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Entscheid

VB.2022.00674

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00674

29. Februar 2024Deutsch23 min

(URT.2024.25187)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00674

Urteil

der 3. Kammer

vom 29. Februar 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber

Samuel Boller.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Stadtrat D,

Beschwerdegegner,

betreffend polizeiliche

Meldepflicht / Wohnsitz,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A und B waren im Zeitraum vom 16. Dezember 2008 bis

20. Dezember 2019 im Einwohnerregister der Gemeinde D, Kanton Zürich, an

der Adresse E-Strasse 01 in F angemeldet. Für

den Zeitraum vom 20. Dezember 2019 bis 14. Februar 2020 meldeten sie

sich nach G-Weg 03 in H, Gemeinde I, Kanton Schwyz, ab. Ab 14. Februar

2020 waren die Eheleute A/B erneut in D angemeldet, bevor sie sich per 21. Dezember

2020 nach G-Weg 02 in H abmeldeten.

Die Abteilung Einwohnerdienste der Stadt D (fortan:

Einwohnerdienste) stellte mit Verfügung vom 20. Mai 2021 fest, dass der

Wohnsitz und die Niederlassung der Eheleute A/B in D nie aufgegeben worden sei

und sich fortan in D befinde. Gleichzeitig wurden die Eheleute A/B unter

Strafandrohung nach Art. 292 des Schweizerisches Strafgesetzbuches vom 21. Dezember

1937 (StGB, SR 311.0) verpflichtet, die Meldeverhältnisse in D zu regeln.

Die von den Eheleuten A/B gegen die Verfügung vom 20. Mai

2021 erhobene Einsprache wies der Stadtrat von D (fortan: Stadtrat) mit

Beschluss vom 26. August 2021 ab, verpflichtete die Eheleute A/B unter

Strafandrohung nach Art. 292 StGB zur Wiederanmeldung in D und hob die

Abmeldungen vom 20. Dezember 2019 und 21. Dezember 2020 auf.

Erwägungen

II.

Daraufhin liessen die Eheleute A/B am 30. September

2021.

Rekurs beim Bezirksrat Uster erheben und beantragen, der

Einspracheentscheid vom 26. August 2021 sei aufzuheben und es sei

festzustellen, dass ihre Abmeldung nach H für die Zeit vom 20. Dezember

2019.

bis 14. Februar 2020 bzw. per 21. Dezember 2020 gesetzeskonform

Dispositiv

erfolgt sei und demnach die entsprechenden Abmeldungen zu bestätigen seien.

Mit Beschluss vom 3. Oktober 2022 wies der Bezirksrat Uster

den Rekurs ab und auferlegte den Eheleuten A/B die Verfahrenskosten.

III.

In der Folge gelangten die Eheleute A/B mit Beschwerde vom

7. November 2022 an das Verwaltungsgericht und beantragten, der Beschluss

vom 3. Oktober 2022 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass ihre

Abmeldung nach H für die Zeit vom 20. Dezember 2019 bis 14. Februar

2020 bzw. per 21. Dezember 2020 gesetzeskonform erfolgt sei und demnach

die entsprechenden Abmeldungen zu bestätigen seien, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.

Die Vorinstanz erklärte am 11. November 2022 ihren

Verzicht auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 7. Dezember

2022 ebenfalls auf Vernehmlassung und machte darauf aufmerksam, dass sich die

Streitfrage nur auf die im Stadtratsbeschluss vom 26. August 2021

erwähnten Abmeldungen zu den jeweiligen Zeitpunkten beziehe und nicht auf die

heute gültige Gegebenheit.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)

für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

2.1 Gemäss Art. 24

Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April

1999 (BV; SR 101) haben Schweizerinnen und Schweizer das Recht, sich an jedem

Ort in der Schweiz niederzulassen. Die Niederlassungsfreiheit gewährleistet

damit die Möglichkeit persönlichen Verweilens an jedem beliebigen Ort der

Schweiz; sie gebietet den Kantonen und Gemeinden, jedem Schweizerbürger die

Niederlassung auf ihrem Gebiet zu erlauben, und verbietet ihnen gleichzeitig,

die Verlegung des einmal gewählten Wohnsitzes zu verhindern oder zu erschweren

(BGE 108 Ia 248 E. 1 mit Hinweisen). Die Niederlassungsfreiheit nach Art. 24

Abs. 1 BV berechtigt Schweizerinnen und Schweizer jedoch nicht, einen

beliebigen Ort als Niederlassung zu bezeichnen, ohne dass die tatsächlichen

Voraussetzungen dafür gegeben sind (VGr, 22. Januar 2009, VB.2008.00521, E. 2),

ebenso wenig dazu, sich ohne Anmeldung an einem Ort niederzulassen (VGr, 9. Dezember

2021, VB.2021.00380, E. 2.1).

