VB.2022.00672
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00672
13. April 2023Deutsch15 min
(URT.2023.24496)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2022.00672
Urteil
der Einzelrichterin
vom 13. April 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch,
Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
A,
Zentrum ausländerrechtliche Administrativhaft,
vertreten durch RA
lic. iur.
B,
diese substituiert durch MLaw C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend gerichtliche
Überprüfung der Dublin-Haft,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2022 ordnete das
Migrationsamt des Kantons Zürich an, dass A in Anwendung von Art. 76a
Abs. 3 lit. c AIG bis zum 24. November 2022 in Ausschaffungshaft
genommen werde.
Erwägungen
II.
Nachdem A am 27. Oktober 2022 die Überprüfung der
Dublin-Haft beantragte, bestätigte das Zwangsmassnahmengericht des
Bezirksgerichts Zürich mit Urteil vom 1. November 2022 die Anordnung der
Haft im Rahmen des Dublin-Ausschaffungsverfahrens und bewilligte die Haft bis
zum 24. November 2022.
III.
Hiergegen erhob A mit Eingabe vom 5. November 2022
Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, wobei er unter
Entschädigungsfolge beantragte, den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts
aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung an das Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht beantragte er, ihm sei zufolge Mittellosigkeit die
unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren und Rechtsanwältin B,
substituiert durch C, als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am
9.
November 2022 auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt am
15.
November 2022 unter Verweis auf seine Verfügung vom 14. Oktober
2022.
und seine Rekursantwort sowie auf das angefochtene Urteil des
Zwangsmassnahmengerichts auf eine Beschwerdeantwort.
Am 15. November 2022 wurde A nach Deutschland
überstellt.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78
AIG werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie
nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen
werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend
besteht kein Anlass für eine Überweisung.
1.2
Gemäss § 49
in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer
durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung hat. Mit der Ausschaffung des
Beschwerdeführers nach Deutschland (hierzu auch unten 2) ist dessen aktuelles
und praktisches Interesse an der Überprüfung des Haftentscheids zwar
dahingefallen. In Fällen, in denen durch die EMRK geschützte Ansprüche zur
Diskussion stehen, tritt das Bundesgericht indessen regelmässig auf die
Beschwerde ein, auch wenn kein aktuelles, praktisches Interesse mehr besteht (BGE 142 I 135 E. 1.3.1). In der Rekursschrift vom 27. Oktober 2022 wurde
seitens des Beschwerdeführers unter anderem ein ausdrückliches
Feststellungsbegehren im Zusammenhang mit einer allfälligen Verletzung von
Art. 5 EMRK gestellt. Die Beschwerdeschrift vom 5. November 2022
hätte offenbar ebenfalls ein Feststellungsbegehren enthalten sollen, welches
jedoch augenscheinlich versehentlich durch ein solches um Rückweisung ersetzt
wurde; die Beschwerdebegründung äussert sich zum (angeblichen) Feststellungsantrag.
Angesichts des Ausgeführten ist im vorliegenden Fall vom
Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses abzusehen und auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Iraks. Am
2.
August 2022 stellte er ein Gesuch um Bewilligung der Einreise in die
Schweiz zum Verbleib bei seiner damaligen Partnerin, welches später (am
12.
Oktober 2022) als "gegenstandslos geworden abgeschrieben"
wurde. Eigenen Angaben zufolge reiste er am 6. August 2022 in die Schweiz ein,
wo er am 7. September 2022 beim Bundesasylzentrum Zürich ein Asylgesuch
stellte. Zuvor hielt er sich in Deutschland auf, wo er am 30. Mai 2016 um
Asyl ersucht hatte, welches Gesuch indes am 8. September 2017 abgewiesen
worden war; die entsprechende Verfügung erwuchs am 24. Oktober 2019 in
Rechtskraft. Danach erhielt er letztmals am 28. Mai 2022 eine bis zum
27.
August 2022 gültige "Duldung".
Mit Entscheid vom 30. September 2022 trat das
Staatssekretariat für Migration (SEM) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht ein und wies ihn in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat
(Deutschland) zurück. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Oktober 2022 ab.
