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Entscheid

VB.2022.00699

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00699

12. Januar 2023Deutsch15 min

(URT.2023.24261)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00699

Urteil

der 4. Kammer

vom 12. Januar 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

1.

36 Personen, alle vertreten durch RA A,

Beschwerdeführende,

gegen

Stadtrat Winterthur,

Beschwerdegegner,

betreffend Strassenprojekt

Frauenfelderstrasse (Stimmrechtsbeschwerde),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 17. August 2022

setzte der Stadtrat Winterthur das Strassenprojekt Frauenfelderstrasse,

Hegistrasse bis Talwiesenstrasse, und das zugehörige akustische Projekt fest

und bewilligte dafür gebundene Ausgaben von Fr. 10'921'000.- (Dispositiv-Ziff. 6)

und ungebundene Ausgaben von Fr. 479'000.- (Dispositiv-Ziff. 8).

Dispositiv-Ziff. 6 des Beschlusses wurde am 9. September 2022 amtlich

publiziert.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben 36 in der Stadt

Winterthur wohnhafte Personen am 14. September 2022 Stimmrechtsrekurs und

beantragten im Wesentlichen, der Stadtratsbeschluss vom 17. August 2022

sei aufzuheben; eventualiter sei der Beschluss aufzuheben und "dem

Stadtparlament der Stadt Winterthur ein Antrag für einen Verpflichtungskredit

für das Projekt […] zu unterbreiten". Der Bezirksrat

Winterthur wies den Stimmrechtsrekurs mit Beschluss vom 28. Oktober 2022

ab.

III.

Die 36 Personen gelangten mit Beschwerde vom

16.

November 2022 an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten, unter

Entschädigungsfolge sei der Stadtratsbeschluss vom 17. August 2022

aufzuheben; eventualiter sei der Stadtratsbeschluss aufzuheben und "dem

Stadtparlament der Stadt Winterthur ein Antrag für einen Verpflichtungskredit

für das Projekt […] zu unterbreiten"; subeventualiter sei der Stadtratsbeschluss

aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an den Bezirksrat zurückzuweisen.

In prozessualer Hinsicht stellten sie insbesondere folgenden Antrag: "Es

sei den Beschwerdeführenden Einsicht in die Akten der Beschwerdegegnerin im

Zusammenhang mit dem am 9. September 2022 publizierten Beschluss vom 17. August

2022.

betreffend das Strassenbauprojekt Frauenfelderstrasse (…) zu geben".

Der Bezirksrat Winterthur beantragte am 23. November

2022.

die Abweisung der Beschwerde. Ebensolches tat der Stadtrat Winterthur mit

Beschwerdeantwort vom 28. November 2022. Mit Replik vom 5. Dezember

2022.

und Duplik vom 13. Dezember 2022 hielten sowohl die

Beschwerdeführenden als auch der Stadtrat Winterthur an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht

ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über einen

Stimmrechtsrekurs nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

1.2

Die

Beschwerdeführenden sind in der Stadt Winterthur stimmberechtigt. Sie bringen

vor, der Beschwerdegegner habe seine Finanzkompetenzen überschritten, indem er

im Beschluss vom 17. August 2022 Ausgaben von Fr. 10'921'000.-

als gebunden qualifizierte und sie dadurch der Mitsprache des Stadtparlaments

entzog (vgl. Art. 34 Abs. 2 lit. b und c in Verbindung mit Art. 20

Abs. 1 lit. f der Gemeindeordnung der Stadt Winterthur vom 26. September

2021.

[GO, SRS 1.1-1]). Ein Kreditbeschluss des Parlaments würde sodann dem

fakultativen Referendum unterstehen (Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 e

contrario GO). Damit machen die Beschwerdeführenden eine Verletzung

ihrer politischen Rechte geltend und sind sie gestützt auf § 49 in

Verbindung mit § 21a Abs. 1 lit. a VRG zur Beschwerde

legitimiert (vgl. VGr, 24. September 2020, VB.2020.00538, E. 1 Abs. 2).