2.2 Das Gesetz

über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai 2015 (MERG; LS

142.1) definiert in § 1 die Begriffe "Niederlassung" und

"Aufenthalt" im Einklang mit Art. 3 lit. b und c des

Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der

Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister

(Registerharmonisierungsgesetz, RHG; SR 431.02).

Niederlassung bedeutet nach § 1 lit. a MERG, dass

sich eine Person in der Absicht des dauernden Verbleibens in einer Gemeinde

aufhält, um dort den für Dritte erkennbaren Mittelpunkt ihres Lebens zu

begründen. Aufenthalt liegt nach § 1 lit. b MERG vor, wenn sich eine

Person zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht des dauernden Verbleibens

mindestens während dreier Monate innerhalb eines Jahres in einer Gemeinde

aufhält.

2.3 Die Frage

der Niederlassung betrifft das polizeiliche Domizil. Davon zu unterscheiden

sind der zivilrechtliche Wohnsitz und Spezialwohnsitze wie beispielsweise das

Steuerdomizil, der politische Wohnsitz und der Sozialleistungswohnsitz mit jeweils

eigenständigen Anknüpfungspunkten (BGr, 23. August 2012, 2C_173/2012, E. 3.2,

mit weiteren Hinweisen).

2.4 Wenn sich eine Person regelmässig an

mehreren Orten aufhält, so bestimmt sich der Ort ihrer Niederlassung in der

Regel nach denselben Merkmalen wie der zivilrechtliche Wohnsitz. Massgebendes

Kriterium ist grundsätzlich in beiden Fällen die Absicht des dauernden

Verbleibens bzw. der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen (Art. 3 RHG; Art. 23

des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210];

§ 1 MERG). Wenn

Arbeitsort und Wohnort auseinanderfallen, gilt der Wohnort als Niederlassung,

wenn eine Person mehr oder weniger regelmässig dahin zurückkehrt, jedenfalls

bei täglicher, aber auch bei wöchentlicher Rückkehr. Der Arbeitsort hat Vorrang

bei stärkerer persönlicher Bindung, z. B. wenn sich dort die persönlichen

Effekten befinden oder die Freizeit mehrheitlich dort verbracht wird (VGr, 20. September

2018, VB.2017.00728, E. 2.2; 24. August 2016, VB.2016.00195, E. 2.3).

Die Anmeldung hat

somit am Ort zu erfolgen, zu dem die engsten Beziehungen bestehen, wofür

objektive Merkmale und nicht die subjektive Verbundenheit mit einem Ort

ausschlaggebend sind. Sowohl die Absicht des dauernden Verbleibens an einem Ort

wie auch der Lebensmittelpunkt einer Person müssen sich durch feststellbare

Sachverhalte erhärten lassen. Für die Niederlassung sind nicht

subjektive Wünsche oder Motive ausschlaggebend, sondern es kommt auf das

tatsächliche Wohnen an (VGr, 9. Dezember 2021, VB.2021.00380, E. 2.2;

20. September 2018, VB.2017.00728,

E. 2.2; 22. Januar 2009, VB.2008.00521, E. 2.3). Die innere

Absicht des dauernden Verbleibs ist nur insoweit von Bedeutung, als sie nach

aussen erkennbar geworden ist. Massgebend ist daher der Ort, wo sich der

Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (Daniel Staehelin, Basler Kommentar

ZGB I, Art. 23 N. 5, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des

Bundesgerichts).

2.5 Bei Gleichwertigkeit zweier örtlicher

Anknüpfungspunkte gilt der Ort als Niederlassung, an welchem zuerst eine

Wohnsitznahme erfolgte. Der Grundsatz der Priorität hat aber keine absolute Geltung; wenn

jemand bei mehrfacher Niederlassung seinen Lebensmittelpunkt offenkundig an

einem der infrage kommenden Orte hat, verdient dieser den Vorzug und der

Grundsatz der zeitlichen Priorität kommt nicht zur Anwendung (VGr, 7. Februar 2006, VB.2005.00570,

E. 2; 10. Juni 2004, VB.2003.00479, E. 3.4).

3.

