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Entscheid

VB.2022.00689

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00689

2. März 2023Deutsch12 min

(URT.2023.24383)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00689

Urteil

der 3. Kammer

vom 2. März 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter

Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Julia Meier.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Statthalteramt Dietikon,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Waffeneinziehung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Das

Statthalteramt Dietikon verfügte am 9. Mai 2022, dass folgende

sichergestellte Waffen und Zubehöre aus dem Besitz von A definitiv beschlagnahmt

und eingezogen würden:

-

ZF Schmidt & Bender, 6 x 42, ZF-Nr. 25983 (ZF Schmidt

& Bender, 6 x 42, ZF-Nr. 25983)

-

Repetierer Anschütz, Waffen-Nr. 1771827

-

Repetierer Anschütz, Waffen-Nr. 3125521 DE

-

Repetierer Anschütz, Waffen-Nr. 1316647

-

Repetierer Anschütz, Waffen-Nr. 1266839

-

Perazzi MX8, Waffen-Nr. 76932

-

Waffenkoffer "J.J"

-

Luftgewehr Weihrauch

-

Schalldämpfer Weihrauch

-

Sprühwaffe PiexonGuardian Angel II

-

Pistole Hämmerli, Mod. 215, Kal. 22 I.r., S.-Nr. 67399

-

Pistole SIG P210, Kal. 7,65 Para, S.-Nr. P58748

-

Wechsellauf zu Pistole SIG P210, Kal. 22 I.r., S.-Nr. 44667

-

Büchse Steyr-Mannlicher, Mod. Luxus, Kal. 243 Rem.,

S.-Nr. 161033

-

Büchse Steyr-Mannlicher, Mod. Luxus, Kal. 7 x 64,

S.-Nr. 103497

-

Büchse Steyr-Mannlicher, Mod. Luxus, Kal. 7 x 55,

S.-Nr. 138186

-

Bockdoppelflinte Beretta, Mod. SO-5, Kal. 12/70,

S.-Nr. C15636B

-

Bockdoppelflinte FN (Fabrique National),

Mod. B-25, Kal. 12/70, S.-Nr. 19466

-

Bockdoppelflinte Merkel, Mod. 201E, Kal. 12/70,

S.-Nr. 167637

-

Bockbüchse Krieghoff, Mod. Ulm Primus, Kal. 30-06,

S.-Nr. 85084

-

Bockdoppelflinte Renato Gamba, Mod. unbekannt, Kal. 12/70,

S.-Nr. S20292

-

Bockbüchsflinte Merkel, Mod. unbekannt, Kal. 12/70, 5,6 x 50R,

S.-Nr. 104377

-

Bockbüchsflinte Merkel, Mod. unbekannt, Kal. 12/70, 5,6 x 50R,

S.-Nr. 8077

-

Bockdoppelflinte Perazzi, Mod. MX-8, Kal. 12/70,

S.-Nr. 54201

-

Wechsellaufbündel zu Perazzi, Mod. MX-8, Kal. 12/70,

S.-Nr. 54201

-

Sturmgewehr SIG, Mod. 90-PE, Kal. 5,6 x 45 (GP90), S.-Nr. PE4588

-

Bockdoppelflinte Renato Gamba, Mod. unbekannt, Kal. 12/70,

S.-Nr. 7784

-

Büchse Heym, Mod. Stutzen, Kal. 243 Rem., S.-Nr. 22690

-

Büchse Remington, Mod. 40 XBR. Kal. 222 Rem.,

S.-Nr. 058073B

-

Karabiner W+F, Mod. IG 1889, Kal. 7,5 x 53,

S.-Nr. P3785

-

Karabiner W+F, Mod. 31 Kal. 7,5 x 55 (GP11),

S.-Nr. 934121

-

Karabiner W+F, Mod. 31 Kal. 7,5 x 55 (GP11),

S.-Nr. 269240

-

Karabiner W+F, Mod. 31 Kal. 7,5 x 55 (GP11),

S.-Nr. 603566

Im Weiteren verfügte

das Statthalteramt Dietikon, dass es die beschlagnahmten Waffen und Zubehöre

nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung veräussern werde. Ein allfälliger

Überschuss werde A ausbezahlt respektive ein allfälliger Restbetrag werde ihm

in Rechnung gestellt.

Erwägungen

II.

A liess am 9. Juni 2022 Rekurs gegen diese Verfügung

erheben. Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies den Rekurs am

5.

Oktober 2022 kostenfällig zu dessen Lasten und unter Verweigerung einer

Parteientschädigung ab.

III.

Am 11. November 2022 liess A hiergegen Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben. Er beantragte, den Rekursentscheid aufzuheben und

auf die definitive Beschlagnahmung und Einziehung zu verzichten. Eventualiter

sei der Rekursentscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an das Statthalteramt

Dietikon zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Statthalteramt liess sich am 21. November 2022

sinngemäss mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Selbiges

beantragte der Vorsteher der Sicherheitsdirektion namens des Regierungsrates am

23.

