Lexipedia

Entscheid

VB.2022.00676

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00676

6. Oktober 2023Deutsch16 min

(URT.2023.24864)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00676

Verfügung

des Einzelrichters

vom 6. Oktober 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter

André Moser,

Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

Stadt Dietikon,

vertreten durch die

Sozialbehörde,

Beschwerdeführerin,

gegen

1.

A,

2.

B,

3.

C,

vertreten durch D,

kjz Dietikon, diese vertreten durch RA E,

Beschwerdegegnerschaft,

und

Amt für

Jugend und Berufsberatung,

Mitbeteiligtes,

betreffend Kostenübernahme

nach KJG,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Geschwister A, B und C

(geboren 2014, 2018 und 2019) wurden 2018 bzw. 2019 von der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks Dietikon nach Entzug des

elterlichen Obhutsrechts bei einer Pflegefamilie im Kanton F

untergebracht. Der Sozialvorstand der Stadt Dietikon verfügte am 4. August

2021 die Übernahme der Kosten für diese Dauerpflegeplatzierungen für die

Zeiträume vom 1. Juni 2021 bis zum 31. Mai 2022 (A), vom 1. Juli

2021 bis zum 30. Juni 2022 (B) und vom 1. August 2021 bis zum

31. Juli 2022 (C). In der Folge kam die Stadt Dietikon bis Ende 2021 für

die Pflegekosten der Kinder auf. Im Dezember 2021 ersuchte die Stadt Dietikon

das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB), die

Finanzierung der Dauerplatzierungen von A, B und C ab Inkrafttreten des Kinder-

und Jugendheimgesetzes vom 27. November 2017 (KJG, LS 852.2) bzw. per

1. Januar 2022 zuständigkeitshalber zu übernehmen. Das AJB lehnte eine

Übernahme der Finanzierung mit E-Mail vom 21. März 2022 ab.

Die Sozialbehörde der Stadt Dietikon beschloss am

12. Juli 2022, die Kosten für die Pflegeplatzierungen von A, von B

und von C rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 nicht mehr zu übernehmen.

Sie erwog in den betreffenden drei Beschlüssen sinngemäss, seit Inkraftsetzung

des KJG bzw. seit dem 1. Januar 2022 sei das AJB für die Finanzierung der

Dauerpflegeplatzierungskosten der Kinder zuständig, soweit vorliegend überhaupt

von einem Unterstützungswohnsitz im Sinn des KJG im Kanton Zürich ausgegangen

werden könne.

Erwägungen

II.

Gegen die Beschlüsse der

Sozialbehörde der Stadt Dietikon vom 12. Juli 2022 liessen A, B und C am

19.

August 2022 je separat Rekurs beim Bezirksrat Dietikon erheben. Sie

beantragten im Wesentlichen, die Stadt Dietikon sei zur Übernahme ihrer

Pflegeplatzierungskosten inklusive der monatlichen Neben- sowie der täglichen

Verpflegungskosten zu verpflichten; zudem sei die Sozialbehörde Dietikon im

Sinn einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die seit Januar 2022

aufgelaufenen Kosten der Pflegeplatzierung sowie die während des

Rekursverfahrens anfallenden Kosten zu übernehmen. Der Bezirksrat hiess die

vereinigten Rekurse mit Beschluss vom 6. Oktober 2022 gut und wies die

Stadt Dietikon an, umgehend und rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 die

Kosten für die Fremdplatzierung von A, B und C zu übernehmen. Er erwog, da

sowohl die Stadt Dietikon als auch das AJB aufgrund einer unterschiedlichen

Auslegung des Wohnsitzbegriffes in § 3 KJG eine Kostenübernahme ablehnten,

liege ein negativer Kompetenzkonflikt vor, den zu entscheiden nicht seine (des

Bezirksrats) Aufgabe, sondern jene der Bildungs- sowie der Sicherheitsdirektion

sei. Der negative Kompetenzkonflikt dürfe aber die Pflegeplatzierungen der

Kinder nicht gefährden. Vielmehr ergebe sich aus § 4 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1), dass im

Bedarfsfall auch einstweilen bzw. unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer

Rechtspflicht Sozialhilfe gewährt werden müsse. Dabei sei analog zu einer

Notfallunterstützung bei negativen Kompetenzkonflikten im Anwendungsbereich des

Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 1977 (ZUG, SR 851.1) vorzugehen;

die Finanzierung der Pflegeplätze habe deshalb bis zur Lösung des negativen

Kompetenzkonfliktes über die Sozialhilfe des unterstützungsrechtlichen Wohnsitzes

der Kinder, also durch die Stadt Dietikon, zu erfolgen.

