VB.2022.00720
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00720
5. Dezember 2023Deutsch7 min
(URT.2023.24999)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00720
Verfügung
des Einzelrichters
vom 5. Dezember 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten
durch das Amt für Jugend und Berufsberatung,
Beschwerdegegner,
betreffend Kostenübernahme
nach KJG,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geboren 2020) wurde mit superprovisorischem Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks Pfäffikon vom
11. September 2020 bei einer Pflegefamilie im Kanton D untergebracht.
Zugleich wurde seinen Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen. Am
20. Oktober 2020 bestätigte die KESB Pfäffikon diesen Entscheid. Für die
Kosten der ausserfamiliären Platzierung kam die Stadt
Illnau-Effretikon auf.
Mit Blick auf das nahende Inkrafttreten des Kinder- und
Jugendheimgesetzes vom 27. November 2017 (KJG, LS 852.2) am
1. Januar 2022 und die damit geänderte Zuständigkeit für die Erteilung von
Kostengutsprachen erteilte das kantonale Amt für Jugend und Berufsberatung
(AJB) A am 16. Dezember 2021 eine Kostenübernahmegarantie für die
sozialpädagogische Familienbegleitung (Besuchsbegleitung) durch den Verein C im
Umfang von 64 Stunden ab dem 1. Januar 2022 bis längstens am
30. August 2022. Am 11. Mai 2022 gewährte ihm das AJB ausserdem eine
Kostenübernahmegarantie für die Familienpflege durch den Verein C im Umfang von
68 Tagen sowie für die sozialpädagogische Begleitung des
Pflegeverhältnisses im Umfang von 24 Stunden ab dem 1. Januar 2022
bis längstens am 8. März 2022.
Mit Verfügungen vom 13. bzw.
14. Juni 2022 hob das AJB infolge Wegzugs von der Mutter von A die
vorgenannten Kostenübernahmegarantien per 14. Februar 2022 auf; ein Gesuch
der Beiständin des Knaben vom 7. Juni 2022 um weitere Finanzierung der
Familienpflege ab dem 9. März 2022 durch den Verein C lehnte das AJB
entsprechend ab.
Erwägungen
II.
Hiergegen liess A, vertreten durch seine Beiständin, mit
je separaten Eingaben bei der Bildungsdirektion des Kantons Zürich rekurrieren.
Die Bildungsdirektion wies die Rekurse mit Verfügung vom 9. November 2022
ab (Dispositiv-Ziff. I) und nahm die Kosten des Rekursverfahrens in
Dispositiv-Ziff. II auf die Staatskasse.
III.
A. Am
24.
November 2022 liess A, vertreten durch seine Beiständin, Beschwerde
beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien
der Rekursentscheid vom 9. November 2022 und die Verfügungen des AJB vom
13.
bzw. 14. Juni 2022 aufzuheben und sei Letzteres zu verpflichten,
gestützt auf die Kinder- und Jugendheimgesetzgebung die Kosten für seine
Unterbringung in einer Pflegefamilie und die sozialpädagogische Begleitung des
Pflegeverhältnisses auch ab dem 1. Januar 2022 (recte: 15. Februar 2022)
bis am 8. März 2022 zu übernehmen sowie die Kosten für seine
Familienpflege ab dem 9. März 2022 und die Kosten für die
sozialpädagogische Familienbegleitung (Besuchsbegleitung) ab dem
14.
(recte: 15.) Februar 2022 bis längstens am 30. August 2022.
Die Bildungsdirektion erklärte am 5. Januar 2023
Verzicht auf Vernehmlassung. Das AJB – als Vertreter des Kantons Zürich –
schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2023 auf Abweisung der
Beschwerde. Hierzu liess A am 23. Januar 2023 Stellung beziehen.
B. Am
15.
Juni 2023 teilte das AJB dem Verwaltungsgericht mit, die Verfügungen
vom 13. bzw. 14. Juni 2022 mit Blick auf die am 2. Februar und
am 1. März 2023 in den Verfahren VB.2022.00595 und VB.2022.00463
ergangenen Verwaltungsgerichtsentscheide in Wiedererwägung ziehen zu wollen,
und ersuchte um Sistierung des vorliegenden Verfahrens. Diesem Gesuch entsprach
das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 6. Juli 2023.
Am 1. November 2023 reichte das AJB dem
Verwaltungsgericht eine vom 31. Oktober 2023 datierende
Wiedererwägungsverfügung ein, womit die A betreffenden Verfügungen vom 13. bzw.
