VB.2022.00684
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00684
29. Juni 2023Deutsch18 min
(URT.2023.24655)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00684
Urteil
der 3. Kammer
vom 29. Juni 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin
Julia Meier.
In Sachen
1. A,
Beschwerdeführer 1,
2. B,
Beschwerdeführerin 2,
gegen
Gemeinde C,
vertreten durch die Sozialbehörde,
vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wird
gemäss Beschluss der Sozialbehörde C vom 23. Mai 2019 rückwirkend seit dem
1. Februar 2019 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.
B. Die
Sozialbehörde C stellte mit Beschluss vom 23. September 2021 fest, dass A
zusammen mit seiner Lebenspartnerin B unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe in
der Höhe von Fr. 50'043.83 bezogen habe und verpflichtete A, die Hälfte
des Betrags (Fr. 25'021.92) zuzüglich 5 % Schuldzinsen
zurückzuerstatten.
Erwägungen
II.
A liess dagegen am 1. November 2021 Rekurs erheben.
Der Bezirksrat C hiess den Rekurs mit Beschluss vom 11. Oktober 2022
teilweise gut und reduzierte die Höhe des zurückzuerstattenden Betrags auf
Fr. 25'009.01 samt Verzugszinsen.
III.
Dagegen erhoben A und B am 12. November 2022
Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten, der Entscheid sei
aufzuheben, und stellten ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Mit
Schreiben vom 28. November 2022 nahm der Bezirksrat C Stellung. Die
Gemeinde C liess am 5. Dezember 2022 Beschwerdeantwort einreichen und
beantragen, die Beschwerde sei, soweit darauf einzutreten sei, abzuweisen. A
und B replizierten am 2. Januar 2023.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des
Streitwerts von über Fr. 20'000.- fällt der Entscheid in die Zuständigkeit
der Kammer (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c VRG e
contrario).
1.2
Zur
Beschwerde ist befugt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Der angefochtene Entscheid richtet
sich allein an den Beschwerdeführer 1 und betrifft die Beschwerdeführerin 2
nicht, weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist.
1.3
Der Beschwerdeführer 1
bringt vor, der Beschluss der Vorinstanz vom 11. Oktober 2022 enthalte
keine Rechtsmittelbelehrung. Die Vorinstanz informierte die vormalige
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers 1 am 17. Oktober 2022
telefonisch über die fehlende Rechtsmittelbelehrung und diese verzichtete
darauf, einen korrigierten Entscheid zu verlangen. Dem Beschwerdeführer 1
entstand durch die fehlende Rechtsmittelbelehrung kein Schaden, wie seine
fristgerecht eingereichte Beschwerde zeigt.
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981.
(SHG; LS 851.1) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Sozialhilfe ist
immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der
Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden
(statt vieler VGr, 13. April 2022, VB.2021.00273, E. 2.1).
2.2
2.2.1
Zu den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen der
hilfesuchenden Person (§ 16 Abs. 2 lit. a der
Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV; LS 851.11]). Als
Einnahmen gelten alle geldwerten Zuflüsse, die einer unterstützten Person zur
Verfügung stehen, insbesondere auch freiwillige Zuwendungen Dritter
(SKOS-Richtlinien, Kapitel D.1, Abs. 1 und Erläuterungen lit. a).
Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe (vgl. oben
E. 2.1). Freiwillige Leistungen Dritter im Sinn von Schenkungen sind
jedoch ausnahmsweise nicht als Einnahmen anzurechnen, wenn sie sich in einem
relativ bescheidenen Umfang halten, ausdrücklich zusätzlich zu den
Sozialhilfeleistungen erbracht werden und der Dritte diese bei einer Anrechnung
einstellen würde (z. B. Zuwendungen für Ferien, Geschenke zur Konfirmation,
Kommunion oder Geburtstag, andere punktuelle Zuwendungen mit offensichtlichem
Gelegenheitscharakter; VGr, 27. November 2018, VB.2018.00547,
E. 2.2).
2.2.2
Darlehen Dritter gelten im Regelfall nicht als Einnahmen, die anzurechnen sind,
weil der Zufluss durch korrelierenden Vermögensabgang neutralisiert wird (VGr,
18.
