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Entscheid

VB.2022.00695

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00695

24. August 2023Deutsch19 min

(URT.2023.24769)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00695

Urteil

der 3. Kammer

vom 24. August 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin

Julia Meier.

In Sachen

Stadt Zürich,

vertreten durch die Sozialen Dienste,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch

das Sozialamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Kostenersatz

nach § 44 SHG,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A (fortan die Unterstützte), Schweizer Staatsbürgerin,

lebte vom 15. Oktober 2005 bis 29. Juni 2017 in der Stadt Zürich.

Danach reiste sie nach Mexiko aus und nahm dort Wohnsitz. Am 2. Juli 2020

kehrte sie in die Schweiz zurück und bezog gleichentags ein Appartement im Appartementhaus B

in Zürich, wo sie vier Tage blieb. Am 3. Juli 2020 beantragte sie bei den

Sozialen Diensten der Stadt Zürich wirtschaftliche Sozialhilfe. Vom

6. Juli 2020 bis 15. August 2020 hielt sie sich in einer von den

Sozialen Diensten organisierten Unterkunft im Hotel C in Zürich auf.

Anschliessend zog sie in ein möbliertes Appartement der D AG in Zürich.

Auf den 1. März 2021 bezog die Unterstützte eine eigene Wohnung in Kloten.

B.

Die Stadt Zürich gewährte der Unterstützten vom

2. Juli 2020 bis 31. März 2021 wirtschaftliche Hilfe. Mit

Unterstützungsanzeige vom 20. August 2020 stellte sie beim kantonalen

Sozialamt ein Gesuch um Kostenersatz mit Wirkung ab dem 2. Juli 2020. Mit

Verfügung vom 7. Juni 2022 wies dieses das Gesuch ab.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob die Stadt

Zürich am 4. Juli 2022 Rekurs bei der

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 14. Oktober

2022.

wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.

Die Stadt Zürich erhob am

14.

November 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es

sei der Rekursentscheid vom 14. Oktober 2022 aufzuheben, es sei der

Beschwerdegegner anzuweisen, der Beschwerdeführerin die im Unterstützungsfall A

für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis am 31. März 2021 geleistete

wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von Fr. 21'342.30 zu ersetzen.

Eventualiter sei der Beschwerdegegner anzuweisen, der Beschwerdeführerin die im

Unterstützungsfall A für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis am

14.

August 2020 geleistete wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von

Fr. 3'842.80 zu ersetzen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am

22.

November 2022 auf eine Stellungnahme. Der Kanton Zürich reichte am

5.

Januar 2023 Beschwerdeantwort ein und beantragte, die Beschwerde unter

Kostenfolge abzuweisen. Die Stadt Zürich replizierte am 16. Januar 2023.

Mit Schreiben vom 26. Januar 2023 verzichtete der Kanton auf eine Duplik.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion

über Anordnungen einer Verwaltungseinheit der Direktion etwa betreffend den

Ersatz der den Aufenthaltsgemeinden entstehenden Kosten aus wirtschaftlicher

Hilfe gemäss § 44 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes vom

14.

Juni 1981 (SHG; LS 851.1) zuständig (§ 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a, § 19b Abs. 2

lit. b Ziff. 1 sowie § 42-44

e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,

LS 175.2]).

1.2

Die

Beschwerdeführerin, deren Gesuch um Kostenersatz nicht entsprochen wurde, ist

durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt und hat ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Somit ist sie ohne Weiteres zur

Beschwerde nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. a VRG berechtigt (VGr, 2. Juli 2019, VB.2018.00412, E. 1.2). Da auch

die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die Unterstützte verfügt über die Schweizer Staatsangehörigkeit und

reiste am 2. Juli 2020 laut eigenen Angaben mit der Absicht des dauernden

Verbleibens von Mexiko, wo sie sich seit Juli 2017 aufgehalten hatte, in die

Schweiz zurück. Welches Gemeinwesen für die Unterstützung Bedürftiger, die sich

in der Schweiz aufhalten, zuständig ist, regelt das Bundesgesetz vom

24.

Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz,

ZUG; SR 851.1; vgl. Art. 1 Abs. 1 ZUG) für das interkantonale

bzw. das kantonale Sozialhilferecht im innerkantonalen Verhältnis (BGE 143 V 451 E. 8.2). Nichts anderes gilt im Fall, dass Auslandschweizerinnen und

-schweizer mit der Absicht des dauernden Verbleibens, d. h. nicht

nur vorübergehend, in die Schweiz zurückkehren. Dadurch soll das

Wohnsitzprinzip konsequent angewendet werden (Staatspolitische Kommission des

Ständerates, Bericht vom 27. Januar 2014 zur Parlamentarischen Initiative

für ein Auslandschweizergesetz, BBl 2014 1915, S. 1942 f.).

2.2

Da es vorliegend um einen innerkantonalen Zuständigkeitskonflikt geht

und somit ein rein innerkantonaler Sachverhalt vorliegt, ist das

Sozialhilfegesetz des Kantons Zürich massgebend. Dabei kann die Rechtsprechung

und Praxis zum Zuständigkeitsgesetz zur Auslegung herangezogen werden, da das

Sozialhilfegesetz dessen Zuständigkeitsregelung innerkantonal übernommen hat

(Antrag und Weisung des Regierungsrates vom 13. Juni 1979 zum Gesetz über

die öffentliche Sozialhilfe, ABl 1970 S. 1137 ff., S. 1163; VGr,

11.

Juni 2020, VB.2020.00088, E. 5.8).

3.

3.1

Gemäss

§ 1 SHG sorgen die politischen Gemeinden für die notwendige Hilfe an

Personen, die sich in einer Notlage befinden. Dabei obliegt die Pflicht zur

Leistung persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe der Wohngemeinde der Person

(§ 32 SHG). Nach § 34 Abs. 1 SHG hat eine Person ihren

(Unterstützungs-)Wohnsitz in derjenigen Gemeinde, in der sie sich mit Absicht

dauernden Verbleibens aufhält (vgl. dazu E. 4.2). Die polizeiliche

Anmeldung gilt kraft § 34 Abs. 2 SHG als Wohnsitzbegründung, wenn

nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später

begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist.

Ein Unterstützungswohnsitz i. S. v. § 34 Abs. 1 SHG setzt somit voraus, dass sich eine Person

an einem Ort tatsächlich niedergelassen und eingerichtet hat (objektives

Element). Zudem muss eine Person die erkennbare Absicht haben, dort dauerhaft,

das heisst zumindest für eine längere Zeit, zu bleiben (subjektives Element). Die

Absicht des dauernden Verbleibens ist ein innerer Vorgang, auf den immer nur

aus indirekten Wahrnehmungen geschlossen werden kann. Dabei sind alle Elemente

der äusserlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse zu berücksichtigen. Bei der

Wohnsitzermittlung ist nicht auf den inneren Willen einer Person abzustellen.

Massgebend ist vielmehr, auf welche Absicht die erkennbaren äusseren Umstände

schliessen lassen, und nicht die innere Absicht der Person (VGr, 11. Juni

2020, VB.2020.00088, E. 5.8; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfehandbuch,

Kapitel 3.2.01, Ziff. 1, 18. März 2020, abrufbar unter zh.ch/sozialhilfehandbuch).

Dabei sind die beiden Elemente untrennbar miteinander verknüpft (Werner Thomet,

Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung

Bedürftiger [ZUG], 2. A., Zürich 1994, Rz. 96).

Es ist es zwar grundsätzlich möglich, dass

eine Person auf Dauer keinen Unterstützungswohnsitz hat. Dies darf aber nicht

leichthin angenommen werden und würde nicht nur dem Sinn und Zweck der

Fürsorgegesetzgebung, sondern auch den richtig verstandenen Interessen der

bedürftigen Person und der betroffenen Gemeinwesen widersprechen (BGr, 7. November

2014, 8C_530/2014, E. 3.4; BGr, 5. Juli 2010, 8C_223/2010,

E. 4.1). Daher dürfen keine allzu strengen Anforderungen an die Begründung

eines Unterstützungswohnsitzes gestellt werden (VGr, 11. Juni 2020,

VB.2020.00088, E. 5.8).

