VB.2022.00680
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00680
11. Januar 2023Deutsch22 min
(URT.2023.24253)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2022.00680
Urteil
der 2. Kammer
vom 11. Januar 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Lara von Arx.
In Sachen
1. A,
2. B,
Nr. 2
vertreten durch Nr. 1,
diese vertreten
durch RA C,
S-E-K Advokaten,
Zürcherstrasse 96, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die 1998 geborene serbische Staatsangehörige A
ging am 20. August 2014 in ihrer Heimat die Ehe mit ihrem 1994 geborenen,
in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Landsmann D ein. Am 8. September
2016 reiste A mit dem gemeinsamen, im Dezember 2012 geborenen Sohn B in die
Schweiz ein. Das Migrationsamt erteilte ihnen am 6. Juli 2017 je eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann bzw. beim Vater. Die
Aufenthaltsbewilligungen wurden in der Folge mehrfach verlängert, letztmals bis
am 9. Juli 2021.
B. Am 29. Oktober 2020 wurde die eheliche
Gemeinschaft aufgegeben und A leitete gleichentags ein Eheschutzverfahren beim
Bezirksgericht Bülach ein. Im Anschluss kam es zu mehreren tätlichen
Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten. Die Kantonspolizei Zürich verfügte am 8. Januar 2021 (vorerst befristet)
Gewaltschutzmassnahmen gegenüber D, wies ihn aus der ehelichen Wohnung weg und ordnete ein 14-tägiges Rayon- und Kontaktverbot an. Das Bezirksgericht
Bülach genehmigte mit Urteil vom 22. März 2021 eine Trennungsvereinbarung
der Parteien und verlängerte die Gewaltschutzmassnahmen für die Dauer
des Getrenntlebens. Eine Ausnahmeregelung wurde für die
Kindsübergabe zwecks Wahrnehmung des gerichtlich vereinbarten Besuchsrechts
vorgesehen.
C. Am 16. November
2021 stellte das Migrationsamt A und B die Nichtverlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligungen infolge der Auflösung der Ehe- und
Familiengemeinschaft in Aussicht. A und B liessen hierzu am 12. Januar
2022 eine Stellungnahme einreichen.
D. Mit Verfügung vom 25. Mai 2022 wies das
Migrationsamt die Gesuche von A und B um Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligungen ab und wies sie unter Ansetzung einer Frist bis am 25. August
2022 aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion am 7. Oktober 2022 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 9. November 2022 liessen A und B
die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verfügung des
Migrationsamts vom 25. Mai 2022 beantragen. Sie verlangten weiter die
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen sowie die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Eingaben vom 30. November, 7. und 12. Dezember
2022.
sowie vom 5. Januar 2023 reichten A und B weitere Unterlagen sowie
eine kurze Stellungnahme ein.
Während das Migrationsamt sich nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung sowie die unrichtige
oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Die
Beschwerdeführenden beantragen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
und damit verbunden ihre persönliche Befragung. Zu
Recht stützen sie dieses Begehren nicht auf Art. 6 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), denn diese Bestimmung findet nur
bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen sowie bei
strafrechtlichen Anklagen Anwendung. Verfahren über Aufenthaltsansprüche von
Ausländerinnen und Ausländern fallen aber nicht unter eine dieser beiden
Kategorien (BGr, 18. November 2020, 2C_933/2019, E. 3.2.3;
BGE 137 I 28 E. 4.4.2). Ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 6
Abs. 1 EMRK liegt es gemäss § 59 Abs. 1 VRG im Ermessen des
Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will. Es sieht von einer solchen ab,
wenn die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende
Entscheidungsgrundlage bieten (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 59 N. 5). Auf den Antrag der
Beschwerdeführenden ist in den nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen.
2.