Februar 2009, VB.2008.00395, E. 4.2; Guido Wizent, Die
sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 438). Es
ist jedoch grundsätzlich zulässig, dass Sozialbehörden unterstützte Personen
anhalten, ihren Lebensunterhalt mittels des erhaltenen Darlehens zu finanzieren
(VGr, 5. Mai 2009, VB.2008.00577, E. 6.3; 25. Oktober 2001,
VB.2001.00250, E. 4b). Die Berücksichtigung von Darlehen im Budget ist
ferner angezeigt, wenn durch die Höhe der gewährten Darlehen die Gefahr
besteht, dass sich die unterstützte Person erheblich verschulden würde (VGr,
21.
April 2017, VB.2016.00290, E. 3.3; 18. Februar 2009,
VB.2008.00395, E. 4.2). Nicht als Einnahmen angerechnet werden dürfen
jedoch Darlehen mit Überbrückungscharakter, die ein Dritter nur bis zur
Unterstützung durch die Sozialhilfe gewährt, sowie Darlehen, die ausdrücklich
zum Zweck der Schuldentilgung ausgerichtet werden (VGr, 27. November 2018,
VB.2018.00547, E. 4.2.2; Kantonales
Sozialamt, Sozialhilfehandbuch, Kapitel 9.1.03, Ziff. 2, 1. März
2021, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch).
2.2.3
Bei einem Darlehen verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des
Eigentums an einer Summe Geldes oder an andern vertretbaren Sachen, der Borger
dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und
Güte (Art. 312 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR;
SR 220]). Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand
aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert
(Art. 239 OR). Darlehen und Schenkungen unterscheiden sich in der Rückerstattungspflicht
respektive in der Schenkungsabsicht (Peter Higi in: Peter Gauch/Jörg Schmid
[Hrsg.], Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Obligationenrecht,
Kommentar zur 1. und 2. Abteilung, 3. A., Zürich 2003, Vorbem.
Art. 312–318 N. 46).
2.3
Eine
hilfesuchende Person hat über ihre finanziellen Verhältnisse, namentlich auch
über Ansprüche gegenüber Dritten, vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu
geben, Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und Veränderungen der
unterstützungsrelevanten Sachverhalte zu melden (§ 18 Abs. 1–3 SHG
und § 28 Abs. 1 SHV). Änderungen in den Einkommens- und
Familienverhältnissen, welche für die Leistungserbringung relevant sind, müssen
sofort und unaufgefordert mitgeteilt werden. In der Regel besteht eine Meldepflicht
für sämtliche nicht von der Sozialbehörde oder zumindest dem Gemeinwesen selbst
ausgerichteten Einkünfte bzw. finanziellen Zuwendungen, ungeachtet deren
Zweckbestimmung und Verwendung (VGr, 28. Juni 2022, VB.2022.00188,
E. 2.2).
2.4
Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer
diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Eine
unrechtmässige Erwirkung von wirtschaftlicher Hilfe liegt vor, wenn die
betreffende Person bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- oder Meldepflicht
keine oder zumindest tiefere Unterstützungsleistungen erhalten hätte. Steht
ausnahmsweise fest, die betroffene Person hätte auch bei korrekter Erfüllung
ihrer Mitwirkungspflichten Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe in der ihr ausgerichteten
Höhe gehabt (z. B. weil ihr nicht deklariertes Vermögen unterhalb der
Freigrenze liegt), kann keine Rückerstattung gemäss § 26 lit. a SHG
gefordert werden, da der Sozialhilfebezug an sich rechtmässig war (VGr,
8.
Dezember 2022, VB.2022.00348,
E. 3.3; 29. Juli 2021, VB.2021.00274, E. 2.4; siehe auch Kantonales Sozialamt,
Sozialhilfehandbuch, Kapitel 15.1.01, Ziff. 1, 1. März 2021). Dieser
Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des
Leistungsbezuges infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne dass er
aufseiten der unterstützten Person ein schuldhaftes Verhalten voraussetzt (VGr,
28.
Juni 2022, VB.2022.00188, E. 2.3).
2.5
Für eine
belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die
Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei
veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte
(Vermutungsfolge) zu schliessen. Steht fest, dass die unterstützte Person ihre
Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat, wird im den verschwiegenen Tatsachen
entsprechenden Umfang die materielle Unrechtmässigkeit des Bezugs vermutet
(VGr, 13. April 2022, VB.2021.00273, E. 2.2). Es obliegt sodann der
unterstützten Person, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche
Zweifel umzustürzen (BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr, 9. Juli 2020,
VB.2020.00114, E. 2.4 mit Hinweisen). Gelingt es der unterstützten Person
dabei nicht, mit substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu
widerlegen, kann die wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden (VGr,
1.
