VB.2022.00710
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00710
8. Juni 2023Deutsch12 min
(URT.2023.24605)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00710
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. Juni 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A ist eine 1969 geborene nordmazedonische Staatsangehörige. Sie
heiratete am 23. Februar 1990 in Nordmazedonien ihren Landsmann C, geboren
1960. Dieser reiste am 28. Februar 1991 in die Schweiz ein. Aus der Ehe
gingen die zwei Söhne D und E (geboren 1990 bzw. 1996) hervor. Am 9. März
1998 erhielt C die Niederlassungsbewilligung. Am 5. Juli 2008 reiste A gemeinsam
mit den beiden Kindern zu ihrem Ehemann in die Schweiz ein, wo sie in der Folge
eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Die beiden Kinder wurden in die
Niederlassungsbewilligung des Vaters einbezogen.
B. C musste
ab Februar 2003 allein und ab der Einreise seiner Ehefrau gemeinsam mit dieser,
mit Unterbrüchen und teilweise ergänzend zum Erwerbseinkommen, von der Sozialhilfe
unterstützt werden. A wurde aus diesem Grund vom Migrationsamt zwei Mal ermahnt
und mit Verfügung vom 31. Januar 2013 verwarnt. Am 10. November 2016
lehnte das Migrationsamt ein Gesuch von A um Erteilung der
Niederlassungsbewilligung ab und wies sie erneut auf die Folgen des Bezugs von
Sozialhilfe hin. Am 1. November 2020 verstarb C.
C. Vom
1. Februar 2003 bis am 30. November 2020 hatte die Familie A
Unterstützungsleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 347'700.- bezogen.
Infolge der Ausrichtung einer Witwenrente sowie Ergänzungsleistungen per Dezember
2020 bzw. diesbezüglichen Nachzahlungen konnte sich A im Februar 2022
rückwirkend per Januar 2019 von der Sozialhilfe lösen.
D. Mit
Verfügung vom 22. April 2022 wies das Migrationsamt ein Gesuch von A vom
30. Mai 2017 um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ab und wies sie
aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
mit Entscheid vom 20. Oktober 2022 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine
neue Frist zum Verlassen der Schweiz an (Dispositiv-Ziff. II), wies ihre
Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands ab (Dispositiv-Ziff. III f.),
auferlegte ihr die Rekurskosten von Fr. 1'410.- (Dispositiv-Ziff. V)
und richtete in Dispositiv-Ziff. VI keine Parteientschädigung aus.
III.
Am 19. November 2022 liess A dem Verwaltungsgericht
beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben
und ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Sodann ersuchte sie um
"eine Nachfrist von 14 Tagen zur weiteren Begründung" der
Beschwerde. Mit Verfügung vom 22. November 2022 wies die Vorsitzende
dieses Gesuch ab.
Das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort, und die Sicherheitsdirektion verzichtete am 1. Dezember
2022.
auf eine Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 liess A
"zusätzlich" zur Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsvertretung durch ihren Vertreter ersuchen. Am 23. Januar 2023
reichte dieser dem Verwaltungsgericht Belege und am 31. Mai 2023 ausserdem
eine Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide
der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des
Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach
Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Personen
mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, soweit sie (unter anderem) mit diesen zusammenwohnen. Nach
Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50
Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
nach Art. 43 AIG, wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz mindestens drei
Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt
sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in
der Schweiz erforderlich machen (lit. b).
Die Beschwerdeführerin war im Besitz einer gestützt auf
Art. 43 Abs. 1 AIG erteilten Aufenthaltsbewilligung (zuletzt mit
Gültigkeit bis am 4. Juli 2017). Am 1. November 2020 verstarb der
Ehemann der Beschwerdeführerin.
2.2
Dass
die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann eine länger als drei
Jahre dauernde, tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft führte, ist unbestritten.
Die Vorinstanz hielt jedoch zu Recht fest, dass die Beschwerdeführerin die Integrationskriterien
nach Art. 58a AIG nicht erfüllt, zumal ihr insbesondere in
wirtschaftlicher Hinsicht keine erfolgreiche Integration attestiert werden kann;
die Beschwerdeführerin behauptet denn auch nichts Gegenteiliges. Eine
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG kommt somit nicht in Betracht.
