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Entscheid

VB.2022.00723

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00723

22. August 2024Deutsch18 min

(URT.2024.25590)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00723

Urteil

der 3. Kammer

vom 22. August 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber

Serafin Ritscher.

In Sachen

A,

vertreten durch RA

Dr. B,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Gemeinderat Stäfa,

2. Baudirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

und

1. C,

vertreten durch RA

Dr. D,

2. Stiftung E,

vertreten durch RA F,

3. G,

vertreten durch RA H,

4. I,

5. J,

6. K,

vertreten durch RA

Dr. L,

Mitbeteiligte,

betreffend Quartierplan,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 24. August 2021 setzte der

Gemeinderat Stäfa den Quartierplan M fest. Die Baudirektion genehmigte die

Festsetzung am 13. Dezember 2021.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben je eigenständig und mit verschiedenartigen Anträgen die vier

Quartierplangenossen A, Stiftung E, G und C Rekurs an das

Baurekursgericht.

Das Baurekursgericht führte am 29. August 2022 einen

Abteilungsaugenschein vor Ort durch. Mit Entscheid vom 26. Oktober 2022

vereinigte es die vier Rekursverfahren, trat auf den von A erhobenen Rekurs

nicht ein und hiess unter anderem den von C erhobenen Rekurs teilweise gut.

Dementsprechend hob es den Beschluss des Gemeinderats Stäfa vom 24. August

2021.

und die Genehmigungsverfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 13. Dezember

2021.

unter anderem insoweit auf, als damit die verkehrsmässige Erschliessung

des Grundstücks Kat.-Nr. 01 (im Alleineigentum von A) und die damit

zusammenhängenden Festsetzungen gemäss Plan "Neuer Bestand 1:500"

festgesetzt bzw. genehmigt wurden; unter Rückweisung der Sache zur

Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen und zur neuen Festsetzung an den

Gemeinderat Stäfa. Im Übrigen wies es den von C erhobenen Rekurs ab, soweit es

darauf eintrat.

III.

A erhob am 28. November 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragte, der Entscheid des Baurekursgerichts sei insoweit aufzuheben, als

damit die im Quartierplan M vorgesehene verkehrsmässige Erschliessung

ihres Grundstücks Kat.-Nr. 01 aufgehoben wurde, und die Sache sei zur

Neubeurteilung an das Baurekursgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei der

Entscheid des Baurekursgerichts insoweit aufzuheben, als angeordnet wurde, das

Grundstück Kat.-Nr. 01 mit der ganzen Fläche in den Kostenverteiler einzubeziehen

und mit einer Kostenpflicht von 50 % zu belasten; das ganze Grundstück sei

stattdessen ohne jegliche Kostenpflichten vollständig aus dem Quartierplan bzw.

dem Quartierplanperimeter zu entlassen. Ferner verlangte sie eine

Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren.

Das Baurekursgericht schloss am 21. Dezember 2022

ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion

beantragte am 12. Januar 2023 die Gutheissung der Beschwerde in Bezug auf

deren Hauptrechtsbegehren. C reichte am 23. Januar 2023 eine

Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung des Hauptrechtsbegehrens der

Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. A hielt mit Replik vom 20. Februar

2023.

an ihren Anträgen fest. Der Gemeinderat Stäfa äusserte sich nicht.

Von den weiteren vor der

Vorinstanz involvierten, in das Beschwerdeverfahren als Mitbeteiligte

aufgenommenen Quartierplangenossen erklärten K mit Eingabe vom 6. Dezember

2022.

ausdrücklich, alle weiteren stillschweigend ihren Verzicht auf

Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die

Behandlung der vorliegenden, einen Quartierplan betreffenden Beschwerde

zuständig.

1.2

Die

Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin der im Quartierplangebiet befindlichen

Parzelle Kat.-Nr. 01, welche das Baurekursgericht in Gutheissung des vom

Mitbeteiligten 1 erhobenen Rekurses als zufolge hinreichender Erschliessung

(gar) nicht quartierplanbedürftig erachtet hat, wogegen die Beschwerdeführerin

als Rekursgegnerin in jenem Verfahren opponierte. Als insoweit vor der

Vorinstanz unterlegene Adressatin des Rekursentscheids und Alleineigentümerin

des besagten Grundstücks ist die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert (§ 338a

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG; LS 700.1]).

