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Entscheid

VB.2022.00691

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00691

20. April 2023Deutsch17 min

(URT.2023.24506)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00691

Urteil

der 4. Kammer

vom 20. April 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Kloten, vertreten durch den Stadtrat Kloten, dieser vertreten

durch RA C,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Kündigung

Anstellungsverhältnis,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A (geboren 1961) war ab dem 1. Januar 2012 bei der

Stadt Kloten tätig. Ab dem 24. April 2020 wurde ihr ärztlich eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt.

Mit Verfügung vom 14. Juli 2021 lehnte der Leiter des

betroffenen Fachbereichs der Stadt Kloten ein Gesuch von A um (vorzeitige)

Entlassung altershalber ab und setzte dieser gleichzeitig Frist, um zur

Absicht, das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung aufzulösen, schriftlich

Stellung zu nehmen. Am 10. August 2021 verfügte er die Auflösung des

Anstellungsverhältnisses mit A wegen deren "effektiv schuldhaften"

Verhaltens per Ende November 2021.

In beiden Fällen verlangte A innert Frist eine

Neubeurteilung durch den Stadtrat Kloten. Dieser vereinigte die Verfahren mit

Beschluss vom 9. November 2021 (Dispositiv-Ziff. 1), wies das

Rechtsbegehren von A ab (Dispositiv-Ziff. 2+3) und sprach ihr keine

Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. 4).

Erwägungen

II.

Dagegen liess A beim Bezirksrat Bülach rekurrieren, der

das Rechtsmittel mit Beschluss vom 12. Oktober 2022 abwies (Dispositiv-Ziff. I),

auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtete (Dispositiv-Ziff. II)

und in Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigungen zusprach.

III.

Am 14. November 2022 liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der

Beschluss des Bezirksrats Bülach vom 12. Oktober 2022, der Beschluss des

Stadtrats Kloten vom 9. November 2021 und die Verfügungen der Stadt Kloten

vom 10. August und vom 14. Juli 2021 aufzuheben und sei die Stadt

Kloten zu verpflichten, die Auflösung ihrer Anstellung als Entlassung

altershalber nach § 24b des (kantonalen) Personalgesetzes vom

27.

September 1998 (PG, LS 177.10) zu verfügen und der BVK Personalvorsorge

des Kantons Zürich (BVK) im Sinn von Art. 8 Abs. 3 des (hier

massgeblichen) Vorsorgereglements der BVK vom 30. Juni 2020

(Vorsorgereglement [aufgehoben per 1. Januar 2022]) zu melden sowie ihr

eine Abfindung in Höhe von acht Monatslöhnen nebst Zins zu 5 % seit der

Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bezahlen.

Der Bezirksrat Bülach verzichtete am 23. November

2022.

auf Vernehmlassung. Die Stadt Kloten schloss mit Beschwerdeantwort vom

30.

Dezember 2022 auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge.

Hierzu äusserte sich A am 6. Februar 2023. Am 8. März 2023 liess die

Stadt Kloten nochmals Stellung beziehen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer politischen Gemeinde in

personalrechtlichen Angelegenheiten zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Wird eine arbeitnehmende Person im Sinn von Art. 8

Vorsorgereglement vorzeitig altershalber entlassen, kommt ihr ein Anspruch auf

eine lebenslängliche Altersrente zu (Art. 29 Abs. 1

Vorsorgereglement). Die Höhe der Altersrente ergibt sich aus dem im Zeitpunkt

der Pensionierung vorhandenen Sparguthaben inklusive aller bis zum Erreichen

des 65. Altersjahrs fehlenden Sparbeiträge (ohne Zins); letztere werden

auf der Basis des letzten versicherten Lohns berechnet (Art. 34

Vorsorgereglement) und von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber der

entlassenen Person finanziert (vgl. § 6b lit. c PG; Weisung des

Regierungsrats vom 11. Dezember 2013 zum Gesetz über die Nachführung des

Personalrechts im Hinblick auf die Verselbständigung der Versicherungskasse für

das Staatspersonal, KR-Nr. 5049/2013, S. 14; ferner VGr,

2.

Februar 2022, VB.2021.00252, E. 2 – 24. Juni 2020,

VB.2019.00342, E. 1.2.3 – 21. Januar 2018, VB.2018.00290, E. 3.1).