Oktober 2015, VB.2015.00265, E. 5.4; 10. Februar 2011,
VB.2010.00640, E. 4.3).
3.
3.1
Unbestritten
ist, dass der Beschwerdeführer 1 ein Konto bei der E-Bank verschwieg.
Gemäss dem Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 23. September 2021 seien
im Zeitraum zwischen dem Unterstützungsbeginn am 1. Februar 2019 und dem
9.
Juni 2021 wiederholt Zahlungen auf dieses Konto eingegangen, welche als
Einnahmen in die Berechnung des Sozialhilfeanspruchs hätten einfliessen müssen.
Somit seien Leistungen in der Höhe von Fr. 50'043.83 zuzüglich 5 %
Schuldzins zur Hälfte (nämlich Fr. 25'021.92) vom Beschwerdeführer 1
zurückzufordern.
3.2
Gemäss
vorinstanzlichem Entscheid vom 11. Oktober 2022 habe die
Beschwerdegegnerin den Anspruch auf rechtliches Gehör des
Beschwerdeführers 1 verletzt, indem sie pauschal auf sämtliche Eingänge im
genannten Zeitraum verwies, ohne die einzelnen Rückerstattungsbeträge
aufzuteilen und jeweils die Rückerstattungspflicht einzeln zu begründen. Die
Vorinstanz erwog, sie könne die Verletzung des rechtlichen Gehörs heilen, indem
sie eine genügende Begründung nachreiche. Es seien folgende Zahlungseingänge zu
berücksichtigen, wobei ein Vermögensfreibetrag von Fr. 8'000.- zu gewähren:
a)
Gutschrift vom 8. Januar 2019 in der Höhe von Fr. 11.25
b)
Gutschrift vom 22. Januar 2019 in der Höhe von Fr. 500.- (vom Ehepaar F)
c)
Gutschrift vom 30. Januar 2019 in der Höhe von Fr. 8'000.-
(vom Ehepaar F)
d)
Gutschrift vom 4. Februar 2019 in der Höhe von Fr. 160.-
e)
Gutschrift vom 27. Februar 2019 in der Höhe von Fr. 8'200.-
(vom Ehepaar F)
f)
Gutschrift vom 29. März 2019 in der Höhe von Fr. 8'500.- (vom Ehepaar F)
g)
Gutschrift vom 4. April 2019 in der Höhe von Fr. 260.-
h)
Gutschrift vom 27. Mai 2019 in der Höhe von Fr. 250.-
i)
Gutschrift vom 4. Juni 2019 in der Höhe von Fr. 647.45
j)
Gutschrift vom 2. Juli 2019 in der Höhe von Fr. 15'000.-
(Teilauszahlung Erbschaft)
k)
Gutschrift vom 9. Juli 2019 in der Höhe von Fr. 45.65
l)
Gutschrift vom 22. August 2019 in der Höhe von Fr. 170.-
m)
Gutschrift vom 25. September 2019 in der Höhe von Fr. 140.-
n)
Gutschrift vom 5. November 2019 in der Höhe von Fr. 13'300.-
(Teilauszahlung Erbschaft)
o)
Gutschrift vom 15. November 2019 in der Höhe von Fr. 46.13
p)
Gutschrift vom 13. Januar 2020 in der Höhe von Fr. 4.34
q)
Gutschrift vom 10. Juni 2020 in der Höhe von Fr. 800.-
r)
Gutschrift vom 28. August 2020 in der Höhe von Fr. 1'000.-
s)
Gutschrift vom 6. November 2020 in der Höhe von Fr. 50.-
t)
Gutschrift vom 6. Januar 2021 in der Höhe von Fr. 415.-
u)
Gutschrift vom 11. Januar 2021 in der Höhe von Fr. 90.-
v)
Gutschrift vom 5. März 2021 in der Höhe von Fr. 430.-
Demgemäss korrigierte sie den vom Beschwerdeführer 1
zurückzuerstattenden Betrag um Fr. 12.01 auf Fr. 25'009.91. Dieser
wurde verpflichtet, den von Betrag Fr. 25'009.01 (sic!) zurückzuerstatten.
4.
4.1
Der Beschwerdeführer 1
beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, wobei er insbesondere
die Berücksichtigung der Teilauszahlungen Erbschaft (Gutschriften lit. j
und n gemäss E. 3.2) sowie der Zahlungen des Ehepaars F (Gutschriften
lit. b, c, e und f gemäss E. 3.2) beanstandet.
