VB.2022.00689
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00689
2. März 2023Deutsch12 min
(URT.2023.24383)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00689
Urteil
der 3. Kammer
vom 2. März 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Julia Meier.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Statthalteramt Dietikon,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Waffeneinziehung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Das
Statthalteramt Dietikon verfügte am 9. Mai 2022, dass folgende
sichergestellte Waffen und Zubehöre aus dem Besitz von A definitiv beschlagnahmt
und eingezogen würden:
-
ZF Schmidt & Bender, 6 x 42, ZF-Nr. 25983 (ZF Schmidt
& Bender, 6 x 42, ZF-Nr. 25983)
-
Repetierer Anschütz, Waffen-Nr. 1771827
-
Repetierer Anschütz, Waffen-Nr. 3125521 DE
-
Repetierer Anschütz, Waffen-Nr. 1316647
-
Repetierer Anschütz, Waffen-Nr. 1266839
-
Perazzi MX8, Waffen-Nr. 76932
-
Waffenkoffer "J.J"
-
Luftgewehr Weihrauch
-
Schalldämpfer Weihrauch
-
Sprühwaffe PiexonGuardian Angel II
-
Pistole Hämmerli, Mod. 215, Kal. 22 I.r., S.-Nr. 67399
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Pistole SIG P210, Kal. 7,65 Para, S.-Nr. P58748
-
Wechsellauf zu Pistole SIG P210, Kal. 22 I.r., S.-Nr. 44667
-
Büchse Steyr-Mannlicher, Mod. Luxus, Kal. 243 Rem.,
S.-Nr. 161033
-
Büchse Steyr-Mannlicher, Mod. Luxus, Kal. 7 x 64,
S.-Nr. 103497
-
Büchse Steyr-Mannlicher, Mod. Luxus, Kal. 7 x 55,
S.-Nr. 138186
-
Bockdoppelflinte Beretta, Mod. SO-5, Kal. 12/70,
S.-Nr. C15636B
-
Bockdoppelflinte FN (Fabrique National),
Mod. B-25, Kal. 12/70, S.-Nr. 19466
-
Bockdoppelflinte Merkel, Mod. 201E, Kal. 12/70,
S.-Nr. 167637
-
Bockbüchse Krieghoff, Mod. Ulm Primus, Kal. 30-06,
S.-Nr. 85084
-
Bockdoppelflinte Renato Gamba, Mod. unbekannt, Kal. 12/70,
S.-Nr. S20292
-
Bockbüchsflinte Merkel, Mod. unbekannt, Kal. 12/70, 5,6 x 50R,
S.-Nr. 104377
-
Bockbüchsflinte Merkel, Mod. unbekannt, Kal. 12/70, 5,6 x 50R,
S.-Nr. 8077
-
Bockdoppelflinte Perazzi, Mod. MX-8, Kal. 12/70,
S.-Nr. 54201
-
Wechsellaufbündel zu Perazzi, Mod. MX-8, Kal. 12/70,
S.-Nr. 54201
-
Sturmgewehr SIG, Mod. 90-PE, Kal. 5,6 x 45 (GP90), S.-Nr. PE4588
-
Bockdoppelflinte Renato Gamba, Mod. unbekannt, Kal. 12/70,
S.-Nr. 7784
-
Büchse Heym, Mod. Stutzen, Kal. 243 Rem., S.-Nr. 22690
-
Büchse Remington, Mod. 40 XBR. Kal. 222 Rem.,
S.-Nr. 058073B
-
Karabiner W+F, Mod. IG 1889, Kal. 7,5 x 53,
S.-Nr. P3785
-
Karabiner W+F, Mod. 31 Kal. 7,5 x 55 (GP11),
S.-Nr. 934121
-
Karabiner W+F, Mod. 31 Kal. 7,5 x 55 (GP11),
S.-Nr. 269240
-
Karabiner W+F, Mod. 31 Kal. 7,5 x 55 (GP11),
S.-Nr. 603566
Im Weiteren verfügte
das Statthalteramt Dietikon, dass es die beschlagnahmten Waffen und Zubehöre
nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung veräussern werde. Ein allfälliger
Überschuss werde A ausbezahlt respektive ein allfälliger Restbetrag werde ihm
in Rechnung gestellt.
Erwägungen
II.
A liess am 9. Juni 2022 Rekurs gegen diese Verfügung
erheben. Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies den Rekurs am
5.
Oktober 2022 kostenfällig zu dessen Lasten und unter Verweigerung einer
Parteientschädigung ab.
III.
Am 11. November 2022 liess A hiergegen Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben. Er beantragte, den Rekursentscheid aufzuheben und
auf die definitive Beschlagnahmung und Einziehung zu verzichten. Eventualiter
sei der Rekursentscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an das Statthalteramt
Dietikon zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das Statthalteramt liess sich am 21. November 2022
sinngemäss mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Selbiges
beantragte der Vorsteher der Sicherheitsdirektion namens des Regierungsrates am
23.
