VB.2022.00674
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00674
29. Februar 2024Deutsch23 min
(URT.2024.25187)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00674
Urteil
der 3. Kammer
vom 29. Februar 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber
Samuel Boller.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadtrat D,
Beschwerdegegner,
betreffend polizeiliche
Meldepflicht / Wohnsitz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B waren im Zeitraum vom 16. Dezember 2008 bis
20. Dezember 2019 im Einwohnerregister der Gemeinde D, Kanton Zürich, an
der Adresse E-Strasse 01 in F angemeldet. Für
den Zeitraum vom 20. Dezember 2019 bis 14. Februar 2020 meldeten sie
sich nach G-Weg 03 in H, Gemeinde I, Kanton Schwyz, ab. Ab 14. Februar
2020 waren die Eheleute A/B erneut in D angemeldet, bevor sie sich per 21. Dezember
2020 nach G-Weg 02 in H abmeldeten.
Die Abteilung Einwohnerdienste der Stadt D (fortan:
Einwohnerdienste) stellte mit Verfügung vom 20. Mai 2021 fest, dass der
Wohnsitz und die Niederlassung der Eheleute A/B in D nie aufgegeben worden sei
und sich fortan in D befinde. Gleichzeitig wurden die Eheleute A/B unter
Strafandrohung nach Art. 292 des Schweizerisches Strafgesetzbuches vom 21. Dezember
1937 (StGB, SR 311.0) verpflichtet, die Meldeverhältnisse in D zu regeln.
Die von den Eheleuten A/B gegen die Verfügung vom 20. Mai
2021 erhobene Einsprache wies der Stadtrat von D (fortan: Stadtrat) mit
Beschluss vom 26. August 2021 ab, verpflichtete die Eheleute A/B unter
Strafandrohung nach Art. 292 StGB zur Wiederanmeldung in D und hob die
Abmeldungen vom 20. Dezember 2019 und 21. Dezember 2020 auf.
Erwägungen
II.
Daraufhin liessen die Eheleute A/B am 30. September
2021.
Rekurs beim Bezirksrat Uster erheben und beantragen, der
Einspracheentscheid vom 26. August 2021 sei aufzuheben und es sei
festzustellen, dass ihre Abmeldung nach H für die Zeit vom 20. Dezember
2019.
bis 14. Februar 2020 bzw. per 21. Dezember 2020 gesetzeskonform
Dispositiv
erfolgt sei und demnach die entsprechenden Abmeldungen zu bestätigen seien.
Mit Beschluss vom 3. Oktober 2022 wies der Bezirksrat Uster
den Rekurs ab und auferlegte den Eheleuten A/B die Verfahrenskosten.
III.
In der Folge gelangten die Eheleute A/B mit Beschwerde vom
7. November 2022 an das Verwaltungsgericht und beantragten, der Beschluss
vom 3. Oktober 2022 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass ihre
Abmeldung nach H für die Zeit vom 20. Dezember 2019 bis 14. Februar
2020 bzw. per 21. Dezember 2020 gesetzeskonform erfolgt sei und demnach
die entsprechenden Abmeldungen zu bestätigen seien, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.
Die Vorinstanz erklärte am 11. November 2022 ihren
Verzicht auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 7. Dezember
2022 ebenfalls auf Vernehmlassung und machte darauf aufmerksam, dass sich die
Streitfrage nur auf die im Stadtratsbeschluss vom 26. August 2021
erwähnten Abmeldungen zu den jeweiligen Zeitpunkten beziehe und nicht auf die
heute gültige Gegebenheit.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)
für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
2.1 Gemäss Art. 24
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV; SR 101) haben Schweizerinnen und Schweizer das Recht, sich an jedem
Ort in der Schweiz niederzulassen. Die Niederlassungsfreiheit gewährleistet
damit die Möglichkeit persönlichen Verweilens an jedem beliebigen Ort der
Schweiz; sie gebietet den Kantonen und Gemeinden, jedem Schweizerbürger die
Niederlassung auf ihrem Gebiet zu erlauben, und verbietet ihnen gleichzeitig,
die Verlegung des einmal gewählten Wohnsitzes zu verhindern oder zu erschweren
(BGE 108 Ia 248 E. 1 mit Hinweisen). Die Niederlassungsfreiheit nach Art. 24
Abs. 1 BV berechtigt Schweizerinnen und Schweizer jedoch nicht, einen
beliebigen Ort als Niederlassung zu bezeichnen, ohne dass die tatsächlichen
Voraussetzungen dafür gegeben sind (VGr, 22. Januar 2009, VB.2008.00521, E. 2),
ebenso wenig dazu, sich ohne Anmeldung an einem Ort niederzulassen (VGr, 9. Dezember
2021, VB.2021.00380, E. 2.1).
