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Entscheid

VB.2022.00690

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00690

8. Dezember 2022Deutsch14 min

(URT.2022.24196)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00690

Urteil

der 4. Kammer

vom 8. Dezember 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Duldung/Kurzaufenthaltsbewilligung

zwecks Vorbereitung der Heirat,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist

ein 1997 geborener pakistanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 5. Mai

2019 in die Schweiz ein und stellte tags darauf ein Asylgesuch. Mit Entscheid

vom 27. Juni 2019 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das

Gesuch ab, verfügte die Wegweisung von A und setzte ihm eine Ausreisefrist bis

am 15. Juli 2019 an. Ab dem 1. Juli 2019 galt er als verschwunden.

B. Am Tag

des Ablaufs der Ausreisefrist ersuchte A im Kanton Luzern um Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit der hier

niedergelassenen philippinischen Staatsangehörigen C, geboren 1972. Am

27. April 2021 wurde das Gesuch von der gemeinsamen Rechtsvertreterin

zurückgezogen, da C dieser schriftlich bestätigt hatte, A nicht mehr heiraten

zu wollen. Das Amt für Migration des Kantons Luzern setzte diesem in der Folge

eine Ausreisefrist bis am 1. Juni 2021 an.

Nachdem A am 27. Mai 2021 um Verlängerung der Ausreisefrist

ersucht und das Amt für Migration des Kantons Luzern das Gesuch abgelehnt hatte,

stellte er am 30. Juni 2021 ein Gesuch um Erteilung einer

Härtefallbewilligung. Auf Letzteres trat das Amt für Migration des Kantons

Luzern mit Verfügung vom 31. August 2021 nicht ein.

C. Am

1. November 2021 ersuchte A in H um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung

zur Vorbereitung der Heirat mit D, einer im Oktober 2000 geborenen Schweizer

Bürgerin. Am 15. Dezember 2021 teilten ihm die Einwohner- und

Spezialdienste der Stadt H mit, dass das Gesuch nicht an die Hand genommen

werde.

D. Am

31. März 2022 reichten A und E, eine 2003 geborene Schweizer Bürgerin,

beim Zivilstandsamt I ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung ein. Mit

E-Mail vom 11. April 2022 ersuchte er das Migrationsamt um Duldung seines

Aufenthalts bzw. um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung

vom 31. Mai 2022 wies dieses das Gesuch ab.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 13. Oktober 2022 ab

(Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz

bis am 12. November 2022 an (Dispositiv-Ziff. II), wies sein Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziff. III f.),

auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'365.-

(Dispositiv-Ziff. V) und richtete in Dispositiv-Ziff. VI keine

Parteientschädigung aus.

III.

Mit Beschwerde vom 14. November 2022 liess A dem

Verwaltungsgericht im Wesentlichen beantragen, unter Entschädigungsfolge sei

der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm eine "Aufenthaltsbewilligung

bzw. eventuell eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung zu

erteilen"; ausserdem sei ihm zu gestatten, den Entscheid in der Schweiz

abzuwarten. Schliesslich ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege.

Mit Präsidialverfügung vom 15. November 2022 ordnete

die Vorsitzende an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf

Weiteres zu unterbleiben habe. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am

18.

November 2022 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt am

7.

Dezember 2022 auf Beschwerdebeantwortung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach

Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,

SR 142.31) kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuchs

bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem

Rückzug des Asylgesuchs oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht

durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen

Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren

Erteilung. Dieser als Ausschliesslichkeit bzw. Vorrang des Asylverfahrens

bezeichnete Grundsatz soll eine Privilegierung von Asylbewerberinnen und

Asylbewerbern gegenüber anderen ausländischen Personen und eine Verschleppung

des Verfahrens sowie des Wegweisungsvollzugs verhindern, weshalb ein Abweichen

davon gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nur bei Vorliegen eines

offensichtlichen ("manifesten") Rechtsanspruchs auf eine

Aufenthaltsbewilligung möglich ist (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.1;