November 2022. A liess dagegen am 9. Dezember 2022 replizieren.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht
ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)
für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen
ist die Kammer (§ 38 Abs. 1 VRG).
2.
2.1
Die
zuständige Behörde beschlagnahmt unter anderem Waffen und Zubehöre aus dem
Besitz von Personen, bei denen ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und
Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) besteht oder die zum Erwerb oder
Besitz nicht berechtigt sind (Art. 31 Abs. 1 lit. b WG). Gemäss Art. 8
Abs. 2 lit. d WG erhält unter anderem keinen Waffenerwerbsschein, wer
wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister
erscheint. Dieser Hinderungsgrund ist bei mindestens zwei
Strafregistereinträgen erfüllt, ungeachtet der Art der eingetragenen Verbrechen
oder Vergehen (BGr, 6. Mai 2013, 2C_1271/2012, E. 3.2; 4. August
2009, 2C_125/2009, E. 3.1–3.5). Wenn eine mehrfache (wiederholte) Begehung
vorliegt und damit eine Strafschärfung zur Anwendung gelangte, genügt auch
bloss ein einziger Strafregistereintrag (VGr, 22. August 2019,
VB.2018.00633, E. 3.4).
2.2
Aufgrund
eines Strafbefehls vom 22. September 2021 ist der Beschwerdeführer im
Strafregister wegen Betrugs, Urkundenfälschung (mehrfache Begehung), Vergehens
gegen das Waffengesetz (mehrfache Begehung), Vergehens gegen das Jagdgesetz
(mehrfache Begehung) und wegen mehrerer Übertretungen verzeichnet. Der
Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass zum Zeitpunkt der Verfügung
des Statthalteramts Dietikon ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 lit. d
WG bestand und die Beschlagnahme somit rechtmässig war.
3.
3.1
Definitiv
einzuziehen sind die beschlagnahmten Gegenstände, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung
besteht, insbesondere
weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden (Art. 31
Abs. 3 lit. a WG). Indem sich der Wortlaut der Bestimmung auf
"beschlagnahmte Gegenstände" bezieht, setzt er eine vorangegangene
Beschlagnahme voraus. Somit müssen die Voraussetzungen für eine Einziehung
gleich oder enger sein als für eine Beschlagnahme (BGr, 4. Februar 2005,
2A.546/2004, E. 3.2.2; 17. Mai 2018, 2C_945/2017, E. 4.1.1). Der
Begriff "Gefahr missbräuchlicher Verwendung" ist nach der
Rechtsprechung weit zu verstehen und deckt praktisch alle Varianten ab, bei
denen eine Rückgabe an den Eigentümer ausser Betracht fällt (BGE 135 I 209
E. 3.2.2; BGr, 12. Juni 2012, 6B_204/2012, E. 4.2; 6. Mai
2013, 2C_127/2012, E. 3.5).
3.2
Die Beschlagnahme von Waffen
unterscheidet sich von der definitiven Einziehung vor allem dadurch, dass im
zweiten Fall eine Prognose zum Risiko einer missbräuchlichen Verwendung der
Waffe zu treffen ist, sofern die übrigen Voraussetzungen zur Beschlagnahme
erfüllt sind (VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.4, zur
Publikation bestimmt). Bei einer definitiven Einziehung hat die
zuständige Behörde im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung eine Prognose
hinsichtlich des Risikos der missbräuchlichen Verwendung einer Waffe in der Zukunft zu erstellen (VGr,
26.
September 2019, VB.2019.00096, E. 2.1; Nicolas Facincani/Juliane
Jendis in: Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Waffengesetz, Handkommentar,
Bern 2017, Art. 31 N. 27).
3.3
Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz
hätten Art. 31 Abs. 3 lit. a WG betreffend Waffeneinziehung
falsch angewendet. Die Voraussetzungen für eine Einziehung seien im
vorliegenden Fall nicht gegeben. Insbesondere habe der Beschwerdeführer nie
Personen mit einer Waffe bedroht oder verletzt. Die Beschwerdegegnerin sowie
die Vorinstanz würden verkennen, dass für die definitive Einziehung zusätzliche
und strengere Voraussetzungen als für die Beschlagnahme verlangt würden. Zudem
habe die Beschwerdegegnerin respektive die Vorinstanz die im vorliegenden Fall
erforderliche Einzelfallprüfung nicht vorgenommen. Nicht bestritten vom Beschwerdeführer werden demgegenüber die einzelnen
Tatsachen, welche bei der Einzelfallprüfung hinzugezogen wurden.