3.2

Solange

die Wohngemeinde der hilfesuchenden Person nicht feststeht oder wenn eine

Person ausserhalb ihrer Wohngemeinde unaufschiebbarer Hilfe bedarf, ist die

Aufenthaltsgemeinde zur Hilfeleistung verpflichtet (§ 33 SHG). Als

Aufenthalt gilt die tatsächliche Anwesenheit in einer Gemeinde (§ 39 Abs. 1 SHG).

3.3

Grundsätzlich

trägt die hilfepflichtige Gemeinde die Kosten der persönlichen und

wirtschaftlichen Hilfe, sofern das Bundesrecht, interkantonale Vereinbarungen

oder das Sozialhilfegesetz nicht etwas anderes vorsehen (§ 41 SHG). Erhält

eine hilfesuchende Person ausserhalb ihrer Wohngemeinde wirtschaftliche Hilfe,

ist die Wohngemeinde für die Kosten ersatzpflichtig (§ 42 SHG). Nach

§ 44 Abs. 2 SHG ersetzt der Kanton der Aufenthaltsgemeinde die Kosten

der von ihr geleisteten wirtschaftlichen Hilfe, soweit nicht die Wohngemeinde

ersatzpflichtig ist oder eine Ersatzpflicht nach Bundesrecht besteht.

3.4

Der Ersatz

von Kosten nach §§ 42–44 SHG und nach Bundesrecht wird mit schriftlicher

Anzeige des Hilfsfalls an die zuständige Behörde geltend gemacht (§ 34

Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981

[SHV; LS 851.11]). Das kantonale Sozialamt ist bei vom Kanton zu

übernehmenden Kosten zuständig (§ 7a SHV) und entscheidet über die

Anerkennung der staatlichen Kostenersatzpflicht (§ 36 Abs. 1 SHV).

4.

4.1

Im Streit

liegt die Kostenersatzpflicht des Beschwerdegegners gemäss § 44 Abs. 2 SHG an die Beschwerdeführerin betreffend die von ihr an die

Unterstützte geleistete wirtschaftliche Hilfe im Zeitraum vom 2. Juli

2020.

bis 31. März 2021 bzw. (gemäss Eventualantrag) bis 14. August

2020.

Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Unterstützte habe am

2.

Juli 2020 einen Unterstützungswohnsitz in Zürich begründet, weshalb

keine Kostenersatzpflicht gemäss § 44 Abs. 2 SHG bestehe. Die

Beschwerdeführerin hingegen bestreitet, dass die Unterstützte in diesem

Zeitraum einen Unterstützungswohnsitz in der Stadt Zürich begründet habe;

eventualiter habe die Unterstützte erst ab dem 14. August 2020 ein

Unterstützungswohnsitz begründet.

4.2

4.2.1

Gemäss § 34 Abs. 2 SHG führt

die polizeiliche Anmeldung zu einer Wohnsitzvermutung (vgl. oben E. 3.1).

Aufgrund dieser gesetzlichen Vermutung muss die Gemeinde, die daraus Rechte

ableiten will, beweisen, dass die unterstützte Person trotz polizeilicher

Anmeldung keinen Wohnsitz genommen oder ihn erst später begründet hat (Sozialhilfehandbuch,

Kapitel 3.2.01, Ziff. 2.2, 6. Januar 2023).

4.2.2

Aus den Akten geht nicht klar hervor,

wann die Unterstützte die polizeiliche Anmeldung vornahm. Gemäss den von der

Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Aktennotizen hatte die Unterstützte am

29.

Juli 2020 die polizeiliche Anmeldung noch nicht vorgenommen und hatte die

Beschwerdeführerin der Unterstützten am 13. August 2020 ein "Erlassgesuch"

ausgehändigt, damit sie sich polizeilich anmelden könne. Am 19. August

2020.

sandte die Unterstützte der Beschwerdeführerin die Meldebestätigung auf deren

Nachfrage hin.

Gestützt auf

diese Aktenlage ist somit davon auszugehen, dass sich die Unterstützte zwischen

dem 13. und 19. August 2020 polizeilich angemeldet hat. Spätestens ab diesem

Zeitpunkt obliegt es daher der Beschwerdeführerin, angesichts der aus der

polizeilichen Anmeldung abgeleiteten gesetzlichen Wohnsitzvermutung den

Gegenbeweis zu erbringen.

