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Entscheid

VB.2022.00709

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00709

7. Februar 2023Deutsch5 min

(URT.2023.24325)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2022.00709

Verfügung

des Einzelrichters

vom 7. Februar 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiberin

Jsabelle Mayer.

In Sachen

A,

vertreten

durch Frau B,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton

Zürich, vertreten durch die Wehrpflichtersatzverwaltung,

Beschwerdegegner,

betreffend Wehrpflichtersatz

2020 (Erlass),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Veranlagungsverfügung vom 14. Januar 2022 wurde

die Wehrpflichtersatzabgabe 2020 für A auf Fr. 400.- zuzüglich Zins von Fr. 7.60

festgesetzt. Am 16. Februar 2022 ersuchte die Sozialarbeiterin B (Sozialzentrum C)

im Namen von A um Erlass der Wehrpflichtersatzabgabe 2020, da dieser

vollumfänglich mit Sozialhilfeleistungen unterstützt werde. Am 11. Oktober

2022 lehnte die Wehrpflichtersatzverwaltung des Amts für Militär und

Zivilschutz das Gesuch um Erlass der Wehrpflichtersatzabgabe ab, da A regelmässig

mit Integrationszulagen unterstützt werde, was gegen den Erlass spreche. Als

Rechtsmittel gegen die Verfügung wurde die Beschwerde an das

Steuerrekursgericht angegeben.

Erwägungen

II.

A. Mit Beschwerde vom 2. November 2022 wandte

sich B im Namen von A an das Steuerrekursgericht. In der Folge fand zwischen

dem Steuerrekursgericht und dem Verwaltungsgericht ein Meinungsaustausch zur

Frage der Zuständigkeit in Erlassfällen betreffend Wehrpflichtersatzabgabe

statt. Gestützt auf den Wortlaut von Art. 52 Abs. 2 Satz 2 der

Verordnung vom 30. August 1995 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV),

wonach über Beschwerden in Erlassfällen ein oberes kantonales Gericht als

einzige Instanz entscheidet, kamen die Gerichte zum Schluss, dass es sich bei

dem "oberen Gericht" dem Wortlaut nach nur um das Verwaltungsgericht

handeln könne. Folglich trat das Steuerrekursgericht mit Verfügung vom 17. November

2022.

auf die im Namen von A erhobene Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht ein

und überwies die Sache an das Verwaltungsgericht.

B. Hierauf eröffnete das Verwaltungsgericht das

vorliegende Verfahren. Mit Präsidialverfügung vom 23. November 2022 wurde

vom Eingang der Beschwerde Vormerk genommen und dem Beschwerdegegner Frist für

die Beschwerdeantwort und zur Einreichung der Akten angesetzt. Nach Eingang der

Verfahrensakten und der Beschwerdeantwort wurde der Sozialarbeiterin B mit

Präsidialverfügung vom 3. Januar 2023 eine einmalige, nicht erstreckbare

Frist von 10 Tagen angesetzt, um eine Vollmachtserklärung des Beschwerdeführers

einzureichen, ansonsten angenommen würde, dass das behauptete

Vertretungsverhältnis nicht bestehe und auf die Beschwerde nicht eingetreten

würde. Innert der angesetzten Frist ging keine Vollmacht ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Wer Beschwerde in fremdem Namen

erhebt, muss grundsätzlich eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Andernfalls

ist ihm eine angemessene Nachfrist zur Nachreichung der Vollmacht anzusetzen (§ 56

in Verbindung mit § 23 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Wird die Vollmacht nicht fristgerecht nachgereicht,

ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. VGr, 24. März 2022,

VB.2021.00784; vgl. auch Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 56 N. 20, 23 f.). Die Kosten werden

in ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts dem Nichtbevollmächtigten auferlegt

(vgl. VGr, 24. November 2022, GB.2022.00002, E. 2.1 [nicht auf

www.vgr.zh.ch veröffentlicht]; VGr, 8. Dezember 2021, GB.2021.00006, E. 1.4;

VGr, 1. Dezember 2021, VB.2021.00704, E. 1.1 und E. 8.1; VGr, 21. Oktober

2009, VB.2009.00263, E. 2).

1.2

Die

Präsidialverfügung vom 3. Januar 2023, mit welcher B aufgefordert wurde,

eine Vollmacht des Beschwerdeführers einzureichen, wurde ihr am 6. Januar

2023.

zugestellt. Die einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist von zehn Tagen zur

Vollmachtseinreichung lief am 16. Januar 2023 ab (§ 11 Abs. 1

und Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Nach Fristablauf erkundigte

sich die Gerichtsschreiberin telefonisch bei B nach dem Erhalt der

Präsidialverfügung. Diese teilte der Gerichtsschreiberin mit, die

Präsidialverfügung erhalten und gelesen zu haben sowie sie bei ihren Unterlagen

abgelegt zu haben. Nachdem B innert der ihr angesetzten Nachfrist keine

Vollmacht einreichte, fehlt es an einer Prozessvoraussetzung (vgl. dazu Alain

Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 36). Androhungsgemäss ist auf die

Beschwerde nicht einzutreten.

Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, dem

Beschwerdeführer die von der Wehrpflichtersatzverwaltung bereits erstattete

Beschwerdeantwort zuzustellen.

2.

Die Kosten

werden in Anwendung des Verursacherprinzips der ohne Vollmacht handelnden

Sozialarbeiterin B auferlegt (§ 13 Abs. 2 VRG). Da keine materielle

Prüfung des Begehrens vorzunehmen war, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten

auf das Minimum zu senken (§ 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1

der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV

VGr]).

3.

3.1

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG) ist gemäss Art. 83 lit. m BGG unzulässig gegen Entscheide

über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. Die in Art. 83 lit. m

BGG statuierte Gegenausnahme, wonach die Beschwerde zulässig ist, wenn sich

eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen

Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt, betrifft lediglich

Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder

kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer. Nicht von der Gegenausnahme erfasst

werden damit Vermögens- und Kapitalsteuern, Schenkungs- und Erbschaftssteuern

oder irgendwelche anderen Steuern und Kausalabgaben (Thomas Häberli in: Marcel

Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. A.,

Basel 2018, Art. 83 BGG N. 217d). Zu den Kausalabgaben zählt auch die

Wehrpflichtersatzabgabe (BGr, 24. August 2017, 2C_1051/2016, E. 2.2.2),

weshalb in Erlassfällen, welche die Wehrpflichtersatzabgabe betreffen,

lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG

zur Verfügung steht (vgl. BGr, 7. Dezember 2010, 2D_71/2010, E. 2.1).

3.2

Soweit die

vollmachtlose Vertreterin des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren

selbst kostenpflichtig wird, ist sie legitimiert, in eigenem Namen Beschwerde

beim Bundesgericht zu erheben. Der Rechtsmittelzug folgt diesfalls demjenigen

in der Hauptsache (vgl. VGr, 1. Dezember 2021, VB.2021.00704, E. 10.2).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 170.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Sozialarbeiterin B auferlegt.

4.

Gegen diese

Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) B, Sozialzentrum C.