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Entscheid

VB.2022.00712

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00712

25. November 2022Deutsch5 min

(URT.2022.24154)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00712

Verfügung

des Einzelrichters

vom 25. November 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Flughafen

Zürich AG,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Rechtsverzögerung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit

Schreiben vom 10. Juni 2022 teilte die Airport Security der Flughaften

Zürich AG der B AG mit, dass ihrem Antrag auf Ausstellung eines

Flughafenausweises für ihre Angestellte A, welcher zum Betreten des

nichtöffentlichen Flughafenareals berechtigt hätte, abgewiesen werde. Gegen

diesen Entscheid könne ein Wiedererwägungsgesuch gestellt werden. Mit Schreiben

vom 13. Juli 2022 bat der Rechtsvertreter von A die B AG, ein solches

einzureichen. Mit E-Mail vom 21. Juli 2022 teilte die B AG A mit,

dass sie von der Airport Security eine "negative Rückmeldung"

erhalten habe und das Arbeitsverhältnis mangels Ausstellung des

Flughafenausweises per 30. Juni 2022 aufgelöst werde; weitere rechtliche

Schritte hinsichtlich des abgewiesenen Antrags auf Ausstellung des

Flughafenausweises würden ihrerseits keine eingeleitet. A könne insofern aber

selber bei der Airport Security um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung

ersuchen. Mit E-Mail vom 30. August 2022 erkundigte sich A bei der B AG,

wann ihr die Verfügung der Airport Security zugestellt werde. Mit E-Mails vom

7. September und 26. Oktober 2022 richtete sie dieselbe Frage direkt

an die Airport Security, wobei sie im E-Mail vom 26. Oktober 2022 darauf

hinwies, dass sie, falls sie bis 9. November 2022 keine Verfügung erhalte,

wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung an das Verwaltungsgericht

gelangen werde.

Erwägungen

II.

In der Folge reichte A dem

Verwaltungsgericht eine mit als "Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bei

Ausstellung einer Verfügung Flughafen Zürich AG/Airport Security"

bezeichnete Eingabe vom 21. November 2022 ein und beantragte, die Airport

Security sei zu verpflichten, in Bezug auf ihren abgewiesenen Antrag auf

Ausstellung eines Flughafenausweises eine Verfügung zu erlassen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (vgl. § 70 in

Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Das vorliegende Verfahren ist durch den Einzelrichter

zu erledigen, da sich die Beschwerde aufgrund der augenscheinlichen Unzuständigkeit

des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des Begehrens der

Beschwerdeführerin als offensichtlich unzulässig erweist (§ 38b Abs. 1 lit. a VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in

Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8).

1.2

Nachdem

sich der massgebliche Sachverhalt aus den Beschwerdebeilagen ergibt, konnte auf

den Beizug von Akten verzichtet werden (§ 57 VRG). Ein Schriftenwechsel

wurde ebenfalls nicht durchgeführt (§ 58 VRG).

2.

2.1

Nach

Art. 108b Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948

(LFG, SR 748.0) müssen (lit. a) Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in der

Schweiz für ihr Luftfahrtpersonal und (lit. b) Flughafenhalter für alle

anderen Personen, die Zugang zum Sicherheitsbereich eines Flughafens haben oder

erhalten sollen, Zuverlässigkeitsüberprüfungen durchführen. Gemäss

Art. 108b Abs. 2 LFG umfasst die Zuverlässigkeitsprüfung zumindest

die Verifizierung der Identität der betreffenden Person (lit. a), die

Überprüfung, ob Vorstrafen vorhanden oder Strafverfahren hängig sind

(lit. b), und die Kontrolle des Lebenslaufs, insbesondere die Angaben über

bisherige Beschäftigungen, Ausbildungen und Auslandsaufenthalte (lit. c).

Die Zuverlässigkeitsprüfung darf nach Art. 108b Abs. 3 LFG nur mit

der Einwilligung der zu prüfenden Person durchgeführt werden. Wird der Zugang

zum Sicherheitsbereich des Flughafens nicht gewährt, so kann die betroffene

Person vom Flughafenhalter eine Verfügung verlangen.

2.2

Art. 108b

Abs. 3 LFG stellt den Rechtsschutz der betroffenen Personen sicher. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben die Flughafenhalter – wie die

Flughaften Zürich AG – im Bereich Erteilung, Verweigerung oder Entzug der

Zugangsberechtigung Verfügungskompetenz und sind daher berechtigt, Verfügungen

im Sinn von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das

Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu erlassen. Diese können beim

Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (BGr, 14. April 2020, 2C_863/2019,

E. 5 f.; 31. Juli 2018, 2C_855/2016, E. 8 ff.; BBl

2019.

4751, S. 4837).

Dispositiv

2.3 Demnach

hätte die Beschwerdeführerin mit ihrer gegen die Airport Security der Flughafen

Zürich AG gerichteten Rechtsverzögerungsbeschwerde an das

Bundesverwaltungsgericht gelangen müssen, folgt doch der Rechtsweg einer solchen Beschwerde jenem,

der auch gegen die aus Sicht der beschwerdeführenden Person verweigerte

Anordnung zur Verfügung stünde. Das Zürcher Verwaltungsgericht demgegenüber

ist für die Behandlung des Begehrens der Beschwerdeführerin nicht zuständig.

Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

3.

Mangels Fristgebundenheit der Rechtsverzögerungsbeschwerde

kann von deren Weiterleitung an das Bundesverwaltungsgericht im Sinn von

§ 5 Abs. 2 VRG abgesehen werden (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 5 N. 48). Der Beschwerdeführerin steht es aber frei, sich selber

mit Rechtsverzögerungsbeschwerde an das zuständige Bundesverwaltungsgericht

(Postfach, 9023 St. Gallen) zu wenden.

4.

Bei diesem Ausgang wären die Kosten des vorliegenden

Verfahrens an sich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Es rechtfertigt sich jedoch, die

Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen, zumal der – dem Anschein nach

rechtsunkundigen – Beschwerdeführerin kein Entscheid vorlag, aus welchem sich

der korrekte Rechtsmittelweg ergeben hätte, und dieser auch nicht

augenscheinlich war. Eine Parteientschädigung hat die Beschwerdeführerin nicht

beantragt und stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1. Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und

Kommunikation (UVEK).