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Entscheid

VB.2022.00700

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00700

15. Dezember 2022Deutsch19 min

(URT.2022.24214)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00700

Urteil

der 1. Kammer

vom 15. Dezember 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiber Jonas Alig.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Verlängerung

Ausschaffungshaft (GI220133-L),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 5. Mai

2022 an, dass A in Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AIG

genommen werde. Mit Entscheid vom 13. Mai 2022 bestätigte das

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich die Ausschaffungshaft. Ein

dagegen gerichtetes Rechtsmittel hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil VB.2022.00300

vom 21. Juni 2022 in einem Nebenpunkt gut.

Erwägungen

II.

Am 7. November 2022 beantragte das Migrationsamt beim

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, die mit Urteil vom 13. Mai

2022.

bestätigte und am 5. August 2022 erstmals verlängerte

Ausschaffungshaft sei um weitere vier Monate bis 10. März 2023 zu

verlängern. Mit Urteil vom 9. November 2022 bewilligte das Zwangsmassnahmengericht

die Verlängerung der Ausschaffungshaft antragsgemäss bis zum 10. März 2023

(Dispositiv-Ziff. 1) und wies das Zentrum für ausländerrechtliche

Administrativhaft an, "die notwendigen Anpassungen im Sinne von Erwägung

10.

und in Einklang mit den Vorgaben gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 13. Oktober

2022.

2C_765/2022 vorzunehmen, sofern solche nicht schon erfolgt sind"

(Dispositiv-Ziff. 2).

III.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 18. November 2022

Beschwerde beim Verwaltungsgericht Zürich und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen

Urteils. Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerdeführer

unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. Eventualiter sei im Sinn

einer vorsorglichen Massnahme vorab und unter Ansetzung einer sehr kurzen, nicht

erstreckbaren Frist beim Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft eine

schriftliche oder telefonische Auskunft einzuholen mindestens zu folgenden

Fragen: Sind die Zelleneinschlusszeiten seit dem 14. November 2022

verkürzt worden und welches sind die aktuellen Zelleneinschlusszeiten? Wurde

das generelle Verbot von privaten elektronischen Geräten (einschliesslich

jener, die keine Bild- oder Tonaufnahmefunktion aufweisen) aufgehoben? In

prozessualer Hinsicht beantragte er für das verwaltungsgerichtliche Verfahren

die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands durch den Unterzeichnenden; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer).

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 25. November

2022.

auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 28. November

2022.

die Abweisung der Beschwerde. A replizierte am 8. Dezember 2022.

Die Kammer erwägt:

1.

Beschwerden

betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder

der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung

der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend stellen sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung,

womit Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht.

2.

Der aus Angola stammende

Beschwerdeführer ersuchte am 14. Dezember 2001 um Asyl. Das damalige

Bundesamt für Flüchtlinge wies das Asylgesuch mit Verfügung vom 19. April

2002.

ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg, schob den Vollzug

der Wegweisung aus Gründen der Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen

Aufnahme jedoch auf. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hob am 23. Juni

2016.

die vorläufige Aufnahme aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers

auf und forderte ihn auf, die Schweiz zu verlassen. Dieser Aufforderung kam der

Beschwerdeführer nicht nach.

Der Beschwerdeführer trat mehrfach strafrechtlich in

Erscheinung, so unter anderem wegen mehrfacher versuchter schwerer

Körperverletzung, Diebstahls, Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs

sowie der mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung.

Das Bezirksgericht Zürich verurteilte den Beschwerdeführer

sodann am 9. Februar 2022 wegen einfacher Körperverletzung, der mehrfachen

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Hinderung einer

Amtshandlung sowie der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung zu einer

Freiheitsstrafe von 200 Tagen. Auf das Ende der Haftstrafe hin ordnete die

Beschwerdegegnerin die Ausschaffungshaft an.

3.

