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Entscheid

VB.2022.00680

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00680

11. Januar 2023Deutsch22 min

(URT.2023.24253)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2022.00680

Urteil

der 2. Kammer

vom 11. Januar 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Lara von Arx.

In Sachen

1. A,

2. B,

Nr. 2

vertreten durch Nr. 1,

diese vertreten

durch RA C,

S-E-K Advokaten,

Zürcherstrasse 96, 8500 Frauenfeld,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die 1998 geborene serbische Staatsangehörige A

ging am 20. August 2014 in ihrer Heimat die Ehe mit ihrem 1994 geborenen,

in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Landsmann D ein. Am 8. September

2016 reiste A mit dem gemeinsamen, im Dezember 2012 geborenen Sohn B in die

Schweiz ein. Das Migrationsamt erteilte ihnen am 6. Juli 2017 je eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann bzw. beim Vater. Die

Aufenthaltsbewilligungen wurden in der Folge mehrfach verlängert, letztmals bis

am 9. Juli 2021.

B. Am 29. Oktober 2020 wurde die eheliche

Gemeinschaft aufgegeben und A leitete gleichentags ein Eheschutzverfahren beim

Bezirksgericht Bülach ein. Im Anschluss kam es zu mehreren tätlichen

Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten. Die Kantonspolizei Zürich verfügte am 8. Januar 2021 (vorerst befristet)

Gewaltschutzmassnahmen gegenüber D, wies ihn aus der ehelichen Wohnung weg und ordnete ein 14-tägiges Rayon- und Kontaktverbot an. Das Bezirksgericht

Bülach genehmigte mit Urteil vom 22. März 2021 eine Trennungsvereinbarung

der Parteien und verlängerte die Gewaltschutzmassnahmen für die Dauer

des Getrenntlebens. Eine Ausnahmeregelung wurde für die

Kindsübergabe zwecks Wahrnehmung des gerichtlich vereinbarten Besuchsrechts

vorgesehen.

C. Am 16. November

2021 stellte das Migrationsamt A und B die Nichtverlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligungen infolge der Auflösung der Ehe- und

Familiengemeinschaft in Aussicht. A und B liessen hierzu am 12. Januar

2022 eine Stellungnahme einreichen.

D. Mit Verfügung vom 25. Mai 2022 wies das

Migrationsamt die Gesuche von A und B um Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligungen ab und wies sie unter Ansetzung einer Frist bis am 25. August

2022 aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion am 7. Oktober 2022 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 9. November 2022 liessen A und B

die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verfügung des

Migrationsamts vom 25. Mai 2022 beantragen. Sie verlangten weiter die

Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen sowie die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit Eingaben vom 30. November, 7. und 12. Dezember

2022.

sowie vom 5. Januar 2023 reichten A und B weitere Unterlagen sowie

eine kurze Stellungnahme ein.

Während das Migrationsamt sich nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung sowie die unrichtige

oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Die

Beschwerdeführenden beantragen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

und damit verbunden ihre persönliche Befragung. Zu

Recht stützen sie dieses Begehren nicht auf Art. 6 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), denn diese Bestimmung findet nur

bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen sowie bei

strafrechtlichen Anklagen Anwendung. Verfahren über Aufenthaltsansprüche von

Ausländerinnen und Ausländern fallen aber nicht unter eine dieser beiden

Kategorien (BGr, 18. November 2020, 2C_933/2019, E. 3.2.3;

BGE 137 I 28 E. 4.4.2). Ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 6

Abs. 1 EMRK liegt es gemäss § 59 Abs. 1 VRG im Ermessen des

Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will. Es sieht von einer solchen ab,

wenn die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende

Entscheidungsgrundlage bieten (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 59 N. 5). Auf den Antrag der

Beschwerdeführenden ist in den nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen.

2.

