VB.2022.00676
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00676
6. Oktober 2023Deutsch16 min
(URT.2023.24864)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00676
Verfügung
des Einzelrichters
vom 6. Oktober 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter
André Moser,
Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
Stadt Dietikon,
vertreten durch die
Sozialbehörde,
Beschwerdeführerin,
gegen
1.
A,
2.
B,
3.
C,
vertreten durch D,
kjz Dietikon, diese vertreten durch RA E,
Beschwerdegegnerschaft,
und
Amt für
Jugend und Berufsberatung,
Mitbeteiligtes,
betreffend Kostenübernahme
nach KJG,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Geschwister A, B und C
(geboren 2014, 2018 und 2019) wurden 2018 bzw. 2019 von der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks Dietikon nach Entzug des
elterlichen Obhutsrechts bei einer Pflegefamilie im Kanton F
untergebracht. Der Sozialvorstand der Stadt Dietikon verfügte am 4. August
2021 die Übernahme der Kosten für diese Dauerpflegeplatzierungen für die
Zeiträume vom 1. Juni 2021 bis zum 31. Mai 2022 (A), vom 1. Juli
2021 bis zum 30. Juni 2022 (B) und vom 1. August 2021 bis zum
31. Juli 2022 (C). In der Folge kam die Stadt Dietikon bis Ende 2021 für
die Pflegekosten der Kinder auf. Im Dezember 2021 ersuchte die Stadt Dietikon
das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB), die
Finanzierung der Dauerplatzierungen von A, B und C ab Inkrafttreten des Kinder-
und Jugendheimgesetzes vom 27. November 2017 (KJG, LS 852.2) bzw. per
1. Januar 2022 zuständigkeitshalber zu übernehmen. Das AJB lehnte eine
Übernahme der Finanzierung mit E-Mail vom 21. März 2022 ab.
Die Sozialbehörde der Stadt Dietikon beschloss am
12. Juli 2022, die Kosten für die Pflegeplatzierungen von A, von B
und von C rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 nicht mehr zu übernehmen.
Sie erwog in den betreffenden drei Beschlüssen sinngemäss, seit Inkraftsetzung
des KJG bzw. seit dem 1. Januar 2022 sei das AJB für die Finanzierung der
Dauerpflegeplatzierungskosten der Kinder zuständig, soweit vorliegend überhaupt
von einem Unterstützungswohnsitz im Sinn des KJG im Kanton Zürich ausgegangen
werden könne.
Erwägungen
II.
Gegen die Beschlüsse der
Sozialbehörde der Stadt Dietikon vom 12. Juli 2022 liessen A, B und C am
19.
August 2022 je separat Rekurs beim Bezirksrat Dietikon erheben. Sie
beantragten im Wesentlichen, die Stadt Dietikon sei zur Übernahme ihrer
Pflegeplatzierungskosten inklusive der monatlichen Neben- sowie der täglichen
Verpflegungskosten zu verpflichten; zudem sei die Sozialbehörde Dietikon im
Sinn einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die seit Januar 2022
aufgelaufenen Kosten der Pflegeplatzierung sowie die während des
Rekursverfahrens anfallenden Kosten zu übernehmen. Der Bezirksrat hiess die
vereinigten Rekurse mit Beschluss vom 6. Oktober 2022 gut und wies die
Stadt Dietikon an, umgehend und rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 die
Kosten für die Fremdplatzierung von A, B und C zu übernehmen. Er erwog, da
sowohl die Stadt Dietikon als auch das AJB aufgrund einer unterschiedlichen
Auslegung des Wohnsitzbegriffes in § 3 KJG eine Kostenübernahme ablehnten,
liege ein negativer Kompetenzkonflikt vor, den zu entscheiden nicht seine (des
Bezirksrats) Aufgabe, sondern jene der Bildungs- sowie der Sicherheitsdirektion
sei. Der negative Kompetenzkonflikt dürfe aber die Pflegeplatzierungen der
Kinder nicht gefährden. Vielmehr ergebe sich aus § 4 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1), dass im
Bedarfsfall auch einstweilen bzw. unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht Sozialhilfe gewährt werden müsse. Dabei sei analog zu einer
Notfallunterstützung bei negativen Kompetenzkonflikten im Anwendungsbereich des
Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 1977 (ZUG, SR 851.1) vorzugehen;
die Finanzierung der Pflegeplätze habe deshalb bis zur Lösung des negativen
Kompetenzkonfliktes über die Sozialhilfe des unterstützungsrechtlichen Wohnsitzes
der Kinder, also durch die Stadt Dietikon, zu erfolgen.
