VB.2022.00706
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00706
15. März 2023Deutsch17 min
(URT.2023.24412)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2022.00706
Urteil
der 2. Kammer
vom 15. März 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A, geboren 1983, pakistanischer Staatsbürger, doktorierte im Bereich
… zur Thematik … Am 31. Januar 2017 reiste er in die Schweiz ein, um in C
beim Institut D ein Postdoktorat (Postdoc) zu absolvieren. Nach Beendigung
seiner Tätigkeit für das Institut D per 31. August 2020 trat A per 1. September
2020 eine auf zwei Jahre befristete Stelle als wissenschaftlicher Mitarbeiter
im Departement … der Hochschule E/Kt. L an. Dort ist A im Bereich … tätig
und widmet sich der Forschung. Am 16. August 2021 schloss er einen neuen
öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag mit der Hochschule E ab, mit welchem
sein Arbeitsverhältnis neu bis 31. August 2023 befristet wurde. Am 23. August
2022 wurde der Vertrag mit der Hochschule E bis 31. August 2024
verlängert.
B. Gestützt
auf den bis 31. Januar 2019 befristeten Arbeitsvertrag mit dem Institut D
erteilte das Migrationsamt des Kantons Zürich A am 7. Februar 2017 eine
Aufenthaltsbewilligung mit dem Vermerk "Ausbildung mit
Erwerbstätigkeit". Nach der Einreise seiner pakistanischen Ehefrau F
(geboren 1995) und seiner Tochter G (geboren 2018) wurde diesen am
10. September 2018 ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Im Jahr
2019 wurde in H die Tochter I geboren. Nach Verlängerung der Anstellung beim Institut D
wurde A und seiner Familie die Aufenthaltsbewilligung verlängert, letztmals mit
Gültigkeit bis 31. Januar 2021. Aufgrund des Stellenwechsels zur Hochschule E
wurde A und seiner Familie neu per 28. Dezember 2020 anstelle der
Aufenthaltsbewilligung eine Kurzaufenthaltsbewilligung L erteilt. Diese wurde
zuletzt mit Gültigkeit bis 14. Dezember 2022 verlängert. Mit Gesuch vom 4. März
2022 beantragte A dem Migrationsamt die vorzeitige Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung. Mit Schreiben vom 10. März 2022 teilte das
Migrationsamt dem Gesuchsteller mit, die zeitlichen Voraussetzungen für die
vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung seien nicht erfüllt. Ein
beschwerdefähiger Entscheid könne innert zehn Tagen verlangt werden. Mit innert
erstreckter Frist erstatteter Stellungnahme vom 9. Mai 2022 hielt A an
seinem Gesuch fest. Am 27. Juni 2022 wies das Migrationsamt das Gesuch um
vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ab.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen von A am 2. August 2022 erhobenen
Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 18. Oktober
2022.
ab.
III.
Mit Beschwerde vom 18. November 2022 beantragte A
(nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht, es sei die
Abweisungsverfügung des Migrationsamts Zürich vom 27. Juni 2022 unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) aufzuheben und ihm die
Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort, die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung.
Am 12. Januar 2023 teilte das Migrationsamt dem
Verwaltungsgericht mit, dass dem Beschwerdeführer und seiner Familie eine bis 14. Dezember
2023.
gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Die
Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene
Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die
Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen
Entscheids auseinandersetzt. Begnügt sich der Rechtsvertreter der
beschwerdeführenden Partei damit, die Rekursschrift – abgesehen von
unwesentlichen Änderungen – als Beschwerdeschrift einzureichen, ist eine
rechtsgenügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid von
vornherein nicht möglich (vgl. Alain Griffel in:
derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 54 N. 4). Da das
Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte nicht gehalten
ist, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von
Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen, ist auf eine Beschwerde nur
insoweit einzutreten, als sie sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen
Erwägungen auseinandersetzt bzw. soweit sie keine Kopie der vor Vorinstanz
eingereichten Rechtsschrift darstellt (vgl. VGr, 25. Mai 2022,
VB.2021.00799, E. 2.1; VGr, 19. April 2017, VB.2017.00138, E. 2.4;
VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1 [bestätigt mit BGr, 21. März
2016, 2C_221/2016, E. 2.2]).
2.2
Die
vorliegende Beschwerde entspricht in weiten Teilen der Rekursschrift vom
2.
