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Entscheid

VB.2022.00671

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00671

30. März 2023Deutsch8 min

(URT.2023.24453)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00671

Urteil

der 4. Kammer

vom 30. März 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

Elias Ritzi.

In Sachen

A, vertreten durch RA Dr. B,

Beschwerdeführer,

gegen

Hochschule C,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Nichtbestehen

der Bachelorarbeit,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist Student des Studiengangs … an der Hochschule C.

Mit Schreiben vom 13. September 2021 teilte ihm die Studiengangsleiterin

des Bachelors in … an der Hochschule C mit, dass er die Bedingungen zum

Bestehen des Bachelorstudiums nicht erfüllt habe. Diesem Schreiben lag ein

Leistungsausweis bei, aus dem sich ergibt, dass seine Bachelorarbeit mit dem

Titel "..." mit der Note 1 bewertet worden war. Die Hochschule C

begründete diese Bewertung damit, dass A in seiner Bachelorarbeit plagiiert

habe.

Eine dagegen erhobene Einsprache wies der Rektor der Hochschule C

mit Verfügung vom 15. November 2021 ab. Gleich verfuhr der Schulrat der Hochschule C

am 31. Januar 2022 mit einem gegen diesen Einspracheentscheid gerichteten

schulinternen Rekurs.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 3. März 2022 an die

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, welche das Rechtsmittel mit Beschluss

vom 29. September 2022 abwies (Dispositiv-Ziff. I), A die

Rekurskosten von insgesamt Fr. 879.- auferlegte (Dispositiv-Ziff. II

und III) und ihm keine Parteientschädigung zusprach (Dispositiv-Ziff. IV).

III.

A liess am 4. November 2022 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Entscheid der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 29. September

2022.

aufzuheben und seine Bachelorarbeit zur "inhaltlichen Beurteilung und

(Neu-)Bewertung" zurückzuweisen. Eventualiter sei die Bachelorarbeit nach

vorgängiger Verbesserung durch A inhaltlich zu beurteilen und neu zu bewerten.

Die Hochschule C beantragte die Abweisung der Beschwerde unter

Entschädigungsfolge.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Vorinstanz über (letztinstanzliche) Anordnungen

nichtstaatlicher Schulen aus dem Fachhochschulbereich über Diplomprüfungen nach

§ 36 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes vom

2.

April 2007 (LS 414.10) in Verbindung mit § 7 der Verordnung

über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen

vom 19. Oktober 1998 (LS 415.111.7) und §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

Nachdem die Beschwerdegegnerin Teil der Zürcher

Fachhochschule (ZFH) ist und die Bewertung einer Bachelorarbeit Streitgegenstand

ist, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Gemäss § 36 Abs. 3 FaHG in Verbindung mit § 7

der Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen können Verfügungen von nichtstaatlichen Hochschulen über das

Ergebnis von Prüfungen und Promotionen nur auf Rechtsverletzungen

einschliesslich Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft werden; die

Rüge der Unangemessenheit ist bereits im erstinstanzlichen Rekursverfahren

ausgeschlossen (vgl. auch § 5 Abs. 2 der Verordnung über Organisation

und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober

1998, LS 415.111.7). Bei der Überprüfung von Examensleistungen setzt das

Verwaltungsgericht zudem die Prüfungsdichte in Bezug auf Rechtsverletzungen

herab und schreitet erst ein, wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar ist,

offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachf­remden Kriterien beruht (vgl.

BGr, 2. Juni 2014, 2C_1192/2013, E. 3.2; Marco Donatsch in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungs­rechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 20

N. 87 f.).

3.

3.1

Die

Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe in seiner

Bachelorarbeit Teile der Arbeit von D, einer anderen Studentin an der Hochschule C,

mit dem Titel "...", übernommen. Seine Bachelorarbeit sei deshalb ein

Plagiat.

3.2

Ein

Plagiat ist die ganze oder teilweise Übernahme eines fremden Werks ohne Angabe

der Quelle und des Urhebers. Vom Plagiat abzugrenzen ist das Zitat, mit welchem

im wissenschaftlichen Bereich durch Quellenangabe auf den Urheber oder die

Urheberin des Werks hingewiesen wird. Ein Plagiat liegt auch dann vor, wenn nur

ein Teil eines Werks plagiiert wird oder die Wiedergabe des fremden Werks in

eigenen Worten erfolgt (Paraphrase). Entscheidend ist, ob die Verfasserin oder

der Verfasser fremde Gedanken als eigene ausgibt (VPB 2005 Nr. 35 S. 381;

Christian Schwarzenegger/Wolfgang Wohlers, Plagiatsformen und

disziplinarrechtliche Konsequenzen, unijournal 4/06, S. 3).

3.3

Ein von

der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenes Gutachten kommt zum Schluss, der

Beschwerdeführer habe an diversen Stellen seiner Bachelorarbeit die Arbeit von

D plagiiert. Insgesamt bezeichnet das Gutachten drei Abschnitte als

"problematisch", vier als "mögliches Plagiat", drei als

"Plagiat" und zwei als "klares Plagiat". Wie sich im

Folgenden zeigt, braucht für die Qualifizierung der Bachelorarbeit des

Beschwerdeführers als Plagiat nicht auf jede einzelne dem Beschwerdeführer

vorgeworfene Übereinstimmung der beiden Arbeiten eingegangen zu werden.