November 2022. A liess dagegen am 9. Dezember 2022 replizieren.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht

ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)

für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen

ist die Kammer (§ 38 Abs. 1 VRG).

2.

2.1

Die

zuständige Behörde beschlagnahmt unter anderem Waffen und Zubehöre aus dem

Besitz von Personen, bei denen ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2

des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und

Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) besteht oder die zum Erwerb oder

Besitz nicht berechtigt sind (Art. 31 Abs. 1 lit. b WG). Gemäss Art. 8

Abs. 2 lit. d WG erhält unter anderem keinen Waffenerwerbsschein, wer

wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister

erscheint. Dieser Hinderungsgrund ist bei mindestens zwei

Strafregistereinträgen erfüllt, ungeachtet der Art der eingetragenen Verbrechen

oder Vergehen (BGr, 6. Mai 2013, 2C_1271/2012, E. 3.2; 4. August

2009, 2C_125/2009, E. 3.1–3.5). Wenn eine mehrfache (wiederholte) Begehung

vorliegt und damit eine Strafschärfung zur Anwendung gelangte, genügt auch

bloss ein einziger Strafregistereintrag (VGr, 22. August 2019,

VB.2018.00633, E. 3.4).

2.2

Aufgrund

eines Strafbefehls vom 22. September 2021 ist der Beschwerdeführer im

Strafregister wegen Betrugs, Urkundenfälschung (mehrfache Begehung), Vergehens

gegen das Waffengesetz (mehrfache Begehung), Vergehens gegen das Jagdgesetz

(mehrfache Begehung) und wegen mehrerer Übertretungen verzeichnet. Der

Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass zum Zeitpunkt der Verfügung

des Statthalteramts Dietikon ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 lit. d

WG bestand und die Beschlagnahme somit rechtmässig war.

3.

3.1

Definitiv

einzuziehen sind die beschlagnahmten Gegenstände, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung

besteht, insbesondere

weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden (Art. 31

Abs. 3 lit. a WG). Indem sich der Wortlaut der Bestimmung auf

"beschlagnahmte Gegenstände" bezieht, setzt er eine vorangegangene

Beschlagnahme voraus. Somit müssen die Voraussetzungen für eine Einziehung

gleich oder enger sein als für eine Beschlagnahme (BGr, 4. Februar 2005,

2A.546/2004, E. 3.2.2; 17. Mai 2018, 2C_945/2017, E. 4.1.1). Der

Begriff "Gefahr missbräuchlicher Verwendung" ist nach der

Rechtsprechung weit zu verstehen und deckt praktisch alle Varianten ab, bei

denen eine Rückgabe an den Eigentümer ausser Betracht fällt (BGE 135 I 209

E. 3.2.2; BGr, 12. Juni 2012, 6B_204/2012, E. 4.2; 6. Mai

2013, 2C_127/2012, E. 3.5).

3.2

Die Beschlagnahme von Waffen

unterscheidet sich von der definitiven Einziehung vor allem dadurch, dass im

zweiten Fall eine Prognose zum Risiko einer missbräuchlichen Verwendung der

Waffe zu treffen ist, sofern die übrigen Voraussetzungen zur Beschlagnahme

erfüllt sind (VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.4, zur

Publikation bestimmt). Bei einer definitiven Einziehung hat die

zuständige Behörde im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung eine Prognose

hinsichtlich des Risikos der missbräuchlichen Verwendung einer Waffe in der Zukunft zu erstellen (VGr,

26.

September 2019, VB.2019.00096, E. 2.1; Nicolas Facincani/Juliane

Jendis in: Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Waffengesetz, Handkommentar,

Bern 2017, Art. 31 N. 27).

3.3

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz

hätten Art. 31 Abs. 3 lit. a WG betreffend Waffeneinziehung

falsch angewendet. Die Voraussetzungen für eine Einziehung seien im

vorliegenden Fall nicht gegeben. Insbesondere habe der Beschwerdeführer nie

Personen mit einer Waffe bedroht oder verletzt. Die Beschwerdegegnerin sowie

die Vorinstanz würden verkennen, dass für die definitive Einziehung zusätzliche

und strengere Voraussetzungen als für die Beschlagnahme verlangt würden. Zudem

habe die Beschwerdegegnerin respektive die Vorinstanz die im vorliegenden Fall

erforderliche Einzelfallprüfung nicht vorgenommen. Nicht bestritten vom Beschwerdeführer werden demgegenüber die einzelnen

Tatsachen, welche bei der Einzelfallprüfung hinzugezogen wurden.