2.1

Gemäss Art. 44

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von

Personen mit Aufenthaltsbewilligung unter bestimmten Voraussetzungen

grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung. Nach Auflösung der Ehe- oder der Familiengemeinschaft

kann die im Rahmen des Familiennachzugs nach Art. 44 Abs. 1 AIG

erteilte Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten und der Kinder verlängert werden,

wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien

nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt sind (Art. 77 Abs. 1 lit. a

der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007.

[VZAE]).

2.2

Die

Beschwerdeführerin beruft sich für die Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung auf Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE. Fraglich

ist dabei, ob sie die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG

erfüllt, da das zeitliche Erfordernis einer dreijährigen Ehegemeinschaft

vorliegend zweifellos erfüllt ist.

2.3

Die Integration soll längerfristig und rechtmässig

anwesenden Ausländerinnen und Ausländern ermöglichen, am wirtschaftlichen,

sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben (Art. 4 Abs. 2

AIG). Dazu ist erforderlich, dass sie sich mit den gesellschaftlichen

Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen und

insbesondere eine Landessprache erlernen (Art. 4 Abs. 4 AIG). Als

Integrationskriterien gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und

Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG), die Respektierung der

Werte der Bundesverfassung (Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG), die

Sprachkompetenz (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) und die Teilnahme

am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 lit. d

AIG). Die Art. 77a ff. VZAE konkretisieren die Integrationskriterien

und -vorgaben. An eine erfolgreiche Integration dürfen praxisgemäss keine zu hohen Anforderungen gestellt

werden. Nicht erfolgreich integriert ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus

eigenen Mitteln bestreiten kann oder öffentlich-rechtliche oder

privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Art. 77a Abs. 1 lit. b

VZAE). Entsprechend ist eine erfolgreiche Integration zu verneinen, wenn

eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu

decken vermag, und während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen

abhängig ist, ohne dass sich die Situation wesentlich verbessert. Geringfügige Strafen schliessen eine erfolgreiche Integration hingegen ebenso wenig von vornherein aus wie

Schulden, sofern die ausländische Person sich um deren Verringerung bemüht. Die

ausländische Person muss somit für sich selber sorgen können, keine nennenswerten

Sozialhilfeleistungen bezogen und sich nicht in nennenswerter Weise verschuldet

haben. Entscheidend ist die

Gesamtabwägung der konkreten negativen und positiven Integrationsindikatoren im

Einzelfall (BGr, 4. Februar 2022, 2C_653/2021, E. 4.3.1;

BGr, 12. Dezember 2019, 2C_248/2019, E. 2.1; BGr, 13. Dezember

2017, 2C_625/2017, E. 2.2.2; BGr, 25. Juli 2019, 2C_221/2019, E. 2.2;

VGr, 19. Mai 2022, VB.2022.00104, E. 2.2)

2.4

2.4.1

Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin eine unzureichende Teilnahme am

hiesigen Wirtschaftsleben vor. Eigenen Angaben zufolge hielt sich die

Beschwerdeführerin bereits seit ihrem 13. Lebensjahr für jeweils 90 Tage

als Touristin in der Schweiz auf. Mit 18 Jahren reiste sie mit dem damals

dreijährigen Beschwerdeführer zwecks dauerhaften Verbleibs bei ihrem Ehemann in

die Schweiz ein. Im Jahr 2019 ging die Beschwerdeführerin im Alter von 20 Jahren

erstmals einer Erwerbstätigkeit im Reinigungsbereich nach. In der Zeit vom

Sommer 2019 bis im Frühjahr 2020 arbeitete sie alle zwei Wochen in einem Privathaushalt

als Reinigungskraft. Im Anschluss ging sie zeitweise keiner Erwerbstätigkeit

mehr nach. Erst ab November 2020 war die Beschwerdeführerin bis im Dezember

2021.

erneut für verschiedene Arbeitgeber in einem schwankenden Arbeitspensum

von durchschnittlich ca. 35 % erwerbstätig. Ab Januar 2022 erhöhte sie ihr

Arbeitspensum als Verkaufskassiererin bei der E GmbH auf 50 %. Bereits im

April 2022 nahm sie wiederum für bloss kurze Zeit eine Arbeitstätigkeit bei der

Firma F auf. Sie löste diese Stelle per 1. Juli 2022 durch eine

Tätigkeit als Zimmermädchen bei der G AG ab. Seit dem 1. Oktober 2022

ist die Beschwerdeführerin als Raumpflegerin für die H AG in einem Vollpensum

erwerbstätig.