4.3

4.3.1

Zu prüfen ist zunächst aber, ob die

Unterstützte bereits vor der polizeilichen Anmeldung Mitte August 2020 einen

Unterstützungswohnsitz in der Stadt Zürich begründet hat. Denn diesfalls

vermöchte die Beschwerdeführerin die gesetzliche Vermutung kaum umzustossen, zumal

sie gerade selbst einräumt, dass die Umstände im möblierten Appartement der D AG

ab Mitte August 2020 im Vergleich zu den vorherigen Wohnmöglichkeiten eher für

das Bestehen eines Unterstützungswohnsitzes sprechen.

4.3.2

Die Unterstützte wohnte vom 2. Juli 2020

bis am 6. Juli 2020 in einem Appartement im Appartementhaus B in Zürich. Gemäss

Angaben der Beschwerdeführerin habe die Unterstützte am 3. Juli 2020, als

sie das erste Mal bei ihr vorgesprochen habe, um eine Umplatzierung in eine

andere Unterkunft ersucht. Da dies so kurzfristig nicht möglich gewesen sei,

sei mit der Unterstützten vereinbart worden, dass sie ihre Unterkunft über das

Wochenende verlängern solle. Ab dem 6. Juli 2020 organisierte ihr die

Beschwerdeführerin eine Unterkunft im Hotel C, wo sie bis am

15.

August 2020 wohnte. Danach hielt sie sich bis zur Beendigung der

Unterstützung in einem möblierten Appartement der D AG in Zürich auf.

4.3.3

Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Unterstützte bereits am

3.

Juli 2020 einen Unterstützungswohnsitz in der Stadt Zürich begründet

habe. Dafür spreche zunächst der Umstand, dass sie von 2005 bis 2017 während

zwölf Jahren dort gewohnt habe. Sodann habe sie bei sämtlichen Vorsprachen bei

der Beschwerdeführerin angegeben, dass sie sich mit dem Ziel des dauernden

Verbleibs nach Zürich begeben habe. Es sei nachvollziehbar, dass jemand sein

Leben in einer vertrauten Umgebung wieder neu aufbauen und einrichten wolle.

Sodann spreche die Beantragung von wirtschaftlicher Sozialhilfe in der Stadt

Zürich für die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes, ziehe ein solcher

Antrag doch einen grossen administrativen Aufwand für die unterstützte Person

mit sich, den sie nicht auf sich genommen hätte, hätte sie nicht längerfristig

in der Stadt Zürich bleiben wollen. Der Umstand, dass sie vorerst in einem

Hotel und anschliessend in einem Appartement untergebracht gewesen sei, spreche

nicht gegen die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes, zumal sie über die

Art der Unterbringung nicht selbst habe entscheiden können. Ebenso wenig

dagegen spreche der Umstand, dass die Unterstützte auch in Gemeinden ausserhalb

der Stadt Zürich eine Wohnung gesucht habe. Vielmehr sei dies angesichts des

prekären Wohnungsmarktes in der Stadt Zürich nachvollziehbar. Nach ihrem Zuzug

in die Stadt Zürich seien jedoch keine Anhaltspunkte bezüglich des Zeitpunkts

oder der Destination eines möglichen Wegzugs erkennbar, weshalb es sich

vorliegend um einen Aufenthalt auf unbestimmte Zeit gehandelt habe. Zudem habe

sich die Unterstützte bei ihrer Rückkehr aus dem Ausland in einer Notlage

befunden, sodass keine allzu strengen Voraussetzungen an die Begründung eines

Unterstützungswohnsitzes zu stellen seien.

