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Entscheid

VB.2022.00703

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00703

9. Februar 2023Deutsch8 min

(URT.2023.24335)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00703

Urteil

der Einzelrichterin

vom 9. Februar 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug

und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend gemeinnützige

Arbeit,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Strafbefehlen vom 10. März 2022 und

30. März 2022 bestrafte das Statthalteramt des Bezirks Bülach A gestützt

auf Art. 57 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März

2009 (PBG) mit Bussen von Fr. 150.- bzw. Fr. 180.- (entsprechend

Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils zwei Tagen). Das Statthalteramt des Bezirks

Zürich bestrafte A gestützt auf Art. 90 Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) sowie Art. 57

Abs. 3 PBG mit Strafbefehl vom 26. April 2022 mit einer Busse von

Fr. 290.- (entsprechend einer Ersatzfreiheitsstrafen von drei Tagen).

Mit Eingaben vom 5. April 2022 und 3. Mai 2022

beantragte A bei Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich

(fortan: das JuWe) die Verbüssung dieser Bussen in der Vollzugsform der

gemeinnützigen Arbeit. Mit Verfügung vom 16. Juni 2022 wies das JuWe die

beiden Gesuche ab.

Erwägungen

II.

Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 7. Juli 2022

Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

(nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der

Verfügung vom 16. Juni 2022 und die Verbüssung der Strafen in

gemeinnütziger Arbeit. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2022 wies die

Justizdirektion den Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten.

III.

In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom

9.

November 2022 (Poststempel vom 17. November 2022) an das

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der

Justizdirektion vom 17. Oktober 2022.

Da A dem Obergericht des Kantons Zürich aus früheren

Verfahren Kosten schuldet, hielt ihn das Verwaltungsgericht mit

Präsidialverfügung vom 21. November 2022 gestützt auf § 15

Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zum Vorschuss der mutmasslichen Verfahrenskosten an. Nach Eingang

des sinngemässen Gesuchs von A vom 28. November 2022 (Datum des

Poststempels) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren nahm ihm das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom

30.

November 2022 die Frist zur Kautionsleistung einstweilen ab. Zugleich

eröffnete es den Schriftenwechsel und zog die Akten bei.

Mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2022 beantragte

die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte das

JuWe mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2023. Weitere Eingaben erfolgten

nicht.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des VRG für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG fällt

die Sache in die Kompetenz der Einzelrichterin, zumal kein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist.

2.

2.1

Nach

Art. 79a Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937

(StGB) kann die Vollzugsbehörde auf Gesuch des Verurteilten hin für den Vollzug

einer Geldstrafe oder einer Busse gemeinnützige Arbeit anordnen, wenn nicht zu

erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht.

2.2

Für

Zulassung und Voraussetzungen, Vollzugsmodalitäten, Abbruch und Beendigung der

gemeinnützigen Arbeit gelten gemäss § 38 Abs. 2 der

Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) die Richtlinien der

Ostschweizerischen Strafvollzugskommission für die besonderen Vollzugsformen

(gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [electronic Monitoring, EM],

Halbgefangenschaft). Diese Richtlinien (Fassung vom 31. März 2017) setzen

in Ziffer 1.3.A) in persönlicher Hinsicht neben anderem ein Gesuch der

verurteilten Person (lit. a), die Erwartung, dass keine weiteren

Straftaten begangen werden (lit. c), und die Gewähr voraus, dass die

Rahmenbedingungen der Vollzugsbehörde und des Einsatzbetriebs eingehalten werden

(lit. f).

2.3

Besteht

die Gefahr, dass der Verurteilte weitere Straftaten begeht, ist die

Strafverbüssung in der Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit ausgeschlossen.

Auch wenn das formelle Kriterium einer bereits bestehenden früheren

Verurteilung per se keinen Ausschlussgrund darstellt, ermöglicht eine konkrete

und ernste Gefahr, dass die verurteilte Person während des Arbeitseinsatzes

erneut delinquieren wird (sog. negative Rückfallprognose), eine Nichtzulassung

zur gemeinnützigen Arbeit (Benjamin F. Brägger in: Marcel Alexander

Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I,

4.

A., 2019, Art. 79a N. 48).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog in der Verfügung vom 17. Oktober 2022, der Rekursvernehmlassung

und den Akten könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr

2018.

36 Mal wegen Übertretungen verurteilt worden sei. Zu Beginn habe es sich

um solche des Strassenverkehrsgesetzes gehandelt. Danach habe der

Beschwerdeführer schwerpunktmässig gegen das Personenbeförderungsgesetz

delinquiert, wobei er seit 2018 insgesamt 13 Mal für Fahrten ohne gültigen

Fahrausweis verurteilt worden sei. Dabei habe der Beschwerdeführer teilweise

auch während gewährter gemeinnütziger Arbeit delinquiert. Der letzten

verhängten Busse liege zudem ein Sachverhalt vom 6. Mai 2022 zugrunde.