4.2
Der Beschwerdeführer 1
bringt vor, es gebe keine "rationale Erklärung", wieso er das Konto
bei der E-Bank verschwiegen habe; er hätte davon auch nicht profitiert.
Entgegen dem Verständnis des Beschwerdeführers 1 ist es unerheblich, aus
welchen Motiven das Bankkonto nicht deklariert wurde. Die
Rückerstattungspflicht setzt kein schuldhaftes Verhalten voraus und greift
somit unabhängig von der persönlichen Vorwerfbarkeit der Meldepflichtverletzung
(vgl. oben E. 2.4).
4.3
4.3.1
Der Beschwerdeführer 1 beanstandet weiter die Rückerstattungspflicht
in Bezug auf die beiden Teilauszahlungen aus der Erbschaft seines Vaters
(Gutschriften lit. j und n gemäss E. 3.2). Die Beschwerdegegnerin habe vom
Tod des Vaters gewusst und es sei unverständlich, wieso sie den Beschwerdeführer 1
nicht auf das Erbe angesprochen habe. Zudem sei die Rückzahlung der beiden
Teilauszahlungen bereits Gegenstand des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom
30.
Juni 2022 und somit gegenstandslos.
4.3.2
Gemäss § 18 Abs. 3 SHG ist eine unterstützte Person verpflichtet,
unaufgefordert Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte
der zuständigen Behörde zukommen zu lassen (vgl. oben E. 2.3). Die
Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer 1 im Beschluss vom
23.
Mai 2019 auf diese Mitwirkungspflicht hingewiesen. Zudem bestätigte
der Beschwerdeführer 1 am 30. Januar 2020 gegenüber der
Beschwerdegegnerin schriftlich, dass er sämtliche Einkommens- und
Vermögenswerte, insbesondere auch Einnahmen aus Erbschaften, deklariert habe
und nur über ein Konto bei der G-Bank verfüge. Es ist für das Bestehen der
Rückerstattungspflicht unerheblich, dass die Beschwerdegegnerin nach Angaben
des Beschwerdeführers 1 vom Tod seines Vaters gewusst und den Beschwerdeführer 1
nicht auf das Erbe angesprochen habe. Der Beschwerdeführer 1 hat seine
Meldepflicht verletzt, indem er die beiden Teilauszahlungen des Erbes der
Beschwerdegegnerin nicht unaufgefordert meldete.
4.3.3
Der Beschluss vom 30. Juni 2022 hat die Rückforderung der noch zu
verteilenden Erbschaft zum Gegenstand, wobei die bereits geflossenen
Teilauszahlungen vom 2. Juli 2019 und vom 5. November 2019 explizit
nicht berücksichtigt wurden. Die Rückerstattung in Bezug auf die beiden
Teilauszahlungen wird somit entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers 1
durch diesen Beschluss nicht hinfällig.
4.4
4.4.1
Der Beschwerdeführer 1 bringt weiter vor, die Zuwendungen des Ehepaars F
in der Höhe von insgesamt Fr. 25'200.- seien nicht
rückerstattungspflichtig. Die Zuwendungen seien zur Deckung des
Lebensunterhalts genutzt worden. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der
Beschwerdeführer 1 eine Zusammenstellung der Kosten des Lebensunterhaltes
in den Monaten vom Januar 2019 bis April 2019 sowie einen
"Darlehensvertrag" zwischen – angeblich – dem Beschwerdeführer 1
sowie seiner Lebenspartnerin und F ein. Er habe zu diesem Zeitpunkt nicht
gewusst, dass seine Ausgaben höher als die ihm zustehenden
Sozialhilfeleistungen gewesen seien und sei davon ausgegangen, den bereits
eingegangenen Zahlungsverpflichtungen (bspw. aufgrund eines Leasingvertrags
oder Ratenzahlungen gemäss Rückzahlungsvereinbarungen) weiterhin nachkommen zu
müssen. Er sei auf das Darlehen angewiesen gewesen, weil er in diesem Zeitraum
aufgrund eines Fehlers der Beschwerdegegnerin noch keine Sozialhilfeleistungen erhalten
habe.
4.4.2
Liegt eine Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht vor, so muss die
unterstützte Person beweisen, dass sie trotz der Verletzung der Auskunfts- oder
Meldepflicht zu Recht wirtschaftliche Hilfe bezog.
Insofern trifft die Person eine qualifizierte Mitwirkungspflicht (vgl. oben E. 2.5).
