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Entscheid

VB.2022.00710

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00710

8. Juni 2023Deutsch12 min

(URT.2023.24605)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00710

Urteil

der 4. Kammer

vom 8. Juni 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A ist eine 1969 geborene nordmazedonische Staatsangehörige. Sie

heiratete am 23. Februar 1990 in Nordmazedonien ihren Landsmann C, geboren

1960. Dieser reiste am 28. Februar 1991 in die Schweiz ein. Aus der Ehe

gingen die zwei Söhne D und E (geboren 1990 bzw. 1996) hervor. Am 9. März

1998 erhielt C die Niederlassungsbewilligung. Am 5. Juli 2008 reiste A gemeinsam

mit den beiden Kindern zu ihrem Ehemann in die Schweiz ein, wo sie in der Folge

eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Die beiden Kinder wurden in die

Niederlassungsbewilligung des Vaters einbezogen.

B. C musste

ab Februar 2003 allein und ab der Einreise seiner Ehefrau gemeinsam mit dieser,

mit Unterbrüchen und teilweise ergänzend zum Erwerbseinkommen, von der Sozialhilfe

unterstützt werden. A wurde aus diesem Grund vom Migrationsamt zwei Mal ermahnt

und mit Verfügung vom 31. Januar 2013 verwarnt. Am 10. November 2016

lehnte das Migrationsamt ein Gesuch von A um Erteilung der

Niederlassungsbewilligung ab und wies sie erneut auf die Folgen des Bezugs von

Sozialhilfe hin. Am 1. November 2020 verstarb C.

C. Vom

1. Februar 2003 bis am 30. November 2020 hatte die Familie A

Unterstützungsleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 347'700.- bezogen.

Infolge der Ausrichtung einer Witwenrente sowie Ergänzungsleistungen per Dezember

2020 bzw. diesbezüglichen Nachzahlungen konnte sich A im Februar 2022

rückwirkend per Januar 2019 von der Sozialhilfe lösen.

D. Mit

Verfügung vom 22. April 2022 wies das Migrationsamt ein Gesuch von A vom

30. Mai 2017 um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ab und wies sie

aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion

mit Entscheid vom 20. Oktober 2022 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine

neue Frist zum Verlassen der Schweiz an (Dispositiv-Ziff. II), wies ihre

Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands ab (Dispositiv-Ziff. III f.),

auferlegte ihr die Rekurskosten von Fr. 1'410.- (Dispositiv-Ziff. V)

und richtete in Dispositiv-Ziff. VI keine Parteientschädigung aus.

III.

Am 19. November 2022 liess A dem Verwaltungsgericht

beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben

und ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Sodann ersuchte sie um

"eine Nachfrist von 14 Tagen zur weiteren Begründung" der

Beschwerde. Mit Verfügung vom 22. November 2022 wies die Vorsitzende

dieses Gesuch ab.

Das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort, und die Sicherheitsdirektion verzichtete am 1. Dezember

2022.

auf eine Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 liess A

"zusätzlich" zur Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsvertretung durch ihren Vertreter ersuchen. Am 23. Januar 2023

reichte dieser dem Verwaltungsgericht Belege und am 31. Mai 2023 ausserdem

eine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide

der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des

Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach

Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Personen

mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, soweit sie (unter anderem) mit diesen zusammenwohnen. Nach

Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50

Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

nach Art. 43 AIG, wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz mindestens drei

Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt

sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in

der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

Die Beschwerdeführerin war im Besitz einer gestützt auf

Art. 43 Abs. 1 AIG erteilten Aufenthaltsbewilligung (zuletzt mit

Gültigkeit bis am 4. Juli 2017). Am 1. November 2020 verstarb der

Ehemann der Beschwerdeführerin.

2.2

Dass

die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann eine länger als drei

Jahre dauernde, tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft führte, ist unbestritten.

Die Vorinstanz hielt jedoch zu Recht fest, dass die Beschwerdeführerin die Integrationskriterien

nach Art. 58a AIG nicht erfüllt, zumal ihr insbesondere in

wirtschaftlicher Hinsicht keine erfolgreiche Integration attestiert werden kann;

die Beschwerdeführerin behauptet denn auch nichts Gegenteiliges. Eine

Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG kommt somit nicht in Betracht.

