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Entscheid

VB.2022.00721

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00721

1. März 2023Deutsch21 min

(URT.2023.24392)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00721

Urteil

der 4. Kammer

vom 1. März 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufrechterhaltung

der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA (Nichteintreten),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1983 geborener Staatsangehöriger Deutschlands,

hält sich eigenen Angaben zufolge seit über zwölf Jahren in der Schweiz auf. Er

ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA und wohnte zuletzt mit

seiner Ehefrau C, einer 1985 geborenen Landsfrau, die ebenfalls über die

Niederlassungsbewilligung EU/EFTA verfügt, in Winterthur.

Mit Schreiben vom 16. April 2022 ersuchte A das Migrationsamt

des Kantons Zürich um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung für sich

und seine Familie "für längstens vier Jahre", da seine Ehefrau und er

planten, Anfang Juli 2022 mit den beiden Kindern D (geboren 2020) und E

(geboren 2022) vorübergehend "für die Dauer der Kleinkinderzeit" nach

Deutschland zurückzukehren. Auf Ende April bzw. Mitte Mai 2022 meldeten sich A

und seine Ehefrau nach Berlin (Deutschland) ab.

Mit Verfügung vom 5. Juli 2022 wies das Migrationsamt

das Gesuch von A um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligungen EU/EFTA

von ihm, seiner Frau und ihren beiden Kindern ab; die betreffende Verfügung

wurde mit eingeschriebener Post an die frühere Adresse der Familie in

Winterthur verschickt und ihnen offenbar infolge eines noch bis Oktober 2022

bestehenden Nachsendeauftrags weitergeleitet.

Erwägungen

II.

Am Abend des 7. Juli 2022 reichte A per E-Mail einen

elektronisch signierten Rekurs bei der Sicherheitsdirektion ein.

Mit – per Einschreiben an die von A und C in ihren

jeweiligen Abmeldeerklärungen angegebene Berliner Adresse versandter –

prozessleitender Anordnung vom 8. Juli 2022 forderte die

Sicherheitsdirektion den Erstgenannten daraufhin auf, ihr bis am 22. Juli

2022.

ein handschriftlich unterzeichnetes Exemplar der Rekursschrift

einzureichen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten würde.

Da sich der Angeschriebene innert Frist nicht äusserte,

trat die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 26. Oktober 2022 auf den

Rekurs nicht ein (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte die Kosten des

Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 530.- A (Dispositiv-Ziff. II) und

richtete ihm in Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigung aus. Zuvor

hatte sich A bei der Sicherheitsdirektion nach dem Verfahrensstand erkundigt

und ihr seine aktuelle Meldeadresse in Reutlingen (Deutschland) mitgeteilt. An

diese Adresse wurde ihm am 28. Oktober 2022 auch der Rekursentscheid

zugestellt.

III.

Am 19. November 2022 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid vom 26. Oktober

2022.

sei aufzuheben "und die Sache zur erneuten Bearbeitung an die

Vorinstanz zurückzuweisen, hilfsweise [...] direkt in der Sache zu entscheiden

und die Niederlassungsbewilligungen antragsgemäss aufrechtzuerhalten";

darüber hinaus ersuchte er um Aufhebung bzw. – eventualiter – Reduktion der

Rekurskosten, Bewilligung der "unentgeltliche[n] Prozessführung für die

Bestellung eines Anwalts und für die Verfahrenskosten" sowie um vorläufige

Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligungen von ihm, seiner Ehefrau und

ihren beiden Kindern.

Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts hin bezeichnete A

mit Schreiben vom 3. Dezember 2022 ein Zustelldomizil in der Schweiz und

ersuchte sinngemäss darum, ihm den als "Zustellungsempfänger"

bezeichneten Rechtsanwalt als unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben. Diesem

Gesuch entsprach das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 16. Dezember

2022.

insofern, als es A "einstweilen nur für die Sicherstellung der

Zustellung" die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligte.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 22. Dezember

2022.

auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Der von A als Zustellempfänger bezeichnete Rechtsanwalt reichte am 23. Februar

2023.

eine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat ein – wie

hier – rechtzeitig eingereichtes Gesuch um Aufrechterhaltung der

Niederlassungsbewilligung grundsätzlich aufschiebende Wirkung in Bezug auf das

Erlöschen der Bewilligung (BGr, 30. Januar

2019, 2C_789/2018, E. 3.8).

