VB.2022.00702
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00702
22. Februar 2023Deutsch9 min
(URT.2023.24366)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00702
Urteil
der Einzelrichterin
vom 22. Februar 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wird seit dem 1. Oktober 2015 von der Gemeinde B
mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 31. Januar 2022 entschied die
Sozialbehörde Folgendes:
" Zwischenentscheid
1. Die Kostengutsprache für
die wirtschaftliche Hilfe wird mit der Auflage nach § 21 SHG verbunden,
dass sich A im Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in C zur
Stellensuche anmeldet und ihre Bewerbungsbemühungen gegenüber dem Sozialdienst
monatlich nachweist. Ab dem 1. März 2022 sollen gegenüber dem Sozialdienst
monatlich acht Bewerbungen für Arbeitsstellen nachgewiesen werden. Gemäss den
gesetzlichen Grundlagen ist die vorliegende Auflage ein Zwischenentscheid,
welcher nicht selbständig anfechtbar ist (§ 21 Abs. 2 SHG).
2. Sollte A dieser Auflage
nicht Folge leisten, behält sich die Sozialbehörde vor, gemäss § 24 SHG
den Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer von vorerst sechs Monaten
um 15 Prozent zu kürzen. Gemäss den gesetzlichen Grundlagen ist die
vorliegende Kürzungsandrohung ein Zwischenentscheid, welcher nicht selbständig
anfechtbar ist (§ 21 Abs. 2 SHG).
Beschluss
1. Der vom Sozialdienst
eingereichte Bericht und Antrag wird zur Kenntnis genommen.
2. Für die oben aufgeführte(n)
Person(en) wird – bei gleichbleibender Wohn- und Lebenssituation – vom
1. September 2021 bis 31. August 2022 folgende Unterstützung
bewilligt: monatlich Fr. 2'995.15, gemäss Bedarfsrechnung, abzüglich
sämtlicher Einnahmen, zuzüglich Zahnbehandlungen bis Fr. 500.00 pro Jahr.
3. Die Fortsetzung der
wirtschaftlichen Hilfe erfordert eine erneute Antragstellung von A und eine
Überprüfung durch die Sozialbehörde."
[…]
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2022 erhob A Rekurs beim Bezirksrat C mit folgenden Anträgen:
" 1. soweit die Verfügung 31.Januar 2022 eine anfechtbare
Verfügung darstellt, bitte ich dem Gericht, die Verfügung aufzuheben und
insbesondre die Zwischenentscheid Nr.1 und Nr. 2 in der Verfügung
aufzuheben.
2.
Ich
bitte dem Gericht klar an die Sozialbehörde anzuweisen, (1) die Betreibung
nr. 77'805 vom 16. September 2020 zurückzuziehen und löschen lassen
und (2) mir den gesamten Betrag, der zwangsweise eingefordert wurde, zuzüglich
5% Zins zurückzuzahlen, samt (3) Verzugszins samt Schadensersatz wegen
Verletzung des Rechtliches Gehörs (durch den Art 29-30BV und Art 6MRK
geschützt) zu bezahlen"
Mit Beschluss vom 12. Oktober 2022 trat der
Bezirksrat auf den Rekurs nicht ein. Verfahrenskosten erhob er keine, ebenso
wenig sprach er Parteientschädigungen zu.
III.
A gelangte in der Folge mit
Beschwerde vom 17. November 2022 an das Verwaltungsgericht und beantragte
sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 12. Oktober 2022. Zudem ersuchte sie sinngemäss um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 und
14.
Dezember 2022 verzichteten die Gemeinde B bzw. der Bezirksrat auf
Vernehmlassung. Weitere Eingaben erfolgten nicht.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss auf
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts der der Beschwerdeführerin
mit Entscheid vom 31. Januar 2022 angedrohten Kürzung von 15 % ihres
Fr. 1'006.- pro Monat betragenden Grundbedarfs für den Lebensunterhalt für
die Dauer von sechs Monaten beläuft sich der Streitwert in diesem Fall auf
Fr. 905.40 und somit weniger als Fr. 20'000.- (zur
Streitwertbestimmung in sozialhilferechtlichen Angelegenheiten vgl. statt
vieler VGr, 3. Februar 2022, VB.2021.00529, E. 1.3, mit Hinweisen).
