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Entscheid

VB.2022.00706

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00706

15. März 2023Deutsch17 min

(URT.2023.24412)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2022.00706

Urteil

der 2. Kammer

vom 15. März 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A, geboren 1983, pakistanischer Staatsbürger, doktorierte im Bereich

… zur Thematik … Am 31. Januar 2017 reiste er in die Schweiz ein, um in C

beim Institut D ein Postdoktorat (Postdoc) zu absolvieren. Nach Beendigung

seiner Tätigkeit für das Institut D per 31. August 2020 trat A per 1. September

2020 eine auf zwei Jahre befristete Stelle als wissenschaftlicher Mitarbeiter

im Departement … der Hochschule E/Kt. L an. Dort ist A im Bereich … tätig

und widmet sich der Forschung. Am 16. August 2021 schloss er einen neuen

öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag mit der Hochschule E ab, mit welchem

sein Arbeitsverhältnis neu bis 31. August 2023 befristet wurde. Am 23. August

2022 wurde der Vertrag mit der Hochschule E bis 31. August 2024

verlängert.

B. Gestützt

auf den bis 31. Januar 2019 befristeten Arbeitsvertrag mit dem Institut D

erteilte das Migrationsamt des Kantons Zürich A am 7. Februar 2017 eine

Aufenthaltsbewilligung mit dem Vermerk "Ausbildung mit

Erwerbstätigkeit". Nach der Einreise seiner pakistanischen Ehefrau F

(geboren 1995) und seiner Tochter G (geboren 2018) wurde diesen am

10. September 2018 ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Im Jahr

2019 wurde in H die Tochter I geboren. Nach Verlängerung der Anstellung beim Institut D

wurde A und seiner Familie die Aufenthaltsbewilligung verlängert, letztmals mit

Gültigkeit bis 31. Januar 2021. Aufgrund des Stellenwechsels zur Hochschule E

wurde A und seiner Familie neu per 28. Dezember 2020 anstelle der

Aufenthaltsbewilligung eine Kurzaufenthaltsbewilligung L erteilt. Diese wurde

zuletzt mit Gültigkeit bis 14. Dezember 2022 verlängert. Mit Gesuch vom 4. März

2022 beantragte A dem Migrationsamt die vorzeitige Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung. Mit Schreiben vom 10. März 2022 teilte das

Migrationsamt dem Gesuchsteller mit, die zeitlichen Voraussetzungen für die

vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung seien nicht erfüllt. Ein

beschwerdefähiger Entscheid könne innert zehn Tagen verlangt werden. Mit innert

erstreckter Frist erstatteter Stellungnahme vom 9. Mai 2022 hielt A an

seinem Gesuch fest. Am 27. Juni 2022 wies das Migrationsamt das Gesuch um

vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ab.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen von A am 2. August 2022 erhobenen

Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 18. Oktober

2022.

ab.

III.

Mit Beschwerde vom 18. November 2022 beantragte A

(nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht, es sei die

Abweisungsverfügung des Migrationsamts Zürich vom 27. Juni 2022 unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) aufzuheben und ihm die

Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort, die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung.

Am 12. Januar 2023 teilte das Migrationsamt dem

Verwaltungsgericht mit, dass dem Beschwerdeführer und seiner Familie eine bis 14. Dezember

2023.

gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Die

Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene

Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die

Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen

Entscheids auseinandersetzt. Begnügt sich der Rechtsvertreter der

beschwerdeführenden Partei damit, die Rekursschrift – abgesehen von

unwesentlichen Änderungen – als Beschwerdeschrift einzureichen, ist eine

rechtsgenügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid von

vornherein nicht möglich (vgl. Alain Griffel in:

derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 54 N. 4). Da das

Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte nicht gehalten

ist, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von

Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen, ist auf eine Beschwerde nur

insoweit einzutreten, als sie sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen

Erwägungen auseinandersetzt bzw. soweit sie keine Kopie der vor Vorinstanz

eingereichten Rechtsschrift darstellt (vgl. VGr, 25. Mai 2022,

VB.2021.00799, E. 2.1; VGr, 19. April 2017, VB.2017.00138, E. 2.4;

VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1 [bestätigt mit BGr, 21. März

2016, 2C_221/2016, E. 2.2]).

2.2

Die

vorliegende Beschwerde entspricht in weiten Teilen der Rekursschrift vom

2.