3.4
Aus den
Akten geht tatsächlich nicht hervor, dass der Beschwerdeführer bisher konkret
andere Personen oder sich selbst mit den Waffen bedroht oder verletzt hätte.
Nach Art. 31 Abs. 3 lit. a WG ("insbesondere") ist
dies für eine definitive Einziehung jedoch auch nicht zwingend verlangt (VGr,
22.
August 2019, VB.2018.00633, E. 3.7). Vielmehr müssen die
Voraussetzungen für eine Beschlagnahme sowie das Risiko einer missbräuchlichen Verwendung der Waffe gegeben sein
(E. 3.2). Die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme sind im vorliegenden
Fall erfüllt (E. 2.1–2.2). Fraglich ist somit, ob das Risiko einer
missbräuchlichen Verwendung der Waffe gegeben ist.
3.5
Der
Begriff "Gefahr missbräuchlicher Verwendung" ist weit zu verstehen (E. 3.1).
Darunter fallen auch die Hinderungsgründe, die dem Recht auf Waffenerwerb und
-besitz noch mehrere Jahre entgegenstehen (VGr, 22. August 2019,
VB.2018.00633, E. 3.7). Das Strafurteil gegen den Beschwerdeführer
erscheint noch bis am 27. September 2024 im Privatauszug. Bis zu diesem
Zeitpunkt bleibt der Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. d
WG bestehen. Im Zeitpunkt der definitiven Einziehung bestand dieser
Hinderungsgrund somit noch für über zwei Jahre. In den Akten bestehen keine
Hinweise, dass sich der Beschwerdeführer in einem körperlichen oder geistigen
Zustand befindet, der ein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen darstellt.
Deshalb ist es nicht angezeigt, solches abzuklären und ein medizinisches
Gutachten einzuholen. Vielmehr genügt für die Prognose der aus dem eingeholten
polizeilichen Bericht und der persönlichen Befragung gewonnene Eindruck.
Weiter fehlt es dem Beschwerdeführer an der verlangten
besonderen Zuverlässigkeit für den Waffenerwerb und -besitz. Wie sich aus dem
Strafbefehl vom 22. September 2021 ergibt, hat der Beschwerdeführer auf
dem Vorplatz eines Einkaufsladens aus dem Schiebedach eines parkierten
Personenwagens mit einer Feuerwaffe mit Schalldämpfer eine Taube erlegt,
wiewohl er weder über eine jagdliche Berechtigung oder ein Abwehrrecht noch
über die erforderliche Waffentragbewilligung verfügte und um die Unzulässigkeit
der Verwendung eines Schalldämpfers wusste. Sodann hat er auf einem
landwirtschaftlichen Betrieb mit einer anderen Feuerwaffe weitere zwei oder
drei Tauben widerrechtlich erlegt. Zudem besass der Beschwerdeführer mehrere
Waffen ohne die dafür notwendigen Waffenerwerbsscheine respektive
Ausnahmebewilligungen. Weiter führte er eine Feuerwaffe auf dem Beifahrersitz
mit sich, ohne das mit sieben Patronen besetzte Magazin separat zu verwahren. Schliesslich
übernahm er mehrere Waffen, ohne über die notwendigen schriftlichen Verträge
bzw. Waffenerwerbsscheine zu verfügen. Das Verhalten des Beschwerdeführers
Dispositiv
lässt demnach grosse Zweifel daran aufkommen, ob er willens und in der Lage
ist, korrekt mit Waffen umzugehen, was umso mehr ins Gewicht fällt, als er als
Waffensammler über ein grosses Arsenal an Waffen verfügt, von welchem bei nicht
regelkonformer Verwendung ein erhebliches Gefährdungspotenzial ausgeht. Der
Schluss, vom Beschwerdeführer gehe mit Blick auf die rechtskräftigen
Verurteilungen wegen mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz eine Gefahr
missbräuchlicher Verwendung aus, ist nicht zu beanstanden. Dass durch sein
Verhalten andere Personen womöglich nicht unmittelbar an Leib und Leben
gefährdet wurden, ändert daran nichts. Vom – zumal nicht bewilligten –
Mitführen geladener Schusswaffen und von deren Abfeuern an öffentlich
frequentierten Orten wie Vorplätzen von Einkaufsläden aus einem Fahrzeug heraus
geht eine erhebliche, hinreichend konkrete Gefährdung der Öffentlichkeit aus;
entsprechendes Verhalten stellt per se eine missbräuchliche Verwendung von
Waffen dar.
Negativ ins Gewicht fällt zudem, dass der Beschwerdeführer
auch ausserhalb des Waffen(straf)rechts gegen die Rechtsordnung verstossen hat.
