VB.2022.00717
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00717
12. Januar 2023Deutsch9 min
(URT.2023.24259)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00717
Urteil
der 4. Kammer
vom 12. Januar 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Oberrieden,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Vereinbarung
Wiesenbord (Stimmrechtsbeschwerde),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
Gemeindeversammlung der Gemeinde Oberrieden genehmigte am 27. Juni 2018
den Verkauf des gemeindeeigenen Grundstücks Nr. 1363 für Fr. 5'686'200.-
an die B AG. In der Weisung zur Gemeindeversammlung wurde unter anderem
das Wiesenbord Glatthaferwiese, ein im kommunalen Inventar der schutzwürdigen Naturelemente
verzeichnetes Objekt, thematisiert. Dessen Schutz sollte gemäss Weisung
"im Kaufvertrag als separate Vereinbarung enthalten" sein.
Am 4. Juli 2019 reichte die B AG ein Baugesuch
für die Parzelle Nr. 1363 ein. Am 17. September 2019
stimmte der Gemeinderat Oberrieden der Einräumung eines Näherbaurechts zulasten
des gemeindeeigenen Grundstücks Nr. 1362 zu und gewährte der B AG
zugleich das (Über-)Baurecht für zwei Fussgängerbrücken. In der Folge
erteilte die Baukommission Oberrieden am 21. Oktober 2019 die
baurechtliche Bewilligung für das Projekt der B AG. Nachdem C und D die
Profilierung des Bauprojekts gesehen hatten, verlangten sie die Zustellung der
baurechtlichen Bewilligung; diese erhielten sie am 1. November 2019. Nach
deren Kenntnisnahme verlangte D von der Gemeindeverwaltung auch den
Gemeinderatsbeschluss vom 17. September 2019. Am 15. November 2019
reichten C, D und A beim Bezirksrat Horgen einen "Rekurs, ev.
Aufsichtsbeschwerde" ein. Der Bezirksrat trat auf den Rekurs nicht ein.
Dagegen gelangten C, D und A an das Verwaltungsgericht, welches
die Beschwerde mit Urteil vom 19. Februar 2020 (VB.2019.00843) in
der Hauptsache abwies. Das Verwaltungsgericht gelangte zum Schluss, dass der
Bezirksrat die Eingabe vom 15. November 2019 auch als Stimmrechtsrekurs
hätte behandeln müssen; ein solcher erwies sich jedoch als verspätet (VGr, 19. Februar
2020, VB.2019.00843, E. 4.2 f.)
B. Die separate
Vereinbarung betreffend Schutz des Wiesenbords wurde am 16. August bzw. 3. September
2022 abgeschlossen. Auf ein Gesuch von A hin wurde ihm diese mit E-Mail vom 23. September
2022 zugestellt.
Erwägungen
II.
Am 28. September 2022 gelangte A mit als
"Stimmrechtsbeschwerde" betitelter Eingabe an den Bezirksrat Horgen.
Er beantragte im Wesentlichen, die Vereinbarung vom 16. August bzw.
3.
September 2022 sei aufzuheben und der Gemeinderat Oberrieden zu
verpflichten, eine neue Vereinbarung abzuschliessen, "welche die
Herrichtung einer zusammenhängenden, mindestens 500 m2 grossen Naturfläche
in gleichwertiger Qualität wie die zerstörte Glatthaferwiese (…)
sicherstellt". Mit Beschluss vom 17. November 2022 trat der
Bezirksrat Horgen nicht auf den Rekurs ein.
III.
Mit Beschwerde vom 23. November 2022 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, unter Entschädigungsfolge sei der vorinstanzliche
Nichteintretensentscheid aufzuheben und es sei "in der Sache selbst zu
entscheiden"; eventualiter sei die Sache zum Neuentscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In "verfahrensmässiger Hinsicht"
beantragte er unter anderem, "es sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu belassen, und zwar in der Weise, dass dem Beschwerdegegner zu
untersagen sei, die Bezugsbewilligung […] zu erteilen, solange das vorliegende
Beschwerdeverfahren nicht rechtskräftig erledigt ist". Mit Verfügung vom
28.