August 2022. Mangels rechtsgenüglicher Auseinandersetzung mit dem

vorinstanzlichen Entscheid ist insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten,

als sie eine praktisch wörtliche Kopie der Rekursschrift darstellt. Dies

betrifft insbesondere die inhaltlich von der Rekursschrift kopierten

Randziffern 33–37, 39–43, 45–48, 50–56, 58–63, 65–68, 74–82, 84–86.

2.3

Mit den

Erwägungen der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion, es liege kein

Vertrauensschutztatbestand vor, welcher dazu führe, dass dem Beschwerdeführer

die Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 9 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV) zu erteilen wäre, setzt sich der Beschwerdeführer

nicht auseinander. Einzig in Rz. 49 der Beschwerde beanstandet er, dass

die Rekursabteilung wider besseres Wissen die Annahme getroffen habe, dass es

sich bei den am Schalter des Migrationsamts erteilten Auskünfte um Auskünfte

allgemeiner Natur zu den Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) gehandelt

habe. Ob diese Annahme der Rekursabteilung zutrifft oder nicht, ist jedoch

unerheblich: Das zentrale Argument der Vorinstanz, wonach der Gesprächsinhalt

der behaupteten Konversation des Beschwerdeführers mit dem Schaltermitarbeiter

des Migrationsamts nicht feststellen lasse, kommentiert der Beschwerdeführer

nicht. Die übrigen Ausführungen zum Vertrauensschutz (Rz. 46–48, 50–56, 58–59)

sind mit denjenigen vor Vorinstanz identisch, weshalb auf die Beschwerde

insoweit nicht einzutreten ist (vgl. dazu E. 2.2). Auf die in diesem

Zusammenhang angebotene Parteibefragung kann somit verzichtet werden.

2.4

Nicht

einzutreten ist namentlich auch auf die in der Beschwerde wörtlich wiederholten

Ausführungen des Rekurses zur Thematik, ob die Behörden dem Beschwerdeführer im

Rahmen des Ermessens eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 33 AIG hätten

ausstellen sollen und nicht eine Kurzaufenthaltsbewilligung nach Art. 32

AIG, was eine pflichtwidrige Ermessensausübung darstelle.

3.

Umstritten bleibt damit, ob der Beschwerdeführer die

zeitlichen Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5

AIG erfüllt.

3.1

Gemäss Art. 34 Abs. 4 AIG kann Ausländerinnen

und Ausländern die Niederlassungsbewilligung bereits nach einem

ununterbrochenen Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf

Jahre erteilt werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62

oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen, sie integriert sind und

sich gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (vgl.

Art. 34 Abs. 2 lit. b und c AIG). Vorübergehende Aufenthalte

werden an den ununterbrochenen Aufenthalt in den letzten fünf Jahren nach den

Absätzen 2 lit. a und 4 nicht angerechnet. Aufenthalte zur Aus- oder

Weiterbildung (Art. 27 AIG) werden angerechnet, wenn die betroffene Person

nach deren Beendigung während zweier Jahre ununterbrochen im Besitz einer

Aufenthaltsbewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt war (Art. 34 Abs. 5

AIG). Aufenthalte zu Erwerbszwecken mit Aufenthaltsbewilligung werden in jedem

Fall, d. h. unabhängig

davon, ob ein befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag vorlag, an die

Fünfjahresfrist angerechnet (Weisungen des Migrationsamts Zürich vom 22. Dezember

2022.

betreffend Niederlassungsbewilligung, Ziff. 6.2). Gemäss Ziff. 3.5.3.2

der Weisungen und Erläuterungen des

Staatssekretariats für Migration (SEM) zum Ausländerbereich vom Oktober 2013 (Stand

am 1. Februar 2023) ist der Aufenthalt mit einer

Kurzaufenthaltsbewilligung dem dauerhaften Aufenthalt mit einer

Aufenthaltsbewilligung gleichgestellt, wenn der Aufenthalt

mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung dauerhaften Charakter hatte, z. B.

durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag, oder die

Behörden und der betroffene Ausländer von Anfang an vom Daueraufenthalt

ausgegangen sind.