2.4.2

Angesichts der desolaten finanziellen Situation und der fortwährenden

Schuldenwirtschaft der Beschwerdeführerin, auf welche nachfolgend näher

einzugehen ist, durfte von ihr spätestens ab der Einschulung des

Beschwerdeführers trotz ihrer Betreuungspflichten ein höheres Arbeitspensum

erwartet werden (vgl. BGr, 21. September 2018, 5A_384/2018, E. 4.7.6.).

Die Tatsache, dass sie sehr jung schwanger und Mutter geworden ist, schränkte

sie zu diesem Zeitpunkt in ihrer Erwerbstätigkeit aufgrund der seither

vergangenen Zeitspanne und ihrer zwischenzeitlichen Anwesenheitsdauer in der

Schweiz kaum mehr ein. Die zahlreichen Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen belegen,

dass es ihr nach der Trennung von ihrem Ehemann entgegen ihren Ausführungen

trotz des fehlenden neuen Ausländerausweises offensichtlich rasch möglich

gewesen ist, eine Stelle mit einem höheren Erwerbspensum anzutreten.

Seit dem 1. Oktober dieses

Jahres ist die Beschwerdeführerin in einem Vollpensum angestellt. Wie lange sie ihre gegenwärtige Anstellung ausüben

wird, ist angesichts ihrer häufigen Stellenwechsel allerdings fragwürdig, zumal

sie gemäss Eingabe vom 12. Dezember 2022 eine Weiterbildung und damit

verbunden einen erneuten Stellenwechsel zu beabsichtigen scheint. Obschon

ihr aufgrund ihrer jüngsten Anstellung aktuell eine hinreichende Teilnahme am Wirtschaftsleben attestiert werden kann, ist in der

Gesamtwürdigung ihre jahrelang unzureichende wirtschaftliche Integration sowie

der Umstand, dass die aktuelle Teilnahme am Wirtschaftsleben unter dem Druck

des vorliegenden Verfahrens erfolgte, ebenfalls zu berücksichtigen.

2.4.3

In der Zeit von Januar bis März 2021 bezog die

Beschwerdeführerin Sozialhilfeleistungen in Höhe von Fr. 29'138.-. Obschon

der Sozialhilfebezug den Akten zufolge (bloss) während relativ kurzer Zeit nach

der Trennung von ihrem Ehemann erfolgt ist, hat sich die Situation der Beschwerdeführerin im Anschluss

nicht wesentlich verbessert. Anstelle

des Sozialhilfebezugs hat sie (neue) Schulden begründet. Der Bezug von

Sozialhilfeleistungen ist unter diesen Umständen ebenfalls als Defizit in der

wirtschaftlichen

Integration

zu berücksichtigen.