3.4

Aus den

Akten geht tatsächlich nicht hervor, dass der Beschwerdeführer bisher konkret

andere Personen oder sich selbst mit den Waffen bedroht oder verletzt hätte.

Nach Art. 31 Abs. 3 lit. a WG ("insbesondere") ist

dies für eine definitive Einziehung jedoch auch nicht zwingend verlangt (VGr,

22.

August 2019, VB.2018.00633, E. 3.7). Vielmehr müssen die

Voraussetzungen für eine Beschlagnahme sowie das Risiko einer missbräuchlichen Verwendung der Waffe gegeben sein

(E. 3.2). Die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme sind im vorliegenden

Fall erfüllt (E. 2.1–2.2). Fraglich ist somit, ob das Risiko einer

missbräuchlichen Verwendung der Waffe gegeben ist.

3.5

Der

Begriff "Gefahr missbräuchlicher Verwendung" ist weit zu verstehen (E. 3.1).

Darunter fallen auch die Hinderungsgründe, die dem Recht auf Waffenerwerb und

-besitz noch mehrere Jahre entgegenstehen (VGr, 22. August 2019,

VB.2018.00633, E. 3.7). Das Strafurteil gegen den Beschwerdeführer

erscheint noch bis am 27. September 2024 im Privatauszug. Bis zu diesem

Zeitpunkt bleibt der Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. d

WG bestehen. Im Zeitpunkt der definitiven Einziehung bestand dieser

Hinderungsgrund somit noch für über zwei Jahre. In den Akten bestehen keine

Hinweise, dass sich der Beschwerdeführer in einem körperlichen oder geistigen

Zustand befindet, der ein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen darstellt.

Deshalb ist es nicht angezeigt, solches abzuklären und ein medizinisches

Gutachten einzuholen. Vielmehr genügt für die Prognose der aus dem eingeholten

polizeilichen Bericht und der persönlichen Befragung gewonnene Eindruck.

Weiter fehlt es dem Beschwerdeführer an der verlangten

besonderen Zuverlässigkeit für den Waffenerwerb und -besitz. Wie sich aus dem

Strafbefehl vom 22. September 2021 ergibt, hat der Beschwerdeführer auf

dem Vorplatz eines Einkaufsladens aus dem Schiebedach eines parkierten

Personenwagens mit einer Feuerwaffe mit Schalldämpfer eine Taube erlegt,

wiewohl er weder über eine jagdliche Berechtigung oder ein Abwehrrecht noch

über die erforderliche Waffentragbewilligung verfügte und um die Unzulässigkeit

der Verwendung eines Schalldämpfers wusste. Sodann hat er auf einem

landwirtschaftlichen Betrieb mit einer anderen Feuerwaffe weitere zwei oder

drei Tauben widerrechtlich erlegt. Zudem besass der Beschwerdeführer mehrere

Waffen ohne die dafür notwendigen Waffenerwerbsscheine respektive

Ausnahmebewilligungen. Weiter führte er eine Feuerwaffe auf dem Beifahrersitz

mit sich, ohne das mit sieben Patronen besetzte Magazin separat zu verwahren. Schliesslich

übernahm er mehrere Waffen, ohne über die notwendigen schriftlichen Verträge

bzw. Waffenerwerbsscheine zu verfügen. Das Verhalten des Beschwerdeführers

Dispositiv

lässt demnach grosse Zweifel daran aufkommen, ob er willens und in der Lage

ist, korrekt mit Waffen umzugehen, was umso mehr ins Gewicht fällt, als er als

Waffensammler über ein grosses Arsenal an Waffen verfügt, von welchem bei nicht

regelkonformer Verwendung ein erhebliches Gefährdungspotenzial ausgeht. Der

Schluss, vom Beschwerdeführer gehe mit Blick auf die rechtskräftigen

Verurteilungen wegen mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz eine Gefahr

missbräuchlicher Verwendung aus, ist nicht zu beanstanden. Dass durch sein

Verhalten andere Personen womöglich nicht unmittelbar an Leib und Leben

gefährdet wurden, ändert daran nichts. Vom – zumal nicht bewilligten –

Mitführen geladener Schusswaffen und von deren Abfeuern an öffentlich

frequentierten Orten wie Vorplätzen von Einkaufsläden aus einem Fahrzeug heraus

geht eine erhebliche, hinreichend konkrete Gefährdung der Öffentlichkeit aus;

entsprechendes Verhalten stellt per se eine missbräuchliche Verwendung von

Waffen dar.

Negativ ins Gewicht fällt zudem, dass der Beschwerdeführer

auch ausserhalb des Waffen(straf)rechts gegen die Rechtsordnung verstossen hat.

