VB.2022.00673
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00673
8. Februar 2024Deutsch11 min
(URT.2024.25136)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2022.00673
Urteil
der 1. Kammer
vom 8. Februar 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter
José Krause, Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.
In Sachen
1. A,
2.1 B,
2.2 C,
alle vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
1.1 E,
1.2 F,
beide vertreten durch RA G,
2. Baukommission Oberrieden,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 24. Januar 2022 erteilte die
Baukommission Oberrieden E und F die baurechtliche Bewilligung für eine
Projektergänzung betreffend Dachzugang und Dachnutzung des Gebäudes 02, 03
und 04 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in Oberrieden.
Erwägungen
II.
Dagegen erhoben A sowie B und C am 4. März 2022
Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids. Das Baurekursgericht wies den Rekurs am 4. Oktober
2022.
ab.
III.
Hierauf gelangten A sowie B und C mit Beschwerde vom 7. November 2022
an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragten die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und die Verweigerung der Baubewilligung; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das Baurekursgericht beantragte am 22. November 2022
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort
vom 12. Dezember 2022 beantragten E und F unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei. A sowie B und C replizierten am 23. Januar 2023. Die Duplik von E und
F erfolgte am 6. Februar 2023. A sowie B und C liessen sich am 8. März
2023.
erneut vernehmen. Die Baukommission Oberrieden verzichtete auf
Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da
auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Das Baugrundstück ist der Wohnzone W2 25 gemäss
der vorliegend geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Oberrieden vom 12. September
2013.
zugeordnet. Die baurechtliche Bewilligung für den Abbruch der bisherigen
Gebäude und den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern wurde bereits am 11. November 2019
erteilt. Mit dem Beschluss vom 24. Januar 2022 bewilligte die Beschwerdegegnerin 2
der Bauherrschaft im Sinn einer Projektergänzung betreffend das Haus B an
der H-Strasse 02, 03 und 04 einen Dachausstieg mit Ausziehtreppe als
Zugang zum Dach über dem Attikageschoss sowie die Installation eines Whirlpools
mit Zugehör (Liegerost aus Holz, Sitzbank etc.).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches
Gehör, da die Vorinstanz keinen Augenschein durchgeführt habe. Die Vorinstanz
dürfe sich nicht auf Google Maps verlassen, da das streitgegenständliche
Gebäude darauf noch nicht vollständig ersichtlich gewesen sei.
3.2
Der
Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im pflichtgemässen
Ermessen der anordnenden Behörde. Die Durchführung eines Augenscheins ist dann
geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist,
die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort Wesentliches zur
Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beitragen. Der Verzicht
auf die Durchführung eines Augenscheins ist zulässig, wenn die Akten eine
hinreichende Entscheidgrundlage darstellen. Eine Pflicht zur Durchführung eines
Augenscheins besteht jedenfalls nur dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse
auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 8. November 2010,
1C_192/2010, E. 3.3; 10. August 2010, 1C_512/2009, E. 2.3; VGr,
23.
Oktober 2014, VB.2014.00290, E. 2.1).
3.3
Vorliegend
ist die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG mittels der bei den Akten liegenden Pläne und Visualisierungen möglich.
Dass das Haus B auf den Bildern von Google Maps noch nicht fertig erstellt ist,
vermag an diesem Umstand nichts zu ändern, sind doch die Ausmasse des Hauses
aus den bei den Akten liegenden Plänen ersichtlich. Hinzu kommt, dass das Haus B
jedenfalls auf den im GIS-Browser verfügbaren und von der Vorinstanz ebenfalls
erwähnten Karten, soweit vorliegend relevant (Dachgeschoss), fertig erstellt
abgebildet ist (Karte "Orthofoto SWISSIMAGE 2022"). Es lag unter
diesen Umständen im Ermessen der Vorinstanz, auf einen Augenschein zu
verzichten. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden wurde nicht verletzt.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführenden rügen, in der "zweiten Dachebene" seien nach § 49a
Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG, in
der hier anwendbaren, bis 28. Februar 2017 in Kraft stehenden Fassung
[Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September 2015, Abs. 2])
keine Dachaufbauten zulässig.
4.2
Nach § 49a Abs. 2 PBG (in der hier anwendbaren, bis 28. Februar 2017 in Kraft
stehenden Fassung [Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September 2015,
Abs. 2]) können je nach den örtlichen Verhältnissen und den Vorgaben der
Richtplanung zonenweise oder für Teilbereiche von Zonen bis zu sieben
Vollgeschosse, zwei Dachgeschosse unter Schrägdächern oder ein Dachgeschoss
über Flachdächern sowie ein anrechenbares Untergeschoss zugelassen werden. Diese
Bestimmung hält bloss fest, dass bei Flachdächern ein einziges Dachgeschoss
zulässig ist. Demgegenüber äussert sie sich nicht zur konkreten Ausgestaltung
dieses einen Dachgeschosses (VGr, 30. September 2014, VB.2014.00065, E. 5.2, bestätigt mit
BGr, 8. April 2015, 1C_562/2014, E. 4.1.2). Die Beschwerdeführenden können
somit unter Berufung auf diese Bestimmung zu der hier interessierenden Frage,
ob Dachaufbauten zulässig sind, nichts ableiten.