Mit Verfügung vom

24.

Oktober 2022 lehnte das AJB eine Übernahme der Finanzierung der

Fremdplatzierung von A, B und C per 1. Januar 2022 gegenüber der Stadt

Dietikon förmlich ab. Die Stadt Dietikon rekurrierte gegen diese Verfügung in

der Folge an die Bildungsdirektion.

III.

Gegen den Beschluss des

Bezirksrats Dietikon vom 6. Oktober 2022 führte die Stadt Dietikon am

7.

November 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte im

Wesentlichen, das AJB sei dem Verfahren beizuladen und in Aufhebung des

angefochtenen Entscheids zu verpflichten, die Kosten der Fremdplatzierung von A,

B und C rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 zu übernehmen. Eventualiter sei

das AJB zu verpflichten, die Finanzierung der Pflegeplatzierungen rückwirkend

ab dem 1. Januar 2022 und bis zum Abschluss des gegen die Verfügung des

AJB vom 24. Oktober 2022 gerichteten Rechtsmittelverfahrens einstweilen zu

übernehmen. Der Bezirksrat Dietikon verzichtete am 14. November 2022 auf

Vernehmlassung. Das mit Präsidialverfügung vom 8. November 2022 als

Mitbeteiligtes rubrizierte AJB schloss am 7. Dezember 2022 auf Abweisung

der Beschwerde. A, B und C liessen mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember

2022.

die Abweisung des Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge beantragen und

um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersuchen.

Die Stadt Dietikon verzichtete am 11. Januar 2023 auf Stellungnahme.

Mit Eingabe vom 9. August 2023 setzte das AJB das

Verwaltungsgericht in Kenntnis, in wiedererwägungsweiser Aufhebung seiner

Verfügung vom 24. Oktober 2022 Kostenübernahmegarantien für die

Fremdplatzierung der drei Geschwister rückwirkend per 1. Januar 2022

erteilt zu haben, und legte entsprechende Verfügungen ins Recht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

sowie § 19b Abs. 2 lit. c Ziff. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für

die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über

kommunale Anordnungen im Bereich der wirtschaftlichen Sozialhilfe zuständig.

Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, da das Beschwerdeverfahren – wie

sich aus dem Folgenden ergibt – als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG) und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung

zukommt (§ 38b Abs. 2 VRG e contrario).

2.

2.1

Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch

die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung

oder Änderung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Das

geltend gemachte Interesse muss grundsätzlich aktuell sein, mithin muss es

sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des

Entscheids vorliegen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 21

N. 24). Fällt das Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des

Verfahrens dahin, wird dieses als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Bertschi,

§ 21 N. 26; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6).

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die bezirksrätliche

Anordnung, wonach die Beschwerdeführerin für die Fremdplatzierungskosten der

Beschwerdegegnerschaft einstweilen und subsidiär aufzukommen habe, bis über die

von ihr als Grund für die Einstellung der Finanzierung angeführte Zuständigkeit

des Mitbeteiligten entschieden sei (zum Streitgegenstand und dessen Fixierung

vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 44 ff., § 20a

N. 9 ff. sowie Donatsch, § 52 N. 11).

2.2

Mit Eingabe

vom 9. August 2023 setzte das Mitbeteiligte das Verwaltungsgericht darüber

in Kenntnis, dass es in Wiedererwägung seiner Verfügung vom 24. Oktober

2022.

rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 Kostenübernahmegarantien für die

Fremdplatzierung von A, B und C erteilt habe. Da die Beschwerdeführerin die vom

1.

Januar 2022 bis zum 30. April 2023 angefallenen Pflegekosten in

Nachachtung des bezirksrätlichen Beschlusses vom 6. Oktober 2022 gegenüber

der Leistungserbringerin bereits beglichen hatte, erfolgte die Auszahlung der

entsprechenden Beiträge direkt an die Beschwerdeführerin; seit dem 1. Mai

2023.

greifen ordentliche Kostenübernahmegarantien des Mitbeteiligten.

2.3

Damit

fehlt es der Beschwerdeführerin heute an einem aktuellen praktischen Interesse

an der Gutheissung ihrer Beschwerde bzw. wurde das vorliegende Verfahren

gegenstandslos (vgl. Donatsch, § 63 N. 6). Es ist mithin als

gegenstandslos geworden abzuschreiben.

3.

3.1

Nach § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG hat

grundsätzlich die unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen.

