VB.2022.00703
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00703
9. Februar 2023Deutsch8 min
(URT.2023.24335)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00703
Urteil
der Einzelrichterin
vom 9. Februar 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug
und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend gemeinnützige
Arbeit,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Strafbefehlen vom 10. März 2022 und
30. März 2022 bestrafte das Statthalteramt des Bezirks Bülach A gestützt
auf Art. 57 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März
2009 (PBG) mit Bussen von Fr. 150.- bzw. Fr. 180.- (entsprechend
Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils zwei Tagen). Das Statthalteramt des Bezirks
Zürich bestrafte A gestützt auf Art. 90 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) sowie Art. 57
Abs. 3 PBG mit Strafbefehl vom 26. April 2022 mit einer Busse von
Fr. 290.- (entsprechend einer Ersatzfreiheitsstrafen von drei Tagen).
Mit Eingaben vom 5. April 2022 und 3. Mai 2022
beantragte A bei Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich
(fortan: das JuWe) die Verbüssung dieser Bussen in der Vollzugsform der
gemeinnützigen Arbeit. Mit Verfügung vom 16. Juni 2022 wies das JuWe die
beiden Gesuche ab.
Erwägungen
II.
Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 7. Juli 2022
Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
(nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der
Verfügung vom 16. Juni 2022 und die Verbüssung der Strafen in
gemeinnütziger Arbeit. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2022 wies die
Justizdirektion den Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten.
III.
In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom
9.
November 2022 (Poststempel vom 17. November 2022) an das
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der
Justizdirektion vom 17. Oktober 2022.
Da A dem Obergericht des Kantons Zürich aus früheren
Verfahren Kosten schuldet, hielt ihn das Verwaltungsgericht mit
Präsidialverfügung vom 21. November 2022 gestützt auf § 15
Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zum Vorschuss der mutmasslichen Verfahrenskosten an. Nach Eingang
des sinngemässen Gesuchs von A vom 28. November 2022 (Datum des
Poststempels) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren nahm ihm das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom
30.
November 2022 die Frist zur Kautionsleistung einstweilen ab. Zugleich
eröffnete es den Schriftenwechsel und zog die Akten bei.
Mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2022 beantragte
die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte das
JuWe mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2023. Weitere Eingaben erfolgten
nicht.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des VRG für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG fällt
die Sache in die Kompetenz der Einzelrichterin, zumal kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist.
2.
2.1
Nach
Art. 79a Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937
(StGB) kann die Vollzugsbehörde auf Gesuch des Verurteilten hin für den Vollzug
einer Geldstrafe oder einer Busse gemeinnützige Arbeit anordnen, wenn nicht zu
erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht.
2.2
Für
Zulassung und Voraussetzungen, Vollzugsmodalitäten, Abbruch und Beendigung der
gemeinnützigen Arbeit gelten gemäss § 38 Abs. 2 der
Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) die Richtlinien der
Ostschweizerischen Strafvollzugskommission für die besonderen Vollzugsformen
(gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [electronic Monitoring, EM],
Halbgefangenschaft). Diese Richtlinien (Fassung vom 31. März 2017) setzen
in Ziffer 1.3.A) in persönlicher Hinsicht neben anderem ein Gesuch der
verurteilten Person (lit. a), die Erwartung, dass keine weiteren
Straftaten begangen werden (lit. c), und die Gewähr voraus, dass die
Rahmenbedingungen der Vollzugsbehörde und des Einsatzbetriebs eingehalten werden
(lit. f).
2.3
Besteht
die Gefahr, dass der Verurteilte weitere Straftaten begeht, ist die
Strafverbüssung in der Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit ausgeschlossen.
Auch wenn das formelle Kriterium einer bereits bestehenden früheren
Verurteilung per se keinen Ausschlussgrund darstellt, ermöglicht eine konkrete
und ernste Gefahr, dass die verurteilte Person während des Arbeitseinsatzes
erneut delinquieren wird (sog. negative Rückfallprognose), eine Nichtzulassung
zur gemeinnützigen Arbeit (Benjamin F. Brägger in: Marcel Alexander
Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I,
4.
A., 2019, Art. 79a N. 48).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog in der Verfügung vom 17. Oktober 2022, der Rekursvernehmlassung
und den Akten könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr
2018.
36 Mal wegen Übertretungen verurteilt worden sei. Zu Beginn habe es sich
um solche des Strassenverkehrsgesetzes gehandelt. Danach habe der
Beschwerdeführer schwerpunktmässig gegen das Personenbeförderungsgesetz
delinquiert, wobei er seit 2018 insgesamt 13 Mal für Fahrten ohne gültigen
Fahrausweis verurteilt worden sei. Dabei habe der Beschwerdeführer teilweise
auch während gewährter gemeinnütziger Arbeit delinquiert. Der letzten
verhängten Busse liege zudem ein Sachverhalt vom 6. Mai 2022 zugrunde.