1.3

Weil auch

die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Mit ihrem prozessualen Antrag betreffend Aktenedition und

-einsicht zielen die Beschwerdeführenden darauf ab, Einsicht in Dokumente zu

erhalten, welche "alternative (geprüfte) Varianten zum beabsichtigten

Strassenbauprojekt" zum Gegenstand haben. Im Rahmen des vorliegenden

Verfahrens kann davon abgesehen werden, entsprechende Dokumente beizuziehen. Denn das Mitspracherecht (in Form eines Vetorechts) im Rahmen eines

Finanzreferendums bedeutet nicht, dass die Stimmberechtigten auch einen

Anspruch auf Mitwirkung am Zustandekommen und an der inhaltlichen Bestimmung

der dem Referendum unterstellten Vorhaben hätten (BGE 125 I 87 E. 4c/bb [S. 95];

VGr, 24. November 2022, VB.2022.00447, E. 1.3). Somit

ist nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerden im Rahmen ihrer

Stimmrechtsbeschwerde aus allfälligen weiteren Varianten zum festgesetzten

Strassenbauprojekt ableiten könnten.

Vor diesem Hintergrund ist das Gesuch der

Beschwerdeführenden, ihnen eine Frist zur "Ergänzung der Beschwerde"

bzw. zur "umfassender[en]" Substanziierung derselben anzusetzen,

abzuweisen. Dieses steht den auch ausdrücklich (und nur) im Zusammenhang mit

dem vorgenannten Editionsbegehren bzw. den "entsprechenden

Unterlagen".

3.

3.1

Streitgegenstand

bildet die Frage, ob der Beschwerdegegner in seinem Beschluss vom

17.

August 2022 zulässigerweise Ausgaben in der Höhe von Fr. 10'921'000.-

als gebunden qualifizierte.

3.2

Ausgaben gelten gemäss § 103 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG, LS 131.1) als

gebunden, wenn die Gemeinde durch einen Rechtssatz, durch einen Entscheid eines

Gerichts oder einer Aufsichtsbehörde oder durch einen früheren Beschluss der

zuständigen Organe oder Behörde zu ihrer Vornahme verpflichtet ist und ihr

sachlich, zeitlich und örtlich kein erheblicher Entscheidungsspielraum bleibt.

Diese Regelung entspricht im Wesentlichen der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zu gebundenen Ausgaben (vgl. BGE 141 I 130 E. 4.1; BGr, 23. August

2017, 1C_17/2017, E. 4.2). Bei der Auslegung dieser kantonalrechtlichen

Bestimmung ist zu beachten, dass Art. 86 Abs. 2 lit. a der

Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (LS 101) für die

Gemeinden ein obligatorisches Finanzreferendum vorsieht und damit die

Mitsprache der Stimmberechtigten bei Ausgabenbeschlüssen hoch gewichtet. Weil

die Qualifikation eines Kredits als gebundene Ausgabe zugleich einen

Miteinbezug der Stimmberechtigten ausschliesst, drängt sich Zurückhaltung bei

der Annahme einer gebundenen Ausgabe auf (zum Ganzen VGr, 24. September

2020, VB.2020.00538, E. 2.2; so im Ergebnis auch Markus Rüssli in: Tobias

Jaag/Markus Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher

Gemeindegesetz, Zürich etc. 2017, § 103 GG N. 27).

3.3

Im Bereich des Strassenbaus ist dabei zu

berücksichtigen, dass gemäss der bundesgerichtlichen Praxis Aufwendungen für

den Unterhalt des bestehenden Strassennetzes und dessen Anpassung an neue

technische Erfordernisse grundsätzlich als gebunden betrachtet werden. Demgegenüber

erscheinen Kredite für darüber hinausgehende Arbeiten, wie etwa die

vollständige Neuanlage einer bestehenden Strasse, grundsätzlich als neue

Ausgabe, ergeben sich doch dabei regelmässig erhebliche Handlungsspielräume (BGE

105.

Ia 80 E. 7a, 103 Ia 284 E. 5, 102 Ia 457 E. 6; BGr, 23. Mai

2008, 1C_183/2008, E. 5.1.3 f. mit weiteren Hinweisen; vgl. Rüssli, § 103

GG N. 17).