August 2022. Mangels rechtsgenüglicher Auseinandersetzung mit dem
vorinstanzlichen Entscheid ist insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten,
als sie eine praktisch wörtliche Kopie der Rekursschrift darstellt. Dies
betrifft insbesondere die inhaltlich von der Rekursschrift kopierten
Randziffern 33–37, 39–43, 45–48, 50–56, 58–63, 65–68, 74–82, 84–86.
2.3
Mit den
Erwägungen der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion, es liege kein
Vertrauensschutztatbestand vor, welcher dazu führe, dass dem Beschwerdeführer
die Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 9 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV) zu erteilen wäre, setzt sich der Beschwerdeführer
nicht auseinander. Einzig in Rz. 49 der Beschwerde beanstandet er, dass
die Rekursabteilung wider besseres Wissen die Annahme getroffen habe, dass es
sich bei den am Schalter des Migrationsamts erteilten Auskünfte um Auskünfte
allgemeiner Natur zu den Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) gehandelt
habe. Ob diese Annahme der Rekursabteilung zutrifft oder nicht, ist jedoch
unerheblich: Das zentrale Argument der Vorinstanz, wonach der Gesprächsinhalt
der behaupteten Konversation des Beschwerdeführers mit dem Schaltermitarbeiter
des Migrationsamts nicht feststellen lasse, kommentiert der Beschwerdeführer
nicht. Die übrigen Ausführungen zum Vertrauensschutz (Rz. 46–48, 50–56, 58–59)
sind mit denjenigen vor Vorinstanz identisch, weshalb auf die Beschwerde
insoweit nicht einzutreten ist (vgl. dazu E. 2.2). Auf die in diesem
Zusammenhang angebotene Parteibefragung kann somit verzichtet werden.
2.4
Nicht
einzutreten ist namentlich auch auf die in der Beschwerde wörtlich wiederholten
Ausführungen des Rekurses zur Thematik, ob die Behörden dem Beschwerdeführer im
Rahmen des Ermessens eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 33 AIG hätten
ausstellen sollen und nicht eine Kurzaufenthaltsbewilligung nach Art. 32
AIG, was eine pflichtwidrige Ermessensausübung darstelle.
3.
Umstritten bleibt damit, ob der Beschwerdeführer die
zeitlichen Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5
AIG erfüllt.
3.1
Gemäss Art. 34 Abs. 4 AIG kann Ausländerinnen
und Ausländern die Niederlassungsbewilligung bereits nach einem
ununterbrochenen Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf
Jahre erteilt werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62
oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen, sie integriert sind und
sich gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (vgl.
Art. 34 Abs. 2 lit. b und c AIG). Vorübergehende Aufenthalte
werden an den ununterbrochenen Aufenthalt in den letzten fünf Jahren nach den
Absätzen 2 lit. a und 4 nicht angerechnet. Aufenthalte zur Aus- oder
Weiterbildung (Art. 27 AIG) werden angerechnet, wenn die betroffene Person
nach deren Beendigung während zweier Jahre ununterbrochen im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt war (Art. 34 Abs. 5
AIG). Aufenthalte zu Erwerbszwecken mit Aufenthaltsbewilligung werden in jedem
Fall, d. h. unabhängig
davon, ob ein befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag vorlag, an die
Fünfjahresfrist angerechnet (Weisungen des Migrationsamts Zürich vom 22. Dezember
2022.
betreffend Niederlassungsbewilligung, Ziff. 6.2). Gemäss Ziff. 3.5.3.2
der Weisungen und Erläuterungen des
Staatssekretariats für Migration (SEM) zum Ausländerbereich vom Oktober 2013 (Stand
am 1. Februar 2023) ist der Aufenthalt mit einer
Kurzaufenthaltsbewilligung dem dauerhaften Aufenthalt mit einer
Aufenthaltsbewilligung gleichgestellt, wenn der Aufenthalt
mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung dauerhaften Charakter hatte, z. B.
durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag, oder die
Behörden und der betroffene Ausländer von Anfang an vom Daueraufenthalt
ausgegangen sind.
