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Entscheid

VB.2022.00672

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00672

13. April 2023Deutsch15 min

(URT.2023.24496)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00672

Urteil

der Einzelrichterin

vom 13. April 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch,

Gerichtsschreiberin

Viviane Eggenberger.

In Sachen

A,

Zentrum ausländerrechtliche Administrativhaft,

vertreten durch RA

lic. iur.

B,

diese substituiert durch MLaw C,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend gerichtliche

Überprüfung der Dublin-Haft,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 14. Oktober 2022 ordnete das

Migrationsamt des Kantons Zürich an, dass A in Anwendung von Art. 76a

Abs. 3 lit. c AIG bis zum 24. November 2022 in Ausschaffungshaft

genommen werde.

Erwägungen

II.

Nachdem A am 27. Oktober 2022 die Überprüfung der

Dublin-Haft beantragte, bestätigte das Zwangsmassnahmengericht des

Bezirksgerichts Zürich mit Urteil vom 1. November 2022 die Anordnung der

Haft im Rahmen des Dublin-Ausschaffungsverfahrens und bewilligte die Haft bis

zum 24. November 2022.

III.

Hiergegen erhob A mit Eingabe vom 5. November 2022

Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, wobei er unter

Entschädigungsfolge beantragte, den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts

aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die

Sache zur Neubeurteilung an das Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen. In

prozessualer Hinsicht beantragte er, ihm sei zufolge Mittellosigkeit die

unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren und Rechtsanwältin B,

substituiert durch C, als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am

9.

November 2022 auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt am

15.

November 2022 unter Verweis auf seine Verfügung vom 14. Oktober

2022.

und seine Rekursantwort sowie auf das angefochtene Urteil des

Zwangsmassnahmengerichts auf eine Beschwerdeantwort.

Am 15. November 2022 wurde A nach Deutschland

überstellt.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78

AIG werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie

nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen

werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend

besteht kein Anlass für eine Überweisung.

1.2

Gemäss § 49

in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer

durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse

an deren Aufhebung oder Änderung hat. Mit der Ausschaffung des

Beschwerdeführers nach Deutschland (hierzu auch unten 2) ist dessen aktuelles

und praktisches Interesse an der Überprüfung des Haftentscheids zwar

dahingefallen. In Fällen, in denen durch die EMRK geschützte Ansprüche zur

Diskussion stehen, tritt das Bundesgericht indessen regelmässig auf die

Beschwerde ein, auch wenn kein aktuelles, praktisches Interesse mehr besteht (BGE 142 I 135 E. 1.3.1). In der Rekursschrift vom 27. Oktober 2022 wurde

seitens des Beschwerdeführers unter anderem ein ausdrückliches

Feststellungsbegehren im Zusammenhang mit einer allfälligen Verletzung von

Art. 5 EMRK gestellt. Die Beschwerdeschrift vom 5. November 2022

hätte offenbar ebenfalls ein Feststellungsbegehren enthalten sollen, welches

jedoch augenscheinlich versehentlich durch ein solches um Rückweisung ersetzt

wurde; die Beschwerdebegründung äussert sich zum (angeblichen) Feststellungsantrag.

Angesichts des Ausgeführten ist im vorliegenden Fall vom

Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses abzusehen und auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Iraks. Am

2.

August 2022 stellte er ein Gesuch um Bewilligung der Einreise in die

Schweiz zum Verbleib bei seiner damaligen Partnerin, welches später (am

12.

Oktober 2022) als "gegenstandslos geworden abgeschrieben"

wurde. Eigenen Angaben zufolge reiste er am 6. August 2022 in die Schweiz ein,

wo er am 7. September 2022 beim Bundesasylzentrum Zürich ein Asylgesuch

stellte. Zuvor hielt er sich in Deutschland auf, wo er am 30. Mai 2016 um

Asyl ersucht hatte, welches Gesuch indes am 8. September 2017 abgewiesen

worden war; die entsprechende Verfügung erwuchs am 24. Oktober 2019 in

Rechtskraft. Danach erhielt er letztmals am 28. Mai 2022 eine bis zum

27.

August 2022 gültige "Duldung".