3.4

Generell sind bei der Beurteilung der Frage, ob

gebundene oder neue Ausgaben vorliegen, auch die politischen

Handlungsspielräume der zuständigen Behörde miteinzubeziehen. Es kann nämlich selbst dann, wenn das "Ob" weitgehend

vorgegeben ist, das "Wie" (politisch) wichtig genug sein, um die

Mitsprache des Volkes zu rechtfertigen (BGE 125 I 87 E. 3b, 4c/bb; BGr,

3.

März 2010, 1C_493/2009, E. 6.2 mit Hinweisen; zum Ganzen VGr, 24. November

2022, VB.2022.00447, E. 3.2 f.).

4.

4.1

Gemäss § 25 Abs. 1 des Strassengesetzes vom 27. September

1981.

(StrG, LS 722.1) sind die Strassen nach technischen und wirtschaftlichen

Gesichtspunkten so zu unterhalten und zu betreiben, dass sie ihrem Zweck

entsprechend, sicher und für die Umgebung möglichst schonend benützt werden

können. Dabei umfasst der Strassenunterhalt insbesondere die Instandhaltung und

die Ausbesserung von Schäden (§ 25 Abs. 2 StrG). Die Strassen

mit überkommunaler Bedeutung auf dem Gebiet der Städte Zürich und Winterthur

werden von diesen erstellt, ausgebaut und unterhalten (§ 43 Abs. 1 StrG). Bei der Frauenfelderstrasse handelt es sich um eine

Strasse mit überkommunaler Bedeutung (vgl. § 43 Abs. 2 StrG). Für den

Unterhalt solcher Strassen leistet der Kanton jährlich einen pauschalen Betrag

(§ 47 Abs. 1 StrG; vgl. auch § 46 StrG zur Finanzierung der

Erstellung, des Ausbaus und der Erneuerung von Strassen mit überkommunaler

Bedeutung). Ausgaben für Strassenbauprojekte, welche mit diesen pauschalierten Kantonsbeiträgen

finanziert werden, können sowohl gebundene als auch ungebundene Ausgaben

darstellen; bei ihrer Qualifikation ist auf die erwähnten, allgemeinen

Grundsätze (vgl. vorn, E. 3.2 ff.) zurückzugreifen (Peter Saile/Marc

Burgherr/Theo Loretan, Verfassungs- und Organisationsrecht der Stadt Zürich,

Zürich/St. Gallen 2009, N. 630 ff.).

4.2

Zum Inhalt

des hier interessierenden Projekts geht aus den Akten Folgendes hervor: Die

Frauenfelderstrasse ist eine bedeutende Ein- und Ausfallachse im Nordosten

Winterthurs; sie verbindet das Stadtzentrum mit der Autobahn A1. Auf ihr

verlaufen regionale Velorouten und verkehren sowohl eine Linie von Stadtbus Winterthur

als auch eine solche der Postauto Schweiz AG. Entlang der Frauenfelderstrasse

sind neben Wohngebäuden auch viele Kleingewerbe angesiedelt. Der

Projektperimeter, welcher von der Hegi- bis zur Talwiesenstrasse reicht, ist

rund 750 m lang. Der aktuelle Zustand der Frauenfelderstrasse – so der

Beschwerdegegner – sei "in verschiedener Hinsicht nicht mehr

zufriedenstellend". Mit dem Projekt soll die Strasse umgestaltet werden,

um eine Aufwertung und Verbesserung für alle Verkehrsteilnehmer zu erreichen.