2.4.4

Massgeblich ins Gewicht fällt die hohe

Verschuldung der Beschwerdeführerin. Im März 2022 wies sie 30 Verlustscheine

aus den Jahren 2017 bis 2021 in Höhe von mehr als Fr. 56'000.- sowie zwei

offene Betreibungen über Fr. 1'852.- auf. Das

Ausmass der Schulden bestreitet sie nicht. Aus der Höhe der Schulden ist

ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihren

finanziellen Verpflichtungen über Jahre hinweg in erheblichem Ausmass nicht

nachgekommen ist. Sie pflegte einen Lebensstil, welcher ihr Einkommen bzw. das

Gesamteinkommen während der Dauer des ehelichen Zusammenlebens überstieg. Ihre

Argumentation, gemäss welcher sie von den ehelichen Schulden erst

im Zusammenhang mit dem Eheschutzverfahren erfahren habe, überzeugt nicht, da

die Beschwerdeführerin die Zustellversuche der via Einschreiben verschickten

Zahlungsbefehle zwangsläufig bereits vorher bemerkt haben musste. Zudem

begründete sie auch nach der Trennung der Ehegatten weitere Schulden. Hierzu

zählen Kosten im Zusammenhang mit einer Spitalbehandlung sowie gegenüber dem

Zürcher Verkehrsverbund. Aufgrund der Natur dieser Schulden musste die

Beschwerdeführerin davon Kenntnis gehabt haben. Die Höhe und der mehrjährige

Entstehungszeitraum sprechen für eine Mutwilligkeit der Verschuldung.

Nachweisliche Anstrengungen in Bezug auf eine Schuldentilgung sind in den Akten

nicht ersichtlich, obschon seit der Trennung der Ehegatten inzwischen mehr als

zwei Jahre vergangen sind. Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, eine

Schuldenrückzahlung sei ihr aufgrund ihrer finanziellen Situation bisher noch

nicht möglich gewesen. Allerdings ist bei ihr auch kein Wille zu einer

Schuldenrückzahlung ersichtlich, etwa durch den Abschluss entsprechender Rückzahlungsvereinbarungen.

Gesamthaft ist somit von einer mutwilligen Verschuldung auszugehen und der

Beschwerdeführerin ist ein schwerer Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung über einen längeren Zeitraum

anzulasten.

2.4.5

Die sprachliche Integration der Beschwerdeführerin ist gemessen an ihrer

Aufenthaltsdauer in der Schweiz ebenfalls unzureichend. Zwar beruft sie sich

darauf, zeitnah eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 des Europäischen

Referenzrahmens abschliessen zu wollen, doch war dies bereits für den Februar

2022.

vorgesehen. Ein entsprechender Sprachnachweis wurde bisher nicht

eingereicht, weshalb nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin verfüge

über die behaupteten Deutschkenntnisse. Hierfür spricht auch, dass sie sich für

die Zeit von Januar bis März 2023 wiederum für einen Deutschkurs auf dem Niveau

A1 angemeldet hat. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist

in diesem Zusammenhang abzulehnen, da es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts

ist, die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Vielmehr

trifft Letztere diesbezüglich eine Mitwirkungspflicht, welcher sie bis anhin

nicht hinreichend nachgekommen ist. In der Gesamtbeurteilung erscheint dies

allerdings von untergeordneter Bedeutung, da entsprechende Sprachkenntnisse

ohnehin erwartet werden dürften.

2.4.6

Strafrechtlich wurde die Beschwerdeführerin im November 2020 wegen eines

geringfügigen Diebstahls zu einer Busse verurteilt. Eine erfolgreiche

Integration ist hierdurch jedoch nicht ausgeschlossen.

2.4.7

In einer Gesamtwürdigung muss die Integration der Beschwerdeführerin

insbesondere aufgrund ihrer mutwilligen Schuldenwirtschaft und ihres nicht manifestierten

Willens hinsichtlich des Schuldenabbaus als unzureichend beurteilt werden.

Unter diesen Umständen ist eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt

auf Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE zu verneinen.

3.

3.1

Unabhängig

von den Integrationserfordernissen gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. a

VZAE kann ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe aufgrund wichtiger persönlicher

Gründe gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE gegeben sein. Ein sogenannter

nachehelicher Härtefall liegt gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung

namentlich vor, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt

wurde. Erfasst ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich jede Form ehelicher

bzw. häuslicher Gewalt, sei sie physischer oder psychischer Natur (BGE 138 II 229 E. 3.3.3; BGr, 19. September 2018, 2C_165/2018, E. 2.1).