Da dem Rekurs und der Beschwerde von Gesetzes wegen

aufschiebende Wirkung zukommen und hier auch keine gegenteiligen Anordnungen im

Einzelfall getroffen wurden (vgl. [§ 55 in Verbindung mit] § 25 Abs. 1

und Abs. 3 VRG), war das Gesuch des Beschwerdeführers um vorläufige Aufrechterhaltung

der Niederlassungsbewilligungen EU/EFTA von ihm und seiner Familie somit von

vornherein gegenstandslos.

3.

3.1

Der

Rekursentscheid vom 26. Oktober 2022 wurde dem Beschwerdeführer von der

Vorinstanz mittels Einschreiben und Rückschein – und somit unmittelbar auf dem

Postweg – in Deutschland zugestellt. Gemäss Rechtsprechung stellt eine solche

Zustellung einer Verfügung im Ausland direkt per Post jedoch einen hoheitlichen

Akt dar, der ohne Zustimmung des betroffenen Staats bzw. entsprechender

Vereinbarung dessen Souveränität beeinträchtigt und somit völkerrechtswidrig

ist (vgl. BGE 143 III 28 E. 2.2.1; BGr, 5. November 2019,

2C_160/2019, E. 3.1 mit Hinweisen).

Zwar hat die Schweiz im Juni 2019 – wie schon Deutschland

im Jahr 1982 – das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von

Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland vom 24. November 1977 (EZÜ,

SR 0.172.030.5) ratifiziert (Inkrafttreten per 1. Oktober 2019), das

den Vertragsstaaten die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen ins

Ausland erleichtern soll; da Deutschland indes einen generellen Vorbehalt gegen

die Möglichkeit der direkten postalischen Zustellung anbrachte und nach

Auskunft der deutschen Behörden die Untersagung der Postzustellung streng

gehandhabt wird (vgl. Art. 6 und Art. 11 EZÜ; René Wiederkehr/Kaspar

Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 3529;

Bundesrat, Botschaft vom 30. August 2017 zur Genehmigung und zur Umsetzung

der Übereinkommen Nr. 94 und Nr. 100 des Europarates über die

grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit, BBl 2017 5947 ff.,

5960.

Fussnote 41), müssen Schweizer Behörden – wie auch das

Verwaltungsgericht – verwaltungsrechtliche Schriftstücke (Verfügungen etc.)

Personen, die sich im Hoheitsgebiet von Deutschland befinden, über die zentrale

Zustellbehörde im Sinn von Art. 2 EZÜ zukommen lassen (Wiederkehr/Plüss, Rz. 3507).

Vorliegend wäre dies das Regierungspräsidium Freiburg (zuständig für Baden-Württemberg;

siehe zum Ganzen auch VGr, 7. Dezember 2022, VB.2022.00635, E. 2.5

mit Hinweisen, und 25. Juni 2020, VB.2020.00131, E. 2.2.1).

3.2

Die

direkte postalische Zustellung des Rekursentscheids vom 26. Oktober 2022

Dispositiv

an den Beschwerdeführer in Deutschland erfolgte demnach in Verletzung der

Gebietshoheit dieses Staats (vgl. BGr, 9. April 2018, 2C_478/2017, E. 4.1).

Die Folgen einer solchen unter Verletzung des

Territorialitätsprinzips direkt auf dem Postweg erfolgten Zustellung hängen

nach der Praxis des Bundesgerichts von den Umständen des Einzelfalls ab. Danach

ist eine nicht ordnungsgemässe Zustellung zu unterscheiden von dem völligen

Fehlen einer Zustellung: Auszugehen ist davon, dass ein Urteil oder eine

Verfügung erst mit der Mitteilung an die Parteien rechtliche Existenz erlangt.

Vor seiner Mitteilung ist es ein Nichturteil, was von Amtes wegen zu

berücksichtigen ist (vgl. statt vieler BGE 142 II 411 E. 4.2). Eine

erfolgte Zustellung hingegen kann ihren Zweck auch dann erfüllen, wenn sie

fehlerhaft ist. Es ist anhand der Umstände des konkreten Falls zu prüfen, ob

die betroffene Partei durch die Unregelmässigkeit der Zustellung irregeführt

wurde und dadurch einen Schaden erlitten hat. Diesbezüglich gilt es sich an dem

Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) zu orientieren, der der Berufung auf

