VB.2022.00690
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00690
8. Dezember 2022Deutsch14 min
(URT.2022.24196)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00690
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. Dezember 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Duldung/Kurzaufenthaltsbewilligung
zwecks Vorbereitung der Heirat,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
ein 1997 geborener pakistanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 5. Mai
2019 in die Schweiz ein und stellte tags darauf ein Asylgesuch. Mit Entscheid
vom 27. Juni 2019 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das
Gesuch ab, verfügte die Wegweisung von A und setzte ihm eine Ausreisefrist bis
am 15. Juli 2019 an. Ab dem 1. Juli 2019 galt er als verschwunden.
B. Am Tag
des Ablaufs der Ausreisefrist ersuchte A im Kanton Luzern um Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit der hier
niedergelassenen philippinischen Staatsangehörigen C, geboren 1972. Am
27. April 2021 wurde das Gesuch von der gemeinsamen Rechtsvertreterin
zurückgezogen, da C dieser schriftlich bestätigt hatte, A nicht mehr heiraten
zu wollen. Das Amt für Migration des Kantons Luzern setzte diesem in der Folge
eine Ausreisefrist bis am 1. Juni 2021 an.
Nachdem A am 27. Mai 2021 um Verlängerung der Ausreisefrist
ersucht und das Amt für Migration des Kantons Luzern das Gesuch abgelehnt hatte,
stellte er am 30. Juni 2021 ein Gesuch um Erteilung einer
Härtefallbewilligung. Auf Letzteres trat das Amt für Migration des Kantons
Luzern mit Verfügung vom 31. August 2021 nicht ein.
C. Am
1. November 2021 ersuchte A in H um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung
zur Vorbereitung der Heirat mit D, einer im Oktober 2000 geborenen Schweizer
Bürgerin. Am 15. Dezember 2021 teilten ihm die Einwohner- und
Spezialdienste der Stadt H mit, dass das Gesuch nicht an die Hand genommen
werde.
D. Am
31. März 2022 reichten A und E, eine 2003 geborene Schweizer Bürgerin,
beim Zivilstandsamt I ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung ein. Mit
E-Mail vom 11. April 2022 ersuchte er das Migrationsamt um Duldung seines
Aufenthalts bzw. um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung
vom 31. Mai 2022 wies dieses das Gesuch ab.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 13. Oktober 2022 ab
(Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz
bis am 12. November 2022 an (Dispositiv-Ziff. II), wies sein Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziff. III f.),
auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'365.-
(Dispositiv-Ziff. V) und richtete in Dispositiv-Ziff. VI keine
Parteientschädigung aus.
III.
Mit Beschwerde vom 14. November 2022 liess A dem
Verwaltungsgericht im Wesentlichen beantragen, unter Entschädigungsfolge sei
der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm eine "Aufenthaltsbewilligung
bzw. eventuell eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung zu
erteilen"; ausserdem sei ihm zu gestatten, den Entscheid in der Schweiz
abzuwarten. Schliesslich ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
Mit Präsidialverfügung vom 15. November 2022 ordnete
die Vorsitzende an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf
Weiteres zu unterbleiben habe. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am
18.
November 2022 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt am
7.
Dezember 2022 auf Beschwerdebeantwortung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach
Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuchs
bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem
Rückzug des Asylgesuchs oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht
durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen
Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren
Erteilung. Dieser als Ausschliesslichkeit bzw. Vorrang des Asylverfahrens
bezeichnete Grundsatz soll eine Privilegierung von Asylbewerberinnen und
Asylbewerbern gegenüber anderen ausländischen Personen und eine Verschleppung
des Verfahrens sowie des Wegweisungsvollzugs verhindern, weshalb ein Abweichen
davon gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nur bei Vorliegen eines
offensichtlichen ("manifesten") Rechtsanspruchs auf eine
Aufenthaltsbewilligung möglich ist (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.1;
Constantin Hruschka in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A.,
Zürich 2019, Art. 14 AsylG N. 1 f. [jeweils mit Hinweisen]). Über die Offensichtlichkeit des Anspruchs