So wurde er mit dem Strafbefehl vom 22. September 2021 auch wegen Betrugs
und mehrfacher Urkundenfälschung verurteilt. Aus dem Informationsbericht der
Kantonspolizei Zürich vom 25. Februar 2022 ergibt sich ferner, dass der
Beschwerdeführer in den Jahren 2012 bis 2020 im Polizeiinformationssystem POLIS
als Beschuldigter (Betrug, Widerhandlungen gegen das Jagdgesetz, Erwerb von
Waffen ohne entsprechende Papiere) mehrfach aktenkundig wurde. Auch wenn
entsprechende Einträge nicht ohne Weiteres auf ein strafbares Verhalten
schliessen lassen, durften sie von der Vorinstanz ohne Rechtsverletzung in die waffenrechtliche
Verhaltensprognose ergänzend miteinbezogen werden (vgl. VGr, 22. August
2019, VB.2018.00753, E. 2.3).
3.6 Aufgrund
all dieser Tatsachen hat die Beschwerdegegnerin respektive die Vorinstanz das
Bestehen einer "Gefahr missbräuchlicher Verwendung" zu Recht bejaht.
Somit ist die Einziehung der beschlagnahmten Waffen rechtmässig.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer rügt weiter, dass die Einziehung ohne finanzielle
Entschädigung gegen die Eigentumsgarantie (Art. 26 Bundesverfassung vom
18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft [Bundesverfassung,
BV; SR 101]), den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, den Grundsatz von
Treu und Glauben sowie das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstosse. Die
Beschwerdegegnerin respektive die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass
der Beschwerdeführer Waffensammler sei und die Waffensammlung einen
beträchtlichen Wert aufweise. Zudem sei zu befürchten, dass bei einer
allfälligen Veräusserung ein viel zu tiefer Veräusserungserlös erzielt werden
könnte.
4.2 Waffensammlerinnen
und Waffensammler unterstehen denselben Rechten und Pflichten wie andere
Personen, die eine Waffe erwerben, besitzen, tragen oder veräussern (Hans Wüst,
Schweizer Waffenrecht, Zürich 1999, S. 179). Bei der Prüfung, ob die
Voraussetzungen für eine Einziehung gemäss Art. 31 Abs. 3 WG gegeben
sind, ist der Wert der Waffen und Zubehöre sowie das Bestehen einer
Waffensammlung unerheblich.
4.3 Die
Einziehung von Waffen ist eine Eigentumsbeschränkung (BGE 135 I 209, E. 3.3.1).
Ob diese Eigentumsbeschränkung zulässig ist, hängt eng damit zusammen, ob die
Entschädigungsregelungen des Waffenrechts (Art. 31 Abs. 5 WG in
Verbindung mit Art. 54 der Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen,
Waffenzubehör und Munition [Waffenverordnung, WV; SR 514.541]) eingehalten
werden. Gemäss Art. 54 Abs. 3 WV ist die eigentumsberechtigte Person
zu entschädigen, wenn ihr der Gegenstand nicht zurückgegeben werden kann. Wird
der Gegenstand veräussert, so entspricht die Entschädigung dem erzielten Erlös
(Art. 54 Abs. 4 WV). Durch diese waffenrechtliche Regelung werden die
Anliegen der Eigentumsgarantie hinreichend berücksichtigt (BGr, 6. Mai
2013, 2C_1271/2012, E. 3.6). Dies muss selbst dann gelten, wenn der
Veräusserungserlös den effektiven Wert der Waffensammlung nicht erreicht (vgl.
VGr, 26. Februar 2009, VB.2008.00527, E. 4.5).
4.4 Das
Statthalteramt Dietikon verfügte am 9. Mai 2022, dass die Waffen und
Zubehöre, sobald die Verfügung rechtskräftig ist, veräussert werden. Der Erlös
werde sodann an die Gebühren der Verfügung und die Auslagen angerechnet. Ein
allfälliger Restbetrag werde dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellt, ein
allfälliger Überschuss werde ihm ausbezahlt. Die Verfügung vom 9. Mai 2022
hält somit die Entschädigungsregeln des Waffenrechts ein.
4.5 Gegenstand
des Rechtsmittelverfahrens kann im Übrigen nur sein, was auch Gegenstand der
vorinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein
sollen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014,
Vorbem. zu § 19–29a N. 45 ff.). Die Höhe der Entschädigung steht
noch nicht fest, da die Veräusserung noch nicht stattfand. Die Höhe der
Entschädigung respektive die Veräusserung war deshalb auch nicht Gegenstand des
vorinstanzlichen Verfahrens und kann (anders etwa als im zuvor erwähnten VGr,
26. Februar 2009, VB.2008.00527) somit nicht Gegenstand des
Rechtsmittelverfahrens sein.
5.
Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 2'345.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Regierungsrat;
c) das Bundesamt für Polizei (fedpol).