Im Fall der Beschwerdeführerin beliefen sich die von der Arbeitgeberin zu

finanzierenden Sparbeiträge dabei auf rund Fr. 100'000.-. Zusätzlich

verlangt die Beschwerdeführerin eine Abfindung von acht Monatslöhnen. Damit beträgt

der Streitwert insgesamt rund Fr. 155'000.-, weshalb die Angelegenheit in

die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).

3.

3.1

Das

kantonale Recht macht den Gemeinden im Bereich des Personalrechts nur wenige

Vorgaben. Nach Art. 47 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom

27.

Februar 2005 (LS 101) untersteht das Arbeitsverhältnis des

Gemeindepersonals dem öffentlichen Recht. § 53 Abs. 1 des

Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG, LS 131.1) wiederholt diese

Regelung. Daneben sieht § 53 Abs. 2 GG vor, dass die Bestimmungen des

kantonalen Personalrechts sinngemäss anzuwenden sind, sofern eine Gemeinde

keine eigenen Vorschriften erlässt. Die Regelung des Personalrechts fällt

Dispositiv

demnach in den Kompetenzbereich der Gemeinden, wobei ihnen ein erheblicher Gestaltungsspielraum

zukommt.

Die Beschwerdegegnerin hat von dieser Kompetenz mit Erlass

der Verordnung über das Anstellungsverhältnis der Mitarbeiterinnen und

Mitarbeiter der Stadt Kloten vom 1. Dezember 2009 (MaVo, Erlass-Nr. 180.11)

sowie der Vollzugsbestimmungen zur Verordnung über das Anstellungsverhältnis

der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Kloten vom 13. April 2010

(VbMaVo, Erlass-Nr. 180.111) Gebrauch gemacht.

3.2 Gemäss

Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3 MaVo kann das Anstellungsverhältnis ab

dem zweiten Dienstjahr jeweils unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei

Monaten auf Ende eines Monats beendet werden. Die Kündigung durch

die Stadt darf dabei nicht missbräuchlich nach den Bestimmungen des

Obligationenrechts (OR, SR 220) sein und setzt einen sachlich zureichenden

Grund voraus (Art. 18 MaVo).

Unter dem Titel "Beendigung

altershalber und infolge Invalidität" sieht Art. 22 MaVo weiter vor,

dass das Arbeitsverhältnis auf das Ende des Monats endet, in welchem das

ordentliche AHV-Rentenalter erreicht wird oder eine "Voll-Invalidität"

eintritt. Art. 12 f. VbMaVo enthalten konkretisierende Bestimmungen

dazu bzw. zum (vorzeitigen) "Altersrücktritt" und zur Auflösung des

Arbeitsverhältnisses invaliditätshalber.

4.

4.1 Die

Beschwerdegegnerin begründet die Auflösung des Anstellungsverhältnisses mit der

Beschwerdeführerin damit, dass diese spätestens seit dem 1. März 2021 die

Arbeit verweigert habe, weshalb sie berechtigt gewesen sei, das Arbeitsverhältnis

durch ordentliche Kündigung (Art. 16 MaVo) aufzulösen. So habe die

Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit für die Stadt nach dem

24. April 2020 nie mehr aufgenommen, obschon eine vertrauensärztliche

Untersuchung im Oktober 2020 ergeben habe, dass ihr dies nach vier bis

sechs Monaten wieder möglich sein sollte, und sie wiederholt zur

Arbeitsaufnahme per 1. März 2021 aufgefordert worden sei.

Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, sie sei von der

Beschwerdegegnerin mehrfach zu Unrecht degradiert worden und aus diesem Grund

ab dem 24. April 2020 arbeitsunfähig gewesen. Es liege mithin keine

Arbeitsverweigerung ihrerseits vor, sondern es sei ihr schlicht nicht zumutbar

gewesen, an ihren angestammten Arbeitsplatz zurückzukehren. Nach dem Ablauf der

Lohnfortzahlungspflicht am 23. April 2021 habe die Beschwerdegegnerin denn

auch nichts unternommen bzw. sie nicht mehr zum Erscheinen aufgefordert,

sondern das Arbeitsverhältnis einfach ohne Lohnzahlung weiterlaufen lassen.

Erst nachdem sie einen Antrag auf (vorzeitige) Entlassung altershalber gestellt

habe, sei die Beschwerdegegnerin tätig geworden und habe sie unter Berufung auf

ein angebliches Verschulden entlassen.