Somit habe der Beschwerdeführer in einem Zeitraum erneut delinquiert, in

welchem er gleichzeitig die hier massgeblichen Gesuche vom 5. April 2022

und 3. Mai 2022 eingereicht habe. Der Beschwerdeführer habe sich folglich

selbst während gewährter oder (aktuell) beantragter gemeinnütziger Arbeit nicht

von fortlaufender gleichartiger Delinquenz abhalten lassen. Die Vielzahl und

Häufigkeit der Delinquenz lasse dabei klar darauf schliessen, dass er die

Regeln im Übertretungsstrafbereich in systematischer Weise missachte. Sein

Einwand, er habe bei der Fahrkartenbeschaffung (einfach) die falschen Zonen

gelöst, erweise sich als nicht stichhaltig. Der Schluss des Beschwerdegegners,

dass sich der Beschwerdeführer künftig nicht wohl verhalten werde bzw. die

Wahrscheinlichkeit hoch sei, dass er wieder gleichartig straffällig werde, sei

deshalb – so die Vorinstanz – nicht zu beanstanden. Dementsprechend seien

die Gesuche des Beschwerdeführers um Strafverbüssung in gemeinnütziger Arbeit

zu Recht abgewiesen worden.

3.2

Der

Beschwerdeführer setzt diesen zutreffenden Erwägungen, auf die in Anwendung von

§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG vollumfänglich verwiesen

werden kann, nichts Stichhaltiges entgegen. Aufgrund der fortlaufenden

Delinquenz sowie der Gleichartigkeit und der enormen Häufigkeit der durch den

Beschwerdeführer begangenen Straftaten mangelt es an der Voraussetzung von

Art. 79a Abs. 1 StGB, weil nicht zu erwarten ist, dass er sich in

Zukunft wohlverhalten wird. So macht der Beschwerdeführer mit Beschwerde denn

auch lediglich geltend, anderen Personen sei trotz wiederholter Delinquenz bzw.

wiederholten Übertretungen des Personenbeförderungsgesetzes vom

Beschwerdegegner gestattet worden, ihre Strafen mittels gemeinnütziger Arbeit

zu verbüssen. Der Beschwerdegegner handle ungerecht bzw. willkürlich, wenn er

(nur) ihm diese Möglichkeit nicht einräume. Der Beschwerdeführer rügt damit

eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots. Selbst wenn aber sein – gänzlich

unbelegter – Vorwurf zuträfe, könnte er für sich keinen Anspruch auf Gewährung

der gemeinnützigen Arbeit ableiten. Im Fall eines Konflikts geht der Grundsatz

der Gesetzmässigkeit der Verwaltung der Rücksicht auf die gleichmässige

Rechtsanwendung in der Regel vor. Der Umstand, dass das Gesetz von einer

Behörde in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt

den betroffenen Personen in aller Regel keinen Anspruch darauf, ebenfalls

abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Nur ausnahmsweise wird im Rahmen des

Gleichheitssatzes (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999) ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht anerkannt.

Voraussetzungen hierfür sind, dass die zu beurteilenden Fälle in den

tatbestandserheblichen Sachverhaltselementen übereinstimmen, dieselbe Behörde

in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zudem zu erkennen gibt, auch

inskünftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen. Schliesslich dürfen

keine überwiegenden Gesetzmässigkeitsinteressen oder Interessen Dritter

bestehen (BGE 146 I 105 E. 5.3.1; 139 II 49 E. 7.1; VGr,

9.

Juni 2022, VB.2022.00042, E. 4.2.4; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann [Hrsg.],

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020,

Rz. 599 ff. mit Hinweisen). Vorliegend legt der

Beschwerdeführer wie gesagt nicht substanziiert dar, dass und inwiefern eine

ständige gesetzwidrige Praxis des Beschwerdegegners bestünde, die nun zu einer

Ungleichbehandlung seinerseits führte. Im Übrigen wurde auch ihm im Jahr 2021

gemeinnützige Arbeit gewährt, obwohl er damals ebenso schon einschlägig

delinquiert hatte und die Rückfallprognose fraglich war.

4.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt und

stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch

der Beschwerdegegner verlangte keine Parteientschädigung. Das Gesuch des

Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren ist aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner

Begehren abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 1'145.-- Total der Kosten.

3.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Justizdirektion;

c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.