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Entscheid

VB.2022.00715

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00715

3. November 2023Deutsch7 min

(URT.2023.24932)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00715

Urteil

des Einzelrichters

vom 3. November 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger,

Gerichtsschreiberin

Nicole Rubin.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegner,

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit

Verfügung vom 16. Juni 2022 auf unbestimmte Zeit ab sofort den

Führerausweis und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller

Kategorien sowie aller Unterkategorien sowie der Spezialkategorien

(einschliesslich Mofa). Ferner machte es die Wiedererteilung des

Führerausweises vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen

Gutachtens einer Ärztin oder eines Arztes der Anerkennungsstufe 4 abhängig. Dem

Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog es die

aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A mit Eingabe vom 15. Juli 2022

Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte die

Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2022

wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab und entzog dem Lauf der

Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

III.

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 23. November

2022.

an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung

des angefochtenen Entscheids und die Verpflichtung des Beschwerdegegners

geeignete mildere Massnahmen (wie z. B. Kontrollfahrt, Fahrten mit Begleitpersonen etc.) zu

verfügen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2022

beantragte das Strassenverkehrsamt die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 20. Dezember 2022 auf

eine Vernehmlassung. A replizierte am 20. Januar 2023.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen

administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung

der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im

vorliegenden Fall besteht kein Grund für eine solche Überweisung.

2.

Der Beschwerdeführer erlitt am 17. Mai 2014 als

Motorradlenker unverschuldet einen schweren Verkehrsunfall, wodurch er mehrere

gravierende Verletzungen davontrug. Nachdem der Beschwerdeführer am 7. Januar

2016.

betreffend seine Fahreignung untersucht worden war und er am 14. Juni

2016.

eine Kontrollfahrt absolviert hatte, konnte seine Fahreignung insbesondere

unter der Auflage regelmässiger ärztlicher Kontrollen befürwortet werden. Der

Beschwerdeführer reichte daraufhin im Rahmen der Verlaufskontrolle regelmässig

ärztliche Zeugnisse ein. Gestützt auf das Zeugnis vom 10. Januar 2022

erfolgte eine erneute verkehrsmedizinische Überprüfung der Fahreignung. Das

Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) vom 19. Mai

2022.

kam dabei zum Schluss, die Fahreignung des Beschwerdeführers sei wegen der

zentralen Gesichtsfelddefekte und der kognitiven und

körperlichen Defizite zu verneinen. Auch eine Beschränkung des

Führerausweises nach Art. 34 der Verordnung über die Zulassung von

Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 15. Juli 2023 (VZV) sei

aus verkehrsmedizinischer Sicht nicht möglich, ebenso wenig wie ein Abweichen

von den Mindestanforderungen nach Art. 7 Abs. 3 VZV.

Gestützt auf diesen Sachverhalt entzog der

Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer mit angefochtener Verfügung vom 16. Juni

2022.

gestützt auf Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. a

sowie Art. 17 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember

1959.

(SVG) den Führerausweis auf unbestimmte Zeit.

3.

3.1

Ausweise

und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die

gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1

SVG). Für Motorfahrzeugführende setzt Art. 14 Abs. 1 SVG voraus,

dass sie über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Der Führerausweis wird

einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige

Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu

führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG).

3.2

Ist die

Fahreignung nicht mehr gegeben, muss ein Sicherungsentzug zwingend angeordnet

werden. Als schwerwiegender Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des

Betroffenen setzt er eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen

Gesichtspunkte voraus (BGE 133 II 384 E. 3.1). Das Verwaltungsgericht

prüft dabei den dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt

grundsätzlich frei (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG). Steht allerdings eine gutachterliche Einschätzung zu

Sachverhaltsfragen im Streit, beschränkt das Gericht seine Prüfung darauf, ob

das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist.

Die Entscheidinstanz darf somit nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen

– etwa dann, wenn dieses Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn

dessen Schlüssigkeit in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (vgl. zum

Ganzen VGr, 8. Juni 2015, VB.2015.00126, E. 4.2 mit Hinweisen).

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer führt nicht aus, inwiefern das verkehrsmedizinische Gutachten

mangelhaft sein soll. Vielmehr führt er aus, dass das

Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt worden sei, da mildere Massnahmen zum

Ausweisentzug wie Kontrollfahrten oder Fahrten mit Begleitpersonen möglich

seien. Sodann habe der Beschwerdeführer seit dem Unfall über 280'000 km

unfallfrei zurückgelegt, was das Gutachten entkräften würde. Er habe sich

sodann immer an sämtliche Auflagen gehalten und eine Verschlimmerung seiner

medizinischen Situation werde bestritten. Unfallverletzungen würden mit der

Zeit besser und nicht schlechter werden. Sein Hausarzt habe die stationäre Art

der Beschwerden bestätigt. Sodann habe er auch eine Operation des grauen Stars

vorgenommen, wodurch seine Sichtverhältnisse besser geworden seien.

Das verkehrsmedizinische Gutachten beruht auf einer

eingehenden Untersuchung des Beschwerdeführers. Die Ergebnisse und die daraus

gezogenen Schlussfolgerungen, wonach beim Beschwerdeführer zentrale

Gesichtsfelddefekte und kognitive und körperliche Defizite vorlägen, welche die

Fahreignung ausschlössen und auch nicht durch mildere Massnahmen kompensiert

werden könnten, überzeugen. Weitere Untersuchungen zu einer möglichen

Liquorzirkulationsstörung mit Hirndrucksteigerung, welche durch den

Beschwerdeführer bislang abgelehnt wurden, erweisen sich angesichts der klaren,

die Fahreignung ausschliessenden Befunde nicht als nötig und ein weiteres

Gutachten ist nicht einzuholen.

4.2

Mit Blick

auf die sorgfältigen verkehrsmedizinischen Abklärungen aller wesentlichen

Gesichtspunkte sind keine Gründe ersichtlich, vom schlüssigen, vollständigen

und widerspruchsfreien Gutachten abzuweichen.

Die offenbar erfolgreich verlaufene Operation des grauen

Stars hat zwar zu einer Verbesserung der Sehschärfe geführt, hat aber keinen

Einfluss auf die dem Sicherungsentzug im Wesentlichen zugrunde liegenden

Defizite, insbesondere der Gesichtsfeldeinschränkung. Der Bericht des

Hausarztes des Beschwerdeführers wurde im Gutachten aufgenommen und

berücksichtigt. Das Gutachten zeigt klar auf, dass es gegenüber der

Begutachtung aus dem Jahr 2016 zu einer Verschlechterung gekommen ist und dass

mildere Massnahmen zum Führerausweisentzug nicht (mehr) möglich sind.

Insbesondere lässt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Lenker in

den letzten Jahren unfallfrei blieb, nicht auf seine Fahreignung schliessen.

Die von ihm beantragte Auflage, ihm Fahrten nur mit einer Begleitperson zu

erlauben, wäre untauglich; abgesehen von der besonderen Situation bei

Lernfahrten, muss der Lenker eines Motorfahrzeugs in der Lage sein, dieses

selbständig und ohne Mithilfe einer Beifahrerin verkehrssicher zu führen.

Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'095.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;

c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Sekretariat Administrativmassnahmen.