Mit Entscheid vom 30. September 2022 trat das

Staatssekretariat für Migration (SEM) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers

nicht ein und wies ihn in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat

(Deutschland) zurück. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das

Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Oktober 2022 ab.

Ab dem 7. Oktober 2022 galt der Beschwerdeführer als

verschwunden, worauf er gestützt auf Art. 47 AsylG im automatisierten

Polizeifahndungssystem (Ripol) zur Verhaftung ausgeschrieben wurde. Am

13.

Oktober 2022 wurde er anlässlich einer Kontrolle durch die Polizei

angehalten und zufolge der Ripol-Ausschreibung in Haft genommen. Hierauf wurde

seitens des Beschwerdegegners die streitgegenständliche Haft angeordnet.

Am 27. Oktober 2022 verhängte das SEM ein

Einreiseverbot bis zum 14. November 2025 über den Beschwerdeführer.

Am 15. November 2022 wurde der Beschwerdeführer nach

Deutschland überstellt.

3.

Die Vorinstanz stützte die Bestätigung der Dublin-Haft auf

Art. 76a Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 lit. b

AIG. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass bei ihm keine erhebliche Gefahr

des Untertauchens vorgelegen habe.

3.1

Nach

Art. 76a Abs. 1 lit. a AIG kann die zuständige Behörde eine

ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den zuständigen

Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten

lassen, dass sich die Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will.

Die entsprechenden Anzeichen sind in Art. 76a Abs. 2 AIG

abschliessend aufgezählt. Ein solches konkretes Anzeichen ist nach

Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG darin zu erblicken, dass das Verhalten der

betroffenen Person in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass

sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Eine Haftanordnung nach Art. 76a

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 AIG erfordert das

Vorliegen einer erheblichen Gefahr des Untertauchens (BGE 142 I 135

E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; ferner etwa BGr, 9. Juli 2018,

2C_199/2018, E. 4.1).

Von einer solchen ist nur mit

grösster Zurückhaltung auszugehen, solange sie sich nicht auch in konkreten

Handlungen niedergeschlagen hat. Erforderlich wäre, dass die betreffende ausländische

Person mit ihren Aussagen klar zum Ausdruck gebracht hätte, dass sie nicht

freiwillig in den zuständigen Dublin-Staat reisen und sich vor allem auch nicht

für eine behördliche Durchsetzung seiner Rückführung zur Verfügung halten werde

(BGr, 15. Dezember 2020, 2C_947/2020 vom 15. Dezember 2020, E. 2.2.3).

Als eine konkrete Handlung hat das Bundesgericht etwa die Verweigerung eines

PCR-Tests gewertet, durch welche die betroffene Person eine Rückführung

wiederholt unterlaufen hatte (vgl. BGr, 3. September 2021, 2C_549/2021, E. 4.3;

vgl. zum Ganzen BGr, 9. Mai 2022, 2C_27/2022, E. 3.5 f.).

3.2

Vorliegend

galt der Beschwerdeführer seit dem 7. Oktober 2022 als verschwunden bzw.

unbekannten Aufenthalts.

Asylsuchende Personen sind jedoch von Gesetzes wegen,

gestützt auf Art. 8 [Marginale: Mitwirkungspflicht] Abs. 3 AsylG,

verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden zur Verfügung zu halten

(vgl. auch Art. 8 Abs. 3bis AsylG). Entgegen beschwerdeführerischer Auffassung

ist keine zusätzliche individuelle Anordnung desselben Inhalts erforderlich.

3.2.1

In der Beschwerde führt er diesbezüglich aus, dass er ab dem

7.