Constantin Hruschka in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A.,

Zürich 2019, Art. 14 AsylG N. 1 f. [jeweils mit Hinweisen]). Über die Offensichtlichkeit des Anspruchs

ist aufgrund einer summarischen Prüfung zu entscheiden (BGr, 24. Juli

2017, 2C_551/2017, E. 2.3.2, und 17. März 2017, 2C_947/2016,

E. 3.5).

2.2

Beim

Beschwerdeführer handelt es sich um einen rechtskräftig weggewiesenen

Asylbewerber. Gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) steht ihm vor der Heirat mit

seiner Schweizer Verlobten kein Bewilligungsanspruch im Sinn von Art. 14

Abs. 1 AsylG zu. Im Hinblick auf die geplante Eheschliessung vermag er

allerdings unter bestimmten Voraussetzungen aus dem in Art. 12 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 14

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten

Recht auf Ehe einen Anwesenheitsanspruch zum Zweck der Eheschliessung in der

Schweiz abzuleiten (vgl. zum Ganzen VGr, 1. September 2020, VB.2020.00189,

E. 2.1 f.).

2.3

2.3.1

Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember

1907.

(SR 210) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder

Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen

Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die

Trauung nicht vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e

in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom

28.

April 2004 [SR 211.112.2]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks

dieser Bestimmung und in Beachtung des von Art. 8 Abs. 1 der EMRK geschützten

Familienlebens sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne

Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss

Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 BV eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung

zu erteilen, sofern keine Hinweise dafür vorliegen, dass die ausländische

Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der

Familiennachzugsbestimmungen etc.), und "klar" erscheint, dass sie

nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, das

heisst, sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt

(analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG;

BGE 139 I 37 E. 3.5.2, 137 I 351 [= Pra. 101/2012 Nr. 61]

E. 3.5 und 3.7; BGr, 5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 3.1). Für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der

Eheschliessung ist sodann vorausgesetzt, dass mit dem Eheschluss in absehbarer

Zeit zu rechnen ist (zum Ganzen VGr, 18. Februar 2021, VB.2020.00399,

E. 2.1 Abs. 1).

2.3.2

Eine sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe liegt

vor, wenn die Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) die Ehe nur zur

Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft

zu beabsichtigen (BGr, 5. April 2011, 2C_820/2010, E. 3.1). In solchen Fällen hat die ausländische Person auch nach der Heirat kein

Aufenthaltsrecht in der Schweiz (vgl. für die vorliegende Konstellation

Art. 51 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1

AIG).

2.3.3

Um festzustellen, ob der Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur

Vorbereitung der Ehe rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, können die

allgemein für das Vorliegen einer Umgehungsehe sprechenden Indizien beigezogen

werden. Indizien, die auf eine Umgehungsehe und das Fehlen eines

Bewilligungsanspruchs nach der Heirat hindeuten, liegen vor, wenn der

ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine

Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum

erhältlich gemacht werden könnte. Auch die Umstände des Kennenlernens und die

kurze Dauer der Bekanntschaft können für einen fehlenden Ehewillen sprechen;

dasselbe gilt bei einem grossen Altersunterschied oder wenn die Eheleute gar

nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Als Hinweis für eine

Ausländerrechtsehe – und damit das Fehlen eines offensichtlichen

Bewilligungsanspruchs nach der Heirat – kann auch berücksichtigt werden, ob die

Eheleute sich kaum kennen, die Bezahlung einer Geldsumme für die Heirat

vereinbart wurde oder die Eheleute sich in wichtigen Fragen des Zusammenlebens

widersprechen bzw. nur beschränkte Kenntnisse über die Lebensgeschichte und die

Familie des Partners oder der Partnerin bzw. die Heirat und das Eheleben haben

(BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 4.1 f.). Ebenso können

widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und

eine Ausländerrechtsehe nahelegen (VGr, 29. April 2021, VB.2020.00763,

E. 2.3; vgl. BGr, 18. Juli 2012, 2C_502/2012, E. 2.2 –

16.

Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2). Im Zweifelsfall ist die

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung bzw. eine entsprechende Duldung

zu erteilen; sollte die Ehe (wider Erwarten) doch rechtsmissbräuchlich

eingegangen werden, wird – als mildere Massnahme zur Verhinderung der Ehe – die

Aufenthaltsbewilligung dem Beschwerdeführer künftig nötigenfalls entzogen oder

nicht mehr verlängert werden (BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 7.1;

VGr, 8. Juli 2021, VB.2021.00023, E. 2.5.1).

3.

3.1

3.1.1

Vorliegend bestehen einige Indizien, dass zumindest der Beschwerdeführer

die Ehe mit E nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen einzugehen

beabsichtigt.

Die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang zu Recht darauf

hin, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers bereits vor mehr als drei Jahren

rechtskräftig abgewiesen wurde und er seither auf verschiedene Weise versuchte,

sich ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu sichern. Insbesondere hervorzuheben

sind in diesem Zusammenhang die beiden Gesuche um Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit C bzw. D, welche der

Beschwerdeführer in Luzern bzw. in H einreichte. Korrekt betonte die Vorinstanz

in diesem Kontext den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nur rund

eineinhalb Monate nach Einleitung des zweiten vorgenannten Verfahrens am

1.

November 2021 und lediglich fünf Tage nach Erhalt der Nichtanhandnahme

seines Gesuchs durch die Stadt H vom 15. Dezember 2021 dazu entschlossen

haben will, eine ernsthafte Beziehung mit E einzugehen. Ebenso entzog sich der

Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehrfach behördlich angesetzten Terminen

bzw. sagte er diese (sehr) kurzfristig ab, was auf ein zweckgerichtetes

Verhalten seinerseits hindeutet. Auf ebensolches deuten auch einige

widersprüchliche oder wahrheitswidrige Angaben des Beschwerdeführers in der

Vergangenheit hin. So gab er etwa im Rahmen des Asylverfahrens nicht an, dass

einer seiner Brüder schon damals in der Schweiz lebte.

3.1.2

Gleichzeitig gehen aus den Akten etliche Indizien hervor, welche auf eine

echte Beziehung des Beschwerdeführers zu E hinweisen. So stammen die beiden aus

demselben Kulturkreis, haben dieselbe Religionszugehörigkeit und es besteht

kein allzu grosser Altersunterschied zwischen ihnen. Besonders ins Gewicht

fällt sodann, dass E gemäss einer Laboranalyse vom 20. Oktober 2022

schwanger ist. Des Weiteren haben die beiden bereits im April 2022 einen

islamischen Ehevertrag abgeschlossen. An der Zeremonie nahm neben mehreren

Familienmitgliedern von E auch der Bruder des Beschwerdeführers teil. Dieser

ist – soweit ersichtlich – der einzige Verwandte des Beschwerdeführers mit

einem hiesigen Aufenthaltsrecht. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass die

Eltern von E bestätigten, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit ihnen und

ihrer Tochter in G wohnt. Überdies geht aus den Akten hervor, dass die Mutter

von E sowie ihre jüngere Schwester die Familie des Beschwerdeführers im

Februar/März 2022 in Pakistan besuchten. Schliesslich liegen zahlreiche Fotos

des Beschwerdeführers mit E sowie Chatverläufe bei den Akten; wenngleich es

sich dabei lediglich um Momentaufnahmen handelt, deuten diese zumindest auf

eine gewisse Vertrautheit zwischen den beiden hin.

3.1.3

Insgesamt bestehen somit einige Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer

die Ehe mit E aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingehen will.

Gleichzeitig liegen jedoch auch etliche Indizien vor, welche für einen

ernsthaften Ehewillen sprechen. Diese beschlagen insbesondere die jüngere

Vergangenheit, wogegen sich die Hinweise auf eine Ausländerrechtsehe

insbesondere aus weiter zurückliegenden Vorgängen und Verfahren ergeben.

Zusammenfassend kann vor diesem Hintergrund – zumindest derzeit und im Rahmen

der hier vorzunehmenden summarischen Beurteilung – nicht auf ein

rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers geschlossen werden.