einen Formmangel Grenzen setzt; so muss die betroffene Person innerhalb einer

angemessenen Frist handeln, sobald sie in irgendeiner Weise von der Verfügung,

die sie anfechten will, Kenntnis erlangt hat. Dies bedeutet insbesondere, dass

eine Verfügung, auch wenn sie nicht ordnungsgemäss eröffnet wurde, in

Rechtskraft erwachsen kann, wenn sie nicht innert angemessener Frist

weitergezogen wird (zum Ganzen BGr, 5. November 2019, 2C_160/2019, E. 4.1

mit weiteren Hinweisen insbesondere auch auf BGr, 9. April 2018,

2C_478/2017, E. 5.1 f.; ferner BGr, 27. August 2020,

1C_513/2019, E. 1.3; siehe ausserdem VGr, 7. Dezember 2022,

VB.2022.00635, E. 3.1, wo die Frage der Konsequenzen einer nicht

ordnungsgemässen Zustellung ins Ausland offengelassen wurde).

Hier hat sich der Beschwerdeführer (unstreitig) auf das

Verfahren eingelassen. Nicht nur äusserte er im Rahmen seiner Beschwerde keine

Einwände bezüglich der Zustellung des Rekursentscheids, er erhob das Rechtsmittel

auch innert der darin bezeichneten Frist. Unter diesen Umständen vermag sich

der Beschwerdeführer nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (im Nachhinein) nicht

mehr auf den Zustellungsmangel zu berufen. Vielmehr hat er sich die Zustellung

des Rekursentscheids auf dem Postweg als für ihn wirksam entgegenhalten zu

lassen (so BGr, 27. August 2020, 1C_513/2019, E. 1.3).

4.

4.1 Die

Vorinstanz trat auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht ein, weil die

betreffende Eingabe nicht ordnungsgemäss unterzeichnet gewesen sei und der

Beschwerdeführer den Formfehler innert Nachfrist nicht behoben habe.

4.2 Gemäss § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG

ist ein Rekurs innert 30 Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Anordnung

bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts gehört zur Schriftform

gemäss § 22 VRG – obwohl im Gesetzestext nicht ausdrücklich erwähnt –

die eigenhändige Unterschrift der rekurrierenden Partei oder ihres Vertreters

(VGr, 22. Oktober 2015, VB.2015.00387, E. 6.3 – 24. August

2006, VB.2006.00312, E. 3.3; Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 22 N. 6). Sie ist stets von einer

natürlichen Person anzubringen und hat deren Namen wiederzugeben. Um

Manipulationen und Fälschungen möglichst zu vermeiden, muss die Unterschrift im

Original vorliegen. Daran fehlt es bei Rekursen, die per Fax oder E-Mail

eingehen. Das VRG sieht für das Rekursverfahren – anders als für das Beschwerdeverfahren

(vgl. § 71 VRG in Verbindung mit Art. 130 Abs. 1 der

Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [SR 272]) – die Möglichkeit

nicht vor, die eigenhändige Unterschrift durch eine elektronische Signatur

zu ersetzen. Im Rekursverfahren sind

elektronische Eingaben somit

nicht zulässig (zum Ganzen Griffel, § 22 N. 6 und § 53 N. 4

je mit Hinweisen; VGr, 21. Juli 2020, VB.2020.00331, E. 3.1 mit

Hinweisen).

Genügt eine Rekursschrift dem Schriftlichkeitserfordernis

nicht und ist im Einzelfall anzunehmen, dass der Formfehler auf ein blosses

Versehen oder prozessuale Unbeholfenheit zurückzuführen ist, so wird der

rekurrierenden Partei gemäss § 23 Abs. 2 VRG eine Frist zur Behebung

des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf den Rekurs nicht eingetreten

würde (Griffel, § 22 N. 9). Diese Bestimmung soll überspitzten

Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) verhindern (vgl. BGE 142 I 10 E. 2.4.2 f.).

4.3 Die

fehlende eigenhändige Unterschrift war vorliegend offenkundig auf einen Irrtum

des rechtsunkundigen Beschwerdeführers zurückzuführen. Demnach setzte ihm die

Vorinstanz zu Recht eine Nachfrist zur Mangelbehebung an, zumal die

Beschwerdefrist bei Einleitung des Rekursverfahrens ohnehin noch lange nicht

abgelaufen war.