3.2
Die
Vorinstanz erwog, die Fünfjahresfrist nach Art. 34 Abs. 4 AIG sei nur
eingehalten, wenn der Aufenthalt des Beschwerdeführers als wissenschaftlicher
Mitarbeiter bei der Hochschule E als "ununterbrochener Aufenthalt mit
Aufenthaltsbewilligung" zu qualifizieren sei und überdies sein Aufenthalt
als Postdoktorand zeitlich angerechnet werden könne. Dabei schilderte die
Vorinstanz zunächst die Trias der vom Beschwerdeführer abgeschlossenen
Arbeitsverträge mit dem Institut D, den vom Amt für Wirtschaft und Arbeit
des Kantons Zürich (nachfolgend: AWA) erteilten Arbeitsbewilligungen und den
vom Migrationsamt Zürich erteilten Aufenthaltsbewilligungen: Der erste Arbeitsvertrag
mit dem Institut D sei für die Dauer vom 1. Februar 2017 bis
31.
Januar 2019 abgeschlossen worden. Das AWA habe darauf mit Verfügung vom
19.
Dezember 2016 eine auf 24 Monate befristete Arbeitsbewilligung
erteilt und das Migrationsamt unter dem Titel "Kurzaufenthaltsbewilligung
AuG" ersucht, das Gesuch zu bewilligen. Das Migrationsamt habe dem
Beschwerdeführer hierauf eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Zulassungscode
1351.
(Aufenthaltsbewilligung für Doktoranden und Postdoktoranden, die während
ihrer Ausbildung eine bezahlte Arbeit leisten) erteilt. Der Vertrag mit dem Institut D
sei am 29. Oktober 2018 und am 11. November 2019 verlängert worden.
In der letzten im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis mit dem Institut D
erteilten Arbeitsbewilligung vom 12. November 2019 habe das AWA
ausdrücklich im Sinn einer Auflage bzw. Bedingung nach Art. 83 Abs. 3
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE) festgehalten, dass die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung als Postdoktorand (Zulassungscode 1351) auf total
48.
Monate erfolge. Insgesamt zeige dies, dass der Beschwerdeführer von
Anfang an habe wissen müssen, dass sein Einsatz als Postdoktorand beim Institut D
befristet gewesen sei und er an das Institut D als Arbeitgeberin gebunden
gewesen sei. Entsprechend sei auch die Weiterbeschäftigung bei dem Institut D
jeweils vom vorgängigen Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung abhängig gemacht
worden. Bis zur Beendigung der Anstellung bei dem Institut D hätten damit
nie Umstände vorgelegen, die aus ausländerrechtlicher Sicht Gründe für eine
berechtigte Annahme im Hinblick auf einen dauerhaften Aufenthalt des
Beschwerdeführers in der Schweiz geboten hätten. Die Ansicht des
Migrationsamts, wonach der Aufenthalt des Beschwerdeführers als vorübergehend
zu qualifizieren sei, sei zu bestätigen. Am 27. Juli 2020 habe der
Beschwerdeführer schliesslich einen bis 31. August 2022 befristeten
Arbeitsvertrag mit der Hochschule E abgeschlossen. Das SEM habe mit
Zustimmungsverfügung vom 14. Dezember 2020 zum Vorentscheid der
zuständigen Arbeitsmarktbehörde L die Zustimmung für die Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Auch dem
Vorentscheid der Arbeitsmarktbehörde L lasse sich die Befristung auf zwölf
Monate entnehmen und die Angabe des Zulassungscodes 2001 widerspiegle den
Aufenthaltszweck (Kurzaufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit auf
VZAE-Kontingent). Entsprechend habe das Migrationsamt, welches hinsichtlich der
Bewilligungsart an den Entscheid der Arbeitsmarktbehörde und des SEM gebunden
sei, am 28. Dezember 2020 eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt. Am 16. August
2021.
habe der Beschwerdeführer mit der Hochschule E einen neuen Vertrag
unterzeichnet mit neuem Anstellungsende am 31. August 2023. Unter
denselben Bedingungen (arbeitsmarktlicher Vorentscheid, Zustimmung SEM und
Migrationsdienst L, Zulassungscode 2001) sei die
Kurzaufenthaltsbewilligung am 6. Dezember 2021, mit Gültigkeit bis 14. Dezember
2022, verlängert worden. Mittlerweile sei der Arbeitsvertrag mit der Hochschule E
erneut verlängert worden bis 31. August 2024. Am 19. September 2022
habe das SEM seine Zustimmung zum kantonalen Vorentscheid vom 7. September
2022.
erteilt: Die Zustimmung sei neu unter den Voraussetzungen von Art. 20
Abs. 1 VZAE erteilt worden (Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen
der Höchstzahlen nach Anhang 2 Ziff. 1 Bst. a an Ausländerinnen
und Ausländer, die nicht vom Geltungsbereich des FZA oder des
EFTA-Übereinkommens erfasst werden). Dass damit der dauerhafte Charakter der
Arbeitsverhältnisse und des Aufenthalts untermauert werde, treffe nicht zu.
