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Entscheid

VB.2022.00685

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00685

13. Dezember 2022Deutsch15 min

(URT.2022.24212)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00685

VB.2022.00686

Urteil

der Einzelrichterin

vom 13. Dezember 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin

Maja Schüpbach Schmid,

Gerichtsschreiberin

Laura Diener.

In Sachen

Aus VB.2022.00685

A, vertreten durch RA B,

Aus VB.2022.00686

A, vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Bestätigung

Ausschaffungshaft (GI220121-L),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 11. Oktober

2022 an, dass A im Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3

und 4 des Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember

2005 (AIG) in Ausschaffungshaft genommen werde.

Erwägungen

II.

Gleichentags beantragte das Migrationsamt beim

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, die Haftanordnung zu

bestätigen und die Haft bis am 9. Januar 2023 zu bewilligen. Mit Entscheid

vom 12. Oktober 2022 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die Anordnung

der Ausschaffungshaft und bewilligte sie antragsgemäss bis am 9. Januar

2023.

III.

A. Dagegen

erhoben sowohl Rechtsanwalt B (VB.2022.00685) als auch Rechtsanwalt C

(VB.2022.00686) für A je mit separaten Eingaben vom 11. November 2022

Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten die

Aufhebung des angefochtenen Urteils und die unverzügliche Haftentlassung des

Beschwerdeführers.

Rechtsanwalt B beantragte eventualiter, in der

Feststellung, dass die erneute Anordnung der Ausschaffungshaft

unverhältnismässig sei, das angefochtene Urteil aufzuheben und dem

Beschwerdeführer als mildere Massnahme eine Meldepflicht, subeventualiter eine

Eingrenzung aufzuerlegen.

Rechtsanwalt C beantragte eventuell, die

Ausschaffungshaft gegen den Beschwerdeführer bis maximal 9. November 2022,

subeventuell bis maximal 9. Dezember 2022 anzuordnen. Subsubeventuell sei

die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Im Falle einer

Überhaft sei deren Unrechtmässigkeit festzustellen und dem Beschwerdeführer für

deren Dauer eine Entschädigung von Fr. 150.- pro Tag auszurichten.

In prozessualer Hinsicht beantragten beide Rechtsanwälte,

auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche

Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren und sie als unentgeltlichen

Rechtsbeistand zu bestellen sowie eine Parteientschädigung (inkl. bzw. zzgl.

7,7 % MWST).

B. Mit

Präsidialverfügungen vom 14. November 2022 wurden die separat eröffneten

Beschwerdeverfahren VB.2022.00685 und VB.2022.00686 vereinigt. Gleichzeitig

erfolgte die Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeantwort.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 15. November

2022.

auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2022

beantragte das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde.

Rechtsanwalt B replizierte am 29. November 2022 mit

unveränderten Anträgen; eine Replik von Rechtsanwalt C ging nicht ein. Das

Migrationsamt reichte mit Eingabe vom 7. Dezember 2022 nachträglich

eingegangene Akten ein.

Die zitierten Akten befinden sich, wo nicht anders

vermerkt, im Verfahren VB.2022.00685.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Beschwerden

betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder

der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung

der Kammer zur Beurteilung zu überweisen sind (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung. Die

Beschwerde ist durch die Einzelrichterin zu behandeln.

2.

Dem vorliegenden Verfahren liegt folgende Vorgeschichte

zugrunde:

2.1

Der

Beschwerdeführer (geboren 1995, Staatsangehöriger Ugandas bzw. geboren 1982 aus

Nigeria]) reiste am 10. Oktober 2017 illegal in die Schweiz ein und

stellte gleichentags unter falschem Namen ein Asylgesuch. Am 11. Januar

2018.

wurde dieses mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen.

Gleichzeitig wurde er aus der Schweiz weggewiesen und unter Zwangsandrohung

verpflichtet, die Schweiz bis am 29. Januar 2018 zu verlassen.

2.2

In der

Folge galt der Beschwerdeführer seit dem 13. Januar 2018 als verschwunden

und trat im Kanton Waadt wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. Wie dem

Strafregisterauszug des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, wurde er 2018, 2019

und 2021 insgesamt viermal wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

und/oder rechtswidrigen Aufenthalts mit Geldstrafen von 60 und 90 Tagessätzen

bzw. Freiheitsstrafen von 60 und 90 Tagen bestraft.

2.3

Während

dieser Zeit wurde am 8. Dezember 2019 seine Tochter, D, geboren, welche er

am 18. August 2021 anerkannte. Ferner hat er zusammen mit E am 22. Februar

2021.

beim Zivilstandsamt Lausanne ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet,

welches in der Zwischenzeit mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen

wurde.