Auch die betreffende

Verfügung vom 8. Juli 2022 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer und

seiner Ehefrau jedoch direkt per Post ins Ausland zu, wobei als Zustelladresse

die von diesen rund zwei Monate zuvor auf der Abmeldeerklärung (definitiver

Wegzug ins Ausland) angegebene Adresse in Berlin gewählt wurde und kein

Nachweis für die effektive Zustellung in den Akten liegt. Die Vorinstanz

unterliess es vielmehr trotz Ausbleiben des (unterzeichneten) Rückscheins, die

aktuelle Adresse des Beschwerdeführers zu erfragen bzw. auf das Schreiben vom 5. Oktober

2022, womit dieser der Vorinstanz von sich aus seine aktuelle

"Meldeanschrift" in Reutlingen (D) mitteilte, einen erneuten

Zustellungsversuch zu unternehmen. Es erscheint deshalb nachvollziehbar, wenn

der Beschwerdeführer einwendet, das Schreiben vom 8. Juli 2022 nie

erhalten zu haben.

Vor diesem Hintergrund ist mit Blick auf die vorstehend

wiedergegebene Praxis (3.2) davon auszugehen, dass die prozessleitende

Anordnung vom 8. Juli 2022 keine rechtliche Existenz erlangte, das heisst keinerlei

Rechtswirksamkeit zu entfalten vermochte (BGr, 9. April 2018, 2C_478/2017,

E. 5.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz ist somit zu Unrecht auf den Rekurs

des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

4.4 Kommt das

Verwaltungsgericht zum Schluss, eine Vorinstanz sei auf ein Begehren zu Unrecht

nicht eingetreten, weist es die Angelegenheit in der Regel zurück; es kann

stattdessen aber auch selber in der Sache entscheiden (§ 63 Abs. 1

und § 64 Abs. 1 e contrario VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63

N. 18 und § 64 N. 7).

Bei der gegebenen Akten- und Rechtslage käme es hier einem

prozessualen Leerlauf gleich, die Sache zur materiellen Entscheidung an die

Vorinstanz zurückzuweisen, enthält der Rekursentscheid doch eine materielle

Eventualbegründung. Der Beschwerdeführer beantragt zudem "hilfsweise"

einen reformatorischen Entscheid des Verwaltungsgerichts. Dieses verzichtet

daher auf eine Rückweisung und fällt einen materiellen Entscheid. Dabei verfügt

das Gericht auch über die Kompetenz zur Entscheidung von Ermessensfragen

(Donatsch, § 64 N. 13).

5.

5.1 Nach Art. 2

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt dieses Gesetz für

Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des

Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur

Anwendung kommen.

Als Staatsangehörige Deutschlands

können sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau grundsätzlich auf das

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU])

und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

(Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) sowie die Niederschrift

vom 19. Dezember 1953 zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik

Deutschland über Niederlassungsfragen (Niederschrift [SR 0.142.111.364])

berufen. Für die Beantwortung der (Streit-)Frage, ob ihre

Niederlassungsbewilligungen EU/EFTA aufrechterhalten werden können, ist die

Anwendbarkeit des Freizügigkeitsabkommens indes nicht von Bedeutung, da dieses

Abkommen die Niederlassungsbewilligung als Bewilligungsart nicht kennt (vgl.

BGr, 13. Januar 2021, 2C_867/2020, E. 3.1 mit Hinweisen; siehe ferner

Marc Spescha in: ders. et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 6

Anhang I FZA N. 6). Die Niederschrift zwischen der Schweiz und der

Bundesrepublik Deutschland über Niederlassungsfragen regelt die

Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung ebenfalls nicht eigenständig,

sondern verweist diesbezüglich auf das nationale Recht (Ziff. IV

Niederschrift).

Für die Beurteilung des

Gesuchs um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligungen EU/EFTA des

Beschwerdeführers und seiner Familie ist folglich allein das Ausländer- und

Integrationsgesetz massgebend.

5.2 Die Niederlassungsbewilligung

ist auf Dauer angelegt (Art. 34 Abs. 1 AIG). Einmal erteilt, ist sie

vom Zeitpunkt der Erteilung (bzw. von einem allenfalls ausdrücklich genannten

Anfangszeitpunkt) an gültig; ihre Gültigkeit hängt somit vorerst nicht vom

tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz ab. Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a

AIG erlischt die Niederlassungsbewilligung allerdings mit der Abmeldung einer

ausländischen Person ins Ausland. Verlässt die ausländische Person die Schweiz

ohne Abmeldung, erlischt die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten

Auslandsaufenthalt (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG). Auf Gesuch hin

kann sie während vier Jahren aufrechterhalten werden (Art. 61 Abs. 2 Satz 2

AIG).