Insbesondere soll der Strassenquerschnitt neu aufgeteilt werden: Entlang der

Fahrstreifen für den motorisierten Individualverkehr, welche neu eine Breite

von 3,25 m aufweisen sollen, sollen durchgängige Velostreifen mit einer

Breite von 1,5 m markiert werden. Der Fahrbahnquerschnitt werde

entsprechend auf 9,50 m reduziert, die Restflächen würden zu den

beidseitigen Gehwegen addiert, welche neu je etwa 4,25 m breit

ausgestaltet würden. Dadurch könnten neu die Parkfelder gänzlich auf den

Trottoirflächen platziert werden. Die Anzahl der Parkplätze soll im Rahmen des

Projekts von derzeit 96 auf neu 56 Plätze reduziert werden. Sodann sollen die

jeweils drei Bushaltestellen stadtein- und stadtauswärts im Projektperimeter

hindernisfrei ausgestaltet und für die Nutzung mit Doppelgelenkbussen umgebaut

werden. Gleichzeitig werden insgesamt vier der Haltestellen nicht mehr

überholbar sein (derzeit sind alle sechs überholbar). Im Weiteren soll – zur

Gewährleistung einer einheitlichen Strassenraumgestaltung – die bestehende Baumallee

(insgesamt 118 Bäume) komplett ersetzt werden. Diese soll zudem im Abschnitt

"Römerhof bis Stadtrainbrücke" mit 17 zusätzlichen Bäumen ergänzt

werden. Im Rahmen des akustischen Projekts ist vorgesehen, einen lärmarmen

Belag zu verbauen. Ausserdem sollen im Projektperimeter ca. 255 Schallschutzfenster

neu eingebaut werden.

4.3

Die

Vorinstanz führt zunächst – unter Hinweis auf Saile/Burgherr/Loretan (N. 601)

– aus, dass bei der Beurteilung der Gebundenheit einer Ausgabe im Einzelfall

"auf das von der Grösse der Gemeinde abhängige Mass der Unmittelbarkeit

der Bevölkerungsbeteiligung Rücksicht zu nehmen" sei. Für eine Gemeinde

von der Grösse der Stadt Zürich seien an die Gebundenheit einer Ausgabe daher

weniger hohe Anforderungen zu stellen als in kleinräumigen Verhältnissen. Diese

Aussagen seien, so die Vorinstanz, "ohne Weiteres auch auf eine Stadt in

der Grössenordnung von Winterthur […] anwendbar". Sodann erwog sie

insbesondere unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts (BGr, 23. Mai 2008, 1C_183/2008) zur Sanierung der Hardbrücke im

Wesentlichen, dass "aufgrund der gesetzlichen Vorgaben (zeitgemässer Stand

der Technik, behindertengerechter Ausbau der Bushaltestellen, Lärmsanierung bei

überschrittenen Grenzwerten, etc.) kein erheblicher Entscheidungsspielraum im

Sinne von § 103 Abs. 1 GG für den [Beschwerdegegner] bestand".

Dispositiv

Die Gebundenerklärung der Ausgaben sei demnach begründet und "aufgrund der

vorliegenden Akten nachvollziehbar". Ergänzend fügte die Vorinstanz an,

rechtfertige sich im vorliegenden Fall die analoge Anwendung von § 37 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über Controlling und

Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (CRG, LS 611), wonach eine Ausgabe als

gebunden gilt, wenn sie zur Erhaltung und zeitgemässen Ausstattung der vorhandenen

Bausubstanz nötig ist.

4.4 Diesen vorinstanzlichen Erwägungen kann nicht gefolgt werden.

4.4.1 Aus den Materialien zu § 121

des (alten) Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (in der Fassung gemäss

Änderung vom 23. September 1984 [OS 49, 155, in Kraft ab 1. Januar

1986]) geht zwar hervor, dass in kleinen Gemeinden eine Ausgabe

weniger rasch als gebunden zu betrachten sei als in einem grösseren

Gemeinwesen. In kleinen Gemeinden sei nämlich die unmittelbare Beteiligung der

Bevölkerung an der Verwaltung grösser (Weisung des Regierungsrats vom 30. März

1983 zur Änderung des Gemeindegesetzes, ABl 1983 S. 553 ff., 573;

Karl Spühler, Die Praxis des Bundesgerichts zu den gebundenen Ausgaben in den

zürcherischen Gemeinden, ZBl 92/1991 S. 141 ff., 145). Für den

Bereich des Strassenbaus kann jedoch daraus nicht abgeleitet werden, dass in

grösseren Gemeinwesen in Abweichung von den genannten Grundsätzen bzw.