3.1 Der

unbestrittene Sachverhalt präsentiert sich wie folgt: Bis 20. Dezember

2019 waren die Beschwerdeführenden in der Gemeinde D in F an der E-Strasse 01

angemeldet (oben, E. I). Hier besitzen sie eine Liegenschaft mit Wohnhaus,

die einschliesslich Gartenanlage und Umschwung eine Fläche von 1'230 m2

aufweist. Am 4. Januar 2019 erwarben die Beschwerdeführenden in der

Gemeinde I, Kanton Schwyz, eine Liegenschaft mit Wohnhaus an der Adresse G-Weg 03

in H mit einer Grundstückfläche von 487 m2. Vom 13. Dezember

2019 bis 3. Januar 2020 erfolgte die öffentliche Planauflage für den

Abbruch des Wohnhauses und den Neubau eines Zweifamilienhauses an dieser

Adresse (Auszug aus dem entsprechenden Kaufvertrag; Gemeinde I, Amtsblatt vom 1. März

2019 sowie öffentliche Planauflage vom 13. Dezember 2019 bis 3. Januar

2020).

3.2 Der Einzug

in den Neubau in H in der Gemeinde I erfolgte gemäss den Beschwerdeführenden im

Dezember 2021.

3.3 Strittig

und zu prüfen ist, ob die Abmeldungen nach I vom 20. Dezember 2019 bis 14. Februar

2020 sowie per 21. Dezember 2020 rechtskonform erfolgten oder ob die

Beschwerdeführenden richtigerweise im betreffenden Zeitraum bzw. zum

betreffenden Zeitpunkt ihre Niederlassung in D beibehielten. Dies ist für beide

Zeiträume bzw. Zeitpunkte separat zu prüfen, wobei zuerst die Abmeldung per 20. Dezember

2019 beurteilt wird.

4.

4.1

4.1.1

Wie schon vor der Vorinstanz machten die Beschwerdeführenden auch im

Beschwerdeverfahren geltend, die Abmeldung vom 20. Dezember 2019 sei

erfolgt, weil sie in H dauernden Wohnsitz nehmen und das neu erworbene Haus

hätten umbauen wollen. Als sie sich im Februar 2020 dann stattdessen für einen

Neubau entschieden hätten, hätten sie sich wieder in D angemeldet.

4.1.2

Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, es könne nicht gesagt werden, dass der

Neubau erst nach dem Einzug geplant worden sei oder dass die

Beschwerdeführenden den Umbau ihrer Liegenschaft in einem Mass verfolgt hätten,

dass eine Wohnsitznahme anzunehmen wäre. Dass der Hausrat aus D mitgenommen

worden und die Liegenschaft in H folglich eingerichtet worden sei, werde zwar

behauptet, bleibe jedoch unbewiesen. Zum Zeitpunkt der Abmeldung aus D vom 20. Dezember

2019 könne weder die Absicht zum dauernden Verbleib noch eine tatsächliche

Wohnsitznahme in H ausgemacht werden, zumal zu diesem Zeitpunkt bereits klar

gewesen sei, dass auf der Liegenschaft in H ein Neubau erfolgen würde (E. 4.8.4).

Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach das Neubauprojekt von Dezember

2019 bis Januar 2020 unter anderem aufgelegt worden sei, um vorab zu prüfen, ob

Einsprachen erhoben würden, und dass die Realisierung des Neubaus nicht klar

gewesen sei, da man Baubewilligungen auch verfallen lassen könne, erscheine

nicht als glaubhaft. Auch der Kauf einer Ausstellungsküche beweise entgegen der

Auffassung der Beschwerdeführenden nicht die tatsächliche Wohnsitznahme (E. 4.8.5).

4.1.3

Die Beschwerdeführenden stellten sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie

seien ursprünglich von einem Umbau ausgegangen. Die Architekten hätten am 27. September

2021 bestätigt, mit einer Machbarkeitsstudie beauftragt worden zu sein. Dass

von Dezember 2019 bis Januar 2020 bereits ein Neubauprojekt aufgelegt worden

sei, hänge damit zusammen, dass man seitens der Beschwerdeführenden bzw. des

Architektenbüros einmal habe abklären wollen, wie insbesondere die Nachbarn als

potenzielle Einsprecher darauf reagierten. Ob dann tatsächlich der Neubau

realisiert werden würde, sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht absolut klar

gewesen, wobei notorisch sein dürfte, dass man eine erteilte Baubewilligung

beispielsweise auch verfallen lassen könne. Der Vertrag mit dem Architekturbüro

sowie die Finanzierung für den Neubau sei erst im Sommer 2020 abgeschlossen

worden. Da die Beschwerdeführenden eine Bauunternehmung betrieben, hätten sie

den Umzug nach H mit eigenen Mitteln, sprich Fahrzeugen und Arbeitskräften,

realisieren können (S. 7 Ziff. 5).

Die Nachbarin habe am 25. September 2021 schriftlich

bestätigt, dass die Beschwerdeführenden im Winter 2019/2020 im G-Weg 03

wohnhaft gewesen seien (S. 7 f. Ziff. 5). Die

Honorarvereinbarung vom 21. Juli 2020 sowie der Rahmenvertrag für den Bau-

und Grundpfandkredit vom 23. September 2020 seien bei der Beurteilung

durch die Vorinstanz unberücksichtigt geblieben, was als Rechtsverletzung zu

rügen sei (S. 8 Ziff. 5).