5.
5.1
Zwischen
den Parteien ist strittig, ob entsprechend der Auffassung der Vorinstanz auf
das strittige Bauprojekt allein die Bestimmungen von Art. 32 BZO anwendbar
sind oder ob Art. 20 Abs. 3 BZO vorliegend eine Bedeutung behält.
5.2
Art. 20
Abs. 1 BZO sieht betreffend Dachform und Materialien vor, dass
ziegelgedeckte Satteldächer mit einer Neigung von 25–45 ° zu erstellen
sind. Wenn sie sich landschaftlich und architektonisch gut in die Umgebung
einfügen, sind auch andere Dachformen sowie andere Materialien zulässig. Für
Dachgeschosse über Flachdächern gilt insbesondere Art. 32 (Abs. 2).
Dachaufbauten, wie Giebellukarnen, Schleppgauben und Ochsenaugen sowie
Dacheinschnitte sind nur im ersten Dachgeschoss zulässig und dürfen zusammen
nicht breiter als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge sein (Abs. 3).
Im zweiten Dachgeschoss sind in der Dachfläche liegende Fenster nur vereinzelt
und je in der Grösse von max. 0,3 m2 Glasfläche zulässig (Abs. 4).
Art. 32 BZO hat den Titel "Flachdächer/Dachgestaltung bei
Attikageschossen". Nach Abs. 1 sind Flachdächer in der Regel zu
begrünen, soweit sie nicht als Terrasse benutzt werden. Dachgeschosse über
Flachdächern (Attikageschosse) müssen mit Ausnahme der nach § 292 PBG
zulässigen Dachaufbauten ein Profil einhalten, das auf den fiktiven Traufseiten
unter Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe maximal einen Meter über der
Schnittlinie zwischen der Aussenkante der Fassade und der Oberkante des
fertigen Fussbodens des Attikageschosses unter 45 ° angelegt wird (Abs. 2).
5.3
Die
Vorinstanz führte aus, dass der als verletzt gerügte Art. 20 Abs. 3
BZO von seinem Sinn und Zweck her nur auf Schrägdächer anwendbar sei. Die Norm
bezwecke (im Verbund mit Art. 20 Abs. 4 BZO) die Gewährleistung einer
ruhigen Dachgestaltung und die optische Abgrenzung zwischen einem ersten und
einem zweiten Dachgeschoss. Durch den Verzicht auf Dachaufbauten und
Dacheinschnitte im zweiten Dachgeschoss solle ein Schrägdach in Firstnähe eine
möglichst einheitliche und ruhige Ebene aufweisen, die möglichst nicht
durchbrochen werden solle und sich vom darunterliegenden ersten Dachgeschoss
abgrenzen. Das streitbetroffene Gebäude verfüge über ein Flachdach, womit sich
dieser Zweck erübrige. Die Dachgestaltung von Flachdächern und Attikageschossen
sei in Art. 32 BZO geregelt, worauf Art. 20 Abs. 2 BZO auch
verweise.
Die Beschwerdeführenden setzen sich nicht substanziiert
mit dieser Begründung der Vorinstanz auseinander, insbesondere machen sie nicht
in genügender Weise geltend, weshalb der Verweis in Art. 20 Abs. 2
BZO auf Art. 32 BZO vorliegend nicht einschlägig sein soll. Die Auffassung
der Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden. Art. 20 BZO ist auf
Satteldächer ausgelegt, wie nur schon ein Blick auf Abs. 4 zeigt. Aufgrund
der Systematik der Bestimmungen geht Art. 32 BZO als lex specialis der
Bestimmung von Art. 20 BZO vor. Die von den Beschwerdeführenden ins Recht
gelegten Urteile des Verwaltungsgerichts betreffen zum einen die Frage der
Qualifikation eines Dachausstiegs (VGr, 30. Juni 2004, VB.2004.00187,
E. 2) und zum anderen eine Konstellation, bei welcher die Gebäudehöhe
überschritten war (VGr, 21. November 2007, VB.2007.00395, E. 2.4.2), aus
denen sie vorliegend nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Die Vorinstanz
ging nach dem Gesagten zu Recht davon aus, dass Art. 20 Abs. 3 BZO
vorliegend nicht anwendbar ist.
6.
6.1
Die
Beschwerdeführenden rügen sodann, Art. 31 Abs. 4 BZO sei verletzt, da
die geplanten Anlagen die Profillinie durchstossen würden. Sie seien sodann
auch kein Teil einer zulässigen Terrassennutzung.
6.2
Nach Art. 31
Abs. 4 BZO darf die Profillinie an keinem Punkt des Gebäudes,
vorbehältlich Ziffern 3, 5 und 7 überschritten werden. Sie verläuft im
Abstand von 6,5 m, gemessen ab dem gewachsenen Terrain, parallel zum Hang.
