VB.2022.00704
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00704
24. August 2023Deutsch10 min
(URT.2023.24765)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00704
Urteil
der 3. Kammer
vom 24. August 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter
Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Gemeinderat Grüningen,
Mitbeteiligter,
betreffend baurechtlicher
Vorentscheid,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A AG ist Eigentümerin des Grundstücks Kat.-Nr. 01
in der Gemeinde Grüningen, das in der kantonalen Freihaltezone gemäss §§ 39 ff.
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG; LS 700.1)
liegt. Die auf dem Grundstück befindliche Scheune wurde im Mai 2020 durch einen
Brand zerstört. Am 17. Januar 2022 gelangte die Grundeigentümerin an die
Gemeindeverwaltung und ersuchte damit die Baudirektion um einen baurechtlichen
Vorentscheid zur Frage der Anwendbarkeit von Art. 24c des Bundesgesetzes
vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) als gesetzliche
Grundlage für den Wiederaufbau dieser Scheune. Die Baudirektion beantwortete
die Frage mit Vorentscheid vom 10. März 2022 (BVV-Nr. 22-0176)
abschlägig. Die Gemeinde Grüningen eröffnete den kantonalen Vorentscheid vom
10. März 2022 mit Schreiben vom 15. März 2022.
Erwägungen
II.
Hiergegen rekurrierte die A AG an das
Baurekursgericht. Dieses wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 12. Oktober
2022.
ab.
III.
Gegen den Rekursentscheid erhob die A AG am 18. November
2022.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und die Feststellung der Anwendbarkeit von Art. 24c
RPG auf die betroffene Scheune für einen Wiederaufbau. Eventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen.
Das Baurekursgericht beantragte mit Eingabe vom 8. Dezember
2022.
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion
ersuchte am 21. Dezember 2022, unter Beilage eines Mitberichts des
kantonalen Amts für Raumentwicklung vom 14. Dezember 2022, um Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Gemeinderat Grüningen
erklärte am 21. Dezember 2022 den Verzicht auf eine Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig.
1.2
Gemäss § 323 Abs. 1 PBG können über Fragen, die für die spätere Bewilligungsfähigkeit
eines Bauvorhabens grundlegend sind, Vorentscheide eingeholt werden. Der
Vorentscheid ist hinsichtlich der behandelten Fragen in gleicher Weise
verbindlich, gültig und öffentlich-rechtlich anfechtbar wie baurechtliche
Bewilligungen (vgl. § 324 Abs. 1 PBG). Ein negativer Vorentscheid,
mit dem die zuständige Behörde die baurechtliche Bewilligung für das konkrete
Projekt ablehnt, schliesst das Baubewilligungsverfahren ab und erweist sich als
verfahrensabschliessender Endentscheid (vgl. § 41 Abs. 3 in
Verbindung mit § 19a VRG; BGr, 15. November 2018, 1C_391/2018, E. 1.1
mit Hinweisen).
1.3
Die
Beschwerdeführerin ist als Eigentümerin des Baugrundstücks zur Erhebung der
vorliegenden Beschwerde legitimiert (§ 338a PBG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Freihaltezonen
dienen der Erholung der Bevölkerung, der Bewahrung von Objekten des Natur- und
Heimatschutzes sowie der Trennung und Gliederung der Bauzonen (vgl. § 61 PBG). In einer Freihaltezone dürfen nach § 40 Abs. 1 PBG nur solche
oberirdischen Bauten und Anlagen erstellt werden, die der Bewirtschaftung oder
unmittelbaren Bewerbung der Freiflächen dienen und die den Zonenzweck nicht
schmälern; für andere Bauten gilt Art. 24 RPG. Im kantonalen Richtplan ist
am betroffenen Standort ausserhalb des Baugebiets ein Freihaltegebiet von
kantonaler Bedeutung mit den Funktionen des Umgebungsschutzes für das Ortsbild von
Grüningen und zum Schutz des Landschaftsbilds eingetragen (vgl. auch
Richtplantext, Ziff. 3.10.2). Somit steht der Natur- und Heimatschutz bei
dieser Freihaltezone im Vordergrund und überlagert die Landwirtschaftszone. Bereits
dem erstinstanzlichen Entscheid liegt zugrunde, dass das betroffene Grundstücks
sich in dieser Zone befindet. Die Freihaltezone ausserhalb des Baugebiets
bildet eine Nichtbauzone, bei der Art. 24 ff. RPG für Bauten und
Anlagen, die dem Zonenzweck nicht entsprechen, unmittelbar als Bundesrecht
anwendbar sind (vgl. dazu BGr, 18. Januar 2016, 1C_328/2015, E. 2.2).
