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Entscheid

VB.2022.00684

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00684

29. Juni 2023Deutsch18 min

(URT.2023.24655)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00684

Urteil

der 3. Kammer

vom 29. Juni 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin

Julia Meier.

In Sachen

1. A,

Beschwerdeführer 1,

2. B,

Beschwerdeführerin 2,

gegen

Gemeinde C,

vertreten durch die Sozialbehörde,

vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wird

gemäss Beschluss der Sozialbehörde C vom 23. Mai 2019 rückwirkend seit dem

1. Februar 2019 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.

B. Die

Sozialbehörde C stellte mit Beschluss vom 23. September 2021 fest, dass A

zusammen mit seiner Lebenspartnerin B unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe in

der Höhe von Fr. 50'043.83 bezogen habe und verpflichtete A, die Hälfte

des Betrags (Fr. 25'021.92) zuzüglich 5 % Schuldzinsen

zurückzuerstatten.

Erwägungen

II.

A liess dagegen am 1. November 2021 Rekurs erheben.

Der Bezirksrat C hiess den Rekurs mit Beschluss vom 11. Oktober 2022

teilweise gut und reduzierte die Höhe des zurückzuerstattenden Betrags auf

Fr. 25'009.01 samt Verzugszinsen.

III.

Dagegen erhoben A und B am 12. November 2022

Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten, der Entscheid sei

aufzuheben, und stellten ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Mit

Schreiben vom 28. November 2022 nahm der Bezirksrat C Stellung. Die

Gemeinde C liess am 5. Dezember 2022 Beschwerdeantwort einreichen und

beantragen, die Beschwerde sei, soweit darauf einzutreten sei, abzuweisen. A

und B replizierten am 2. Januar 2023.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des

Streitwerts von über Fr. 20'000.- fällt der Entscheid in die Zuständigkeit

der Kammer (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c VRG e

contrario).

1.2

Zur

Beschwerde ist befugt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Der angefochtene Entscheid richtet

sich allein an den Beschwerdeführer 1 und betrifft die Beschwerdeführerin 2

nicht, weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist.

1.3

Der Beschwerdeführer 1

bringt vor, der Beschluss der Vorinstanz vom 11. Oktober 2022 enthalte

keine Rechtsmittelbelehrung. Die Vorinstanz informierte die vormalige

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers 1 am 17. Oktober 2022

telefonisch über die fehlende Rechtsmittelbelehrung und diese verzichtete

darauf, einen korrigierten Entscheid zu verlangen. Dem Beschwerdeführer 1

entstand durch die fehlende Rechtsmittelbelehrung kein Schaden, wie seine

fristgerecht eingereichte Beschwerde zeigt.

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG; LS 851.1) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Sozialhilfe ist

immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der

Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden

(statt vieler VGr, 13. April 2022, VB.2021.00273, E. 2.1).

2.2

2.2.1

Zu den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen der

hilfesuchenden Person (§ 16 Abs. 2 lit. a der

Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV; LS 851.11]). Als

Einnahmen gelten alle geldwerten Zuflüsse, die einer unterstützten Person zur

Verfügung stehen, insbesondere auch freiwillige Zuwendungen Dritter

(SKOS-Richtlinien, Kapitel D.1, Abs. 1 und Erläuterungen lit. a).

Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe (vgl. oben

E. 2.1). Freiwillige Leistungen Dritter im Sinn von Schenkungen sind

jedoch ausnahmsweise nicht als Einnahmen anzurechnen, wenn sie sich in einem

relativ bescheidenen Umfang halten, ausdrücklich zusätzlich zu den

Sozialhilfeleistungen erbracht werden und der Dritte diese bei einer Anrechnung

einstellen würde (z. B. Zuwendungen für Ferien, Geschenke zur Konfirmation,

Kommunion oder Geburtstag, andere punktuelle Zuwendungen mit offensichtlichem

Gelegenheitscharakter; VGr, 27. November 2018, VB.2018.00547,

E. 2.2).

2.2.2

Darlehen Dritter gelten im Regelfall nicht als Einnahmen, die anzurechnen sind,

weil der Zufluss durch korrelierenden Vermögensabgang neutralisiert wird (VGr,

18.