Einem Gesuch um Aufrechterhaltung der

Niederlassungsbewilligung während vier Jahren nach Art. 61 Abs. 2 Satz 2

AIG kann dabei praxisgemäss nur entsprochen werden, wenn die gesuchstellende

Person tatsächlich die Absicht hat, innerhalb der Frist von vier Jahren wieder

in die Schweiz zurückzukehren, mithin lediglich eine vorübergehende

Landesabwesenheit geplant ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der

Lebensmittelpunkt dauerhaft ins Ausland verlegt werden soll und eine Rückkehr

in die Schweiz nicht beabsichtigt ist. Diese Einschränkungen dienen nicht

zuletzt auch den finanziellen bzw. wirtschaftlichen Interessen der Schweiz, da

längere Auslandaufenthalte eine desintegrierende Wirkung haben, Beitragslücken

bei den Sozialversicherungen entstehen können und sich die Vermittelbarkeit der

Betroffenen auf dem hiesigen Arbeitsmarkt verschlechtern kann (zum Ganzen VGr,

11. Mai 2022, VB.2022.00113, E. 2.2 mit Hinweisen). Zweck der (vorübergehenden)

Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung ist denn auch in erster Linie

die Förderung der internationalen beruflichen Mobilität und Weiterbildung.

Zudem soll nach dem Willen des Gesetzgebers auch der Versuch einer

Eingliederung im Herkunftsland erleichtert werden, ohne den Verlust des

Anwesenheitsrechts riskieren zu müssen (zum Ganzen Spescha, Art. 61 AIG N. 8

mit Hinweisen; Andreas Zünd/Arthur Brunner, Beendigung der Anwesenheit,

Entfernung und Fernhaltung, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,

Handbücher für die Anwaltspraxis, 3. A., Basel 2022, Rz. 10.16,

siehe dazu auch BGr, 22. Januar 2001, 2A.357/2000, E. 3 mit

weiteren Beispielen; ferner Weisungen des Staatssekretariats für Migration

[SEM] zum Ausländerbereich vom Oktober 2013, Stand: 1. Februar 2023

[Weisungen AIG], Ziff. 3.5.3.2.3, auch zum Folgenden).

Die zuständige kantonale Ausländerbehörde entscheidet über

ein betreffendes Gesuch in eigener Kompetenz und nach pflichtgemässem Ermessen.

Die Gesuche müssen ausreichend begründet sein.

5.3 Der

Beschwerdeführer und seine Ehefrau ersuchten noch vor ihrer Ausreise aus der

Schweiz um Aufrechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilligungen EU/EFTA. Sie

begründeten das Gesuch vom 16. April 2022 im Wesentlichen damit, dass sie

ihre beiden Kinder bis zum Eintritt in das Kindergartenalter soweit als möglich

selbst betreuen wollten, was ihnen in der Schweiz aufgrund ihres Arbeitspensums

als Ärztin bzw. Arzt sowie der hohen Fixkosten nicht möglich sei, zumal hier –

anders als in Deutschland – kein gesetzlicher Anspruch auf Elternzeit bestehe

und die Betreuungskosten sehr hoch seien. Mit weiteren Eingaben vom 6. und

16. Mai 2022 führte der Beschwerdeführer ergänzend an, seit Jahren keinen

Weiterbildungsplatz in der Schweiz zu finden, weshalb er seine

Facharztweiterbildung in Deutschland abschliessen müsse. Seine Ehefrau und er

wollten aber unbedingt wiederkommen, sich hier mit einer Praxis niederlassen

und ihre Kinder in der Schweiz aufwachsen sehen. Er habe sich auch

"eben" erst als "Promotionsstudent an der UZH"

eingeschrieben und absolviere einen Master in Medizininformatik an der Berner

Fachhochschule.

Dem hält der Beschwerdegegner entgegen, dass die

Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung "praxisgemäss gerade nicht

dazu [diene], das Familienleben im Ausland zu leben und eine

Niederlassungsbewilligung zu haben, auf die man sich eines Tages falls nötig

berufen kann". Beweise dafür, dass ihr Aufenthalt in Deutschland nur

vorübergehender Natur sein werde, hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau

nicht eingereicht, obwohl sie diesbezüglich beweispflichtig seien. Ebenso wenig

vermöge der Beschwerdeführer nachzuweisen, dass er in Deutschland über einen

(befristeten) Ausbildungsplatz für seine Facharztausbildung verfüge. Damit sei

kein Rückkehrwille nachgewiesen und überwiege das öffentliche Interesse an der

Durchsetzung einer einheitlichen migrationsrechtlichen Praxis das private

Interesse des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau an der Aufrechterhaltung

ihrer Niederlassungsbewilligungen EU/EFTA.

