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Entscheid

VB.2022.00708

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00708

2. März 2023Deutsch10 min

(URT.2023.24376)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00708

Urteil

der 4. Kammer

vom 2. März 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter

Marco Donatsch, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch die Finanzdirektion,

Beschwerdegegner,

betreffend Covid-19-Härtefallprogramm;

2. Zuteilungsrunde,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A vermietet unter der Bezeichnung "Studio

B" seit Juni 2019 Zimmer an Dienstleisterinnen und Dienstleister der

Erotikbranche. Mit Verfügung vom 8. April 2021 hiess die Finanzdirektion

des Kantons Zürich im Rahmen der 2. Zuteilungsrunde des Covid-Härtefallprogramms

ein Gesuch von A um Gewährung eines nicht rückzahlbaren Beitrags von Fr. 41'000.-

teilweise gut und gewährte ihr einen solchen in der Höhe von Fr. 10'160.-.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies der

Regierungsrat mit Beschluss vom 9. November 2022 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 21. November 2022

beantragte A dem Verwaltungsgericht sinngemäss, unter Aufhebung des

vorinstanzlichen Entscheids sei ihr ein nicht rückzahlbarer Beitrag von Fr. 41'000.-

zuzusprechen.

Mit Vernehmlassung vom 29. November 2022 schloss der

Regierungsrat auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die

Finanzdirektion verzichtete am 20. Dezember 2022 auf das Einreichen einer

Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden

gegen Rekursentscheide des Regierungsrats über Anordnungen der Finanzdirektion

betreffend Beiträge im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms zuständig (§§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,

LS 175.2]). Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 12 Abs. 1 des

Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 (SR 818.102) kann der Bund

auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Massnahmen für Unternehmen unterstützen,

die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von

Covid-19 besonders betroffen sind und einen Härtefall darstellen, insbesondere

Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller,

Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und Hotelleriebetriebe sowie

touristische Betriebe. Dabei liegt ein Härtefall vor, wenn der Jahresumsatz

unter 60 % des mehrjährigen Durchschnitts liegt (Art. 12 Abs. 1bis

Covid-19-Gesetz). Gemäss Art. 12 Abs. 4 Covid-19-Gesetz regelt der Bundesrat

die Einzelheiten in einer Verordnung.

Am 1. Dezember 2020 trat die

Covid-19-Härtefallverordnung 2020 vom 25. November 2020 (HFMV 20,

SR 951.262) in Kraft. Diese regelte im zweiten Abschnitt, der bis zum

31.

Dezember 2021 Geltung hatte, welche Anforderungen die Unternehmen

erfüllen müssen, damit sich der Bund an den Kosten der Härtefallmassnahmen der

Kantone beteiligt (Art. 2 bis Art. 6 HFMV 20 [AS 2020 4919 ff.]).

Unter anderem wurde für die Beteiligung des Bundes an den Kosten vorausgesetzt,

dass das unterstützte Unternehmen gegenüber dem Kanton belegt hat, dass sein

Umsatz im Jahr 2020 im Zusammenhang mit den behördlich angeordneten Massnahmen

zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie unter 60 % des durchschnittlichen

Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt (Art. 5 Abs. 1 HFMV 20

[AS 2020 4921]).

2.2

Nachdem

der Bund allein die Voraussetzungen für seine Beteiligung an kantonalen

Härtefallmassnahmen regelte, waren die Kantone grundsätzlich frei in der

Entscheidung, ob sie Härtefallmassnahmen ergreifen und, falls

ja, wie sie diese ausgestalten

wollten (Eidgenössische Finanzverwaltung [EFV], Erläuterungen zur Verordnung

über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie,

Bern, 31. März 2021 [Erläuterungen HFMV 20], S. 2; Bundesrat,

Botschaft zu Änderungen des Covid-19-Gesetzes und des

Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes vom 18. November 2020, BBl 2020

8819.

ff., 8822 und 8824).

2.3

Der

Kantonsrat des Kantons Zürich beschloss am 14. Dezember 2020 einen

Verpflichtungskredit für das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich und

legte gegenüber der Covid-19-Härtefallverordnung 2020 leicht angepasste

Anforderungen für die Unterstützung von Unternehmen fest (ABl 2020-12-16,

Meldungsnummer RS-ZH08-0000000086). Am 25. Januar 2021 beschloss der

Kantonsrat einen Zusatzkredit und Nachtragskredite für eine

2.

