VB.2022.00708
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00708
2. März 2023Deutsch10 min
(URT.2023.24376)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00708
Urteil
der 4. Kammer
vom 2. März 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch die Finanzdirektion,
Beschwerdegegner,
betreffend Covid-19-Härtefallprogramm;
2. Zuteilungsrunde,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A vermietet unter der Bezeichnung "Studio
B" seit Juni 2019 Zimmer an Dienstleisterinnen und Dienstleister der
Erotikbranche. Mit Verfügung vom 8. April 2021 hiess die Finanzdirektion
des Kantons Zürich im Rahmen der 2. Zuteilungsrunde des Covid-Härtefallprogramms
ein Gesuch von A um Gewährung eines nicht rückzahlbaren Beitrags von Fr. 41'000.-
teilweise gut und gewährte ihr einen solchen in der Höhe von Fr. 10'160.-.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies der
Regierungsrat mit Beschluss vom 9. November 2022 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 21. November 2022
beantragte A dem Verwaltungsgericht sinngemäss, unter Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids sei ihr ein nicht rückzahlbarer Beitrag von Fr. 41'000.-
zuzusprechen.
Mit Vernehmlassung vom 29. November 2022 schloss der
Regierungsrat auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die
Finanzdirektion verzichtete am 20. Dezember 2022 auf das Einreichen einer
Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden
gegen Rekursentscheide des Regierungsrats über Anordnungen der Finanzdirektion
betreffend Beiträge im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms zuständig (§§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]). Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 12 Abs. 1 des
Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 (SR 818.102) kann der Bund
auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Massnahmen für Unternehmen unterstützen,
die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von
Covid-19 besonders betroffen sind und einen Härtefall darstellen, insbesondere
Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller,
Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und Hotelleriebetriebe sowie
touristische Betriebe. Dabei liegt ein Härtefall vor, wenn der Jahresumsatz
unter 60 % des mehrjährigen Durchschnitts liegt (Art. 12 Abs. 1bis
Covid-19-Gesetz). Gemäss Art. 12 Abs. 4 Covid-19-Gesetz regelt der Bundesrat
die Einzelheiten in einer Verordnung.
Am 1. Dezember 2020 trat die
Covid-19-Härtefallverordnung 2020 vom 25. November 2020 (HFMV 20,
SR 951.262) in Kraft. Diese regelte im zweiten Abschnitt, der bis zum
31.
Dezember 2021 Geltung hatte, welche Anforderungen die Unternehmen
erfüllen müssen, damit sich der Bund an den Kosten der Härtefallmassnahmen der
Kantone beteiligt (Art. 2 bis Art. 6 HFMV 20 [AS 2020 4919 ff.]).
Unter anderem wurde für die Beteiligung des Bundes an den Kosten vorausgesetzt,
dass das unterstützte Unternehmen gegenüber dem Kanton belegt hat, dass sein
Umsatz im Jahr 2020 im Zusammenhang mit den behördlich angeordneten Massnahmen
zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie unter 60 % des durchschnittlichen
Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt (Art. 5 Abs. 1 HFMV 20
[AS 2020 4921]).
2.2
Nachdem
der Bund allein die Voraussetzungen für seine Beteiligung an kantonalen
Härtefallmassnahmen regelte, waren die Kantone grundsätzlich frei in der
Entscheidung, ob sie Härtefallmassnahmen ergreifen und, falls
ja, wie sie diese ausgestalten
wollten (Eidgenössische Finanzverwaltung [EFV], Erläuterungen zur Verordnung
über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie,
Bern, 31. März 2021 [Erläuterungen HFMV 20], S. 2; Bundesrat,
Botschaft zu Änderungen des Covid-19-Gesetzes und des
Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes vom 18. November 2020, BBl 2020
8819.
ff., 8822 und 8824).
2.3
Der
Kantonsrat des Kantons Zürich beschloss am 14. Dezember 2020 einen
Verpflichtungskredit für das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich und
legte gegenüber der Covid-19-Härtefallverordnung 2020 leicht angepasste
Anforderungen für die Unterstützung von Unternehmen fest (ABl 2020-12-16,
Meldungsnummer RS-ZH08-0000000086). Am 25. Januar 2021 beschloss der
Kantonsrat einen Zusatzkredit und Nachtragskredite für eine
2.