2.4

Am 9. Oktober

2022.

wurde der Beschwerdeführer in Lausanne verhaftet und tags darauf

zuständigkeitshalber dem Migrationsamt des Kantons Zürich zugeführt. Letzteres

erliess darauf am 11. Oktober 2022 die angefochtene Anordnung, deren

Rechtmässigkeit der Beschwerdeführer bestreitet. Er stellt das Vorliegen eines

Haftgrunds, die Absehbarkeit der Ausschaffung sowie die Verhältnismässigkeit

der Ausschaffungshaft infrage und macht in diesem Zusammenhang insbesondere ein

Recht auf Familienleben sowie die fehlende Prüfung milderer Massnahmen geltend.

3.

Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in

Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis

StGB vorliegt, dessen bzw. deren Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar

ist und einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht.

Zudem muss die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheinen, die Ausschaffung

selbst rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a

AIG) und müssen die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend

getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG). Schliesslich darf die Haft nach Art. 79 Abs. 1 AIG

höchstens sechs Monate dauern.

3.1

Gegen den

Beschwerdeführer liegt unbestrittenermassen ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid

vor. Damit ist die erste Voraussetzung für eine Haftanordnung erfüllt. Dies führt

zur Frage, ob ein Haftgrund besteht.

3.2

Die Beschwerdegegnerin

stützte die Anordnung der Ausschaffungshaft auf Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 3 und 4 AIG; die Vorinstanz bestätigte diese gestützt auf Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG.

Dispositiv

Demnach kann eine Person in Haft genommen werden, wenn

konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen

will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG sowie

Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Ziff. 3)

oder ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Dies ist regelmässig dann anzunehmen,

wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar

unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu

erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit

ist, in ihren Heimatstaat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1). Der

blosse Umstand, dass die betroffene Person innert der ihr gesetzten Frist das

Land nicht verlassen hat oder eine bloss abstrakte Vermutung, dass sie sich der

Wegweisung entziehen könnte, genügen für sich alleine nicht; vielmehr muss die

zuständige Behörde in jedem konkreten Fall aufgrund der verschiedenen Indizien

eine individuelle Prognose stellen (BGE 143 II 113, nicht publizierte E. 2.1;

BGE 140 II 1 E. 5.3).

3.2.1

Es ist entgegen der anderslautenden Behauptung aktenkundig, dass der

Beschwerdeführer der ihm 2018 auferlegten Ausreiseverpflichtung nicht

ordnungsgemäss nachgekommen war und als untergetaucht galt. Das Vorbringen, er

hätte die Schweiz 2018 verlassen und sei 2020 zurückgekehrt, steht im

Widerspruch zur Tatsache, dass er in dieser Zeitspanne im Kanton Waadt mehrfach

strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Sodann gab er anlässlich der

polizeilichen Einvernahme sowie der vorinstanzlichen Anhörung klar zu erkennen,

dass er nicht bereit ist, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, sondern höchstens,

nach Spanien auszureisen.

3.2.2

Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 11. Oktober 2022 erklärte

er zudem, über keinen Reiseausweis zu verfügen und nichts unternommen zu haben,

um Reisepapiere zu beschaffen. Die Kopie seines nigerianischen Reisepasses,

welche in den Akten des Ehevorbereitungsverfahrens liegt, ändert nichts daran. Hat

er doch mit widersprüchlichen Angaben zu seiner Identität die Vollziehungsbemühungen

erschwert, indem dadurch weitere Abklärungen veranlasst wurden (vgl. E. 3.3.1).

3.2.3

Aufgrund seines bisherigen Verhaltens ist davon auszugehen, dass sich der

Beschwerdeführer den behördlichen Anordnungen weiterhin widersetzen wird und

Untertauchensgefahr besteht. Die Vorinstanz hat somit insgesamt das Vorliegen eines

Haftgrunds zu Recht bejaht. Damit bleibt die Verhältnismässigkeit (Erforderlichkeit, Eignung und Zumutbarkeit)

der Ausschaffungshaft und in

diesem Zusammenhang insbesondere die Möglichkeit der Anordnung milderer

Massnahmen zu prüfen.

3.3 Die

Ausschaffungshaft soll den

Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss deshalb ernsthaft

geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn

die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem

konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1

m.H.). Der Umstand allein, dass die Ausreise nur schwer organisiert werden kann

und im Rahmen der entsprechenden Bemühungen mit ausländischen Behörden erst

noch verhandelt werden muss, was erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit in Anspruch

nimmt, macht die Ausschaffung nicht bereits undurchführbar (BGE 130 II 56 E. 4.1.2

m.H.).

Wie es sich mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs

im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen

vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender

Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Die Haft hat, weil unverhältnismässig, dann als

unzulässig zu gelten und ist gestützt auf Art. 80 Abs. 6 lit. a

AIG (rechtliche oder tatsächliche Undurchführbarkeit des Vollzugs der Weg- oder

Ausweisung) zu beenden, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des

Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist

kaum wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen).