Mit Verfügung vom
24.
Oktober 2022 lehnte das AJB eine Übernahme der Finanzierung der
Fremdplatzierung von A, B und C per 1. Januar 2022 gegenüber der Stadt
Dietikon förmlich ab. Die Stadt Dietikon rekurrierte gegen diese Verfügung in
der Folge an die Bildungsdirektion.
III.
Gegen den Beschluss des
Bezirksrats Dietikon vom 6. Oktober 2022 führte die Stadt Dietikon am
7.
November 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte im
Wesentlichen, das AJB sei dem Verfahren beizuladen und in Aufhebung des
angefochtenen Entscheids zu verpflichten, die Kosten der Fremdplatzierung von A,
B und C rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 zu übernehmen. Eventualiter sei
das AJB zu verpflichten, die Finanzierung der Pflegeplatzierungen rückwirkend
ab dem 1. Januar 2022 und bis zum Abschluss des gegen die Verfügung des
AJB vom 24. Oktober 2022 gerichteten Rechtsmittelverfahrens einstweilen zu
übernehmen. Der Bezirksrat Dietikon verzichtete am 14. November 2022 auf
Vernehmlassung. Das mit Präsidialverfügung vom 8. November 2022 als
Mitbeteiligtes rubrizierte AJB schloss am 7. Dezember 2022 auf Abweisung
der Beschwerde. A, B und C liessen mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember
2022.
die Abweisung des Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge beantragen und
um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersuchen.
Die Stadt Dietikon verzichtete am 11. Januar 2023 auf Stellungnahme.
Mit Eingabe vom 9. August 2023 setzte das AJB das
Verwaltungsgericht in Kenntnis, in wiedererwägungsweiser Aufhebung seiner
Verfügung vom 24. Oktober 2022 Kostenübernahmegarantien für die
Fremdplatzierung der drei Geschwister rückwirkend per 1. Januar 2022
erteilt zu haben, und legte entsprechende Verfügungen ins Recht.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
sowie § 19b Abs. 2 lit. c Ziff. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für
die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über
kommunale Anordnungen im Bereich der wirtschaftlichen Sozialhilfe zuständig.
Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, da das Beschwerdeverfahren – wie
sich aus dem Folgenden ergibt – als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG) und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung
zukommt (§ 38b Abs. 2 VRG e contrario).
2.
2.1
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch
die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Das
geltend gemachte Interesse muss grundsätzlich aktuell sein, mithin muss es
sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des
Entscheids vorliegen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 21
N. 24). Fällt das Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des
Verfahrens dahin, wird dieses als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Bertschi,
§ 21 N. 26; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6).
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die bezirksrätliche
Anordnung, wonach die Beschwerdeführerin für die Fremdplatzierungskosten der
Beschwerdegegnerschaft einstweilen und subsidiär aufzukommen habe, bis über die
von ihr als Grund für die Einstellung der Finanzierung angeführte Zuständigkeit
des Mitbeteiligten entschieden sei (zum Streitgegenstand und dessen Fixierung
vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 44 ff., § 20a
N. 9 ff. sowie Donatsch, § 52 N. 11).
2.2
Mit Eingabe
vom 9. August 2023 setzte das Mitbeteiligte das Verwaltungsgericht darüber
in Kenntnis, dass es in Wiedererwägung seiner Verfügung vom 24. Oktober
2022.
rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 Kostenübernahmegarantien für die
Fremdplatzierung von A, B und C erteilt habe. Da die Beschwerdeführerin die vom
1.
Januar 2022 bis zum 30. April 2023 angefallenen Pflegekosten in
Nachachtung des bezirksrätlichen Beschlusses vom 6. Oktober 2022 gegenüber
der Leistungserbringerin bereits beglichen hatte, erfolgte die Auszahlung der
entsprechenden Beiträge direkt an die Beschwerdeführerin; seit dem 1. Mai
2023.
greifen ordentliche Kostenübernahmegarantien des Mitbeteiligten.
2.3
Damit
fehlt es der Beschwerdeführerin heute an einem aktuellen praktischen Interesse
an der Gutheissung ihrer Beschwerde bzw. wurde das vorliegende Verfahren
gegenstandslos (vgl. Donatsch, § 63 N. 6). Es ist mithin als
gegenstandslos geworden abzuschreiben.
3.
3.1
Nach § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG hat
grundsätzlich die unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen.