4.2 Aus den

Akten ergibt sich hierzu, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar

2012 für die Beschwerdegegnerin tätig war. Ab dem 1. Januar 2013 war sie

Dienstleiterin, bis der zuständige Bereichsleiter am 18. November 2019

verfügte, dass sie ab dem 1. März 2020 nur noch als Fachverantwortliche

weiterbeschäftigt werde. Am 22. April 2020 nahm die Beschwerdeführerin vor

dem Hintergrund dieses Funktionswechsels an einem Gespräch mit dem

Bereichsleiter, der (neuen) Dienstleiterin und einer weiteren, ihr bisher

gleichgeordneten Kollegin teil, in dessen Rahmen über die Reorganisation des

Fachbereichs gesprochen und der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, dass die

letztgenannte Kollegin neu die Leitung des Fachbereichs übernehmen und die

Beschwerdeführerin (nur noch) als Fachmitarbeiterin tätig sein werde. Ab dem

24. April 2020 war die Beschwerdeführerin darauf ärztlich krankgeschrieben.

Am 25. August 2020 erteilte die Beschwerdegegnerin

der BVK den Auftrag, die Beschwerdeführerin vertrauensärztlich untersuchen zu

lassen. Am 17. September 2020 fand die betreffende Untersuchung durch

einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie statt. Gemäss dem hierzu

erstellten Gutachten vom 5. Oktober 2020 litt die Beschwerdeführerin an

einer leichten depressiven Episode bei weiterhin anhaltendem

Arbeitsplatzkonflikt. "Nach Beilegung des Rechtsstreits" könne die

Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht wieder eine Tätigkeit im angestammten

Bereich aufnehmen, wobei der Eintritt stufenweise erfolgen sollte, beginnend

mit 50 %. "Bei einer Fortsetzung des Rechtsstreits" sei die

psychische Stabilität der Beschwerdeführerin dagegen aktuell noch nachvollziehbar

beeinträchtigt. Aufmerksamkeitsleistungen und interpersonelle Fähigkeiten seien

unter diesen Bedingungen beeinträchtigt und arbeitsbezogen limitierend. Rein

medizinisch-theoretisch sollte jedoch innerhalb von vier bis sechs Wochen bei

konsequenter Psychotherapie dieser Punkt soweit bearbeitbar sein, dass er einer

Wiedereingliederung nicht mehr im Weg stehe. Effizienter wäre eine rasche

Beendigung des "Rechtsstreits". Rein aus vertrauensärztlicher Sicht

sei mithin "eine rasche Beilegung des Rechtsstreits vordringlich".

Anschliessend sei rein medizinisch-theoretisch eine rasche Rückkehr zu einer

vollen Arbeitsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich zu erwarten. Entsprechend

teilte die BVK der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 7. Oktober 2020 mit,

dass die Beschwerdeführerin aktuell zu 100 % arbeitsunfähig sei, ihre

angestammte Tätigkeit jedoch innert vier bis sechs Monaten wieder aufnehmen

könne. Der Wiedereinstieg sollte stufenweise erfolgen, beginnend mit einem

Pensum von 50 %. Insofern bestehe keine Berufsinvalidität, womit

"Invalidenleistungen der BVK entfallen".

Mit Schreiben vom 11. Januar 2021 forderte die

Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf, die Arbeit per Montag, den

1. März 2021, 7.00 Uhr wieder aufzunehmen, und zwar zunächst mit

einem Pensum von 50 %. Am 9. Februar 2021 teilte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ergänzend mit, sie habe sich am

17. Februar 2021, 10.00 Uhr im Büro der Leiterin Personalwesen

einzufinden für ein Gespräch betreffend die Wiederaufnahme der

Arbeitstätigkeit. Hierauf liess die Beschwerdeführerin am 15. Februar 2021

entgegnen, ihr sei eine Rückkehr an den Arbeitsplatz nicht zumutbar, weil – was

sich aus dem beiliegenden Arztzeugnis vom 29. Januar 2021 ergebe –

diesfalls eine Retraumatisierung und eine weitere psychische Schädigung

drohten. In zwei Aktennotizen der Leiterin Personalwesen der Beschwerdegegnerin

vom 17. Februar und vom 1. März 2021 findet sich in der Folge

festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht zur Besprechung ihrer Wiedereingliederung

bzw. zur Arbeit erschienen sei. Per 23. April 2021 stellte die

Beschwerdegegnerin die Lohnfortzahlung an die Beschwerdeführerin ein, wobei ihr

bereits ab 1. April 2021 nur noch 50 % des bisherigen Lohns

ausbezahlt worden waren. Dies veranlasste die Beschwerdeführerin dazu, der

Beschwerdegegnerin am 7. Juni 2021 ein Gesuch um Entlassung altershalber

zu stellen, da es nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprechen könne, einen