3.3.1

Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem

9. Oktober 2022 in Ausschaffungshaft.

Am 11. Oktober 2022 wurde er vom SEM zur Identifikation bei den Behörden

Ugandas vorgemerkt. In den am 12. Oktober 2022

dem Migrationsamt übermittelten Akten des Ehevorbereitungsverfahrens lag die Kopie

seines nigerianischen Reisepasses mit Ausstellungsdatum 21. März 2021. Anlässlich

der darauf veranlassten zentralen Befragung vom 18. Oktober 2022 wurde der

Beschwerdeführer unter Bedingung als nigerianischer Staatsangehöriger anerkannt.

Zudem erklärten sich die nigerianischen Behörden bereit, Ersatzpapiere

(Laissez-Passer) für die Einreise nach Nigeria auszustellen, sofern das

Ehevorbereitungsverfahren erfolglos abgeschlossen oder abgeschrieben wird. Wie

sich aus dem Entscheid des Migrationsamts vom 5. Dezember 2022 ergibt, ist

letzterer Fall eingetreten, da E von einer Eheschliessung Abstand genommen hat.

Folglich sind die Reisepapierbeschaffung und damit der Vollzug absehbar.

3.3.2

Rechtliche Gründe, welche der Ausschaffung entgegenstehen würden, werden nicht

substanziiert geltend gemacht und sind auch keine ersichtlich. Somit erweist sich der Wegweisungsvollzug als durchführbar

im Sinn von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG und die Ausschaffungshaft

als geeignet. Im Weiteren ist daher die

Erforderlichkeit und in diesem Zusammenhang die Anordnung milderer Massnahmen

zu prüfen.

3.4 Das

Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) gebietet, jeweils im

Einzelfall das mildeste, gerade noch wirksame Mittel einzusetzen und eine

Verletzung des Übermassverbots zu vermeiden, d. h. ein sachgerechtes, zumutbares

Verhältnis von Mittel und Zweck zu wahren (BGr, 17. Januar 2020,

2C_1063/2019, E. 5.1). Als sachlich mildere Mittel zur Ausschaffungshaft kommen

namentlich eine Meldepflicht (vgl. Art. 64e lit. a AIG) oder eine

Eingrenzung (vgl. Art. 74 Abs. 1 AIG) in Betracht. Im Rahmen der

Kontrolle der Verhältnismässigkeit muss der Haftrichter die Möglichkeit

milderer Massnahmen tatsächlich prüfen und jeweils bezogen auf den Einzelfall

darlegen, weshalb diese nicht genügen, um den Wegweisungsvollzug auch ohne Haft

sicherstellen zu können (BGr, 17. Januar 2020, 2C_1063/2019, E. 5.3.1).

3.4.1

In der Verfügung vom 11. Oktober 2022, mit welcher die

Ausschaffungshaft angeordnet wurde, ist ohne weitere Begründung festgehalten,

mildere Massnahmen vermöchten den Wegweisungsvollzug nicht hinreichend

sicherzustellen.

Die Vorinstanz führte im

angefochtenen Entscheid aus, angesichts seines bisherigen Verhaltens sei nicht

davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer an eine Ein- oder Ausgrenzung

halten würde. Sodann erscheine eine solche angesichts der von ihm ausgehenden

Gefährdung für die öffentliche Sicherheit auch nicht als geeignet. Es seien

damit keine milderen Mittel ersichtlich, um den Vollzug der Ausschaffung

sicherzustellen.

Eine Verletzung

der Begründungspflicht bzw. die Unterlassung einer sorgfältigen Prüfung ist

darin nicht erkennbar.

3.4.2

Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers gingen die

Behörden sodann zu Recht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer den behördlichen

Anordnungen weiterhin widersetzen wird und sich diesen nicht zur Verfügung

halten wird (vgl. E. 3.2.2). So lassen die Akten lediglich den Schluss zu,

dass sich der Beschwerdeführer gelegentlich zu Besuchen bei seiner Tochter und

deren Mutter in der Schweiz aufhält. Hinweise auf ein festes Zusammenleben seit

2020 ergeben sich daraus jedoch nicht. Im Gegenteil hat der Beschwerdeführer an

der Haftanhörung vom 11. Oktober 2022 ausgeführt, erst einen Monat vor der

Verhandlung in die Schweiz eingereist zu sein. Nachdem die beabsichtigte

Eheschliessung widerrufen und das Ehevorbereitungsverfahren abgeschrieben

wurde, ist offensichtlich, dass mildere Mittel als die Ausschaffungshaft nicht

greifen würden.