Februar 2009, VB.2008.00395, E. 4.2; Guido Wizent, Die

sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 438). Es

ist jedoch grundsätzlich zulässig, dass Sozialbehörden unterstützte Personen

anhalten, ihren Lebensunterhalt mittels des erhaltenen Darlehens zu finanzieren

(VGr, 5. Mai 2009, VB.2008.00577, E. 6.3; 25. Oktober 2001,

VB.2001.00250, E. 4b). Die Berücksichtigung von Darlehen im Budget ist

ferner angezeigt, wenn durch die Höhe der gewährten Darlehen die Gefahr

besteht, dass sich die unterstützte Person erheblich verschulden würde (VGr,

21.

April 2017, VB.2016.00290, E. 3.3; 18. Februar 2009,

VB.2008.00395, E. 4.2). Nicht als Einnahmen angerechnet werden dürfen

jedoch Darlehen mit Überbrückungscharakter, die ein Dritter nur bis zur

Unterstützung durch die Sozialhilfe gewährt, sowie Darlehen, die ausdrücklich

zum Zweck der Schuldentilgung ausgerichtet werden (VGr, 27. November 2018,

VB.2018.00547, E. 4.2.2; Kantonales

Sozialamt, Sozialhilfehandbuch, Kapitel 9.1.03, Ziff. 2, 1. März

2021, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch).

2.2.3

Bei einem Darlehen verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des

Eigentums an einer Summe Geldes oder an andern vertretbaren Sachen, der Borger

dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und

Güte (Art. 312 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR;

SR 220]). Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand

aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert

(Art. 239 OR). Darlehen und Schenkungen unterscheiden sich in der Rückerstattungspflicht

respektive in der Schenkungsabsicht (Peter Higi in: Peter Gauch/Jörg Schmid

[Hrsg.], Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Obligationenrecht,

Kommentar zur 1. und 2. Abteilung, 3. A., Zürich 2003, Vorbem.

Art. 312–318 N. 46).

2.3

Eine

hilfesuchende Person hat über ihre finanziellen Verhältnisse, namentlich auch

über Ansprüche gegenüber Dritten, vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu

geben, Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und Veränderungen der

unterstützungsrelevanten Sachverhalte zu melden (§ 18 Abs. 1–3 SHG

und § 28 Abs. 1 SHV). Änderungen in den Einkommens- und

Familienverhältnissen, welche für die Leistungserbringung relevant sind, müssen

sofort und unaufgefordert mitgeteilt werden. In der Regel besteht eine Meldepflicht

für sämtliche nicht von der Sozialbehörde oder zumindest dem Gemeinwesen selbst

ausgerichteten Einkünfte bzw. finanziellen Zuwendungen, ungeachtet deren

Zweckbestimmung und Verwendung (VGr, 28. Juni 2022, VB.2022.00188,

E. 2.2).

2.4

Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer

diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Eine

unrechtmässige Erwirkung von wirtschaftlicher Hilfe liegt vor, wenn die

betreffende Person bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- oder Meldepflicht

keine oder zumindest tiefere Unterstützungsleistungen erhalten hätte. Steht

ausnahmsweise fest, die betroffene Person hätte auch bei korrekter Erfüllung

ihrer Mitwirkungspflichten Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe in der ihr ausgerichteten

Höhe gehabt (z. B. weil ihr nicht deklariertes Vermögen unterhalb der

Freigrenze liegt), kann keine Rückerstattung gemäss § 26 lit. a SHG

gefordert werden, da der Sozialhilfebezug an sich rechtmässig war (VGr,

8.

Dezember 2022, VB.2022.00348,

E. 3.3; 29. Juli 2021, VB.2021.00274, E. 2.4; siehe auch Kantonales Sozialamt,

Sozialhilfehandbuch, Kapitel 15.1.01, Ziff. 1, 1. März 2021). Dieser

Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des

Leistungsbezuges infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne dass er

aufseiten der unterstützten Person ein schuldhaftes Verhalten voraussetzt (VGr,

28.

Juni 2022, VB.2022.00188, E. 2.3).

2.5

Für eine

belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die

Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei

veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte

(Vermutungsfolge) zu schliessen. Steht fest, dass die unterstützte Person ihre

Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat, wird im den verschwiegenen Tatsachen

entsprechenden Umfang die materielle Unrechtmässigkeit des Bezugs vermutet

(VGr, 13. April 2022, VB.2021.00273, E. 2.2). Es obliegt sodann der

unterstützten Person, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche

Zweifel umzustürzen (BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr, 9. Juli 2020,

VB.2020.00114, E. 2.4 mit Hinweisen). Gelingt es der unterstützten Person

dabei nicht, mit substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu

widerlegen, kann die wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden (VGr,

1.