ist aufgrund einer summarischen Prüfung zu entscheiden (BGr, 24. Juli
2017, 2C_551/2017, E. 2.3.2, und 17. März 2017, 2C_947/2016,
E. 3.5).
2.2
Beim
Beschwerdeführer handelt es sich um einen rechtskräftig weggewiesenen
Asylbewerber. Gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) steht ihm vor der Heirat mit
seiner Schweizer Verlobten kein Bewilligungsanspruch im Sinn von Art. 14
Abs. 1 AsylG zu. Im Hinblick auf die geplante Eheschliessung vermag er
allerdings unter bestimmten Voraussetzungen aus dem in Art. 12 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 14
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten
Recht auf Ehe einen Anwesenheitsanspruch zum Zweck der Eheschliessung in der
Schweiz abzuleiten (vgl. zum Ganzen VGr, 1. September 2020, VB.2020.00189,
E. 2.1 f.).
2.3
2.3.1
Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907.
(SR 210) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder
Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen
Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die
Trauung nicht vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e
in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom
28.
April 2004 [SR 211.112.2]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks
dieser Bestimmung und in Beachtung des von Art. 8 Abs. 1 der EMRK geschützten
Familienlebens sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne
Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss
Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 BV eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen, sofern keine Hinweise dafür vorliegen, dass die ausländische
Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der
Familiennachzugsbestimmungen etc.), und "klar" erscheint, dass sie
nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, das
heisst, sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt
(analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG;
BGE 139 I 37 E. 3.5.2, 137 I 351 [= Pra. 101/2012 Nr. 61]
E. 3.5 und 3.7; BGr, 5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 3.1). Für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der
Eheschliessung ist sodann vorausgesetzt, dass mit dem Eheschluss in absehbarer
Zeit zu rechnen ist (zum Ganzen VGr, 18. Februar 2021, VB.2020.00399,
E. 2.1 Abs. 1).
2.3.2
Eine sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe liegt
vor, wenn die Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) die Ehe nur zur
Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft
zu beabsichtigen (BGr, 5. April 2011, 2C_820/2010, E. 3.1). In solchen Fällen hat die ausländische Person auch nach der Heirat kein
Aufenthaltsrecht in der Schweiz (vgl. für die vorliegende Konstellation
Art. 51 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1
AIG).
2.3.3
Um festzustellen, ob der Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur
Vorbereitung der Ehe rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, können die
allgemein für das Vorliegen einer Umgehungsehe sprechenden Indizien beigezogen
werden. Indizien, die auf eine Umgehungsehe und das Fehlen eines
Bewilligungsanspruchs nach der Heirat hindeuten, liegen vor, wenn der
ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine
Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum
erhältlich gemacht werden könnte. Auch die Umstände des Kennenlernens und die
kurze Dauer der Bekanntschaft können für einen fehlenden Ehewillen sprechen;
dasselbe gilt bei einem grossen Altersunterschied oder wenn die Eheleute gar
nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Als Hinweis für eine
Ausländerrechtsehe – und damit das Fehlen eines offensichtlichen
Bewilligungsanspruchs nach der Heirat – kann auch berücksichtigt werden, ob die
Eheleute sich kaum kennen, die Bezahlung einer Geldsumme für die Heirat
vereinbart wurde oder die Eheleute sich in wichtigen Fragen des Zusammenlebens
widersprechen bzw. nur beschränkte Kenntnisse über die Lebensgeschichte und die
Familie des Partners oder der Partnerin bzw. die Heirat und das Eheleben haben
(BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 4.1 f.). Ebenso können
widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und
eine Ausländerrechtsehe nahelegen (VGr, 29. April 2021, VB.2020.00763,
E. 2.3; vgl. BGr, 18. Juli 2012, 2C_502/2012, E. 2.2 –
16.
Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2). Im Zweifelsfall ist die
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung bzw. eine entsprechende Duldung
zu erteilen; sollte die Ehe (wider Erwarten) doch rechtsmissbräuchlich
eingegangen werden, wird – als mildere Massnahme zur Verhinderung der Ehe – die
Aufenthaltsbewilligung dem Beschwerdeführer künftig nötigenfalls entzogen oder
nicht mehr verlängert werden (BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 7.1;
VGr, 8. Juli 2021, VB.2021.00023, E. 2.5.1).
3.
3.1
3.1.1
Vorliegend bestehen einige Indizien, dass zumindest der Beschwerdeführer
die Ehe mit E nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen einzugehen
beabsichtigt.
Die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang zu Recht darauf
hin, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers bereits vor mehr als drei Jahren
rechtskräftig abgewiesen wurde und er seither auf verschiedene Weise versuchte,
sich ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu sichern. Insbesondere hervorzuheben
sind in diesem Zusammenhang die beiden Gesuche um Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit C bzw. D, welche der
Beschwerdeführer in Luzern bzw. in H einreichte. Korrekt betonte die Vorinstanz
in diesem Kontext den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nur rund
eineinhalb Monate nach Einleitung des zweiten vorgenannten Verfahrens am
1.
November 2021 und lediglich fünf Tage nach Erhalt der Nichtanhandnahme
seines Gesuchs durch die Stadt H vom 15. Dezember 2021 dazu entschlossen
haben will, eine ernsthafte Beziehung mit E einzugehen. Ebenso entzog sich der
Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehrfach behördlich angesetzten Terminen
bzw. sagte er diese (sehr) kurzfristig ab, was auf ein zweckgerichtetes
Verhalten seinerseits hindeutet. Auf ebensolches deuten auch einige
widersprüchliche oder wahrheitswidrige Angaben des Beschwerdeführers in der
Vergangenheit hin. So gab er etwa im Rahmen des Asylverfahrens nicht an, dass
einer seiner Brüder schon damals in der Schweiz lebte.
3.1.2
Gleichzeitig gehen aus den Akten etliche Indizien hervor, welche auf eine
echte Beziehung des Beschwerdeführers zu E hinweisen. So stammen die beiden aus
demselben Kulturkreis, haben dieselbe Religionszugehörigkeit und es besteht
kein allzu grosser Altersunterschied zwischen ihnen. Besonders ins Gewicht
fällt sodann, dass E gemäss einer Laboranalyse vom 20. Oktober 2022
schwanger ist. Des Weiteren haben die beiden bereits im April 2022 einen
islamischen Ehevertrag abgeschlossen. An der Zeremonie nahm neben mehreren
Familienmitgliedern von E auch der Bruder des Beschwerdeführers teil. Dieser
ist – soweit ersichtlich – der einzige Verwandte des Beschwerdeführers mit
einem hiesigen Aufenthaltsrecht. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass die
Eltern von E bestätigten, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit ihnen und
ihrer Tochter in G wohnt. Überdies geht aus den Akten hervor, dass die Mutter
von E sowie ihre jüngere Schwester die Familie des Beschwerdeführers im
Februar/März 2022 in Pakistan besuchten. Schliesslich liegen zahlreiche Fotos
des Beschwerdeführers mit E sowie Chatverläufe bei den Akten; wenngleich es
sich dabei lediglich um Momentaufnahmen handelt, deuten diese zumindest auf
eine gewisse Vertrautheit zwischen den beiden hin.
3.1.3
Insgesamt bestehen somit einige Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer
die Ehe mit E aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingehen will.
Gleichzeitig liegen jedoch auch etliche Indizien vor, welche für einen
ernsthaften Ehewillen sprechen. Diese beschlagen insbesondere die jüngere
Vergangenheit, wogegen sich die Hinweise auf eine Ausländerrechtsehe
insbesondere aus weiter zurückliegenden Vorgängen und Verfahren ergeben.
Zusammenfassend kann vor diesem Hintergrund – zumindest derzeit und im Rahmen
der hier vorzunehmenden summarischen Beurteilung – nicht auf ein
rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers geschlossen werden.
