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Entscheid

VB.2022.00717

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00717

12. Januar 2023Deutsch9 min

(URT.2023.24259)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00717

Urteil

der 4. Kammer

vom 12. Januar 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Oberrieden,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Vereinbarung

Wiesenbord (Stimmrechtsbeschwerde),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die

Gemeindeversammlung der Gemeinde Oberrieden genehmigte am 27. Juni 2018

den Verkauf des gemeindeeigenen Grundstücks Nr. 1363 für Fr. 5'686'200.-

an die B AG. In der Weisung zur Gemeindeversammlung wurde unter anderem

das Wiesenbord Glatthaferwiese, ein im kommunalen Inventar der schutzwürdigen Naturelemente

verzeichnetes Objekt, thematisiert. Dessen Schutz sollte gemäss Weisung

"im Kaufvertrag als separate Vereinbarung enthalten" sein.

Am 4. Juli 2019 reichte die B AG ein Baugesuch

für die Parzelle Nr. 1363 ein. Am 17. September 2019

stimmte der Gemeinderat Oberrieden der Einräumung eines Näherbaurechts zulasten

des gemeindeeigenen Grundstücks Nr. 1362 zu und gewährte der B AG

zugleich das (Über-)Baurecht für zwei Fussgängerbrücken. In der Folge

erteilte die Baukommission Oberrieden am 21. Oktober 2019 die

baurechtliche Bewilligung für das Projekt der B AG. Nachdem C und D die

Profilierung des Bauprojekts gesehen hatten, verlangten sie die Zustellung der

baurechtlichen Bewilligung; diese erhielten sie am 1. November 2019. Nach

deren Kenntnisnahme verlangte D von der Gemeindeverwaltung auch den

Gemeinderatsbeschluss vom 17. September 2019. Am 15. November 2019

reichten C, D und A beim Bezirksrat Horgen einen "Rekurs, ev.

Aufsichtsbeschwerde" ein. Der Bezirksrat trat auf den Rekurs nicht ein.

Dagegen gelangten C, D und A an das Verwaltungsgericht, welches

die Beschwerde mit Urteil vom 19. Februar 2020 (VB.2019.00843) in

der Hauptsache abwies. Das Verwaltungsgericht gelangte zum Schluss, dass der

Bezirksrat die Eingabe vom 15. November 2019 auch als Stimmrechtsrekurs

hätte behandeln müssen; ein solcher erwies sich jedoch als verspätet (VGr, 19. Februar

2020, VB.2019.00843, E. 4.2 f.)

B. Die separate

Vereinbarung betreffend Schutz des Wiesenbords wurde am 16. August bzw. 3. September

2022 abgeschlossen. Auf ein Gesuch von A hin wurde ihm diese mit E-Mail vom 23. September

2022 zugestellt.

Erwägungen

II.

Am 28. September 2022 gelangte A mit als

"Stimmrechtsbeschwerde" betitelter Eingabe an den Bezirksrat Horgen.

Er beantragte im Wesentlichen, die Vereinbarung vom 16. August bzw.

3.

September 2022 sei aufzuheben und der Gemeinderat Oberrieden zu

verpflichten, eine neue Vereinbarung abzuschliessen, "welche die

Herrichtung einer zusammenhängenden, mindestens 500 m2 grossen Naturfläche

in gleichwertiger Qualität wie die zerstörte Glatthaferwiese (…)

sicherstellt". Mit Beschluss vom 17. November 2022 trat der

Bezirksrat Horgen nicht auf den Rekurs ein.

III.

Mit Beschwerde vom 23. November 2022 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, unter Entschädigungsfolge sei der vorinstanzliche

Nichteintretensentscheid aufzuheben und es sei "in der Sache selbst zu

entscheiden"; eventualiter sei die Sache zum Neuentscheid an die

Vorinstanz zurückzuweisen. In "verfahrensmässiger Hinsicht"

beantragte er unter anderem, "es sei der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung zu belassen, und zwar in der Weise, dass dem Beschwerdegegner zu

untersagen sei, die Bezugsbewilligung […] zu erteilen, solange das vorliegende

Beschwerdeverfahren nicht rechtskräftig erledigt ist". Mit Verfügung vom

28.