November 2022 trat der Vorsitzende auf das Gesuch des
Beschwerdeführers um Anordnung eines einstweiligen Verbots, die
Bezugsbewilligung zu erteilen, nicht ein. Am 30. November 2022 beantragte
der Bezirksrat Horgen die Abweisung der Beschwerde und verzichtete gleichzeitig
auf Vernehmlassung. Die Gemeinde Oberrieden reichte keine Beschwerdeantwort
ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide
der Bezirksräte zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; in Stimmrechtssachen in Verbindung
mit § 161 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom
1.
September 2003 [GPR, LS 161]).
1.2
Nimmt eine Vorinstanz einen Rekurs nicht an die Hand, ist die formell
unterlegene rekurrierende Partei legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg
gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58).
1.3
Weil auch
die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Die in der
Bundesverfassung verankerte Garantie der politischen Rechte (Art. 34 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) schützt die
freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2
BV). Gemäss dem ergänzenden kantonalen Recht gewährleisten die staatlichen
Organe, dass die Meinung der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum
Ausdruck gebracht werden kann, indem sie insbesondere einen freien und offenen
Prozess der Meinungsbildung fördern und eine von Zwang und unzulässigem Druck
freie Stimmabgabe ermöglichen (§ 6 Abs. 1 GPR).
2.2
§ 19 Abs. 1 lit. c
VRG sieht vor, dass Handlungen staatlicher Organe, welche die politische
Stimmberechtigung der Bürgerinnen und Bürger oder Volkswahlen oder
Volksabstimmungen betreffen, mit Rekurs angefochten werden können. Der
Anwendungsbereich des Rekurses in Stimmrechtssachen umfasst somit den Gehalt
der Garantie der politischen Rechte gemäss Art. 34 BV. Mit
Stimmrechtsrekurs können dementsprechend nur unmittelbare Verletzungen des
Stimm- und Wahlrechts gerügt werden (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar
VRG, § 19 N. 62, 64).
Im Rahmen eines Stimmrechtsrekurses (bzw.
einer Stimmrechtsbeschwerde) kann auch gerügt werden, ein Volksentscheid – wie
etwa ein Gemeindeversammlungsbeschluss – sei missachtet bzw. nicht korrekt
umgesetzt worden (Christoph Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, Zürich 1990,
S. 129; vgl. BGE 141 I 186 E. 5.3, 139 I 2 E. 5.6, 138 I 189
E. 3; Hansjörg Seiler in: ders. et al., Handkommentar zum
Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015, Art. 82 N. 106;
vgl. auch bereits VGr, 19. Februar 2020, VB.2019.00843, E. 4.2
Abs. 2 am Ende).
3.
3.1
Die
Vorinstanz trat auf den Stimmrechtsrekurs des Beschwerdeführers nicht ein, da
dieser nicht hinreichend dargelegt habe, inwiefern die politischen Rechte der
Stimmberechtigten konkret beeinträchtigt worden seien. Es sei somit kein
(zulässiger) Rekursgrund im Sinn von § 20 Abs. 1 VRG ersichtlich
(vgl. in diesem Kontext Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 3;
ferner Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 63).
Anders würde es sich verhalten, so die Vorinstanz weiter,
hätte der Beschwerdeführer gerügt, die Informationen im Vorfeld der Abstimmung
seien irreführend gewesen. Die nun angefochtene Vereinbarung sei aber sowohl im
Kaufvertrag von 25. April 2018 als auch in der Weisung des Gemeinderats
vom 18. Mai 2018 erwähnt worden. Ein Stimmrechtsrekurs erwiese sich somit
als verspätet, zumal die fünftägige Rekursfrist ab Kenntnis der Weisung bzw.
des Kaufvertrags lief (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 VRG). In dieser
Hinsicht sei nicht ausschlaggebend, wann der Beschwerdeführer Kenntnis vom
Inhalt der Vereinbarung erhalten habe; denn die (vermeintliche) Irreführung der
Stimmbevölkerung hätte sich "im Umstand der Unkenntnis dieses Inhalts
manifestiert".
3.2
Der
Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, seine politischen Rechte seien
verletzt worden, indem der Beschwerdegegner entweder bereits am 27. Juni
2018.
wusste, dass er den Landverkauf "anders umsetzen würde als vom
Souverän genehmigt" oder er sich danach über "die Zusicherungen"
hinweggesetzt habe, welche er den Teilnehmern der Gemeindeversammlung damals
abgegeben hatte. Aus einer Illustration in der Weisung des Gemeinderats vom
18.
