VB.2022.00715
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00715
3. November 2023Deutsch7 min
(URT.2023.24932)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2022.00715
Urteil
des Einzelrichters
vom 3. November 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger,
Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegner,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit
Verfügung vom 16. Juni 2022 auf unbestimmte Zeit ab sofort den
Führerausweis und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller
Kategorien sowie aller Unterkategorien sowie der Spezialkategorien
(einschliesslich Mofa). Ferner machte es die Wiedererteilung des
Führerausweises vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen
Gutachtens einer Ärztin oder eines Arztes der Anerkennungsstufe 4 abhängig. Dem
Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog es die
aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob A mit Eingabe vom 15. Juli 2022
Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2022
wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab und entzog dem Lauf der
Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
III.
Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 23. November
2022.
an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids und die Verpflichtung des Beschwerdegegners
geeignete mildere Massnahmen (wie z. B. Kontrollfahrt, Fahrten mit Begleitpersonen etc.) zu
verfügen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2022
beantragte das Strassenverkehrsamt die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 20. Dezember 2022 auf
eine Vernehmlassung. A replizierte am 20. Januar 2023.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen
administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im
vorliegenden Fall besteht kein Grund für eine solche Überweisung.
2.
Der Beschwerdeführer erlitt am 17. Mai 2014 als
Motorradlenker unverschuldet einen schweren Verkehrsunfall, wodurch er mehrere
gravierende Verletzungen davontrug. Nachdem der Beschwerdeführer am 7. Januar
2016.
betreffend seine Fahreignung untersucht worden war und er am 14. Juni
2016.
eine Kontrollfahrt absolviert hatte, konnte seine Fahreignung insbesondere
unter der Auflage regelmässiger ärztlicher Kontrollen befürwortet werden. Der
Beschwerdeführer reichte daraufhin im Rahmen der Verlaufskontrolle regelmässig
ärztliche Zeugnisse ein. Gestützt auf das Zeugnis vom 10. Januar 2022
erfolgte eine erneute verkehrsmedizinische Überprüfung der Fahreignung. Das
Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) vom 19. Mai
2022.
kam dabei zum Schluss, die Fahreignung des Beschwerdeführers sei wegen der
zentralen Gesichtsfelddefekte und der kognitiven und
körperlichen Defizite zu verneinen. Auch eine Beschränkung des
Führerausweises nach Art. 34 der Verordnung über die Zulassung von
Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 15. Juli 2023 (VZV) sei
aus verkehrsmedizinischer Sicht nicht möglich, ebenso wenig wie ein Abweichen
von den Mindestanforderungen nach Art. 7 Abs. 3 VZV.
Gestützt auf diesen Sachverhalt entzog der
Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer mit angefochtener Verfügung vom 16. Juni
2022.
gestützt auf Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. a
sowie Art. 17 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember
1959.
(SVG) den Führerausweis auf unbestimmte Zeit.
3.
3.1
Ausweise
und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die
gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1
SVG). Für Motorfahrzeugführende setzt Art. 14 Abs. 1 SVG voraus,
dass sie über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Der Führerausweis wird
einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige
Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu
führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG).
3.2
Ist die
Fahreignung nicht mehr gegeben, muss ein Sicherungsentzug zwingend angeordnet
werden. Als schwerwiegender Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des
Betroffenen setzt er eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen
Gesichtspunkte voraus (BGE 133 II 384 E. 3.1). Das Verwaltungsgericht
prüft dabei den dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt
grundsätzlich frei (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG). Steht allerdings eine gutachterliche Einschätzung zu
Sachverhaltsfragen im Streit, beschränkt das Gericht seine Prüfung darauf, ob
das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist.
Die Entscheidinstanz darf somit nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen
– etwa dann, wenn dieses Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn
dessen Schlüssigkeit in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (vgl. zum
Ganzen VGr, 8. Juni 2015, VB.2015.00126, E. 4.2 mit Hinweisen).
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer führt nicht aus, inwiefern das verkehrsmedizinische Gutachten
mangelhaft sein soll. Vielmehr führt er aus, dass das
Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt worden sei, da mildere Massnahmen zum
Ausweisentzug wie Kontrollfahrten oder Fahrten mit Begleitpersonen möglich
seien. Sodann habe der Beschwerdeführer seit dem Unfall über 280'000 km
unfallfrei zurückgelegt, was das Gutachten entkräften würde. Er habe sich
sodann immer an sämtliche Auflagen gehalten und eine Verschlimmerung seiner
medizinischen Situation werde bestritten. Unfallverletzungen würden mit der
Zeit besser und nicht schlechter werden. Sein Hausarzt habe die stationäre Art
der Beschwerden bestätigt. Sodann habe er auch eine Operation des grauen Stars
vorgenommen, wodurch seine Sichtverhältnisse besser geworden seien.
Das verkehrsmedizinische Gutachten beruht auf einer
eingehenden Untersuchung des Beschwerdeführers. Die Ergebnisse und die daraus
gezogenen Schlussfolgerungen, wonach beim Beschwerdeführer zentrale
Gesichtsfelddefekte und kognitive und körperliche Defizite vorlägen, welche die
Fahreignung ausschlössen und auch nicht durch mildere Massnahmen kompensiert
werden könnten, überzeugen. Weitere Untersuchungen zu einer möglichen
Liquorzirkulationsstörung mit Hirndrucksteigerung, welche durch den
Beschwerdeführer bislang abgelehnt wurden, erweisen sich angesichts der klaren,
die Fahreignung ausschliessenden Befunde nicht als nötig und ein weiteres
Gutachten ist nicht einzuholen.
4.2
Mit Blick
auf die sorgfältigen verkehrsmedizinischen Abklärungen aller wesentlichen
Gesichtspunkte sind keine Gründe ersichtlich, vom schlüssigen, vollständigen
und widerspruchsfreien Gutachten abzuweichen.
Die offenbar erfolgreich verlaufene Operation des grauen
Stars hat zwar zu einer Verbesserung der Sehschärfe geführt, hat aber keinen
Einfluss auf die dem Sicherungsentzug im Wesentlichen zugrunde liegenden
Defizite, insbesondere der Gesichtsfeldeinschränkung. Der Bericht des
Hausarztes des Beschwerdeführers wurde im Gutachten aufgenommen und
berücksichtigt. Das Gutachten zeigt klar auf, dass es gegenüber der
Begutachtung aus dem Jahr 2016 zu einer Verschlechterung gekommen ist und dass
mildere Massnahmen zum Führerausweisentzug nicht (mehr) möglich sind.
Insbesondere lässt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Lenker in
den letzten Jahren unfallfrei blieb, nicht auf seine Fahreignung schliessen.
Die von ihm beantragte Auflage, ihm Fahrten nur mit einer Begleitperson zu
erlauben, wäre untauglich; abgesehen von der besonderen Situation bei
Lernfahrten, muss der Lenker eines Motorfahrzeugs in der Lage sein, dieses
selbständig und ohne Mithilfe einer Beifahrerin verkehrssicher zu führen.
Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;
c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Sekretariat Administrativmassnahmen.