Mitarbeitenden, dessen Lohnfortzahlungsanspruch erloschen sei, ohne Lohn weiter

im Anstellungsverhältnis zu behalten und keine Kündigung altershalber

auszusprechen mit dem einzigen Zweck, die Entstehung der mit der Kündigung

zusammenhängenden Ansprüche zu vereiteln. Im Anschluss ergingen die das

vorliegende Verfahren auslösenden Anordnungen.

4.3 Aus dem

Vorstehenden erhellt, dass die Beschwerdeführerin nicht einfach unentschuldigt

vom Arbeitsplatz fernblieb. Auf die Anfang des Jahres 2021 geäusserte

Aufforderung der Beschwerdegegnerin, per 1. März 2021 wieder zur Arbeit zu

erscheinen, reagierte die Beschwerdeführerin vielmehr umgehend im Sinn von Art. 54

Abs. 1 MaVo, indem sie über ihren Anwalt erklären liess, ihr könne die

Rückkehr an den angestammten Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen nicht

zugemutet werden, und dies mittels eines aktuellen ärztlichen Berichts und –

fortlaufend eingereichten – Arztzeugnissen des sie seit Juni 2020 behandelnden

Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie belegte.

Zwar kommt einem ärztlichen Zeugnis kein absoluter Beweiswert

zu. Hier bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Arzt der

Beschwerdeführerin wahrheitswidrige Angaben zu deren Arbeits(un)fähigkeit

gemacht hätte, zumal der Vertrauensarzt der BVK seinen früheren Befund im

Oktober 2020 bestätigt und selbst lediglich die mit Unsicherheiten

behaftete Prognose abgegeben hatte, dass es der Beschwerdeführerin bei

konsequenter Therapie "[r]ein medizinisch-theoretisch" möglich sein

sollte, innert vier bis sechs Monaten wieder an den angestammten Arbeitsort

zurückzukehren. Es wäre demzufolge an der Beschwerdegegnerin gelegen, die sich

aus den eingereichten Arztzeugnissen ergebende Vermutung der vollständigen –

nicht nur arbeitsplatzbezogenen – Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin umzustossen,

etwa mittels einer erneuten vertrauensärztlichen Untersuchung der Genannten.

Der blosse Hinweis auf ein am 5. Februar 2021 zwischen der

Beschwerdeführerin und der Leiterin des Personaldiensts der Beschwerdegegnerin

geführtes Telefonat, bei dessen Gelegenheit sich die Beschwerdeführerin mit

anderen Personen in einem "Raum mit guter Stimmung" aufgehalten und

selbst fröhlich geklungen haben soll, genügt hierfür nicht.

4.4 Damit ist

mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die Auflösung

des Anstellungsverhältnisses mit der Beschwerdeführerin nicht mit deren

behaupteter Arbeitsverweigerung begründen konnte bzw. kann.

Nicht folgen lässt sich der Vorinstanz dagegen insofern, als

sie im Weiteren argumentiert, die strittige Kündigung lasse sich stattdessen

mit dem mangelhaften Verhalten der Beschwerdeführerin begründen. Nicht nur

beruft sich die Beschwerdegegnerin selbst nicht auf diesen Kündigungsgrund,

sondern den Akten lässt sich auch entnehmen, dass sie der Beschwerdeführerin

wegen ihres Verhaltens im Juni 2020 noch ausdrücklich eine

Bewährungsmöglichkeit gewährt hatte. Da die Beschwerdeführerin wegen ihrer

langdauernden Arbeitsunfähigkeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch (mehr)

machen konnte bzw. – wie die Beschwerdegegnerin sagt – seit April 2020 effektiv

nie mehr für sie tätig war, lässt sich das – für die Einräumung der

Bewährungsfrist ursächliche – Verhalten der Beschwerdeführerin nicht als

Kündigungsgrund anführen.

5.