Oktober 2015, VB.2015.00265, E. 5.4; 10. Februar 2011,

VB.2010.00640, E. 4.3).

3.

3.1

Unbestritten

ist, dass der Beschwerdeführer 1 ein Konto bei der E-Bank verschwieg.

Gemäss dem Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 23. September 2021 seien

im Zeitraum zwischen dem Unterstützungsbeginn am 1. Februar 2019 und dem

9.

Juni 2021 wiederholt Zahlungen auf dieses Konto eingegangen, welche als

Einnahmen in die Berechnung des Sozialhilfeanspruchs hätten einfliessen müssen.

Somit seien Leistungen in der Höhe von Fr. 50'043.83 zuzüglich 5 %

Schuldzins zur Hälfte (nämlich Fr. 25'021.92) vom Beschwerdeführer 1

zurückzufordern.

3.2

Gemäss

vorinstanzlichem Entscheid vom 11. Oktober 2022 habe die

Beschwerdegegnerin den Anspruch auf rechtliches Gehör des

Beschwerdeführers 1 verletzt, indem sie pauschal auf sämtliche Eingänge im

genannten Zeitraum verwies, ohne die einzelnen Rückerstattungsbeträge

aufzuteilen und jeweils die Rückerstattungspflicht einzeln zu begründen. Die

Vorinstanz erwog, sie könne die Verletzung des rechtlichen Gehörs heilen, indem

sie eine genügende Begründung nachreiche. Es seien folgende Zahlungseingänge zu

berücksichtigen, wobei ein Vermögensfreibetrag von Fr. 8'000.- zu gewähren:

a)

Gutschrift vom 8. Januar 2019 in der Höhe von Fr. 11.25

b)

Gutschrift vom 22. Januar 2019 in der Höhe von Fr. 500.- (vom Ehepaar F)

c)

Gutschrift vom 30. Januar 2019 in der Höhe von Fr. 8'000.-

(vom Ehepaar F)

d)

Gutschrift vom 4. Februar 2019 in der Höhe von Fr. 160.-

e)

Gutschrift vom 27. Februar 2019 in der Höhe von Fr. 8'200.-

(vom Ehepaar F)

f)

Gutschrift vom 29. März 2019 in der Höhe von Fr. 8'500.- (vom Ehepaar F)

g)

Gutschrift vom 4. April 2019 in der Höhe von Fr. 260.-

h)

Gutschrift vom 27. Mai 2019 in der Höhe von Fr. 250.-

i)

Gutschrift vom 4. Juni 2019 in der Höhe von Fr. 647.45

j)

Gutschrift vom 2. Juli 2019 in der Höhe von Fr. 15'000.-

(Teilauszahlung Erbschaft)

k)

Gutschrift vom 9. Juli 2019 in der Höhe von Fr. 45.65

l)

Gutschrift vom 22. August 2019 in der Höhe von Fr. 170.-

m)

Gutschrift vom 25. September 2019 in der Höhe von Fr. 140.-

n)

Gutschrift vom 5. November 2019 in der Höhe von Fr. 13'300.-

(Teilauszahlung Erbschaft)

o)

Gutschrift vom 15. November 2019 in der Höhe von Fr. 46.13

p)

Gutschrift vom 13. Januar 2020 in der Höhe von Fr. 4.34

q)

Gutschrift vom 10. Juni 2020 in der Höhe von Fr. 800.-

r)

Gutschrift vom 28. August 2020 in der Höhe von Fr. 1'000.-

s)

Gutschrift vom 6. November 2020 in der Höhe von Fr. 50.-

t)

Gutschrift vom 6. Januar 2021 in der Höhe von Fr. 415.-

u)

Gutschrift vom 11. Januar 2021 in der Höhe von Fr. 90.-

v)

Gutschrift vom 5. März 2021 in der Höhe von Fr. 430.-

Demgemäss korrigierte sie den vom Beschwerdeführer 1

zurückzuerstattenden Betrag um Fr. 12.01 auf Fr. 25'009.91. Dieser

wurde verpflichtet, den von Betrag Fr. 25'009.01 (sic!) zurückzuerstatten.

4.

4.1

Der Beschwerdeführer 1

beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, wobei er insbesondere

die Berücksichtigung der Teilauszahlungen Erbschaft (Gutschriften lit. j

und n gemäss E. 3.2) sowie der Zahlungen des Ehepaars F (Gutschriften

lit. b, c, e und f gemäss E. 3.2) beanstandet.