2.1
Gemäss Art. 44
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von
Personen mit Aufenthaltsbewilligung unter bestimmten Voraussetzungen
grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung. Nach Auflösung der Ehe- oder der Familiengemeinschaft
kann die im Rahmen des Familiennachzugs nach Art. 44 Abs. 1 AIG
erteilte Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten und der Kinder verlängert werden,
wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien
nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt sind (Art. 77 Abs. 1 lit. a
der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007.
[VZAE]).
2.2
Die
Beschwerdeführerin beruft sich für die Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung auf Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE. Fraglich
ist dabei, ob sie die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG
erfüllt, da das zeitliche Erfordernis einer dreijährigen Ehegemeinschaft
vorliegend zweifellos erfüllt ist.
2.3
Die Integration soll längerfristig und rechtmässig
anwesenden Ausländerinnen und Ausländern ermöglichen, am wirtschaftlichen,
sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben (Art. 4 Abs. 2
AIG). Dazu ist erforderlich, dass sie sich mit den gesellschaftlichen
Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen und
insbesondere eine Landessprache erlernen (Art. 4 Abs. 4 AIG). Als
Integrationskriterien gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG), die Respektierung der
Werte der Bundesverfassung (Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG), die
Sprachkompetenz (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) und die Teilnahme
am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 lit. d
AIG). Die Art. 77a ff. VZAE konkretisieren die Integrationskriterien
und -vorgaben. An eine erfolgreiche Integration dürfen praxisgemäss keine zu hohen Anforderungen gestellt
werden. Nicht erfolgreich integriert ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus
eigenen Mitteln bestreiten kann oder öffentlich-rechtliche oder
privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Art. 77a Abs. 1 lit. b
VZAE). Entsprechend ist eine erfolgreiche Integration zu verneinen, wenn
eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu
decken vermag, und während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen
abhängig ist, ohne dass sich die Situation wesentlich verbessert. Geringfügige Strafen schliessen eine erfolgreiche Integration hingegen ebenso wenig von vornherein aus wie
Schulden, sofern die ausländische Person sich um deren Verringerung bemüht. Die
ausländische Person muss somit für sich selber sorgen können, keine nennenswerten
Sozialhilfeleistungen bezogen und sich nicht in nennenswerter Weise verschuldet
haben. Entscheidend ist die
Gesamtabwägung der konkreten negativen und positiven Integrationsindikatoren im
Einzelfall (BGr, 4. Februar 2022, 2C_653/2021, E. 4.3.1;
BGr, 12. Dezember 2019, 2C_248/2019, E. 2.1; BGr, 13. Dezember
2017, 2C_625/2017, E. 2.2.2; BGr, 25. Juli 2019, 2C_221/2019, E. 2.2;
VGr, 19. Mai 2022, VB.2022.00104, E. 2.2)
2.4
2.4.1
Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin eine unzureichende Teilnahme am
hiesigen Wirtschaftsleben vor. Eigenen Angaben zufolge hielt sich die
Beschwerdeführerin bereits seit ihrem 13. Lebensjahr für jeweils 90 Tage
als Touristin in der Schweiz auf. Mit 18 Jahren reiste sie mit dem damals
dreijährigen Beschwerdeführer zwecks dauerhaften Verbleibs bei ihrem Ehemann in
die Schweiz ein. Im Jahr 2019 ging die Beschwerdeführerin im Alter von 20 Jahren
erstmals einer Erwerbstätigkeit im Reinigungsbereich nach. In der Zeit vom
Sommer 2019 bis im Frühjahr 2020 arbeitete sie alle zwei Wochen in einem Privathaushalt
als Reinigungskraft. Im Anschluss ging sie zeitweise keiner Erwerbstätigkeit
mehr nach. Erst ab November 2020 war die Beschwerdeführerin bis im Dezember
2021.
erneut für verschiedene Arbeitgeber in einem schwankenden Arbeitspensum
von durchschnittlich ca. 35 % erwerbstätig. Ab Januar 2022 erhöhte sie ihr
Arbeitspensum als Verkaufskassiererin bei der E GmbH auf 50 %. Bereits im
April 2022 nahm sie wiederum für bloss kurze Zeit eine Arbeitstätigkeit bei der
Firma F auf. Sie löste diese Stelle per 1. Juli 2022 durch eine
Tätigkeit als Zimmermädchen bei der G AG ab. Seit dem 1. Oktober 2022
ist die Beschwerdeführerin als Raumpflegerin für die H AG in einem Vollpensum
erwerbstätig.