Häusliche Gewalt bedeutet Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle

auszuüben. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen

Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung rechtfertigt es, von

einem nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 77 Abs. 1 lit. b

VZAE auszugehen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Häusliche Gewalt muss

somit von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (vgl. BGr, 26. Mai

2016, 2C_777/015, E. 3.2 [diese Erwägung nicht publ. in BGE 142 I 152,

jedoch in Pra 106, 2017, Nr. 63]). Dabei ist eine Gesamtwürdigung

vorzunehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Die Gewährung eines

Aufenthaltsrechts für Opfer ehelicher Gewalt nach Art. 77 Abs. 1 lit. b

VZAE soll verhindern, dass eine von ehelicher Gewalt betroffene Person nur

deshalb in einer für sie objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft

verbleibt, weil die Trennung für sie nachteilige ausländerrechtliche Folgen

zeitigen würde. Ausgehend vom dargelegten Normzweck ist für die Annahme eines

nachehelichen Härtefalls bei häuslicher Gewalt vorauszusetzen, dass ein

hinreichend enger Zusammenhang zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung

besteht. Fehlt ein solcher, ist nicht davon auszugehen, dass sich das Opfer von

häuslicher Gewalt in der für die Annahme des nachehelichen Härtefalls

vorausgesetzten Dilemmasituation befand, zwischen dem unzumutbaren Verbleib in

der Ehe und der Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen

(BGr, 20. Dezember 2019, 2C_842/2019, E. 4.4).

3.2

Die

ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden

Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss

die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder

psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von

Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von

weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.). Allgemein gehaltene Behauptungen oder

Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht (BGE 142 I 152 E. 6.2

= Pra 106 [2017] Nr. 63 E. 6.2). Wird häusliche Gewalt in Form

psychischer Oppression behauptet, müssen die Systematik der Misshandlung bzw.

deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung

objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Nur

in diesem Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in

antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen

sachinhärenten besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist,

rechtfertigt es sich, ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen

(vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3).

3.3

Hinsichtlich

der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten häuslichen Gewalt ist zunächst

auf den zeitlichen Aspekt einzugehen. Das Bezirksgericht Bülach genehmigte am

22.

März 2021 eine zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann

abgeschlossene Trennungsvereinbarung, gemäss welcher sie seit dem 29. Oktober

2020.

getrennt leben. Die betreffende Tatsache wurde zum rechtskräftigen Urteil

erhoben. In den Akten sind drei Gewaltvorfälle dokumentiert. Ein erster Vorfall

ereignete sich am 27. Dezember 2020, als die Beschwerdeführerin ihren

Ehemann gemäss Polizeirapport angespuckt habe, woraufhin er sie mit der Faust

ins Gesicht geschlagen und sie von sich weggestossen habe. Obschon ihr Ehemann

abstreitet, ihr gegenüber handgreiflich geworden zu sein, attestiert ein

Spitalbericht der Beschwerdeführerin entsprechende Verletzungen im Gesicht. Am

8.

Januar 2021 ereignete sich ein weiterer Zwischenfall, anlässlich dessen

ihr Ehemann sie mit dem Ellenbogen gestossen haben soll, nachdem sie ihn

wiederum vorgängig angespuckt haben soll, während er auf dem Sofa sass.

Anlässlich eines dritten handgreiflichen Streits vom 28. Februar 2021 soll

ihr Ehemann die Beschwerdeführerin im Anschluss an einen verbalen Streit

geschlagen respektive zweimal geohrfeigt haben. Sie soll ihn dagegen in der

Halsgegend gekratzt haben. Die ebenfalls anwesende neue Freundin des Ehemanns

soll die Beschwerdeführerin überdies an den Haaren gerissen und gegen das

rechte Bein getreten haben und im Gegenzug von ihr durch Schläge am Finger

verletzt worden sein. Nachdem sich die Situation beruhigt hatte, verzichteten

sämtliche Beteiligte auf einen Strafantrag.