4.2

Der Beschwerdeführer 1

bringt vor, es gebe keine "rationale Erklärung", wieso er das Konto

bei der E-Bank verschwiegen habe; er hätte davon auch nicht profitiert.

Entgegen dem Verständnis des Beschwerdeführers 1 ist es unerheblich, aus

welchen Motiven das Bankkonto nicht deklariert wurde. Die

Rückerstattungspflicht setzt kein schuldhaftes Verhalten voraus und greift

somit unabhängig von der persönlichen Vorwerfbarkeit der Meldepflichtverletzung

(vgl. oben E. 2.4).

4.3

4.3.1

Der Beschwerdeführer 1 beanstandet weiter die Rückerstattungspflicht

in Bezug auf die beiden Teilauszahlungen aus der Erbschaft seines Vaters

(Gutschriften lit. j und n gemäss E. 3.2). Die Beschwerdegegnerin habe vom

Tod des Vaters gewusst und es sei unverständlich, wieso sie den Beschwerdeführer 1

nicht auf das Erbe angesprochen habe. Zudem sei die Rückzahlung der beiden

Teilauszahlungen bereits Gegenstand des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom

30.

Juni 2022 und somit gegenstandslos.

4.3.2

Gemäss § 18 Abs. 3 SHG ist eine unterstützte Person verpflichtet,

unaufgefordert Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte

der zuständigen Behörde zukommen zu lassen (vgl. oben E. 2.3). Die

Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer 1 im Beschluss vom

23.

Mai 2019 auf diese Mitwirkungspflicht hingewiesen. Zudem bestätigte

der Beschwerdeführer 1 am 30. Januar 2020 gegenüber der

Beschwerdegegnerin schriftlich, dass er sämtliche Einkommens- und

Vermögenswerte, insbesondere auch Einnahmen aus Erbschaften, deklariert habe

und nur über ein Konto bei der G-Bank verfüge. Es ist für das Bestehen der

Rückerstattungspflicht unerheblich, dass die Beschwerdegegnerin nach Angaben

des Beschwerdeführers 1 vom Tod seines Vaters gewusst und den Beschwerdeführer 1

nicht auf das Erbe angesprochen habe. Der Beschwerdeführer 1 hat seine

Meldepflicht verletzt, indem er die beiden Teilauszahlungen des Erbes der

Beschwerdegegnerin nicht unaufgefordert meldete.

4.3.3

Der Beschluss vom 30. Juni 2022 hat die Rückforderung der noch zu

verteilenden Erbschaft zum Gegenstand, wobei die bereits geflossenen

Teilauszahlungen vom 2. Juli 2019 und vom 5. November 2019 explizit

nicht berücksichtigt wurden. Die Rückerstattung in Bezug auf die beiden

Teilauszahlungen wird somit entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers 1

durch diesen Beschluss nicht hinfällig.

4.4

4.4.1

Der Beschwerdeführer 1 bringt weiter vor, die Zuwendungen des Ehepaars F

in der Höhe von insgesamt Fr. 25'200.- seien nicht

rückerstattungspflichtig. Die Zuwendungen seien zur Deckung des

Lebensunterhalts genutzt worden. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der

Beschwerdeführer 1 eine Zusammenstellung der Kosten des Lebensunterhaltes

in den Monaten vom Januar 2019 bis April 2019 sowie einen

"Darlehensvertrag" zwischen – angeblich – dem Beschwerdeführer 1

sowie seiner Lebenspartnerin und F ein. Er habe zu diesem Zeitpunkt nicht

gewusst, dass seine Ausgaben höher als die ihm zustehenden

Sozialhilfeleistungen gewesen seien und sei davon ausgegangen, den bereits

eingegangenen Zahlungsverpflichtungen (bspw. aufgrund eines Leasingvertrags

oder Ratenzahlungen gemäss Rückzahlungsvereinbarungen) weiterhin nachkommen zu

müssen. Er sei auf das Darlehen angewiesen gewesen, weil er in diesem Zeitraum

aufgrund eines Fehlers der Beschwerdegegnerin noch keine Sozialhilfeleistungen erhalten

habe.

4.4.2

Liegt eine Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht vor, so muss die

unterstützte Person beweisen, dass sie trotz der Verletzung der Auskunfts- oder

Meldepflicht zu Recht wirtschaftliche Hilfe bezog.

Insofern trifft die Person eine qualifizierte Mitwirkungspflicht (vgl. oben E. 2.5).