2.4.2
Angesichts der desolaten finanziellen Situation und der fortwährenden
Schuldenwirtschaft der Beschwerdeführerin, auf welche nachfolgend näher
einzugehen ist, durfte von ihr spätestens ab der Einschulung des
Beschwerdeführers trotz ihrer Betreuungspflichten ein höheres Arbeitspensum
erwartet werden (vgl. BGr, 21. September 2018, 5A_384/2018, E. 4.7.6.).
Die Tatsache, dass sie sehr jung schwanger und Mutter geworden ist, schränkte
sie zu diesem Zeitpunkt in ihrer Erwerbstätigkeit aufgrund der seither
vergangenen Zeitspanne und ihrer zwischenzeitlichen Anwesenheitsdauer in der
Schweiz kaum mehr ein. Die zahlreichen Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen belegen,
dass es ihr nach der Trennung von ihrem Ehemann entgegen ihren Ausführungen
trotz des fehlenden neuen Ausländerausweises offensichtlich rasch möglich
gewesen ist, eine Stelle mit einem höheren Erwerbspensum anzutreten.
Seit dem 1. Oktober dieses
Jahres ist die Beschwerdeführerin in einem Vollpensum angestellt. Wie lange sie ihre gegenwärtige Anstellung ausüben
wird, ist angesichts ihrer häufigen Stellenwechsel allerdings fragwürdig, zumal
sie gemäss Eingabe vom 12. Dezember 2022 eine Weiterbildung und damit
verbunden einen erneuten Stellenwechsel zu beabsichtigen scheint. Obschon
ihr aufgrund ihrer jüngsten Anstellung aktuell eine hinreichende Teilnahme am Wirtschaftsleben attestiert werden kann, ist in der
Gesamtwürdigung ihre jahrelang unzureichende wirtschaftliche Integration sowie
der Umstand, dass die aktuelle Teilnahme am Wirtschaftsleben unter dem Druck
des vorliegenden Verfahrens erfolgte, ebenfalls zu berücksichtigen.
2.4.3
In der Zeit von Januar bis März 2021 bezog die
Beschwerdeführerin Sozialhilfeleistungen in Höhe von Fr. 29'138.-. Obschon
der Sozialhilfebezug den Akten zufolge (bloss) während relativ kurzer Zeit nach
der Trennung von ihrem Ehemann erfolgt ist, hat sich die Situation der Beschwerdeführerin im Anschluss
nicht wesentlich verbessert. Anstelle
des Sozialhilfebezugs hat sie (neue) Schulden begründet. Der Bezug von
Sozialhilfeleistungen ist unter diesen Umständen ebenfalls als Defizit in der
wirtschaftlichen
Integration
zu berücksichtigen.