Nach Art. 31 Abs. 3 BZO darf beim Dachgeschoss die Firsthöhe 4,5 m
betragen. Sodann sind nach Art. 32 Abs. 1 BZO Flachdächer in der
Regel zu begrünen, soweit sie nicht als Terrasse genutzt werden.
6.3
Die
geplanten Anlagen befinden sich ausserhalb der Profillinie, jedoch innerhalb
der Firsthöhe von 4,5 m. Da das Dachgeschoss die Profillinie nach Art. 31
Abs. 3 f. BZO überragen darf, sind die Anlagen zulässig. Wie die
Vorinstanz richtig ausführt, ist die Terrassennutzung explizit erlaubt. Da das
Attikageschoss die Profillinie innerhalb der Firsthöhe um bis zu 4,5 m
überschreiten darf, ist nicht ersichtlich, weshalb nicht auch die Nutzung des
Attikageschossdachs als Terrasse in diesem Umfang zulässig sein soll. So ist
doch die Terrassennutzung explizit zulässig und vorgesehen. Die
Beschwerdeführenden vermögen nichts vorzubringen, was die diesbezüglichen
Ausführungen zu entkräften vermöchte, zumal der Beschwerdegegnerin 2 bei
der Auslegung und Anwendung kommunalen Rechts ein Ermessenspielraum zukommt,
den es zu respektieren gilt, soweit sich die Auslegung und Anwendung als
vertretbar erweist, was vorliegend der Fall ist. Demgemäss ist auch dieser Rüge
nicht zu folgen.
7.
7.1
Die
Beschwerdeführenden rügen, nach Art. 20 Abs. 2 BZO werde eine
architektonisch und landschaftlich gute Einordnung in die Umgebung gefordert,
welche das vorliegende Bauprojekt nicht erfülle.
7.2
Wie
vorstehend ausgeführt (E. 5), verweist Art. 20 Abs. 2 BZO auf Art. 32
BZO und ist vorliegend lediglich Art. 32 BZO und nicht Art. 20 Abs. 2
BZO für die Dachgestaltung anwendbar. Dass für eine frühere
Projektänderungsbewilligung angeblich Art. 20 Abs. 2 BZO zur
Anwendung gelangt sei, vermag daran nichts zu ändern. Sodann sind die
Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG zu erfüllen. Nach § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung
für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen
Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine
befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für
Materialien und Farben. Die Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt
sich nach ihrer Grösse, der architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung,
namentlich aus ihrer Stellung zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur baulichen
und landschaftlichen Umgebung. Dabei ist die Nah- und die Fernwirkung nicht nur
bezüglich der unmittelbaren, sondern auch unter Einbezug der weiteren Umgebung
zu beurteilen (VGr, 14. März 2019, VB.2018.00384, E. 3.2; 30. November 2017,
VB.2017.00102, E. 4.2; Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 814 f.).
7.3
Die
geplante Anlage ist mit Ausnahme einer Öffnung für den Dachausstieg durch
Sträucher kaschiert. Dies entspricht auch den Anforderungen bei Flachdächern
nach Art. 32 Abs. 1 BZO, wonach Flachdächer zu begrünen sind, soweit
sie nicht als Terrasse benutzt werden. Whirlpool und Liegerost sind nicht
sichtbar. Die durch die BZO für Flachdächer aufgestellten
Gestaltungsanforderungen der Begrünung werden beim Bauprojekt grossmehrheitlich
berücksichtigt. Sodann ist die geplante Anlage bzw. sind die Sträucher aufgrund
ihrer Platzierung auf dem Dach sowie ihrer Höhe vom Terrain aus nur gering
wahrnehmbar. Der Dachausstieg, welcher in geschlossenem Zustand lediglich ca.
30.
cm über der Dachhaut des Attikageschosses liegt, ist insbesondere im
Vergleich zur Grösse des Gebäudes ebenfalls kaum wahrnehmbar. Die Sträucher
erweisen sich sodann auch nicht als überdimensioniert und treten auch nicht
prominent in Erscheinung. Das Bauprojekt ordnet sich durch die Kaschierung mit
den Sträuchern in die mit vielen Hecken und Sträuchern bestückte Umgebung nahe
am Waldrand rechtsgenügend ein. Die Einordnung der geplanten Baute ist daher
nicht zu beanstanden; weder unter dem Aspekt von Art. 32 BZO noch § 238 Abs. 1 PBG.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden 1 und 2 aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihnen bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Sie sind vielmehr zu verpflichten, der Beschwerdegegnerschaft 1 eine
angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a
und Abs. 3 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 255.-- Zustellkosten,
Fr. 2'755.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 je
zur Hälfte auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden 1 und 2 werden im gleichen Verhältnis verpflichtet,
der Beschwerdegegnerschaft 1 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-
zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden
Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.