Im vorliegenden Verfahren ist nicht strittig, ob die

Haftgründe vorliegen (vgl. dazu bereits VGr, 21. Juni 2022, VB.2022.00300,

E. 3; bestätigt mit BGr, 10. August 2022, 2C_586/2022, E. 3.1 f.).

An den Voraussetzungen der Haft hat sich nichts geändert. Der Vollzug der

Wegweisung ist immer noch absehbar. Auch die Verhältnismässigkeit der Haft ist

noch immer gegeben. All dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht infrage

gestellt. Er rügt allein die Umstände des Haftvollzugs.

3.1

Nach Art. 81

Abs. 2 AIG ist die Administrativhaft – entsprechend Art. 16 Abs. 1

Satz 1 der auch für die Schweiz verbindlichen Richtlinie 2008/115/EG

(Rückführungsrichtlinie) – in einer speziellen, nur zu diesem Zweck vorgesehenen

Anstalt zu vollziehen (Ausschaffungszentrum; BGr, 13. Oktober 2022,

2C_765/2022, E. 4.1.1 [zur Publikation vorgesehen]). Der Begriff der

"speziellen Einrichtung" umfasst nicht nur eine rein örtliche

Ausschliesslichkeit, sondern auch gewisse inhaltliche Elemente bezüglich des

Haftregimes mit (BGr, 8. November 2022, 2C_781/2022, E. 3.3.2 mit

Hinweis).

Die Haftbedingungen und baulichen Elemente der speziellen,

nur zum Vollzug der administrativen Festhaltung vorgesehenen Einrichtung sollen

zum Ausdruck bringen, dass die Festhaltung administrativer Natur ist und in

keinem Zusammenhang mit einem Strafvollzug oder einer Untersuchungshaft steht.

Zweck der ausländerrechtlichen Administrativhaft ist einzig die Sicherung der

Durchführung des Wegweisungs-, Ausweisungs- oder strafrechtlichen

Landesverweisungsverfahrens und des Vollzugs der entsprechenden Entscheide. Das

Vollzugsregime hat diesem Zweck entsprechend freier als in der

Untersuchungshaft oder im Strafvollzug zu sein (Gemeinschaftsräumlichkeiten,

Besuchsausübung, Freizeitaktivitäten; BGr, 13. Oktober 2022, 2C_765/2022, E. 4.2.1,

mit Hinweisen [zur Publikation vorgesehen]).

Grundrechtsbezogene Einschränkungen rechtfertigen sich über

den mit der Festhaltung notwendigerweise verbundenen Sicherungszweck hinaus nur

aus Erfordernissen des Anstaltsbetriebs oder bei konkreten Sicherheitsbedenken

im Einzelfall (a.a.O.). Bauliche, organisatorische und personelle Gegebenheiten

dürfen dabei nicht als unabänderlich gelten; sie müssen insoweit geschaffen

oder angepasst werden, als sich dies für einen verfassungs- und

richtlinienkonformen Haftvollzug als nötig erweist (a.a.O., E. 4.2.2, mit

Hinweisen).

3.2

Die

Vorinstanz war zum Schluss gekommen, dass der Zelleneinschluss über das

Wochenende übermässig sei. Als unzulässig beurteilte sie zudem das generelle

Verbot gemäss der Hausordnung des Zentrums für ausländerrechtliche Administrativhaft

der Nutzung von privaten Geräten, die keine Bild- oder Tonaufnahmefunktion aufweisen.

Schliesslich gelangte sie zum Schluss, dass die derzeitigen Haftbedingungen

nicht schwerwiegend von den vom Bundesgericht vorgegebenen Standards abweichen

würden. Es lasse sich annehmen, dass die kantonalen Behörden kurzfristig in der

Lage seien, die nötigen Korrekturen vorzunehmen. Mit Disp.-Ziff. 2 des

Urteils vom 9. November 2022 wies es das Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft

an, die notwendigen Anpassungen im Sinn von Erwägung 10 und im Einklang mit den

Vorgaben gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2022 2C_765/2022

vorzunehmen, sofern solche nicht schon erfolgt seien.

Der Beschwerdeführer betrachtet dies als ungenügend.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts hätte seines

Erachtens angeordnet werden müssen, dass die Haftbedingungen spätestens innert

5.

Tagen seit Zustellung des Urteils angepasst würden, andernfalls die

betroffene Person spätestens auf diesen Zeitpunkt aus der Haft zu entlassen

sei. Zudem erscheine es fraglich, ob eine Anweisung an einen nicht

verfahrensbeteiligten Dritten rechtlich überhaupt möglich sei, zumal das

Dispositiv auf diesen keine Rechtswirkung entfalten dürfte.

3.3

3.3.1

Zunächst beanstandet der Beschwerdeführer, der Zelleneinschluss sei –

insbesondere am Wochenende – übermässig.

Gemäss dem aktuellen Wochenplan

sind die Zellen montags, dienstags, donnerstags und freitags von 8.00 bis 17.00 Uhr

und mittwochs von 10.00 bis 17.00 Uhr geöffnet. Samstags und sonntags sind

sie von 9 Uhr bis 11.15 Uhr und von 13.30 bis 15.30 Uhr offen. Das

Migrationsamt macht geltend, dass die Zellen gemäss dem ab 7. Januar 2023

geltenden Wochenplan samstags und sonntags von 8.00 bis 15.30 offen seien.

Zudem führt es aus, dass die Einschliesszeiten unter Berücksichtigung der

morgendlichen Spazierzeiten (samstags 8.00 bis 9.30 Uhr; sonntags 7.30 bis

9.00

Uhr) am Wochenende kürzer seien als vom Beschwerdeführer geltend

gemacht.

Das Bundesgericht geht allgemein davon aus, dass der

Zelleneinschluss jeweils auf ein Minimum zu reduzieren ist, und wenn immer möglich

nur in der Nacht erfolgen soll (BGr, 13. Oktober 2022, 2C_765/2022, E. 5.1

[zur Publikation vorgesehen]).

Das Migrationsamt verweist in seiner Beschwerdeantwort

indes selbst auf den Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter

und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (Comité européen

pour la prévention de la torture et des peines ou traitements inhumains ou

dégradants [CPT]) aus dem Jahr 2021. Darin wird empfohlen, die Türen auch

mittwochs und an den Wochenenden für neun Stunden offenzuhalten (CPT, Rapport au

Conseil Fédérale Suisse relatif à la visite effectuée en Suisse du 22 mars

au 1er avril 2021 [in der Folge: Bericht CPT], Rz. 250). Der Bundesrat

führt in seiner Stellungnahme zum Bericht des CPT hierzu aus, dass der Kanton

Zürich Verständnis für diese Empfehlung habe. Am Wochenende bestehe aber nur

eine personelle Mindestbesetzung. Mit aktuellen Ressourcen sei es nicht

möglich, die neunstündigen Türöffnungszeiten die ganze Woche zu ermöglichen

(Bundesrat, Stellungnahme zum Bericht des Europäischen Ausschusses zur Verhütung

von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe [CPT]

vom 26. Oktober 2021 über dessen Besuch in der Schweiz vom 22. März

bis 1. April 2021 vom 18. Mai 2022 [in der Folge: Bundesrätliche

Stellungnahme], Rz. 250 [online auffindbar unter: www.admin.ch >

Dokumentation > Medienmitteilungen > 18. Mai 2022 > Stellungnahme

des Bundesrates zum Bericht des europäischen Anti-Folter-Ausschusses > Links

> Bericht des CPT über den Besuch in der Schweiz 2021 und Stellungnahme des

Bundesrates]).

Auch das Migrationsamt begründet die Öffnungszeiten in

seiner Stellungnahme nicht unter Verweis auf zwingende Erfordernisse des

Anstaltsbetriebs oder im Hinblick auf Sicherheitserwägungen. Personelle

Gegebenheiten dürfen aber – wie gesehen – nicht als unabänderlich gelten (vgl. E. 3.1).

Eine Einschliessung in den Zellen an den Wochenenden (unter Berücksichtigung

der morgendlichen Spaziermöglichkeit) von 18:45 bzw. 17:45 Stunden pro Tag

ist im Hinblick auf Sinn und Zweck der ausländerrechtlichen Administrativhaft

unnötig und mit dem allgemeinen Sicherungszweck und dem Anspruch auf

angemessene soziale Kontakte – als Teilgehalt der persönlichen Freiheit (Art. 10

Abs. 2 BV) – unvereinbar. Dasselbe gilt für die Einschliessung mittwochs

für 17 Stunden.

Der Zelleneinschluss mittwochs

und am Wochenende ist übermässig. Die Zellentüren sind täglich für 9 Stunden

offenzuhalten.

3.3.2

Der Beschwerdeführer moniert, die Zeiten für das Spazieren im Freien seien

ungenügend.

Gemäss § 24 der

Hausordnung des Flughafengefängnisses Zürich, Ausländerrechtliche

Administrativhaft, Ausgabe 2022 (HO) kann sich die inhaftierte Person täglich

Dispositiv

mindestens eine Stunde im Spazierhof aufhalten. Das Bundesgericht hat bereits entschieden,

dass sich eine Regelung, die der Minimalanforderung der Gewährleistung eines einstündigen

Spaziergangs im Freien bei ausländerrechtlichen Administrativhäftlingen nicht

gerecht wird, verfassungsrechtlich nicht halten lässt; sie ist im Hinblick auf

den Haftzweck mit dem Grundrecht der persönlichen Freiheit unvereinbar (BGE 122 I 222 E. 4b). In der Literatur wird dazu indes zu Recht bemerkt, dass

diese Rechtsprechung von der Untersuchungshaft herrühre, weshalb den

ausländerrechtlich Inhaftierten – deren Haftregime grosszügiger ausgestaltet

sein muss (vgl. E. 3.1) – ein längerer täglicher Spaziergang gewährt

werden müsste (Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc. 2015, S. 310).

Nach dem aktuellen Wochenplan

ist das Spazieren montags für 2:45 Stunden, dienstags für

2:50 Stunden, mittwochs für 2:45 Stunden, donnerstags für 2:50 Stunden,

freitags für 2:45 Stunden und samstags/sonntags für 1:30 Stunden

zulässig. Diesbezüglich sind anscheinend keine Änderungen geplant

Das CPT forderte die Behörden des Kantons Zürich auf, inhaftierten

Personen täglich mindestens zwei Stunden Bewegung an der frischen Luft zu

ermöglichen (Bericht CPT, Rz. 251). In der bundesrätlichen Stellungnahme

zum Bericht des CPT wird ausgeführt, der Kanton Zürich informiere darüber, dass

die Spazierzeiten bereits vor fünf Jahren auf drei Stunden pro Tag erweitert

worden seien. Die zum Besuchszeitpunkt kürzeren Spaziermöglichkeiten lägen

alleine in der ausserordentlichen Pandemiesituation begründet. Ausserhalb des

Pandemiebetriebs werde die vom CPT geforderte Mindestaufenthaltsdauer im Freien

von mindestens zwei Stunden pro Tag seit einigen Jahren gewährleistet

(Bundesrätliche Stellungnahme Bericht, Rz. 251).

Zumal auch das Migrationsamt diesbezüglich nichts

Gegenteiliges ausführt, ist nicht ersichtlich, dass der Anstaltsbetrieb oder

konkrete Sicherheitsbedenken gegen die als umgesetzt behauptete Spazierzeit im

Freien von täglich drei Stunden sprächen. Die Pandemiesituation kann –

zumindest gegenwärtig – als Begründung für verkürzte Spazierzeiten nicht

herangezogen werden. Im Hinblick auf den Haftzweck erscheint eine Spazierzeit

von unter drei Stunden angesichts der genannten Umstände als unverhältnismässige

Einschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit des Beschwerdeführers.

3.3.3

Der Beschwerdeführer beanstandet die Besuchszeiten.

Gemäss § 66 HO gibt der

entsprechende Anschlag in der Zelle über die Besuchszeiten Auskunft (Abs. 1).

Die Besuchszeit beträgt in der Regel eine Stunde (Abs. 2). Die Besuche

finden aus Gründen der Sicherheit des Flughafengefängnisses in der Regel in

speziell eingerichteten Besucherräumen statt (§ 68 Abs. 1 HO). Laut

den Angaben auf der Website des Zentrums für ausländerrechtliche

Administrativhaft sind Besuche nur wochentags zwischen 13.45 Uhr und 16.15 Uhr

zulässig (www.zh.ch > Direktion der Justiz und des Innern > Justizvollzug

und Wiedereingliederung > Vollzugseinrichtungen Zürich > Zentrum für

ausländerrechtliche Administrativhaft). Das Migrationsamt macht nicht geltend,

dass andere Besuchszeiten bestehen würden.

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen hinreichende Besuche durch auswärtige

Personen erlaubt sein (BGE 146 II 201 E. 2.2 mit Hinweis). In der

Literatur wird ausgeführt, dass sich das grundsätzlich liberalere Haftregime

bei der ausländerrechtlichen Haft auch in den Kontakten mit der Aussenwelt

niederschlagen sollte (Businger, S. 314).

Der Beschwerdeführer macht plausibel geltend, dass die

aktuellen Besuchszeiten sein von Art. 13 BV gewährleistetes Recht auf

Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen: Zu seinen drei erwachsenen

Geschwistern und seiner zehnjährigen Tochter habe er eine intakte und – soweit

möglich – gelebte Beziehung. Die Geschwister seien jedoch berufstätig; die

Tochter sei auf die Begleitung durch ihre berufstätige Mutter angewiesen.

Personen, die einer üblichen Vollzeitarbeit nachgehen, ist ein Besuch im Rahmen

der Besuchszeiten des Zentrums für ausländerrechtliche Administrativhaft nicht

möglich. Das Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft ist daher

gehalten, – zumindest auf Voranmeldung bzw. als Ausnahmeregelung (vgl. zur

Regelung des Regionalgefängnisses Moutier: BGr, 13. Oktober 2022,

2C_765/2022, E. 4.3.3 [zur Publikation vorgesehen]) – (auch) Besuchsslots

abends oder am Wochenende vorzusehen.

3.3.4

Der Beschwerdeführer rügt, die geltenden Telefonzeiten würden eine übermässige

Einschränkung darstellen.

Nach § 65 HO kann die

inhaftierte Person auf jedem Stockwerk an den dafür vorgesehenen

Telefonapparaten auf eigene Kosten frei und ohne Überwachung telefonieren (Abs. 1).

Die Telefonapparate können jederzeit zwischen Aufschluss und Einschluss benutzt

werden. Die zum Telefonieren benötigten Telefonwertkarten können bei der

Leitung des Flughafengefängnisses erworben werden (Abs. 2). Die Dauer der

Telefongespräche ist aus Rücksicht auf die Mitinhaftierten auf ein vernünftiges

Mass zu beschränken (Abs. 3). Besteht der begründete Verdacht auf eine

missbräuchliche Verwendung des Telefons, so kann die Telefonbewilligung für

einzelne inhaftierte Personen oder bei Gefahr im Verzug vorübergehend generell

eingeschränkt werden (Abs. 4).

Gemäss dem vom Beschwerdeführer

eingereichten Wochenplan kann das Telefon montags/dienstags/donnerstags und

freitags von 8.00 bis 17.00 Uhr, mittwochs von 10.00 bis 17.00 Uhr

und samstags/sonntags 9.00 bis 11.15 Uhr und 13.30 bis 15.30 Uhr

genutzt werden. Mithin besteht die Möglichkeit, unter der Woche während 9 bzw. 7 Stunden

und am Wochenende während 4:15 Stunden zu telefonieren.

Die Telefonzeiten orientieren sich an den Zeiten mit

offenen Zellentüren. Dadurch, dass die Einschliesszeiten mittwochs und an den

Wochenenden zu verkürzen sind (vgl. E. 3.3.1), resultieren insbesondere an

den Wochenenden längere Telefonzeiten. Dass sich die Telefonzeiten an den

Zeiten mit offenen Zellentüren orientieren, lässt sich mit den Erfordernissen

des Anstaltsbetriebs begründen. Diesbezüglich ist weder eine Verletzung der persönlichen

Freiheit noch eine solche der verfassungsmässigen Kommunikationsrechte des

Beschwerdeführers ersichtlich.

3.3.5

Der Beschwerdeführer hält die begrenzte Zeit, in der das Internet benutzt

werden kann, für eine übermässige Einschränkung.

Die Internetbenutzung ist in

der Hausordnung nicht ausdrücklich geregelt. Gemäss einem vom Beschwerdeführer

eingelegten Informationsblatt zu den Haftumständen besteht die Möglichkeit, das

Internet einmal pro Woche für 50 Minuten zu benutzen. Das Migrationsamt

widerspricht der Darstellung des Beschwerdeführers nicht. Es führt bloss aus,

dass im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft ein Internetzugang

gewährt werde.

Eine generelle Verweigerung eines Internetzugangs

rechtfertigt sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht und

bildet keine durch den Haftzweck gebotene und verhältnismässige Einschränkung

der Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 15 BV und Art. 10 EMRK)

von ausländerrechtlich inhaftierten Personen. Der Anspruch auf angemessene

soziale Kontakte und Kontaktmöglichkeiten nach aussen ist heute – der

technischen und gesellschaftlichen Entwicklung in diesem Bereich entsprechend –

für ausländerrechtlich inhaftierte Personen durch eine allenfalls zeitlich und

örtlich beschränkte Zugriffsmöglichkeit auf das Internet zu ergänzen (BGr, 13. Oktober

2022, 2C_765/2022, E. 5.2.3).

Die Möglichkeit, das Internet einmal pro Woche für 50

Minuten zu benutzen, erscheint – auch wenn örtliche und zeitliche

Beschränkungen grundsätzlich zulässig sind ­– mit Blick auf die Meinungs- und

Informationsfreiheit des Beschwerdeführers als übermässige Einschränkung. Es

müssen längere Internetzeiten vorgesehen werden.

3.3.6

Der Beschwerdeführer moniert, es bestehe ein unzulässiges generelles

Verbot, eigene elektronische Geräte zu benutzen.

Das Bundesgericht führte im

jüngsten Leitentscheid aus, dass mit Mobiltelefonen in der Regel Ton- und

Bildaufzeichnungen gemacht werden können, was geeignet erscheint, den

Anstaltsbetrieb und die Privatsphäre der Mithäftlinge zu beeinträchtigen. Es

betrachtete eine Regelung der Hausordnung als zulässig, wonach die Benutzung

privater elektronischer Geräte – wozu auch ein Mobiltelefon zu zählen ist – gestattet

werden kann, "sofern durch das Gerät keine Bild- und Tonaufnahmen gemacht

werden können" (BGr, 13. Oktober 2022, 2C_765/2022, E. 5.3.2

[zur Publikation vorgesehen]).

Der Beschwerdeführer substanziiert nicht, dass er ein

Gerät nutzen möchte bzw., dass ihm ein solches verboten wurde. Ein praktischer

Nutzen an der Rüge ist nicht erkennbar, weshalb darauf nicht weiter einzugehen

ist.

3.4 Vorliegend

wird von der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht, dass in Zusammenhang mit

dem Beschwerdeführer konkrete Sicherheitsbedürfnisse bestehen würden, die ein

strengeres Haftregime rechtfertigen würden (vgl. E. 3.1).

Zusammenfassend erweist sich, dass die Einschliessung des

Beschwerdeführers in seiner Zelle während mindestens 18:45 Stunden

(samstags) bzw. 17:45 Stunden (sonntags) bzw. 17:00 Stunden

(mittwochs) sein Recht auf persönliche Freiheit verletzt, da sie über das für

ausländerrechtlich festgehaltene Personen im Hinblick auf den Haftzweck

Erforderliche hinausgeht und als unverhältnismässig zu gelten hat (Verletzung

des Übermassverbots). Entsprechendes gilt für die zu kurzen Spazierzeiten und

die zu starren Besuchszeiten. Die Beschränkung, dass pro Woche nur für 50

Minuten auf das Internet zugegriffen werden darf, verletzt die Meinungs- und

Informationsfreiheit des Beschwerdeführers und geht über das hinaus, was für

den Festhaltungszweck der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen geboten

erscheint.

4.

Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das Gesuch des

Beschwerdeführers um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.

5.

5.1 Die

Gutheissung der Beschwerde wegen unzulässigen Haftbedingungen führt nach der

Praxis nur zu einer Haftentlassung, sofern nicht kurzfristig für Abhilfe

gesorgt werden kann. In der Regel ist es möglich, die Haftbedingungen

anzupassen oder die betroffene Person an einen anderen Ort zu verlegen, wo die

Haftbedingungen den grundrechtlichen bzw. gesetzlichen Vorgaben genügen. Bloss

wenn dies nicht möglich ist, hat eine Haftentlassung zu erfolgen (BGr, 13. Oktober

2022, 2C_765/2022, E. 6.1 [zur Publikation vorgesehen]).

5.2 Die

Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und Dispositiv-Ziff. 1 und 2

des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 9. November

2022 aufzuheben. Die Haftbedingungen des Beschwerdeführers sind im Sinne der

Erwägungen anzupassen. Falls dies im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft

nicht möglich ist, hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer binnen 5

Tagen ab Eröffnung des vorliegenden Entscheids an einen Ort zu verlegen,

welcher den bundesgerichtlichen Vorgaben genügt. Geschieht dies nicht, ist der

Beschwerdeführer spätestens auf diesen Zeitpunkt hin aus der Ausschaffungshaft

zu entlassen.

5.3

5.3.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin

kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Prozessführung gegenstandslos wird.

5.3.2

Entsprechend seinem überwiegenden Obsiegen ist dem Beschwerdeführer in

Anwendung von § 17 Abs. 2 lit. b VRG eine reduzierte

Parteientschädigung für die Bemühungen seiner Rechtsvertretung zuzusprechen.

Als angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1'000.- (inkl.

Mehrwertsteuer), zahlbar an seinen Rechtsvertreter.

5.3.3

Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung

besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer erscheint

als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht offensichtlich

aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der

Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung

angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer

Rechtsanwalt B als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen.

Der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers reichte bereits mit der Beschwerde seine Honorarnote ein. Mit

seiner Replik gab er eine aktualisierte Honorarnote zu den Akten. Der darin

geltend gemachte Zeitaufwand sowie die Auslagen von Fr. 10.40 erscheinen

mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens und die sich darin stellenden

rechtlichen Fragen als angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr).

Somit beläuft sich der Entschädigungsanspruch auf insgesamt Fr. 1'500.15.

Daran anzurechnen ist der zugesprochene Betrag von Fr. 1'000.-, sodass die

Rechtsvertreterin mit Fr. 500.15 zu entschädigen ist.

Der Beschwerdeführer wird

darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in

der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des Urteils

des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 9. November

2022 werden aufgehoben. Die Zustimmung zur Verlängerung der Ausschaffungshaft

wird mit der Auflage erteilt, dass die Haftbedingungen spätestens innert 5

Tagen seit Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne der

Erwägungen angepasst werden. Wird diese Auflage nicht eingehalten, ist der

Beschwerdeführer spätestens auf diesen Zeitpunkt hin aus der Haft zu entlassen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'095.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

5. Dem Beschwerdeführer wird für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt

und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter

bestellt.

6. Die Beschwerdegegnerin

wird verpflichtet, dem Vertreter des Beschwerdeführers für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuer)

auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids. Diese

Parteientschädigung wird angerechnet an die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands.

7. Rechtsanwalt B

wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.15 (inkl.

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Zentrum für ausländerrechtliche

Administrativhaft (ZAA);

c) Kantonspolizei Zürich,

Flughafenpolizei-Spezialabteilung, Ausländerrechtliche Massnahmen Koordination;

d) das Staatssekretariat für

Migration, Abteilung Rückkehr;

e) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;

f) die Gerichtskasse.

Abkürzungsverzeichnis:

AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember

2005 über die Ausländerinnen und

Ausländer und über die

Integration (SR 142.20)

BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005

(SR 173.110)

BV Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)

EMRK Konvention

vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

(SR 0.101)

GebV VGR Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018

(LS 175.252)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959

(LS 175.2)