2.4.4
Massgeblich ins Gewicht fällt die hohe
Verschuldung der Beschwerdeführerin. Im März 2022 wies sie 30 Verlustscheine
aus den Jahren 2017 bis 2021 in Höhe von mehr als Fr. 56'000.- sowie zwei
offene Betreibungen über Fr. 1'852.- auf. Das
Ausmass der Schulden bestreitet sie nicht. Aus der Höhe der Schulden ist
ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihren
finanziellen Verpflichtungen über Jahre hinweg in erheblichem Ausmass nicht
nachgekommen ist. Sie pflegte einen Lebensstil, welcher ihr Einkommen bzw. das
Gesamteinkommen während der Dauer des ehelichen Zusammenlebens überstieg. Ihre
Argumentation, gemäss welcher sie von den ehelichen Schulden erst
im Zusammenhang mit dem Eheschutzverfahren erfahren habe, überzeugt nicht, da
die Beschwerdeführerin die Zustellversuche der via Einschreiben verschickten
Zahlungsbefehle zwangsläufig bereits vorher bemerkt haben musste. Zudem
begründete sie auch nach der Trennung der Ehegatten weitere Schulden. Hierzu
zählen Kosten im Zusammenhang mit einer Spitalbehandlung sowie gegenüber dem
Zürcher Verkehrsverbund. Aufgrund der Natur dieser Schulden musste die
Beschwerdeführerin davon Kenntnis gehabt haben. Die Höhe und der mehrjährige
Entstehungszeitraum sprechen für eine Mutwilligkeit der Verschuldung.
Nachweisliche Anstrengungen in Bezug auf eine Schuldentilgung sind in den Akten
nicht ersichtlich, obschon seit der Trennung der Ehegatten inzwischen mehr als
zwei Jahre vergangen sind. Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, eine
Schuldenrückzahlung sei ihr aufgrund ihrer finanziellen Situation bisher noch
nicht möglich gewesen. Allerdings ist bei ihr auch kein Wille zu einer
Schuldenrückzahlung ersichtlich, etwa durch den Abschluss entsprechender Rückzahlungsvereinbarungen.
Gesamthaft ist somit von einer mutwilligen Verschuldung auszugehen und der
Beschwerdeführerin ist ein schwerer Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung über einen längeren Zeitraum
anzulasten.
2.4.5
Die sprachliche Integration der Beschwerdeführerin ist gemessen an ihrer
Aufenthaltsdauer in der Schweiz ebenfalls unzureichend. Zwar beruft sie sich
darauf, zeitnah eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 des Europäischen
Referenzrahmens abschliessen zu wollen, doch war dies bereits für den Februar
2022.
vorgesehen. Ein entsprechender Sprachnachweis wurde bisher nicht
eingereicht, weshalb nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin verfüge
über die behaupteten Deutschkenntnisse. Hierfür spricht auch, dass sie sich für
die Zeit von Januar bis März 2023 wiederum für einen Deutschkurs auf dem Niveau
A1 angemeldet hat. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist
in diesem Zusammenhang abzulehnen, da es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts
ist, die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Vielmehr
trifft Letztere diesbezüglich eine Mitwirkungspflicht, welcher sie bis anhin
nicht hinreichend nachgekommen ist. In der Gesamtbeurteilung erscheint dies
allerdings von untergeordneter Bedeutung, da entsprechende Sprachkenntnisse
ohnehin erwartet werden dürften.
2.4.6
Strafrechtlich wurde die Beschwerdeführerin im November 2020 wegen eines
geringfügigen Diebstahls zu einer Busse verurteilt. Eine erfolgreiche
Integration ist hierdurch jedoch nicht ausgeschlossen.
2.4.7
In einer Gesamtwürdigung muss die Integration der Beschwerdeführerin
insbesondere aufgrund ihrer mutwilligen Schuldenwirtschaft und ihres nicht manifestierten
Willens hinsichtlich des Schuldenabbaus als unzureichend beurteilt werden.
Unter diesen Umständen ist eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt
auf Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE zu verneinen.
3.
3.1
Unabhängig
von den Integrationserfordernissen gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. a
VZAE kann ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe aufgrund wichtiger persönlicher
Gründe gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE gegeben sein. Ein sogenannter
nachehelicher Härtefall liegt gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung
namentlich vor, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt
wurde. Erfasst ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich jede Form ehelicher
bzw. häuslicher Gewalt, sei sie physischer oder psychischer Natur (BGE 138 II 229 E. 3.3.3; BGr, 19. September 2018, 2C_165/2018, E. 2.1).
