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Entscheid

VB.2022.00697

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00697

30. November 2022Deutsch8 min

(URT.2022.24171)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2022.00697

Urteil

der 2. Kammer

vom 30. November 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der britische Staatsangehörige A, geboren 1971, reiste im

März 2022 in die Schweiz ein. Wenige Tage nach seiner Einreise stellte er ein

Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Absolvierung eines

Masterstudiengangs in … an der Hochschule B. Mit Verfügung vom 30. August

2022 wies das Migrationsamt das Gesuch ab und A aus der Schweiz weg, unter

Ansetzung einer Ausreisefrist bis am 30. September 2022.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 13. Oktober 2022 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 17. November 2022 beantragte A die

Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verfügung des Migrationsamts

vom 30. August 2022. Weiter sei das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und es sei ihm die unentgeltliche

Prozessführung zu bewilligen. Für die Dauer des Beschwerdeverfahrens sei ihm

der prozedurale Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten.

Aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage sowie der

offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde wurde auf die Vernehmlassung

der Vorinstanzen und auf den Aktenbeizug verzichtet.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung und die unrichtige

oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Nach § 52

in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen

und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig.

Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt

des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3;

BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2).

1.3

Die für

die Beurteilung nötigen Akten werden beigezogen. Bei offensichtlich

unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Rechtsmitteln kann darauf

verzichtet werden (§ 57 Abs. 1 VRG). Offensichtlich unbegründet

ist ein Rechtsmittel, wenn dieses in der Sache selbst klarerweise nicht zum

Erfolg führen kann, weil die Anträge oder die Begründung von vornherein nicht

geeignet sind, die vorinstanzliche Erkenntnis umzustossen. In solchen Fällen erübrigt

es sich regelmässig auch, ein Vernehmlassungsverfahren gemäss § 58 VRG

durchzuführen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürichs [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 26 N. 11, § 57

N. 3 ff.). Wie nachfolgend dargelegt wird, ist die vorliegende

Beschwerde offensichtlich unbegründet, weshalb auf einen Aktenbeizug sowie auf

die Vernehmlassung der Vorinstanzen verzichtet werden durfte.

2.

2.1

Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom

16.

Dezember 2005 (AIG) gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine

anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene

völkerrechtli­che Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG).

Zwischen der Schweiz und Grossbritannien besteht kein auf den vorliegenden Fall

anwendbarer Staatsvertrag. Das Vereinigte Königreich (UK) ist am 31. Januar

2020.

aus der Europäischen Union ausgetreten, weshalb sich der im März 2022 in

die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer nicht auf das Freizügigkeitsabkommen

vom 21. Juni 1999 (FZA) berufen kann. Ebenso wenig kommt das Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich

von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger

infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union

und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens vom 25. Februar 2019 (Brexit-Abkommen)

zur Anwendung, da der Beschwerdeführer erst nach dem festgelegten Stichtag, dem

1.

Januar 2021, in die Schweiz eingereist ist (vgl. Art. 10 Ziff. 1

lit. b Brexit-Abkommen). Die nachfolgende Beurteilung richtet sich

folglich nach den Bestimmungen des AIG.

2.2

Gemäss Art. 27

Abs. 1 AIG können Ausländerinnen und Ausländer für eine Aus- und

Weiterbildung zugelassen werden, wenn die Schulleitung bestätigt, dass die Aus-

oder Weiterbildung aufgenommen werden kann (lit. a), eine bedarfsgerechte

Unterkunft zur Verfügung steht (lit. b), die notwendigen finanziellen

Mittel vorhanden sind (lit. c) und sie die persönlichen und

bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung

erfüllen (lit. d). Die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) konkretisiert die

Voraussetzungen von Art. 27 AIG. Die notwendigen finanziellen Mittel für

eine Aus- und Weiterbildung können namentlich belegt werden durch: a) eine

Verpflichtungserklärung sowie einen Einkommens- und Vermögensnachweis einer

zahlungsfähigen Person mit Wohnsitz in der Schweiz; Ausländerinnen und

Ausländer müssen eine Aufenthalts- oder Niederlassungs-bewilligung besitzen; b)

die Bestätigung einer in der Schweiz zugelassenen Bank über ausreichende

Vermögenswerte der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers; c) die verbindliche