Es obliegt also dem Beschwerdeführer 1, die begründete Vermutung, die
Zuwendungen des Ehepaars F wären als Einnahmen bei der Berechnung der
Sozialhilfe einzubeziehen gewesen, durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche
Zweifel umzustürzen.
4.4.3
4.4.3.1
Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer 1 wie erwähnt
einen "Darlehensvertrag" nach, um nachzuweisen, es handle sich bei
den Zuwendungen des Ehepaars F um ein Darlehen.
Neue Beweismittel sind im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens zulässig (§ 52 Abs. 1 in Verbindung
mit § 20a Abs. 2 VRG). Der "Darlehensvertrag" ist nicht
datiert und lediglich von F unterschrieben, wohingegen der Beschwerdeführer 1
und seine Lebensgefährtin nicht einmal als Parteien des
"Darlehensvertrags" genannt werden, geschweige denn, das Schriftstück
überhaupt unterschrieben haben. Gemäss Vertrag ist der Zweck des Darlehens die
"Überbrückungsfinanzierung zwecks Lebensunterhalt für beide
Darlehensnehmer". Weiter nennt der Vertrag die Gesamtsumme der monatlich
geleisteten Unterstützung (seit Juni 2018 insgesamt Fr. 93'800.-). Da der Beschwerdeführer 1
sowie das Ehepaar F im Juni 2018 nicht wissen konnten, wie hoch die Summe
der geleisteten monatlichen Zahlungen dereinst sein wird, wurde der
"Darlehensvertrag" offenkundig erst nach Einstellung der Zuwendungen
erstellt. Das ergibt sich auch klar aus einem offenbar existierenden Anhang zum
"Darlehensvertrag" mit Buchungsdetails der Überweisungen im Zeitraum
1.
Juni 2018 bis zum 29. März 2019. Der Vertrag legt weiter fest, das
Darlehen sei ab dem 1. Januar 2021 zu verzinsen, wobei der Beschwerdeführer 1
keine Beweise erbringt, seitdem Zinsen geleistet zu haben.
Mit der Auffassung der Beschwerdegegnerin in ihrer
Beschwerdeantwort ergeben sich zunächst grosse Zweifel insbesondere an der
Echtzeitlichkeit des erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokuments. Das
Gericht kann Indizien, d. h.
alle Umstände, die Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen der Parteien
zulassen, bei der Auslegung von Verträgen hinzuziehen (BGE 144 III 93
E. 5.2.2). Aufgrund der Indizien ist fraglich, ob eine
Rückerstattungspflicht vereinbart wurde respektive ob das Ehepaar F nicht
eine Schenkungsabsicht hatte. Der Beschwerdeführer 1 war im Juni 2018 wie
seine Lebensgefährtin arbeitslos und verschuldet und hatte die Absicht, den
Lebensunterhalt in der Zukunft mittels einer IV-Rente zu bestreiten. Es scheint
deshalb kaum realistisch, dass das Ehepaar F davon ausging, der Beschwerdeführer 1
wäre in naher Zukunft fähig, ein Darlehen in der Höhe von Fr. 93'800.-
zurückzubezahlen.
4.4.3.2
Der Beschwerdeführer 1 vermag nach dem Gesagten nicht genügend zu
beweisen, dass es sich bei den Zuwendungen des Ehepaars F um ein Darlehen
handelte respektive dass eine Rückerstattungspflicht besteht. Handelte es sich
bei den Zuwendungen um Schenkungen, wären diese angesichts der Höhe des Betrags
als Einnahmen anzurechnen (vgl. oben E. 2.2.1).
4.4.3.3
Selbst wenn die Zuwendungen als Darlehen zu qualifizieren wären, wären sie
bei der Berechnung der wirtschaftlichen Hilfe zu berücksichtigen. Zwar weisen
die Tatsache, dass die monatlichen Zuwendungen mit Beginn der Ausrichtung der
wirtschaftlichen Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin endeten sowie der
im Vertrag genannte Zweck auf ihren Überbrückungscharakter hin.
Gleichzeitig gibt es mehrere
Hinweise, welche eine Anrechenbarkeit angezeigt erscheinen lassen würden. So
finanzierte sich der Beschwerdeführer 1 mit den Zuwendungen einen
Lebensstandard, der die gleichzeitige Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe
als unbillig erscheinen lässt. Zudem legte er in der Beschwerde gerade dar,
dass er die Zuwendungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nutzte. Weiter
spräche für die Anrechenbarkeit, dass sich der Beschwerdeführer durch die
Zuwendungen erheblich weiter verschuldete (zum Ganzen vgl. oben E. 2.2.2).