Häusliche Gewalt bedeutet Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle
auszuüben. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen
Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung rechtfertigt es, von
einem nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 77 Abs. 1 lit. b
VZAE auszugehen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Häusliche Gewalt muss
somit von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (vgl. BGr, 26. Mai
2016, 2C_777/015, E. 3.2 [diese Erwägung nicht publ. in BGE 142 I 152,
jedoch in Pra 106, 2017, Nr. 63]). Dabei ist eine Gesamtwürdigung
vorzunehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Die Gewährung eines
Aufenthaltsrechts für Opfer ehelicher Gewalt nach Art. 77 Abs. 1 lit. b
VZAE soll verhindern, dass eine von ehelicher Gewalt betroffene Person nur
deshalb in einer für sie objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft
verbleibt, weil die Trennung für sie nachteilige ausländerrechtliche Folgen
zeitigen würde. Ausgehend vom dargelegten Normzweck ist für die Annahme eines
nachehelichen Härtefalls bei häuslicher Gewalt vorauszusetzen, dass ein
hinreichend enger Zusammenhang zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung
besteht. Fehlt ein solcher, ist nicht davon auszugehen, dass sich das Opfer von
häuslicher Gewalt in der für die Annahme des nachehelichen Härtefalls
vorausgesetzten Dilemmasituation befand, zwischen dem unzumutbaren Verbleib in
der Ehe und der Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen
(BGr, 20. Dezember 2019, 2C_842/2019, E. 4.4).
3.2
Die
ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden
Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss
die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder
psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von
Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von
weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.). Allgemein gehaltene Behauptungen oder
Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht (BGE 142 I 152 E. 6.2
= Pra 106 [2017] Nr. 63 E. 6.2). Wird häusliche Gewalt in Form
psychischer Oppression behauptet, müssen die Systematik der Misshandlung bzw.
deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung
objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Nur
in diesem Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in
antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen
sachinhärenten besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist,
rechtfertigt es sich, ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen
(vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3).
3.3
Hinsichtlich
der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten häuslichen Gewalt ist zunächst
auf den zeitlichen Aspekt einzugehen. Das Bezirksgericht Bülach genehmigte am
22.
März 2021 eine zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann
abgeschlossene Trennungsvereinbarung, gemäss welcher sie seit dem 29. Oktober
2020.
getrennt leben. Die betreffende Tatsache wurde zum rechtskräftigen Urteil
erhoben. In den Akten sind drei Gewaltvorfälle dokumentiert. Ein erster Vorfall
ereignete sich am 27. Dezember 2020, als die Beschwerdeführerin ihren
Ehemann gemäss Polizeirapport angespuckt habe, woraufhin er sie mit der Faust
ins Gesicht geschlagen und sie von sich weggestossen habe. Obschon ihr Ehemann
abstreitet, ihr gegenüber handgreiflich geworden zu sein, attestiert ein
Spitalbericht der Beschwerdeführerin entsprechende Verletzungen im Gesicht. Am
8.
Januar 2021 ereignete sich ein weiterer Zwischenfall, anlässlich dessen
ihr Ehemann sie mit dem Ellenbogen gestossen haben soll, nachdem sie ihn
wiederum vorgängig angespuckt haben soll, während er auf dem Sofa sass.
Anlässlich eines dritten handgreiflichen Streits vom 28. Februar 2021 soll
ihr Ehemann die Beschwerdeführerin im Anschluss an einen verbalen Streit
geschlagen respektive zweimal geohrfeigt haben. Sie soll ihn dagegen in der
Halsgegend gekratzt haben. Die ebenfalls anwesende neue Freundin des Ehemanns
soll die Beschwerdeführerin überdies an den Haaren gerissen und gegen das
rechte Bein getreten haben und im Gegenzug von ihr durch Schläge am Finger
verletzt worden sein. Nachdem sich die Situation beruhigt hatte, verzichteten
sämtliche Beteiligte auf einen Strafantrag.