Somit habe der Beschwerdeführer in einem Zeitraum erneut delinquiert, in
welchem er gleichzeitig die hier massgeblichen Gesuche vom 5. April 2022
und 3. Mai 2022 eingereicht habe. Der Beschwerdeführer habe sich folglich
selbst während gewährter oder (aktuell) beantragter gemeinnütziger Arbeit nicht
von fortlaufender gleichartiger Delinquenz abhalten lassen. Die Vielzahl und
Häufigkeit der Delinquenz lasse dabei klar darauf schliessen, dass er die
Regeln im Übertretungsstrafbereich in systematischer Weise missachte. Sein
Einwand, er habe bei der Fahrkartenbeschaffung (einfach) die falschen Zonen
gelöst, erweise sich als nicht stichhaltig. Der Schluss des Beschwerdegegners,
dass sich der Beschwerdeführer künftig nicht wohl verhalten werde bzw. die
Wahrscheinlichkeit hoch sei, dass er wieder gleichartig straffällig werde, sei
deshalb – so die Vorinstanz – nicht zu beanstanden. Dementsprechend seien
die Gesuche des Beschwerdeführers um Strafverbüssung in gemeinnütziger Arbeit
zu Recht abgewiesen worden.
3.2
Der
Beschwerdeführer setzt diesen zutreffenden Erwägungen, auf die in Anwendung von
§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG vollumfänglich verwiesen
werden kann, nichts Stichhaltiges entgegen. Aufgrund der fortlaufenden
Delinquenz sowie der Gleichartigkeit und der enormen Häufigkeit der durch den
Beschwerdeführer begangenen Straftaten mangelt es an der Voraussetzung von
Art. 79a Abs. 1 StGB, weil nicht zu erwarten ist, dass er sich in
Zukunft wohlverhalten wird. So macht der Beschwerdeführer mit Beschwerde denn
auch lediglich geltend, anderen Personen sei trotz wiederholter Delinquenz bzw.
wiederholten Übertretungen des Personenbeförderungsgesetzes vom
Beschwerdegegner gestattet worden, ihre Strafen mittels gemeinnütziger Arbeit
zu verbüssen. Der Beschwerdegegner handle ungerecht bzw. willkürlich, wenn er
(nur) ihm diese Möglichkeit nicht einräume. Der Beschwerdeführer rügt damit
eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots. Selbst wenn aber sein – gänzlich
unbelegter – Vorwurf zuträfe, könnte er für sich keinen Anspruch auf Gewährung
der gemeinnützigen Arbeit ableiten. Im Fall eines Konflikts geht der Grundsatz
der Gesetzmässigkeit der Verwaltung der Rücksicht auf die gleichmässige
Rechtsanwendung in der Regel vor. Der Umstand, dass das Gesetz von einer
Behörde in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt
den betroffenen Personen in aller Regel keinen Anspruch darauf, ebenfalls
abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Nur ausnahmsweise wird im Rahmen des
Gleichheitssatzes (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999) ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht anerkannt.
Voraussetzungen hierfür sind, dass die zu beurteilenden Fälle in den
tatbestandserheblichen Sachverhaltselementen übereinstimmen, dieselbe Behörde
in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zudem zu erkennen gibt, auch
inskünftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen. Schliesslich dürfen
keine überwiegenden Gesetzmässigkeitsinteressen oder Interessen Dritter
bestehen (BGE 146 I 105 E. 5.3.1; 139 II 49 E. 7.1; VGr,
9.
Juni 2022, VB.2022.00042, E. 4.2.4; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann [Hrsg.],
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020,
Rz. 599 ff. mit Hinweisen). Vorliegend legt der
Beschwerdeführer wie gesagt nicht substanziiert dar, dass und inwiefern eine
ständige gesetzwidrige Praxis des Beschwerdegegners bestünde, die nun zu einer
Ungleichbehandlung seinerseits führte. Im Übrigen wurde auch ihm im Jahr 2021
gemeinnützige Arbeit gewährt, obwohl er damals ebenso schon einschlägig
delinquiert hatte und die Rückfallprognose fraglich war.
4.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt und
stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch
der Beschwerdegegner verlangte keine Parteientschädigung. Das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren ist aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner
Begehren abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 1'145.-- Total der Kosten.
3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Justizdirektion;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.