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Entscheid

VB.2022.00705

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00705

21. Dezember 2022Deutsch12 min

(URT.2023.24249)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2022.00705

Urteil

der 2. Kammer

vom 21. Dezember 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Einreisebewilligung

(Familiennachzug),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 1983 geborene brasilianische Staatsangehörige A

reiste am 2. Januar 2019 in die Schweiz ein und heiratete am 1. März

2019 den in der Schweiz niederlassungsberechtigten deutschen Staatsangehörigen B.

Daraufhin wurde ihr am 12. März 2019 eine Aufenthaltsbewilligung zum

Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

26. Mai 2020 wurde die Ehe geschieden. Am 23. Oktober 2020 heiratete A

den Schweizer Staatsangehörigen C und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum

Verbleib beim Ehemann.

Am 11. Februar 2022 reichte

sie für ihre in Brasilien lebende 17-jährige Tochter, D, geb. 2005, ein Gesuch

um Erteilung einer Einreisebewilligung zum Verbleib bei der Mutter in Zürich

ein, welches mit Verfügung des

Migrationsamts vom 5. September 2022 abgewiesen wurde.

Erwägungen

II.

Den hiergegen

erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 20. Oktober 2022 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 18. November 2022 beantragte A

dem Verwaltungsgericht sinngemäss, es

sei die Verfügung des Beschwerdegegners vom 5. September 2022 aufzuheben.

Weiter seien die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'200.- der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung

an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Beschwerdegegners.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde

an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,

nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

2.1.1

Gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a–c des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) kann ausländischen

Ehegatten und Kindern unter 18 Jahren von Personen mit

Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit

diesen zusammenwohnen bzw. zusammenwohnen wollen, eine bedarfsgerechte Wohnung

vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Zudem dürfen keine

Ergänzungsleistungen bezogen werden (Art. 44 Abs. 1 lit. d AIG)

und kann die Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 Abs. 4 AIG neu vom

Abschluss einer Integrationsvereinbarung abhängig gemacht werden. Weiter darf

der Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und es dürfen keine

Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.7

mit Verweis auf die Regelung für Niedergelassene in Art. 51 Abs. 2

AIG). Anders als die Nachzugsbestimmungen

betreffend Ehegatten und Kinder von Schweizerinnen und Schweizern und Personen

mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42 bzw. 43 AIG) räumt die

vorgenannte Bestimmung keinen Nachzugsanspruch ein; die Behörden entscheiden

vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284 E. 1.2 und

E. 2.3.2).

2.1.2

Sofern keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug

vorliegen, hat der Familiennachzug innert den Nachzugsfristen von Art. 47

AIG bzw. Art. 73 VZAE und unter allfälliger Berücksichtigung der

übergangsrechtlichen Bestimmungen von Art. 126 Abs. 3 AIG zu

erfolgen. Bei Kindern ist bis zum vollendeten zwölften Altersjahr innert fünf

Jahren nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder Entstehung des

Familienverhältnisses um Nachzug zu ersuchen, danach gilt eine einjährige

Nachzugsfrist (Art. 73 Abs. 1 und 2 VZAE bzw. Art. 47 Abs. 1

und 3 AIG). Die Fristen beginnen mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung

oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3

lit. b AIG). Sinn und Zweck der Fristenregelung ist, die Integration der

Kinder zu erleichtern. Durch einen frühzeitigen Nachzug sollen diese unter

anderem eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen können

(Botschaft vom 8. März 2002 zum AuG, BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.7; BGE 133 II 6 E. 5.4; BGr, 22. März 2016, 2C_147/2015, E. 2.4.1). Die

Regelung des Familiennachzugs ist, wie aus der parlamentarischen Debatte

hervorgeht, zudem ein Kompromiss zwischen den konträren Anliegen, das

Familienleben zu ermöglichen und die Einwanderung zu begrenzen (AB 2004

N 739 ff., 2005 S 305 ff.).