Zuteilungsrunde im Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich. Zudem

ermächtigte er den Regierungsrat, die Kriterien und den Zuteilungsmechanismus

des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich gemäss den Bundesvorgaben

anzupassen (ABl 2020-01-29, Meldungsnummer RS-ZH02-0000000106). Der

Regierungsrat beschloss am 22. Januar 2021, dass in der

2.

Zuteilungsrunde nunmehr ausschliesslich die Kriterien des Bundes

angewendet würden (RRB 56/2021 S. 2). Am 15. März 2021 bewilligte der

Kantonsrat einen zweiten Zusatzkredit und weitere Nachtragskredite für das

Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich (ABl 2021-03-19, Meldungsnummer

RS-ZH02-0000000108) (zum Ganzen VGr, 29. September 2022, VB.2022.00211, E. 2.2

– 28. Juli 2022, VB.2022.00135, E. 3.2).

3.

Weder das Bundesrecht (BGr, 28. September 2022,

2C_8/2022, E. 1.3.4) noch das kantonale Recht räumen einen Anspruch auf

Covid-19-Härtefallhilfe ein. Bei den Covid-19-Härtefallbeiträgen, die im Rahmen

des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich ausbezahlt werden, handelt

es sich folglich um Subventionen im Sinn von § 3 Abs. 1

des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (StaatsbeitragsG,

LS 132.2) (VGr, 22. Dezember 2022, VB.2022.00285, E. 4,

und 1. September 2022, VB.2022.00134, E. 4.2). Die Gewährung von

Covid-19-Härtefallhilfen an Unternehmen liegt damit im Ermessen der

Finanzdirektion bzw. des Regierungsrats. Das Verwaltungsgericht kann die

Ermessensausübung durch die Vorinstanzen nur auf das Überschreiten,

Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf

die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1

lit. a und b VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff. und 66 ff.).

4.

4.1

Das Covid-19-Gesetz

und die Covid-19-Härtefallverordnung 2020 wurden seit ihrem Inkrafttreten

mehrfach revidiert. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln hat

das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz das zum Zeitpunkt des

erstinstanzlichen Entscheids massgebende materielle Recht anzuwenden

(BGE 147 V 278 E. 2.1, 144 II 326 E. 2.1.1; VGr, 3. Februar

2022, VB.2021.00688, E. 3). Gemäss § 5 StaatsbeitragsG sind Gesuche um

Staatsbeiträge nach dem im Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Recht zu

behandeln.

4.2

Auf das

Gesuch der Beschwerdeführerin ist das zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen

Verfügungen geltende Recht anwendbar; mithin sind das Covid-19-Gesetz und die

Covid-19-Härtefallverordnung 2020 in der am 1. April 2021 in Kraft

getretenen Fassung massgebend.

5.

5.1

Die

Vorinstanz erwog zusammengefasst, Art. 2 Abs. 2 HFMV 20 lege als

formelle Anforderung an ein unterstütztes Unternehmen fest, dass ein solches

über eine Unternehmens-Identifikationsnummer (UID-Nummer) verfügen müsse. Die

Beschwerdeführerin sei sowohl von der Finanzdirektion als auch von der

Staatskanzlei aufgefordert worden, ihre UID-Nummer mitzuteilen. Dies habe sie

jedoch unter Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht gemäss § 7 Abs. 2 VRG nicht getan. Da den Akten keine UID-Nummer zu entnehmen sei, habe die

Beschwerdeführerin somit gar keinen Anspruch auf einen Härtefallbeitrag gehabt.

Aufgrund der fehlenden UID-Nummer könne auch keine Aussage darüber gemacht

werden, ob das Gesuch zu Recht im Kanton Zürich gestellt worden sei (vgl. Art. 13

Abs. 1 HFMV 20).

Auf eine Rückforderung des bereits ausbezahlten Beitrags

gestützt auf § 14 Abs. 3 StaatsbeitragsG verzichtete die Vorinstanz

jedoch, da sie ein solches Vorgehen als unverhältnismässig beurteilte (vgl. zur

grundsätzlichen Möglichkeit einer reformatio in peius § 27 VRG).