3.4

Die

genannten Vorfälle haben sich allesamt nach der Trennung der Ehegatten

ereignet. Die Beschwerdeführerin erachtet die Annahme der Vorinstanz, dass es

nicht bereits während des ehelichen Zusammenlebens zu häuslicher Gewalt

gekommen sei, angesichts der aktenkundigen Dokumentation als sachfremd. Dieser

Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Erfahrungsgemäss birgt insbesondere

die Trennungsphase einer Beziehung oftmals ein erhöhtes Konfliktpotenzial in

sich. Vor diesem Hintergrund erstaunt nicht, dass sich die vorgenannten

Vorfälle allesamt in der betreffenden Zeitspanne ereignet haben. Die

Beschwerdeführerin hat dabei selbst mehrfach in vorwerfbarer und erheblicher Weise zur jeweiligen

Eskalation beigetragen, indem sie ihren Ehemann bei zwei von drei Gelegenheiten

vorgängig angespuckt hat, namentlich ins Gesicht. Ein solches Verhalten

schliesst die Berufung auf einen nachehelichen Härtefall aus (VGr, 16. März

2021, VB.2021.00737, E. 5.1).

3.5

Gegenüber

Behörden und Spitalfachkräften erwähnte die Beschwerdeführerin bereits während

der Ehe erlebte physische Gewalt. Sexuelle oder psychische Gewalt verneinte

sie. Während die Beschwerdeführerin die drei dargelegten Vorfälle gegenüber der

Polizei und Dritten hinreichend genau schilderte, machte sie zur Gewalt während

des ehelichen Zusammenlebens kaum konkrete Angaben, etwa in Bezug auf deren

Häufigkeit oder Auslöser. Vielmehr äusserte sie allgemein, ihr Ehemann habe sie

in Streitsituationen "immer" heftig geschlagen und an den Haaren

gerissen. Entsprechende Aussagen machte sie erstmals, nachdem sie durch die

Beratungsstelle Frauen-Nottelefon über einen möglichen Verlust ihrer

Aufenthaltsbewilligung infolge der Ehetrennung informiert worden ist. Dieser

Umstand schmälert die Glaubwürdigkeit ihrer Angaben. An objektiven Nachweisen

über die behauptete Gewalt während des ehelichen Zusammenlebens mangelt es

vorliegend. Die Krankenakten des Spitals I aus den Jahren 2012 und 2013 weisen

die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang angedeutete häusliche

Gewalt nicht aus. Weiter liegen keinerlei Spitalberichte über Behandlungen in

ihrer Heimat vor, obschon sie eigenen Angaben zufolge Spitäler in Serbien

aufgrund der erlittenen häuslichen Gewalt aufgesucht habe. Ein Aufenthalt im

Frauenhaus lässt per se ebenfalls noch nicht auf häusliche Gewalt schliessen.

Vielmehr ist ein solcher auch in akuten Krisensituationen möglich, wenn sich

beispielsweise eine vorgängig stabile Situation im Rahmen einer Trennung

plötzlich verschlechtert. Insgesamt fehlen somit konkrete Nachweise und

hinreichend substanziierte Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der

behaupteten häuslichen Gewalt während des ehelichen Zusammenlebens, weshalb

diese zu verneinen ist.

3.6

Eine

Befragung der Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang erscheint für die

Beweiserhebung ungeeignet, da diese offenkundig ein grosses Interesse an einem

weiteren Verbleib in der Schweiz haben. Ihre Angaben müssten daher mittels

weiterer Urkunden überprüft werden, doch mangelt es an solchen. Die

Beschwerdeführerin hatte zudem diverse Gelegenheiten um ausführlich zur

behaupteten häuslichen Gewalt Stellung zu beziehen oder deswegen einen

Strafantrag zu erstatten. Sie machte hiervon jedoch keinen Gebrauch. Da die für

die Beurteilung eines nachehelichen Härtefalls massgebenden Tatsachen im

dargelegten Sinn mit hinreichender Klarheit aus den Akten hervorgehen, ist

nicht anzunehmen, dass eine persönliche Anhörung zu neuen Erkenntnissen führen

wird. Von einer Befragung der Beschwerdeführenden ist somit in antizipierter

Beweiswürdigung abzusehen.

