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Entscheid

VB.2022.00724

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00724

21. Dezember 2022Deutsch15 min

(URT.2022.24243)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2022.00724

Urteil

der 2. Kammer

vom 21. Dezember 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1990 geborene südkoreanische Staatsangehörige A

reiste am 27. Mai 2018 in die Schweiz ein und heiratete am 25. Juli

2018 in C (Kanton Zürich) die 1995 geborene Schweizerin B, worauf ihm am 2. August

2018 eine letztmals bis zum 24. Juli 2021 verlängerte

Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde.

Nachdem sich die Eheleute getrennt hatten und sich am 21. Januar

2022 scheiden liessen, verweigerte das Migrationsamt A am 9. Juni 2022

eine weitere Bewilligungsverlängerung, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis

zum 8. September 2022.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 27. Oktober 2022 ab, soweit sie diesen nicht als

gegenstandslos geworden erachtete. Zugleich setzte sie A eine neue

Ausreisefrist bis zum 26. Januar 2023 an.

III.

Mit Beschwerde vom 28. November 2022 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das

Migrationsamt anzuweisen, sein Gesuch um Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung gutzuheissen. Weiter wurde um Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung und Zusprechung einer Entschädigung ersucht. Sodann

wurde die Nachreichung einer entsprechenden Kostennote "nach erfolgtem

Schriftenwechsel mit den Schlussbemerkungen" angekündigt.

Mit Präsidialverfügung vom 29. November 2022 merkte

das Verwaltungsgericht an, dass während des Verfahrens alle

Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Weiter wurden die

vorinstanzlichen Akten beigezogen und den Vorinstanzen das rechtliche Gehör

gewährt. Sowohl das Migrationsamt als auch die Sicherheitsdirektion

verzichteten in der Folge auf eine Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Soweit der

Beschwerdeführer um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner

Beschwerde ersucht hatte, ist festzuhalten, dass seiner Beschwerde gemäss § 55

in Verbindung mit § 25 VRG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung

zukommt und diese von der Vorinstanz auch nie entzogen wurde. Gleichwohl merkte

das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 29. November 2022

deklaratorisch an, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu

unterbleiben hätten.

1.3

Nach § 52

in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen

und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen

ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des

gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369

E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2).

Der Beschwerdeführer behielt sich in der Beschwerdeschrift

vor, weitere Beweismittel und Tatsachen zu nennen und nach erfolgtem

Schriftenwechsel seine "Schlussbemerkungen" vorzulegen. Zwar wäre es

ihm im Beschwerdeverfahren grundsätzlich freigestanden, bis zum vorliegenden

Entscheid noch weitere Beweismittel nachzureichen. Ebenso hätte er zu

allfälligen Eingaben der Vorinstanzen Stellung nehmen können. Nachdem aber

beide Vor­instanzen auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. auf eine

Vernehmlassung verzichtet hatten, musste das Verwaltungsgericht ihn weder zur

Nachreichung allfälliger weiterer Beweismittel noch zur Nachreichung von

"Schlussbemerkungen" auffordern.

1.4

Die

Beschwerdeschrift vom 28. November 2022 entspricht zu grossen Teilen

wortwörtlich der Rekurseingabe vom 11. Juli 2022, wenngleich die

Parteibezeichnungen und die Prozessgeschichte dem Verfahrensstand angepasst und

einzelne Passagen umgestellt oder ergänzt wurden. Die Beschwerde lässt damit

eine substanziierte Auseinandersetzung mit den vor­instanzlichen Erwägungen

weitgehend vermissen und genügt deshalb nur sehr bedingt dem

Begründungserfordernis von § 54 Abs. 1 VRG. Da das Verwaltungsgericht

als eines der obersten kantonalen Gerichte nicht gehalten ist, gleich einer

erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach

allen Seiten hin zu überprüfen, ist auf die Beschwerde grundsätzlich nur

insoweit einzugehen, als dass sie sich auch hinreichend mit den vor­instanzlichen

Erwägungen auseinandersetzt (vgl. VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00727,

E. 2; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1 [bestätigt mit

BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2]; vgl. auch BGr,

12.