Demgegenüber enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift über
die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Praxisgemäss ist in
solchen Fällen nach Ermessen über die Kostenfolge zu befinden. Im Rahmen dieses
Entscheids berücksichtigt das Verwaltungsgericht, welche Partei vermutlich
obsiegt hätte. Dabei genügt eine summarische Begründung aufgrund der Sachlage
vor Eintritt des Erledigungsgrunds. Es geht nicht darum, die Prozessaussichten
im Einzelnen zu vertiefen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen; vielmehr
genügt eine knappe Beurteilung der Aktenlage (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13
N. 74 f.).
3.2
Wie oben
unter II. bereits umrissen, konstatierte die Vorinstanz, dass sowohl die
Beschwerdeführerin als auch das Mitbeteiligte aufgrund einer unterschiedlichen
Auslegung des Wohnsitzbegriffes in § 3 KJG seit Inkrafttreten des
fraglichen Gesetzes bzw. seit dem 1. Januar 2022 eine (weitere) Übernahme
der Pflegeplatzierungskosten der Beschwerdegegnerschaft ablehnten. Dieser
negative Kompetenzkonflikt dürfe sich aber nicht zulasten der Beschwerdegegnerschaft
auswirken. Vielmehr müsse die Sozialhilfe nach § 4 SHG rechtzeitig
einsetzen (Abs. 1). Sozialhilfe werde vorbeugend geleistet, wenn dadurch
eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden könne (§ 4 Abs. 2 SHG). Bei einer weiter ausbleibenden Finanzierung drohe der unmittelbare
Verlust der Pflegeplätze, was unbestrittenermassen dem Kindswohl abträglich
wäre. Die Eltern verfügten nach wie vor nicht über ausreichend eigene Mittel,
um die angeordneten Kindesschutzmassnahmen zu tragen. Es sei deshalb umgehend
die finanzielle Sicherstellung letzterer an die Hand zu nehmen. Analog dem
Vorgehen einer Notfallunterstützung bei negativen Kompetenzkonflikten im
Anwendungsbereich des ZUG bzw. entsprechend der diesbezüglichen Empfehlung der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) müsse die Finanzierung
einstweilen durch die Sozialhilfe am Unterstützungswohnsitz der
Beschwerdegegnerschaft erfolgen. Letzterer bestehe nach Art. 7 Abs. 3
lit. c ZUG unverändert in Dietikon. Die Beschwerdeführerin habe deshalb
für die Kosten der Pflegeplatzierungen aufzukommen, bis die Frage der
Finanzierungszuständigkeit (des Mitbeteiligten oder der Beschwerdeführerin)
durch die zuständigen Instanzen entschieden sei.
3.3
Die
Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die von der Vorinstanz analog
zur Anwendung gebrachte Empfehlung der SKOS beziehe sich auf Fälle, in welchen
unklar sei, wo sich der Unterstützungswohnsitz einer zum Bezug wirtschaftlicher
Sozialhilfe berechtigten Person befinde. Im Gegensatz dazu sei im vorliegenden
Fall nicht eindeutig, dass Sozialhilfe auszurichten sei. Vielmehr fehle es an
einer gesetzlichen Grundlage für die Leistung von wirtschaftlicher Sozialhilfe
bzw. habe der kantonale Gesetzgeber bei Erlass des KJG gerade nicht gewollt,
dass Fremdplatzierungskosten wie die hier umstrittenen von den Eltern bzw.
Kindern und subsidiär von den Gemeinden im Rahmen der Sozialhilfe zu tragen
seien. Dies mag zutreffen (vgl. VGr, 1. März 2023, VB.2022.00463, E. 2.2 f.),
berechtigte die Beschwerdeführerin aber nicht dazu, die Finanzierung der
Kindesschutzmassnahmen einzustellen, bevor diese durch einen anderen
Kostenträger gesichert waren. Vielmehr erscheint das Vorgehen der
Beschwerdeführerin mit dem Gebot der rechtzeitigen bzw. vorbeugenden Leistung
von Sozialleistungen nach § 4 SHG unvereinbar. Bei einer bundesrechtlich
angeordneten Kindesschutzmassnahme ist die Sozialbehörde sodann nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehalten, deren rasche Umsetzung durch
vorläufige Übernahme der anfallenden Kosten sicherzustellen; erst in einem
zweiten Schritt hat sie zu überprüfen, ob die entsprechenden Kosten durch
Dritte oder die Eltern zurückzuerstatten seien (Guido Wizent, Sozialhilferecht,
2.