2.2 Das Gesetz
über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai 2015 (MERG; LS
142.1) definiert in § 1 die Begriffe "Niederlassung" und
"Aufenthalt" im Einklang mit Art. 3 lit. b und c des
Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der
Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister
(Registerharmonisierungsgesetz, RHG; SR 431.02).
Niederlassung bedeutet nach § 1 lit. a MERG, dass
sich eine Person in der Absicht des dauernden Verbleibens in einer Gemeinde
aufhält, um dort den für Dritte erkennbaren Mittelpunkt ihres Lebens zu
begründen. Aufenthalt liegt nach § 1 lit. b MERG vor, wenn sich eine
Person zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht des dauernden Verbleibens
mindestens während dreier Monate innerhalb eines Jahres in einer Gemeinde
aufhält.
2.3 Die Frage
der Niederlassung betrifft das polizeiliche Domizil. Davon zu unterscheiden
sind der zivilrechtliche Wohnsitz und Spezialwohnsitze wie beispielsweise das
Steuerdomizil, der politische Wohnsitz und der Sozialleistungswohnsitz mit jeweils
eigenständigen Anknüpfungspunkten (BGr, 23. August 2012, 2C_173/2012, E. 3.2,
mit weiteren Hinweisen).
2.4 Wenn sich eine Person regelmässig an
mehreren Orten aufhält, so bestimmt sich der Ort ihrer Niederlassung in der
Regel nach denselben Merkmalen wie der zivilrechtliche Wohnsitz. Massgebendes
Kriterium ist grundsätzlich in beiden Fällen die Absicht des dauernden
Verbleibens bzw. der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen (Art. 3 RHG; Art. 23
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210];
§ 1 MERG). Wenn
Arbeitsort und Wohnort auseinanderfallen, gilt der Wohnort als Niederlassung,
wenn eine Person mehr oder weniger regelmässig dahin zurückkehrt, jedenfalls
bei täglicher, aber auch bei wöchentlicher Rückkehr. Der Arbeitsort hat Vorrang
bei stärkerer persönlicher Bindung, z. B. wenn sich dort die persönlichen
Effekten befinden oder die Freizeit mehrheitlich dort verbracht wird (VGr, 20. September
2018, VB.2017.00728, E. 2.2; 24. August 2016, VB.2016.00195, E. 2.3).
Die Anmeldung hat
somit am Ort zu erfolgen, zu dem die engsten Beziehungen bestehen, wofür
objektive Merkmale und nicht die subjektive Verbundenheit mit einem Ort
ausschlaggebend sind. Sowohl die Absicht des dauernden Verbleibens an einem Ort
wie auch der Lebensmittelpunkt einer Person müssen sich durch feststellbare
Sachverhalte erhärten lassen. Für die Niederlassung sind nicht
subjektive Wünsche oder Motive ausschlaggebend, sondern es kommt auf das
tatsächliche Wohnen an (VGr, 9. Dezember 2021, VB.2021.00380, E. 2.2;
20. September 2018, VB.2017.00728,
E. 2.2; 22. Januar 2009, VB.2008.00521, E. 2.3). Die innere
Absicht des dauernden Verbleibs ist nur insoweit von Bedeutung, als sie nach
aussen erkennbar geworden ist. Massgebend ist daher der Ort, wo sich der
Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (Daniel Staehelin, Basler Kommentar
ZGB I, Art. 23 N. 5, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichts).
2.5 Bei Gleichwertigkeit zweier örtlicher
Anknüpfungspunkte gilt der Ort als Niederlassung, an welchem zuerst eine
Wohnsitznahme erfolgte. Der Grundsatz der Priorität hat aber keine absolute Geltung; wenn
jemand bei mehrfacher Niederlassung seinen Lebensmittelpunkt offenkundig an
einem der infrage kommenden Orte hat, verdient dieser den Vorzug und der
Grundsatz der zeitlichen Priorität kommt nicht zur Anwendung (VGr, 7. Februar 2006, VB.2005.00570,
E. 2; 10. Juni 2004, VB.2003.00479, E. 3.4).
3.
3.1 Der
unbestrittene Sachverhalt präsentiert sich wie folgt: Bis 20. Dezember
2019 waren die Beschwerdeführenden in der Gemeinde D in F an der E-Strasse 01
angemeldet (oben, E. I). Hier besitzen sie eine Liegenschaft mit Wohnhaus,
die einschliesslich Gartenanlage und Umschwung eine Fläche von 1'230 m2
aufweist. Am 4. Januar 2019 erwarben die Beschwerdeführenden in der
Gemeinde I, Kanton Schwyz, eine Liegenschaft mit Wohnhaus an der Adresse G-Weg 03
in H mit einer Grundstückfläche von 487 m2. Vom 13. Dezember
2019 bis 3. Januar 2020 erfolgte die öffentliche Planauflage für den
Abbruch des Wohnhauses und den Neubau eines Zweifamilienhauses an dieser
Adresse (Auszug aus dem entsprechenden Kaufvertrag; Gemeinde I, Amtsblatt vom 1. März
2019 sowie öffentliche Planauflage vom 13. Dezember 2019 bis 3. Januar
2020).
