Lexipedia

Entscheid

VB.2022.00702

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00702

22. Februar 2023Deutsch9 min

(URT.2023.24366)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00702

Urteil

der Einzelrichterin

vom 22. Februar 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde B,

vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A wird seit dem 1. Oktober 2015 von der Gemeinde B

mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 31. Januar 2022 entschied die

Sozialbehörde Folgendes:

" Zwischenentscheid

1. Die Kostengutsprache für

die wirtschaftliche Hilfe wird mit der Auflage nach § 21 SHG verbunden,

dass sich A im Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in C zur

Stellensuche anmeldet und ihre Bewerbungsbemühungen gegenüber dem Sozialdienst

monatlich nachweist. Ab dem 1. März 2022 sollen gegenüber dem Sozialdienst

monatlich acht Bewerbungen für Arbeitsstellen nachgewiesen werden. Gemäss den

gesetzlichen Grundlagen ist die vorliegende Auflage ein Zwischenentscheid,

welcher nicht selbständig anfechtbar ist (§ 21 Abs. 2 SHG).

2. Sollte A dieser Auflage

nicht Folge leisten, behält sich die Sozialbehörde vor, gemäss § 24 SHG

den Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer von vorerst sechs Monaten

um 15 Prozent zu kürzen. Gemäss den gesetzlichen Grundlagen ist die

vorliegende Kürzungsandrohung ein Zwischenentscheid, welcher nicht selbständig

anfechtbar ist (§ 21 Abs. 2 SHG).

Beschluss

1. Der vom Sozialdienst

eingereichte Bericht und Antrag wird zur Kenntnis genommen.

2. Für die oben aufgeführte(n)

Person(en) wird – bei gleichbleibender Wohn- und Lebenssituation – vom

1. September 2021 bis 31. August 2022 folgende Unterstützung

bewilligt: monatlich Fr. 2'995.15, gemäss Bedarfsrechnung, abzüglich

sämtlicher Einnahmen, zuzüglich Zahnbehandlungen bis Fr. 500.00 pro Jahr.

3. Die Fortsetzung der

wirtschaftlichen Hilfe erfordert eine erneute Antragstellung von A und eine

Überprüfung durch die Sozialbehörde."

[…]

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 9. Februar 2022 erhob A Rekurs beim Bezirksrat C mit folgenden Anträgen:

" 1. soweit die Verfügung 31.Januar 2022 eine anfechtbare

Verfügung darstellt, bitte ich dem Gericht, die Verfügung aufzuheben und

insbesondre die Zwischenentscheid Nr.1 und Nr. 2 in der Verfügung

aufzuheben.

2.

Ich

bitte dem Gericht klar an die Sozialbehörde anzuweisen, (1) die Betreibung

nr. 77'805 vom 16. September 2020 zurückzuziehen und löschen lassen

und (2) mir den gesamten Betrag, der zwangsweise eingefordert wurde, zuzüglich

5% Zins zurückzuzahlen, samt (3) Verzugszins samt Schadensersatz wegen

Verletzung des Rechtliches Gehörs (durch den Art 29-30BV und Art 6MRK

geschützt) zu bezahlen"

Mit Beschluss vom 12. Oktober 2022 trat der

Bezirksrat auf den Rekurs nicht ein. Verfahrenskosten erhob er keine, ebenso

wenig sprach er Parteientschädigungen zu.

III.

A gelangte in der Folge mit

Beschwerde vom 17. November 2022 an das Verwaltungsgericht und beantragte

sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 12. Oktober 2022. Zudem ersuchte sie sinngemäss um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 und

14.

Dezember 2022 verzichteten die Gemeinde B bzw. der Bezirksrat auf

Vernehmlassung. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss auf

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts der der Beschwerdeführerin

mit Entscheid vom 31. Januar 2022 angedrohten Kürzung von 15 % ihres

Fr. 1'006.- pro Monat betragenden Grundbedarfs für den Lebensunterhalt für

die Dauer von sechs Monaten beläuft sich der Streitwert in diesem Fall auf

Fr. 905.40 und somit weniger als Fr. 20'000.- (zur

Streitwertbestimmung in sozialhilferechtlichen Angelegenheiten vgl. statt

vieler VGr, 3. Februar 2022, VB.2021.00529, E. 1.3, mit Hinweisen).