1.3

Weil auch

die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Vorliegend

zu beurteilen sind Anordnungen des Quartierplanrechts (vgl. §§ 123 ff.

PBG). Nach Massgabe von § 2 lit. c PBG kommt den Gemeinden bzw. der

kommunalen Planungsbehörde bei der Nutzungsplanung Autonomie im Sinn von Art. 50

Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) zu (BGE 119 Ia 285 E. 4b;

Tobias Jaag, in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.],

Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 85

N. 11; vgl. auch BGr, 6. Januar 2015, 1C_130/2014, E. 2.2). Dies

gilt auch für den Quartierplan – ein Instrument der Sondernutzungsplanung –,

der im erfassten Gebiet eine der planungs- und baurechtlichen Ordnung

entsprechende Nutzung ermöglicht und die dafür nötigen Anordnungen enthält (§ 123 Abs. 1 PBG). Beim von der Quartierplanbehörde der zuständigen Gemeinde

oder Stadt aufgestellten Quartierplan haben die Beteiligten das Recht, Anträge

und Einwendungen vorzubringen; die weiteren Verfahrensschritte hängen jedoch

nicht von Mehrheitsbeschlüssen der Beteiligten ab. Die Beschlüsse fasst

vielmehr die Quartierplanbehörde, welche die Interessen der betroffenen

Grundeigentümer abzuwägen, möglichst auszugleichen und mit den öffentlichen

Interessen in Einklang zu bringen hat (VGr, 9. Dezember 2021,

VB.2021.00280, E. 3.1; 21. September 2015, VB.2014.00480,

E. 2.2; 8. Februar 2012, VB.2011.00104, E. 3.2;

15.

September 2005, VB.2005.00030, E. 3.1).

2.2

Bei

kommunalen Nutzungsplänen – so auch Quartierplänen – überprüft das

Baurekursgericht alle Mängel, insbesondere auch die Zweckmässigkeit und

Angemessenheit der planerischen Anordnungen (§ 20 Abs. 1 VRG,

insbesondere § 20 Abs. 1 lit. c VRG). Folglich kommt ihm von

Gesetzes wegen umfassende Kognition zu, womit Art. 33 Abs. 1

lit. b des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700)

Nachachtung verschafft wird, der eine volle Überprüfung von Nutzungsplänen

durch mindestens eine Rechtsmittelinstanz verlangt. Eine derartige Überprüfung

schliesst nicht aus, dass sich die Rechtsmittelinstanz Zurückhaltung auferlegt,

soweit über die Zweckmässigkeit kommunaler Planungsmassnahmen zu befinden ist (Art. 2

Abs. 3 RPG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die

Rechtsmittelbehörde damit nicht unter mehreren verfügbaren und angemessenen

Lösungen wählen bzw. eine zweckmässige Würdigung der Gemeinde durch ihre eigene

ersetzen. Beruht der kommunale Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der

massgebenden Umstände, so hat ihn das Baurekursgericht zu respektieren (BGr,

22.

April 2015, 1C_428/2014, E. 2.2; 6. Januar 2015,

1C_130/2014, E. 2.2). Mitunter kommt den Gemeinden im Quartierplanrecht grundsätzlich

Planungsautonomie zu. Bei der Überprüfung des kommunalen Planungsentscheids

durch das Baurekursgericht muss insbesondere berücksichtigt werden, dass der

erstinstanzlichen Behörde verschiedene Planungsvarianten zur Auswahl stehen

können. Das Baurekursgericht darf von der gewählten Lösung nur abweichen, wenn

sich die kommunale Behörde von unsachlichen, dem Zweck dieser Regelung fremden

Erwägungen hat leiten lassen oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und

Verhältnismässigkeit verletzt. Im Beschwerdeverfahren überprüft das

Verwaltungsgericht als zweite Rechtsmittelinstanz Rekursentscheide nur auf

Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch und

Ermessensüberschreitung, hin. Eine Überprüfung der Angemessenheit steht dem

Verwaltungsgericht nicht zu (§ 50 Abs. 1 und 2 VRG; VGr, 9. Dezember

2021, VB.2021.00280, E. 3).

3.

3.1

Das

Quartierplanverfahren M wurde vom Beschwerdegegner 1 im Jahr 2012 eingeleitet.