Demgegenüber enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift über

die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Praxisgemäss ist in

solchen Fällen nach Ermessen über die Kostenfolge zu befinden. Im Rahmen dieses

Entscheids berücksichtigt das Verwaltungsgericht, welche Partei vermutlich

obsiegt hätte. Dabei genügt eine summarische Begründung aufgrund der Sachlage

vor Eintritt des Erledigungsgrunds. Es geht nicht darum, die Prozessaussichten

im Einzelnen zu vertiefen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen; vielmehr

genügt eine knappe Beurteilung der Aktenlage (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13

N. 74 f.).

3.2

Wie oben

unter II. bereits umrissen, konstatierte die Vorinstanz, dass sowohl die

Beschwerdeführerin als auch das Mitbeteiligte aufgrund einer unterschiedlichen

Auslegung des Wohnsitzbegriffes in § 3 KJG seit Inkrafttreten des

fraglichen Gesetzes bzw. seit dem 1. Januar 2022 eine (weitere) Übernahme

der Pflegeplatzierungskosten der Beschwerdegegnerschaft ablehnten. Dieser

negative Kompetenzkonflikt dürfe sich aber nicht zulasten der Beschwerdegegnerschaft

auswirken. Vielmehr müsse die Sozialhilfe nach § 4 SHG rechtzeitig

einsetzen (Abs. 1). Sozialhilfe werde vorbeugend geleistet, wenn dadurch

eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden könne (§ 4 Abs. 2 SHG). Bei einer weiter ausbleibenden Finanzierung drohe der unmittelbare

Verlust der Pflegeplätze, was unbestrittenermassen dem Kindswohl abträglich

wäre. Die Eltern verfügten nach wie vor nicht über ausreichend eigene Mittel,

um die angeordneten Kindesschutzmassnahmen zu tragen. Es sei deshalb umgehend

die finanzielle Sicherstellung letzterer an die Hand zu nehmen. Analog dem

Vorgehen einer Notfallunterstützung bei negativen Kompetenzkonflikten im

Anwendungsbereich des ZUG bzw. entsprechend der diesbezüglichen Empfehlung der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) müsse die Finanzierung

einstweilen durch die Sozialhilfe am Unterstützungswohnsitz der

Beschwerdegegnerschaft erfolgen. Letzterer bestehe nach Art. 7 Abs. 3

lit. c ZUG unverändert in Dietikon. Die Beschwerdeführerin habe deshalb

für die Kosten der Pflegeplatzierungen aufzukommen, bis die Frage der

Finanzierungszuständigkeit (des Mitbeteiligten oder der Beschwerdeführerin)

durch die zuständigen Instanzen entschieden sei.

3.3

Die

Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die von der Vorinstanz analog

zur Anwendung gebrachte Empfehlung der SKOS beziehe sich auf Fälle, in welchen

unklar sei, wo sich der Unterstützungswohnsitz einer zum Bezug wirtschaftlicher

Sozialhilfe berechtigten Person befinde. Im Gegensatz dazu sei im vorliegenden

Fall nicht eindeutig, dass Sozialhilfe auszurichten sei. Vielmehr fehle es an

einer gesetzlichen Grundlage für die Leistung von wirtschaftlicher Sozialhilfe

bzw. habe der kantonale Gesetzgeber bei Erlass des KJG gerade nicht gewollt,

dass Fremdplatzierungskosten wie die hier umstrittenen von den Eltern bzw.

Kindern und subsidiär von den Gemeinden im Rahmen der Sozialhilfe zu tragen

seien. Dies mag zutreffen (vgl. VGr, 1. März 2023, VB.2022.00463, E. 2.2 f.),

berechtigte die Beschwerdeführerin aber nicht dazu, die Finanzierung der

Kindesschutzmassnahmen einzustellen, bevor diese durch einen anderen

Kostenträger gesichert waren. Vielmehr erscheint das Vorgehen der

Beschwerdeführerin mit dem Gebot der rechtzeitigen bzw. vorbeugenden Leistung

von Sozialleistungen nach § 4 SHG unvereinbar. Bei einer bundesrechtlich

angeordneten Kindesschutzmassnahme ist die Sozialbehörde sodann nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehalten, deren rasche Umsetzung durch

vorläufige Übernahme der anfallenden Kosten sicherzustellen; erst in einem

zweiten Schritt hat sie zu überprüfen, ob die entsprechenden Kosten durch

Dritte oder die Eltern zurückzuerstatten seien (Guido Wizent, Sozialhilferecht,

2.