2.1.3

Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert,

ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit der Garantie

des Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) vereinbar. So wird mit Art. 47 AIG einem unter dem Aspekt dieses

Grundrechts legitimen öffentlichen Interesse Ausdruck verliehen, und dient die

Norm als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8 Abs. 2

EMRK in dieses. Was die umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2

EMRK betrifft, erfolgt diese weitgehend im Rahmen der Prüfung der geltend

gemachten wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG,

wobei die letztgenannte Bestimmung so zu handhaben ist, dass der Anspruch auf

Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht verletzt wird (zum Ganzen

BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.2 mit Hinweisen; VGr,

16.

Dezember 2021, VB.2021.00433, E. 3.3 mit Hinweisen; ferner BGr,

22.

Februar 2021, 2C_493/2020, E. 2.5.6). Mit

Dispositiv

dem Familiennachzug soll demnach grundsätzlich ein gemeinsames

Familienleben in der Schweiz ermöglicht werden.

2.2 Vorliegend

ist unbestritten, dass die massgebende einjährige Nachzugsfrist gemäss Art. 47

Abs. 1 und 3 AIG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 und 2 VZAE

verstrichen und das Gesuch um Familiennachzug damit verspätet erfolgt ist.

Folglich bleibt lediglich noch zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe einen

nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen.

2.3

2.3.1

Gemäss Art. 47 Abs. 4

AIG wird ein nachträglicher Familiennachzug nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe vorliegen (vgl.

auch Art. 73 und 75 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE; Fassung vom 24. Oktober

2007]). Für den Nachzug von Kindern liegt gemäss Wortlaut von Art. 75

VZAE ein wichtiger familiärer Grund vor, wenn das Kindeswohl einzig durch einen

solchen Nachzug gewährleistet werden kann. Entgegen dem Wortlaut dieser

Verordnungsbestimmung ist dabei nach der Rechtsprechung jedoch nicht

ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer

Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall

(BGr, 12. November 2019, 2C_555/2019, E. 6.1; 21. September

2018, 2C_323/2018, E. 8.2.1; 20. Februar 2015, 2C_303/2014, E. 6.3.2;

20. Juni 2012 2C_888/2011, E. 3.1). Dabei ist dem Sinn und Zweck der

Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die Integration der Kinder

erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem

auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen

(BGr, 27. August 2015, 2C_176/2015, E. 3.2, mit Hinweis auf die

Materialien). Ein wichtiger Grund liegt etwa vor, wenn die weiterhin notwendige

Betreuung des Kindes im Herkunftsland beispielsweise wegen des Todes oder der

Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist. Praxisgemäss

liegen keine solchen Gründe vor, wenn im Heimatland alternative

Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, weil

dadurch vermieden werden kann, dass die Kinder aus ihrer bisherigen Umgebung

und dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz gerissen werden. An den Nachweis der

fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso

höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die

Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen (BGE 137 I 284

E. 2.2 und E. 2.3.1; BGr, 12. November 2019, 2C_555/2019,

E. 5.3, mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Die Bewilligung des Nachzugs

nach Ablauf der Fristen bildet nach dem Willen des Gesetzgebers sodann die

Ausnahme und nicht die Regel (BGr, 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 3.2;

27. August 2015, 2C_176/2015, E. 3.3; 3. Oktober 2011,

2C_205/2011, E. 4.4).

2.3.2

Die Beschwerdeführerin macht unter anderem geltend, dass in Brasilien keine

vernünftigen Betreuungsalternativen bestünden. Der Vater sei in der Beziehung

zwischen seiner Tochter und der Stiefmutter sehr passiv. Er reagiere nicht auf

die Provokationen seiner Ehefrau und stehe nicht hinter seiner Tochter D.

Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz liege der Grund des Konflikts ihrer

Tochter und der Stiefmutter nicht in der Pubertät. Die Stiefmutter habe

ebenfalls eine 17-jährige Tochter. Beide zusammen würden D regelmässig mobben

und verdrängen. Der Vater kümmere sich wenig um den Zwist und schaue

regelmässig weg. Weiter sei die Stiefmutter darauf eifersüchtig, dass D Geld

aus der Schweiz erhalte sowie bessere Kleidung und ein Mobiltelefon habe. Auch

einen Englischkurs könne sie besuchen, welchen die Beschwerdeführerin ihr bezahle.

Zuhause werde ihre Tochter schlecht behandelt, schikaniert und ihre Kleidung

absichtlich zerstört. Sie zahle monatlich Fr. 300.- Alimente für ihre

Tochter, welche der Vater jedoch für den Haushalt verwendet habe, anstatt das

Geld für die Ausbildung ihrer gemeinsamen Tochter zu sparen. Am 8. März

2022 habe ihre Tochter aufgrund des erheblichen Stresses zu Hause wegen

Magenbeschwerden hospitalisiert werden müssen. Die Konflikte in der Familie

seien massiv und würden das Kindeswohl gefährden. Im Übrigen warte der Vater

nur, dass er die Tochter abgeben könne. Andere Betreuungsalternativen gebe es

keine. Die Eltern des Vaters seien einfache Bauern ohne Ausbildung und lebten

auf einem abgelegenen Bauernhof ausserhalb der Stadt. Diese seien selbst auf

die Hilfe ihrer Kinder angewiesen. Die Beziehung zur Grossmutter von D

mütterlicherseits sei nicht eng. Diese habe einen behinderten Sohn, welcher

ständiger Betreuung bedürfe und eine IV-Rente erhalte. Zudem sei es schwer, die

familiären Umstände im Ausland zu beweisen oder zu belegen. D besuche seit drei

Jahren eine Sprachschule für Englisch. Im Dezember werde sie die Sekundarschule

abschliessen. Ihre Ausbildung würde sie gerne in der Schweiz fortsetzen. In

ihrer kleinen Heimatstadt habe sie keine Möglichkeiten für eine gute

Ausbildung, zumal auch ihr Vater bei der beruflichen Orientierung keine

Unterstützung biete. Im Vergleich zu Brasilien habe sie in der Schweiz ein

besseres familiäres Umfeld sowie bessere Zukunftschancen.

2.3.3 Was die Beschwerdeführerin vorbringt,

vermag nicht zu überzeugen. Zwar ist es nachvollziehbar, dass die

Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter zusammenleben will und ihr möglichst gute

berufliche Chancen ermöglichen möchte. Insbesondere im Hinblick darauf, dass

sich ihr Vater allenfalls zu wenig um ihr berufliches Fortkommen kümmert und

sie wenig unterstützt sowie auf die geltend gemachte angespannte familiäre

Situation mit der Stiefmutter. Dennoch vermögen diese Gründe einen

nachträglichen Familiennachzug nicht zu rechtfertigen. Es darf nicht ausser Acht gelassen werden,

dass D bereits in weniger als einem Jahr volljährig wird und naturgemäss

bereits heute eine gewisse Selbständigkeit aufweist. Dies zeigt sich namentlich

darin, dass sie eine englische Sprachschule in Brasilien besucht und die Sekundarschule

Ende Dezember abschliesst sowie sich beruflich (neu) orientiert. Damit ist sie

bereits kurz vor dem Beginn einer beruflichen Ausbildung, weshalb nicht

angenommen werden kann, sie könne in der Schweiz ohne Weiteres – ohne je hier

gewesen zu sein – schulisch Anschluss finden und in Kürze eine Lehre beginnen

oder beispielsweise das Gymnasium besuchen (vgl. BGr, 5. Oktober 2015,

2C_771/2015, E. 2.2.1). Hinzu kommen die erheblichen Integrationsschwierigkeiten,