3.4
Die
genannten Vorfälle haben sich allesamt nach der Trennung der Ehegatten
ereignet. Die Beschwerdeführerin erachtet die Annahme der Vorinstanz, dass es
nicht bereits während des ehelichen Zusammenlebens zu häuslicher Gewalt
gekommen sei, angesichts der aktenkundigen Dokumentation als sachfremd. Dieser
Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Erfahrungsgemäss birgt insbesondere
die Trennungsphase einer Beziehung oftmals ein erhöhtes Konfliktpotenzial in
sich. Vor diesem Hintergrund erstaunt nicht, dass sich die vorgenannten
Vorfälle allesamt in der betreffenden Zeitspanne ereignet haben. Die
Beschwerdeführerin hat dabei selbst mehrfach in vorwerfbarer und erheblicher Weise zur jeweiligen
Eskalation beigetragen, indem sie ihren Ehemann bei zwei von drei Gelegenheiten
vorgängig angespuckt hat, namentlich ins Gesicht. Ein solches Verhalten
schliesst die Berufung auf einen nachehelichen Härtefall aus (VGr, 16. März
2021, VB.2021.00737, E. 5.1).
3.5
Gegenüber
Behörden und Spitalfachkräften erwähnte die Beschwerdeführerin bereits während
der Ehe erlebte physische Gewalt. Sexuelle oder psychische Gewalt verneinte
sie. Während die Beschwerdeführerin die drei dargelegten Vorfälle gegenüber der
Polizei und Dritten hinreichend genau schilderte, machte sie zur Gewalt während
des ehelichen Zusammenlebens kaum konkrete Angaben, etwa in Bezug auf deren
Häufigkeit oder Auslöser. Vielmehr äusserte sie allgemein, ihr Ehemann habe sie
in Streitsituationen "immer" heftig geschlagen und an den Haaren
gerissen. Entsprechende Aussagen machte sie erstmals, nachdem sie durch die
Beratungsstelle Frauen-Nottelefon über einen möglichen Verlust ihrer
Aufenthaltsbewilligung infolge der Ehetrennung informiert worden ist. Dieser
Umstand schmälert die Glaubwürdigkeit ihrer Angaben. An objektiven Nachweisen
über die behauptete Gewalt während des ehelichen Zusammenlebens mangelt es
vorliegend. Die Krankenakten des Spitals I aus den Jahren 2012 und 2013 weisen
die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang angedeutete häusliche
Gewalt nicht aus. Weiter liegen keinerlei Spitalberichte über Behandlungen in
ihrer Heimat vor, obschon sie eigenen Angaben zufolge Spitäler in Serbien
aufgrund der erlittenen häuslichen Gewalt aufgesucht habe. Ein Aufenthalt im
Frauenhaus lässt per se ebenfalls noch nicht auf häusliche Gewalt schliessen.
Vielmehr ist ein solcher auch in akuten Krisensituationen möglich, wenn sich
beispielsweise eine vorgängig stabile Situation im Rahmen einer Trennung
plötzlich verschlechtert. Insgesamt fehlen somit konkrete Nachweise und
hinreichend substanziierte Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der
behaupteten häuslichen Gewalt während des ehelichen Zusammenlebens, weshalb
diese zu verneinen ist.
3.6
Eine
Befragung der Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang erscheint für die
Beweiserhebung ungeeignet, da diese offenkundig ein grosses Interesse an einem
weiteren Verbleib in der Schweiz haben. Ihre Angaben müssten daher mittels
weiterer Urkunden überprüft werden, doch mangelt es an solchen. Die
Beschwerdeführerin hatte zudem diverse Gelegenheiten um ausführlich zur
behaupteten häuslichen Gewalt Stellung zu beziehen oder deswegen einen
Strafantrag zu erstatten. Sie machte hiervon jedoch keinen Gebrauch. Da die für
die Beurteilung eines nachehelichen Härtefalls massgebenden Tatsachen im
dargelegten Sinn mit hinreichender Klarheit aus den Akten hervorgehen, ist
nicht anzunehmen, dass eine persönliche Anhörung zu neuen Erkenntnissen führen
wird. Von einer Befragung der Beschwerdeführenden ist somit in antizipierter
Beweiswürdigung abzusehen.