4.2

4.2.1 Die

Beschwerdeführenden schlossen am 4. Februar 2019 für den Versicherungsort G-Weg 03

in H eine Haushaltsversicherung bei der Versicherung J mit

Versicherungsbeginn 3. Februar 2019 ab (Kombi-Haushaltsversicherung,

Vertragsübersicht zur Police Nr. 04). Ende Oktober 2019 erwarben sie eine

Ausstellungsküche beim Kaufhaus K in L, Deutschland, zum Preis von EUR

13'000.-, wobei als Lieferadresse G-Weg 03 in H angegeben war (Rechnung

vom 31. Oktober 2019 sowie Überweisungsbeleg vom 30. Oktober 2019).

4.2.2 Bei den

Akten liegt ein Schreiben von N, G-Weg 05 in H, vom 25. September

2021 mit folgendem Wortlaut: ''Hiermit bestätige ich, dass ihr über den Winter

2019/2020 im G-Weg 03 wohnhaft gewesen seid.'' O, … der Institution P,

Zürich, Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin 1, verfasste am 27. September

2021 zuhanden von dieser eine ''Wohnsitzbestätigung'', in welcher sie

festhielt: ''Hiermit bestätige ich, dass die Familie A/B vom Dezember 2019 bis

Februar 2020 am G-Weg 03, H wohnhaft war. Zwischendurch vom März 2020 bis

Dezember 2020 meldete sich die Familie wieder in F an. Dies passierte aufgrund

der Umentscheidung von der Renovation zum Neubau''.

4.2.3 Q, Architekturbüro R,

S, führte in seinem Schreiben vom 27. September 2021 unter anderem aus: ''Unser

Büro (…) wurde im Sommer 2019 von der Familie A/B mit dem Planungsauftrag auf

der Liegenschaft Kat.-Nr. 06 beauftragt. Im Laufe vom 2019 ging es in

erster Linie um Abklärungen zum Bestand und um Machbarkeitsstudien. Es wurde

dabei sowohl ein Umbau wie auch ein Neubau in Betracht gezogen. Obwohl durch

uns letztendlich ein Neubau eingegeben wurde, wurden auch andere Varianten wie

ein Umbau, der Verkauf mit Bauprojekt oder der Wiederverkauf des Grundstücks

besprochen. Im Dezember 2019 wurde dann das Projekt für einen Neubau

eingereicht''.

4.3 Dem

differenzierten Schreiben des Architekten vom September 2021 (oben, E. 4.2)

lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das im Dezember 2019

angestossene Baubewilligungsverfahren für einen Neubau lediglich dazu gedient

habe, um im Sinne einer Abklärung die Reaktion der Nachbarn als potenzielle

Einsprecher zu testen (oben, E. 4.1.2). Vielmehr lässt der Wortlaut des

genannten Schreibens des Architekten auf einen klaren chronologischen Ablauf

schliessen: Zunächst wurden verschiedene Varianten – darunter auch ein Umbau –

besprochen, dann entschied man sich im Dezember 2019 für einen Neubau und

reichte das entsprechende Projekt ein.

Der Abschluss der Haushaltsversicherung spricht weder für

einen Umbau noch für einen Neubau, erfolgte dieser doch bereits im Februar 2019

und somit ohnehin viel zu früh, um für eine Wohnsitzverlegung per 20. Dezember

2019 als Indiz dienen zu können (oben, E. 4.2.1), nachdem selbst die

Beschwerdeführenden einen Umzug nach H erst per 20. Dezember 2019 geltend

machen. Ebenso wenig behaupten oder belegen sie, dass die im Oktober 2019

gekaufte Küche im Altbau im G-Weg 03 eingebaut worden wäre. Da diese Küche

grundsätzlich auch in ein neues Haus eingebaut werden konnte, lässt ihr Kauf im

Oktober 2019 keine Rückschlüsse auf den Lebensmittelpunkt der

Beschwerdeführenden bzw. den Stand der Entscheidungsfindung betreffend das

Bauvorhaben im Dezember 2019 zu, dies umso weniger, als mit Blick auf die

Ausführungen des Architekten durchaus plausibel ist, dass zum Zeitpunkt des

Küchenkaufs im Oktober 2019 ein Umbau noch zur Diskussion stand, im Dezember

2019 aber dann der Entscheid auf einen Neubau fiel und das entsprechende

Baubewilligungsverfahren angestossen wurde.