Ziel ist die Sicherstellung einer genügenden Erschliessung aller Grundstücke im

weitgehend überbauten Quartierplanperimeter. Dieser wird im Süden durch die N-Strasse,

im Osten durch die O-Strasse, im Westen durch die P-Gasse und im Norden durch

das Areal Q begrenzt. Die erste Grundeigentümerversammlung fand am 16. November

2016.

statt; die zweite am 3. Oktober 2018. Die erstmalige Festsetzung des

Quartierplans M durch den Beschwerdegegner 1 datiert vom 11. Februar

2020.

Mit Schreiben der Beschwerdegegnerin 2 vom 9. Oktober 2020

wurde das Genehmigungsverfahren einstweilen sistiert; gemäss Entscheiden der

Vorinstanz vom Juli 2020 gelangt für den Quartierplan M die während laufendem

Quartierplanverfahren am 1. Juni 2020 in Kraft getretene

Verkehrserschliessungsverordnung vom 17. April 2019 (VErV; LS 700.4) zur

Anwendung. Basierend auf deren Bestimmungen wurde der zweite, hier

streitbetroffene Quartierplanentwurf festgesetzt.

3.2

Das

Quartierplangebiet weist eine Fläche von 71'367 m2 auf und umfasst

sowohl überbaute als auch unbebaute Flächen, wobei es sich bei Letzteren um

Rebhänge, Wiesen oder Schrebergärten handelt. Das Quartierplangebiet ist

massgeblich geprägt durch seine Topografie. Der S-Bach fliesst durch den

Perimeter. Besonders im oberen und unteren Teil des Perimeters ist das Gelände

stark geneigt. Im oberen Teil des Perimeters liegt das hier streitbetroffene,

8'105 m2 grosse Grundstück Kat.-Nr. 01 der Beschwerdeführerin.

In dessen nördlichem, 3'220 m2 grossen und in der Wohnzone W

2/1.4 gelegenen Bereich, dem im technischen Bericht zum Quartierplan M ein

Potenzial von acht Wohneinheiten zugemessen wird und der direkt ab der westlich

angrenzenden P-Gasse erschlossen werden kann, befindet sich heute das Wohnhaus

Vers.-Nr. 02 an der P-Gasse 06. Das Gelände rund um dieses Wohnhaus

gestaltet sich eben bzw. künstlich terrassiert. Hinter dieser Ebene um das

Wohnhaus Vers.-Nr. 02 fällt das Grundstück in Richtung Süden auf einer

Länge von rund 20 m eher steil und auf weiteren 70 m leicht ab. Der

südliche, 4'830 m2 grosse, gänzlich unbebaute und in der Wohnzone W

2/1.9 gelegene Teil des Grundstücks stellt gemäss dem technischen Bericht eine

Baulücke mit einem Potenzial von etwa 16 Wohneinheiten dar.

3.3

Etwa ein

Drittel des Quartierplans M – worunter das hier streitbetroffene Grundstück

Kat.-Nr. 01 – ist auch Bestandteil des am 10. März 2000 von der

Rekursgegnerin 2 genehmigten Teilquartierplans "P-Gasse". Der

Teilquartierplan P-Gasse sah die Erschliessung des südlichen Teils des

Grundstücks Kat.-Nr. 01 via die R-Strasse von Süden her über den Dorfbach

als bestmögliche Erschliessungsvariante vor (nachfolgend:

Erschliessungsvariante 2). In der Folge konnte der Mitbeteiligte 1,

Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 03, den nach damaligem Planungsstand

nicht mehr benötigten östlichen Teil einer oberhalb seiner Parzelle etwa zur

Mitte des Grundstücks Kat.-Nr. 01 hin verlaufenden Zufahrtsstrasse im Jahr

2002.

käuflich erwerben und sein Grundstück dergestalt hangseits um die Fläche

dieses ehemaligen östlichen Teils jener Zufahrtsstrasse erweitern.