3.7
Die Beschwerdeführerin hat die behauptete
häusliche Gewalt während des ehelichen Zusammenlebens nicht hinreichend
substanziiert glaubhaft gemacht. Sie bringt auch keine sonstigen wichtigen
persönlichen Gründe vor, welche einen weiteren Aufenthalt ihrerseits in der
Schweiz weiterhin erforderlich machten. Es bleibt somit zu prüfen, ob ihre Wiedereingliederung in ihrem Heimatland als stark
gefährdet erscheint (Art. 77 Abs. 1 lit. b AIG). Diesbezüglich ist zu beachten, dass die
Beschwerdeführerin erst im Alter von 18 Jahren dauerhaft in die Schweiz
eingereist ist. Sie lebt inzwischen seit sechs Jahren hier. Aufgrund dieser
noch nicht besonders langen Zeitdauer ist sie in der Schweiz noch nicht derart
verwurzelt, dass ihr die Reintegration in ihrem Heimatland Serbien nicht mehr
zuzumuten wäre. Die Beschwerdeführerin ist mit 24 Jahren noch jung und mit der
Sprache, der Kultur und den Gegebenheiten in ihrer Heimat nach wie vor bestens
vertraut. Sie verfügt in Serbien über ein familiäres Umfeld, was ihr die dortige
Wiedereingliederung zusätzlich erleichtert. Eine Gefährdung ihrer sozialen und
beruflichen Reintegration in ihrer Heimat ist insgesamt weder ersichtlich noch substanziiert
dargetan. Die Beschwerdeführerin hat somit gestützt
auf Art. 77 Abs. 1 und Abs. 2 VZAE nicht länger einen
Aufenthaltsanspruch in der Schweiz.
3.8
Für eine
ermessensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 96 Abs. 1
AIG besteht bei der dargelegten Ausgangslage kein Raum, da die
Beschwerdeführerin in der Schweiz unzureichend integriert ist und ihre
Wiedereingliederung in ihrem Heimatland nicht gefährdet erscheint. Eine
Rückkehr in ihre Heimat erscheint ihr folglich zumutbar und verhältnismässig.
3.9
Im Völkerrecht findet sich ebenfalls keine
einschlägige Rechtsgrundlage für einen weiteren Aufenthaltsanspruch der
Beschwerdeführerin in der Schweiz. Zufolge der Ehetrennung ist insbesondere
eine Berufung auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung [BV] ausgeschlossen.
4.
4.1
Zu
beurteilen bleibt der Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers.
4.2
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass einem Kind
zugemutet werden kann, seinen Eltern bzw. dem für ihn sorgenden Elternteil ins
Ausland zu folgen, wenn es sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet (BGE 122 II 289 E. 3c). Das
ausländische minderjährige Kind teilt deshalb schon aus familienrechtlichen
Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 sowie
heute Art. 301a ZGB) im Prinzip das ausländerrechtliche Schicksal des
sorgeberechtigten Elternteils und hat gegebenenfalls mit diesem das Land zu
verlassen, wenn der Elternteil keine Bewilligung (mehr) hat (BGE 139 II 393 E. 4.2.3). Für
schulpflichtige Kinder wird ein Umzug in die Heimat zusammen mit den Eltern
oder einem Elternteil als zumutbar erachtet, wenn sie durch Sprachkenntnisse,
gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kulturvermittlung im
familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Heimatland vertraut sind (vgl. BGr,
20.
Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 6.1).
4.3
Der
zehnjährige Beschwerdeführer lebt seit seinem dritten Lebensjahr in der
Schweiz, wo er den überwiegenden Teil seiner Kindheit sowie seine gesamte
bisherige Schulzeit verbracht hat. Obschon das Verlassen der Schweiz für ihn
sicherlich eine gewisse Härte mit sich bringt, befindet er sich noch in einem
anpassungsfähigen Alter (vgl. BGr, 7. Oktober 2021, 2C_311/2021, E. 4.4.2.).
Da die Beschwerdeführerin bis anhin keinerlei Nachweise über ihre
Deutschkenntnisse erbracht hat, kann willkürfrei davon ausgegangen werden, dass
sie sich mit ihrem Sohn in ihrer Muttersprache verständigt und dieser folglich
über die nötigen Sprachkenntnisse für ein Leben in seinem Heimatland Serbien
verfügt (vgl. BGr, 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 6.5).
Gegenteilige Behauptungen werden nicht vorgebracht. Es ist unter den gegebenen
Umständen von einer hinreichenden Vertrautheit des Beschwerdeführers mit der
serbischen Kultur auszugehen, da eine besondere Verwurzelung beider
Beschwerdeführenden mit der Schweizer Kultur nicht geltend gemacht worden ist
und die Akten nicht auf eine solche schliessen lassen. Eine Rückkehr in seine
Heimat ist dem Beschwerdeführer zusammen mit der Beschwerdeführerin folglich
zumutbar. Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, bleibt es letztlich den
Eltern des Beschwerdeführers überlassen, im Rahmen der Obhutsregelung zu
entscheiden, ob er künftig bei seinem Vater in der Schweiz verbleiben oder mit
der Beschwerdeführerin in die gemeinsame Heimat zurückkehren soll.
4.4
Mangels intensiver Beziehungen in wirtschaftlicher Hinsicht zu
seinem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Vater ist eine Berufung auf Art. 8
Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV für den Beschwerdeführer
ausgeschlossen. Ein mangelndes Verschulden seinerseits an der unzureichenden
wirtschaftlichen Verbundenheit mit seinem Vater ist für die vorliegende
Beurteilung unbeachtlich (vgl. BGE 139 I 315, E. 2.5).
4.5
Weitere einschlägige Rechtsgrundlagen für eine
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen des Beschwerdeführers sind nicht
ersichtlich.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
5.
5.1
Die
Beschwerdeführenden ersuchen um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsvertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung.
5.2
Das Gesuch
der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung bzw. Rechtsverbeiständung
gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG ist zufolge offensichtlicher
Aussichtslosigkeit abzuweisen: Die für die Abweisung der Beschwerde
massgebenden Faktoren wurden von den Vorinstanzen ausführlich und korrekt
dargelegt und gewürdigt. Die massgeblichen Rechtsfragen sind erschöpfend
beantwortet worden. Entscheidrelevant erschien vor dem Verwaltungsgericht neu
einzig die nunmehr volle Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin. Diese wird
von ihr jedoch erst seit kurzer Zeit ausgeübt und sie vermochte die übrigen
Integrationsdefizite, namentlich die hohe Verschuldung der Beschwerdeführerin,
nicht aufzuheben. Folglich mochte diese Tatsache sowie auch die übrigen neu
eingereichten Unterlagen die Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht wesentlich
zu verbessern. Insbesondere wurden trotz der hohen Verschuldung der
Beschwerdeführerin keine Belege über eine zumindest teilweise Reduktion der
Schulden oder entsprechende Vereinbarungen über eine Rückzahlung eingereicht.
Die Aussichten der Beschwerdeführenden auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung waren unter diesen Umständen gering, weshalb ihre
Aussichten im Beschwerdeverfahren zu obsiegen gering waren. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist folglich abzuweisen.
5.3
Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens
sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 65a VRG) und steht den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).