3.2

Die

Vorinstanz erwog, die Fünfjahresfrist nach Art. 34 Abs. 4 AIG sei nur

eingehalten, wenn der Aufenthalt des Beschwerdeführers als wissenschaftlicher

Mitarbeiter bei der Hochschule E als "ununterbrochener Aufenthalt mit

Aufenthaltsbewilligung" zu qualifizieren sei und überdies sein Aufenthalt

als Postdoktorand zeitlich angerechnet werden könne. Dabei schilderte die

Vorinstanz zunächst die Trias der vom Beschwerdeführer abgeschlossenen

Arbeitsverträge mit dem Institut D, den vom Amt für Wirtschaft und Arbeit

des Kantons Zürich (nachfolgend: AWA) erteilten Arbeitsbewilligungen und den

vom Migrationsamt Zürich erteilten Aufenthaltsbewilligungen: Der erste Arbeitsvertrag

mit dem Institut D sei für die Dauer vom 1. Februar 2017 bis

31.

Januar 2019 abgeschlossen worden. Das AWA habe darauf mit Verfügung vom

19.

Dezember 2016 eine auf 24 Monate befristete Arbeitsbewilligung

erteilt und das Migrationsamt unter dem Titel "Kurzaufenthaltsbewilligung

AuG" ersucht, das Gesuch zu bewilligen. Das Migrationsamt habe dem

Beschwerdeführer hierauf eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Zulassungscode

1351.

(Aufenthaltsbewilligung für Doktoranden und Postdoktoranden, die während

ihrer Ausbildung eine bezahlte Arbeit leisten) erteilt. Der Vertrag mit dem Institut D

sei am 29. Oktober 2018 und am 11. November 2019 verlängert worden.

In der letzten im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis mit dem Institut D

erteilten Arbeitsbewilligung vom 12. November 2019 habe das AWA

ausdrücklich im Sinn einer Auflage bzw. Bedingung nach Art. 83 Abs. 3

der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE) festgehalten, dass die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung als Postdoktorand (Zulassungscode 1351) auf total

48.

Monate erfolge. Insgesamt zeige dies, dass der Beschwerdeführer von

Anfang an habe wissen müssen, dass sein Einsatz als Postdoktorand beim Institut D

befristet gewesen sei und er an das Institut D als Arbeitgeberin gebunden

gewesen sei. Entsprechend sei auch die Weiterbeschäftigung bei dem Institut D

jeweils vom vorgängigen Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung abhängig gemacht

worden. Bis zur Beendigung der Anstellung bei dem Institut D hätten damit

nie Umstände vorgelegen, die aus ausländerrechtlicher Sicht Gründe für eine

berechtigte Annahme im Hinblick auf einen dauerhaften Aufenthalt des

Beschwerdeführers in der Schweiz geboten hätten. Die Ansicht des

Migrationsamts, wonach der Aufenthalt des Beschwerdeführers als vorübergehend

zu qualifizieren sei, sei zu bestätigen. Am 27. Juli 2020 habe der

Beschwerdeführer schliesslich einen bis 31. August 2022 befristeten

Arbeitsvertrag mit der Hochschule E abgeschlossen. Das SEM habe mit

Zustimmungsverfügung vom 14. Dezember 2020 zum Vorentscheid der

zuständigen Arbeitsmarktbehörde L die Zustimmung für die Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Auch dem

Vorentscheid der Arbeitsmarktbehörde L lasse sich die Befristung auf zwölf

Monate entnehmen und die Angabe des Zulassungscodes 2001 widerspiegle den

Aufenthaltszweck (Kurzaufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit auf

VZAE-Kontingent). Entsprechend habe das Migrationsamt, welches hinsichtlich der

Bewilligungsart an den Entscheid der Arbeitsmarktbehörde und des SEM gebunden

sei, am 28. Dezember 2020 eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt. Am 16. August

2021.

habe der Beschwerdeführer mit der Hochschule E einen neuen Vertrag

unterzeichnet mit neuem Anstellungsende am 31. August 2023. Unter

denselben Bedingungen (arbeitsmarktlicher Vorentscheid, Zustimmung SEM und

Migrationsdienst L, Zulassungscode 2001) sei die

Kurzaufenthaltsbewilligung am 6. Dezember 2021, mit Gültigkeit bis 14. Dezember

2022, verlängert worden. Mittlerweile sei der Arbeitsvertrag mit der Hochschule E

erneut verlängert worden bis 31. August 2024. Am 19. September 2022

habe das SEM seine Zustimmung zum kantonalen Vorentscheid vom 7. September

2022.

erteilt: Die Zustimmung sei neu unter den Voraussetzungen von Art. 20

Abs. 1 VZAE erteilt worden (Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen

der Höchstzahlen nach Anhang 2 Ziff. 1 Bst. a an Ausländerinnen

und Ausländer, die nicht vom Geltungsbereich des FZA oder des

EFTA-Übereinkommens erfasst werden). Dass damit der dauerhafte Charakter der

Arbeitsverhältnisse und des Aufenthalts untermauert werde, treffe nicht zu.