4.3.4

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Vorinstanz

habe die konkreten Wohnumstände ausser Acht gelassen. Für kurze Zeit

gebuchte Hotels oder hotelähnliche Unterkünfte seien grundsätzlich keine

ordentlichen Wohngelegenheiten im wohnsitzbegründenden Sinn. Die

Voraussetzungen, welche für die ausnahmsweise Wohnsitzbegründung durch einen

Aufenthalt im Hotel gegeben sein müssten, seien in diesem Fall gerade nicht

gegeben. Denn die Aufenthalte im Appartementhaus wie auch im Hotel C seien

lediglich tage- bzw. wochenweise gebucht worden, womit nach aussen hin nichts

auf einen längerfristigen Aufenthalt hingedeutet habe. Ausserdem hätte die

Unterstützte keinerlei Absicht gehabt, längerfristig im Hotel C zu

bleiben, und habe vor allem ausserhalb der Stadt Zürich nach einer Wohnung

gesucht. Da der Aufenthalt nicht vom Willen der Unterstützten, sondern von der

Kostengutsprache der Beschwerdeführerin und der Verfügbarkeit einer günstigeren

oder geeigneteren Notunterkunft abhängig gewesen sei, sei anhand der äusseren

Umstände keine Absicht des dauernden Verbleibens erkennbar. Indem die

Vorinstanz aufgrund des prekären Wohnungsmarktes in der Stadt Zürich davon

ausgehe, jemand könne auch ohne dauerhafte Wohngelegenheit in der Stadt Zürich

einen Unterstützungswohnsitz begründen, stelle sie allein auf die inneren

Wünsche und Absichten der Unterstützten ab.

4.3.5

Ein Unterstützungswohnsitz setzt zunächst voraus, dass

sich eine Person an einem Ort tatsächlich niedergelassen und eingerichtet hat

(objektives Element; vgl. oben E. 3.1). Der Beschwerdeführerin ist

insofern beizupflichten, als das Vorhandensein einer ordentlichen

Wohngelegenheit, wie eine eigene Wohnung, ein Zimmer in einer WG oder

allenfalls ein möbliertes Zimmer mit Mietvertrag ein Merkmal für das

Bestehen eines Unterstützungswohnsitzes darstellt (Sozialhilfehandbuch,

Kapitel 3.2.01, Ziff. 1, 6. Januar 2023).

Umgekehrt kann daraus allerdings nicht die Schlussfolgerung gezogen werden,

dass bei Fehlen einer solchen Wohngelegenheit die Begründung eines

Unterstützungswohnsitzes ausgeschlossen wäre. Nach der Rechtsprechung genügen regelmässig

befristete oder unsichere Wohngelegenheiten zur Begründung eines

Unterstützungswohnsitzes. So begründete eine Person einen

Unterstützungswohnsitz, als sie Unterschlupf in einer 3-Zimmer-Wohnung erhielt,

die von ihrer Schwester, deren Mann und zwei Kindern bewohnt wurde und die

bloss rund 70 m2 Wohnfläche umfasste (VGr, 11. Juni 2020,

VB.2020.00088, E. 5.5.3; BGr, 29. April 2021, 8C_523/2020,

E. 4.2.2). Das Bundesgericht bejahte das Bestehen eines

Unterstützungswohnsitzes in einem Wohnwagen auf einem Campingplatz (BGr, 2. Mai

2000, 2A.420/1999, E. 6b). Weiter bestätigte das Eidgenössische Justiz-

und Polizeidepartement die Möglichkeit, einen Unterstützungswohnsitz in einem

Hotel zu begründen (EJPD, 27. Februar 2007, U4-660701, S. 5;

3.

November 2006, U4-0460427, S. 6). Schliesslich wird eine Notwohnung,

in der eine von Obdachlosigkeit bedrohte Person untergebracht wird, als

ordentliche Wohngelegenheit erachtet, die, sofern die äusserlich erkennbare

Lebensgestaltung nichts Gegenteiliges nahelegt, einen Unterstützungswohnsitz

begründet (Sozialhilfehandbuch, Kapitel 3.2.01, Ziff. 1,

6.

Januar 2023).