Ausparzelliert verblieb damals nur der westliche Teil der Zufahrtsstrasse

(Kat.-Nr. 04). Im Jahr 2016 wurde die Erschliessungsvariante 2 indes

aus gewässerschutzrechtlichen Gründen als nicht länger zulässig erachtet. Als

neu bestmögliche unter insgesamt fünf geprüften Erschliessungsvarianten

betreffend den südlichen Teil des Grundstücks Kat.-Nr. 01 eruierte der Beschwerdegegner 1

nunmehr die Erschliessungsvariante 3. Dabei handelt es sich um die

Erschliessung mittels der bereits bis zum Jahr 2002 ausparzellierten

Zufahrtsstrasse, deren östlicher Teil wie erwähnt zwischenzeitlich an den

Mitbeteiligten 1 verkauft und mit dessen Grundstück Kat.-Nr. 03

verbunden worden war. Der Quartierplan M sieht daher vor, dass der

Mitbeteiligte 1 die für die Verlängerung der Zufahrtsstrasse nunmehr

(wieder) benötigte östliche Fläche seines Grundstücks im Umfang eines Streifens

von 101 m2 an die Beschwerdeführerin abtritt (neu zu schaffende

Strassenparzelle Kat.-Nr. 05 im Alleineigentum der Beschwerdeführerin) und

von dieser hierfür mit Fr. 750.- pro m2 entschädigt wird.

4.

4.1

Der

Mitbeteiligte 1 wehrte sich vor der Vorinstanz gegen die

Erschliessungsvariante 3 mittels des Rechtsbegehrens, wonach "für den

Fall, dass mit Bezug auf das Grundstück Kat.-Nr. 01 tatsächlich ein

Erschliessungsdefizit bestehen sollte", dieses Grundstück nicht über das

Grundstück Kat.-Nr. 03 des Mitbeteiligten 1, sondern anderweitig,

namentlich direkt von der P-Gasse oder von der R-Strasse her, zu erschliessen

sei.

4.2

Die

Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, der Mitbeteiligte 1 habe damit

auch vorgebracht, dass er das Grundstück Kat.-Nr. 01 als verkehrsmässig

bereits vollständig erschlossen erachte. Nach Massgabe zumindest sinngemässer

Äusserungen des damals noch nicht rechtsanwaltlich vertretenen Mitbeteiligten 1

innert der Auflagefrist des zweiten Quartierplanentwurfs sei die Rüge der

bereits vollständigen Erschliessung des Grundstücks Kat.-Nr. 01 überdies

auch rechtzeitig im Sinne von § 155 PBG erfolgt.

Die vom Mitbeteiligten 1 vorgebrachte Rüge sei sodann

zutreffend. Das Grundstück Kat.-Nr. 01 sei derart gross, dass zahlreiche

grundstücksinterne Erschliessungsvarianten in Betracht gezogen werden könnten,

um auch den südlichen Teil des Grundstücks rechtsgenügend zu erschliessen.

Denkbar sei ein Ausbau der bestehenden Zufahrt westlich des Wohnhauses Vers.-Nr. 02,

allenfalls mit Autolift zur Überwindung des Gefälles zum südlichen Teil des

Grundstücks hin. Möglich sei auch die Realisierung der (weiteren) Variante 3.1

(westseitige Zufahrt von der P-Gasse direkt auf den nördlichen Teil des

Grundstücks Kat.-Nr. 01) sowie schliesslich eine Kombination aus den

Varianten 3 und 3.1. Das Grundstück Kat.-Nr. 01 stosse jedenfalls auf

einer beachtlichen Länge an die P-Gasse an und eine Zufahrt ab der P-Gasse zum

südlichen Grundstücksteil sei technisch umsetzbar. Mit anderen Worten betreffe

das Erschliessungsdefizit in verkehrsmässiger Hinsicht allein die

grundstücksinterne Erschliessung und nicht die Feinerschliessung. Nur letztere

sei allerdings Gegenstand des Quartierplanverfahrens. Dementsprechend sei die

Verkehrserschliessung des südlichen Grundstückteils von Kat.-Nr. 01 nicht

durch den vorliegenden Quartierplan zu regeln.

4.3

Gestützt

auf diese Erwägungen hob die Vorinstanz wie erwähnt die erstinstanzlichen

Entscheide unter anderem insoweit auf, als mit diesen die verkehrsmässige

Erschliessung des Grundstücks Kat.-Nr. 01 (im Quartierplanverfahren)

festgesetzt bzw. genehmigt wurde.

5.