A., Zürich/St. Gallen 2023, Rz. 75 mit Hinweisen unter

anderem auf BGE 135 V 134 E. 4.5 sowie BGr, 19. Juni 2018,

8C_25/2018, E. 4.5). Hier hat die Beschwerdeführerin nicht nur die

Umsetzung einer von der KESB angeordneten Kindesschutzmassnahme verzögert,

sondern die etablierte Dauerplatzierung der Beschwerdegegnerschaft in akute

Gefahr gebracht, indem sie ihre Zahlungen an die Leistungserbringerin im Januar

2022.

unvermittelt einstellte, hernach die abschlägige Beantwortung ihres

Gesuchs um Kostenübernahme durch das Mitbeteiligte vom 21. März 2022

zunächst hinnahm und schliesslich ihre eigene Kostengutsprache rückwirkend

aufhob, bevor eine alternative Finanzierung der Kindesschutzmassnahmen

gesichert war bzw. bevor sie ein entsprechendes (Rechtsmittel-)Verfahren gegen

das Mitbeteiligte anstrengte. Auf welcher Grundlage die Vorinstanz anstelle der

Beschwerdeführerin das – am Rekursverfahren im Übrigen gar nicht beteiligte – AJB

hätte zur vorläufigen Kostentragung verpflichten können bzw. sollen,

lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Die von der Beschwerdeführerin vorrangig angeführten Argumente betreffen die

Frage der definitiven Kostentragung und gehen folglich an der Sache vorbei.

3.4

Nach dem

Gesagten wäre die Beschwerde mutmasslich abzuweisen gewesen, wobei offenbleiben

kann, ob das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin um Verpflichtung des AJB zur

Kostenübernahme mit Blick auf den Streitgegenstand im bezirksrätlichen

Verfahren überhaupt zulässig gewesen wäre. Damit ist die Beschwerdeführerin als

unterliegend zu betrachten und sind ihr gestützt auf § 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG die Kosten des

Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Sie ist zudem zu verpflichten, der

Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerschaft (vgl. unten E. 4.2) eine

angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, § 17

N. 31). Diese ist praxisgemäss auf Fr. 1'500.- (zuzüglich

Mehrwertsteuer) anzusetzen.

4.

4.1

Das Gesuch

der Beschwerdegegnerschaft um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung ist

mangels Kostenbelastung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zu prüfen

bleibt ihr Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der

Person von Rechtsanwältin E:

4.2

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Die Mittellosigkeit der

Beschwerdegegnerschaft ist zu bejahen. Ihr Begehren erscheint sodann nicht als

offenkundig aussichtslos und der Beizug einer Rechtsvertretung als

gerechtfertigt. Folglich gilt es das Gesuch der Beschwerdegegnerschaft um

unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen und ihr in der Person von

Rechtsanwältin E eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das

Beschwerdeverfahren zu bestellen.

4.3

4.3.1

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des

Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der

Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen

separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der

Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September

2010.

(LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Die Gewährung unentgeltlicher

Rechtsverbeiständung befreit die gesuchstellende Person von der Bezahlung der

erforderlichen Vertretungskosten (Plüss, § 16 N. 88, auch zum

Folgenden). Als erforderlich gelten die Kosten, welche für die Wahrnehmung der

Rechte der vertretenen Partei aufzubringen sind, nämlich (1) der

vernünftigerweise anfallende bzw. gebotene Aufwand, (2) die im Rahmen der

Mandatsführung üblichen bzw. nötigen Auslagen und (3) infolge der

Mehrwertsteuer angefallene Mehrkosten. Demgegenüber werden Kosten, die zur

Wahrnehmung der Interessen der Klientschaft nicht notwendig sind, namentlich

solche für übermässigen, unnützen oder überflüssigen Aufwand, nicht entschädigt

(Plüss, § 16 N. 91).

4.3.2

Rechtsanwältin E hat am 29. August 2023 eine Honorarnote eingereicht,

welche einen Zeitaufwand von insgesamt 14,2 Stunden sowie Fr. 47.70

Barauslagen je zuzüglich Mehrwertsteuer ausweist. Hiervon entfallen insgesamt

4,3 Stunden auf "Aktenstudium", "Konzilium mit G" und

"Rechtsstudium" sowie insgesamt 7,75 Stunden auf das Verfassen

der Beschwerdeantwort.