5.4 Die

Beurteilung des Beschwerdegegners ist mit Blick auf das ihm zukommende Ermessen

bei der Entscheidung über Gesuche um Aufrechterhaltung der

Niederlassungsbewilligung nicht zu beanstanden. So ist dem Beschwerdegegner darin

beizupflichten, dass die behauptete Absicht des Beschwerdeführers, in der

Heimat eine Aus- bzw. Weiterbildung zu absolvieren, trotz dessen

Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) gänzlich unbelegt blieb. Was die weiteren

vom Beschwerdeführer genannten Gründe für seinen Auslandsaufenthalt anbelangt,

die Möglichkeit des Bezugs weitergehender Sozialleistungen und die Reduktion

der Lebenshaltungskosten, sind diese nicht vom Zweck der Aufrechterhaltung der

Niederlassungsbewilligung gedeckt.

Wie aufgezeigt, soll das Instrument der Aufrechterhaltung der

Niederlassungsbewilligung in erster Linie ausländische Personen, die dauerhaft

in der Schweiz leben wollen, jedoch gezwungen sind, das Land vorübergehend zu

verlassen, vor dem Verlust der Niederlassungsbewilligung bewahren. Es bezweckt

nicht, Ausländerinnen und Ausländern zu ermöglichen, ihren Wohnsitz beliebig

ins Ausland zu verlegen, um von den dortigen sozialversicherungsrechtlichen

Bedingungen profitieren und gleichzeitig in der Schweiz die auf Dauer angelegte

Niederlassungsbewilligung behalten zu können (vgl. zum Ganzen auch BGr, 18. August 2020, 2C_424/2020, E. 5.4.2, auch

zum Folgenden; ferner Weisungen AIG, Ziff. 3.5.3.2.3).

5.5 Die Abweisung

des Gesuchs des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau um Aufrechterhaltung ihrer

Niederlassungsbewilligungen EU/EFTA ist daher unter den gegebenen Umständen

weder rechtsverletzend noch unangemessen, zumal sie auch ohne die betreffende

Bewilligung jederzeit in die Schweiz zurückkehren und hier eine Arbeit

aufnehmen bzw. eine Stelle suchen können.

6.

6.1 Der

Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren die Höhe der ihm auferlegten Kosten

des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 530.-.

6.2 Nach § 13

Abs. 1 Satz 1 VRG können die Verwaltungsbehörden für ihre

Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen. Die Höhe der Kosten bestimmt

sich nach einer vom Regierungsrat erlassenen Verordnung (§ 13 Abs. 1 Satz 2

VRG). Gemäss § 5 der (betreffenden) Gebührenordnung für die

Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebO VB, LS 682) betragen die

Staatsgebühren für Entscheide im Rechtsmittelverfahren Fr. 50.- bis Fr. 4'000.-.

Innerhalb dieses Rahmens ist die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung

des Geschäfts zu berechnen (§ 9 Abs. 1 GebO VB). Für Beschlüsse oder

Verfügungen, mit denen eine Sache ohne materiellen Entscheid erledigt wird,

können die in den vorstehenden Bestimmungen aufgestellten Ansätze bis auf einen

Fünftel herabgesetzt werden (§ 6 GebO VB). Die Bemessung der

Schreibgebühren richtet sich sodann nach den detaillierten Vorgaben von § 7 GebO VB.

Bei der Kostenbemessung verfügen die Behörden über einen

weiten Ermessensspielraum und darf die Rechtsmittelinstanz nur im Fall einer zu

stark von der Regel abweichenden Kostenauferlegung korrigierend eingreifen

(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 25).

6.3 Die Höhe

der von der Vorinstanz festgelegten Staatsgebühr liegt mit Fr. 500.- zwar

in der oberen Hälfte des von § 5 in Verbindung mit § 6 GebO VB für

formelle Rekursentscheide vorgesehenen Kostenrahmens. Im angefochtenen

Entscheid ist allerdings auch eine materielle Eventualbegründung enthalten und

es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Staatsgebühr nicht dem

Zeitaufwand und der Tragweite des Entscheids entsprechen sollte. Die Erhebung

der Ausfertigungsgebühren bzw. deren Festlegung entspricht § 7 GebO VB.