Januar 2018, 2C_140/2017, E. 3). Jedoch ist die Beschwerde im

Sinn nachfolgender Erwägungen ohnehin auch bei materieller Beurteilung

abzuweisen.

2.

2.1

Der

ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt (Art. 42

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

[AIG]). Entscheidend ist damit nicht das formelle Eheband zwischen den

Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft

(BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein

entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1

der Europäischen Men­schenrechts­konvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.

2.2

Der

Beschwerdeführer hat sich von seiner Schweizer Ehefrau im Sommer 2021 definitiv

getrennt und am 21. Januar 2022 scheiden lassen, weshalb sein

Aufenthaltsanspruch nach Art. 42 Abs. 1 AIG erloschen ist und er

seinen weiteren Aufenthalt auch nicht mehr auf das konventions- und

verfassungsmässig geschützte Recht auf Familienleben stützen kann.

3.

3.1

Nach

Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz

gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die

Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind, sofern keine

Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere

keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in rechtsmissbräuchlicher

Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen der Dreijahresfrist

aufrechterhalten wurde. Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher

Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011,

2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125,

E. 6.2 mit Hinweisen). Ein im Ausland oder vorehelich im Konkubinat

verbrachtes Zusammenleben wird bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht

berücksichtigt (BGr, 9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr,

13.

August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2 mit Hinweisen). Die

Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus

Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut,

ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (z. B. BGr, 26. März

2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010,

E. 2.1.3).

Eine ausländerrechtlich

relevante Ehegemeinschaft besteht so lange, als die eheliche Beziehung

tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist. Dabei ist

hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft

abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2), sofern

keine wichtigen Gründe für eine vorübergehende Trennung im Sinn von Art. 49

AIG in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt

und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) vorliegen, namentlich

eine Trennung aufgrund beruflicher Verpflichtungen oder erheblicher familiärer

Probleme. Praxisgemäss ermöglichen die genannten Bestimmungen in

Krisensituationen aber nur kurze, vorübergehende Unterbrüche der Wohn- und

Lebensgemeinschaft (BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).

Die Anforderungen an den Nachweis des Fortbestands

des Ehewillens und der ehelichen Gemeinschaft sind bei längerfristigem

Getrenntleben der Ehegatten besonders streng, da die Ausnahmebestimmungen von Art. 49

AIG und Art. 76 VZAE nicht den Sinn haben, den Ehepartnern von Schweizer

Bürgern das Aufenthaltsrecht zu sichern, bis feststeht, dass die Ehe endgültig

gescheitert ist. Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten

ist in der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer

definitiven Trennung und Auflösung der bewilli­gungsrelevanten Ehegemeinschaft

auszugehen und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der

ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. BGr, 18. Juli 2013,

2C_596/2013, E. 3.1; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00769, E. 2.1;

VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2; vgl. auch BGE 136 II 113 E. 3.2 zur Massgeblichkeit einer "retrospektiven Berechnung"

der Dauer der ehelichen Gemeinschaft).

3.2

Bereits in

seinem Verlängerungsgesuch vom 23. Juni 2021 gab der Beschwerdeführer an,

getrennt von seiner damaligen Ehefrau zu leben. Sodann bestätigte der damals

anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 25. August

2021, "seit Juli 2021" nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammenzuleben,

wenngleich sein Ehewille erst im August 2021 erloschen sei. Der Mietvertrag

über die bisherige gemeinsame Ehewohnung wurde mit Datierung auf den 15. Juli

2021.

per 1. August 2021 zufolge "Trennung" auf den

Beschwerdeführer alleine überschrieben. Seine damalige Ehefrau gab in ihrer

Stellungnahme vom 6. Juli 2021 gegenüber dem Migrationsamt an, seit

"Sommer 2020" getrennt vom Beschwerdeführer zu leben und bereits eine

Scheidungsvereinbarung mit diesem getroffen zu haben. Ihr Ehewille sei – unter

Verweis auf einen Brief an die Anwältin des Ehemannes – "im Juni"

erloschen. In der Folge reichte die Ehefrau einerseits den Entwurf einer

Scheidungsvereinbarung nach, gemäss welcher die Eheleute seit 1. Juli 2021

getrennt leben würden. Andererseits legte sie dem Migrationsamt eine E-Mail vom

20.