Vielmehr sei der Aufenthalt vom 7. Februar 2017 bis Dezember 2021

unabhängig der Regelung mittels Aufenthaltsbewilligung nur als vorübergehend zu

qualifizieren. Sämtliche Arbeitsverträge seien lediglich befristet

abgeschlossen worden. Auch sei nicht erstellt, dass das üblicherweise nach den

Richtlinien der Hochschule E zunächst befristete Arbeitsverhältnis nach

fünf Jahren in einen unbefristeten Arbeitsvertrag überführt werde. Hinweise auf

eine beabsichtigte Festanstellung gingen auch nicht aus dem Zwischenzeugnis der

Hochschule E vom 31. März 2022 hervor. Dementsprechend seien auch sämtliche

involvierten Fachstellen (Arbeitsmarktbehörde, SEM, Migrationsamt) von Anfang

an nicht von einem Daueraufenthalt des Beschwerdeführers ausgegangen. Damit

seien die zeitlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Erteilung der

Niederlassungsbewilligung nicht erfüllt.

3.3

Zu prüfen

bleibt lediglich, ob dem zweijährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers während

seiner Anstellung bei der Hochschule E dauerhafter Charakter zukommt,

obschon er nur im Besitz einer Kurzaufenthaltsbewilligung war.

3.3.1

Kurzaufenthaltsbewilligungen werden nach Art. 32 Abs. 1 und 3

Satz 1 AIG für befristete Aufenthalte bis zu einem Jahr erteilt (vgl. auch

Art. 18a Abs. 1 VZAE für befristete Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit)

und können höchstens bis zur Dauer von zwei Jahren verlängert werden,

wohingegen Aufenthaltsbewilligungen nach Art. 33 Abs. 1 und 3 AIG für

Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt werden (vgl. auch Art. 18a

Abs. 2 VZAE für befristete Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit) und

unbeschränkt verlängert werden können. Kurzaufenthaltsbewilligungen sind für

Aufenthalte zu erteilen, die von vornherein vorübergehender Natur sind (Tamara

Nüssle in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 32

N. 5; vgl. auch VGr, 4. September 2013, VB.2013.00418, E. 2.3).

Eine Aufenthaltsbewilligung ist dagegen Ausländern zu erteilen, die sich

dauernd, auf vorerst unbestimmte Zeit oder jedenfalls für eine Dauer von

mindestens einem Jahr, in der Schweiz aufhalten wollen (Peter Uebersax/Stefan

Schlegel, Einreise und Anwesenheit, in: derselbe et al. [Hrsg.],

Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, S. 221 ff., Rz. 9.397).

Mit Blick auf die lediglich vorübergehende Natur der Kurzaufenthaltsbewilligung

und ihre Zweckbindung hat die ausländische Person die Schweiz sodann im

Allgemeinen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer von einem Jahr wieder zu

verlassen. Die erneute Erteilung einer (gleichartigen)

Kurzaufenthaltsbewilligung ist – zur Vermeidung einer Umgehung des

Kurzaufenthalterstatus (zum Beispiel mittels Kettenarbeitsverträgen) – erst

nach einem angemessenen Unterbruch des Aufenthalts in der Schweiz möglich (Art. 32