3.4.3 Sodann wurde der Beschwerdeführer

wiederholt wegen Verstössen gegen die

ausländerrechtlichen Bestimmungen (vier Mal) und Vergehen gegen das

Betäubungsmittelrecht (zwei Mal) bestraft. Angesicht der Deliktsarten

stellt der Beschwerdeführer zwar nicht gerade eine eminente Gefahr für die

öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, doch genügen die Delikte, um ein

relativ gewichtiges öffentliches Interesse am Wegweisungsvollzug zu begründen.

Zwar ist die anerkannte Vaterschaft des

Beschwerdeführers belegt. Die behauptete enge affektive Beziehung zu seiner

Tochter und deren aktive und regelmässige Betreuung wird aber weder

substanziiert dargelegt, geschweige denn durch die eingereichten Fotos belegt.

Der Verzicht auf die Heirat sowie die Strafanzeige wegen sexueller Gewalt – welche

zwar zurückgezogen wurde – deuten sodann auf eine gescheiterte Beziehung zur

Mutter seiner Tochter hin.

Damit liegen

lediglich geringe private Interessen des Beschwerdeführers an seiner

Haftentlassung vor, welche die öffentlichen Interessen daran nicht zu

überwiegen vermögen.

3.4.4

Insgesamt erweist sich Ausschaffungshaft als geeignet und erforderlich, um

den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Sie steht in einem zumutbaren

Verhältnis von Mittel (administrative Festhaltung) und Zweck (Sicherung des

Wegweisungsvollzugs). Damit ist die angeordnete ausländerrechtliche

Inhaftierung als verhältnismässig zu qualifizieren.

3.5 Schliesslich

wurde mit Verweis auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 i.V.m. Art. 76

Abs. 2 AIG eine Überschreitung der zulässigen Haftdauer geltend gemacht.

Dieses Vorbringen erweist sich von vornherein als unbehelflich, da der

vorliegende Sachverhalt ausserhalb des Anwendungsbereichs der zitierten Bestimmungen

liegt. Die Eröffnung des Wegweisungsentscheids müsste dazu im zeitlichen

Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung stehen.

Damit erwiesen sich sämtliche

Rügen als unberechtigt. Dies hat die Abweisung der Beschwerden zur Folge.

4.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der

Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Verfahrenskosten

jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind

sie abzuschreiben, womit seine Gesuche um unentgeltliche Prozessführung

gegenstandslos werden. Entsprechend seinem Unterliegen ist dem Beschwerdeführer

keine Parteientschädigung zuzusprechen (§17 Abs. 2 VRG).

4.2 Zu prüfen

bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung.

4.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf

Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf

unentgeltliche Rechtsvertretung besteht dann, wenn die Gesuchsteller zusätzlich

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

4.2.2 Der

Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die

Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der

nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung

seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Dem

Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen.

Fraglich ist jedoch, wer als solcher zu bestellen ist.

4.2.3 Im vorliegenden Verfahren liess sich der

Beschwerdeführer durch zwei Rechtsanwälte vertreten, welche – offensichtlich in

Unkenntnis der Mandatierung des jeweils anderen – je separat Beschwerde

einreichten und ihre Einsetzung als unentgeltlichen Rechtsbeistand beantragten.

Mit Präsidialverfügungen vom 14. November 2022 wurden die separat

eröffneten Beschwerdeverfahren VB.2022.00685 und VB.2022.00686 vereinigt,

wodurch die beiden Rechtsvertreter voneinander Kenntnis erhalten konnten.

Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

befreit die gesuchstellende Person von der Bezahlung der erforderlichen

Vertretungskosten (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 88). Da die

Entschädigung von zwei Rechtsvertretungen doppelten Vertretungskosten gleichkäme,

kann als unentgeltlicher Rechtsbeistand lediglich eine Person bestellt werden.

Nachdem sich die beiden Rechtsvertreter zur Frage bisher

nicht geäussert haben, welcher von ihnen als unentgeltlicher Rechtsbeistand

eingesetzt werden soll, ist ihnen Frist zur Stellungnahme anzusetzen, ansonsten

das Gericht darüber entscheiden wird.

4.2.4

Der Beschwerdeführer ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass er zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerden werden abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 155.-- Zustellkosten,

Fr. 1'155.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit

abgeschrieben.

4. Die

Gesuche um unentgeltliche Prozessführung werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dem Beschwerdeführer wird für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

gewährt.

7. Den

Rechtsanwälten B und C läuft je eine Frist von 10 Tagen ab

Zustellung dieses Entscheids, um dem Gericht mitzuteilen, wer von ihnen als

unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt werden soll, ansonsten das Gericht

über diese Frage entscheidet.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung

an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Staatssekretariat für

Migration, Abteilung Rückkehr;

c) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;

d) die Gerichtskasse.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Einzelrichterin: Die

Gerichtsschreiberin:

Versandt:

Abkürzungsverzeichnis:

AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)

AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember

2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)

BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18. April 1999 (SR 101)

EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959

(LS 175.2)