A., Zürich/St. Gallen 2023, Rz. 75 mit Hinweisen unter
anderem auf BGE 135 V 134 E. 4.5 sowie BGr, 19. Juni 2018,
8C_25/2018, E. 4.5). Hier hat die Beschwerdeführerin nicht nur die
Umsetzung einer von der KESB angeordneten Kindesschutzmassnahme verzögert,
sondern die etablierte Dauerplatzierung der Beschwerdegegnerschaft in akute
Gefahr gebracht, indem sie ihre Zahlungen an die Leistungserbringerin im Januar
2022.
unvermittelt einstellte, hernach die abschlägige Beantwortung ihres
Gesuchs um Kostenübernahme durch das Mitbeteiligte vom 21. März 2022
zunächst hinnahm und schliesslich ihre eigene Kostengutsprache rückwirkend
aufhob, bevor eine alternative Finanzierung der Kindesschutzmassnahmen
gesichert war bzw. bevor sie ein entsprechendes (Rechtsmittel-)Verfahren gegen
das Mitbeteiligte anstrengte. Auf welcher Grundlage die Vorinstanz anstelle der
Beschwerdeführerin das – am Rekursverfahren im Übrigen gar nicht beteiligte – AJB
hätte zur vorläufigen Kostentragung verpflichten können bzw. sollen,
lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Die von der Beschwerdeführerin vorrangig angeführten Argumente betreffen die
Frage der definitiven Kostentragung und gehen folglich an der Sache vorbei.
3.4
Nach dem
Gesagten wäre die Beschwerde mutmasslich abzuweisen gewesen, wobei offenbleiben
kann, ob das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin um Verpflichtung des AJB zur
Kostenübernahme mit Blick auf den Streitgegenstand im bezirksrätlichen
Verfahren überhaupt zulässig gewesen wäre. Damit ist die Beschwerdeführerin als
unterliegend zu betrachten und sind ihr gestützt auf § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG die Kosten des
Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Sie ist zudem zu verpflichten, der
Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerschaft (vgl. unten E. 4.2) eine
angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, § 17
N. 31). Diese ist praxisgemäss auf Fr. 1'500.- (zuzüglich
Mehrwertsteuer) anzusetzen.
4.
4.1
Das Gesuch
der Beschwerdegegnerschaft um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung ist
mangels Kostenbelastung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zu prüfen
bleibt ihr Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der
Person von Rechtsanwältin E:
4.2
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Die Mittellosigkeit der
Beschwerdegegnerschaft ist zu bejahen. Ihr Begehren erscheint sodann nicht als
offenkundig aussichtslos und der Beizug einer Rechtsvertretung als
gerechtfertigt. Folglich gilt es das Gesuch der Beschwerdegegnerschaft um
unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen und ihr in der Person von
Rechtsanwältin E eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das
Beschwerdeverfahren zu bestellen.
4.3
4.3.1
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des
Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der
Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen
separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der
Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September
2010.
(LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
Die Gewährung unentgeltlicher
Rechtsverbeiständung befreit die gesuchstellende Person von der Bezahlung der
erforderlichen Vertretungskosten (Plüss, § 16 N. 88, auch zum
Folgenden). Als erforderlich gelten die Kosten, welche für die Wahrnehmung der
Rechte der vertretenen Partei aufzubringen sind, nämlich (1) der
vernünftigerweise anfallende bzw. gebotene Aufwand, (2) die im Rahmen der
Mandatsführung üblichen bzw. nötigen Auslagen und (3) infolge der
Mehrwertsteuer angefallene Mehrkosten. Demgegenüber werden Kosten, die zur
Wahrnehmung der Interessen der Klientschaft nicht notwendig sind, namentlich
solche für übermässigen, unnützen oder überflüssigen Aufwand, nicht entschädigt
(Plüss, § 16 N. 91).
4.3.2
Rechtsanwältin E hat am 29. August 2023 eine Honorarnote eingereicht,
welche einen Zeitaufwand von insgesamt 14,2 Stunden sowie Fr. 47.70
Barauslagen je zuzüglich Mehrwertsteuer ausweist. Hiervon entfallen insgesamt
4,3 Stunden auf "Aktenstudium", "Konzilium mit G" und
"Rechtsstudium" sowie insgesamt 7,75 Stunden auf das Verfassen
der Beschwerdeantwort.
