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Entscheid

VB.2022.00720

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00720

5. Dezember 2023Deutsch7 min

(URT.2023.24999)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00720

Verfügung

des Einzelrichters

vom 5. Dezember 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi,

Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten

durch das Amt für Jugend und Berufsberatung,

Beschwerdegegner,

betreffend Kostenübernahme

nach KJG,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A (geboren 2020) wurde mit superprovisorischem Entscheid

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks Pfäffikon vom

11. September 2020 bei einer Pflegefamilie im Kanton D untergebracht.

Zugleich wurde seinen Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen. Am

20. Oktober 2020 bestätigte die KESB Pfäffikon diesen Entscheid. Für die

Kosten der ausserfamiliären Platzierung kam die Stadt

Illnau-Effretikon auf.

Mit Blick auf das nahende Inkrafttreten des Kinder- und

Jugendheimgesetzes vom 27. November 2017 (KJG, LS 852.2) am

1. Januar 2022 und die damit geänderte Zuständigkeit für die Erteilung von

Kostengutsprachen erteilte das kantonale Amt für Jugend und Berufsberatung

(AJB) A am 16. Dezember 2021 eine Kostenübernahmegarantie für die

sozialpädagogische Familienbegleitung (Besuchsbegleitung) durch den Verein C im

Umfang von 64 Stunden ab dem 1. Januar 2022 bis längstens am

30. August 2022. Am 11. Mai 2022 gewährte ihm das AJB ausserdem eine

Kostenübernahmegarantie für die Familienpflege durch den Verein C im Umfang von

68 Tagen sowie für die sozialpädagogische Begleitung des

Pflegeverhältnisses im Umfang von 24 Stunden ab dem 1. Januar 2022

bis längstens am 8. März 2022.

Mit Verfügungen vom 13. bzw.

14. Juni 2022 hob das AJB infolge Wegzugs von der Mutter von A die

vorgenannten Kostenübernahmegarantien per 14. Februar 2022 auf; ein Gesuch

der Beiständin des Knaben vom 7. Juni 2022 um weitere Finanzierung der

Familienpflege ab dem 9. März 2022 durch den Verein C lehnte das AJB

entsprechend ab.

Erwägungen

II.

Hiergegen liess A, vertreten durch seine Beiständin, mit

je separaten Eingaben bei der Bildungsdirektion des Kantons Zürich rekurrieren.

Die Bildungsdirektion wies die Rekurse mit Verfügung vom 9. November 2022

ab (Dispositiv-Ziff. I) und nahm die Kosten des Rekursverfahrens in

Dispositiv-Ziff. II auf die Staatskasse.

III.

A. Am

24.

November 2022 liess A, vertreten durch seine Beiständin, Beschwerde

beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien

der Rekursentscheid vom 9. November 2022 und die Verfügungen des AJB vom

13.

bzw. 14. Juni 2022 aufzuheben und sei Letzteres zu verpflichten,

gestützt auf die Kinder- und Jugendheimgesetzgebung die Kosten für seine

Unterbringung in einer Pflegefamilie und die sozialpädagogische Begleitung des

Pflegeverhältnisses auch ab dem 1. Januar 2022 (recte: 15. Februar 2022)

bis am 8. März 2022 zu übernehmen sowie die Kosten für seine

Familienpflege ab dem 9. März 2022 und die Kosten für die

sozialpädagogische Familienbegleitung (Besuchsbegleitung) ab dem

14.

(recte: 15.) Februar 2022 bis längstens am 30. August 2022.

Die Bildungsdirektion erklärte am 5. Januar 2023

Verzicht auf Vernehmlassung. Das AJB – als Vertreter des Kantons Zürich –

schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2023 auf Abweisung der

Beschwerde. Hierzu liess A am 23. Januar 2023 Stellung beziehen.

B. Am

15.

Juni 2023 teilte das AJB dem Verwaltungsgericht mit, die Verfügungen

vom 13. bzw. 14. Juni 2022 mit Blick auf die am 2. Februar und

am 1. März 2023 in den Verfahren VB.2022.00595 und VB.2022.00463

ergangenen Verwaltungsgerichtsentscheide in Wiedererwägung ziehen zu wollen,

und ersuchte um Sistierung des vorliegenden Verfahrens. Diesem Gesuch entsprach

das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 6. Juli 2023.