Oktober 2022 "zwar im [Bundesasylzentrum] abwesend" gewesen

sei, und er räumt ein, dass er "dementsprechend zu Recht als verschwunden

gemeldet" gewesen sei. Doch sei er "nicht i.S.v. Art. 76a

Abs. 2 AIG unter[getaucht] mit dem Ziel, sich der Wegweisung zu

entziehen". Er habe bei seiner schwangeren Verlobten sein wollen, die

psychisch sehr labil und auf seine Unterstützung angewiesen sei. Seine Verlobte

und er hätten am 13. Oktober 2022 ein Gesuch um Vorbereitung der

Eheschliessung unterzeichnet. Sein Aufenthaltsort sei dem Beschwerdegegner im

Übrigen bekannt gewesen, "zumal diese[r] die Adresse der Verlobten des

Beschwerdeführers kannte" und das Paar mit dem Zivilstandsamt in Kontakt

gestanden habe. Er habe somit nicht untertauchen wollen, um sich der Wegweisung

zu entziehen, sondern habe sich bei seiner Verlobten aufgehalten, um diese zu

unterstützen und die Heirat vorzubereiten.

Bei der damit angesprochenen Person muss es sich aufgrund der

Akten um D handeln, welche am 13. Oktober 2022 das Gesuch um Vorbereitung

der Eheschliessung mit dem Beschwerdeführer unterzeichnete. Auch der

Beschwerdeführer behauptet indes nicht und es lässt sich den Akten auch nicht

entnehmen, dass den Behörden vorab zu irgendeinem Zeitpunkt mitgeteilt worden

wäre, dass er sich bei seiner Partnerin aufhalten wolle bzw. werde. Vielmehr

findet sich der Name "D" in den Akten erstmals am 14. Oktober

2022.

– also nach der Verhaftung des Beschwerdeführers –, anlässlich von dessen

Befragung durch die Polizei. Bis dorthin stösst man in den Akten einzig auf den

Namen E, welche in einem von ihr verfassten Begleitschreiben zum Gesuch um

Einreisebewilligung vom 2. August 2022 erklärte, der Beschwerdeführer und

sie wollten zusammenziehen und heiraten. Einzig dieser Name findet sich denn

auch in einem Mailverkehr zwischen dem Zivilstandsamt F und dem

Beschwerdegegner vom 10. Oktober 2022 erwähnt. Der Mailantwort der

Mitarbeiterin des Beschwerdegegners vom 11. Oktober 2022 ist zu entnehmen,

dass dieser weder von einer anderen Partnerin noch von einem (weiteren bzw.

aktuelleren) Ehevorbereitungsverfahren Kenntnis hatte. Das durch das Gesuch um

Einreisebewilligung vom 2. August 2022 eingeleitete ausländerrechtliche

Verfahren wurde am 12. Oktober 2022 "abgeschrieben", nachdem der

Beschwerdeführer der Aufforderung des Beschwerdegegners vom 10. August

2022, den mitgesandten Fragebogen zu beantworten und mit den erforderlichen

Unterlagen einzureichen, nicht nachgekommen war.

Dass der Aufenthaltsort bzw. die Adresse von D, der neuen

respektive zum Zeitpunkt der Verhaftung aktuellen Partnerin des

Beschwerdeführers, den Behörden bekannt gewesen sei, ist damit unzutreffend.

Aus den Akten geht somit hervor, dass den Behörden der

Aufenthaltsort des Beschwerdeführers seit dem 7. Oktober 2022 weder

seinerseits mitgeteilt worden noch anderweitig bekannt war und dass ihnen auch

weder der Name noch der Wohnort der Person bekannt (gewesen) war, bei der sich

der Beschwerdeführer seinen späteren Angaben zufolge aufgehalten haben will.

3.2.2

Der Beschwerdeführer war damit in der Tat unbekannten Aufenthalts und damit

(bereits einmal) untergetaucht, und dies unmittelbar vor Erlass der – Anfechtungsgegenstand

des vorliegenden Verfahrens bildenden – Haftanordnungsverfügung. Das

Untertauchen wurde nach wenigen Tage durch das zufällige polizeiliche

Aufgreifen des Beschwerdeführers – und damit nicht etwa seinerseits, aus freien

Stücken bzw. eigenem Antrieb – beendet.

Damit hatte der Beschwerdeführer bereits klar zum Ausdruck

gebracht, dass er sich den zürcherischen Behörden nicht zur Verfügung halten

und sich einer ([dannzumal noch] allfälligen) Rückführung aus der Schweiz nach

Deutschland entziehen wollte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er

nach seiner Verhaftung bzw. anlässlich der polizeilichen Befragung nunmehr

angab, freiwillig nach Deutschland ausreisen zu wollen. Angesichts des

unmittelbar zuvor an den Tag gelegten Verhaltens des Beschwerdeführers durfte

der Beschwerdegegner von einer erheblichen Gefahr des (erneuten) Untertauchens

ausgehen.