Schliesslich spricht auch der Abschluss der

Honorarvereinbarung mit den Architekten vom 21. Juli 2020 sowie des

Rahmenvertrages für den Bau- und Grundpfandkredit vom 23. September 2020

nicht dagegen, dass der Entscheid für einen Neubau bereits im Dezember 2019

fiel. So stellen sich die Beschwerdeführenden selbst auf den Standpunkt, der

Entscheid zum Abbruch und Neubau sei im Februar 2020 gefallen. Eine relevante

zeitliche Distanz zum Abschluss der genannten Verträge im Sommer bzw. Herbst

2020 bestand also so oder anders, weshalb sich aus dieser nichts ableiten

lässt. Die Verträge vermögen somit nichts zur Klärung der vorliegend zu

beantwortenden Frage beizutragen, weshalb entgegen der Rüge der

Beschwerdeführenden (oben, E. 4.1.2) keine Rechtsverletzung – womit sie

eine Verletzung der Begründungspflicht gemeint haben dürften – darstellt, dass

die Vorinstanz auf die genannten Verträge nicht näher einging. Es ist davon

auszugehen, dass zunächst die Erteilung der Baubewilligung abgewartet wurde,

welche im Juli 2020 erfolgte (vgl. Gemeinde I, Bauwesen Bewilligungen vom

1. bis 31. Juli 2020), bevor weitere Schritte zur Realisierung des

Bauvorhabens getätigt wurden.

4.4 Nach dem

Gesagten erscheint es nicht als stimmig, dass die Beschwerdeführenden noch ein

Umbauprojekt an der Adresse G-Weg 03 vor Augen hatten, als sie sich am 20. Dezember

2019 hierhin abmeldeten, sondern dass sie sich bereits für einen Abbruch und

Neubau entschieden hatten. Dies spricht gewichtig gegen einen kurz vor

Weihnachten 2019 begründeten Aufenthalt mit der Absicht des dauernden

Verbleibens und somit gegen die Begründung von Wohnsitz bzw. Niederlassung

in H. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführenden in F über ein deutlich

grösseres, schon seit vielen Jahren von ihnen und ihrem erwachsenen Sohn

bewohntes Haus verfügen (vgl. oben, E. 3.1).

4.5 An der E-Strasse 01

in F befindet sich sodann der Sitz der T AG, deren einzigen

Verwaltungsräte die Beschwerdeführenden sind. Gemäss Angaben der

Beschwerdeführenden befänden sich Büro und Lager ihrer Unternehmung in F, auch

die Verwaltung ihrer Liegenschaften werde in diesem Büro getätigt. Der

Beschwerdeführer 2 sei ebenfalls dort oder auf Baustellen unterwegs. Die

Beschwerdeführerin 1 arbeite in einem Pensum von 60 % in der Institution P

in U und sei oft im Büro in F. Der berufliche Mittelpunkt der Beschwerdeführenden

befindet sich somit zweifelsohne in F bzw. im Raum Zürich. Auch wenn Arbeitsort

und Lebensmittelpunkt nicht zwingend übereinstimmen müssen (vgl. oben, E. 2.4),

so sprechen diese beruflichen Umstände zumindest nicht für eine Verlagerung des

Lebensmittelpunkts nach H.

4.6 Es wird

von den Vorinstanzen nicht in Frage gestellt, dass sich die Beschwerdeführenden

im Zeitraum vom 20. Dezember 2019 bis 14. Februar 2020 manchmal in H

aufhielten und dort übernachteten. Entscheidend ist, ob sich ihr

Lebensmittelpunkt von D dorthin verschoben hatte. Diese rechtliche Frage hatten

die Vorinstanzen und hat das Verwaltungsgericht vorliegend zu beantworten. Es

ist nicht anzunehmen, dass die Nachbarin der Beschwerdeführenden oder die

Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin 1 die massgebenden Kriterien zur

Beantwortung dieser Rechtsfrage (vgl. dazu oben, E. 2) juristisch

aufgearbeitet haben, bevor sie ohne weitere Begründung zu ihrem auf zwei Zeilen

festgehaltenen Schluss kamen, die Beschwerdeführenden seien von Dezember 2019

bis Februar 2020 in H wohnhaft gewesen (oben, E. 4.2.2). Analoges gilt für

die Ausführungen des Kunden- und Vorsorgeberaters der Versicherung J vom

28. September 2021. Auf diese Angaben kann daher nicht abgestellt werden.

4.7 Schliesslich

vermögen die Beschwerdeführenden auch einen Transport des Hausrats nach H nicht

zu belegen. Ihre Darlegung, wonach der Umzug mit Fahrzeugen und Arbeitskräften

der T AG habe realisiert werden können (oben, E. 4.1.2), erscheint

als wenig glaubhaft, nachdem keine Aussagen von Arbeitskräften zum Beweis

offeriert und auch keine entsprechende Korrespondenz oder

Buchhaltungsunterlagen eingereicht wurden, obwohl eine solche Beanspruchung von

Arbeitskräften zu privaten Zwecken gemäss den Grundsätzen ordnungsgemässer

Buchführung auch hätte Niederschlag in der Buchhaltung der T AG finden müssen.