Es obliegt also dem Beschwerdeführer 1, die begründete Vermutung, die

Zuwendungen des Ehepaars F wären als Einnahmen bei der Berechnung der

Sozialhilfe einzubeziehen gewesen, durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche

Zweifel umzustürzen.

4.4.3

4.4.3.1

Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer 1 wie erwähnt

einen "Darlehensvertrag" nach, um nachzuweisen, es handle sich bei

den Zuwendungen des Ehepaars F um ein Darlehen.

Neue Beweismittel sind im

Rahmen des Beschwerdeverfahrens zulässig (§ 52 Abs. 1 in Verbindung

mit § 20a Abs. 2 VRG). Der "Darlehensvertrag" ist nicht

datiert und lediglich von F unterschrieben, wohingegen der Beschwerdeführer 1

und seine Lebensgefährtin nicht einmal als Parteien des

"Darlehensvertrags" genannt werden, geschweige denn, das Schriftstück

überhaupt unterschrieben haben. Gemäss Vertrag ist der Zweck des Darlehens die

"Überbrückungsfinanzierung zwecks Lebensunterhalt für beide

Darlehensnehmer". Weiter nennt der Vertrag die Gesamtsumme der monatlich

geleisteten Unterstützung (seit Juni 2018 insgesamt Fr. 93'800.-). Da der Beschwerdeführer 1

sowie das Ehepaar F im Juni 2018 nicht wissen konnten, wie hoch die Summe

der geleisteten monatlichen Zahlungen dereinst sein wird, wurde der

"Darlehensvertrag" offenkundig erst nach Einstellung der Zuwendungen

erstellt. Das ergibt sich auch klar aus einem offenbar existierenden Anhang zum

"Darlehensvertrag" mit Buchungsdetails der Überweisungen im Zeitraum

1.

Juni 2018 bis zum 29. März 2019. Der Vertrag legt weiter fest, das

Darlehen sei ab dem 1. Januar 2021 zu verzinsen, wobei der Beschwerdeführer 1

keine Beweise erbringt, seitdem Zinsen geleistet zu haben.

Mit der Auffassung der Beschwerdegegnerin in ihrer

Beschwerdeantwort ergeben sich zunächst grosse Zweifel insbesondere an der

Echtzeitlichkeit des erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokuments. Das

Gericht kann Indizien, d. h.

alle Umstände, die Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen der Parteien

zulassen, bei der Auslegung von Verträgen hinzuziehen (BGE 144 III 93

E. 5.2.2). Aufgrund der Indizien ist fraglich, ob eine

Rückerstattungspflicht vereinbart wurde respektive ob das Ehepaar F nicht

eine Schenkungsabsicht hatte. Der Beschwerdeführer 1 war im Juni 2018 wie

seine Lebensgefährtin arbeitslos und verschuldet und hatte die Absicht, den

Lebensunterhalt in der Zukunft mittels einer IV-Rente zu bestreiten. Es scheint

deshalb kaum realistisch, dass das Ehepaar F davon ausging, der Beschwerdeführer 1

wäre in naher Zukunft fähig, ein Darlehen in der Höhe von Fr. 93'800.-

zurückzubezahlen.

4.4.3.2

Der Beschwerdeführer 1 vermag nach dem Gesagten nicht genügend zu

beweisen, dass es sich bei den Zuwendungen des Ehepaars F um ein Darlehen

handelte respektive dass eine Rückerstattungspflicht besteht. Handelte es sich

bei den Zuwendungen um Schenkungen, wären diese angesichts der Höhe des Betrags

als Einnahmen anzurechnen (vgl. oben E. 2.2.1).

4.4.3.3

Selbst wenn die Zuwendungen als Darlehen zu qualifizieren wären, wären sie

bei der Berechnung der wirtschaftlichen Hilfe zu berücksichtigen. Zwar weisen

die Tatsache, dass die monatlichen Zuwendungen mit Beginn der Ausrichtung der

wirtschaftlichen Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin endeten sowie der

im Vertrag genannte Zweck auf ihren Überbrückungscharakter hin.

Gleichzeitig gibt es mehrere

Hinweise, welche eine Anrechenbarkeit angezeigt erscheinen lassen würden. So

finanzierte sich der Beschwerdeführer 1 mit den Zuwendungen einen

Lebensstandard, der die gleichzeitige Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe

als unbillig erscheinen lässt. Zudem legte er in der Beschwerde gerade dar,

dass er die Zuwendungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nutzte. Weiter

spräche für die Anrechenbarkeit, dass sich der Beschwerdeführer durch die

Zuwendungen erheblich weiter verschuldete (zum Ganzen vgl. oben E. 2.2.2).