Entgegen der Beschwerdeführerin handelt es

sich vorliegend nicht um den (in Kapitel 3.2.01. Ziff. 3.2 des

Sozialhilfehandbuchs sowie in Ziff. 5.3 des Merkblatts der SKOS zur

örtlichen Zuständigkeit vom 20. Juni 2019 erwähnten) "Aufenthalt in

einem Hotel", der im Fall einer Platzierung durch die Behörden einer

Gemeinde in einem Hotel einer anderen Gemeinde nicht zu einer

Wohnsitzbegründung führt; diesfalls bleibt der Unterstützungswohnsitz in der

bisherigen Wohngemeinde, ansonsten könnten die Gemeinden auf diese Weise

Unterstützungsfälle abschieben. Vielmehr kommt die behördliche Unterbringung

der Unterstützten durch die Beschwerdeführerin in Appartements bzw. in einem

Hotel für immerhin insgesamt etwa acht Monate hinsichtlich der Funktion einer

Notwohnung und zwar einer einzigen gleich. Eine Aufteilung des

Aufenthalts auf die verschiedenen Unterkünfte – im Sinn des Eventualantrags der

Beschwerdeführerin – für die Frage, ob in der jeweiligen Unterkunft ein

Unterstützungswohnsitz (insbesondere mangels dauernden Aufenthalts) überhaupt

begründet werden konnte, erscheint vorliegend nicht gerechtfertigt. Denn, wie

die Beschwerdeführerin ausführt, hing der weitere Aufenthalt der Unterstützten

in derselben Unterkunft nicht von deren Willen, sondern von der

Kostengutsprache durch die Beschwerdeführerin selbst und von der Verfügbarkeit

einer günstigeren oder geeigneteren Notunterkunft ab. Dies führt wiederum dazu,

dass sich die aus der polizeilichen Anmeldung abgeleiteten gesetzlichen

Wohnsitzvermutung (E. 4.2.2) auf die gesamte Aufenthaltsdauer auswirkt und

es der Beschwerdeführerin obliegt, die Vermutung der Begründung des

Unterstützungswohnsitzes umzustossen und den Gegenbeweis zu erbringen. Obwohl

es sich bei den Unterkünften um unsichere und befristete Wohngelegenheiten

Dispositiv

handelt, die nicht von der Unterstützten selbst gemietet wurden, ist demnach

die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes durchaus möglich, sofern die

äusserlich erkennbare Lebensgestaltung dafürspricht. Hierfür sind bei

der Unterstützten, die keine gefestigten sozialen und ökonomischen Beziehungen

zu einem bestimmten Ort hat, keine allzu strengen Anforderungen bezüglich der

Begründung eines Unterstützungswohnsitzes zu stellen (vgl. E. 3.1; VGr, 11. Juni 2020, VB.2020.00088, E. 5.8).

4.3.6 In dieser äusserlich erkennbaren

Lebensgestaltung kommt auch die zweite Voraussetzung für die Begründung des

Unterstützungswohnsitzes, die erkennbare Absicht, dauerhaft, das heisst zumindest für eine längere Zeit, in Zürich zu bleiben (subjektives Element; vgl.

E. 3.1), zum Ausdruck. Aus den Akten geht hervor, dass die Unterstützte

die innere Absicht hatte, in Zürich zu bleiben. So hielt die Beschwerdeführerin

fest: "Deshalb entschloss sie sich schweren Herzens, ihr Leben in

Mexiko aufzugeben und nach Zürich zurück zu kehren. Um in Zürich wieder ein

neues Leben aufzubauen und hier dauerhaft zu bleiben.". Bei der

Wohnsitzermittlung ist jedoch, wie die Beschwerdeführerin mehrfach zu Recht

betont, nicht auf den inneren Willen der Person abzustellen; massgebend ist

vielmehr, auf welche Absicht die erkennbaren äusseren Umstände schliessen

lassen (vgl. oben E. 3.1).

4.3.7 Da die Unterstützte immerhin zwölf Jahre

(von 2005 bis 2017), und zwar unmittelbar vor ihrer Ausreise nach Mexiko, in

der Stadt Zürich gewohnt hatte, hat sie – im Unterschied zu anderen Personen,

die aus dem Ausland zurückkehren – gewisse bzw. früher wohl enge Beziehungen

zur Beschwerdeführerin. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin

ergeben sich aus den wenigen Akten aus dem Sozialhilfeverfahren, welche sie dem

Verwaltungsgericht eingereicht hat, dass die Unterstützte sehr wohl ein

Umfeld hat, welches sie beispielsweise mit kostengünstigem Mobiliar oder der

Zurverfügungstellung eines Transportwagens für den Umzug unterstützt. Da die

Beschwerdeführerin in Besitz der sozialhilferechtlichen Akten bezüglich der

Unterstützten ist und ohnehin die Wohnsitzvermutung greift (vgl. oben

E. 4.2.2), wäre es an ihr, aufzuzeigen, dass dieses genannte

Beziehungsnetzwerk gerade nicht in der Stadt Zürich besteht. Dies legt sie

jedoch weder mit entsprechenden Beilagen noch mit Hinweisen in der Beschwerde

dar.