2.2
Nach dem
erstinstanzlichen Entscheid wurde die betroffene Scheune rechtmässig vor dem 1. Juli
1972.
erstellt. Das Baurekursgericht erwog, ihre ursprünglich
landwirtschaftliche Nutzung sei im Jahr 1997 aufgegeben worden. Es
berücksichtigte weiter, dass mit Verfügung der Baudirektion vom 11. Februar
2013.
eine Umnutzung der Scheune im Sinn von Art. 24a RPG für
nichtlandwirtschaftliche Lager- und Einstellzwecke bewilligt wurde. Die Scheune
sei unbestrittenermassen unbewohnt gewesen. Ausserdem stellte das
Baurekursgericht fest, im Bereich der ehemaligen Südostecke der Scheune habe
ein ca. 8 m langer und ca. 3,20 m breiter Verbindungsbau in
Richtung Osten zum benachbarten Gebäude bestanden. Das Baurekursgericht liess offen,
ob dieses Nachbargebäude teilweise bewohnt ist, weil es dies im Ergebnis als
nicht relevant erachtete. Beim erwähnten Verbindungstrakt handelt es sich nach
dem Baurekursgericht um die Fortsetzung des Vordachs. Dieser habe einen
witterungsgeschützten Gang von der Scheune zum Nachbargebäude und weiter zu
einem Drittgebäude ermöglicht, das ein Wohnhaus ist; alle drei Gebäude stehen
auf derselben Parzelle. Der Verbindungstrakt bestehe aus einem auf einer
Ständerkonstruktion erstellten Giebeldach ohne seitliche Wände. Das
Baurekursgericht hat angenommen, dass diese drei Gebäude ohne Weiteres allein
bestehen oder wiederaufgebaut werden könnten. Selbst wenn der Verbindungstrakt
an die Scheune angebaut gewesen wäre, würde diese keine Einheit mit den anderen
Gebäuden wie bei einer klassischen Mehrzweckbaute mit Wohntrakt und
Ökonomieteil im Sinn von Art. 24c Abs. 3 RPG bilden. Daher könne die
Scheune nicht als angebaut im Sinn von Art. 24c Abs. 3 RPG gelten. Im
Ergebnis bestätigte das Baurekursgericht die erstinstanzlich festgestellte
Nichtanwendbarkeit von Art. 24c RPG im konkreten Fall.
2.3
Gemäss
Art. 24c Abs. 1 RPG werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und
Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem
Bestand grundsätzlich geschützt. Solche Bauten und Anlagen können nach Abs. 2
dieser Bestimmung mit Bewilligung der zuständigen Behörde u. a. wiederaufgebaut
werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. Unter den
Begriff des Wiederaufbaus im Sinn von Art. 24c Abs. 2 RPG fällt nicht
nur ein solcher nach einem freiwilligen Abbruch, sondern auch nach einer
(unfreiwilligen) Zerstörung (vgl. Art. 42 Abs. 4 der
Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV; SR 700.1]; vgl. zur
Beurteilung eines Wiederaufbaugesuchs nach einem Brand gestützt auf Art. 24c
RPG BGr, 7. Juni 2021, 1C_163/2020, E. 3.1). Seit der RPG-Revision
vom 23. Dezember 2011 gestattet Art. 24c Abs. 3 RPG die
Veränderungsmöglichkeiten nach Art. 24c Abs. 2 RPG und damit den
Wiederaufbau ebenfalls bei landwirtschaftlichen Wohnbauten sowie angebauten
Ökonomiebauten ausserhalb der Bauzonen, die rechtmässig erstellt oder geändert
worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets
im Sinn des Bundesrechts wurde. Bei den von Art. 24c Abs. 3 RPG
erfassten Bauten hängt die Zulässigkeit der Veränderungsmöglichkeiten nicht
mehr davon ab, ob die Zonenwidrigkeit der Baute auf eine Erlass- bzw.
Planänderung zurückgeht; es genügt, dass die Zonenwidrigkeit durch
tatsächliches Verhalten wie insbesondere die Aufgabe eines
Landwirtschaftsbetriebs bewirkt worden ist (vgl. BGE 147 II 25 E. 3.2 mit
Hinweisen). Die Notwendigkeit, dass die Zonenwidrigkeit auf eine Erlass- oder
Planänderung zurückgeht, gilt jedoch weiterhin für alleinstehende, unbewohnte landwirtschaftliche
Bauten und Anlagen (vgl. Art. 41 Abs. 2 RPV in der Fassung vom 10. Oktober
2012; BGE 145 II 83 E. 5.2.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
lässt sich aus der Regelung von Art. 24c RPG und Art. 41 RPV nicht
herleiten, dass für eine einheitliche Betrachtung von Hof bzw. Wohnhaus und
Nebengebäude bereits ein enger räumlicher und funktionaler Zusammenhang genügen
soll, denn Art. 24c Abs. 3 RPG setzt für eine einheitliche
Betrachtungsweise ausdrücklich voraus, dass die Ökonomiebauten an das Wohnhaus
angebaut sind (BGr, 23. Juli 2019, 1C_85/2019, E. 3.4 mit Hinweis).