4.

Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, die Haftanordnung

sei unverhältnismässig.

4.1

Im Rahmen

der Überprüfung der Dublin-Haft muss der Haftrichter bzw. die Haftrichterin im

Einzelfall prüfen und begründen, ob nicht bereits eine weniger

einschneidende Massnahme hinreichend wirksam wäre (Art. 76a

Abs. 1 lit. c AIG) und ob sich die Festhaltung insgesamt als

verhältnismässig erweist (Art. 76a Abs. 1 lit. b

AIG; Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV). Die Haft

muss aufgrund sämtlicher Umstände geeignet und erforderlich sein, um die

Überstellung an den zuständigen Dublin-Staat

sicherzustellen; zudem hat sie in einem sachgerechten und zumutbaren Verhältnis

zum angestrebten Zweck zu stehen (BGr, 9. Juli 2018, 2C_199/2018,

E. 4.2). Als weniger einschneidende

Massnahmen kommen namentlich eine Meldepflicht oder eine Eingrenzung in

Betracht (Andreas Zünd in: Marc Spescha/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin

Hruschka/Fanny de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 76a AIG N. 2; Gregor T. Chatton/Laurent

Merz, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen [Hrsg.], Code annoté de droit des

migrations – Volume II, Loi sur les étrangers [LEtr], Bern 2017, Art. 76a

AIG N. 16).

4.2

In der

beschwerdegegnerischen Verfügung vom 14. Oktober 2022, mit welcher die

Dublin-Haft gegen den Beschwerdeführer angeordnet wurde, wird lediglich

festgehalten, die deutschen Behörden hätten der Überstellung im Rahmen des

Dublin-Abkommens zugestimmt. Der "Vollzug der Wegweisung sei somit

absehbar und die Haft damit auch verhältnismässig". Eine "mildere

Massnahme um die Wegweisung sicherzustellen, ist nicht ersichtlich". Im

Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 1. November 2022 wird hierzu – gleichermassen

knapp – erwogen, es bestünden keine Hinweise dafür, dass die Wegweisung des

Antragstellers nach Deutschland nicht absehbar wäre; vielmehr finde die

Rückführung voraussichtlich am 15. November 2022 statt. Die

Dispositiv

"angeordnete Dublin-Haft bis zum 24. November 2022 ist demnach auch

verhältnismässig. Mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich".

Dass vorliegend mildere Massnahmen (ernsthaft) geprüft

worden wären, lässt sich den wiedergegebenen Erwägungen nicht entnehmen. Die

Verhältnismässigkeit der Haft lässt sich nicht aus der Absehbarkeit bzw. dem

unmittelbaren Bevorstehen einer Rückführung ableiten, wie das "damit"

in den wiedergegebenen beschwerdegegnerischen und das "demnach" in

den vorinstanzlichen Erwägungen suggeriert. Die Verhältnismässigkeit (und damit

insbesondere auch die Erforderlichkeit) der Haft bzw. die Wirksamkeit einer

weniger einschneidenden Massnahme ist in jedem Einzelfall (ernsthaft) zu

prüfen, was vorliegend offenkundig nicht erfolgt ist.

Die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b

AIG etwa bezweckt (ihrerseits), den Verbleib einer ausländischen Person zu

kontrollieren und ihre Verfügbarkeit für die Vorbereitung und Durchführung der

Ausschaffung sicherzustellen (vgl. VGr, 18. Januar 2021, VB.2021.00008,

E. 4.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Der Umstand, dass ein

Beschwerdeführer zuvor untergetaucht war, spricht dabei nicht generell gegen

die Tauglichkeit einer Eingrenzung. Vielmehr wird das Untertauchen einer nicht

aufenthaltsberechtigten Person im Rahmen der Verhältnismässigkeitsbeurteilung

einer Eingrenzung regelmässig zugunsten der Zulässigkeit einer solchen

Massnahme bzw. ihrer Verlängerung berücksichtigt (vgl. auch VGr, 21. April

2021, VB.2021.00208, E. 4.2).