3.2 Der Einzug
in den Neubau in H in der Gemeinde I erfolgte gemäss den Beschwerdeführenden im
Dezember 2021.
3.3 Strittig
und zu prüfen ist, ob die Abmeldungen nach I vom 20. Dezember 2019 bis 14. Februar
2020 sowie per 21. Dezember 2020 rechtskonform erfolgten oder ob die
Beschwerdeführenden richtigerweise im betreffenden Zeitraum bzw. zum
betreffenden Zeitpunkt ihre Niederlassung in D beibehielten. Dies ist für beide
Zeiträume bzw. Zeitpunkte separat zu prüfen, wobei zuerst die Abmeldung per 20. Dezember
2019 beurteilt wird.
4.
4.1
4.1.1
Wie schon vor der Vorinstanz machten die Beschwerdeführenden auch im
Beschwerdeverfahren geltend, die Abmeldung vom 20. Dezember 2019 sei
erfolgt, weil sie in H dauernden Wohnsitz nehmen und das neu erworbene Haus
hätten umbauen wollen. Als sie sich im Februar 2020 dann stattdessen für einen
Neubau entschieden hätten, hätten sie sich wieder in D angemeldet.
4.1.2
Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, es könne nicht gesagt werden, dass der
Neubau erst nach dem Einzug geplant worden sei oder dass die
Beschwerdeführenden den Umbau ihrer Liegenschaft in einem Mass verfolgt hätten,
dass eine Wohnsitznahme anzunehmen wäre. Dass der Hausrat aus D mitgenommen
worden und die Liegenschaft in H folglich eingerichtet worden sei, werde zwar
behauptet, bleibe jedoch unbewiesen. Zum Zeitpunkt der Abmeldung aus D vom 20. Dezember
2019 könne weder die Absicht zum dauernden Verbleib noch eine tatsächliche
Wohnsitznahme in H ausgemacht werden, zumal zu diesem Zeitpunkt bereits klar
gewesen sei, dass auf der Liegenschaft in H ein Neubau erfolgen würde (E. 4.8.4).
Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach das Neubauprojekt von Dezember
2019 bis Januar 2020 unter anderem aufgelegt worden sei, um vorab zu prüfen, ob
Einsprachen erhoben würden, und dass die Realisierung des Neubaus nicht klar
gewesen sei, da man Baubewilligungen auch verfallen lassen könne, erscheine
nicht als glaubhaft. Auch der Kauf einer Ausstellungsküche beweise entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführenden nicht die tatsächliche Wohnsitznahme (E. 4.8.5).
4.1.3
Die Beschwerdeführenden stellten sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie
seien ursprünglich von einem Umbau ausgegangen. Die Architekten hätten am 27. September
2021 bestätigt, mit einer Machbarkeitsstudie beauftragt worden zu sein. Dass
von Dezember 2019 bis Januar 2020 bereits ein Neubauprojekt aufgelegt worden
sei, hänge damit zusammen, dass man seitens der Beschwerdeführenden bzw. des
Architektenbüros einmal habe abklären wollen, wie insbesondere die Nachbarn als
potenzielle Einsprecher darauf reagierten. Ob dann tatsächlich der Neubau
realisiert werden würde, sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht absolut klar
gewesen, wobei notorisch sein dürfte, dass man eine erteilte Baubewilligung
beispielsweise auch verfallen lassen könne. Der Vertrag mit dem Architekturbüro
sowie die Finanzierung für den Neubau sei erst im Sommer 2020 abgeschlossen
worden. Da die Beschwerdeführenden eine Bauunternehmung betrieben, hätten sie
den Umzug nach H mit eigenen Mitteln, sprich Fahrzeugen und Arbeitskräften,
realisieren können (S. 7 Ziff. 5).
Die Nachbarin habe am 25. September 2021 schriftlich
bestätigt, dass die Beschwerdeführenden im Winter 2019/2020 im G-Weg 03
wohnhaft gewesen seien (S. 7 f. Ziff. 5). Die
Honorarvereinbarung vom 21. Juli 2020 sowie der Rahmenvertrag für den Bau-
und Grundpfandkredit vom 23. September 2020 seien bei der Beurteilung
durch die Vorinstanz unberücksichtigt geblieben, was als Rechtsverletzung zu
rügen sei (S. 8 Ziff. 5).