Zusicherung von ausreichenden Stipendien oder Ausbildungsdarlehen (Art. 23

Abs. 1 VZAE). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung nach Art. 27 AIG besteht nicht (BGr, 6. Juni

2019, 2C_521/2019, E. 3.2; VGr, 24. Februar 2021, VB.2020.00820, E. 2.1).

2.3

Die Vorinstanz begründet ihren

Entscheid namentlich damit, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher

Aufforderung keinen Nachweis über die notwendigen finanziellen Mittel für seine

Ausbildung in der Schweiz eingereicht habe. Konkret habe er nicht nachgewiesen,

sowohl zu Beginn wie auch im Zeitpunkt der Verlängerung seines Aufenthalts über

Fr. 21'000.- zu verfügen.

2.4

Der Beschwerdeführer bestätigt,

keinen Vermögensnachweis über den Betrag von Fr. 21'000.- erbracht zu

haben. Er bestreitet weder, seine Mitwirkungspflicht im Verfahren verletzt zu haben,

noch sich dessen bewusst gewesen zu sein. Vielmehr führt er in seiner

Beschwerde aus, seit seiner Ankunft in der Schweiz über genügend finanzielle

Mittel verfügt zu haben und keine staatlichen Leistungen in Anspruch nehmen zu

müssen. Bei der Beurteilung seiner Finanzen müsse auch das Einkommen aus seiner

Nebenerwerbstätigkeit berücksichtigt werden. Als Beleg hierfür reicht er

verschiedene Bankkontoauszüge zu den Akten. Diese vermögen jedoch nicht

ansatzweise ein Vermögen in Höhe des erforderlichen Betrags nachzuweisen. Weder

gehen aus den Kontoauszügen namhafte Ersparnisse des Beschwerdeführers hervor,

noch ist ein regelässiges Einkommen seinerseits in bedeutsamer Höhe

ersichtlich. Eine geltend gemachte Erbschaft aus dem Nachlass seiner Mutter

wird durch den Beschwerdeführer nicht näher belegt und er führt diesbezüglich

selbst aus, seinen Erbteil noch nicht erhalten zu haben. Die entsprechenden

Ausführungen sind somit nicht entscheidwesentlich. Bedeutsam in Bezug auf die

finanzielle Lage des Beschwerdeführers ist hingegen, dass er – wenn auch ohne

nähere Begründung – im vorliegenden Verfahren explizit um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Damit impliziert er, mittellos zu sein,

was in klarem Widerspruch zu den übrigen Angaben zu seiner aktuellen

finanziellen Situation steht. Gesamthaft erscheint die Beschwerde somit

offensichtlich unbegründet und dem Beschwerdeführer ist der Nachweis über die

nötigen finanziellen Mittel gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. c AIG

misslungen. Folglich ist ihm keine Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und

Weiterbildung zu erteilen.

3.

Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE ist

vorliegend weder ersichtlich noch wird ein solcher durch den Beschwerdeführer

geltend gemacht. Mit Blick auf das Alter und den relativ kurzen Aufenthalt des

Beschwerdeführers in der Schweiz seit knapp acht Monaten, ist die Verweigerung einer

Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig und zumutbar (Art. 96 Abs. 1

AIG). Vollzugshindernisse für die Wegweisung liegen nicht vor (Art. 83

AIG).

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

4.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist zufolge

offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen: Die für die Abweisung der

Beschwerde massgebenden Faktoren wurden von der Vorinstanz korrekt dargelegt.

In der Beschwerde werden keine neuen Argumente genannt oder Beweismittel

eingereicht, welche die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen vermöchten. Die

Erfolgsaussichten der Beschwerde waren insgesamt verschwindend gering. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich abzuweisen und die

Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in

Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).

5.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).