Mai 2018 und dem Protokoll der Gemeindeversammlung vom 27. Juni
2018.
geht in diesem Kontext insbesondere hervor, dass die Glatthaferwiese
"entlang der Fachstrasse" erhalten bleiben sollte. In
seinem Rekurs hatte der Beschwerdeführer diesbezüglich ausgeführt, dass –
entgegen dem Gemeindeversammlungsbeschluss vom 27. Juni
2018.
– das Wiesenbord zerstört bzw. "aufgehoben" worden
sei.
3.3
Mit diesen Vorbringen hat der Beschwerdeführer – entgegen den
vorinstanzlichen Erwägungen – eine Verletzung seiner politischen Rechte geltend
gemacht (vgl. vorn, E. 2.2 Abs. 2). Daran ändert auch der Umstand
nichts, dass der genaue Inhalt der separaten Vereinbarung betreffend Schutz des
Wiesenbords anlässlich der Gemeindeversammlung noch nicht bekannt war.
Diese Überlegungen haben jedoch vorliegend
keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang: Denn im Ergebnis ist das
vorinstanzliche Nichteintreten nicht zu beanstanden. Soweit der
Beschwerdeführer nämlich vorbringt, er habe die (angebliche) Verletzung seiner
politischen Rechte erst nach Abschluss der Vereinbarung vom 16. August
bzw. 3. September 2022 erkennen können, so ist ihm nicht zu folgen. Bereits
im Rahmen des Verfahrens VB.2019.00843 hatte er – gemeinsam mit zwei weiteren
Beschwerdeführern – unter anderem beantragt, es sei die Unterlassung "des
Abschlusses oder gar schon Vollzugs einer separaten Vereinbarung betreffend
Wiesenbord Glatthaferwiese Parzelle 1363" anzuordnen. Die Beschwerdeführer
gingen schon damals davon aus, dass die "Wiesenbordzerstörung"
bereits mit der baurechtlichen Bewilligung vom 21. Oktober 2019 "rechtsgenügend
zugesichert" worden sei (vgl. VGr, 19. Februar 2020, VB.2019.00843,
Sachverhalt III und E. 4.3.2 Abs. 2 f., auch zum
Folgenden). Den (damaligen) Beschwerdeführern war mithin gemäss eigenen Angaben
bereits am 1. November 2019 – das heisst, im Zeitpunkt des Erhalts der
baurechtlichen Bewilligung – bewusst, dass der anlässlich der
Gemeindeversammlung vom 27. Juni 2018 ausgedrückte Wille der
Stimmberechtigten der Gemeinde Oberrieden ihrer Ansicht nach missachtet wurde
bzw. missachtet werden würde. Wie das Verwaltungsgericht im erwähnten Urteil
bereits erwog, endete die Frist für einen diesbezüglichen Stimmrechtsrekurs am
6.
November 2019 (VGr, 19. Februar 2020, VB.2019.00843,
E. 4.3.2 Abs. 4). Wie dargelegt, trat der Beschwerdeführer auch in
VB.2019.00843 als Partei sowie als Vertreter der (insgesamt drei)
Beschwerdeführer auf. Sein Kenntnisstand am 1. November 2019 ist ihm
folglich auch hier vollumfänglich entgegenzuhalten. Der Abschluss der
Vereinbarung am 16. August bzw. 3. September 2022 ändert vor diesem
Hintergrund nichts daran, dass der Beschwerdeführer spätestens am
6.
November 2019 hätte Stimmrechtsrekurs erheben müssen. Zusammenfassend
erweist sich der Stimmrechtsrekurs des Beschwerdeführers vom 28. September
2022.
als verspätet (§ 22 Abs. 1 Satz 2 VRG).
3.4
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 4 VRG sind in Stimmrechtssachen lediglich dann
Kosten zu erheben, wenn sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos
erweist. Dies ist vorliegend der Fall, zumal der Beschwerdeführer im
Wesentlichen dieselben Argumente vorbringt wie im Verfahren VB.2019.00843 und der
Stimmrechtsrekurs bereits damals aus dem gleichen Grund als verspätet beurteilt
wurde (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 90, § 16 N. 52).
Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Eine Parteientschädigung steht dem unterliegenden Beschwerdeführer
nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Horgen.