2.3
Der Tod
des Ehegatten gilt vermutungsweise als Härtefallgrund im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. b AIG, falls keine besonderen Umstände vorliegen, welche Zweifel an
der Rechtmässigkeit der Ehe oder der Intensität der Verbundenheit der Ehegatten
aufkommen lassen (BGE 138 II 393 [Pra. 102/2013
Nr. 2] E. 3.1, 137 II 1 E. 3). Vorliegend bestehen in
dieser Hinsicht keine Zweifel. Vorinstanz und Beschwerdegegner gingen jedoch
davon aus, dass dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit
entgegensteht (Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG).
2.3.1
Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG setzt eine ausländische
Person einen Widerrufsgrund, wenn sie oder eine Person, für die sie zu sorgen
hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Dauerhafte
und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit setzt rechtsprechungsgemäss die konkrete
Gefahr einer andauernden und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit voraus; blosse
finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen
Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere
Sicht abzuwägen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe
finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet
werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt wird sorgen
können (BGr, 27. Dezember 2022, 2C_60/2022, E. 4.4).
In einem zur Publikation vorgesehenen Urteil hat sich das
Bundesgericht kürzlich eingehend mit dem Widerrufsgrund von Art. 63
Abs. 1 lit. c AIG befasst und (erneut) bestätigt, dass der Bezug von
Ergänzungsleistungen keinen solchen darstellt (BGr, 27. Dezember 2022,
2C_60/2022, E. 4.5 mit Hinweis auf BGE 141 II 401 [Pra. 105/2016
Nr. 59] E. 6.2.3, 135 II 265 E. 3.7; BGr, 3. Dezember 2021,
2C_158/2021, E. 6.2.2 – 7. November 2018, 2C_98/2018, E. 4.4 –
22.
Mai 2017, 2C_1018/2016, E. 3.1 – 14. Dezember 2016,
2C_562/2016, E. 2.1; vgl. auch BGr, 4. Mai 2020, 2C_131/2020,
E. 3.1, und 31. Oktober 2019, 2C_13/2019, E. 3.1). Gleichzeitig
wies das Bundesgericht aber darauf hin, dass ein im Zeitpunkt des angefochtenen
Entscheids bestehender Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nicht deshalb
entfalle, weil die betroffene Person sich zukünftig – durch eine AHV- oder
IV-Rente und Ergänzungsleistungen – von der Sozialhilfe wird lösen können. Die
künftigen Ergänzungsleistungen belasteten nämlich die öffentlichen Finanzen,
was bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs zu berücksichtigen
sei (BGr, 27. Dezember 2022, 2C_60/2022, E. 4.6 mit Hinweisen).
2.3.2
Seit ihrer Einreise im Jahr 2008 bis am 30. November 2020 bezog die
Beschwerdeführerin, gemeinsam mit ihrer Familie, Unterstützungsleistungen im
Gesamtbetrag von Fr. 347'700.-. Am 1. November 2020 verstarb ihr
Ehemann. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin als eigene
Unterstützungseinheit geführt und bezog so zwischen dem 1. Januar und dem
28.
Mai 2021 Fr. 9'880.70 an Sozialhilfe. Die Beschwerdeführerin hat
somit über mehr als zehn Jahre Sozialhilfe in erheblichem Mass bezogen.
Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die zuständige
IV-Stelle dem Ehemann der Beschwerdeführerin am 30. März 2020 und damit wenige
Monate vor dessen Tod mit Wirkung ab dem 1. Januar 2019 eine Dreiviertelsrente
zugesprochen hatte. Gemäss den Sozialen Diensten der Stadt F konnte sich die
Beschwerdeführerin in der Folge am 9. Februar 2022 (aufgrund von
Nachzahlungen der Invaliden- bzw. Witwenrente und Zusatzleistungen) rückwirkend
per Januar 2019 von der Sozialhilfe lösen. Seither bezieht sie eine Witwenrente
und Ergänzungsleistungen (sowie kantonale Beihilfen und kommunale Zuschüsse).