November 2022 trat der Vorsitzende auf das Gesuch des

Beschwerdeführers um Anordnung eines einstweiligen Verbots, die

Bezugsbewilligung zu erteilen, nicht ein. Am 30. November 2022 beantragte

der Bezirksrat Horgen die Abweisung der Beschwerde und verzichtete gleichzeitig

auf Vernehmlassung. Die Gemeinde Oberrieden reichte keine Beschwerdeantwort

ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide

der Bezirksräte zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; in Stimmrechtssachen in Verbindung

mit § 161 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom

1.

September 2003 [GPR, LS 161]).

1.2

Nimmt eine Vorinstanz einen Rekurs nicht an die Hand, ist die formell

unterlegene rekurrierende Partei legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg

gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58).

1.3

Weil auch

die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die in der

Bundesverfassung verankerte Garantie der politischen Rechte (Art. 34 Abs. 1

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) schützt die

freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2

BV). Gemäss dem ergänzenden kantonalen Recht gewährleisten die staatlichen

Organe, dass die Meinung der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum

Ausdruck gebracht werden kann, indem sie insbesondere einen freien und offenen

Prozess der Meinungsbildung fördern und eine von Zwang und unzulässigem Druck

freie Stimmabgabe ermöglichen (§ 6 Abs. 1 GPR).

2.2

§ 19 Abs. 1 lit. c

VRG sieht vor, dass Handlungen staatlicher Organe, welche die politische

Stimmberechtigung der Bürgerinnen und Bürger oder Volkswahlen oder

Volksabstimmungen betreffen, mit Rekurs angefochten werden können. Der

Anwendungsbereich des Rekurses in Stimmrechtssachen umfasst somit den Gehalt

der Garantie der politischen Rechte gemäss Art. 34 BV. Mit

Stimmrechtsrekurs können dementsprechend nur unmittelbare Verletzungen des

Stimm- und Wahlrechts gerügt werden (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar

VRG, § 19 N. 62, 64).

Im Rahmen eines Stimmrechtsrekurses (bzw.

einer Stimmrechtsbeschwerde) kann auch gerügt werden, ein Volksentscheid – wie

etwa ein Gemeindeversammlungsbeschluss – sei missachtet bzw. nicht korrekt

umgesetzt worden (Christoph Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, Zürich 1990,

S. 129; vgl. BGE 141 I 186 E. 5.3, 139 I 2 E. 5.6, 138 I 189

E. 3; Hansjörg Seiler in: ders. et al., Handkommentar zum

Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015, Art. 82 N. 106;

vgl. auch bereits VGr, 19. Februar 2020, VB.2019.00843, E. 4.2

Abs. 2 am Ende).

3.

3.1

Die

Vorinstanz trat auf den Stimmrechtsrekurs des Beschwerdeführers nicht ein, da

dieser nicht hinreichend dargelegt habe, inwiefern die politischen Rechte der

Stimmberechtigten konkret beeinträchtigt worden seien. Es sei somit kein

(zulässiger) Rekursgrund im Sinn von § 20 Abs. 1 VRG ersichtlich

(vgl. in diesem Kontext Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 3;

ferner Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 63).

Anders würde es sich verhalten, so die Vorinstanz weiter,

hätte der Beschwerdeführer gerügt, die Informationen im Vorfeld der Abstimmung

seien irreführend gewesen. Die nun angefochtene Vereinbarung sei aber sowohl im

Kaufvertrag von 25. April 2018 als auch in der Weisung des Gemeinderats

vom 18. Mai 2018 erwähnt worden. Ein Stimmrechtsrekurs erwiese sich somit

als verspätet, zumal die fünftägige Rekursfrist ab Kenntnis der Weisung bzw.

des Kaufvertrags lief (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 VRG). In dieser

Hinsicht sei nicht ausschlaggebend, wann der Beschwerdeführer Kenntnis vom

Inhalt der Vereinbarung erhalten habe; denn die (vermeintliche) Irreführung der

Stimmbevölkerung hätte sich "im Umstand der Unkenntnis dieses Inhalts

manifestiert".

3.2

Der

Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, seine politischen Rechte seien

verletzt worden, indem der Beschwerdegegner entweder bereits am 27. Juni

2018.

wusste, dass er den Landverkauf "anders umsetzen würde als vom

Souverän genehmigt" oder er sich danach über "die Zusicherungen"

hinweggesetzt habe, welche er den Teilnehmern der Gemeindeversammlung damals

abgegeben hatte. Aus einer Illustration in der Weisung des Gemeinderats vom

18.