3.4

Aus einem

Vergleich der Bachelorarbeit des Beschwerdeführers mit der ebenfalls bei den

Akten liegenden Arbeit von D ergibt sich unter anderem das Folgende: Der Aufbau

der beiden Arbeiten ähnelt sich stark; die Kapitel "Einleitung",

"methodische Vorgehensweise" und "Schlussfolgerungen und

Empfehlungen" sind nicht nur in ihrem Aufbau, sondern auch in der

Benennung der insgesamt 16 bzw. 17 Untertitel praktisch identisch. Darüber hinaus

weisen auch die Seiten 24 bis 27 konzeptionell, inhaltlich und in Bezug auf die

benutzten Quellen und Literaturstellen derart grosse Parallelen zur Arbeit von

D auf, dass sie über weite Strecken als Paraphrase bezeichnet werden können.

Auch die Konzeption und Vorgehensweise der Arbeit des Beschwerdeführers auf den

darauffolgenden Seiten ähnelt derjenigen von D in einem Mass, das nicht durch

die Ähnlichkeit der Themenwahl der beiden Arbeiten erklärbar ist. Ein klares

Plagiat findet sich sodann auf Seite 25 der Arbeit des Beschwerdeführers.

Die Abbildung 3 ist eine am Computer erstellte Nachzeichnung eines in …

verwendeten Diagramms, wobei der Beschwerdeführer Letztere als Quelle zitiert.

Dieselbe Nachzeichnung des Diagramms mit derselben Farbe, Schriftart sowie

denselben Proportionen und Pfeilen findet sich auch in Arbeit von D. Dass diese

Übereinstimmung per Zufall zustande kam, ist praktisch ausgeschlossen.

3.5

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die beschriebenen und weitere von der

Beschwerdegegnerin angeführten Übereinstimmungen der Arbeit des

Beschwerdeführers in Formulierungen, Aufbau, Konzept, Quellen und

Sekundärliteratur sei der Ähnlichkeit der Themenwahl des Beschwerdeführers und von

D geschuldet. Die Ähnlichkeit der Themen habe dazu geführt, dass dieselbe

Literatur verwendet worden sei, was wiederum zu ähnlichen Formulierungen

geführt habe. Dem ist nicht zu folgen. Selbst wenn der Beschwerdeführer

aufgrund der Ähnlichkeit der Themen oder per Zufall dieselbe Literatur

verwendete, vermag dies einen Grossteil der Übereinstimmungen nicht zu

erklären. Beispielsweise die übereinstimmende Gestaltung der Abbildung 3

und die übereinstimmend fehlerhafte Zitierung einer Aufzählung von 10 Begriffen

lassen sich nur durch eine bewusste Verwendung der Arbeit von D erklären. Aus

demselben Grund zielt auch das Argument, ein durch unsorgfältiges Arbeiten und

ohne Vorsatz entstandenes Plagiat sei nicht zu beachten, ins Leere. Die

Übereinstimmungen kamen durch bewusstes Abschreiben, Kopieren und

Paraphrasieren zustande. Dass dies nicht erlaubt ist, musste dem

Beschwerdeführer bewusst sein.

3.6

Zu Recht

macht der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren sodann nicht mehr geltend,

dass es sich bei der Arbeit von D um ein nicht zitierfähiges Werk handelt. Die

Übernahme eines fremden Werks ohne Angabe der Quelle und des Urhebers ist

unabhängig von der Zitierfähigkeit des Werks ein Plagiat.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer

bei der Abfassung seiner Bachelorarbeit plagiierte.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die ungenügende Bewertung seiner

Bachelorarbeit sei nicht verhältnismässig und beantragt, ihm sei die

Verbesserung seiner Arbeit zu gestatten, sollte das Verwaltungsgericht zum

Schluss kommen, er habe plagiiert.

4.2

Der

Beschwerdeführer plagiierte nicht nur an einer Stelle, sondern übernahm

teilweise die Gliederung der Arbeit von D, paraphrasierte deren Text und

kopierte teilweise direkt aus ihrer Arbeit. Dazu kommt, dass er sich

uneinsichtig zeigte und anfangs noch behauptete, die Arbeit von D nicht zu

kennen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu bemängeln, dass die

Beschwerdegegnerin die Arbeit als ungenügend beurteilte. Jedenfalls unter den

vorliegenden Umständen musste dem Beschwerdeführer auch keine Möglichkeit zur

Verbesserung seiner Arbeit gewährt werden. Die Bewertung der Bachelorarbeit des

Beschwerdeführers als ungenügend ist damit nicht zu beanstanden. Die

Angemessenheit der konkreten Notenhöhe ist vorliegend nicht zu prüfen.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG) und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Letzteres gilt auch für die Beschwerdegegnerin, bei der es

sich zwar um eine private Hochschule handelt, die vorliegend aber wie eine im

amtlichen Wirkungskreis tätig werdende Behörde zu behandeln ist (vgl. VGr, 28. Oktober

2021, VB.2021.00569, E. 7.2 mit Hinweisen; Plüss, § 17 N. 51).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 2'145.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne

14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.