Sodann wurden offenbar im Winter 2019/2020 nebst der Hausratversicherung auch

keine weiteren Verträge wie etwa für einen Internetanschluss in H

abgeschlossen. Jedenfalls wurden keine entsprechenden Schriftstücke durch die

Beschwerdeführenden eingereicht, ebenso wenig wie Kaufquittungen aus

Lebensmittelgeschäften, Stromrechnungen, Heizungsabrechnungen etc., welche auf

einen in H gelebten Alltag schliessen liessen.

4.8 Nach dem

Gesagten behielten die Beschwerdeführenden im Dezember 2019 ihren

Lebensmittelpunkt und somit ihre Niederlassung bzw. ihren Wohnsitz offenkundig

weiterhin in D bei, weshalb die Abmeldung vom 19. Dezember 2019 nach H

nicht rechtskonform erfolgte. Der Grundsatz der zeitlichen Priorität, welcher

bei Gleichwertigkeit zweier örtlicher Anknüpfungspunkte zur Anwendung gelangen

würde, würde ebenfalls zu diesem Ergebnis führen, braucht jedoch vorliegend

nicht angerufen zu werden (oben, E. 2.5).

5.

5.1 Zu prüfen

bleibt die Rechtskonformität der zweiten Abmeldung nach H, G-Weg 02, vom

21. Dezember 2020.

5.2

5.2.1

Gemäss Mietvertrag vom 29. Juni 2013 vermietet die V AG, G-Weg 02,

H, vertreten durch W, seit dem 1. Juli 2013 eine 2-ZimmerWohnung an der

Adresse G-Weg 02, H, an W. Laut Mietvertrag vom 26. November 2020

vermietet die V AG, vertreten durch W, sodann seit dem 1. Dezember

2020 ein Zimmer an der Adresse G-Weg 02 an die Beschwerdeführenden.

5.2.2 Die

Vorinstanz erwog, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführenden,

welche in einem grossen und luxuriösen Haus in F wohnten, in einem einzelnen

Zimmer in H ihren Lebensmittelpunkt begründet haben wollten, auch wenn die

Beaufsichtigung der Baustelle ein wichtiges Element in ihrer Lebensgestaltung

darstelle (E. 4.9.4). Weiter hätten die Beschwerdeführenden ausgeführt,

dass ihnen die Liegenschaft in F als Firmensitz diene und ihr Leben massgeblich

aus Arbeit bestehe. Unter der Prämisse, dass die Beschwerdeführenden ihre

Arbeit als Lebensinhalt hätten, könne dem Sitz der Firma ein gewisses Gewicht

zugemessen werden, was für einen Lebensmittelpunkt in D spreche. Hierfür

spreche auch, dass die Beschwerdeführenden regelmässig noch in D übernachteten

und einem Teil ihrer täglichen Erwerbstätigkeit nachgingen (E. 4.9.5). Es

sei unstrittig, dass sich die Beschwerdeführenden regelmässig in H aufhielten,

doch sei zu verneinen, dass sich hier ihr melderechtlicher Wohnsitz befinde (E. 4.9.6).

5.2.3

Die Beschwerdeführenden stellten sich demgegenüber auf den Standpunkt, wenn

man das Neubauprojekt begleiten wolle und Ende 2021 dann auch tatsächlich

einziehe, könne man nur zum einen richtigen Schluss kommen, nämlich dass sich

auch ab 21. Dezember 2020 ihr Lebensmittelpunkt zweifelsfrei in H befunden

habe (S. 9 unten Ziff. 6). Beim Einzug in die Wohnung in H habe es

sich nur um eine Übergangslösung gehandelt. Der in der Baubranche tätige

Beschwerdeführer 2 wisse, wie entscheidend es sei, dass man ein Projekt

engmaschig begleite und vor Ort sei. Es sei eine Verletzung der

Niederlassungsfreiheit, wenn die zuständige Behörde eine Abmeldung entgegen der

klaren Sach- und Rechtslage nicht akzeptiere (S. 13 Ziff. 10).