Abs. 4 AIG in Verbindung mit Art. 56 VZAE; vgl. VGr, 5. April

2017, VB.2017.0025, E. 2.2 mit Hinweisen). Für den Fall, dass der

Aufenthaltszweck bei Ablauf der Gültigkeitsdauer aus objektiven Gründen noch

nicht erreicht worden ist, kann die Kurzaufenthaltsbewilligung indes

ausnahmsweise gemäss Art. 32 Abs. 3 Satz 1 AIG bis zu einer

Gesamtdauer von zwei Jahren verlängert werden, so insbesondere, wenn das

Projekt, für dessen Ausführung die Bewilligung erteilt wurde, nicht

fristgerecht zu Ende geführt werden kann (Nüssle, Art. 32 N. 14). Ein

Teil der Lehre hält dafür, dass ein vorgesehener Aufenthalt von über einem Jahr

zwingend mit einer Aufenthaltsbewilligung und nicht mit einer

Kurzaufenthaltsbewilligung zu regeln sei, selbst wenn der Aufenthalt von

vornherein befristet sei (Peter Bolzli in: Marc Spescha et al. [Hrsg.],

Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 32 N. 2). Werde trotz

unbefristet abgeschlossenem Arbeitsvertrag lediglich eine

Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt, so sei massgebend, ob der Kurzaufenthalter

nach Treu und Glauben von der regelmässigen Verlängerung der Bewilligung habe

ausgehen dürfen und sich demzufolge auf einen längerfristigen Verbleib in der

Schweiz habe einrichten dürfen. In diesem Sinn könne unter Umständen auch die

auf eine "L-Bewilligung" gestützte Anwesenheit eines Erwerbstätigen

an die Fünfjahresfrist nach Art. 34 Abs. 4 AIG angerechnet werden

(Bolzli, Art. 34 N. 21 mit Verweis auf den Rekursentscheid der

Sicherheitsdirektion Nr. 2015.0275 vom 29. Juli 2015; Peter Bolzli

in: derselbe/Lisa Rudin/Sven Gretler, Migrationsrecht, PREM, Zürich 2022, Rz. 4.25).

In einem am 14. Mai 2020 (VB.2019.00605, E. 3.3.3 und E. 3.4)

entschiedenen Fall prüfte das Verwaltungsgericht ebenfalls, ob sich der

Beschwerdeführer (mit Aufenthaltsbewilligung zur Ausbildung) auf einen

längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz einrichten durfte. Dabei gelangte es

zum Schluss, der betroffene Beschwerdeführer habe von Anfang an erkennen

müssen, dass sein Aufenthalt aus Sicht der Bewilligungsbehörden als

vorübergehend, namentlich bis zum Abschluss seiner Ausbildung an der ETH

Zürich, betrachtet worden sei. Der Aufenthaltszweck sei die Ausbildung gewesen,

woran nichts ändere, dass er daneben sowohl bei der ETH Zürich als auch bei

einer Fachhochschule angestellt gewesen sei und einen regelmässigen Verdienst

erwirtschaftet habe. Da der Beschwerdeführer nicht über eine

Aufenthaltsbewilligung zum dauerhaften Aufenthalt verfüge, seien die zeitlichen

Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 5 AIG nicht erfüllt.

3.3.2

Massgeblich ist somit, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu

Erwerbszwecken ex ante betrachtet von Anfang an auf längere Zeit

angelegt oder nur vorübergehender Natur war. Dies ergibt sich einerseits aus

dem konkret abgeschlossenen Arbeitsvertrag sowie aus der – gestützt auf dieses

Arbeitsverhältnis – von der Migrationsbehörde erteilten Bewilligung

andererseits. Zu beleuchten ist daher vorab das konkrete Arbeitsverhältnis.

3.3.2.1

Nach Beendigung seiner Tätigkeit bei dem Institut D schloss der

Beschwerdeführer am 21./27. Juli 2020 mit der Hochschule E einen bis

31.

August 2022 befristeten (öffentlich-rechtlichen) Arbeitsvertrag mit

der Funktion "Wissenschaftlicher Mitarbeiter" zu einem

Beschäftigungsgrad von 100 %. Am 16. August 2021 wurde dieser Vertrag

durch einen neuen Vertrag ersetzt, wobei das Vertragsende auf den 31. August

2023.

festgesetzt wurde. Am 23. August 2022 wurde die Anstellung erneut

mutiert und der Arbeitsvertrag bis 31. August 2024 verlängert. Gemäss

Schreiben von Prof. J vom 17. November 2022 ziehe die Hochschule E

in Betracht, die Anstellung des Beschwerdeführers bis am 31. August 2025

zu verlängern. Der Beschwerdeführer habe sich als eine Schlüsselperson

etabliert. In Bezug auf die anstehenden Forschungsprojekte sei die

Fachhochschule auf die eminenten Kompetenzen des Beschwerdeführers und sein

rares Profil weiterhin angewiesen. Die Hochschule E könne sich ein

längerfristiges Engagement mit dem Beschwerdeführer sehr gut vorstellen, d. h. auch über die Verlängerung

bis 31. August 2025 hinaus. Die Anstellung habe für beide Parteien stets

einen dauerhaften Charakter gehabt.