Gegen den Beschwerdeführer liegen keine strafrechtlichen

Verurteilungen vor. Anzeichen dafür, dass eine illegale Ausreise in einen

Drittstaat zu erwarten wäre, sind bzw. waren keine ersichtlich. Sodann hatte

der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Befragung vom

14. Oktober 2022 – entgegen einer beschwerdegegnerischen Feststellung in

der Verfügung vom selben Tag, wonach der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben

habe, dass er nicht bereit sei, die Schweiz freiwillig zu verlassen – mehrmals

erklärt, (nunmehr) freiwillig nach Deutschland ausreisen zu wollen. Dass er

anlässlich der ärztlichen Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit am Tag zuvor

damit gedroht habe, sich im Fall einer Abschiebung nach Deutschland etwas

anzutun, wie der Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren bzw. in der

Rekursantwort nachschob, entband diesen nicht von der Pflicht, Alternativen zur

Haft zu prüfen.

Insgesamt geht aus den Akten als solchen nicht hervor,

dass bzw. weshalb mildere Mittel als die Dublin-Ausschaffungshaft unwirksam

(gewesen) wären. Solche wären klarerweise jedenfalls zu prüfen und es wäre

gegebenenfalls zu begründen gewesen, weshalb diese im vorliegenden Einzelfall

als nicht wirksam zu betrachten gewesen wären. Eine Evaluation anderer

Möglichkeiten als die Inhaftierung fand vorliegend offensichtlich jedenfalls

nicht (in rechtsgenügender Weise) statt.

4.3 Damit ist die Dublin-Haft als unverhältnismässig zu

qualifizieren. Die Rüge des

Beschwerdeführers erweist sich als begründet.

Weil die Feststellung eines

Verstosses gegen Art. 5 EMRK eine Form der Wiedergutmachung für die

Verletzung von Konventionsrechten darstellt, hat er überdies ein hinreichendes

Feststellungsinteresse und die Konventionsverletzung ist im Dispositiv

festzuhalten (BGE 142 I 135 E. 3.4).

5.

5.1 Bei diesem

Verfahrensausgang wird der Beschwerdegegner kostenpflichtig (§ 13

Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), sodass

das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung

gegenstandslos wird. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer eine

angemessene Entschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Als

angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 650.-. Da dem Beschwerdeführer in

Anwendung von § 16 Abs. 1 und 2 VRG die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die Parteientschädigung seiner

Rechtsvertreterin zuzusprechen. Sie wird auf die Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin angerechnet.

5.2 Die

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Beschwerdeerhebung ihre Honorarnote

ein. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 11,5 Stunden (je

hälftig für die mandatierte Rechtsanwältin und die Substitutin) erscheint mit

Blick auf die Bedeutung des Verfahrens und die sich darin stellenden

rechtlichen Fragen als angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr).

Somit beläuft sich der Entschädigungsanspruch auf total Fr. 1'732.50 (inkl. Mehrwertsteuer). Daran anzurechnen ist der

zugesprochene Betrag von Fr. 650.-, sodass die Rechtsvertreterin mit

Fr. 1'082.50 zu entschädigen ist.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des

Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 1. November 2022 wird

aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die

Verfügung des Migrationsamts vom 14. Oktober 2022 zu Unrecht in

Dublin-Ausschaffungshaft genommen wurde.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

5. Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B,

substituiert durch C, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin

bestellt.

6. Der Beschwerdegegner wird

verpflichtet, der Vertreterin des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 650.- (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen

ab Zustellung dieses Entscheids. Diese Parteientschädigung wird angerechnet an

die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin.

7. Rechtsanwältin B, substituiert durch C,

wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'082.50

(inkl. Mehrwertsteuer) aus der

Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;

c) das SEM, Abteilung Rückkehr;

d) die Gerichtskasse.

Abkürzungsverzeichnis:

AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)

AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember

2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

(SR 142.20)

BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18. April 1999 (SR 101)

EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959

(LS 175.2)