Bei Erlass der Ausgangsverfügung, das heisst am 22. April 2022, hatte sich
Dispositiv
die Beschwerdeführerin demnach (rückwirkend) bereits seit mehr als einem Jahr
von der Sozialhilfe gelöst. Die Sozialen Dienste der Stadt F setzten den
Beschwerdegegner darüber mit Schreiben vom 18. Februar 2022 in Kenntnis.
Im Zeitpunkt der verfahrensauslösenden Verfügung dauerte somit die konkrete
Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit nicht mehr an. Dies gilt heute umso mehr,
bezieht die Beschwerdeführerin doch nunmehr (rückwirkend) bereits seit über
drei Jahren keine Sozialhilfe mehr. Der Widerrufsgrund von Art. 63
Abs. 1 lit. c AIG ist demnach nicht gegeben (zum Ganzen BGr, 27. Dezember
2022, 2C_60/2022, E. 4.7; vgl. BGr, 7. Februar 2023, 2C_642/2022,
E. 3.3, und 11. April 2023, 2C_49/2023, E. 5.1 f.).
Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die finanzielle
Unterstützung der Beschwerdeführerin durch ihren Sohn E und die möglichen
Auswirkungen derselben auf die Höhe der Ergänzungsleistungen einzugehen. Ebenso
braucht das Verschulden der Beschwerdeführerin am (früheren) Sozialhilfebezug
nicht geprüft zu werden. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass hier
auch keine anderen Widerrufsgründe ersichtlich sind, welche einer
Bewilligungsverlängerung entgegenstehen würden.
2.4 Insgesamt
kommt der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b
AIG ein Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zu. Demnach ist
die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen, die
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.
3.
3.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit
§ 65a Abs. 2 VRG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um
unentgeltliche Prozessführung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren wird
somit gegenstandslos.
Des Weiteren hat der Beschwerdegegner antragsgemäss eine
angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'500.- für das Rekurs- und
Fr. 1'000.- für das Beschwerdeverfahren (jeweils inklusive Mehrwertsteuer)
zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
3.2 Die
Beschwerdeführerin ersucht wie bereits vor Vorinstanz um Gewährung
unentgeltlicher Rechtsvertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben
Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig
aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
3.3 Das Gesuch
der Beschwerdeführerin ist angesichts ihrer Mittellosigkeit und unter
Berücksichtigung des Verfahrensausgangs gutzuheissen. Demnach ist der
Beschwerdeführerin sowohl für das Rekurs- wie auch für das Beschwerdeverfahren
Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
3.4 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird der
unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den
Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,
wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses
berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung
beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) für
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.
Der beschränkte Aufwand von Rechtsanwalt B im vorinstanzlichen
Verfahren ist durch die Zahlung der Parteientschädigung für das Rekursverfahren
an ihn abgegolten.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
für das Beschwerdeverfahren stellte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
am 23. Dezember 2022. Die davor erbrachten Leistungen sind grundsätzlich
nicht zu entschädigen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014, § 16 N. 94 f.). Der Entschädigungsanspruch
für den verbleibenden Aufwand von 3.25 Stunden ist durch die Bezahlung der
Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren an Rechtsanwalt B abgegolten.
3.5 Abschliessend
gilt es die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der
unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald
sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
e contrario). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I
und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 20. Oktober 2022
und die Verfügung des Migrationsamts vom 22. April 2022 werden aufgehoben.
Der Beschwerdegegner wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin zu verlängern.
In Abänderung der
Dispositiv-Ziff. III–V des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom
20. Oktober 2022 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem
Beschwerdegegner auferlegt und wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um
unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen und der
Beschwerdeführerin in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das
Rekursverfahren beigegeben.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. VI
des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 20. Oktober 2022 wird der
Beschwerdegegner verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird
als gegenstandslos geworden abgeschrieben und der Beschwerdeführerin in der
Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das
Beschwerdeverfahren beigegeben.
5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
6.
Gegen dieses Urteil
kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für
Migration.