5.1

Die

Ausführungen der Vorinstanz überzeugen nicht. Die Vorinstanz lässt zunächst

ausser Acht, dass die quartierplanrechtliche Erschliessungsbedürftigkeit

des südlichen Teils des Grundstücks Kat.-Nr. 01 mit dem am 10. März

2000.

von der Beschwerdegegnerin 2 genehmigten Teilquartierplan P-Gasse

rechtskräftig festgestellt wurde. Angepasst wurde mit dem Quartierplan M

nach Massgabe der zwischenzeitlich veränderten gewässerschutzrechtlichen

Rahmenbedingungen nur die Art der Erschliessung (neu Variante 3

anstelle der als nicht mehr realisierbar erachteten Variante 2 über den S-Bach

von Süden her). Die restlichen Festlegungen des Teilquartierplans P-Gasse – und

damit auch die quartierplanrechtliche Erschliessungsbedürftigkeit des südlichen

Teils des Grundstücks Kat.-Nr. 01 respektive ganz allgemein dessen Beizug

in den Quartierplanperimeter – blieben ausdrücklich unangetastet.

5.2

Das

Quartierplanverfahren schafft gut überbaubare Parzellen (Peter

Wiederkehr, Das zürcherische Quartierplanrecht, Zürich 1972, S. 14). Mit

der Anlage von Grob- und Feinerschliessungsstrassen ist die Zugänglichkeit

nicht allein zu den Grundstücken, sondern auch zu den zugehörigen Bauten und

Anlagen in der Regel durchaus gewährleistet (Peter Engeler, Die Erschliessung

von Baugrundstücken nach zürcherischem Recht, Zürich 1976, S. 54). Das am

Hang liegende und bislang erst im Norden mit einem Gebäude überbaute Grundstück

Kat.-Nr. 01 erstreckt sich über eine Tiefe von über 100 m und fällt

nach Süden wie erwähnt (E. 3.2) deutlich ab (vgl. auch www.gis.zh.ch

˃ Karte "Digitale Höhenmodelle 2021/22 ZH"). Es gilt gemäss der

im Sinne von Art. 31 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000

(RPV; SR 700.1) erstellten Übersicht des Beschwerdegegners 1 als nicht

vollständig erschlossen und (noch) nicht baureif (www.gis.zh.ch ˃ Karte

"Überbauungs- und Erschliessungsstand"). Mit der hier

streitbetroffenen Quartierplanung soll eine rechtsgenügende Feinerschliessung

unter anderem des südlichen Grundstückteils des Grundstücks Kat.-Nr. 01

erreicht werden. Darin liegt eines der Hauptziele des Quartierplanverfahrens

gemäss dem Einleitungsbeschluss des Beschwerdegegners 1 vom 12. Juni

2012.

Der Einbezug des Grundstücks Kat.-Nr. 01 in den

Quartierplanperimeter zwecks Feinerschliessung ist namentlich aufgrund der

Grösse und der Topografie des Grundstücks mit der Auffassung der

Beschwerdegegnerin 2 in deren Rekursantwort nicht zu beanstanden.

5.3

Dass nach

Auffassung der Vorinstanz eine rein grundstücksinterne Erschliessung ausserhalb

des Quartierplanverfahrens möglich sein soll, ändert hieran nichts. Damit wird

nicht dargetan, weshalb die anderslautende Auffassung des Beschwerdegegners 1

nicht vertretbar sein sollte. Dies gilt umso mehr, als die von der Vorinstanz

angedachte, rein grundstücksinterne Erschliessung mittels einer Autolift-Lösung

angesichts eines Erschliessungspotenzials von 16 Wohneinheiten nachgerade

unzweckmässig erscheint. Ein Autolift mag eine Lösung für die

Fahrzeugparkierung bei einigen wenigen Wohneinheiten darstellen, etwa

betreffend die Tiefgarage eines via einer direkt angrenzenden Strasse

zugänglichen Mehrfamilienhauses. Die notwendige Erschliessung umfasst

vorliegend jedoch auch die nicht mittels eines Autolifts zu bewerkstelligende

Zugänglichkeit des gesamten südlichen Teils des Grundstücks Kat.-Nr. 01

für Baustellenverkehr, Feuerwehr, Sanität, Lieferservice, Verkehr für Wartung

und Unterhalt von Gebäuden usw. Die weiteren von der Vorinstanz in Betracht

gezogenen Varianten lassen sich sodann nicht ohne die Zustimmung von

Drittbeteiligten verwirklichen, worauf die Beschwerdeführerin zu Recht

hinweist. Die Variante 3.1 wäre ebenso wie eine Kombination der Varianten 3

und 3.1 auf eine weitreichende Änderung und Ausdehnung der auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 04 lastenden Grunddienstbarkeit angewiesen. Diese stammt aus dem Jahr