5.3

5.3.1 Der

Architekt Q beantwortete mit E-Mail vom 26. Februar 2021 einige von den

Einwohnerdiensten zum Hausbau in H gestellte Fragen. Er führte aus, es sei Ende

Oktober 2020 mit den Abbrucharbeiten und mit den anschliessenden Arbeiten so

bald als möglich begonnen worden. Auf die Frage, ob im Zeitraum Dezember 2020

bis Februar 2021 Arbeiten ausgeführt worden seien, führte er aus, es sei

gearbeitet worden, aber der Betrieb sei im Dezember 2020 und im Januar 2021

wegen des vielen Schnees und wegen Kälte reduziert gewesen. Die Bauherrschaft

sei oft vor Ort auf der Baustelle. In seinem Schreiben vom 27. September

2021 zuhanden der Beschwerdeführenden führte Q aus, mit dem Abbruch und Neubau

des Gebäudes habe im November 2020 gestartet werden können. Der Bauherrschaft

sei es von Anfang an wichtig gewesen, am Bau selbst mitzuwirken. Insbesondere

beim Innenausbau könne und wolle die Bauherrschaft durch ihre Erfahrung und

ihre Möglichkeiten Arbeiten selbst ausführen.

5.3.2

Die Nachbarin N hielt in ihrem Schreiben vom 25. September 2021 fest: ''Momentan

sehe ich euch fast täglich auf der Baustelle, da ihr in einer Mietwohnung in H

wohnt, bis der Bau vollendet ist''.

5.3.3

W führte in seinem Schreiben vom 20. September 2021 aus, bei der

Liegenschaft G-Weg 02 handle es sich um ein Zweifamilienhaus mit einer 4,5-Zimmer-Maisonettewohnung

und einer 3,5-Zimmer-Wohnung. Die Familie A/B habe für die Zeit des Hausbaus

eine Wohnung in der Nähe gesucht. Im November 2020 habe er der Familie A/B

angeboten, mit ihm in seiner 4,5-Zimmer-Maisonettewohnung in Form einer

Wohngemeinschaft zu leben. Obwohl er sich mehrheitlich im Ausland aufhalte und

sehr selten zuhause sei, könne er bestätigen, dass die Wohnung bewohnt und

genutzt werde.

5.3.4

O, Institution P, hielt in ihrer ''Wohnsitzbestätigung'' vom 27. September

2021 fest, es sei im Oktober 2020 angefangen worden zu bauen und der Rohbau

hätte im Dezember 2020 fertiggestellt sein sollen. Aus diesem Grund habe die

Familie A/B vor Ort in H bleiben wollen und habe am G-Weg 02 eine Wohnung

gemietet, damit sie den Bau vor Ort begleiten könne.

5.3.5

X, Versicherung J, langjähriger persönlicher Kunden- und

Vorsorgeberater der Beschwerdeführenden, führte in seinem Schreiben vom 28. September

2021 aus, aufgrund der Kenntnisse insbesondere des Beschwerdeführers 2 hätten

die Beschwerdeführenden am Bau so viel wie möglich mitwirken und

Eigenleistungen erbringen wollen. Die Beschwerdeführenden und insbesondere der

Beschwerdeführer 2 hätten versucht, täglich bei der Baustelle zu sein. Sie

hätten eine tolle Alternative, nämlich ein Mietverhältnis beim Nachbar,

gefunden, um täglich stets nah an ihrem ''Lebensprojekt'' zu sein. Er habe die

Beschwerdeführenden im G-Weg 03 sowie 02 für Kundentermine besuchen

dürfen, um aktuell anstehende Themen zu besprechen.

5.4 Abgemeldet

haben sich die Beschwerdeführenden aus D per 21. Dezember 2020. Es ist

glaubhaft und wird vom Architekten bestätigt, dass die Beschwerdeführenden

während des Neubaus in H oft vor Ort waren, weil sie den Bau eng begleiten bzw.

an diesem auch selbst mitwirken wollten (oben, E. 5.3.1). Einen Start des

Neubaus bereits im Dezember 2020 bestätigt der Architekt indessen nicht.

Vielmehr hält er sich diesbezüglich auffällig vage, indem er ausführte, Ende

Oktober 2020 sei mit den Abbrucharbeiten begonnen worden, mit den

anschliessenden Arbeiten ''so bald als möglich''. Dies obwohl dem Architekten

bekannt und die Angabe ohne Weiteres möglich gewesen sein dürfte, wann mit dem

Neubau begonnen wurde. Er schildert einen eingeschränkten Betrieb im Dezember

2020 und im Januar 2021 wegen der Wetterverhältnisse (oben, E. 5.3.1). Die

Fertigstellung des Neubaus erfolgte sodann erst Ende 2021.