4.4.4
Der Beschwerdeführer 1 macht weiter geltend, er sei nur aufgrund der
durch die Beschwerdegegnerin verschuldeten Verzögerung der Ausrichtung der
Sozialhilfe zwischen Februar 2019 und März 2019 weiterhin auf die Unterstützung
durch das Ehepaar F angewiesen gewesen. Gemäss dem Beschluss vom
23.
Mai 2019 habe der Beschwerdeführer 1 im Februar 2019 nicht alle
auszufüllenden Formulare für ein Gesuch um Ausrichtung von wirtschaftlicher
Hilfe erhalten. Die Verzögerung der Abklärungen sei deshalb nicht sein
Verschulden, weshalb die Sozialhilfe rückwirkend ab 1. Februar 2019 geleistet
worden sei.
Gemäss
§ 4 SHG muss die Hilfe rechtzeitig einsetzen. Sozialhilfeorgane dürfen die
Behandlung eines Gesuchs um materielle Hilfe nicht verzögern (SKOS-Richtlinien,
Kapitel A.4.2, Erläuterungen a). Die sozialhilferechtlichen
Mitwirkungspflichten bestehen jedoch selbst im Fall einer unrechtmässigen
Verzögerung in der Behandlung eines Sozialhilfegesuchs. Eine solche vermag der Beschwerdeführer 1
jedoch nicht ausreichend darzulegen, wenngleich die Beschwerdegegnerin die
Sozialhilfeleistungen in der Folge rückwirkend per 1. Februar 2019 ausrichtete.
Der Beschwerdeführer 1 kann deshalb aus diesem Umstand nichts ableiten,
was einer Rückerstattungspflicht entgegenstünde.
4.4.5
Zudem macht der Beschwerdeführer 1
geltend, er habe die zuständige Sozialarbeiterin mündlich über die Zuwendungen
des Ehepaars F informiert. Diese habe daraufhin gesagt, "das sei in
Ordnung", sie "sollten" sich "mit dem Geld einmal etwas
gönnen" und es werde "keine Rückzahlungsverpflichtung geben".
Der in Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV;
SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot
widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des
berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen. Eine unbelegte Behauptung
einer mündlichen Zusicherung oder Auskunft genügt gemäss Rechtsprechung nicht,
um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen (BGE 143 V 341 E. 2.5.1 und 5.3.1). Die behauptete mündliche Aussage der
Sozialarbeiterin genügt schon deshalb nicht als Vertrauensgrundlage.
4.4.6
Nach dem Gesagten besteht auch bezüglich der Zuwendungen des Ehepaars F
im Zeitraum vom 22. Januar 2019 bis 29. März 2019 in der Höhe von
insgesamt Fr. 25'200.- eine Rückerstattungspflicht gemäss § 26 lit. a SHG.
5.
Zusammenfassend ist die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 abzuweisen.
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist nicht einzutreten.
6.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftung dem Beschwerdeführer 1
zu vier Fünfteln und der Beschwerdeführerin 2 zu einem Fünftel
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG). Eine Parteientschädigung wurde nicht verlangt und stünde den
Beschwerdeführenden bei diesem Verfahrensausgang auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine Parteientschädigung beantragt.
7.
7.1
Zu prüfen
bleibt das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren
nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen
die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (§ 16 Abs. 1 VRG). Eine Person ist mittellos im Sinn von § 16 VRG, wenn sie
die erforderlichen Prozess- beziehungsweise Vertretungskosten nicht bezahlen
kann, ohne dass sie jene Mittel heranzieht, die sie für die Deckung des
Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16
N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten
auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass
sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16
N. 46).
7.2
Angesichts
ihrer Unterstützung durch die Sozialhilfe ist wohl von der Mittellosigkeit der
Beschwerdeführenden auszugehen (VGr, 29. Dezember 2022, VB.2021.00262, E. 3.2).
Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen haben die Begehren der
Beschwerdeführenden jedoch als offensichtlich aussichtslos zu gelten, weshalb
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird nicht eingetreten.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 2'345.-- Total der Kosten.
4.
Das
Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird abgewiesen.
5.
Die
Gerichtskosten werden unter solidarischer Haftung dem Beschwerdeführer 1
zu vier Fünfteln und der Beschwerdeführerin 2 zu einem Fünftel auferlegt.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat C.