Vielmehr sei der Aufenthalt vom 7. Februar 2017 bis Dezember 2021
unabhängig der Regelung mittels Aufenthaltsbewilligung nur als vorübergehend zu
qualifizieren. Sämtliche Arbeitsverträge seien lediglich befristet
abgeschlossen worden. Auch sei nicht erstellt, dass das üblicherweise nach den
Richtlinien der Hochschule E zunächst befristete Arbeitsverhältnis nach
fünf Jahren in einen unbefristeten Arbeitsvertrag überführt werde. Hinweise auf
eine beabsichtigte Festanstellung gingen auch nicht aus dem Zwischenzeugnis der
Hochschule E vom 31. März 2022 hervor. Dementsprechend seien auch sämtliche
involvierten Fachstellen (Arbeitsmarktbehörde, SEM, Migrationsamt) von Anfang
an nicht von einem Daueraufenthalt des Beschwerdeführers ausgegangen. Damit
seien die zeitlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Erteilung der
Niederlassungsbewilligung nicht erfüllt.
3.3
Zu prüfen
bleibt lediglich, ob dem zweijährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers während
seiner Anstellung bei der Hochschule E dauerhafter Charakter zukommt,
obschon er nur im Besitz einer Kurzaufenthaltsbewilligung war.
3.3.1
Kurzaufenthaltsbewilligungen werden nach Art. 32 Abs. 1 und 3
Satz 1 AIG für befristete Aufenthalte bis zu einem Jahr erteilt (vgl. auch
Art. 18a Abs. 1 VZAE für befristete Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit)
und können höchstens bis zur Dauer von zwei Jahren verlängert werden,
wohingegen Aufenthaltsbewilligungen nach Art. 33 Abs. 1 und 3 AIG für
Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt werden (vgl. auch Art. 18a
Abs. 2 VZAE für befristete Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit) und
unbeschränkt verlängert werden können. Kurzaufenthaltsbewilligungen sind für
Aufenthalte zu erteilen, die von vornherein vorübergehender Natur sind (Tamara
Nüssle in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 32
N. 5; vgl. auch VGr, 4. September 2013, VB.2013.00418, E. 2.3).
Eine Aufenthaltsbewilligung ist dagegen Ausländern zu erteilen, die sich
dauernd, auf vorerst unbestimmte Zeit oder jedenfalls für eine Dauer von
mindestens einem Jahr, in der Schweiz aufhalten wollen (Peter Uebersax/Stefan
Schlegel, Einreise und Anwesenheit, in: derselbe et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, S. 221 ff., Rz. 9.397).