welche die heute über 17-Jährige in der Schweiz erwarten würden. Sie war noch

nie in der Schweiz und spricht kein Deutsch. Sie lebt seit Januar 2019 von

ihrer Mutter getrennt. Eine Übersiedlung in die Schweiz würde eine komplette

Entwurzelung von D, die seit ihrer Geburt in Brasilien lebt, nach sich ziehen,

sodass eine solche dem Kindeswohl abträglich wäre. Trotz den Belastungen im

väterlichen Elternhaus (schwierige Beziehung zur Stiefmutter) ist nicht

ersichtlich, dass das Kindeswohl in der Schweiz besser gewahrt wäre.

2.3.4

Der blosse Umstand, dass die Wirtschaftslage

in der Schweiz besser ist als im Heimatstaat, bildet ebenfalls keinen wichtigen

familiären Grund für einen Familiennachzug in die Schweiz. Auch betreffen die schlechteren

beruflichen Chancen auf dem brasilianischen Arbeitsmarkt D nicht stärker als ihre

Landsleute in Brasilien, weshalb sie einen nachträglichen Familiennachzug

ebenfalls nicht zu rechtfertigen vermögen.

2.3.5

Mit Blick auf das Kindeswohl ist indessen

auch die Wohnsituation im Heimatland zu berücksichtigen. Die Wohnsituation von D

wird gemäss Beschwerdeführerin als belastend wahrgenommen. So gebe es

Streitereien aufgrund von Eifersucht, da D Geld und Kleidung von ihr aus der

Schweiz erhalte. Auch solle sich D gemäss den Ausführungen der

Beschwerdeführerin sinngemäss nicht in der neuen Familie ihres Vaters

angenommen fühlen. Die Beschwerdeführerin erachtet es nicht als valable Lösung,

dass D zu ihren Grosseltern zieht. Andere Verwandte gebe es nicht. Ob den

Schwierigkeiten bei der Wohnsituation im Heimatland einzig durch einen Nachzug

in die Schweiz begegnet werden kann, ist allerdings aufgrund der zu erwartenden

grossen Integrationsschwierigkeiten fraglich. Ausschlaggebend ist hier

insbesondere, dass die erforderliche Betreuung der 17-jährigen Jugendlichen nur

noch sehr eingeschränkt erbracht werden muss, weshalb dies ohne Weiteres auch

den Grosseltern zugemutet werden könnte. Was ihre berufliche Orientierung

betrifft, so kann die Beschwerdeführerin ihre Tochter diesbezüglich ohne

Weiteres auch mittels der modernen Kommunikationsmittel unterstützen. Im

Übrigen wäre eine adäquate und zumutbare

Betreuungsalternative ebenfalls, wenn die Mutter – unter Aufrechterhaltung

ihrer Aufenthaltsbewilligung – bis zum Erreichen der Volljährigkeit ihrer

Tochter vorübergehend nach Brasilien zurückkehren würde.

Nach

dem Gesagten erscheint das Beharren auf den gesetzlich vorgesehenen

Nachzugsfristen mangels wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen

Nachzug im Sinn von Art. 47

Abs. 4 AIG sachlich gerechtfertigt.

Damit hat die Vorinstanz das Nachzugsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht

abgelehnt. Weiter erscheint

ihr Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK

mit der Abweisung des Nachzugsgesuchs nicht verletzt, weshalb darin weder ein überspitzter Formalismus noch eine

fehlerhafte Interessenabwägung zu sehen ist.

Da das Verfahren spruchreif

erscheint, besteht für die eventualiter beantragte Rückweisung zur

Neubeurteilung keine Veranlassung.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des

Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist die

Kostenverteilung der Vorinstanz zu bestätigen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Beschwerdeführerin

unterliegt, steht ihr auch keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden der

Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine Parteientschädigung wird

nicht zugesprochen.

5 Gegen dieses Urteil kann

Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).