Da sich zudem keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist die
Einzelrichterin zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie
Abs. 2 VRG).
1.2
Wie die
Vorinstanz korrekt erwog, kann Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens nur
sein, was auch Gegenstand des angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger
Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Beim Durchlaufen des funktionellen
Instanzenzugs kann der Streitgegenstand nicht erweitert werden. Dies bedeutet,
dass der vorliegende Streitgegenstand auch vor Verwaltungsgericht auf die
Anordnungen gemäss dem Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 31. Januar
2022.
beschränkt ist (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45; Marco
Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 11). Nicht zum Streitgegenstand
gehören somit die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Rückerstattung
wirtschaftlicher Hilfe und das von der Beschwerdegegnerin deswegen eingeleitete
Betreibungsverfahren sowie die für die Beschwerdeführerin angedachten
erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen und die ihr bzw. ihrem Sohn
diesbezüglich angeblich verweigerte Akteneinsicht. Ebenso wenig zum
Streitgegenstand gehört die Kündigung der Mietwohnung der Beschwerdeführerin
durch die Beschwerdegegnerin und das daraus resultierende mietgerichtliche
Verfahren. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die
Rechtmässigkeit von (anderen) Entscheiden der Beschwerdegegnerin oder der
Vorinstanz bestreitet und dazu Anträge stellt, ist darauf nicht einzugehen und
auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten.
1.3
Dem
Verwaltungsgericht kommen keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Behörden zu. Für
den Fall, dass die Beschwerdeführerin – im Allgemeinen, speziell aber im
Zusammenhang mit Betreibung seitens der Beschwerdegegnerin – um eine
aufsichtsrechtliche Überprüfung der Handlungen der Beschwerdegegnerin
oder der Vorinstanz seitens des Verwaltungsgerichts ersuchen wollte, fehlte es diesem an der entsprechenden
Zuständigkeit. Insofern wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten. Jedenfalls
was die Betreibung betrifft, scheint die hierfür zuständige Vorinstanz ein
aufsichtsrechtliches Verfahren einleiten zu wollen (hinten E. 2.1 i.f.).
Sollte die Beschwerdeführerin ihre aufsichtsrechtlichen Anliegen auch nicht von
der Vorinstanz behandelt sehen, hätte sie sich an deren Aufsichtsinstanz zu
wenden. Auf der Ebene der Direktionen ist die für das Gemeindewesen
zuständige Direktion allgemeines Aufsichtsorgan über die Gemeinden. Die übrigen
Direktionen sind zuständige Aufsichtsstellen in ihrem Fachbereich, soweit die
Gemeinden als ausführende Organe tätig sind. Ein umfassendes Oberaufsichtsrecht
steht schliesslich dem Regierungsrat als Gesamtbehörde zu (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 5 N. 16; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 61, 72–74, 76 und 85). Für eine (aufsichtsrechtliche) Verpflichtung der
Beschwerdegegnerin seitens des Verwaltungsgerichts gemäss Beschwerdeantrag 7
besteht mithin keine rechtliche Grundlage.
1.4
Ebenso
wenig wäre auf die Beschwerde einzutreten, als die Beschwerdeführerin um
Zusprechung von Schadenersatz für die von ihr angeblich erlittenen, von der
Beschwerdegegnerin zu vertretenden Schäden ersuchen wollte. Gemäss § 2 Abs. 1 VRG entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und
Gemeinde sowie deren Beamte und Angestellte jedenfalls die Zivilgerichte. Nach
§ 22 Abs. 1 des kantonalen Haftungsgesetzes vom 14. September
1969.
sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen gegen den Kanton schriftlich beim
Regierungsrat, solche gegen die Gemeinde beim Gemeindevorstand einzureichen. Das
Verwaltungsgericht wäre hierfür demzufolge nicht zuständig.
2.
2.1
Die
Vorinstanz erwog im Beschluss vom 12. Oktober 2022, die Beschwerdeführerin
beantrage mit Rekurs insbesondere die Aufhebung der Dispositivziffern 1
und 2 des Zwischenentscheids der Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2022.