Kriterien (vorn, E. 3.3) Ausgaben (grosszügiger als in kleineren

Gemeinden) gebunden erklärt werden können (BGr, 23. Mai 2008, 1C_183/2008,

E. 5.1.2 f.; vgl. Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher

Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 121 N. 1.3 und 4.2.2.1).

Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Grösse des Gemeinwesens sich

regelmässig bereits in der Finanzkompetenz der Gemeindeexekutive widerspiegelt:

So kann der Stadtrat Winterthur etwa Verpflichtungskredite für im Budget

enthaltene neue einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis Fr. 1'000'000.- selbständig beschliessen (Art. 34 Abs. 2 lit. c GO).

Sodann greift der Vergleich mit dem Bundesgerichtsurteil

betreffend Sanierung der Hardbrücke zu kurz bzw. fällt die darauf gestützte

Beurteilung der Gebundenheit der Ausgaben durch die Vorinstanz zu pauschal aus.

Insbesondere setzt sich die Vorinstanz kaum mit dem Inhalt des Strassenprojekts

auseinander, sondern hält lediglich dafür, dass die Argumente der

Beschwerdeführenden (gegen die Gebundenheit der Ausgaben) nicht zu überzeugen

vermögen. Schliesslich ist auch der Verweis auf § 37 Abs. 2 lit. b CRG wenig stichhaltig, zumal das Projekt neben

Massnahmen, welche der Erhaltung und zeitgemässen Ausstattung der

vorhandenen Bausubstanz dienen, auch Umgestaltungen und Erweiterungen derselben

vorsieht. Überdies enthält § 37 CRG eine den Begriff der gebundenen

Ausgaben weiter fassende Regelung als § 103 GG, weshalb eine analoge

Anwendung dieser Bestimmung auf Gemeinden grundsätzlich nicht in Betracht kommt

(VGr, 24. September 2020, VB.2020.00538, E. 2.4; Rüssli, § 103 GG N. 27).

4.4.2 Aus den bei den Akten liegenden Plänen

und der Projektbeschreibung erhellt, dass der bestehende Strassenkörper im

Projektperimeter umfassend erneuert und teilweise angepasst bzw. verändert

werden soll; dadurch entstünde für alle Verkehrsteilnehmenden eine neue

Situation (vgl. hierzu BGr, 30. September 1987, ZBl 89/1988 S. 447 ff.,

456). Dies räumte der Beschwerdegegner denn auch selbst ein, wenn er ausführte,

durch das Projekt solle der Strassenraum "neu und besser" geordnet

und eine "umfassende Verbesserung" für alle Verkehrsteilnehmenden

erreicht werden (vgl. auch …, wo der Beschwerdegegner dafürhält, das Projekt

weise einen "umfassenden Sanierungs- und Erneuerungscharakter" auf). Gleichzeitig

wird mit dem Projekt nicht bloss eine Instandhaltung und Ausbesserung von

Schäden angestrebt; es geht vielmehr um die Neuanlage einer bestehenden

Strasse bzw. eines bestehenden Strassenabschnitts. Dabei handelt es sich auch

gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich um neue Ausgaben (BGr, 23. Mai 2008, 1C_183/2008, E. 5.1.4 mit Hinweis auf BGE

100 Ia 366 E. 3c und BGE 105 Ia 80 E. 7a). Vor diesem

Hintergrund kann auch nicht gesagt werden, im Rahmen des "Wie"

stünden lediglich technische Details oder einzelne Nebenpunkte zur Diskussion

(vgl. BGr, 9. Juni 1988, ZBl 89/1988 S. 539 ff.,

545; BGE 108 Ia 240 E. 5c). Klar ersichtlich ist dies insbesondere

betreffend die Neuaufteilung des Strassenquerschnitts, der Reduktion der

Parkplätze im Projektperimeter um rund 40 % und – wovon auch der Beschwerdegegner

selbst ausgeht – der Umgestaltung mehrerer Bushaltestellen (von

"überholbar" in "nicht überholbar" bzw. von Busbuchten zu

Fahrbahnhaltestellen). Die in diesem Zusammenhang anfallenden Arbeiten lassen

sich auch nicht (mehr) als blosse Anpassungen des Werks an geänderte

Verhältnisse und Bedürfnisse qualifizieren (vgl. in diesem Zusammenhang BGr, 23. Mai

2008, 1C_183/2008, E. 5.1.4 am Ende, mit Hinweis auf BGE 112 Ia 50 E. 6b).

4.4.3

An diesem Ergebnis vermögen die Vorbringen des

Beschwerdegegners nichts zu ändern. Es trifft zwar zu, dass Bauprojekte

ab einer gewissen Grösse zwangsläufig gewisse Handlungsspielräume mit sich

bringen (so … mit Hinweis auf BGr, 23. August 2017,

1C_17/2017, E. 5.3). Diese sind jedoch hier – wie eben aufgezeigt – nicht

lediglich untergeordneter Natur. Betreffend Ersatz der 118 Alleebäume ist dem

Beschwerdegegner insofern zuzustimmen, dass auch die Bepflanzung (mit Bäumen)

gemäss § 3 lit. h StrG zu einer Strasse gehört (vgl. VGr, 22. August

2013, VB.2013.00148, E. 5.3 – 16. Januar 2013, VB.2011.00772, E. 5.2 Abs. 3). Zur Beurteilung der

Gebundenheit der in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten ist jedoch von

Bedeutung, dass hier nicht (einzelne) bestehende Bäume – etwa aufgrund von

deren Gesundheitszustand – ersetzt werden sollen; vielmehr ist eine

Neupflanzung einer Baumallee innerhalb eines mehrere hundert Meter langen

Strassenabschnitts vorgesehen. Mit Blick auf die

dafür veranschlagten Kosten (gebundene Kosten von Fr. 2'050'000.-

für "Bäume, Baumgruben, Bewässerung, Minipärke") kann somit nicht

gesagt werden, es bestehe diesbezüglich kein (erheblicher) Ermessensspielraum

(mehr). Des Weiteren kann die vorgesehene Neuaufteilung des

Strassenquerschnitts nicht pauschal als Anpassung an den Stand der Technik

qualifiziert werden, wie der Beschwerdegegner dafürhält. Gerade weil die

Fahrbahn im Projektperimeter derzeit unterschiedlich breit ist ("von rund

neun Metern bis zu elf Metern"), ergeben sich im Rahmen von deren

(Neu-)Aufteilung Handlungsspielräume.

Unbestritten ist schliesslich, dass die Sanierung des

Strassenoberbaus, der behindertengerechte Umbau der Bushaltestellen und auch

die lärmrechtliche Sanierung umgesetzt werden müssen. Mit Blick auf das gesamte

Projekt machen die diesbezüglichen Kosten denn auch einen grossen Anteil aus.

Gleichzeitig ändert dies nichts am Umstand, dass dem Beschwerdegegner im Rahmen

des Projekts insgesamt ein Ermessenspielraum zukommt, der wichtig genug ist, dass

das Projekt nicht der Mitwirkung durch die Bevölkerung entzogen werden darf.

4.5 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner im Beschluss vom 17. August

2022 seine Finanzkompetenzen überschritten. Dies führt zur Gutheissung der

Beschwerde.

Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es

sich, auf weiteren Rügen der Beschwerdeführenden, insbesondere betreffend

Verletzung des rechtlichen Gehörs, einzugehen.

5.

5.1 In

Stimmrechtssachen werden den Parteien nach § 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 4 VRG in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt,

weshalb diese auf die Gerichtkasse zu nehmen sind.

5.2 Der

Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführenden ausgangsgemäss für das Rekurs- und

das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 6 und 8 des

Beschlusses des Stadtrats Winterthur vom 17. August 2022 sowie Dispositiv-Ziff. I

des Beschlusses des Bezirksrats Winterthur vom 28. Oktober 2022 werden

aufgehoben.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Beschlusses des Bezirksrats

Winterthur vom 28. Oktober 2022 wird der Beschwerdegegner verpflichtet,

den Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von

insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Winterthur.