Zuteilungsrunde im Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich. Zudem
ermächtigte er den Regierungsrat, die Kriterien und den Zuteilungsmechanismus
des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich gemäss den Bundesvorgaben
anzupassen (ABl 2020-01-29, Meldungsnummer RS-ZH02-0000000106). Der
Regierungsrat beschloss am 22. Januar 2021, dass in der
2.
Zuteilungsrunde nunmehr ausschliesslich die Kriterien des Bundes
angewendet würden (RRB 56/2021 S. 2). Am 15. März 2021 bewilligte der
Kantonsrat einen zweiten Zusatzkredit und weitere Nachtragskredite für das
Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich (ABl 2021-03-19, Meldungsnummer
RS-ZH02-0000000108) (zum Ganzen VGr, 29. September 2022, VB.2022.00211, E. 2.2
– 28. Juli 2022, VB.2022.00135, E. 3.2).
3.
Weder das Bundesrecht (BGr, 28. September 2022,
2C_8/2022, E. 1.3.4) noch das kantonale Recht räumen einen Anspruch auf
Covid-19-Härtefallhilfe ein. Bei den Covid-19-Härtefallbeiträgen, die im Rahmen
des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich ausbezahlt werden, handelt
es sich folglich um Subventionen im Sinn von § 3 Abs. 1
des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (StaatsbeitragsG,
LS 132.2) (VGr, 22. Dezember 2022, VB.2022.00285, E. 4,
und 1. September 2022, VB.2022.00134, E. 4.2). Die Gewährung von
Covid-19-Härtefallhilfen an Unternehmen liegt damit im Ermessen der
Finanzdirektion bzw. des Regierungsrats. Das Verwaltungsgericht kann die
Ermessensausübung durch die Vorinstanzen nur auf das Überschreiten,
Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf
die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. a und b VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff. und 66 ff.).
4.
4.1
Das Covid-19-Gesetz
und die Covid-19-Härtefallverordnung 2020 wurden seit ihrem Inkrafttreten
mehrfach revidiert. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln hat
das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz das zum Zeitpunkt des
erstinstanzlichen Entscheids massgebende materielle Recht anzuwenden
(BGE 147 V 278 E. 2.1, 144 II 326 E. 2.1.1; VGr, 3. Februar
2022, VB.2021.00688, E. 3). Gemäss § 5 StaatsbeitragsG sind Gesuche um
Staatsbeiträge nach dem im Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Recht zu
behandeln.
4.2
Auf das
Gesuch der Beschwerdeführerin ist das zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen
Verfügungen geltende Recht anwendbar; mithin sind das Covid-19-Gesetz und die
Covid-19-Härtefallverordnung 2020 in der am 1. April 2021 in Kraft
getretenen Fassung massgebend.
5.
5.1
Die
Vorinstanz erwog zusammengefasst, Art. 2 Abs. 2 HFMV 20 lege als
formelle Anforderung an ein unterstütztes Unternehmen fest, dass ein solches
über eine Unternehmens-Identifikationsnummer (UID-Nummer) verfügen müsse. Die
Beschwerdeführerin sei sowohl von der Finanzdirektion als auch von der
Staatskanzlei aufgefordert worden, ihre UID-Nummer mitzuteilen. Dies habe sie
jedoch unter Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht gemäss § 7 Abs. 2 VRG nicht getan. Da den Akten keine UID-Nummer zu entnehmen sei, habe die
Beschwerdeführerin somit gar keinen Anspruch auf einen Härtefallbeitrag gehabt.
Aufgrund der fehlenden UID-Nummer könne auch keine Aussage darüber gemacht
werden, ob das Gesuch zu Recht im Kanton Zürich gestellt worden sei (vgl. Art. 13
Abs. 1 HFMV 20).
Auf eine Rückforderung des bereits ausbezahlten Beitrags
gestützt auf § 14 Abs. 3 StaatsbeitragsG verzichtete die Vorinstanz
jedoch, da sie ein solches Vorgehen als unverhältnismässig beurteilte (vgl. zur
grundsätzlichen Möglichkeit einer reformatio in peius § 27 VRG).