Zu den weiteren Punkten, insbesondere zur Höhe der monatlichen Unterstützung,
stelle sie hingegen keine Anträge und mache sie keine Ausführungen.
Unter Hinweis auf § 21 Abs. 2 SHG erwog die
Vorinstanz sodann, die Beschwerdegegnerin habe in Dispositivziffer 2 des
Zwischenentscheids vom 31. Januar 2022 korrekt festgehalten, dass Auflagen
und Weisungen nicht selbständig anfechtbar seien. Auf den Antrag der
Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 2 des
Zwischenentscheids könne daher nicht eingetreten werden.
Hinsichtlich der Rüge der Beschwerdeführerin, die
Beschwerdegegnerin weigere sich den Entscheid vom 29. Juli 2020 zu
befolgen und habe am 16. September 2020 zu Unrecht ein
Betreibungsverfahren eingeleitet, weshalb der Entscheid über die Rückerstattung
rechtsverletzend bzw. nichtig sei, verwies die Vorinstanz auf
Dispositivziffer 3 der Präsidialverfügung der Beschwerdegegnerin vom
30.
März 2020. Diese habe damals festgehalten, für die im Zeitraum vom
1.
Juli 2009 bis 31. März 2020 ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe
von total Fr. 155'296.80 gälten die Rückerstattungsbestimmungen nach
§ 20 und §§ 27–30 SHG. Auf den dagegen von der Beschwerdeführerin
eingereichten Rekurs sei sie – die Vorinstanz – mit Beschluss vom 29. Juli
2020.
wegen Verspätung nicht eingetreten. Jedoch hätte auch bei Rechtzeitigkeit
auf den Rekurs nicht eingetreten werden können, da die fragliche
Dispositivziffer keine Rechtswirkungen entfalten könne bzw. den Anforderungen
an einen Rückerstattungsbeschluss durch die Beschwerdegegnerin nicht genüge und
vielmehr einzig einen Hinweis darstelle, gestützt auf welche
Gesetzesbestimmungen gegebenenfalls eine Rückerstattung zu prüfen wäre. Die von
der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Rückerstattung der Sozialhilfe
vorgebrachten Einwände seien nicht Gegenstand des vorliegend angefochtenen Entscheids
vom 31. Januar 2022 gewesen; insofern könne auf den Rekurs eingetreten
werden. Allerdings sei nicht ersichtlich, ob die Beschwerdegegnerin die
gesetzlichen Vorgaben betreffend Rückerstattung befolgt habe. Insbesondere
finde sich in den Akten kein Rückerstattungsbeschluss, woraus sich klar ergebe,
gestützt worauf welche Beträge zurückgefordert würden. Vielmehr gehe aus den
Akten hervor, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Präsidialverfügung
vom 30. März 2020 eine Betreibung eingeleitet habe. Dieses Vorgehen – so
die Vorinstanz – sei im Rahmen eines noch zu eröffnenden
Aufsichtsrechtsverfahrens genauer zu prüfen.
2.2
Die
Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen, auf die in Anwendung von
§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG vollumfänglich verwiesen
werden kann, – wenn überhaupt – nur am Rand auseinander; ihre Anträge und
Ausführungen betreffen denn auch grossmehrheitlich nicht den Streitgegenstand
(vorn E. 1.2). Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
auf den Rekurs nicht eintrat, weil die Auflagen gemäss dem Entscheid der
Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2022 nicht anfechtbar waren bzw. sind
und auch die damaligen Anträge und Vorbringen der Beschwerdeführerin im Übrigen
nicht den Streitgegenstand beschlugen.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung scheint sie nicht verlangt
zu haben und stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ist aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ihrer
Begehren abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG). Mangels Vertretung kommt die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung von vornherein nicht
infrage. Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage
(gewesen) wäre, selbständig eine Rechtsvertretung zu mandatieren, gibt es
keine, weshalb das Verwaltungsgericht insofern nicht von Amtes wegen tätig zu
werden brauchte (vgl. Plüss, § 16 N. 114).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat C.