3.7

Die Beschwerdeführerin hat die behauptete

häusliche Gewalt während des ehelichen Zusammenlebens nicht hinreichend

substanziiert glaubhaft gemacht. Sie bringt auch keine sonstigen wichtigen

persönlichen Gründe vor, welche einen weiteren Aufenthalt ihrerseits in der

Schweiz weiterhin erforderlich machten. Es bleibt somit zu prüfen, ob ihre Wiedereingliederung in ihrem Heimatland als stark

gefährdet erscheint (Art. 77 Abs. 1 lit. b AIG). Diesbezüglich ist zu beachten, dass die

Beschwerdeführerin erst im Alter von 18 Jahren dauerhaft in die Schweiz

eingereist ist. Sie lebt inzwischen seit sechs Jahren hier. Aufgrund dieser

noch nicht besonders langen Zeitdauer ist sie in der Schweiz noch nicht derart

verwurzelt, dass ihr die Reintegration in ihrem Heimatland Serbien nicht mehr

zuzumuten wäre. Die Beschwerdeführerin ist mit 24 Jahren noch jung und mit der

Sprache, der Kultur und den Gegebenheiten in ihrer Heimat nach wie vor bestens

vertraut. Sie verfügt in Serbien über ein familiäres Umfeld, was ihr die dortige

Wiedereingliederung zusätzlich erleichtert. Eine Gefährdung ihrer sozialen und

beruflichen Reintegration in ihrer Heimat ist insgesamt weder ersichtlich noch substanziiert

dargetan. Die Beschwerdeführerin hat somit gestützt

auf Art. 77 Abs. 1 und Abs. 2 VZAE nicht länger einen

Aufenthaltsanspruch in der Schweiz.

3.8

Für eine

ermessensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 96 Abs. 1

AIG besteht bei der dargelegten Ausgangslage kein Raum, da die

Beschwerdeführerin in der Schweiz unzureichend integriert ist und ihre

Wiedereingliederung in ihrem Heimatland nicht gefährdet erscheint. Eine

Rückkehr in ihre Heimat erscheint ihr folglich zumutbar und verhältnismässig.

3.9

Im Völkerrecht findet sich ebenfalls keine

einschlägige Rechtsgrundlage für einen weiteren Aufenthaltsanspruch der

Beschwerdeführerin in der Schweiz. Zufolge der Ehetrennung ist insbesondere

eine Berufung auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung [BV] ausgeschlossen.

4.

4.1

Zu

beurteilen bleibt der Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers.

4.2

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass einem Kind

zugemutet werden kann, seinen Eltern bzw. dem für ihn sorgenden Elternteil ins

Ausland zu folgen, wenn es sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet (BGE 122 II 289 E. 3c). Das

ausländische minderjährige Kind teilt deshalb schon aus familienrechtlichen

Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 sowie

heute Art. 301a ZGB) im Prinzip das ausländerrechtliche Schicksal des

sorgeberechtigten Elternteils und hat gegebenenfalls mit diesem das Land zu

verlassen, wenn der Elternteil keine Bewilligung (mehr) hat (BGE 139 II 393 E. 4.2.3). Für

schulpflichtige Kinder wird ein Umzug in die Heimat zusammen mit den Eltern

oder einem Elternteil als zumutbar erachtet, wenn sie durch Sprachkenntnisse,

gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kulturvermittlung im

familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Heimatland vertraut sind (vgl. BGr,

20.

Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 6.1).

4.3

Der

zehnjährige Beschwerdeführer lebt seit seinem dritten Lebensjahr in der

Schweiz, wo er den überwiegenden Teil seiner Kindheit sowie seine gesamte

bisherige Schulzeit verbracht hat. Obschon das Verlassen der Schweiz für ihn

sicherlich eine gewisse Härte mit sich bringt, befindet er sich noch in einem

anpassungsfähigen Alter (vgl. BGr, 7. Oktober 2021, 2C_311/2021, E. 4.4.2.).

Da die Beschwerdeführerin bis anhin keinerlei Nachweise über ihre

Deutschkenntnisse erbracht hat, kann willkürfrei davon ausgegangen werden, dass

sie sich mit ihrem Sohn in ihrer Muttersprache verständigt und dieser folglich

über die nötigen Sprachkenntnisse für ein Leben in seinem Heimatland Serbien

verfügt (vgl. BGr, 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 6.5).

Gegenteilige Behauptungen werden nicht vorgebracht. Es ist unter den gegebenen

Umständen von einer hinreichenden Vertrautheit des Beschwerdeführers mit der

serbischen Kultur auszugehen, da eine besondere Verwurzelung beider

Beschwerdeführenden mit der Schweizer Kultur nicht geltend gemacht worden ist

und die Akten nicht auf eine solche schliessen lassen. Eine Rückkehr in seine

Heimat ist dem Beschwerdeführer zusammen mit der Beschwerdeführerin folglich

zumutbar. Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, bleibt es letztlich den

Eltern des Beschwerdeführers überlassen, im Rahmen der Obhutsregelung zu

entscheiden, ob er künftig bei seinem Vater in der Schweiz verbleiben oder mit

der Beschwerdeführerin in die gemeinsame Heimat zurückkehren soll.

4.4

Mangels intensiver Beziehungen in wirtschaftlicher Hinsicht zu

seinem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Vater ist eine Berufung auf Art. 8

Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV für den Beschwerdeführer

ausgeschlossen. Ein mangelndes Verschulden seinerseits an der unzureichenden

wirtschaftlichen Verbundenheit mit seinem Vater ist für die vorliegende

Beurteilung unbeachtlich (vgl. BGE 139 I 315, E. 2.5).

4.5

Weitere einschlägige Rechtsgrundlagen für eine

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen des Beschwerdeführers sind nicht

ersichtlich.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführenden ersuchen um unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsvertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung.

5.2

Das Gesuch

der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung bzw. Rechtsverbeiständung

gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG ist zufolge offensichtlicher

Aussichtslosigkeit abzuweisen: Die für die Abweisung der Beschwerde

massgebenden Faktoren wurden von den Vorinstanzen ausführlich und korrekt

dargelegt und gewürdigt. Die massgeblichen Rechtsfragen sind erschöpfend

beantwortet worden. Entscheidrelevant erschien vor dem Verwaltungsgericht neu

einzig die nunmehr volle Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin. Diese wird

von ihr jedoch erst seit kurzer Zeit ausgeübt und sie vermochte die übrigen

Integrationsdefizite, namentlich die hohe Verschuldung der Beschwerdeführerin,

nicht aufzuheben. Folglich mochte diese Tatsache sowie auch die übrigen neu

eingereichten Unterlagen die Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht wesentlich

zu verbessern. Insbesondere wurden trotz der hohen Verschuldung der

Beschwerdeführerin keine Belege über eine zumindest teilweise Reduktion der

Schulden oder entsprechende Vereinbarungen über eine Rückzahlung eingereicht.

Die Aussichten der Beschwerdeführenden auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung waren unter diesen Umständen gering, weshalb ihre

Aussichten im Beschwerdeverfahren zu obsiegen gering waren. Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege ist folglich abzuweisen.

5.3

Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens

sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in

Verbindung mit § 65a VRG) und steht den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).