Ab dem 7. Oktober 2022 galt der Beschwerdeführer als
verschwunden, worauf er gestützt auf Art. 47 AsylG im automatisierten
Polizeifahndungssystem (Ripol) zur Verhaftung ausgeschrieben wurde. Am
13.
Oktober 2022 wurde er anlässlich einer Kontrolle durch die Polizei
angehalten und zufolge der Ripol-Ausschreibung in Haft genommen. Hierauf wurde
seitens des Beschwerdegegners die streitgegenständliche Haft angeordnet.
Am 27. Oktober 2022 verhängte das SEM ein
Einreiseverbot bis zum 14. November 2025 über den Beschwerdeführer.
Am 15. November 2022 wurde der Beschwerdeführer nach
Deutschland überstellt.
3.
Die Vorinstanz stützte die Bestätigung der Dublin-Haft auf
Art. 76a Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 lit. b
AIG. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass bei ihm keine erhebliche Gefahr
des Untertauchens vorgelegen habe.
3.1
Nach
Art. 76a Abs. 1 lit. a AIG kann die zuständige Behörde eine
ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den zuständigen
Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten
lassen, dass sich die Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will.
Die entsprechenden Anzeichen sind in Art. 76a Abs. 2 AIG
abschliessend aufgezählt. Ein solches konkretes Anzeichen ist nach
Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG darin zu erblicken, dass das Verhalten der
betroffenen Person in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass
sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Eine Haftanordnung nach Art. 76a
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 AIG erfordert das
Vorliegen einer erheblichen Gefahr des Untertauchens (BGE 142 I 135
E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; ferner etwa BGr, 9. Juli 2018,
2C_199/2018, E. 4.1).
Von einer solchen ist nur mit
grösster Zurückhaltung auszugehen, solange sie sich nicht auch in konkreten
Handlungen niedergeschlagen hat. Erforderlich wäre, dass die betreffende ausländische
Person mit ihren Aussagen klar zum Ausdruck gebracht hätte, dass sie nicht
freiwillig in den zuständigen Dublin-Staat reisen und sich vor allem auch nicht
für eine behördliche Durchsetzung seiner Rückführung zur Verfügung halten werde
(BGr, 15. Dezember 2020, 2C_947/2020 vom 15. Dezember 2020, E. 2.2.3).
Als eine konkrete Handlung hat das Bundesgericht etwa die Verweigerung eines
PCR-Tests gewertet, durch welche die betroffene Person eine Rückführung
wiederholt unterlaufen hatte (vgl. BGr, 3. September 2021, 2C_549/2021, E. 4.3;
vgl. zum Ganzen BGr, 9. Mai 2022, 2C_27/2022, E. 3.5 f.).
3.2
Vorliegend
galt der Beschwerdeführer seit dem 7. Oktober 2022 als verschwunden bzw.
unbekannten Aufenthalts.
Asylsuchende Personen sind jedoch von Gesetzes wegen,
gestützt auf Art. 8 [Marginale: Mitwirkungspflicht] Abs. 3 AsylG,
verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden zur Verfügung zu halten
(vgl. auch Art. 8 Abs. 3bis AsylG). Entgegen beschwerdeführerischer Auffassung
ist keine zusätzliche individuelle Anordnung desselben Inhalts erforderlich.
3.2.1
In der Beschwerde führt er diesbezüglich aus, dass er ab dem
7.
Oktober 2022 "zwar im [Bundesasylzentrum] abwesend" gewesen
sei, und er räumt ein, dass er "dementsprechend zu Recht als verschwunden
gemeldet" gewesen sei. Doch sei er "nicht i.S.v. Art. 76a
Abs. 2 AIG unter[getaucht] mit dem Ziel, sich der Wegweisung zu
entziehen". Er habe bei seiner schwangeren Verlobten sein wollen, die
psychisch sehr labil und auf seine Unterstützung angewiesen sei. Seine Verlobte
und er hätten am 13. Oktober 2022 ein Gesuch um Vorbereitung der
Eheschliessung unterzeichnet. Sein Aufenthaltsort sei dem Beschwerdegegner im
Übrigen bekannt gewesen, "zumal diese[r] die Adresse der Verlobten des
Beschwerdeführers kannte" und das Paar mit dem Zivilstandsamt in Kontakt
gestanden habe. Er habe somit nicht untertauchen wollen, um sich der Wegweisung
zu entziehen, sondern habe sich bei seiner Verlobten aufgehalten, um diese zu
unterstützen und die Heirat vorzubereiten.