5.1 Erweist

sich eine Kündigung als sachlich nicht gerechtfertigt, richten sich die

Rechtsfolgen grundsätzlich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über

die missbräuchliche Kündigung (vgl. Art. 18 MaVo). Umstritten und bislang

vom Verwaltungsgericht nicht geklärt ist die Frage, ob eine sachlich

unbegründete Kündigung allenfalls auch in eine (ebenfalls sachlich

unbegründete) Entlassung altershalber umgedeutet werden kann bzw. umgedeutet

werden muss, wenn die weiteren Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

Hier fällt eine solche Umdeutung jedoch schon deshalb

ausser Betracht, weil das anwendbare kommunale Recht den Beendigungsgrund der

vorzeitigen Entlassung altershalber – im Gegensatz etwa zum Altersrücktritt

(vgl. Art. 12 VbMaVo) – nicht kennt und diesbezüglich auch nicht

lückenhaft erscheint. Subsidiär auf das kantonale Recht verwiesen wird nur in

Bezug auf die Anstellungsverhältnisse von Lehrpersonen (Art. 1 Abs. 2

MaVo), den Anspruch der Mitarbeitenden bei Mutterschaft (Art. 53 Abs. 1

MaVo), die Lohnfortzahlung bei Berufsunfall und Berufskrankheit (Art. 54 Abs. 4

MaVo), die Leistungen im Todesfall (Art. 55 MaVo), den Militär-, Schutz-

und Zivildienst von Mitarbeitenden (Art. 56 MaVo) sowie den Datenschutz (Art. 57

MaVo). Ansonsten, das heisst für den Fall, dass die Verordnung oder die

Vollziehungsbestimmungen nichts Abweichendes regeln, bestimmt Art. 66 MaVo

explizit, dass sinngemäss die Bestimmungen des Obligationenrechts gelten.

Letzteres kennt die (vorzeitige) Entlassung altershalber nicht.

Entgegen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz kann erstere

auch nicht direkt aus dem Vorsorgereglement der BVK (in Verbindung mit § 24b PG) einen Anspruch auf Entlassung altershalber ableiten (Art. 8

Vorsorgereglement). Die Voraussetzungen für die vorzeitige Entlassung

altershalber einer beim Kanton Zürich oder bei einem anderen der BVK

angeschlossenen Gemeinwesen beschäftigten Person beurteilen sich ausschliesslich

nach dem im Einzelfall anwendbaren Personalrecht; lediglich die

vorsorgerechtlichen Auswirkungen sind dem Vorsorgereglement der BVK zu

entnehmen. Bei der Entlassung altershalber handelt es sich um ein

personalrechtliches Rechtsinstitut mit Reflexwirkung auf das vorsorgerechtliche

Verhältnis (zum Ganzen VGr, 2. Februar 2022, VB.2021.00252, E. 4.5 f.).

Fehlt – wie hier – eine ausdrückliche oder sinngemässe Bestimmung zum

Beendigungsgrund der Entlassung altershalber im anwendbaren Personalrecht und

verweist dieses in diesem Zusammenhang auch nicht auf die Bestimmungen des

kantonalen Personalrechts, besteht kein Anspruch auf eine (vorzeitige)

Entlassung altershalber.

5.2 Daraus

ergibt sich, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei

zu verpflichten, die Auflösung ihrer Anstellung als Entlassung altershalber

nach § 24b PG zu verfügen, nicht entsprochen werden kann.

Der Beschwerdeführerin ist indessen eine Entschädigung gemäss

Art. 336a Abs. 2 OR zuzusprechen. Zwar wird eine solche nicht

ausdrücklich beantragt, die Beschwerdeführerin verlangt aber immerhin die

Aufhebung ihrer Kündigung und das Verwaltungsgericht ist nach § 63 Abs. 3

in Verbindung mit § 27a Abs. 1 VRG verpflichtet, von Amtes wegen die

Entschädigung festzusetzen, die das Gemeinwesen zu entrichten hat, wenn es eine

Kündigung für nicht gerechtfertigt hält.

5.3 Nach Art. 336a

Abs. 2 OR ist die Entschädigung durch das Gericht in Würdigung aller

Umstände festzusetzen und darf sie den Betrag von sechs Monatslöhnen nicht

übersteigen (vgl. zur Höhe der Entschädigung und zum diesbezüglichen richterlichen

Ermessen Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A.,

Zürich etc. 2012, Art. 336a N. 3 f.). Im Rahmen der

ermessensweisen Festsetzung der Höhe der Entschädigung ist dabei zu

berücksichtigen, dass diese sowohl eine pönale Komponente als auch eine

Wiedergutmachungsfunktion beinhaltet, weshalb es zum einen der Schwere der

Verfehlung der arbeitgebenden Person und der Schwere des Eingriffs in die

Persönlichkeit der arbeitnehmenden Person Rechnung zu tragen gilt und zum

anderen den wirtschaftlichen Auswirkungen der Kündigung für letztere (zum

Ganzen VGr, 21. September 2022, VB.2022.00120, E. 5.1 mit Hinweis).