Da sich zudem keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist die

Einzelrichterin zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie

Abs. 2 VRG).

1.2

Wie die

Vorinstanz korrekt erwog, kann Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens nur

sein, was auch Gegenstand des angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger

Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Beim Durchlaufen des funktionellen

Instanzenzugs kann der Streitgegenstand nicht erweitert werden. Dies bedeutet,

dass der vorliegende Streitgegenstand auch vor Verwaltungsgericht auf die

Anordnungen gemäss dem Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 31. Januar

2022.

beschränkt ist (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45; Marco

Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 11). Nicht zum Streitgegenstand

gehören somit die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Rückerstattung

wirtschaftlicher Hilfe und das von der Beschwerdegegnerin deswegen eingeleitete

Betreibungsverfahren sowie die für die Beschwerdeführerin angedachten

erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen und die ihr bzw. ihrem Sohn

diesbezüglich angeblich verweigerte Akteneinsicht. Ebenso wenig zum

Streitgegenstand gehört die Kündigung der Mietwohnung der Beschwerdeführerin

durch die Beschwerdegegnerin und das daraus resultierende mietgerichtliche

Verfahren. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die

Rechtmässigkeit von (anderen) Entscheiden der Beschwerdegegnerin oder der

Vorinstanz bestreitet und dazu Anträge stellt, ist darauf nicht einzugehen und

auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten.

1.3

Dem

Verwaltungsgericht kommen keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Behörden zu. Für

den Fall, dass die Beschwerdeführerin – im Allgemeinen, speziell aber im

Zusammenhang mit Betreibung seitens der Beschwerdegegnerin – um eine

aufsichtsrechtliche Überprüfung der Handlungen der Beschwerdegegnerin

oder der Vorinstanz seitens des Verwaltungsgerichts ersuchen wollte, fehlte es diesem an der entsprechenden

Zuständigkeit. Insofern wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten. Jedenfalls

was die Betreibung betrifft, scheint die hierfür zuständige Vorinstanz ein

aufsichtsrechtliches Verfahren einleiten zu wollen (hinten E. 2.1 i.f.).

Sollte die Beschwerdeführerin ihre aufsichtsrechtlichen Anliegen auch nicht von

der Vorinstanz behandelt sehen, hätte sie sich an deren Aufsichtsinstanz zu

wenden. Auf der Ebene der Direktionen ist die für das Gemeindewesen

zuständige Direktion allgemeines Aufsichtsorgan über die Gemeinden. Die übrigen

Direktionen sind zuständige Aufsichtsstellen in ihrem Fachbereich, soweit die

Gemeinden als ausführende Organe tätig sind. Ein umfassendes Oberaufsichtsrecht

steht schliesslich dem Regierungsrat als Gesamtbehörde zu (Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 5 N. 16; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 61, 72–74, 76 und 85). Für eine (aufsichtsrechtliche) Verpflichtung der

Beschwerdegegnerin seitens des Verwaltungsgerichts gemäss Beschwerdeantrag 7

besteht mithin keine rechtliche Grundlage.

1.4

Ebenso

wenig wäre auf die Beschwerde einzutreten, als die Beschwerdeführerin um

Zusprechung von Schadenersatz für die von ihr angeblich erlittenen, von der

Beschwerdegegnerin zu vertretenden Schäden ersuchen wollte. Gemäss § 2 Abs. 1 VRG entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und

Gemeinde sowie deren Beamte und Angestellte jedenfalls die Zivilgerichte. Nach

§ 22 Abs. 1 des kantonalen Haftungsgesetzes vom 14. September

1969.

sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen gegen den Kanton schriftlich beim

Regierungsrat, solche gegen die Gemeinde beim Gemeindevorstand einzureichen. Das

Verwaltungsgericht wäre hierfür demzufolge nicht zuständig.

2.

2.1

Die

Vorinstanz erwog im Beschluss vom 12. Oktober 2022, die Beschwerdeführerin

beantrage mit Rekurs insbesondere die Aufhebung der Dispositivziffern 1

und 2 des Zwischenentscheids der Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2022.