Bei der damit angesprochenen Person muss es sich aufgrund der
Akten um D handeln, welche am 13. Oktober 2022 das Gesuch um Vorbereitung
der Eheschliessung mit dem Beschwerdeführer unterzeichnete. Auch der
Beschwerdeführer behauptet indes nicht und es lässt sich den Akten auch nicht
entnehmen, dass den Behörden vorab zu irgendeinem Zeitpunkt mitgeteilt worden
wäre, dass er sich bei seiner Partnerin aufhalten wolle bzw. werde. Vielmehr
findet sich der Name "D" in den Akten erstmals am 14. Oktober
2022.
– also nach der Verhaftung des Beschwerdeführers –, anlässlich von dessen
Befragung durch die Polizei. Bis dorthin stösst man in den Akten einzig auf den
Namen E, welche in einem von ihr verfassten Begleitschreiben zum Gesuch um
Einreisebewilligung vom 2. August 2022 erklärte, der Beschwerdeführer und
sie wollten zusammenziehen und heiraten. Einzig dieser Name findet sich denn
auch in einem Mailverkehr zwischen dem Zivilstandsamt F und dem
Beschwerdegegner vom 10. Oktober 2022 erwähnt. Der Mailantwort der
Mitarbeiterin des Beschwerdegegners vom 11. Oktober 2022 ist zu entnehmen,
dass dieser weder von einer anderen Partnerin noch von einem (weiteren bzw.
aktuelleren) Ehevorbereitungsverfahren Kenntnis hatte. Das durch das Gesuch um
Einreisebewilligung vom 2. August 2022 eingeleitete ausländerrechtliche
Verfahren wurde am 12. Oktober 2022 "abgeschrieben", nachdem der
Beschwerdeführer der Aufforderung des Beschwerdegegners vom 10. August
2022, den mitgesandten Fragebogen zu beantworten und mit den erforderlichen
Unterlagen einzureichen, nicht nachgekommen war.
Dass der Aufenthaltsort bzw. die Adresse von D, der neuen
respektive zum Zeitpunkt der Verhaftung aktuellen Partnerin des
Beschwerdeführers, den Behörden bekannt gewesen sei, ist damit unzutreffend.
Aus den Akten geht somit hervor, dass den Behörden der
Aufenthaltsort des Beschwerdeführers seit dem 7. Oktober 2022 weder
seinerseits mitgeteilt worden noch anderweitig bekannt war und dass ihnen auch
weder der Name noch der Wohnort der Person bekannt (gewesen) war, bei der sich
der Beschwerdeführer seinen späteren Angaben zufolge aufgehalten haben will.
3.2.2
Der Beschwerdeführer war damit in der Tat unbekannten Aufenthalts und damit
(bereits einmal) untergetaucht, und dies unmittelbar vor Erlass der – Anfechtungsgegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildenden – Haftanordnungsverfügung. Das
Untertauchen wurde nach wenigen Tage durch das zufällige polizeiliche
Aufgreifen des Beschwerdeführers – und damit nicht etwa seinerseits, aus freien
Stücken bzw. eigenem Antrieb – beendet.
Damit hatte der Beschwerdeführer bereits klar zum Ausdruck
gebracht, dass er sich den zürcherischen Behörden nicht zur Verfügung halten
und sich einer ([dannzumal noch] allfälligen) Rückführung aus der Schweiz nach
Deutschland entziehen wollte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er
nach seiner Verhaftung bzw. anlässlich der polizeilichen Befragung nunmehr
angab, freiwillig nach Deutschland ausreisen zu wollen. Angesichts des
unmittelbar zuvor an den Tag gelegten Verhaltens des Beschwerdeführers durfte
der Beschwerdegegner von einer erheblichen Gefahr des (erneuten) Untertauchens
ausgehen.