14.
Juni 2022 in Wiedererwägung gezogen wurden und vom 15. Februar
2022.
bis am 30. Juni 2023 eine Garantie für die Übernahme der Kosten für
die Familienpflege, die sozialpädagogische Begleitung des Pflegeverhältnisses
und die Familienbegleitung des Genannten erteilt wurde. Bereits am
28.
Juni 2023 und am 4. Juli 2023 hatte das AJB A für den Zeitraum ab
1.
Juli 2023 längstens bis 30. Juni 2024 eine Kostenübernahmegarantie
erteilt für die Familienpflege, die sozialpädagogische Begleitung des
Pflegeverhältnisses und die Familienbegleitung; die fraglichen Verfügungen
waren der Eingabe vom 1. November 2023 ebenfalls beigelegt.
Hierauf liess A am
6.
November 2023 erklären, dass seiner Beschwerde damit entsprochen worden
sei und das Verfahren eingestellt werden könne.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde
gegen den Rekursentscheid der Bildungsdirektion zuständig (§ 19
Abs. 3 und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; vgl. VGr, 1. März 2023,
VB.2022.00463, E. 1.1).
Die Beurteilung der Klage fällt in die einzelrichterliche
Zuständigkeit, da das Verfahren – wie sich im Folgenden zeigt – als
gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG).
2.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 hob das AJB die den
Beschwerdeführer betreffenden Verfügungen vom 13. bzw. 14. Juni 2022 auf
und gewährte ihm auch vom 15. Februar 2022 bis zum 30. Juni 2023 eine
Garantie für die Übernahme der im Zusammenhang mit seiner Unterbringung in
einer Pflegefamilie (Familienpflege), der sozialpädagogischen Begleitung des
Pflegeverhältnisses und der Familienbegleitung erwachsenen Kosten. Mit
Verfügungen vom 28. Juni 2023 und vom 4. Juli 2023 hatte das AJB für
die genannten Leistungen zudem eine Kostenübernahmegarantie ab 1. Juli
2023.
bis zur Beendigung des Leistungsbezugs erteilt, längstens bis zum
30.
Juni 2024.
Damit wurde das vorliegende Verfahren gegenstandslos (vgl.
Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 22) und ist es
abzuschreiben.
3.
Bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens sind die
Verfahrenskosten in erster Linie so zu verlegen, dass den Prozessaussichten
nach dem Stand der Streitsache vor der Gegenstandslosigkeit Rechnung getragen
wird. Lässt sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens im konkreten Fall
nicht ohne Weiteres bestimmen, gehen die Kosten zulasten derjenigen Partei, die
das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe
eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben
(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 75). Vorliegend sind die
Gerichtskosten gemäss beiden Gesichtspunkten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen,
nachdem das Verwaltungsgericht zuletzt in zwei ähnlichen Verfahren mit Urteilen
vom 2. Februar und vom 1. März 2023 (Verfahren VB.2022.00595 und
VB.2022.00463) die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers vertreten und der
Beschwerdegegner erst während des Beschwerdeverfahrens die strittige Leistung
erbracht hat (vgl. Plüss, § 13 N. 81). Die versehentlich zu weite Formulierung
der Rekurs- und Beschwerdeanträge ändert hieran nichts.
Der Beschwerdeführer beantragt eine Parteientschädigung. Im
Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht kann die unterliegende
Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe
ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende
Darstellung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen
Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte
(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Vertreten wird der Beschwerdeführer
durch seine Beiständin. Es handelt sich nicht um eine externe Vertretung im
Sinn des Gesetzes, und der betriebene Aufwand ist nicht so hoch, dass dennoch
eine Parteientschädigung auszurichten wäre (vgl. Plüss, § 17
N. 39 ff., 47 ff.). Der Antrag ist folglich abzuweisen (siehe
zum Ganzen auch VGr, 2. Februar 2023, VB.2022.00595, E. 7.2).
4.
Gegen Entscheide betreffend Subventionen
steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) offen, wenn ein Anspruch auf die Subvention geltend gemacht
wird (Art. 83 lit. k BGG e contrario; vgl. dazu auch VGr,
2.
Februar 2023, VB.2022.00595, E. 2.1 und E. 8).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Das
Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 770.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Gegen
diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die
Parteien;
b) die
Bildungsdirektion.