Zu den weiteren Punkten, insbesondere zur Höhe der monatlichen Unterstützung,

stelle sie hingegen keine Anträge und mache sie keine Ausführungen.

Unter Hinweis auf § 21 Abs. 2 SHG erwog die

Vorinstanz sodann, die Beschwerdegegnerin habe in Dispositivziffer 2 des

Zwischenentscheids vom 31. Januar 2022 korrekt festgehalten, dass Auflagen

und Weisungen nicht selbständig anfechtbar seien. Auf den Antrag der

Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 2 des

Zwischenentscheids könne daher nicht eingetreten werden.

Hinsichtlich der Rüge der Beschwerdeführerin, die

Beschwerdegegnerin weigere sich den Entscheid vom 29. Juli 2020 zu

befolgen und habe am 16. September 2020 zu Unrecht ein

Betreibungsverfahren eingeleitet, weshalb der Entscheid über die Rückerstattung

rechtsverletzend bzw. nichtig sei, verwies die Vorinstanz auf

Dispositivziffer 3 der Präsidialverfügung der Beschwerdegegnerin vom

30.

März 2020. Diese habe damals festgehalten, für die im Zeitraum vom

1.

Juli 2009 bis 31. März 2020 ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe

von total Fr. 155'296.80 gälten die Rückerstattungsbestimmungen nach

§ 20 und §§ 27–30 SHG. Auf den dagegen von der Beschwerdeführerin

eingereichten Rekurs sei sie – die Vorinstanz – mit Beschluss vom 29. Juli

2020.

wegen Verspätung nicht eingetreten. Jedoch hätte auch bei Rechtzeitigkeit

auf den Rekurs nicht eingetreten werden können, da die fragliche

Dispositivziffer keine Rechtswirkungen entfalten könne bzw. den Anforderungen

an einen Rückerstattungsbeschluss durch die Beschwerdegegnerin nicht genüge und

vielmehr einzig einen Hinweis darstelle, gestützt auf welche

Gesetzesbestimmungen gegebenenfalls eine Rückerstattung zu prüfen wäre. Die von

der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Rückerstattung der Sozialhilfe

vorgebrachten Einwände seien nicht Gegenstand des vorliegend angefochtenen Entscheids

vom 31. Januar 2022 gewesen; insofern könne auf den Rekurs eingetreten

werden. Allerdings sei nicht ersichtlich, ob die Beschwerdegegnerin die

gesetzlichen Vorgaben betreffend Rückerstattung befolgt habe. Insbesondere

finde sich in den Akten kein Rückerstattungsbeschluss, woraus sich klar ergebe,

gestützt worauf welche Beträge zurückgefordert würden. Vielmehr gehe aus den

Akten hervor, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Präsidialverfügung

vom 30. März 2020 eine Betreibung eingeleitet habe. Dieses Vorgehen – so

die Vorinstanz – sei im Rahmen eines noch zu eröffnenden

Aufsichtsrechtsverfahrens genauer zu prüfen.

2.2

Die

Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen, auf die in Anwendung von

§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG vollumfänglich verwiesen

werden kann, – wenn überhaupt – nur am Rand auseinander; ihre Anträge und

Ausführungen betreffen denn auch grossmehrheitlich nicht den Streitgegenstand

(vorn E. 1.2). Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz

auf den Rekurs nicht eintrat, weil die Auflagen gemäss dem Entscheid der

Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2022 nicht anfechtbar waren bzw. sind

und auch die damaligen Anträge und Vorbringen der Beschwerdeführerin im Übrigen

nicht den Streitgegenstand beschlugen.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung scheint sie nicht verlangt

zu haben und stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung ist aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ihrer

Begehren abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG). Mangels Vertretung kommt die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung von vornherein nicht

infrage. Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage

(gewesen) wäre, selbständig eine Rechtsvertretung zu mandatieren, gibt es

keine, weshalb das Verwaltungsgericht insofern nicht von Amtes wegen tätig zu

werden brauchte (vgl. Plüss, § 16 N. 114).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat C.