VB.2022.00709
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00709
7. Februar 2023Deutsch5 min
(URT.2023.24325)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2022.00709
Verfügung
des Einzelrichters
vom 7. Februar 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A,
vertreten
durch Frau B,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton
Zürich, vertreten durch die Wehrpflichtersatzverwaltung,
Beschwerdegegner,
betreffend Wehrpflichtersatz
2020 (Erlass),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Veranlagungsverfügung vom 14. Januar 2022 wurde
die Wehrpflichtersatzabgabe 2020 für A auf Fr. 400.- zuzüglich Zins von Fr. 7.60
festgesetzt. Am 16. Februar 2022 ersuchte die Sozialarbeiterin B (Sozialzentrum C)
im Namen von A um Erlass der Wehrpflichtersatzabgabe 2020, da dieser
vollumfänglich mit Sozialhilfeleistungen unterstützt werde. Am 11. Oktober
2022 lehnte die Wehrpflichtersatzverwaltung des Amts für Militär und
Zivilschutz das Gesuch um Erlass der Wehrpflichtersatzabgabe ab, da A regelmässig
mit Integrationszulagen unterstützt werde, was gegen den Erlass spreche. Als
Rechtsmittel gegen die Verfügung wurde die Beschwerde an das
Steuerrekursgericht angegeben.
Erwägungen
II.
A. Mit Beschwerde vom 2. November 2022 wandte
sich B im Namen von A an das Steuerrekursgericht. In der Folge fand zwischen
dem Steuerrekursgericht und dem Verwaltungsgericht ein Meinungsaustausch zur
Frage der Zuständigkeit in Erlassfällen betreffend Wehrpflichtersatzabgabe
statt. Gestützt auf den Wortlaut von Art. 52 Abs. 2 Satz 2 der
Verordnung vom 30. August 1995 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV),
wonach über Beschwerden in Erlassfällen ein oberes kantonales Gericht als
einzige Instanz entscheidet, kamen die Gerichte zum Schluss, dass es sich bei
dem "oberen Gericht" dem Wortlaut nach nur um das Verwaltungsgericht
handeln könne. Folglich trat das Steuerrekursgericht mit Verfügung vom 17. November
2022.
auf die im Namen von A erhobene Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht ein
und überwies die Sache an das Verwaltungsgericht.
B. Hierauf eröffnete das Verwaltungsgericht das
vorliegende Verfahren. Mit Präsidialverfügung vom 23. November 2022 wurde
vom Eingang der Beschwerde Vormerk genommen und dem Beschwerdegegner Frist für
die Beschwerdeantwort und zur Einreichung der Akten angesetzt. Nach Eingang der
Verfahrensakten und der Beschwerdeantwort wurde der Sozialarbeiterin B mit
Präsidialverfügung vom 3. Januar 2023 eine einmalige, nicht erstreckbare
Frist von 10 Tagen angesetzt, um eine Vollmachtserklärung des Beschwerdeführers
einzureichen, ansonsten angenommen würde, dass das behauptete
Vertretungsverhältnis nicht bestehe und auf die Beschwerde nicht eingetreten
würde. Innert der angesetzten Frist ging keine Vollmacht ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Wer Beschwerde in fremdem Namen
erhebt, muss grundsätzlich eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Andernfalls
ist ihm eine angemessene Nachfrist zur Nachreichung der Vollmacht anzusetzen (§ 56
in Verbindung mit § 23 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]). Wird die Vollmacht nicht fristgerecht nachgereicht,
ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. VGr, 24. März 2022,
VB.2021.00784; vgl. auch Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 56 N. 20, 23 f.). Die Kosten werden
in ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts dem Nichtbevollmächtigten auferlegt
(vgl. VGr, 24. November 2022, GB.2022.00002, E. 2.1 [nicht auf
www.vgr.zh.ch veröffentlicht]; VGr, 8. Dezember 2021, GB.2021.00006, E. 1.4;
VGr, 1. Dezember 2021, VB.2021.00704, E. 1.1 und E. 8.1; VGr, 21. Oktober
2009, VB.2009.00263, E. 2).
1.2
Die
Präsidialverfügung vom 3. Januar 2023, mit welcher B aufgefordert wurde,
eine Vollmacht des Beschwerdeführers einzureichen, wurde ihr am 6. Januar
2023.
zugestellt. Die einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist von zehn Tagen zur
Vollmachtseinreichung lief am 16. Januar 2023 ab (§ 11 Abs. 1
und Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Nach Fristablauf erkundigte
sich die Gerichtsschreiberin telefonisch bei B nach dem Erhalt der
Präsidialverfügung. Diese teilte der Gerichtsschreiberin mit, die
Präsidialverfügung erhalten und gelesen zu haben sowie sie bei ihren Unterlagen
abgelegt zu haben. Nachdem B innert der ihr angesetzten Nachfrist keine
Vollmacht einreichte, fehlt es an einer Prozessvoraussetzung (vgl. dazu Alain
Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 36). Androhungsgemäss ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten.
Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, dem
Beschwerdeführer die von der Wehrpflichtersatzverwaltung bereits erstattete
Beschwerdeantwort zuzustellen.
2.
Die Kosten
werden in Anwendung des Verursacherprinzips der ohne Vollmacht handelnden
Sozialarbeiterin B auferlegt (§ 13 Abs. 2 VRG). Da keine materielle
Prüfung des Begehrens vorzunehmen war, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten
auf das Minimum zu senken (§ 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1
der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV
VGr]).
3.
3.1
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG) ist gemäss Art. 83 lit. m BGG unzulässig gegen Entscheide
über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. Die in Art. 83 lit. m
BGG statuierte Gegenausnahme, wonach die Beschwerde zulässig ist, wenn sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen
Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt, betrifft lediglich
Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder
kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer. Nicht von der Gegenausnahme erfasst
werden damit Vermögens- und Kapitalsteuern, Schenkungs- und Erbschaftssteuern
oder irgendwelche anderen Steuern und Kausalabgaben (Thomas Häberli in: Marcel
Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. A.,
Basel 2018, Art. 83 BGG N. 217d). Zu den Kausalabgaben zählt auch die
Wehrpflichtersatzabgabe (BGr, 24. August 2017, 2C_1051/2016, E. 2.2.2),
weshalb in Erlassfällen, welche die Wehrpflichtersatzabgabe betreffen,
lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG
zur Verfügung steht (vgl. BGr, 7. Dezember 2010, 2D_71/2010, E. 2.1).
3.2
Soweit die
vollmachtlose Vertreterin des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren
selbst kostenpflichtig wird, ist sie legitimiert, in eigenem Namen Beschwerde
beim Bundesgericht zu erheben. Der Rechtsmittelzug folgt diesfalls demjenigen
in der Hauptsache (vgl. VGr, 1. Dezember 2021, VB.2021.00704, E. 10.2).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 170.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Sozialarbeiterin B auferlegt.
4.
Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) B, Sozialzentrum C.