4.3.3

Der geltend gemachte Aufwand erweist sich in verschiedener Hinsicht als

deutlich zu hoch: Zunächst ist festzuhalten, dass vorliegend einzig die

bezirksrätliche Anordnung im Streit liegt, wonach die Beschwerdeführerin

einstweilen (subsidiär) für die Kosten der Dauerplatzierungen aufzukommen habe,

bis von der zuständigen (Rechtsmittel-)Instanz über die zwischen der

Beschwerdeführerin und dem AJB strittige Zuständigkeit entschieden sei. Der

vorliegende Fall weist insofern weder in tatsächlicher noch in rechtlicher

Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf. Daran ändert nichts, dass die

Beschwerdeführerin eine vorsorgliche Finanzierung im Wesentlichen mit der

Begründung ablehnt, es sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht analog

einer Notfallunterstützung bei negativen Kompetenzkonflikten im

Anwendungsbereich des ZUG vorzugehen, sondern vielmehr aufgrund der – nach

ihrem Dafürhalten – klaren Intention des Gesetzgebers, wonach für

Fremdplatzierungskosten weder die Eltern bzw. die Kinder noch subsidiär die

Gemeinden im Rahmen der Sozialhilfe aufzukommen hätten, das Mitbeteiligte zur

einstweiligen Kostentragung zu verpflichten (vgl. oben E. 3).

Die Beschwerdeantwort führt

zutreffend aus, dass für die Beschwerdegegnerinnen und den Beschwerdegegner

einzig von Interesse sei, dass ihre Kindesschutzmassnahme finanziert werde bzw.

sie in der angestammten Pflegefamilie bleiben könnten, während aus ihrer (der

Beschwerdegegnerschaft) Sicht sekundär bleibe, ob die Beschwerdeführerin oder

das Mitbeteiligte als Kostenträger definiert werde. Die Beschwerdeantwort

fokussiert sich freilich ohnehin nicht auf den Kern des Prozessthemas, sondern

vielmehr auf die hier nicht vom Streitgegenstand erfasste Frage der definitiven

Kostentragung. Auch wurde die Beschwerdegegnerschaft bereits in den vereinigten

Rekursverfahren durch dieselbe Rechtsanwältin vertreten und wendete diese

gemäss ihrer Honorarnote vom 4. Oktober 2022 für die Verfassung der – inhaltlich

praktisch identischen – Rekurseingaben knapp 19 Stunden auf. Der

Aktenumfang erweiterte sich zwischen dem Abschluss der Rekursverfahren und der

Einreichung der Beschwerdeschrift kaum, weshalb davon ausgegangen werden kann,

dass die Rechtsvertreterin mit der Sach- und Aktenlage hinreichend vertraut war

und für das Verfassen der Beschwerdeantwort jedenfalls kein aufwendiges

Aktenstudium mehr notwendig war. Mit Blick auf den inhaltlichen Fokus der

Beschwerdeantwort bzw. die fehlende Konzentration auf die Frage der einstweilen

und subsidiären Kostentragung durch die Beschwerdeführerin erscheinen die

umfangreichen rechtlichen Abklärungen sodann weder nützlich noch geboten.

Vom geltend gemachten Aufwand

entfallen sodann 0,2 Stunden auf den Zeitraum vor Versand der ersten

Präsidialverfügung vom 8. November 2022 im vorliegenden Verfahren und

fehlt es insoweit am erforderlichen Zusammenhang mit letzterem. Auch bei

weiteren Positionen ist nicht nachvollziehbar, inwiefern sie für die Wahrung

der Interessen der Beschwerdegegnerschaft im vorliegenden Verfahren

erforderlich waren, bzw. muss angenommen werden, dass ihnen administrative

Handlungen zugrunde liegen, welche nicht entschädigungspflichtig sind

("Telefongespräch und E-Mail an AJB"; "Verfassen E-Mail an

Klientschaft").

4.3.4

Unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter Umstände rechtfertigt sich

höchstens die Annahme eines erforderlichen Zeitaufwands für die

Interessenwahrung der Beschwerdegegnerschaft im vorliegenden Verfahren

(inklusive Studium der vorliegenden Verfügung) von sechs Stunden, welche zum

Regelstundensatz von Fr. 220.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu entschädigen

sind. Die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 47.70 (zuzüglich

Mehrwertsteuer) erscheinen vertretbar. Es besteht folglich höchstens ein

Entschädigungsanspruch von Fr. 1'473.- ([6 x Fr. 220.- +

Fr. 47.70 =] Fr. 1'367.70 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) bzw.

die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerschaft ist im genannten Betrag für

ihren Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entschädigen. Damit

beträgt die im Beschwerdeverfahren zu gewährende Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin weniger als die auf diese Entschädigung

anzurechnende Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG; eine

(ergänzende) Entschädigung der Rechtsvertreterin durch die Gerichtskasse

entfällt.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Das

Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 1'180.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Das

Gesuch der Beschwerdegegnerschaft um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung

wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.

Der

Beschwerdegegnerschaft wird in der Person von Rechtsanwältin E eine

unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

6.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, Rechtsanwältin E für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer zu bezahlen.

7.

Gegen diese

Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben

werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

8.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Mitbeteiligte;

c) den Bezirksrat Dietikon.