4.2
4.2.1 Die
Beschwerdeführenden schlossen am 4. Februar 2019 für den Versicherungsort G-Weg 03
in H eine Haushaltsversicherung bei der Versicherung J mit
Versicherungsbeginn 3. Februar 2019 ab (Kombi-Haushaltsversicherung,
Vertragsübersicht zur Police Nr. 04). Ende Oktober 2019 erwarben sie eine
Ausstellungsküche beim Kaufhaus K in L, Deutschland, zum Preis von EUR
13'000.-, wobei als Lieferadresse G-Weg 03 in H angegeben war (Rechnung
vom 31. Oktober 2019 sowie Überweisungsbeleg vom 30. Oktober 2019).
4.2.2 Bei den
Akten liegt ein Schreiben von N, G-Weg 05 in H, vom 25. September
2021 mit folgendem Wortlaut: ''Hiermit bestätige ich, dass ihr über den Winter
2019/2020 im G-Weg 03 wohnhaft gewesen seid.'' O, … der Institution P,
Zürich, Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin 1, verfasste am 27. September
2021 zuhanden von dieser eine ''Wohnsitzbestätigung'', in welcher sie
festhielt: ''Hiermit bestätige ich, dass die Familie A/B vom Dezember 2019 bis
Februar 2020 am G-Weg 03, H wohnhaft war. Zwischendurch vom März 2020 bis
Dezember 2020 meldete sich die Familie wieder in F an. Dies passierte aufgrund
der Umentscheidung von der Renovation zum Neubau''.
4.2.3 Q, Architekturbüro R,
S, führte in seinem Schreiben vom 27. September 2021 unter anderem aus: ''Unser
Büro (…) wurde im Sommer 2019 von der Familie A/B mit dem Planungsauftrag auf
der Liegenschaft Kat.-Nr. 06 beauftragt. Im Laufe vom 2019 ging es in
erster Linie um Abklärungen zum Bestand und um Machbarkeitsstudien. Es wurde
dabei sowohl ein Umbau wie auch ein Neubau in Betracht gezogen. Obwohl durch
uns letztendlich ein Neubau eingegeben wurde, wurden auch andere Varianten wie
ein Umbau, der Verkauf mit Bauprojekt oder der Wiederverkauf des Grundstücks
besprochen. Im Dezember 2019 wurde dann das Projekt für einen Neubau
eingereicht''.
4.3 Dem
differenzierten Schreiben des Architekten vom September 2021 (oben, E. 4.2)
lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das im Dezember 2019
angestossene Baubewilligungsverfahren für einen Neubau lediglich dazu gedient
habe, um im Sinne einer Abklärung die Reaktion der Nachbarn als potenzielle
Einsprecher zu testen (oben, E. 4.1.2). Vielmehr lässt der Wortlaut des
genannten Schreibens des Architekten auf einen klaren chronologischen Ablauf
schliessen: Zunächst wurden verschiedene Varianten – darunter auch ein Umbau –
besprochen, dann entschied man sich im Dezember 2019 für einen Neubau und
reichte das entsprechende Projekt ein.
Der Abschluss der Haushaltsversicherung spricht weder für
einen Umbau noch für einen Neubau, erfolgte dieser doch bereits im Februar 2019
und somit ohnehin viel zu früh, um für eine Wohnsitzverlegung per 20. Dezember
2019 als Indiz dienen zu können (oben, E. 4.2.1), nachdem selbst die
Beschwerdeführenden einen Umzug nach H erst per 20. Dezember 2019 geltend
machen. Ebenso wenig behaupten oder belegen sie, dass die im Oktober 2019
gekaufte Küche im Altbau im G-Weg 03 eingebaut worden wäre. Da diese Küche
grundsätzlich auch in ein neues Haus eingebaut werden konnte, lässt ihr Kauf im
Oktober 2019 keine Rückschlüsse auf den Lebensmittelpunkt der
Beschwerdeführenden bzw. den Stand der Entscheidungsfindung betreffend das
Bauvorhaben im Dezember 2019 zu, dies umso weniger, als mit Blick auf die
Ausführungen des Architekten durchaus plausibel ist, dass zum Zeitpunkt des
Küchenkaufs im Oktober 2019 ein Umbau noch zur Diskussion stand, im Dezember
2019 aber dann der Entscheid auf einen Neubau fiel und das entsprechende
Baubewilligungsverfahren angestossen wurde.