3.2

Absehbar

ist die Eheschliessung, wenn mit der Beschaffung der zivilrechtlich

erforderlichen Papiere bzw. Bestätigungen innert der für die Vorbereitung der

Eheschliessung üblichen Zeitperiode von sechs Monaten gerechnet werden kann (VGr,

1.

September 2020, VB.2020.00293, E. 3.6 Abs. 1 – 11. Juni

2020, VB.2020.00351, E. 2.3.1 Abs. 2).

Gemäss Schreiben des Zivilstandsamts I vom 1. April

2022.

muss zunächst der rechtmässige Aufenthalt des Beschwerdeführers

nachgewiesen sein, bevor die Ehevorbereitung durchgeführt bzw.

weitere Dokumente beigebracht werden müssten. Vor diesem Hintergrund ist mit

dem Eheschluss in den nächsten Monaten und damit in absehbarer Zeit zu rechnen

(vgl. zum Ganzen VGr, 15. April 2021, VB.2021.00181, E. 3.4.4 mit

Hinweisen).

3.3

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen,

dem Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung zu

erteilen.

Bei diesem Verfahrensausgang braucht nicht auf die Rügen

des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör (Art. 29

Abs. 2 BV) und den Untersuchungsgrundsatz verletzt, eingegangen zu werden.

Ebenso kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf die Befragung des

Beschwerdeführers sowie von Zeugen verzichtet werden.

4.

4.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit

§ 65a Abs. 2 VRG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Prozessführung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren wird somit gegenstandslos.

Des Weiteren hat der Beschwerdegegner antragsgemäss eine

angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und

Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren (je inklusive allfälliger

Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

4.2

Der

Beschwerdeführer ersuchte wie bereits vor Vorinstanz um Gewährung unentgeltlicher

Rechtsvertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein

Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn

sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu

wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die

Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –

innert angemessener Frist zu bezahlen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 20). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten finanziellen Verhältnisse

der betreffenden Person zu beurteilen, das heisst unter Berücksichtigung sämtlicher

Einkünfte und der Vermögenssituation einerseits und sämtlicher finanzieller

Verpflichtungen anderseits. Den Nachweis der Mittellosigkeit hat grundsätzlich

die gesuchstellende Person zu erbringen; an die diesbezügliche

Mitwirkungspflicht sind hohe Anforderungen zu stellen (VGr, 12. März 2020,

VB.2019.00470, E. 7.2 Abs. 2 mit Hinweisen; Plüss, § 16

N. 38).

4.3

Die

Vorinstanz verneinte die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, da er

alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der F GmbH sei und er nach wie

vor den Gesellschaftssitz als seinen Wohnsitz angebe. Somit sei nicht

glaubhaft, dass er keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und damit kein Einkommen

erziele.

Diesem Schluss ist im Ergebnis zuzustimmen. Das pauschale

Vorbringen des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers, er sei nicht in der

Lage, die Kosten der Rechtsvertretung zu tragen, reichen nicht aus, um auf

seine Mittellosigkeit zu schliessen. Ebensolches gilt mit Blick auf das von

einem Bekannten (welcher als Steuerberater und Buchhalter tätig ist)

ausgestellte Schreiben vom 29. September 2022, wonach der Beschwerdeführer

lediglich Gesellschafter der F GmbH sei, dort keiner Arbeitstätigkeit nachgehe

und ihm lediglich Fr. 540.- pro Monat "für die Verpflegung" und

Fr. 150.- pro Monat "aus Privatnutzung Geschäftsfahrzeuge"

angerechnet würden.

Sodann ist zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer offensichtlich

Lebenshaltungskosten zu tragen hat und dazu bisher offenbar auch immer imstande

war (vgl. BGr, 22. Februar 2013, 5A_36/2013, E. 5.3.5; Plüss,

§ 16 N. 38). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das

Dispositiv

Beschwerdeverfahren ist demnach abzuweisen.

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des

Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig;

ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4

BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 31. Mai

2022 und die Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 13. Oktober

2022 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, dem

Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat zu

erteilen.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. V und VI werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner

auferlegt und dieser verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben, dasjenige um

unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

5. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).