Die Beschwerdeführerin war im Kündigungszeitpunkt sechzigjährig

und seit mehr als neun Jahren im Dienst der Beschwerdegegnerin. Ihre Kündigung

erfolgte sodann – wie aufgezeigt – ohne sachlichen Grund während ihrer

krankheitsbedingten Abwesenheit. Allerdings hatte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin zuvor ein Jahr lang Lohnfortzahlung gewährt und hätte deren

Anstellungsverhältnis demgemäss infolge langandauernder Krankheit aufgelöst

werden können, wenn die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin davon

ausgegangen wäre, dass nicht mehr mit ihrer (baldigen) Rückkehr an ihren

angestammten Arbeitsplatz zu rechnen sei. Angesichts der gesamten Umstände ist

der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von vier Monatslöhnen zuzusprechen. Massgebend

ist der zuletzt bezogene Bruttomonatslohn, zu dem anteilsmässig auch die

regelmässig ausgerichteten Zulagen hinzuzurechnen sind (VGr, 8. Juli 2002,

PB.2002.00008, E. 3b/bb). Auf dieser Entschädigung sind keine

Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten (VGr, 18. März 2009,

PB.2008.00041, E. 5).

6.

6.1 Angestellte

mit wenigstens fünf Dienstjahren, deren Anstellungsverhältnis auf Veranlassung der

Beschwerdegegnerin ohne ihr Verschulden aufgelöst wird, haben Anspruch auf eine

Abfindung von höchstens 12 Monatslöhnen (Art. 23 Abs. 1 MaVo).

Die Abfindung wird durch den Stadtrat und beim Lehrpersonal durch die

Schulpflege festgelegt. Bei der Festsetzung der Abfindung orientiert sich die

zuständige Behörde an der Dauer der Beschäftigung, den persönlichen

Verhältnissen und der Lage auf dem Arbeitsmarkt (Art. 23 Abs. 2

MaVo).

6.2 Weil die Kündigung

der Beschwerdeführerin grundlos erfolgte, ist sie als unverschuldet zu

qualifizieren. Die Genannte erfüllt zudem auch das Erfordernis betreffend die

Anzahl Dienstjahre, sodass ihr grundsätzlich eine Abfindung im Rahmen von 1 bis

12 Monatslöhnen zusteht.

Da der Beschwerdegegnerin bei der konkreten Festlegung der Abfindung

insofern ein grosses Ermessen zukommt und sie sich dazu im vorliegenden

Verfahren nicht näher äusserte, ist die Sache in diesem Punkt an den Stadtrat

Kloten zurückzuweisen.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 12. Oktober

2022 ist aufzuheben. Im Abfindungspunkt ist die Angelegenheit an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Letztere ist zudem zu verpflichten, der

Beschwerdeführerin eine Entschädigung von vier Monatslöhnen zu bezahlen.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

Weil der Streitwert mehr als Fr. 30'000.- beträgt, sind

Kosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG). Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin je

zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG).

Mangels überwiegenden Obsiegens ist der Beschwerdeführerin

weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis

tätigen Beschwerdegegnerin steht praxisgemäss ebenfalls keine

Parteientschädigung zu (VGr, 28. Oktober 2021, VB.2021.00569, E. 7.2

mit Hinweisen; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014, § 17 N. 51).

9.

Weil der Streitwert mehr als Fr. 15'000.- beträgt,

ist als Rechtsmittel auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu verweisen (Art. 85 Abs. 1

lit. b BGG).

Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind

als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur

direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken

können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des

Rekursentscheids vom 12. Oktober 2022 wird aufgehoben und die Beschwerdegegnerin

verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von vier Monatslöhnen

zu bezahlen. Im Abfindungspunkt wird die Angelegenheit an den Stadtrat Kloten

zurückgewiesen.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 8'120.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin je zur

Hälfte auferlegt.

4. Es

werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Bülach.