Schliesslich spricht auch der Abschluss der
Honorarvereinbarung mit den Architekten vom 21. Juli 2020 sowie des
Rahmenvertrages für den Bau- und Grundpfandkredit vom 23. September 2020
nicht dagegen, dass der Entscheid für einen Neubau bereits im Dezember 2019
fiel. So stellen sich die Beschwerdeführenden selbst auf den Standpunkt, der
Entscheid zum Abbruch und Neubau sei im Februar 2020 gefallen. Eine relevante
zeitliche Distanz zum Abschluss der genannten Verträge im Sommer bzw. Herbst
2020 bestand also so oder anders, weshalb sich aus dieser nichts ableiten
lässt. Die Verträge vermögen somit nichts zur Klärung der vorliegend zu
beantwortenden Frage beizutragen, weshalb entgegen der Rüge der
Beschwerdeführenden (oben, E. 4.1.2) keine Rechtsverletzung – womit sie
eine Verletzung der Begründungspflicht gemeint haben dürften – darstellt, dass
die Vorinstanz auf die genannten Verträge nicht näher einging. Es ist davon
auszugehen, dass zunächst die Erteilung der Baubewilligung abgewartet wurde,
welche im Juli 2020 erfolgte (vgl. Gemeinde I, Bauwesen Bewilligungen vom
1. bis 31. Juli 2020), bevor weitere Schritte zur Realisierung des
Bauvorhabens getätigt wurden.
4.4 Nach dem
Gesagten erscheint es nicht als stimmig, dass die Beschwerdeführenden noch ein
Umbauprojekt an der Adresse G-Weg 03 vor Augen hatten, als sie sich am 20. Dezember
2019 hierhin abmeldeten, sondern dass sie sich bereits für einen Abbruch und
Neubau entschieden hatten. Dies spricht gewichtig gegen einen kurz vor
Weihnachten 2019 begründeten Aufenthalt mit der Absicht des dauernden
Verbleibens und somit gegen die Begründung von Wohnsitz bzw. Niederlassung
in H. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführenden in F über ein deutlich
grösseres, schon seit vielen Jahren von ihnen und ihrem erwachsenen Sohn
bewohntes Haus verfügen (vgl. oben, E. 3.1).
4.5 An der E-Strasse 01
in F befindet sich sodann der Sitz der T AG, deren einzigen
Verwaltungsräte die Beschwerdeführenden sind. Gemäss Angaben der
Beschwerdeführenden befänden sich Büro und Lager ihrer Unternehmung in F, auch
die Verwaltung ihrer Liegenschaften werde in diesem Büro getätigt. Der
Beschwerdeführer 2 sei ebenfalls dort oder auf Baustellen unterwegs. Die
Beschwerdeführerin 1 arbeite in einem Pensum von 60 % in der Institution P
in U und sei oft im Büro in F. Der berufliche Mittelpunkt der Beschwerdeführenden
befindet sich somit zweifelsohne in F bzw. im Raum Zürich. Auch wenn Arbeitsort
und Lebensmittelpunkt nicht zwingend übereinstimmen müssen (vgl. oben, E. 2.4),
so sprechen diese beruflichen Umstände zumindest nicht für eine Verlagerung des
Lebensmittelpunkts nach H.
4.6 Es wird
von den Vorinstanzen nicht in Frage gestellt, dass sich die Beschwerdeführenden
im Zeitraum vom 20. Dezember 2019 bis 14. Februar 2020 manchmal in H
aufhielten und dort übernachteten. Entscheidend ist, ob sich ihr
Lebensmittelpunkt von D dorthin verschoben hatte. Diese rechtliche Frage hatten
die Vorinstanzen und hat das Verwaltungsgericht vorliegend zu beantworten. Es
ist nicht anzunehmen, dass die Nachbarin der Beschwerdeführenden oder die
Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin 1 die massgebenden Kriterien zur
Beantwortung dieser Rechtsfrage (vgl. dazu oben, E. 2) juristisch
aufgearbeitet haben, bevor sie ohne weitere Begründung zu ihrem auf zwei Zeilen
festgehaltenen Schluss kamen, die Beschwerdeführenden seien von Dezember 2019
bis Februar 2020 in H wohnhaft gewesen (oben, E. 4.2.2). Analoges gilt für
die Ausführungen des Kunden- und Vorsorgeberaters der Versicherung J vom
28. September 2021. Auf diese Angaben kann daher nicht abgestellt werden.
4.7 Schliesslich
vermögen die Beschwerdeführenden auch einen Transport des Hausrats nach H nicht
zu belegen. Ihre Darlegung, wonach der Umzug mit Fahrzeugen und Arbeitskräften
der T AG habe realisiert werden können (oben, E. 4.1.2), erscheint
als wenig glaubhaft, nachdem keine Aussagen von Arbeitskräften zum Beweis
offeriert und auch keine entsprechende Korrespondenz oder
Buchhaltungsunterlagen eingereicht wurden, obwohl eine solche Beanspruchung von
Arbeitskräften zu privaten Zwecken gemäss den Grundsätzen ordnungsgemässer
Buchführung auch hätte Niederschlag in der Buchhaltung der T AG finden müssen.