4.3.3
Der geltend gemachte Aufwand erweist sich in verschiedener Hinsicht als
deutlich zu hoch: Zunächst ist festzuhalten, dass vorliegend einzig die
bezirksrätliche Anordnung im Streit liegt, wonach die Beschwerdeführerin
einstweilen (subsidiär) für die Kosten der Dauerplatzierungen aufzukommen habe,
bis von der zuständigen (Rechtsmittel-)Instanz über die zwischen der
Beschwerdeführerin und dem AJB strittige Zuständigkeit entschieden sei. Der
vorliegende Fall weist insofern weder in tatsächlicher noch in rechtlicher
Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf. Daran ändert nichts, dass die
Beschwerdeführerin eine vorsorgliche Finanzierung im Wesentlichen mit der
Begründung ablehnt, es sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht analog
einer Notfallunterstützung bei negativen Kompetenzkonflikten im
Anwendungsbereich des ZUG vorzugehen, sondern vielmehr aufgrund der – nach
ihrem Dafürhalten – klaren Intention des Gesetzgebers, wonach für
Fremdplatzierungskosten weder die Eltern bzw. die Kinder noch subsidiär die
Gemeinden im Rahmen der Sozialhilfe aufzukommen hätten, das Mitbeteiligte zur
einstweiligen Kostentragung zu verpflichten (vgl. oben E. 3).
Die Beschwerdeantwort führt
zutreffend aus, dass für die Beschwerdegegnerinnen und den Beschwerdegegner
einzig von Interesse sei, dass ihre Kindesschutzmassnahme finanziert werde bzw.
sie in der angestammten Pflegefamilie bleiben könnten, während aus ihrer (der
Beschwerdegegnerschaft) Sicht sekundär bleibe, ob die Beschwerdeführerin oder
das Mitbeteiligte als Kostenträger definiert werde. Die Beschwerdeantwort
fokussiert sich freilich ohnehin nicht auf den Kern des Prozessthemas, sondern
vielmehr auf die hier nicht vom Streitgegenstand erfasste Frage der definitiven
Kostentragung. Auch wurde die Beschwerdegegnerschaft bereits in den vereinigten
Rekursverfahren durch dieselbe Rechtsanwältin vertreten und wendete diese
gemäss ihrer Honorarnote vom 4. Oktober 2022 für die Verfassung der – inhaltlich
praktisch identischen – Rekurseingaben knapp 19 Stunden auf. Der
Aktenumfang erweiterte sich zwischen dem Abschluss der Rekursverfahren und der
Einreichung der Beschwerdeschrift kaum, weshalb davon ausgegangen werden kann,
dass die Rechtsvertreterin mit der Sach- und Aktenlage hinreichend vertraut war
und für das Verfassen der Beschwerdeantwort jedenfalls kein aufwendiges
Aktenstudium mehr notwendig war. Mit Blick auf den inhaltlichen Fokus der
Beschwerdeantwort bzw. die fehlende Konzentration auf die Frage der einstweilen
und subsidiären Kostentragung durch die Beschwerdeführerin erscheinen die
umfangreichen rechtlichen Abklärungen sodann weder nützlich noch geboten.
Vom geltend gemachten Aufwand
entfallen sodann 0,2 Stunden auf den Zeitraum vor Versand der ersten
Präsidialverfügung vom 8. November 2022 im vorliegenden Verfahren und
fehlt es insoweit am erforderlichen Zusammenhang mit letzterem. Auch bei
weiteren Positionen ist nicht nachvollziehbar, inwiefern sie für die Wahrung
der Interessen der Beschwerdegegnerschaft im vorliegenden Verfahren
erforderlich waren, bzw. muss angenommen werden, dass ihnen administrative
Handlungen zugrunde liegen, welche nicht entschädigungspflichtig sind
("Telefongespräch und E-Mail an AJB"; "Verfassen E-Mail an
Klientschaft").
4.3.4
Unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter Umstände rechtfertigt sich
höchstens die Annahme eines erforderlichen Zeitaufwands für die
Interessenwahrung der Beschwerdegegnerschaft im vorliegenden Verfahren
(inklusive Studium der vorliegenden Verfügung) von sechs Stunden, welche zum
Regelstundensatz von Fr. 220.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu entschädigen
sind. Die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 47.70 (zuzüglich
Mehrwertsteuer) erscheinen vertretbar. Es besteht folglich höchstens ein
Entschädigungsanspruch von Fr. 1'473.- ([6 x Fr. 220.- +
Fr. 47.70 =] Fr. 1'367.70 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) bzw.
die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerschaft ist im genannten Betrag für
ihren Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entschädigen. Damit
beträgt die im Beschwerdeverfahren zu gewährende Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin weniger als die auf diese Entschädigung
anzurechnende Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG; eine
(ergänzende) Entschädigung der Rechtsvertreterin durch die Gerichtskasse
entfällt.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Das
Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 1'180.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Das
Gesuch der Beschwerdegegnerschaft um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Der
Beschwerdegegnerschaft wird in der Person von Rechtsanwältin E eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
6.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, Rechtsanwältin E für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer zu bezahlen.
7.
Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben
werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.
8.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Mitbeteiligte;
c) den Bezirksrat Dietikon.