2.3

Der Tod

des Ehegatten gilt vermutungsweise als Härtefallgrund im Sinn von Art. 50 Abs. 1

lit. b AIG, falls keine besonderen Umstände vorliegen, welche Zweifel an

der Rechtmässigkeit der Ehe oder der Intensität der Verbundenheit der Ehegatten

aufkommen lassen (BGE 138 II 393 [Pra. 102/2013

Nr. 2] E. 3.1, 137 II 1 E. 3). Vorliegend bestehen in

dieser Hinsicht keine Zweifel. Vorinstanz und Beschwerdegegner gingen jedoch

davon aus, dass dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit

entgegensteht (Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG).

2.3.1

Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG setzt eine ausländische

Person einen Widerrufsgrund, wenn sie oder eine Person, für die sie zu sorgen

hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Dauerhafte

und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit setzt rechtsprechungsgemäss die konkrete

Gefahr einer andauernden und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit voraus; blosse

finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen

Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere

Sicht abzuwägen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe

finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet

werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt wird sorgen

können (BGr, 27. Dezember 2022, 2C_60/2022, E. 4.4).

In einem zur Publikation vorgesehenen Urteil hat sich das

Bundesgericht kürzlich eingehend mit dem Widerrufsgrund von Art. 63

Abs. 1 lit. c AIG befasst und (erneut) bestätigt, dass der Bezug von

Ergänzungsleistungen keinen solchen darstellt (BGr, 27. Dezember 2022,

2C_60/2022, E. 4.5 mit Hinweis auf BGE 141 II 401 [Pra. 105/2016

Nr. 59] E. 6.2.3, 135 II 265 E. 3.7; BGr, 3. Dezember 2021,

2C_158/2021, E. 6.2.2 – 7. November 2018, 2C_98/2018, E. 4.4 –

22.

Mai 2017, 2C_1018/2016, E. 3.1 – 14. Dezember 2016,

2C_562/2016, E. 2.1; vgl. auch BGr, 4. Mai 2020, 2C_131/2020,

E. 3.1, und 31. Oktober 2019, 2C_13/2019, E. 3.1). Gleichzeitig

wies das Bundesgericht aber darauf hin, dass ein im Zeitpunkt des angefochtenen

Entscheids bestehender Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nicht deshalb

entfalle, weil die betroffene Person sich zukünftig – durch eine AHV- oder

IV-Rente und Ergänzungsleistungen – von der Sozialhilfe wird lösen können. Die

künftigen Ergänzungsleistungen belasteten nämlich die öffentlichen Finanzen,

was bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs zu berücksichtigen

sei (BGr, 27. Dezember 2022, 2C_60/2022, E. 4.6 mit Hinweisen).

2.3.2

Seit ihrer Einreise im Jahr 2008 bis am 30. November 2020 bezog die

Beschwerdeführerin, gemeinsam mit ihrer Familie, Unterstützungsleistungen im

Gesamtbetrag von Fr. 347'700.-. Am 1. November 2020 verstarb ihr

Ehemann. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin als eigene

Unterstützungseinheit geführt und bezog so zwischen dem 1. Januar und dem

28.

Mai 2021 Fr. 9'880.70 an Sozialhilfe. Die Beschwerdeführerin hat

somit über mehr als zehn Jahre Sozialhilfe in erheblichem Mass bezogen.

Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die zuständige

IV-Stelle dem Ehemann der Beschwerdeführerin am 30. März 2020 und damit wenige

Monate vor dessen Tod mit Wirkung ab dem 1. Januar 2019 eine Dreiviertelsrente

zugesprochen hatte. Gemäss den Sozialen Diensten der Stadt F konnte sich die

Beschwerdeführerin in der Folge am 9. Februar 2022 (aufgrund von

Nachzahlungen der Invaliden- bzw. Witwenrente und Zusatzleistungen) rückwirkend

per Januar 2019 von der Sozialhilfe lösen. Seither bezieht sie eine Witwenrente

und Ergänzungsleistungen (sowie kantonale Beihilfen und kommunale Zuschüsse).