Sodann wurden offenbar im Winter 2019/2020 nebst der Hausratversicherung auch
keine weiteren Verträge wie etwa für einen Internetanschluss in H
abgeschlossen. Jedenfalls wurden keine entsprechenden Schriftstücke durch die
Beschwerdeführenden eingereicht, ebenso wenig wie Kaufquittungen aus
Lebensmittelgeschäften, Stromrechnungen, Heizungsabrechnungen etc., welche auf
einen in H gelebten Alltag schliessen liessen.
4.8 Nach dem
Gesagten behielten die Beschwerdeführenden im Dezember 2019 ihren
Lebensmittelpunkt und somit ihre Niederlassung bzw. ihren Wohnsitz offenkundig
weiterhin in D bei, weshalb die Abmeldung vom 19. Dezember 2019 nach H
nicht rechtskonform erfolgte. Der Grundsatz der zeitlichen Priorität, welcher
bei Gleichwertigkeit zweier örtlicher Anknüpfungspunkte zur Anwendung gelangen
würde, würde ebenfalls zu diesem Ergebnis führen, braucht jedoch vorliegend
nicht angerufen zu werden (oben, E. 2.5).
5.
5.1 Zu prüfen
bleibt die Rechtskonformität der zweiten Abmeldung nach H, G-Weg 02, vom
21. Dezember 2020.
5.2
5.2.1
Gemäss Mietvertrag vom 29. Juni 2013 vermietet die V AG, G-Weg 02,
H, vertreten durch W, seit dem 1. Juli 2013 eine 2-ZimmerWohnung an der
Adresse G-Weg 02, H, an W. Laut Mietvertrag vom 26. November 2020
vermietet die V AG, vertreten durch W, sodann seit dem 1. Dezember
2020 ein Zimmer an der Adresse G-Weg 02 an die Beschwerdeführenden.
5.2.2 Die
Vorinstanz erwog, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführenden,
welche in einem grossen und luxuriösen Haus in F wohnten, in einem einzelnen
Zimmer in H ihren Lebensmittelpunkt begründet haben wollten, auch wenn die
Beaufsichtigung der Baustelle ein wichtiges Element in ihrer Lebensgestaltung
darstelle (E. 4.9.4). Weiter hätten die Beschwerdeführenden ausgeführt,
dass ihnen die Liegenschaft in F als Firmensitz diene und ihr Leben massgeblich
aus Arbeit bestehe. Unter der Prämisse, dass die Beschwerdeführenden ihre
Arbeit als Lebensinhalt hätten, könne dem Sitz der Firma ein gewisses Gewicht
zugemessen werden, was für einen Lebensmittelpunkt in D spreche. Hierfür
spreche auch, dass die Beschwerdeführenden regelmässig noch in D übernachteten
und einem Teil ihrer täglichen Erwerbstätigkeit nachgingen (E. 4.9.5). Es
sei unstrittig, dass sich die Beschwerdeführenden regelmässig in H aufhielten,
doch sei zu verneinen, dass sich hier ihr melderechtlicher Wohnsitz befinde (E. 4.9.6).
5.2.3
Die Beschwerdeführenden stellten sich demgegenüber auf den Standpunkt, wenn
man das Neubauprojekt begleiten wolle und Ende 2021 dann auch tatsächlich
einziehe, könne man nur zum einen richtigen Schluss kommen, nämlich dass sich
auch ab 21. Dezember 2020 ihr Lebensmittelpunkt zweifelsfrei in H befunden
habe (S. 9 unten Ziff. 6). Beim Einzug in die Wohnung in H habe es
sich nur um eine Übergangslösung gehandelt. Der in der Baubranche tätige
Beschwerdeführer 2 wisse, wie entscheidend es sei, dass man ein Projekt
engmaschig begleite und vor Ort sei. Es sei eine Verletzung der
Niederlassungsfreiheit, wenn die zuständige Behörde eine Abmeldung entgegen der
klaren Sach- und Rechtslage nicht akzeptiere (S. 13 Ziff. 10).