Angesichts des sozialen Umfelds ist es, wie

die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, nachvollziehbar, dass die Unterstützte

in die vertraute Umgebung zurückkehrt, um sich hier niederzulassen und

einzurichten. Gemäss dem Merkblatt der SKOS zur örtlichen Zuständigkeit begeben

sich aus dem Ausland zurückgekehrte Schweizerinnen und Schweizer in der Regel

an den Ort, an welchem sie sich niederlassen wollen (SKOS, Merkblatt Örtliche

Zuständigkeit in der Sozialhilfe, Bern 2019, S. 10).

4.3.8

Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (vgl. E. 4.3.3),

lässt sich aus dem Umstand, dass die Unterstützte im Juli 2020 bei der

Beschwerdeführerin wirtschaftliche Sozialhilfe beantragte sowie beim örtlich

zuständigen RAV vorsprach, auf die innere Absicht des dauernden Aufenthalts in

der Stadt Zürich schliessen. Hätte die Unterstützte die

Absicht gehabt, sich nur kurzfristig in der Stadt Zürich aufzuhalten und sich

in einer anderen Gemeinde niederzulassen, ist davon auszugehen, dass sie diese Schritte

kaum unternommen hätte, auch wenn – wie die Beschwerdeführerin anführt –

bereits vorhandene Unterlagen "bei Bedarf" im Rahmen der Amtshilfe an

die neu zuständige Sozialhilfebehörde übermittelt werde.

4.3.9 Dass die Unterstützte lediglich acht Monate in Zürich

wohnte und die Unterkunft von der Beschwerdeführerin organisiert wurde, steht

der Begründung eines Unterstützungswohnsitzes nicht entgegen (vgl. VGr, 11. Juni 2020, VB.2020.00088, E. 5.7). Immerhin ist

unbestritten, dass sich die Unterstützte während dieser Zeit auch tatsächlich

in der Stadt Zürich aufgehalten hat. Weiter ist unerheblich, dass die

Beschwerdeführerin "auch ausserhalb der Stadt Zürich" eine

Wohnung suchte, geht doch ausdrücklich aus den Akten hervor, dass dies durch

den prekären Wohnungsmarkt bedingt war. Selbst wenn die Unterstützte – wie die

Beschwerdeführerin gestützt auf verschiedene Aktennotizen geltend macht –

"vor allem ausserhalb" der Stadt Zürich eine Wohnung gesucht haben

sollte, ist festzuhalten, dass die Absicht, einen Ort später (aufgrund

veränderter, nicht mit Bestimmtheit vorauszusehender Umstände) wieder zu

verlassen, eine Wohnsitzbegründung nicht ausschliesst. Die Absicht dauernden

Verweilens muss nur im Moment der Begründung eines Wohnsitzes bestanden haben. Allein

aus dem Umstand, dass eine unterstützungs-

bedürftige Person in der betroffenen Gemeinde keine eigene Wohnung gefunden hat

und sich – auch wenn sich dies erst im Nachhinein ergibt – nur kurz in der

Gemeinde aufhielt, wird die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes nicht

ausgeschlossen (BGr, 5. Juli 2010, 8C_223/2010, E. 4.2).

4.4 Nach dem Gesagten kann festgestellt werden, dass die äusserlich

erkennbare Lebensgestaltung der Unterstützten – insbesondere auch wegen ihrer

(früheren) engen Beziehungen zur Stadt Zürich im vorliegenden Einzelfall – für

die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes per 2. Juli 2020 in der Stadt

Zürich sprechen. Da die Unterstützte bereits bei ihrer Rückkehr am 2. Juli 2020

einen Unterstützungswohnsitz in Zürich begründet hat, besteht keine

Kostenersatzpflicht des Kantons Zürich gemäss § 44 Abs. 2 SHG.

5.

5.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind

die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es steht ihr keine

Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). Gemäss der Rechtsprechung stellt

die Entschädigungsberechtigung eines obsiegenden Gemeinwesens den Ausnahmefall

dar und kommt eine solche nur unter besonderen Umständen infrage (VGr, 23. August

2018, VB.2018.00312, E. 2.2). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend

nicht gegeben.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 2'645.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Parteientschädigungen

werden keine zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion.