VB.2022.00701
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00701
15. Mai 2023Deutsch12 min
(URT.2023.24556)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2022.00701
Beschluss
der 1. Kammer
vom 15. Mai 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter José Krause,
Ersatzrichterin Irene Egloff Martin, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Einfache
Gesellschaft Aargau, Glarus, Luzern, Zürich, vertreten durch Baudirektion
Kanton Zürich,
vertreten
durch RA E, und/oder durch RA F,
Beschwerdegegnerin,
und
C AG, vertreten
durch RA D,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Ausschreibung vom 29. April 2022 eröffneten die
Kantone Aargau, Glarus, Luzern und Zürich, unter der Federführung des Kantons
Zürich (Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft), ein gemeinschaftliches
Beschaffungsverfahren betreffend den Beizug einer externen Beratungsstelle,
welche mit der Prüfung der ''Fördergesuche energetischer Massnahmen an der Gebäudehülle''
betraut werden soll. Innert der Eingabefrist gingen fünf Angebote mit
Pauschalpreisen zwischen Fr. 149.- und Fr. 540.- pro Gesuch ein. Am 2. November
2022 erteilte der Regierungsrat des Kantons Zürich den Zuschlag der C AG,
Zürich, für deren Angebot über Fr. 180.-/Gesuch. Das Submissionsergebnis
wurde den Anbieterinnen mit Schreiben vom 10. November 2022 eröffnet.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob die A AG, Bern, am 18. November
2022.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Vergabeentscheid
sei aufzuheben und der Zuschlag ihr zu erteilen. In prozessualer Hinsicht
beantragte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie Einsicht in
sämtliche Verfahrensakten. Ferner verlangte sie eine Parteientschädigung (zzgl.
Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2022
beantragte die mitbeteiligte Zuschlagsempfängerin, die Beschwerde wie auch das
Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung seien abzuweisen, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten der
Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 12. Dezember
2022, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich
abzuweisen, ebenfalls unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl.
Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdeführerin. Mit der Erteilung der
aufschiebenden Wirkung erklärte sie sich sodann einverstanden.
Mit Präsidialverfügung vom 22. Dezember 2022 wurde
der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt und der Beschwerdeführerin
teilweise Einsicht in die mit der Beschwerdeantwort eingereichten Prozessakten
gewährt.
In ihrer Replik vom 16. Januar 2023 erneuerte die
Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Akteneinsicht und beantragte den Beizug
weiterer Akten.
Mit Präsidialverfügung vom 18. Januar 2023 wurde das
Akteneinsichtsbegehren der Mitbeteiligten gutgeheissen und es wurden weitere
Akten beigezogen.
Die Duplikschriften der Beschwerdegegnerin und der
Mitbeteiligten datieren vom 9. bzw. 7. Februar 2023.
Dem erneuerten Akteneinsichtsbegehren der
Beschwerdeführerin wurde am 10. Februar 2023 teilweise entsprochen.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber
können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen
werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBI 100/1999,
S. 372). Vergaben, an denen mehrere dem Vergaberecht unterstehende
Auftraggebende beteiligt sind, unterstehen dem Recht am Sitz der
Hauptauftraggeberin bzw. des Hauptauftraggebers (Art. 8 Abs. 3 der
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März
2001.
[IVöB]). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff.
IVöB sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons
Zürich zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung. Die Einzelheiten für die Vergabe von
Aufträgen, die von der IVöB erfasst werden, sind in der Submissionsverordnung
vom 23. Juli 2003 (SubmV) geregelt. Das Verwaltungsgericht ist daher für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Aufgrund der sich vorliegend stellenden Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung ist die Beschwerde auch bei Gegenstandslosigkeit
durch die Kammer zu entscheiden (§ 38b Abs. 1 lit. b und Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen
einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine
realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens
führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt
ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18
= BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 VRG). Ob eine solche reelle Chance besteht, ist aufgrund der
gestellten Anträge und Parteivorbringen zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.9).
Die zweitplatzierte Beschwerdeführerin hat das
betragsmässig tiefste Angebot eingereicht. Sie wehrt sich in ihrer Beschwerde
nicht nur gegen die schlechtere Bewertung ihres Angebots bei den qualitativen
Zuschlagskriterien, sondern macht überdies geltend, die Preisbewertung sei
durch die Wahl einer unrealistisch breiten Preisspanne in unzulässiger Weise
verwässert worden. Würde sie mit diesen Einwänden durchdringen, hätte sie eine realistische Chance, die
Zuschlagsempfängerin vom ersten Rang in der Gesamtbewertung zu verdrängen. Ihre
Legitimation ist daher im Grundsatz zu bejahen.
3.
Eine andere Frage ist es, ob das Rechtsschutzinteresse der
Beschwerdeführerin während des laufenden Beschwerdeverfahrens dahingefallen ist,
was zu dessen Gegenstandslosigkeit führen würde, weil sie die Gültigkeit ihres
Angebots auf sechs Monate befristet hat und diese Frist Mitte Dezember 2022 abgelaufen
ist.
3.1
Gemäss
Ausschreibung wurde die Gültigkeit der Angebote auf sechs Monate festgesetzt.
In den Ausschreibungsunterlagen vom 29. April 2022 wurde hierzu ergänzend
statuiert, bei einer Beschwerde gegen den Zuschlagsentscheid verlängere sich
die Angebotsdauer automatisch um die Dauer des Beschwerdeverfahrens zuzüglich eines
Monats. Dagegen opponierte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 18. Mai
2022.
und hielt fest, sie erachte die Formulierung zur Gültigkeit der Angebote
als unverhältnismässig und unhaltbar. Sie behalte sich deshalb vor, die
Gültigkeit auf sechs Monate zu beschränken und die Offerte gegebenenfalls
zurückzuziehen oder den Rechtsweg zu beschreiten. Im Rahmen der
Fragenbeantwortung vom 20. Mai 2022 hat die Vergabestelle festgestellt,
die Angebotsbindefrist gemäss Ziff. 2.9 der Ausschreibungsunterlagen könne
nicht eingeschränkt werden. Die Angebotsbindefrist von sechs Monaten sei fix
vorgegeben und von der Preisbindung bzw. der separat formulierten
Teuerungsregelung zu unterscheiden. Mit der automatischen Verlängerung der
Bindefrist im Fall eines Beschwerdeverfahrens werde sodann sichergestellt, dass
nach dessen rechtskräftiger Erledigung bzw. im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses überhaupt noch gültige Angebote vorliegen. Ziehe ein Anbieter
sein Angebot während dieser Phase der ''automatischen'' Verlängerung zurück,
komme er für den Zuschlag nicht mehr in Frage. Diese Ausführungen haben die
Beschwerdeführerin in der Folge nicht davon abgehalten, auf dem Deckblatt ihres
Angebots vom 12. Juni 2022 den ausdrücklichen Vermerk ''Gültigkeit: 6
Monate'' anzubringen.
3.2
Die
Beschwerdegegnerin macht nun geltend, die Beschwerdeführerin sei in Kenntnis
der Konsequenzen von den Ausschreibungsvorgaben abgewichen und habe die
Gültigkeit ihres Angebots explizit auf sechs Monate befristet. Diese Frist sei
am 12. Dezember 2022 abgelaufen, weshalb das Angebot der
Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt nicht mehr berücksichtigt werden könne.
Dem hält die Beschwerdeführerin vorab entgegen, die
Beschwerdegegnerin habe ihre Offerte nicht ausgeschlossen, woran sie auch im
Beschwerdeverfahren gebunden bleibe. Sodann bedeute die Angabe einer
Gültigkeitsdauer nicht, dass die Offerte nach deren Ablauf einfach dahinfalle.
Vielmehr werde damit zum Ausdruck gebracht, dass danach allenfalls geänderten
Verhältnissen Rechnung zu tragen wäre. Der Einwand, wonach die Verlängerung der
Gültigkeitsdauer aufgrund von Rechtsmittelverfahren den Anbieterinnen nicht
zuzumuten wäre, sei durchaus gerechtfertigt. So komme es denn auch nicht selten
vor, dass sich Vergabebehörden während laufender Rechtsmittelverfahren bei den
Verfahrensbeteiligten erkundigen, ob ihre Angebote nach wie vor gültig seien.
Im Übrigen habe sie mit ihrer vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereichten
Beschwerde unmissverständlich kundgetan, dass ihr Angebot ''nach wie vor und
zumindest bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens gültig'' sei. Unter diesen
Umständen wäre es überspitzt formalistisch, der auf dem Angebot angegebenen
Gültigkeitsdauer den von der Beschwerdegegnerin behaupteten Erklärungsinhalt
beizumessen.
3.3
Das
Vergaberecht zeichnet sich gerade bei der Offerteingabe durch eine besondere
Formstrenge aus (VGr, 18. Juni 2003, VB.2003.00032 = RB 2003 Nr. 49
[Leitsatz] = BEZ 2003 Nr. 37). Gemäss § 4a Abs. 1 lit. b IVöB-BeitrittsG führen Abweichungen
von den Ausschreibungsvorgaben denn auch grundsätzlich zum Ausschluss vom
Verfahren. Die Rechtsfolge des
Ausschlusses ist allerdings nur dann adäquat, wenn es sich um einen
wesentlichen Mangel handelt; ein überspitzter Formalismus ist zu vermeiden
(vgl. RB 1999 Nr. 61 = BEZ 1999 Nr. 25
E. 6 = ZBl 101/2000, S. 265). Des Weiteren muss das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit
(Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999)
berücksichtigt werden: Wegen unbedeutender Mängel in der Offerte dürfen
Anbietende nicht ausgeschlossen werden (BGr, 26. Januar 2016, 2C_665/2015,
E. 1.3.3).
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin gegen die
Ausschreibungsbedingungen zur allfälligen Verlängerung der Bindungsfrist
verstossen. Die Beschwerdegegnerin hat sich jedoch erklärtermassen auf den
Standpunkt gestellt, während der vorgegebenen Gültigkeit von sechs Monaten wäre
ein einzig damit begründeter Ausschluss nicht verhältnismässig. Dementsprechend
hat sie auf einen solchen verzichtet. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend
bemerkt, ist die Beschwerdegegnerin an diesen Verzicht gebunden (VGr, 2. Februar
2023, VB.2022.00719, E. 6.1). Am Erklärungsgehalt der
beschwerdeführerischen Offerte ändert das allerdings nichts. Insbesondere
bedeutet es nicht, dass die von der Beschwerdeführerin selbst vorgenommene
Befristung damit hinfällig würde. Davon wäre nur auszugehen, wenn diese im
Rahmen der Offertbereinigung korrigiert worden wäre. Gemäss § 29 Abs. 2 SubmV wäre dies jedoch nur möglich gewesen, wenn es sich dabei um ein Versehen
und damit im Ergebnis um einen Schreibfehler gehandelt hätte. Angesichts des
vorgängigen Protests seitens der Beschwerdeführerin und ihrer Androhung, die
Gültigkeit ihres Angebots ausdrücklich auf sechs Monate zu befristen, kann ein
solches Versehen indes ohne Weiteres ausgeschlossen werden.
3.4
Die
weitere Argumentation der Beschwerdeführerin zur generellen Gültigkeitsdauer
von Offerten folgt sodann zwar der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung,
wonach grundsätzlich keine Obliegenheit der Anbietenden besteht, bei Ablauf der
in der Ausschreibung vorgegebenen Bindefrist die Verbindlichkeit der Offerte
auf eigene Initiative zu verlängern, um einem Ausschluss aus dem Verfahren zu
entgehen (VGr, 4. März 2021, VB.2020.00903, E. 4.8, auch zum
Folgenden). Dass ein Angebot nach Ablauf der Bindefrist nicht berücksichtigt
werden darf, setzt jedenfalls voraus, dass der Bieter eine Erneuerung oder
Verlängerung der Verbindlichkeit nicht erklären will (vgl. dazu Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des
Vergaberechts, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 985 Rz. 1903 f.).
Die Beschwerdeführerin verkennt aber offenbar, dass es
vorliegend im Ergebnis genau um eine solche Weigerung ihrerseits geht. Die
Besonderheit liegt einzig darin, dass die Beschwerdegegnerin die besagte
Verbindlichkeitserklärung nicht erst nach Ablauf der sechsmonatigen
Gültigkeitsdauer, sondern bereits mit dem Angebot eingefordert hat. Die
Beschwerdeführerin hat sich diesem Ersuchen als einzige Anbieterin widersetzt
und dies sowohl vorgängig schriftlich als auch im Angebot selbst, durch die
zuvor angekündigte explizite Beschränkung auf eine fixe Bindungsdauer von sechs
Monaten, kundgetan. Damit hat sie unmissverständlich zum Ausdruck gebracht,
dass sie die in den Ausschreibungsunterlagen geforderte Verlängerung der
Bindungsfrist im Anfechtungsfall trotz der drohenden Konsequenzen von
vornherein ausschliesst.
Entgegen ihrem Dafürhalten erscheint es denn auch keineswegs
überspitzt formalistisch, wenn die Beschwerdegegnerin sie auf dieser
verbindlich erklärten Weigerung behaften will. Angebote dürfen nach Ablauf der
Eingabefrist grundsätzlich nicht mehr verändert werden (Christoph Jäger, Änderungen im Vergabeverfahren, in:
Aktuelles Vergaberecht, Zürich/Basel/Genf 2018, S. 379 Rz. 56 f.,
auch zum Folgenden). Dementsprechend ist das Angebot der
Beschwerdeführerin mit Ablauf der angegebenen Gültigkeitsdauer dahingefallen.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin selbst noch
vor Ablauf der Bindefrist das Rechtsmittelverfahren eingeleitet hat. Darin kann
unter den gegebenen Umständen höchstens ein nachträgliches neues Angebot
gesehen werden, welches jedoch vergaberechtlich nicht mehr berücksichtigt
werden kann. Offenbleiben kann daher auch, ob die Beschwerdeführerin ihr
ursprüngliches Angebot inhaltlich unverändert aufrechterhalten wollte, oder
eben nur unter dem Vorbehalt, dass nach Ablauf der sechsmonatigen Gültigkeitsdauer
''allenfalls geänderten Verhältnissen Rechnung zu tragen'' wäre.
Zusammenfassend ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten,
dass die Beschwerdeführerin mit der expliziten Befristung ihres Angebots
indirekt einen Vorbehalt gegen die automatische Verlängerung der
Gültigkeitsdauer im Anfechtungsfall angebracht hat, welcher dazu führte, dass
ihr Angebot nach Ablauf von sechs Monaten dahingefallen ist.
3.5
Unabhängig
vom Vorliegen eines Ausschlussgrunds ist mit dem Wegfall eines gültigen
Angebots auf Seiten der Beschwerdeführerin auch deren aktuelles
Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde entfallen.
Demgemäss ist das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandlosigkeit
abzuschreiben.
4.
4.1
Gemäss § 13
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG tragen
mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem
Unterliegen. Bei Gegenstandslosigkeit entscheidet das Gericht nach Ermessen
über die Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei es in Betracht zieht, wer die
Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat
oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte. Die Kosten können aber auch –
besonders wenn die erwähnten Kriterien versagen – anderweitig nach Billigkeit
verlegt werden (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014
[Kommentar VRG], § 13 N. 75; § 17 N. 31).
Vorliegend stellt die Gegenstandslosigkeit eine direkte
Folge der von den Ausschreibungsvorgaben abweichenden Angaben der
Beschwerdeführerin zur Gültigkeitsdauer ihres Angebots dar. Als Verursacherin
der Gegenstandslosigkeit wird sie daher kostenpflichtig. Anzumerken bleibt,
dass die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 2 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) im
Vergleich zur Normalgebühr angemessen zu reduzieren ist.
4.2
Gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG wird der obsiegenden Partei eine
Parteientschädigung zugesprochen, wenn die rechtsgenügende Darlegung
komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand
erforderte oder den Beizug einer Rechtsvertretung rechtfertigte. Diese Voraussetzungen
sind sowohl für die Mitbeteiligte als auch für die Beschwerdegegnerin erfüllt,
wobei bei Letzterer zu berücksichtigen ist, dass sie mit der Erstattung der Beschwerdeantwort zu einem
wesentlichen Teil nur ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist.
5.
Der geschätzte Auftragswert
übersteigt den massgeblichen Schwellenwert für Dienstleistungen (Art. 52 Abs. 1
lit. a in Verbindung mit Anhang 4 Ziff. 2 des Bundesgesetzes
über das öffentliche Beschaffungswesen [BöB] vom 21. Juni 2019). Gegen
diesen Entscheid ist daher die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt, andernfalls steht dagegen nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. f BGG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 205.-- Zustellkosten,
Fr. 2'705.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) und der Mitbeteiligten
eine solche von Fr. 3'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach
Rechtskraft dieses Beschlusses.
5.
Gegen diesen
Beschluss kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist,
kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien und die Mitbeteiligte;
b) die Wettbewerbskommission.