5.3
5.3.1 Der
Architekt Q beantwortete mit E-Mail vom 26. Februar 2021 einige von den
Einwohnerdiensten zum Hausbau in H gestellte Fragen. Er führte aus, es sei Ende
Oktober 2020 mit den Abbrucharbeiten und mit den anschliessenden Arbeiten so
bald als möglich begonnen worden. Auf die Frage, ob im Zeitraum Dezember 2020
bis Februar 2021 Arbeiten ausgeführt worden seien, führte er aus, es sei
gearbeitet worden, aber der Betrieb sei im Dezember 2020 und im Januar 2021
wegen des vielen Schnees und wegen Kälte reduziert gewesen. Die Bauherrschaft
sei oft vor Ort auf der Baustelle. In seinem Schreiben vom 27. September
2021 zuhanden der Beschwerdeführenden führte Q aus, mit dem Abbruch und Neubau
des Gebäudes habe im November 2020 gestartet werden können. Der Bauherrschaft
sei es von Anfang an wichtig gewesen, am Bau selbst mitzuwirken. Insbesondere
beim Innenausbau könne und wolle die Bauherrschaft durch ihre Erfahrung und
ihre Möglichkeiten Arbeiten selbst ausführen.
5.3.2
Die Nachbarin N hielt in ihrem Schreiben vom 25. September 2021 fest: ''Momentan
sehe ich euch fast täglich auf der Baustelle, da ihr in einer Mietwohnung in H
wohnt, bis der Bau vollendet ist''.
5.3.3
W führte in seinem Schreiben vom 20. September 2021 aus, bei der
Liegenschaft G-Weg 02 handle es sich um ein Zweifamilienhaus mit einer 4,5-Zimmer-Maisonettewohnung
und einer 3,5-Zimmer-Wohnung. Die Familie A/B habe für die Zeit des Hausbaus
eine Wohnung in der Nähe gesucht. Im November 2020 habe er der Familie A/B
angeboten, mit ihm in seiner 4,5-Zimmer-Maisonettewohnung in Form einer
Wohngemeinschaft zu leben. Obwohl er sich mehrheitlich im Ausland aufhalte und
sehr selten zuhause sei, könne er bestätigen, dass die Wohnung bewohnt und
genutzt werde.
5.3.4
O, Institution P, hielt in ihrer ''Wohnsitzbestätigung'' vom 27. September
2021 fest, es sei im Oktober 2020 angefangen worden zu bauen und der Rohbau
hätte im Dezember 2020 fertiggestellt sein sollen. Aus diesem Grund habe die
Familie A/B vor Ort in H bleiben wollen und habe am G-Weg 02 eine Wohnung
gemietet, damit sie den Bau vor Ort begleiten könne.
5.3.5
X, Versicherung J, langjähriger persönlicher Kunden- und
Vorsorgeberater der Beschwerdeführenden, führte in seinem Schreiben vom 28. September
2021 aus, aufgrund der Kenntnisse insbesondere des Beschwerdeführers 2 hätten
die Beschwerdeführenden am Bau so viel wie möglich mitwirken und
Eigenleistungen erbringen wollen. Die Beschwerdeführenden und insbesondere der
Beschwerdeführer 2 hätten versucht, täglich bei der Baustelle zu sein. Sie
hätten eine tolle Alternative, nämlich ein Mietverhältnis beim Nachbar,
gefunden, um täglich stets nah an ihrem ''Lebensprojekt'' zu sein. Er habe die
Beschwerdeführenden im G-Weg 03 sowie 02 für Kundentermine besuchen
dürfen, um aktuell anstehende Themen zu besprechen.
5.4 Abgemeldet
haben sich die Beschwerdeführenden aus D per 21. Dezember 2020. Es ist
glaubhaft und wird vom Architekten bestätigt, dass die Beschwerdeführenden
während des Neubaus in H oft vor Ort waren, weil sie den Bau eng begleiten bzw.
an diesem auch selbst mitwirken wollten (oben, E. 5.3.1). Einen Start des
Neubaus bereits im Dezember 2020 bestätigt der Architekt indessen nicht.
Vielmehr hält er sich diesbezüglich auffällig vage, indem er ausführte, Ende
Oktober 2020 sei mit den Abbrucharbeiten begonnen worden, mit den
anschliessenden Arbeiten ''so bald als möglich''. Dies obwohl dem Architekten
bekannt und die Angabe ohne Weiteres möglich gewesen sein dürfte, wann mit dem
Neubau begonnen wurde. Er schildert einen eingeschränkten Betrieb im Dezember
2020 und im Januar 2021 wegen der Wetterverhältnisse (oben, E. 5.3.1). Die
Fertigstellung des Neubaus erfolgte sodann erst Ende 2021.