3.2
Absehbar
ist die Eheschliessung, wenn mit der Beschaffung der zivilrechtlich
erforderlichen Papiere bzw. Bestätigungen innert der für die Vorbereitung der
Eheschliessung üblichen Zeitperiode von sechs Monaten gerechnet werden kann (VGr,
1.
September 2020, VB.2020.00293, E. 3.6 Abs. 1 – 11. Juni
2020, VB.2020.00351, E. 2.3.1 Abs. 2).
Gemäss Schreiben des Zivilstandsamts I vom 1. April
2022.
muss zunächst der rechtmässige Aufenthalt des Beschwerdeführers
nachgewiesen sein, bevor die Ehevorbereitung durchgeführt bzw.
weitere Dokumente beigebracht werden müssten. Vor diesem Hintergrund ist mit
dem Eheschluss in den nächsten Monaten und damit in absehbarer Zeit zu rechnen
(vgl. zum Ganzen VGr, 15. April 2021, VB.2021.00181, E. 3.4.4 mit
Hinweisen).
3.3
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen,
dem Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung zu
erteilen.
Bei diesem Verfahrensausgang braucht nicht auf die Rügen
des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV) und den Untersuchungsgrundsatz verletzt, eingegangen zu werden.
Ebenso kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf die Befragung des
Beschwerdeführers sowie von Zeugen verzichtet werden.
4.
4.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit
§ 65a Abs. 2 VRG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Prozessführung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren wird somit gegenstandslos.
Des Weiteren hat der Beschwerdegegner antragsgemäss eine
angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und
Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren (je inklusive allfälliger
Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
4.2
Der
Beschwerdeführer ersuchte wie bereits vor Vorinstanz um Gewährung unentgeltlicher
Rechtsvertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein
Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn
sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu
wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die
Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –
innert angemessener Frist zu bezahlen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 20). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten finanziellen Verhältnisse
der betreffenden Person zu beurteilen, das heisst unter Berücksichtigung sämtlicher
Einkünfte und der Vermögenssituation einerseits und sämtlicher finanzieller
Verpflichtungen anderseits. Den Nachweis der Mittellosigkeit hat grundsätzlich
die gesuchstellende Person zu erbringen; an die diesbezügliche
Mitwirkungspflicht sind hohe Anforderungen zu stellen (VGr, 12. März 2020,
VB.2019.00470, E. 7.2 Abs. 2 mit Hinweisen; Plüss, § 16
N. 38).
4.3
Die
Vorinstanz verneinte die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, da er
alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der F GmbH sei und er nach wie
vor den Gesellschaftssitz als seinen Wohnsitz angebe. Somit sei nicht
glaubhaft, dass er keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und damit kein Einkommen
erziele.
Diesem Schluss ist im Ergebnis zuzustimmen. Das pauschale
Vorbringen des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers, er sei nicht in der
Lage, die Kosten der Rechtsvertretung zu tragen, reichen nicht aus, um auf
seine Mittellosigkeit zu schliessen. Ebensolches gilt mit Blick auf das von
einem Bekannten (welcher als Steuerberater und Buchhalter tätig ist)
ausgestellte Schreiben vom 29. September 2022, wonach der Beschwerdeführer
lediglich Gesellschafter der F GmbH sei, dort keiner Arbeitstätigkeit nachgehe
und ihm lediglich Fr. 540.- pro Monat "für die Verpflegung" und
Fr. 150.- pro Monat "aus Privatnutzung Geschäftsfahrzeuge"
angerechnet würden.
Sodann ist zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer offensichtlich
Lebenshaltungskosten zu tragen hat und dazu bisher offenbar auch immer imstande
war (vgl. BGr, 22. Februar 2013, 5A_36/2013, E. 5.3.5; Plüss,
§ 16 N. 38). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das
Dispositiv
Beschwerdeverfahren ist demnach abzuweisen.
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des
Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig;
ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4
BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 31. Mai
2022 und die Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 13. Oktober
2022 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, dem
Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat zu
erteilen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. V und VI werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner
auferlegt und dieser verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben, dasjenige um
unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
5. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).