1961.

und beinhaltet derzeit nur ein Fuss- und Fahrwegrecht für

landwirtschaftliche Bewerbung; sodann beschlägt sie nur einen kleinen

Teilbereich des Grundstücks Kat.-Nr. 04. Durch Nichterteilung der

entsprechenden Zustimmung vermöchten die Dienstbarkeitsbelasteten jedwelche

direkte Erschliessung ab der P-Gasse in diesem Bereich ohne Weiteres zu

verhindern. Die Schaffung von neuen Servituten – allenfalls auch gegen den

Willen einzelner Beteiligter respektive bisheriger Grundstückeigentümer – ist

nur im Quartierplanverfahren möglich (vgl. Wiederkehr, S. 48 f.).

Eine quartierplanrechtliche Regelung der Erschliessung des südlichen Teils des

Grundstücks Kat.-Nr. 01 ist weiterhin uneingeschränkt einleuchtend.

5.4

Indem die

Vorinstanz die Erschliessungsvariante 3 respektive die von ihr angedachten

drei Erschliessungsvarianten mit den Eingriffen in das Eigentum des

Mitbeteiligten 1 abwägt, und dergestalt zum Schluss kommt, es bestünden

hinreichende grundstücksinterne Erschliessungsvarianten, vermischt sie

schliesslich in sachfremder Weise die Frage der Erschliessungsbedürftigkeit des

südlichen Teils des Grundstücks Kat.-Nr. 01 mit der Frage der

quartierplanrechtlich zu bewerkstelligenden Ausgleichsmassnahmen zugunsten des

Mitbeteiligten 1 im Falle der Verwirklichung der Erschliessungsvariante 3.

Erstere Frage ist indes sachlogisch von zweiterer zu trennen. Mit anderen

Worten kann der zu bewerkstelligenden Erschliessung des südlichen Teils des

Grundstücks Kat.-Nr. 01 ihre Quartierplanbedürftigkeit nicht deswegen

abgesprochen werden, weil sie allenfalls auch mit einem höheren Geldausgleich

(oder allenfalls auch einem anderen Ausgleich, etwa einem Flächenausgleich) für

den – im Falle der Verwirklichung der Variante 3 – Einwurf von 101 m2

Grundstücksfläche einhergehen könnte als die derzeit geplanten Fr. 750.-

pro m2. Diese Fragen sind indes ebenso wenig Streitgegenstand des

vorliegenden Rechtsmittelverfahrens wie die von der Vorinstanz zufolge

Verneinung der Erschliessungsbedürftigkeit des südlichen Teils des Grundstücks

Kat.-Nr. 01 bislang noch nicht geprüften Rügen des Mitbeteiligten 1

betreffend die Art der quartierplanrechtlichen Erschliessung

(Variantenentscheid; Eventualrechtsbegehren für den Fall, dass die Vorinstanz

zum Schluss kommen sollte, dass die Erschliessungsvariante 3 nicht zu

beanstanden ist). Diesbezügliche Anweisungen der Beschwerdeinstanz an die

Vorinstanz wären verfrüht und fallen daher ausser Betracht.

6.

Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen.

Dispositivziffer II Absatz 2

des Entscheids der Vorinstanz ist insoweit aufzuheben, als damit in teilweiser

Gutheissung des Rekurses des Mitbeteiligten 1 die im Quartierplan M

vorgesehene verkehrsmässige Erschliessung des Grundstücks Kat.-Nr. 01

aufgehoben worden ist. Die Sache ist zur Neubeurteilung im Sinn der

vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Bemerkungsweise ist festzuhalten,

dass (Eventual-)Rechtsbegehren aus der Rekursschrift der Beschwerdeführerin vom

2.