Dass im Dezember 2020 bereits am Neubau gearbeitet wurde,
lässt sich aus den Ausführungen des Architekten mithin nicht schliessen und
solches ergibt sich auch nicht aus den Schreiben des Vermieters (oben, E. 5.3.3)
oder des Vorsorgeberaters der Versicherung J (oben, E. 5.3.5). Die
Angabe der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin 1 (oben, E. 5.3.4), wonach
bereits im Oktober 2020 angefangen worden sei zu bauen, steht sodann im
Widerspruch zu den Angaben des Architekten (vgl. oben, E. 5.3.1 sowie
E. 5.4) und überzeugt daher nicht. Nichts zur Klärung der vorliegenden
Frage vermag die Nachbarin beizutragen, welche im September 2021 lediglich
bestätigte, dass die Beschwerdeführenden ''momentan'' oft auf der Baustelle
seien (oben, E. 5.3.2).
Nachdem ein Beginn des Neubaus im Dezember 2020 im
Ergebnis nicht belegt ist, fehlt es an einem Boden für das Hauptargument der
Beschwerdeführenden, man sei im Dezember 2020 nach H umgezogen, um den Neubau
eng zu begleiten.
5.5 Selbst
wenn der Neubau aber bereits im Dezember 2020 begonnen worden wäre, liesse dies
noch keine direkten Rückschlüsse auf den Wohnsitz der Beschwerdeführenden per
21. Dezember 2020 zu.
So bestehen Zweifel, ob die Beschwerdeführenden zu diesem
Zeitpunkt effektiv (bereits) Mieter am G-Weg 02 waren. Der auf 26. November
2020 datierte Mietvertrag (oben, E. 5.2.1) legt dies zwar nahe, allerdings
muss dessen effektive Umsetzung bzw. die Glaubhaftigkeit der Aussagen von W in
Frage gestellt werden, nachdem dieser in seinem Schreiben vom 20. September
2021 (oben, E. 5.3.3) entgegen den Mietverträgen (oben, E. 5.2.1),
entgegen den Angaben der Beschwerdeführenden und entgegen der Auskunft des
Einwohneramts I behauptete, die Beschwerdeführenden würden in der Liegenschaft G-Weg 02
eine 4,5-Zimmer-Maisonettewohnung bewohnen.
Auch seine Bestätigung, dass die Wohnung benutzt werde, ist
angesichts dessen, dass er gemäss eigenen Angaben nur sehr selten zuhause ist,
schwer nachzuvollziehen, wobei diese Bestätigung vorliegend aber mangels
näherer zeitlicher Angaben ohnehin unerheblich ist. Belege für effektive
Mietzinszahlungen an W oder an die von ihm geführte V AG liegen im Übrigen
keine im Recht. Ohnehin bestätigte W nicht explizit, dass die
Beschwerdeführenden bereits im Dezember 2020 in H wohnten. Gleiches gilt für
die schriftlichen Äusserungen der weiteren angerufenen Personen (oben, E. 5.3.1-2
und E. 5.3.4-5).
5.6 Selbst
unter der Annahme, dass im Dezember 2020 bereits mit dem Neubau begonnen wurde
und die Beschwerdeführenden das in der 2-Zimmer-Wohnung im G-Weg 02
gemietete Zimmer (bereits) damals effektiv nutzten, wäre von keiner
Wohnsitzbegründung per 21. Dezember 2020 auszugehen.
Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz vermögen zu
überzeugen, wonach bei gleichzeitigem Besitz eines grossen Hauses in F,
regelmässiger dortiger Erwerbstätigkeit sowie Übernachtung und hohem
Stellenwert der Arbeit – das Leben der Beschwerdeführenden besteht nach eigenen
Angaben ''praktisch ausschliesslich aus Arbeit'' – nicht nachvollzogen werden
kann, wie die Beschwerdeführenden in einem einzigen Zimmer in H ihren
Lebensmittelpunkt begründen sollten (oben, E. 5.2.2). Solches erschiene
als lebensfremd. Gerade angesichts des winterbedingt eingeschränkten Baubetriebs
ergäbe es sodann kaum Sinn, wenn die Beschwerdeführenden kurz vor Weihnachten
2020 ihren Lebensmittelpunkt in ein einziges Zimmer in einer 2-Zimmer-Wohnung
verschoben hätten, um nahe beim Bauobjekt zu sein.
5.7 Aufgrund
der klaren Verhältnisse braucht der Grundsatz der zeitlichen Priorität auch
hier nicht angerufen zu werden (vgl. oben E. 2.5 und E. 4.8).
Eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit ist entgegen
den Beschwerdeführenden (oben, E. 5.2.3) nicht ersichtlich, nachdem diese
niemanden berechtigt, einen beliebigen Ort als Niederlassung zu bezeichnen,
ohne dass die tatsächlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind (oben, E. 2.1)
5.8 Die
Beschwerde ist daher gesamthaft abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht
ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 3'570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung für
den Gesamtbetrag auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Uster.