Mit Blick auf die lediglich vorübergehende Natur der Kurzaufenthaltsbewilligung
und ihre Zweckbindung hat die ausländische Person die Schweiz sodann im
Allgemeinen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer von einem Jahr wieder zu
verlassen. Die erneute Erteilung einer (gleichartigen)
Kurzaufenthaltsbewilligung ist – zur Vermeidung einer Umgehung des
Kurzaufenthalterstatus (zum Beispiel mittels Kettenarbeitsverträgen) – erst
nach einem angemessenen Unterbruch des Aufenthalts in der Schweiz möglich (Art. 32
Abs. 4 AIG in Verbindung mit Art. 56 VZAE; vgl. VGr, 5. April
2017, VB.2017.0025, E. 2.2 mit Hinweisen). Für den Fall, dass der
Aufenthaltszweck bei Ablauf der Gültigkeitsdauer aus objektiven Gründen noch
nicht erreicht worden ist, kann die Kurzaufenthaltsbewilligung indes
ausnahmsweise gemäss Art. 32 Abs. 3 Satz 1 AIG bis zu einer
Gesamtdauer von zwei Jahren verlängert werden, so insbesondere, wenn das
Projekt, für dessen Ausführung die Bewilligung erteilt wurde, nicht
fristgerecht zu Ende geführt werden kann (Nüssle, Art. 32 N. 14). Ein
Teil der Lehre hält dafür, dass ein vorgesehener Aufenthalt von über einem Jahr
zwingend mit einer Aufenthaltsbewilligung und nicht mit einer
Kurzaufenthaltsbewilligung zu regeln sei, selbst wenn der Aufenthalt von
vornherein befristet sei (Peter Bolzli in: Marc Spescha et al. [Hrsg.],
Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 32 N. 2). Werde trotz
unbefristet abgeschlossenem Arbeitsvertrag lediglich eine
Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt, so sei massgebend, ob der Kurzaufenthalter
nach Treu und Glauben von der regelmässigen Verlängerung der Bewilligung habe
ausgehen dürfen und sich demzufolge auf einen längerfristigen Verbleib in der
Schweiz habe einrichten dürfen. In diesem Sinn könne unter Umständen auch die
auf eine "L-Bewilligung" gestützte Anwesenheit eines Erwerbstätigen
an die Fünfjahresfrist nach Art. 34 Abs. 4 AIG angerechnet werden
(Bolzli, Art. 34 N. 21 mit Verweis auf den Rekursentscheid der
Sicherheitsdirektion Nr. 2015.0275 vom 29. Juli 2015; Peter Bolzli
in: derselbe/Lisa Rudin/Sven Gretler, Migrationsrecht, PREM, Zürich 2022, Rz. 4.25).
In einem am 14. Mai 2020 (VB.2019.00605, E. 3.3.3 und E. 3.4)
entschiedenen Fall prüfte das Verwaltungsgericht ebenfalls, ob sich der
Beschwerdeführer (mit Aufenthaltsbewilligung zur Ausbildung) auf einen
längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz einrichten durfte. Dabei gelangte es
zum Schluss, der betroffene Beschwerdeführer habe von Anfang an erkennen
müssen, dass sein Aufenthalt aus Sicht der Bewilligungsbehörden als
vorübergehend, namentlich bis zum Abschluss seiner Ausbildung an der ETH
Zürich, betrachtet worden sei. Der Aufenthaltszweck sei die Ausbildung gewesen,
woran nichts ändere, dass er daneben sowohl bei der ETH Zürich als auch bei
einer Fachhochschule angestellt gewesen sei und einen regelmässigen Verdienst
erwirtschaftet habe. Da der Beschwerdeführer nicht über eine
Aufenthaltsbewilligung zum dauerhaften Aufenthalt verfüge, seien die zeitlichen
Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 5 AIG nicht erfüllt.
3.3.2
Massgeblich ist somit, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu
Erwerbszwecken ex ante betrachtet von Anfang an auf längere Zeit
angelegt oder nur vorübergehender Natur war. Dies ergibt sich einerseits aus
dem konkret abgeschlossenen Arbeitsvertrag sowie aus der – gestützt auf dieses
Arbeitsverhältnis – von der Migrationsbehörde erteilten Bewilligung
andererseits. Zu beleuchten ist daher vorab das konkrete Arbeitsverhältnis.
3.3.2.1
Nach Beendigung seiner Tätigkeit bei dem Institut D schloss der
Beschwerdeführer am 21./27. Juli 2020 mit der Hochschule E einen bis
31.
August 2022 befristeten (öffentlich-rechtlichen) Arbeitsvertrag mit
der Funktion "Wissenschaftlicher Mitarbeiter" zu einem
Beschäftigungsgrad von 100 %. Am 16. August 2021 wurde dieser Vertrag
durch einen neuen Vertrag ersetzt, wobei das Vertragsende auf den 31. August
2023.
festgesetzt wurde. Am 23. August 2022 wurde die Anstellung erneut
mutiert und der Arbeitsvertrag bis 31. August 2024 verlängert. Gemäss
Schreiben von Prof. J vom 17. November 2022 ziehe die Hochschule E
in Betracht, die Anstellung des Beschwerdeführers bis am 31. August 2025
zu verlängern. Der Beschwerdeführer habe sich als eine Schlüsselperson
etabliert. In Bezug auf die anstehenden Forschungsprojekte sei die
Fachhochschule auf die eminenten Kompetenzen des Beschwerdeführers und sein
rares Profil weiterhin angewiesen. Die Hochschule E könne sich ein
längerfristiges Engagement mit dem Beschwerdeführer sehr gut vorstellen, d. h. auch über die Verlängerung
bis 31. August 2025 hinaus. Die Anstellung habe für beide Parteien stets
einen dauerhaften Charakter gehabt.