2.4
Die
Vorinstanz hat unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien erläutert, dass Art. 24c
Abs. 3 RPG auf teilweise bewohnte Mehrzweckbauten zugeschnitten ist. Wie
sie dargelegt hat, steht im Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und
Energie des Nationalrats vom 22. August 2011 zur Standesinitiative
"Bauen ausserhalb der Bauzone" (BBl 2011 7083 ff.), dass die
"angebauten Ökonomiebauten" in Art. 24c Abs. 3 RPG aufgenommen
wurden, weil der Wohnteil eines Bauernhauses und der angebaute Ökonomieteil ein
Ganzes bilden und es häufig nur schwer möglich oder nicht sinnvoll ist,
lediglich den Wohnteil zu erneuern, zu ändern oder wiederaufzubauen (BBl 2011
7088). Entgegen der Beschwerdeführerin kann nicht jede irgendwie geartete
bauliche Verbindung zwischen Wohnbaute und Ökonomiebaute genügen, damit
letztere von Art. 24c Abs. 3 RPG erfasst wird. Das Bundesamt für
Raumentwicklung (ARE) hat im Erläuternden Bericht zur Teilrevision der
Raumplanungsverordnung vom 10. Oktober 2012 mit Blick auf Art. 41
Abs. 2 RPV ausgeführt: "Ist ein landwirtschaftliches Ökonomiegebäude
mit einer Wohnbaute zusammengebaut, wird das Ganze als eine einheitliche Baute
Dispositiv
im Sinn von Artikel 24c RPG betrachtet und gilt demnach als (teilweise)
bewohnte Baute" (a. a. O., S. 7). Für eine
Anwendbarkeit von Art. 24c Abs. 3 RPG müssen folglich Wohn- und
Ökonomieteil so zusammengebaut sein, dass sie ein Ganzes bilden; dabei ist
weiter vorauszusetzen, dass – zumindest in einem Teilbereich – ein
rechtmässiger, altrechtlicher Wohnteil besteht (vgl. auch VGr, 15. Dezember
2022, VB.2022.00030, E. 3.1).
2.5 Im
eingereichten Ausweis der Gebäudeversicherung von 2018 wird der Hof auf
Kat.-Nr. 01 als Wohnhaus mit Scheune umschrieben. Dieses Dokument erweist
sich als zu unbestimmt, um daraus Rückschlüsse auf die bauliche Situation zu
ziehen. Die Beschwerdeführerin widerspricht vor Verwaltungsgericht auch nicht
konkret der vorinstanzlichen Feststellung, dass die fragliche Scheune unbewohnt
war. Für diese Scheune galt die gestützt auf Art. 24a RPG erteilte
Bewilligung vom 11. Februar 2013 zur Nutzung für nicht landwirtschaftliche
Lager- und Einstellzwecke. Ausserdem bestätigen die aktenkundigen Pläne und Fotografien
die Würdigung des Baurekursgerichts, dass die betroffene Scheune baulich höchstens
über einen seitlich offenen Verbindungstrakt mit den nebenan stehenden Gebäuden
bzw. einem Wohnhaus verbunden war. Die von der Beschwerdeführerin vor
Verwaltungsgericht eingereichte Fotografie, die aus grösserer Distanz
aufgenommen wurde, vermittelt insoweit kein anderes bauliches Erscheinungsbild
als die Nahaufnahmen in den vorinstanzlichen Akten. Ferner stellt die
Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht nicht die Feststellungen im angefochtenen
Entscheid zu den baulichen Eigenschaften des Verbindungstrakts (vgl. oben
E. 2.2) konkret in Abrede. Im Ergebnis erweist sich die Scheune aufgrund
der räumlichen Distanz zu den beiden anderen Gebäuden auf dem Grundstück als
freistehende Baute. Der mehrere Meter lange und seitlich offene
Verbindungstrakt führt nicht dazu, dass die fragliche Scheune und die nebenan
stehenden Gebäude als ein zusammengebautes Ganzes im Sinn von Art. 24c
Abs. 3 RPG zu qualifizieren sind. Die dagegen gerichteten Rügen der Beschwerdeführerin
gehen fehl. Auf die alleinstehende Scheune, die noch nach dem Stichtag
(1. Juli 1972) zu landwirtschaftlichen Zwecken verwendet wurde und in der
Folge aufgrund einer Nutzungsänderung zonenwidrig wurde, ist Art. 24c RPG
nicht anwendbar (vgl. oben E. 2.3). Die präzisierende Regelung von Art. 41
Abs. 2 RPV kommt vorliegend zum Zug. Demzufolge ist ein Wiederaufbau der
abgebrannten Scheune gestützt auf Art. 24c RPG ausgeschlossen.
3.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ein Anspruch auf Parteientschädigung steht der unterliegenden
Beschwerdeführerin nicht zu.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 3'105.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien und den Mitbeteiligten;
b) das Baurekursgericht;
c) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).