die Prüfungsdichte in Bezug auf Rechtsverletzungen
herab und schreitet erst ein, wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar ist,
offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht (vgl.
BGr, 2. Juni 2014, 2C_1192/2013, E. 3.2; Marco Donatsch in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 20
N. 87 f.).
3.
3.1
Die
Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe in seiner
Bachelorarbeit Teile der Arbeit von D, einer anderen Studentin an der Hochschule C,
mit dem Titel "...", übernommen. Seine Bachelorarbeit sei deshalb ein
Plagiat.
3.2
Ein
Plagiat ist die ganze oder teilweise Übernahme eines fremden Werks ohne Angabe
der Quelle und des Urhebers. Vom Plagiat abzugrenzen ist das Zitat, mit welchem
im wissenschaftlichen Bereich durch Quellenangabe auf den Urheber oder die
Urheberin des Werks hingewiesen wird. Ein Plagiat liegt auch dann vor, wenn nur
ein Teil eines Werks plagiiert wird oder die Wiedergabe des fremden Werks in
eigenen Worten erfolgt (Paraphrase). Entscheidend ist, ob die Verfasserin oder
der Verfasser fremde Gedanken als eigene ausgibt (VPB 2005 Nr. 35 S. 381;
Christian Schwarzenegger/Wolfgang Wohlers, Plagiatsformen und
disziplinarrechtliche Konsequenzen, unijournal 4/06, S. 3).
3.3
Ein von
der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenes Gutachten kommt zum Schluss, der
Beschwerdeführer habe an diversen Stellen seiner Bachelorarbeit die Arbeit von
D plagiiert. Insgesamt bezeichnet das Gutachten drei Abschnitte als
"problematisch", vier als "mögliches Plagiat", drei als
"Plagiat" und zwei als "klares Plagiat". Wie sich im
Folgenden zeigt, braucht für die Qualifizierung der Bachelorarbeit des
Beschwerdeführers als Plagiat nicht auf jede einzelne dem Beschwerdeführer
vorgeworfene Übereinstimmung der beiden Arbeiten eingegangen zu werden.
3.4
Aus einem
Vergleich der Bachelorarbeit des Beschwerdeführers mit der ebenfalls bei den
Akten liegenden Arbeit von D ergibt sich unter anderem das Folgende: Der Aufbau
der beiden Arbeiten ähnelt sich stark; die Kapitel "Einleitung",
"methodische Vorgehensweise" und "Schlussfolgerungen und
Empfehlungen" sind nicht nur in ihrem Aufbau, sondern auch in der
Benennung der insgesamt 16 bzw. 17 Untertitel praktisch identisch. Darüber hinaus
weisen auch die Seiten 24 bis 27 konzeptionell, inhaltlich und in Bezug auf die
benutzten Quellen und Literaturstellen derart grosse Parallelen zur Arbeit von
D auf, dass sie über weite Strecken als Paraphrase bezeichnet werden können.
Auch die Konzeption und Vorgehensweise der Arbeit des Beschwerdeführers auf den
darauffolgenden Seiten ähnelt derjenigen von D in einem Mass, das nicht durch
die Ähnlichkeit der Themenwahl der beiden Arbeiten erklärbar ist. Ein klares
Plagiat findet sich sodann auf Seite 25 der Arbeit des Beschwerdeführers.
Die Abbildung 3 ist eine am Computer erstellte Nachzeichnung eines in …
verwendeten Diagramms, wobei der Beschwerdeführer Letztere als Quelle zitiert.
Dieselbe Nachzeichnung des Diagramms mit derselben Farbe, Schriftart sowie
denselben Proportionen und Pfeilen findet sich auch in Arbeit von D. Dass diese
Übereinstimmung per Zufall zustande kam, ist praktisch ausgeschlossen.
3.5
Der
Beschwerdeführer macht geltend, die beschriebenen und weitere von der
Beschwerdegegnerin angeführten Übereinstimmungen der Arbeit des
Beschwerdeführers in Formulierungen, Aufbau, Konzept, Quellen und
Sekundärliteratur sei der Ähnlichkeit der Themenwahl des Beschwerdeführers und von
D geschuldet. Die Ähnlichkeit der Themen habe dazu geführt, dass dieselbe
Literatur verwendet worden sei, was wiederum zu ähnlichen Formulierungen
geführt habe. Dem ist nicht zu folgen. Selbst wenn der Beschwerdeführer
aufgrund der Ähnlichkeit der Themen oder per Zufall dieselbe Literatur
verwendete, vermag dies einen Grossteil der Übereinstimmungen nicht zu
erklären. Beispielsweise die übereinstimmende Gestaltung der Abbildung 3
und die übereinstimmend fehlerhafte Zitierung einer Aufzählung von 10 Begriffen
lassen sich nur durch eine bewusste Verwendung der Arbeit von D erklären. Aus
demselben Grund zielt auch das Argument, ein durch unsorgfältiges Arbeiten und
ohne Vorsatz entstandenes Plagiat sei nicht zu beachten, ins Leere. Die
Übereinstimmungen kamen durch bewusstes Abschreiben, Kopieren und
Paraphrasieren zustande. Dass dies nicht erlaubt ist, musste dem
Beschwerdeführer bewusst sein.
3.6
Zu Recht
macht der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren sodann nicht mehr geltend,
dass es sich bei der Arbeit von D um ein nicht zitierfähiges Werk handelt. Die
Übernahme eines fremden Werks ohne Angabe der Quelle und des Urhebers ist
unabhängig von der Zitierfähigkeit des Werks ein Plagiat.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
bei der Abfassung seiner Bachelorarbeit plagiierte.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die ungenügende Bewertung seiner
Bachelorarbeit sei nicht verhältnismässig und beantragt, ihm sei die
Verbesserung seiner Arbeit zu gestatten, sollte das Verwaltungsgericht zum
Schluss kommen, er habe plagiiert.
4.2
Der
Beschwerdeführer plagiierte nicht nur an einer Stelle, sondern übernahm
teilweise die Gliederung der Arbeit von D, paraphrasierte deren Text und
kopierte teilweise direkt aus ihrer Arbeit. Dazu kommt, dass er sich
uneinsichtig zeigte und anfangs noch behauptete, die Arbeit von D nicht zu
kennen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu bemängeln, dass die
Beschwerdegegnerin die Arbeit als ungenügend beurteilte. Jedenfalls unter den
vorliegenden Umständen musste dem Beschwerdeführer auch keine Möglichkeit zur
Verbesserung seiner Arbeit gewährt werden. Die Bewertung der Bachelorarbeit des
Beschwerdeführers als ungenügend ist damit nicht zu beanstanden. Die
Angemessenheit der konkreten Notenhöhe ist vorliegend nicht zu prüfen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG) und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Letzteres gilt auch für die Beschwerdegegnerin, bei der es
sich zwar um eine private Hochschule handelt, die vorliegend aber wie eine im
amtlichen Wirkungskreis tätig werdende Behörde zu behandeln ist (vgl. VGr, 28. Oktober
2021, VB.2021.00569, E. 7.2 mit Hinweisen; Plüss, § 17 N. 51).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 2'145.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.