Bei Erlass der Ausgangsverfügung, das heisst am 22. April 2022, hatte sich

Dispositiv

die Beschwerdeführerin demnach (rückwirkend) bereits seit mehr als einem Jahr

von der Sozialhilfe gelöst. Die Sozialen Dienste der Stadt F setzten den

Beschwerdegegner darüber mit Schreiben vom 18. Februar 2022 in Kenntnis.

Im Zeitpunkt der verfahrensauslösenden Verfügung dauerte somit die konkrete

Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit nicht mehr an. Dies gilt heute umso mehr,

bezieht die Beschwerdeführerin doch nunmehr (rückwirkend) bereits seit über

drei Jahren keine Sozialhilfe mehr. Der Widerrufsgrund von Art. 63

Abs. 1 lit. c AIG ist demnach nicht gegeben (zum Ganzen BGr, 27. Dezember

2022, 2C_60/2022, E. 4.7; vgl. BGr, 7. Februar 2023, 2C_642/2022,

E. 3.3, und 11. April 2023, 2C_49/2023, E. 5.1 f.).

Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die finanzielle

Unterstützung der Beschwerdeführerin durch ihren Sohn E und die möglichen

Auswirkungen derselben auf die Höhe der Ergänzungsleistungen einzugehen. Ebenso

braucht das Verschulden der Beschwerdeführerin am (früheren) Sozialhilfebezug

nicht geprüft zu werden. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass hier

auch keine anderen Widerrufsgründe ersichtlich sind, welche einer

Bewilligungsverlängerung entgegenstehen würden.

2.4 Insgesamt

kommt der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b

AIG ein Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zu. Demnach ist

die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen, die

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.

3.

3.1 Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit

§ 65a Abs. 2 VRG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um

unentgeltliche Prozessführung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren wird

somit gegenstandslos.

Des Weiteren hat der Beschwerdegegner antragsgemäss eine

angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'500.- für das Rekurs- und

Fr. 1'000.- für das Beschwerdeverfahren (jeweils inklusive Mehrwertsteuer)

zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

3.2 Die

Beschwerdeführerin ersucht wie bereits vor Vorinstanz um Gewährung

unentgeltlicher Rechtsvertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben

Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig

aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

3.3 Das Gesuch

der Beschwerdeführerin ist angesichts ihrer Mittellosigkeit und unter

Berücksichtigung des Verfahrensausgangs gutzuheissen. Demnach ist der

Beschwerdeführerin sowohl für das Rekurs- wie auch für das Beschwerdeverfahren

Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

3.4 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird der

unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den

Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,

wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses

berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung

beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) für

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Der beschränkte Aufwand von Rechtsanwalt B im vorinstanzlichen

Verfahren ist durch die Zahlung der Parteientschädigung für das Rekursverfahren

an ihn abgegolten.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung

für das Beschwerdeverfahren stellte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin

am 23. Dezember 2022. Die davor erbrachten Leistungen sind grundsätzlich

nicht zu entschädigen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014, § 16 N. 94 f.). Der Entschädigungsanspruch

für den verbleibenden Aufwand von 3.25 Stunden ist durch die Bezahlung der

Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren an Rechtsanwalt B abgegolten.

3.5 Abschliessend

gilt es die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der

unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald

sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach

Abschluss des Verfahrens.

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG

e contrario). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I

und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 20. Oktober 2022

und die Verfügung des Migrationsamts vom 22. April 2022 werden aufgehoben.

Der Beschwerdegegner wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung der

Beschwerdeführerin zu verlängern.

In Abänderung der

Dispositiv-Ziff. III–V des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom

20. Oktober 2022 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem

Beschwerdegegner auferlegt und wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um

unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen und der

Beschwerdeführerin in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das

Rekursverfahren beigegeben.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. VI

des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 20. Oktober 2022 wird der

Beschwerdegegner verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung

von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird

als gegenstandslos geworden abgeschrieben und der Beschwerdeführerin in der

Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das

Beschwerdeverfahren beigegeben.

5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu

bezahlen.

6.

Gegen dieses Urteil

kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für

Migration.