Am 1. November 2023 reichte das AJB dem

Verwaltungsgericht eine vom 31. Oktober 2023 datierende

Wiedererwägungsverfügung ein, womit die A betreffenden Verfügungen vom 13. bzw.

14.

Juni 2022 in Wiedererwägung gezogen wurden und vom 15. Februar

2022.

bis am 30. Juni 2023 eine Garantie für die Übernahme der Kosten für

die Familienpflege, die sozialpädagogische Begleitung des Pflegeverhältnisses

und die Familienbegleitung des Genannten erteilt wurde. Bereits am

28.

Juni 2023 und am 4. Juli 2023 hatte das AJB A für den Zeitraum ab

1.

Juli 2023 längstens bis 30. Juni 2024 eine Kostenübernahmegarantie

erteilt für die Familienpflege, die sozialpädagogische Begleitung des

Pflegeverhältnisses und die Familienbegleitung; die fraglichen Verfügungen

waren der Eingabe vom 1. November 2023 ebenfalls beigelegt.

Hierauf liess A am

6.

November 2023 erklären, dass seiner Beschwerde damit entsprochen worden

sei und das Verfahren eingestellt werden könne.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde

gegen den Rekursentscheid der Bildungsdirektion zuständig (§ 19

Abs. 3 und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; vgl. VGr, 1. März 2023,

VB.2022.00463, E. 1.1).

Die Beurteilung der Klage fällt in die einzelrichterliche

Zuständigkeit, da das Verfahren – wie sich im Folgenden zeigt – als

gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG).

2.

Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 hob das AJB die den

Beschwerdeführer betreffenden Verfügungen vom 13. bzw. 14. Juni 2022 auf

und gewährte ihm auch vom 15. Februar 2022 bis zum 30. Juni 2023 eine

Garantie für die Übernahme der im Zusammenhang mit seiner Unterbringung in

einer Pflegefamilie (Familienpflege), der sozialpädagogischen Begleitung des

Pflegeverhältnisses und der Familienbegleitung erwachsenen Kosten. Mit

Verfügungen vom 28. Juni 2023 und vom 4. Juli 2023 hatte das AJB für

die genannten Leistungen zudem eine Kostenübernahmegarantie ab 1. Juli

2023.

bis zur Beendigung des Leistungsbezugs erteilt, längstens bis zum

30.

Juni 2024.

Damit wurde das vorliegende Verfahren gegenstandslos (vgl.

Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 22) und ist es

abzuschreiben.

3.

Bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens sind die

Verfahrenskosten in erster Linie so zu verlegen, dass den Prozessaussichten

nach dem Stand der Streitsache vor der Gegenstandslosigkeit Rechnung getragen

wird. Lässt sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens im konkreten Fall

nicht ohne Weiteres bestimmen, gehen die Kosten zulasten derjenigen Partei, die

das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe

eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben

(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 75). Vorliegend sind die

Gerichtskosten gemäss beiden Gesichtspunkten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen,

nachdem das Verwaltungsgericht zuletzt in zwei ähnlichen Verfahren mit Urteilen

vom 2. Februar und vom 1. März 2023 (Verfahren VB.2022.00595 und

VB.2022.00463) die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers vertreten und der

Beschwerdegegner erst während des Beschwerdeverfahrens die strittige Leistung

erbracht hat (vgl. Plüss, § 13 N. 81). Die versehentlich zu weite Formulierung

der Rekurs- und Beschwerdeanträge ändert hieran nichts.

Der Beschwerdeführer beantragt eine Parteientschädigung. Im

Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht kann die unterliegende

Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe

ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende

Darstellung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen

Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte

(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Vertreten wird der Beschwerdeführer

durch seine Beiständin. Es handelt sich nicht um eine externe Vertretung im

Sinn des Gesetzes, und der betriebene Aufwand ist nicht so hoch, dass dennoch

eine Parteientschädigung auszurichten wäre (vgl. Plüss, § 17

N. 39 ff., 47 ff.). Der Antrag ist folglich abzuweisen (siehe

zum Ganzen auch VGr, 2. Februar 2023, VB.2022.00595, E. 7.2).

4.

Gegen Entscheide betreffend Subventionen

steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) offen, wenn ein Anspruch auf die Subvention geltend gemacht

wird (Art. 83 lit. k BGG e contrario; vgl. dazu auch VGr,

2.

Februar 2023, VB.2022.00595, E. 2.1 und E. 8).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Das

Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 770.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5.

Gegen

diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die

Parteien;

b) die

Bildungsdirektion.