3.3.2.2

Die vom Beschwerdeführer mit der Hochschule E abgeschlossenen

Arbeitsverträge waren stets befristet. Aus dem für alle Kategorien von

wissenschaftlichen Mitarbeiter geltenden Stellenprofil gemäss Richtlinie zur

Anstellung und Förderung der Mitarbeitenden an der Hochschule E (nachfolgend:

Richtlinie Hochschule E) sind die Stellen in der Regel auf zwei bis drei

Jahre befristet. Eine befristete Anstellung als wissenschaftlicher Mitarbeiter

dauert maximal fünf Jahre. Bei umfassender interner Leitungs-, Lehr- bzw.

Koordinationsfunktion können unbefristete Stellen für wissenschaftliche

Mitarbeitende geschaffen werden (Ziff. 2.4 und Anhang I der

Richtlinie Hochschule E). Die grundsätzliche Befristung solcher

Arbeitsverhältnisse ergibt sich aufgrund der Art der Arbeit eines

Postdoktoranden oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters, welche insbesondere

das Forschen, Publizieren und Weiterbilden im universitären Umfeld oder hier –

auf Stufe der Hochschule E – umfasst. Während dem wissenschaftlichen Mitarbeiter

ermöglicht wird, durch befristete Arbeitsverhältnisse sein wissenschaftliches

Profil abzurunden, kann die Universität oder Fachhochschule den befristet

angestellten Mitarbeiter gezielt für Projekte einsetzen, deren Laufzeit oft

schwierig zu bestimmen ist. Durch Verlängerung der Laufdauer des

Arbeitsvertrags kann flexibler auf die spezifische Projektdauer reagiert

werden. Die Aneinanderreihung mehrerer befristeter Arbeitsverträge stellt

diesfalls auch keinen aus arbeitsrechtlicher Sicht verpönten

Kettenarbeitsvertrag dar. Auch die Hochschule E macht die Weiterführung

des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers bzw. die Umwandlung dessen

Arbeitsverhältnisses von einer befristeten in eine unbefristete Anstellung

davon abhängig, ob genügend Projekte vorhanden sind. So führen Prof. J und

K im Zwischenzeugnis des Beschwerdeführers vom 31. März 2022 aus, sofern

der Kompetenzbereich nach wie vor genügend Arbeit (bzw. Projekte) aufweise und

die geleistete Arbeit von A weiterhin zufriedenstellend sei, werde zu gegebener

Zeit eine unbefristete Anstellung geprüft und vom Kompetenzbereichsleiter

vorgeschlagen. Die definitive Entscheidung liege bei der Departementsleitung.

Aus dem Gesagten erhellt, dass

der Aufenthalt des Beschwerdeführers bei Abschluss des ersten Arbeitsvertrags

mit der Hochschule E klar auf eine bestimmte Dauer (anfänglich zwei Jahre)

ausgerichtet war. Auch die ihm erteilte Kurzaufenthaltsbewilligung deutete

darauf hin, dass der Aufenthalt zunächst begrenzt sein würde. Dass das

Arbeitsverhältnis in der Folge mehrfach verlängert wurde, war im Zeitpunkt der

Erteilung der Kurzaufenthaltsbewilligung weder für den Beschwerdeführer noch

für das Migrationsamt absehbar. Der Beschwerdeführer durfte sich daher beim

Stellenantritt bei der Hochschule E nicht auf einen dauerhaften Aufenthalt

in der Schweiz einstellen. Über eine Aufenthaltsbewilligung zum dauerhaften

Aufenthalt verfügt der Beschwerdeführer somit erst seit dem 12. Januar

2023.

(bzw. rückwirkend gültige Aufenthaltsbewilligung ab 15. Dezember 2022);

die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5

Dispositiv

AIG sind demnach nicht erfüllt. Die vorzeitige Erteilung der

Niederlassungsbewilligung ist daher abzulehnen.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Weil auf die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung

kein Anspruch besteht, ist gegen das vorliegende Urteil bloss die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2

BGG; vgl. auch BGr, 17. Mai 2022, 2C_367/2022, E. 2.1).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).