3.3.2.2
Die vom Beschwerdeführer mit der Hochschule E abgeschlossenen
Arbeitsverträge waren stets befristet. Aus dem für alle Kategorien von
wissenschaftlichen Mitarbeiter geltenden Stellenprofil gemäss Richtlinie zur
Anstellung und Förderung der Mitarbeitenden an der Hochschule E (nachfolgend:
Richtlinie Hochschule E) sind die Stellen in der Regel auf zwei bis drei
Jahre befristet. Eine befristete Anstellung als wissenschaftlicher Mitarbeiter
dauert maximal fünf Jahre. Bei umfassender interner Leitungs-, Lehr- bzw.
Koordinationsfunktion können unbefristete Stellen für wissenschaftliche
Mitarbeitende geschaffen werden (Ziff. 2.4 und Anhang I der
Richtlinie Hochschule E). Die grundsätzliche Befristung solcher
Arbeitsverhältnisse ergibt sich aufgrund der Art der Arbeit eines
Postdoktoranden oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters, welche insbesondere
das Forschen, Publizieren und Weiterbilden im universitären Umfeld oder hier –
auf Stufe der Hochschule E – umfasst. Während dem wissenschaftlichen Mitarbeiter
ermöglicht wird, durch befristete Arbeitsverhältnisse sein wissenschaftliches
Profil abzurunden, kann die Universität oder Fachhochschule den befristet
angestellten Mitarbeiter gezielt für Projekte einsetzen, deren Laufzeit oft
schwierig zu bestimmen ist. Durch Verlängerung der Laufdauer des
Arbeitsvertrags kann flexibler auf die spezifische Projektdauer reagiert
werden. Die Aneinanderreihung mehrerer befristeter Arbeitsverträge stellt
diesfalls auch keinen aus arbeitsrechtlicher Sicht verpönten
Kettenarbeitsvertrag dar. Auch die Hochschule E macht die Weiterführung
des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers bzw. die Umwandlung dessen
Arbeitsverhältnisses von einer befristeten in eine unbefristete Anstellung
davon abhängig, ob genügend Projekte vorhanden sind. So führen Prof. J und
K im Zwischenzeugnis des Beschwerdeführers vom 31. März 2022 aus, sofern
der Kompetenzbereich nach wie vor genügend Arbeit (bzw. Projekte) aufweise und
die geleistete Arbeit von A weiterhin zufriedenstellend sei, werde zu gegebener
Zeit eine unbefristete Anstellung geprüft und vom Kompetenzbereichsleiter
vorgeschlagen. Die definitive Entscheidung liege bei der Departementsleitung.
Aus dem Gesagten erhellt, dass
der Aufenthalt des Beschwerdeführers bei Abschluss des ersten Arbeitsvertrags
mit der Hochschule E klar auf eine bestimmte Dauer (anfänglich zwei Jahre)
ausgerichtet war. Auch die ihm erteilte Kurzaufenthaltsbewilligung deutete
darauf hin, dass der Aufenthalt zunächst begrenzt sein würde. Dass das
Arbeitsverhältnis in der Folge mehrfach verlängert wurde, war im Zeitpunkt der
Erteilung der Kurzaufenthaltsbewilligung weder für den Beschwerdeführer noch
für das Migrationsamt absehbar. Der Beschwerdeführer durfte sich daher beim
Stellenantritt bei der Hochschule E nicht auf einen dauerhaften Aufenthalt
in der Schweiz einstellen. Über eine Aufenthaltsbewilligung zum dauerhaften
Aufenthalt verfügt der Beschwerdeführer somit erst seit dem 12. Januar
2023.
(bzw. rückwirkend gültige Aufenthaltsbewilligung ab 15. Dezember 2022);
die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5
Dispositiv
AIG sind demnach nicht erfüllt. Die vorzeitige Erteilung der
Niederlassungsbewilligung ist daher abzulehnen.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Weil auf die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung
kein Anspruch besteht, ist gegen das vorliegende Urteil bloss die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2
BGG; vgl. auch BGr, 17. Mai 2022, 2C_367/2022, E. 2.1).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).