4.
Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, die Haftanordnung
sei unverhältnismässig.
4.1
Im Rahmen
der Überprüfung der Dublin-Haft muss der Haftrichter bzw. die Haftrichterin im
Einzelfall prüfen und begründen, ob nicht bereits eine weniger
einschneidende Massnahme hinreichend wirksam wäre (Art. 76a
Abs. 1 lit. c AIG) und ob sich die Festhaltung insgesamt als
verhältnismässig erweist (Art. 76a Abs. 1 lit. b
AIG; Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV). Die Haft
muss aufgrund sämtlicher Umstände geeignet und erforderlich sein, um die
Überstellung an den zuständigen Dublin-Staat
sicherzustellen; zudem hat sie in einem sachgerechten und zumutbaren Verhältnis
zum angestrebten Zweck zu stehen (BGr, 9. Juli 2018, 2C_199/2018,
E. 4.2). Als weniger einschneidende
Massnahmen kommen namentlich eine Meldepflicht oder eine Eingrenzung in
Betracht (Andreas Zünd in: Marc Spescha/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin
Hruschka/Fanny de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 76a AIG N. 2; Gregor T. Chatton/Laurent
Merz, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen [Hrsg.], Code annoté de droit des
migrations – Volume II, Loi sur les étrangers [LEtr], Bern 2017, Art. 76a
AIG N. 16).
4.2
In der
beschwerdegegnerischen Verfügung vom 14. Oktober 2022, mit welcher die
Dublin-Haft gegen den Beschwerdeführer angeordnet wurde, wird lediglich
festgehalten, die deutschen Behörden hätten der Überstellung im Rahmen des
Dublin-Abkommens zugestimmt. Der "Vollzug der Wegweisung sei somit
absehbar und die Haft damit auch verhältnismässig". Eine "mildere
Massnahme um die Wegweisung sicherzustellen, ist nicht ersichtlich". Im
Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 1. November 2022 wird hierzu – gleichermassen
knapp – erwogen, es bestünden keine Hinweise dafür, dass die Wegweisung des
Antragstellers nach Deutschland nicht absehbar wäre; vielmehr finde die
Rückführung voraussichtlich am 15. November 2022 statt. Die
Dispositiv
"angeordnete Dublin-Haft bis zum 24. November 2022 ist demnach auch
verhältnismässig. Mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich".
Dass vorliegend mildere Massnahmen (ernsthaft) geprüft
worden wären, lässt sich den wiedergegebenen Erwägungen nicht entnehmen. Die
Verhältnismässigkeit der Haft lässt sich nicht aus der Absehbarkeit bzw. dem
unmittelbaren Bevorstehen einer Rückführung ableiten, wie das "damit"
in den wiedergegebenen beschwerdegegnerischen und das "demnach" in
den vorinstanzlichen Erwägungen suggeriert. Die Verhältnismässigkeit (und damit
insbesondere auch die Erforderlichkeit) der Haft bzw. die Wirksamkeit einer
weniger einschneidenden Massnahme ist in jedem Einzelfall (ernsthaft) zu
prüfen, was vorliegend offenkundig nicht erfolgt ist.
Die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b
AIG etwa bezweckt (ihrerseits), den Verbleib einer ausländischen Person zu
kontrollieren und ihre Verfügbarkeit für die Vorbereitung und Durchführung der
Ausschaffung sicherzustellen (vgl. VGr, 18. Januar 2021, VB.2021.00008,
E. 4.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Der Umstand, dass ein
Beschwerdeführer zuvor untergetaucht war, spricht dabei nicht generell gegen
die Tauglichkeit einer Eingrenzung. Vielmehr wird das Untertauchen einer nicht
aufenthaltsberechtigten Person im Rahmen der Verhältnismässigkeitsbeurteilung
einer Eingrenzung regelmässig zugunsten der Zulässigkeit einer solchen
Massnahme bzw. ihrer Verlängerung berücksichtigt (vgl. auch VGr, 21. April
2021, VB.2021.00208, E. 4.2).