Februar 2022 dabei nicht mehr zu prüfen sein werden, nachdem die

Beschwerdeführerin das vollständige Nichteintreten auf den von ihr selbst

erhobenen Rekurs (Dispositivziffer II Absatz 1 des Entscheids der

Vorinstanz) zwar in der Beschwerdeschrift kurz angesprochen, jedoch in ihren

Rechtsbegehren nicht etwa die Aufhebung desselben beantragt hat. Das

vorinstanzliche Nichteintreten auf den von der Beschwerdeführerin daselbst

erhobenen Rekurs war deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht

Streitgegenstand; es ist in Rechtskraft erwachsen.

Der Klarheit halber aufzuheben ist

überdies die Rückweisung der Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne ihrer

Erwägungen und zur neuen Festsetzung an den Beschwerdegegner 1 (Dispositivziffer II

Absatz 3 des Entscheids der Vorinstanz), soweit sich die vorinstanzlichen

Erwägungen – in Bezug auf die quartierplanrechtliche

Erschliessungsbedürftigkeit des südlichen Teils des Grundstücks Kat.-Nr. 01

– nach dem vorstehend Ausgeführten als unzutreffend erwiesen haben.

7.

7.1

Kann eine Rückweisung zu einer vollständigen

Gutheissung des Antrags führen, gilt – besondere Umstände vorbehalten – die beschwerdeführende

Person mit Blick auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen als obsiegend (BGr,

28.

April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.). Der Entscheidinstanz

steht bei der Verteilung der Verfahrenskosten ein grosser Ermessensspielraum zu

(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014,

§ 13 N. 41 und 51 f.). Vorliegend rechtfertigt es sich mit Blick

auf die quartierplanrechtliche Spezialkonstellation, die Kosten des

Beschwerdeverfahrens dem vollständig unterliegenden Mitbeteiligten 1

allein aufzuerlegen.

7.2

Die Gerichtskosten des Rekursverfahrens (Dispositivziffer III

des Entscheids der Vorinstanz) sind wie folgt neu aufzuerlegen:

­– zu 8/27 dem Beschwerdegegner 1

– zu 4/27 der Beschwerdegegnerin

2.

– zu 1/9 der

Beschwerdeführerin (unverändert)

– zu 1/6 der

Mitbeteiligten 2 (unverändert)

– zu 1/6 dem

Mitbeteiligten 3 (unverändert)

– zu 1/9 dem Mitbeteiligten 1.

Dispositivziffer IV

Absatz 1 des Entscheids der Vorinstanz ist aufzuheben. Der Mitbeteiligte 1

ist vielmehr zu einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin für das

Rekurs- und das Beschwerdeverfahren insgesamt zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen,

dass es sich beim vorliegenden Rückweisungsentscheid um einen Zwischenentscheid

im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a und b des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) handelt, der

nur unter den darin erwähnten einschränkenden Voraussetzungen angefochten

werden kann.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen.

a)

Dispositivziffer II Absatz 2 des Entscheids des Baurekursgerichts vom

26.

Oktober 2022 wird insoweit aufgehoben, als damit in teilweiser

Gutheissung des Rekurses des Mitbeteiligten 1 die im Quartierplan M

vorgesehene verkehrsmässige Erschliessung des Grundstücks Kat.-Nr. 01

aufgehoben worden ist. Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen

an die Vorinstanz zurückgewiesen.

b)

Dispositivziffer II Absatz 3 des Entscheids des Baurekursgerichts vom

26.

Oktober 2022 wird im Sinn der Erwägungen aufgehoben.

c)

In Abänderung von Dispositivziffer III des Entscheids des

Baurekursgerichts vom 26. Oktober 2022 werden die Kosten des

Rekursverfahrens – unter Beibehaltung der der Beschwerdeführerin, der

Mitbeteiligten 2 und dem Mitbeteiligten 3 auferlegten Anteile – zu

8/27 dem Beschwerdegegner 1, zu 4/27 der Beschwerdegegnerin 2 und zu

1/9 dem Mitbeteiligten 1 auferlegt.

d) Dispositivziffer IV

Absatz 1 des Entscheids des Baurekursgerichts vom 26. Oktober 2022

wird aufgehoben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 445.-- Zustellkosten,

Fr. 3'945.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Mitbeteiligten 1 auferlegt.

4.

Der

Mitbeteiligte 1 wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs-

und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-

zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinne der Erwägung 8 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligten;

c) das Baurekursgericht;

d) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).