5.2
Der
Untersuchungsgrundsatz gemäss § 7 Abs. 1 VRG verpflichtet die
Verwaltungsbehörden dazu, von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Der
Untersuchungsgrundsatz wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der am
Dispositiv
Verfahren Beteiligten relativiert (§ 7 Abs. 2 VRG). Demnach ist die
entscheidende Behörde zwar für die Ermittlung des massgebenden Sachverhalts
verantwortlich; die betroffene Partei hat jedoch, insbesondere wenn sie – wie
hier – ein Gesuch gestellt hat, die dieses stützenden Tatsachen substanziiert
darzulegen und die entsprechenden Beweismittel einzureichen. Folglich kam der
Beschwerdeführerin im Rahmen des gesamten Gesuchs- wie auch im
Rechtsmittelverfahren eine Mitwirkungspflicht zu, welche den
Untersuchungsgrundsatz relativiert (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7
N. 94, 101 f.; zum Ganzen VGr, 27. Oktober 2022,
VB.2022.00254, E. 6.2).
5.3 Aus den
Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ihr Gesuch unter dem Firmennamen
"Studio B" einreichte. Auf den vor ihr beigebrachten Jahres- bzw.
Erfolgsrechnungen werden daneben die Bezeichnungen "C" bzw. "D"
angegeben. Unter keiner dieser Bezeichnungen kann jedoch eine UID-Nummer
gefunden bzw. der Beschwerdeführerin zugeordnet werden. Auf einer Mitteilung
der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) ist die UID-Nummer
grundsätzlich enthalten, jedoch ist sie dort nicht lesbar. Aus einem bei den
Akten liegenden Auszug aus dem UID-Register des Bundesamts für Statistik geht
sodann die UID-Nummer von "A-E", registriert an der F-Strasse 01
in G, hervor.
5.4 Die
Beschwerdeführerin hat gegen ihre Mitwirkungspflicht verstossen, indem sie auch
nach der ausdrücklichen schriftlichen Aufforderung der Vorinstanz, ihre
UID-Nummer mitzuteilen, darauf beharrte, keine solche zu haben. Diesen Umstand
räumt die Beschwerdeführerin nunmehr auch ein. Gleichzeitig war der Vorinstanz
aber bewusst, dass die Beschwerdeführerin über eine UID-Nummer verfügt, zumal
sie selbst auf die unleserliche Kopie derselben auf dem ihr vorliegenden
Dokument der SVA hinwies. Wie erwähnt, liegt sodann ein Auszug aus dem UID-Register
bei den Akten, worin unter dem Namen "A-E" dieselbe Adresse
verzeichnet ist, wie auf dem Dokument der SVA (F-Strasse 01, G). Die UID-Nummer
der Beschwerdeführerin ging somit entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen aus
den Akten hervor. Der Schluss der Vorinstanz, den Rekurs abzuweisen, da die
Beschwerdeführerin über keine UID-Nummer verfüge bzw. weil sie diese – unter
Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht – nicht mitteilte, ist vor diesem
Hintergrund nicht haltbar.
Die Vorinstanz ging somit zu Unrecht davon aus, dass die
Beschwerdeführerin die Anforderung gemäss Art. 2 Abs. 2 HFMV 20
nicht erfüllt. Da sich die Vorinstanz nicht mit der Höhe des beantragten
Beitrags befasst hat, rechtfertigt es sich, die Sache dazu an sie
zurückzuweisen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen und die Angelegenheit zum Neuentscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
7.
Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung
bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu
behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch
entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.
mit Hinweisen). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wären somit grundsätzlich
(vollständig) dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
Satz 1 VRG in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Vorliegend
rechtfertigt es sich jedoch, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen, da sie durch ihr prozessuales Verhalten das
Beschwerdeverfahren mitverursacht hat (§ 13 Abs. 2 Satz 2
VRG).
8.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur offen,
wenn ein Anspruch auf die Subvention besteht (Art. 83 lit. k BGG).
Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG erhoben werden.
Letztinstanzliche kantonale
Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG
zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die
Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Regierungsrats vom
9. November 2022 wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird im Sinn der
Erwägungen an den Regierungsrat zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner je zur
Hälfte auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Regierungsrat.