So wurde er mit dem Strafbefehl vom 22. September 2021 auch wegen Betrugs

und mehrfacher Urkundenfälschung verurteilt. Aus dem Informationsbericht der

Kantonspolizei Zürich vom 25. Februar 2022 ergibt sich ferner, dass der

Beschwerdeführer in den Jahren 2012 bis 2020 im Polizeiinformationssystem POLIS

als Beschuldigter (Betrug, Widerhandlungen gegen das Jagdgesetz, Erwerb von

Waffen ohne entsprechende Papiere) mehrfach aktenkundig wurde. Auch wenn

entsprechende Einträge nicht ohne Weiteres auf ein strafbares Verhalten

schliessen lassen, durften sie von der Vorinstanz ohne Rechtsverletzung in die waffenrechtliche

Verhaltensprognose ergänzend miteinbezogen werden (vgl. VGr, 22. August

2019, VB.2018.00753, E. 2.3).

3.6 Aufgrund

all dieser Tatsachen hat die Beschwerdegegnerin respektive die Vorinstanz das

Bestehen einer "Gefahr missbräuchlicher Verwendung" zu Recht bejaht.

Somit ist die Einziehung der beschlagnahmten Waffen rechtmässig.

4.

4.1 Der

Beschwerdeführer rügt weiter, dass die Einziehung ohne finanzielle

Entschädigung gegen die Eigentumsgarantie (Art. 26 Bundesverfassung vom

18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft [Bundesverfassung,

BV; SR 101]), den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, den Grundsatz von

Treu und Glauben sowie das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstosse. Die

Beschwerdegegnerin respektive die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass

der Beschwerdeführer Waffensammler sei und die Waffensammlung einen

beträchtlichen Wert aufweise. Zudem sei zu befürchten, dass bei einer

allfälligen Veräusserung ein viel zu tiefer Veräusserungserlös erzielt werden

könnte.

4.2 Waffensammlerinnen

und Waffensammler unterstehen denselben Rechten und Pflichten wie andere

Personen, die eine Waffe erwerben, besitzen, tragen oder veräussern (Hans Wüst,

Schweizer Waffenrecht, Zürich 1999, S. 179). Bei der Prüfung, ob die

Voraussetzungen für eine Einziehung gemäss Art. 31 Abs. 3 WG gegeben

sind, ist der Wert der Waffen und Zubehöre sowie das Bestehen einer

Waffensammlung unerheblich.

4.3 Die

Einziehung von Waffen ist eine Eigentumsbeschränkung (BGE 135 I 209, E. 3.3.1).

Ob diese Eigentumsbeschränkung zulässig ist, hängt eng damit zusammen, ob die

Entschädigungsregelungen des Waffenrechts (Art. 31 Abs. 5 WG in

Verbindung mit Art. 54 der Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen,

Waffenzubehör und Munition [Waffenverordnung, WV; SR 514.541]) eingehalten

werden. Gemäss Art. 54 Abs. 3 WV ist die eigentumsberechtigte Person

zu entschädigen, wenn ihr der Gegenstand nicht zurückgegeben werden kann. Wird

der Gegenstand veräussert, so entspricht die Entschädigung dem erzielten Erlös

(Art. 54 Abs. 4 WV). Durch diese waffenrechtliche Regelung werden die

Anliegen der Eigentumsgarantie hinreichend berücksichtigt (BGr, 6. Mai

2013, 2C_1271/2012, E. 3.6). Dies muss selbst dann gelten, wenn der

Veräusserungserlös den effektiven Wert der Waffensammlung nicht erreicht (vgl.

VGr, 26. Februar 2009, VB.2008.00527, E. 4.5).

4.4 Das

Statthalteramt Dietikon verfügte am 9. Mai 2022, dass die Waffen und

Zubehöre, sobald die Verfügung rechtskräftig ist, veräussert werden. Der Erlös

werde sodann an die Gebühren der Verfügung und die Auslagen angerechnet. Ein

allfälliger Restbetrag werde dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellt, ein

allfälliger Überschuss werde ihm ausbezahlt. Die Verfügung vom 9. Mai 2022

hält somit die Entschädigungsregeln des Waffenrechts ein.

4.5 Gegenstand

des Rechtsmittelverfahrens kann im Übrigen nur sein, was auch Gegenstand der

vorinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein

sollen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014,

Vorbem. zu § 19–29a N. 45 ff.). Die Höhe der Entschädigung steht

noch nicht fest, da die Veräusserung noch nicht stattfand. Die Höhe der

Entschädigung respektive die Veräusserung war deshalb auch nicht Gegenstand des

vorinstanzlichen Verfahrens und kann (anders etwa als im zuvor erwähnten VGr,

26. Februar 2009, VB.2008.00527) somit nicht Gegenstand des

Rechtsmittelverfahrens sein.

5.

Die Beschwerde ist demzufolge

abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 2'345.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Regierungsrat;

c) das Bundesamt für Polizei (fedpol).