Gegen den Beschwerdeführer liegen keine strafrechtlichen
Verurteilungen vor. Anzeichen dafür, dass eine illegale Ausreise in einen
Drittstaat zu erwarten wäre, sind bzw. waren keine ersichtlich. Sodann hatte
der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Befragung vom
14. Oktober 2022 – entgegen einer beschwerdegegnerischen Feststellung in
der Verfügung vom selben Tag, wonach der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben
habe, dass er nicht bereit sei, die Schweiz freiwillig zu verlassen – mehrmals
erklärt, (nunmehr) freiwillig nach Deutschland ausreisen zu wollen. Dass er
anlässlich der ärztlichen Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit am Tag zuvor
damit gedroht habe, sich im Fall einer Abschiebung nach Deutschland etwas
anzutun, wie der Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren bzw. in der
Rekursantwort nachschob, entband diesen nicht von der Pflicht, Alternativen zur
Haft zu prüfen.
Insgesamt geht aus den Akten als solchen nicht hervor,
dass bzw. weshalb mildere Mittel als die Dublin-Ausschaffungshaft unwirksam
(gewesen) wären. Solche wären klarerweise jedenfalls zu prüfen und es wäre
gegebenenfalls zu begründen gewesen, weshalb diese im vorliegenden Einzelfall
als nicht wirksam zu betrachten gewesen wären. Eine Evaluation anderer
Möglichkeiten als die Inhaftierung fand vorliegend offensichtlich jedenfalls
nicht (in rechtsgenügender Weise) statt.
4.3 Damit ist die Dublin-Haft als unverhältnismässig zu
qualifizieren. Die Rüge des
Beschwerdeführers erweist sich als begründet.
Weil die Feststellung eines
Verstosses gegen Art. 5 EMRK eine Form der Wiedergutmachung für die
Verletzung von Konventionsrechten darstellt, hat er überdies ein hinreichendes
Feststellungsinteresse und die Konventionsverletzung ist im Dispositiv
festzuhalten (BGE 142 I 135 E. 3.4).
5.
5.1 Bei diesem
Verfahrensausgang wird der Beschwerdegegner kostenpflichtig (§ 13
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), sodass
das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung
gegenstandslos wird. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer eine
angemessene Entschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Als
angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 650.-. Da dem Beschwerdeführer in
Anwendung von § 16 Abs. 1 und 2 VRG die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die Parteientschädigung seiner
Rechtsvertreterin zuzusprechen. Sie wird auf die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin angerechnet.
5.2 Die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Beschwerdeerhebung ihre Honorarnote
ein. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 11,5 Stunden (je
hälftig für die mandatierte Rechtsanwältin und die Substitutin) erscheint mit
Blick auf die Bedeutung des Verfahrens und die sich darin stellenden
rechtlichen Fragen als angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr).
Somit beläuft sich der Entschädigungsanspruch auf total Fr. 1'732.50 (inkl. Mehrwertsteuer). Daran anzurechnen ist der
zugesprochene Betrag von Fr. 650.-, sodass die Rechtsvertreterin mit
Fr. 1'082.50 zu entschädigen ist.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des
Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 1. November 2022 wird
aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die
Verfügung des Migrationsamts vom 14. Oktober 2022 zu Unrecht in
Dublin-Ausschaffungshaft genommen wurde.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
5. Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B,
substituiert durch C, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin
bestellt.
6. Der Beschwerdegegner wird
verpflichtet, der Vertreterin des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 650.- (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen
ab Zustellung dieses Entscheids. Diese Parteientschädigung wird angerechnet an
die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin.
7. Rechtsanwältin B, substituiert durch C,
wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'082.50
(inkl. Mehrwertsteuer) aus der
Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;
c) das SEM, Abteilung Rückkehr;
d) die Gerichtskasse.
Abkürzungsverzeichnis:
AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)
AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(SR 142.20)
BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (SR 101)
EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
(LS 175.2)