Mai 2018 und dem Protokoll der Gemeindeversammlung vom 27. Juni

2018.

geht in diesem Kontext insbesondere hervor, dass die Glatthaferwiese

"entlang der Fachstrasse" erhalten bleiben sollte. In

seinem Rekurs hatte der Beschwerdeführer diesbezüglich ausgeführt, dass –

entgegen dem Gemeindeversammlungsbeschluss vom 27. Juni

2018.

– das Wiesenbord zerstört bzw. "aufgehoben" worden

sei.

3.3

Mit diesen Vorbringen hat der Beschwerdeführer – entgegen den

vorinstanzlichen Erwägungen – eine Verletzung seiner politischen Rechte geltend

gemacht (vgl. vorn, E. 2.2 Abs. 2). Daran ändert auch der Umstand

nichts, dass der genaue Inhalt der separaten Vereinbarung betreffend Schutz des

Wiesenbords anlässlich der Gemeindeversammlung noch nicht bekannt war.

Diese Überlegungen haben jedoch vorliegend

keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang: Denn im Ergebnis ist das

vorinstanzliche Nichteintreten nicht zu beanstanden. Soweit der

Beschwerdeführer nämlich vorbringt, er habe die (angebliche) Verletzung seiner

politischen Rechte erst nach Abschluss der Vereinbarung vom 16. August

bzw. 3. September 2022 erkennen können, so ist ihm nicht zu folgen. Bereits

im Rahmen des Verfahrens VB.2019.00843 hatte er – gemeinsam mit zwei weiteren

Beschwerdeführern – unter anderem beantragt, es sei die Unterlassung "des

Abschlusses oder gar schon Vollzugs einer separaten Vereinbarung betreffend

Wiesenbord Glatthaferwiese Parzelle 1363" anzuordnen. Die Beschwerdeführer

gingen schon damals davon aus, dass die "Wiesenbordzerstörung"

bereits mit der baurechtlichen Bewilligung vom 21. Oktober 2019 "rechtsgenügend

zugesichert" worden sei (vgl. VGr, 19. Februar 2020, VB.2019.00843,

Sachverhalt III und E. 4.3.2 Abs. 2 f., auch zum

Folgenden). Den (damaligen) Beschwerdeführern war mithin gemäss eigenen Angaben

bereits am 1. November 2019 – das heisst, im Zeitpunkt des Erhalts der

baurechtlichen Bewilligung – bewusst, dass der anlässlich der

Gemeindeversammlung vom 27. Juni 2018 ausgedrückte Wille der

Stimmberechtigten der Gemeinde Oberrieden ihrer Ansicht nach missachtet wurde

bzw. missachtet werden würde. Wie das Verwaltungsgericht im erwähnten Urteil

bereits erwog, endete die Frist für einen diesbezüglichen Stimmrechtsrekurs am

6.

November 2019 (VGr, 19. Februar 2020, VB.2019.00843,

E. 4.3.2 Abs. 4). Wie dargelegt, trat der Beschwerdeführer auch in

VB.2019.00843 als Partei sowie als Vertreter der (insgesamt drei)

Beschwerdeführer auf. Sein Kenntnisstand am 1. November 2019 ist ihm

folglich auch hier vollumfänglich entgegenzuhalten. Der Abschluss der

Vereinbarung am 16. August bzw. 3. September 2022 ändert vor diesem

Hintergrund nichts daran, dass der Beschwerdeführer spätestens am

6.

November 2019 hätte Stimmrechtsrekurs erheben müssen. Zusammenfassend

erweist sich der Stimmrechtsrekurs des Beschwerdeführers vom 28. September

2022.

als verspätet (§ 22 Abs. 1 Satz 2 VRG).

3.4

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 4 VRG sind in Stimmrechtssachen lediglich dann

Kosten zu erheben, wenn sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos

erweist. Dies ist vorliegend der Fall, zumal der Beschwerdeführer im

Wesentlichen dieselben Argumente vorbringt wie im Verfahren VB.2019.00843 und der

Stimmrechtsrekurs bereits damals aus dem gleichen Grund als verspätet beurteilt

wurde (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 90, § 16 N. 52).

Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Eine Parteientschädigung steht dem unterliegenden Beschwerdeführer

nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Horgen.