Die Vorinstanz hat den ihr bei der Bemessung der

Rekurskosten zustehenden Ermessensspielraum daher nicht überschritten.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der

Erwägungen abzuweisen.

Da der Beschwerdeführer und

seine Ehefrau rechtzeitig ein

Gesuch um Aufrechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilligungen EU/EFTA

eingereicht haben und diesem Gesuch aufschiebende Wirkung in Bezug auf das

Erlöschen der Bewilligungen zukommt (dazu vorn 2), ist ihnen eine

angemessene Nachfrist zur Wiedereinreise zu gewähren (BGr, 12. Mai 2004,

2A.86/2004, E. 2.2.2). Sollten der Beschwerdeführer und seine

Familienmitglieder ihren Wohnsitz innert zweier Monate ab Rechtskraft dieses

Urteils nicht wieder in die Schweiz verlegt haben, erlöschen ihre

Niederlassungsbewilligungen EU/EFTA.

8.

8.1 Nach dem

Unterliegerprinzip wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Davon abweichend können die Kosten allerdings

auch nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (§ 13 Abs. 2 Satz 2

VRG). Hier sind die Kosten in diesem Sinn der Vorinstanz zu überbinden, war ihr

Nichteintreten doch nicht gerechtfertigt, sodass die Beschwerdeerhebung

diesbezüglich gerechtfertigt war (Plüss, § 13 N. 59).

Eine Parteientschädigung wurde nicht verlangt.

8.2

8.2.1

Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde auch um

unentgeltliche Prozessführung ersuchte, ist dieses Gesuch mit Blick auf die

angeordnete Kostenfolge als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Das Gesuch

um unentgeltliche Rechtsvertretung ist angesichts der ausgewiesenen

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau gutzuheissen und dem

Erstgenannten in der Person seines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt B, ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (§ 16 Abs. 1 f.

VRG). Dies gilt allerdings nur insofern, als er dessen Beizugs auch bedurfte,

das heisst nur bezüglich der Beauftragung von Rechtsanwalt B als

Zustellungsempfänger im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren.

8.2.2

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen

Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des

Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der

Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Auslagen

separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der

Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3)

in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht einen

Aufwand von 2,20 Stunden sowie Auslagen im Betrag von Fr 11.65

(Spesenpauschale von 2 %) geltend. Dieser Aufwand erscheint als zu hoch,

zumal Rechtsanwalt B lediglich als Zustellempfänger eingesetzt wurde, zur

Erfüllung welcher Aufgabe es weder eines aufwändigen Aktenstudiums noch eines

"Rechtsstudiums" bedurfte. Mit Blick auf den Umfang der an den

Beschwerdeführer gerichteten Korrespondenz ist hier vielmehr ein Aufwand von

einer Stunde angemessen. Die Kostennote des Rechtsvertreters ist entsprechend

zu kürzen und die ihm für das verwaltungsgerichtliche Verfahren auszurichtende

Entschädigung auf insgesamt Fr. 241.70 (inklusive Spesenentschädigung und

Mehrwertsteuer) zu beziffern.

8.2.3

Abschliessend gilt es, den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine

Partei, der unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten

muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn

Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

9.

Gegen Entscheide betreffend

die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung nach Art. 61 Abs. 2

AIG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) zulässig

(BGr, 30. Januar 2019, 2C_789/2018, E. 1.1).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

2. Die Niederlassungsbewilligungen EU/EFTA des

Beschwerdeführers und seiner Familienmitglieder erlöschen, sofern sie ihren

Wohnsitz nicht innert zweier Monate ab Rechtskraft dieses Urteils wieder in die

Schweiz verlegen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'570.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden der Vorinstanz auferlegt.

5. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das Gesuch

um unentgeltliche Rechtsvertretung wird insofern gutgeheissen, als der

Beschwerdeführer für die Sicherstellung der Zustellung amtlicher Post eines Vertreters

in der Schweiz bedurfte. Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt

B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.

6. Rechtsanwalt

B wird für seinen Aufwand im

Beschwerdeverfahren mit Fr. 241.70 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der

Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt

vorbehalten.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Sie ist binnen

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);

d) die Gerichtskasse (zur Ausrichtung der Entschädigung).