4.4.4

Der Beschwerdeführer 1 macht weiter geltend, er sei nur aufgrund der

durch die Beschwerdegegnerin verschuldeten Verzögerung der Ausrichtung der

Sozialhilfe zwischen Februar 2019 und März 2019 weiterhin auf die Unterstützung

durch das Ehepaar F angewiesen gewesen. Gemäss dem Beschluss vom

23.

Mai 2019 habe der Beschwerdeführer 1 im Februar 2019 nicht alle

auszufüllenden Formulare für ein Gesuch um Ausrichtung von wirtschaftlicher

Hilfe erhalten. Die Verzögerung der Abklärungen sei deshalb nicht sein

Verschulden, weshalb die Sozialhilfe rückwirkend ab 1. Februar 2019 geleistet

worden sei.

Gemäss

§ 4 SHG muss die Hilfe rechtzeitig einsetzen. Sozialhilfeorgane dürfen die

Behandlung eines Gesuchs um materielle Hilfe nicht verzögern (SKOS-Richtlinien,

Kapitel A.4.2, Erläuterungen a). Die sozialhilferechtlichen

Mitwirkungspflichten bestehen jedoch selbst im Fall einer unrechtmässigen

Verzögerung in der Behandlung eines Sozialhilfegesuchs. Eine solche vermag der Beschwerdeführer 1

jedoch nicht ausreichend darzulegen, wenngleich die Beschwerdegegnerin die

Sozialhilfeleistungen in der Folge rückwirkend per 1. Februar 2019 ausrichtete.

Der Beschwerdeführer 1 kann deshalb aus diesem Umstand nichts ableiten,

was einer Rückerstattungspflicht entgegenstünde.

4.4.5

Zudem macht der Beschwerdeführer 1

geltend, er habe die zuständige Sozialarbeiterin mündlich über die Zuwendungen

des Ehepaars F informiert. Diese habe daraufhin gesagt, "das sei in

Ordnung", sie "sollten" sich "mit dem Geld einmal etwas

gönnen" und es werde "keine Rückzahlungsverpflichtung geben".

Der in Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV;

SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot

widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des

berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen. Eine unbelegte Behauptung

einer mündlichen Zusicherung oder Auskunft genügt gemäss Rechtsprechung nicht,

um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen (BGE 143 V 341 E. 2.5.1 und 5.3.1). Die behauptete mündliche Aussage der

Sozialarbeiterin genügt schon deshalb nicht als Vertrauensgrundlage.

4.4.6

Nach dem Gesagten besteht auch bezüglich der Zuwendungen des Ehepaars F

im Zeitraum vom 22. Januar 2019 bis 29. März 2019 in der Höhe von

insgesamt Fr. 25'200.- eine Rückerstattungspflicht gemäss § 26 lit. a SHG.

5.

Zusammenfassend ist die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 abzuweisen.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist nicht einzutreten.

6.

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftung dem Beschwerdeführer 1

zu vier Fünfteln und der Beschwerdeführerin 2 zu einem Fünftel

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG). Eine Parteientschädigung wurde nicht verlangt und stünde den

Beschwerdeführenden bei diesem Verfahrensausgang auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine Parteientschädigung beantragt.

7.

7.1

Zu prüfen

bleibt das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung. Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren

nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen

die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (§ 16 Abs. 1 VRG). Eine Person ist mittellos im Sinn von § 16 VRG, wenn sie

die erforderlichen Prozess- beziehungsweise Vertretungskosten nicht bezahlen

kann, ohne dass sie jene Mittel heranzieht, die sie für die Deckung des

Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16

N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten

auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass

sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16

N. 46).

7.2

Angesichts

ihrer Unterstützung durch die Sozialhilfe ist wohl von der Mittellosigkeit der

Beschwerdeführenden auszugehen (VGr, 29. Dezember 2022, VB.2021.00262, E. 3.2).

Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen haben die Begehren der

Beschwerdeführenden jedoch als offensichtlich aussichtslos zu gelten, weshalb

das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird abgewiesen.

2.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird nicht eingetreten.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 2'345.-- Total der Kosten.

4.

Das

Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird abgewiesen.

5.

Die

Gerichtskosten werden unter solidarischer Haftung dem Beschwerdeführer 1

zu vier Fünfteln und der Beschwerdeführerin 2 zu einem Fünftel auferlegt.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat C.