Dass im Dezember 2020 bereits am Neubau gearbeitet wurde,

lässt sich aus den Ausführungen des Architekten mithin nicht schliessen und

solches ergibt sich auch nicht aus den Schreiben des Vermieters (oben, E. 5.3.3)

oder des Vorsorgeberaters der Versicherung J (oben, E. 5.3.5). Die

Angabe der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin 1 (oben, E. 5.3.4), wonach

bereits im Oktober 2020 angefangen worden sei zu bauen, steht sodann im

Widerspruch zu den Angaben des Architekten (vgl. oben, E. 5.3.1 sowie

E. 5.4) und überzeugt daher nicht. Nichts zur Klärung der vorliegenden

Frage vermag die Nachbarin beizutragen, welche im September 2021 lediglich

bestätigte, dass die Beschwerdeführenden ''momentan'' oft auf der Baustelle

seien (oben, E. 5.3.2).

Nachdem ein Beginn des Neubaus im Dezember 2020 im

Ergebnis nicht belegt ist, fehlt es an einem Boden für das Hauptargument der

Beschwerdeführenden, man sei im Dezember 2020 nach H umgezogen, um den Neubau

eng zu begleiten.

5.5 Selbst

wenn der Neubau aber bereits im Dezember 2020 begonnen worden wäre, liesse dies

noch keine direkten Rückschlüsse auf den Wohnsitz der Beschwerdeführenden per

21. Dezember 2020 zu.

So bestehen Zweifel, ob die Beschwerdeführenden zu diesem

Zeitpunkt effektiv (bereits) Mieter am G-Weg 02 waren. Der auf 26. November

2020 datierte Mietvertrag (oben, E. 5.2.1) legt dies zwar nahe, allerdings

muss dessen effektive Umsetzung bzw. die Glaubhaftigkeit der Aussagen von W in

Frage gestellt werden, nachdem dieser in seinem Schreiben vom 20. September

2021 (oben, E. 5.3.3) entgegen den Mietverträgen (oben, E. 5.2.1),

entgegen den Angaben der Beschwerdeführenden und entgegen der Auskunft des

Einwohneramts I behauptete, die Beschwerdeführenden würden in der Liegenschaft G-Weg 02

eine 4,5-Zimmer-Maisonettewohnung bewohnen.

Auch seine Bestätigung, dass die Wohnung benutzt werde, ist

angesichts dessen, dass er gemäss eigenen Angaben nur sehr selten zuhause ist,

schwer nachzuvollziehen, wobei diese Bestätigung vorliegend aber mangels

näherer zeitlicher Angaben ohnehin unerheblich ist. Belege für effektive

Mietzinszahlungen an W oder an die von ihm geführte V AG liegen im Übrigen

keine im Recht. Ohnehin bestätigte W nicht explizit, dass die

Beschwerdeführenden bereits im Dezember 2020 in H wohnten. Gleiches gilt für

die schriftlichen Äusserungen der weiteren angerufenen Personen (oben, E. 5.3.1-2

und E. 5.3.4-5).

5.6 Selbst

unter der Annahme, dass im Dezember 2020 bereits mit dem Neubau begonnen wurde

und die Beschwerdeführenden das in der 2-Zimmer-Wohnung im G-Weg 02

gemietete Zimmer (bereits) damals effektiv nutzten, wäre von keiner

Wohnsitzbegründung per 21. Dezember 2020 auszugehen.

Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz vermögen zu

überzeugen, wonach bei gleichzeitigem Besitz eines grossen Hauses in F,

regelmässiger dortiger Erwerbstätigkeit sowie Übernachtung und hohem

Stellenwert der Arbeit – das Leben der Beschwerdeführenden besteht nach eigenen

Angaben ''praktisch ausschliesslich aus Arbeit'' – nicht nachvollzogen werden

kann, wie die Beschwerdeführenden in einem einzigen Zimmer in H ihren

Lebensmittelpunkt begründen sollten (oben, E. 5.2.2). Solches erschiene

als lebensfremd. Gerade angesichts des winterbedingt eingeschränkten Baubetriebs

ergäbe es sodann kaum Sinn, wenn die Beschwerdeführenden kurz vor Weihnachten

2020 ihren Lebensmittelpunkt in ein einziges Zimmer in einer 2-Zimmer-Wohnung

verschoben hätten, um nahe beim Bauobjekt zu sein.

5.7 Aufgrund

der klaren Verhältnisse braucht der Grundsatz der zeitlichen Priorität auch

hier nicht angerufen zu werden (vgl. oben E. 2.5 und E. 4.8).

Eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit ist entgegen

den Beschwerdeführenden (oben, E. 5.2.3) nicht ersichtlich, nachdem diese

niemanden berechtigt, einen beliebigen Ort als Niederlassung zu bezeichnen,

ohne dass die tatsächlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind (oben, E. 2.1)

5.8 Die

Beschwerde ist daher gesamthaft abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden

aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht

ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 3'570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung für

den Gesamtbetrag auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Uster.