5.2

Der

Untersuchungsgrundsatz gemäss § 7 Abs. 1 VRG verpflichtet die

Verwaltungsbehörden dazu, von Amtes wegen für die richtige und vollständige

Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Der

Untersuchungsgrundsatz wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der am

Dispositiv

Verfahren Beteiligten relativiert (§ 7 Abs. 2 VRG). Demnach ist die

entscheidende Behörde zwar für die Ermittlung des massgebenden Sachverhalts

verantwortlich; die betroffene Partei hat jedoch, insbesondere wenn sie – wie

hier – ein Gesuch gestellt hat, die dieses stützenden Tatsachen substanziiert

darzulegen und die entsprechenden Beweismittel einzureichen. Folglich kam der

Beschwerdeführerin im Rahmen des gesamten Gesuchs- wie auch im

Rechtsmittelverfahren eine Mitwirkungspflicht zu, welche den

Untersuchungsgrundsatz relativiert (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7

N. 94, 101 f.; zum Ganzen VGr, 27. Oktober 2022,

VB.2022.00254, E. 6.2).

5.3 Aus den

Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ihr Gesuch unter dem Firmennamen

"Studio B" einreichte. Auf den vor ihr beigebrachten Jahres- bzw.

Erfolgsrechnungen werden daneben die Bezeichnungen "C" bzw. "D"

angegeben. Unter keiner dieser Bezeichnungen kann jedoch eine UID-Nummer

gefunden bzw. der Beschwerdeführerin zugeordnet werden. Auf einer Mitteilung

der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) ist die UID-Nummer

grundsätzlich enthalten, jedoch ist sie dort nicht lesbar. Aus einem bei den

Akten liegenden Auszug aus dem UID-Register des Bundesamts für Statistik geht

sodann die UID-Nummer von "A-E", registriert an der F-Strasse 01

in G, hervor.

5.4 Die

Beschwerdeführerin hat gegen ihre Mitwirkungspflicht verstossen, indem sie auch

nach der ausdrücklichen schriftlichen Aufforderung der Vorinstanz, ihre

UID-Nummer mitzuteilen, darauf beharrte, keine solche zu haben. Diesen Umstand

räumt die Beschwerdeführerin nunmehr auch ein. Gleichzeitig war der Vorinstanz

aber bewusst, dass die Beschwerdeführerin über eine UID-Nummer verfügt, zumal

sie selbst auf die unleserliche Kopie derselben auf dem ihr vorliegenden

Dokument der SVA hinwies. Wie erwähnt, liegt sodann ein Auszug aus dem UID-Register

bei den Akten, worin unter dem Namen "A-E" dieselbe Adresse

verzeichnet ist, wie auf dem Dokument der SVA (F-Strasse 01, G). Die UID-Nummer

der Beschwerdeführerin ging somit entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen aus

den Akten hervor. Der Schluss der Vorinstanz, den Rekurs abzuweisen, da die

Beschwerdeführerin über keine UID-Nummer verfüge bzw. weil sie diese – unter

Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht – nicht mitteilte, ist vor diesem

Hintergrund nicht haltbar.

Die Vorinstanz ging somit zu Unrecht davon aus, dass die

Beschwerdeführerin die Anforderung gemäss Art. 2 Abs. 2 HFMV 20

nicht erfüllt. Da sich die Vorinstanz nicht mit der Höhe des beantragten

Beitrags befasst hat, rechtfertigt es sich, die Sache dazu an sie

zurückzuweisen.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen und die Angelegenheit zum Neuentscheid an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

7.

Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung

bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu

behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch

entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.

mit Hinweisen). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wären somit grundsätzlich

(vollständig) dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

Satz 1 VRG in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Vorliegend

rechtfertigt es sich jedoch, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen, da sie durch ihr prozessuales Verhalten das

Beschwerdeverfahren mitverursacht hat (§ 13 Abs. 2 Satz 2

VRG).

8.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur offen,

wenn ein Anspruch auf die Subvention besteht (Art. 83 lit. k BGG).

Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG erhoben werden.

Letztinstanzliche kantonale

Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG

zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die

Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen

nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Regierungsrats vom

9. November 2022 wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird im Sinn der

Erwägungen an den Regierungsrat zurückgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner je zur

Hälfte auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Regierungsrat.