Mai 2021 und ein auf den 1. Juni 2021 datierendes Schreiben ihrer

Rechtsvertreterin im Scheidungsverfahren vor, in welchem sie ihren

Scheidungswillen äusserte bzw. die Regelung der Scheidung vorsondieren liess.

In einer Stellungnahme vom 21. September 2021 bestätigte der damalige

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass die Ehegattin bereits im Sommer

2020.

aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung ausgezogen, jedoch noch bis im Juni

2021.

an der bisherigen Adresse angemeldet gewesen sei. Gemäss Umzugsmeldung des

Bevölkerungsamts der Stadt D wurde der gemeinsame eheliche Haushalt am 1. Juli

2021.

aufgehoben.

3.3

Demgemäss

lebten die Ehegatten selbst nach Darstellung des Beschwerdeführers bereits seit

Sommer 2020 getrennt, ohne dass es danach noch einmal zu einer Wiederaufnahme

des ehelichen Zusammenlebens gekommen ist. Bereits aufgrund der langen

Trennungsdauer kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Ehe des

Beschwerdeführers bereits vor Ablauf der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG definitiv gescheitert war. Auch aufgrund der nachträglichen

Ummeldungen, den Vorsondierungen im Scheidungsverfahren und den weitgehend

übereinstimmenden Ausführungen der Ehegatten bestehen sodann keinerlei

ernsthafte Zweifel, dass spätestens Anfang Juli 2021 keinerlei Aussichten auf

eine Wiederannäherung der Ehegatten bestanden, wobei mindestens seitens der

Ehefrau bereits zuvor ein eindeutiger Scheidungswille bestanden hatte. Die

eheliche Gemeinschaft in der Schweiz hat damit lediglich vom 25. Juli 2018

(Eheschluss) bis Sommer 2020 (räumliche Trennung) gedauert und die Ehe ist

spätestens mit den Vorsondierungen im Scheidungsverfahren (20. Mai 2021

bzw. 1. Juni 2021), der offiziellen Abmeldung der Ehefrau vom ehelichen

Wohnsitz (1. Juli 2021) und der trennungshalber eingeleiteten Umschreibung

des Mietvertrages (15. Juli 2021) definitiv gescheitert. Selbst unter

wohlwollender Anrechnung der ersten Trennungszeit lebte der Beschwerdeführer

damit keine drei Jahre in ehelicher Gemeinschaft mit seiner damaligen Schweizer

Ehefrau, weshalb ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG bereits mangels Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen

entfällt.

3.4

Was der Beschwerdeführer

hiergegen vorbringt, vermag hingegen nicht zu überzeugen: So ist aufgrund der

nach der Trennung im Sommer 2020 nie wieder aufgenommenen ehelichen

Gemeinschaft weder entscheidend, dass eigenen Angaben zufolge zunächst eine

Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft beabsichtigt gewesen sein soll, noch

dass der Mietvertrag erst per 1. August 2021 übernommen wurde und die

Ehefrau den Schlüssel für die frühere gemeinsame Wohnung erst am 3. August

2021.

retournierte. Dass die Ehe des Beschwerdeführers bereits vor Ablauf der

Dreijahresfrist definitiv gescheitert war, erschliesst sich sodann auch aus den

zu diesem Zeitpunkt bereits mit anwaltlicher Vertretung geführten

Scheidungsverhandlungen und der ebenfalls bereits eingeleiteten alleinigen

Übernahme des Mietverhältnisses durch den Beschwerdeführer, wenngleich die

Entlassung der Ehefrau aus dem Mietverhältnis erst wenige Tage nach Ablauf der

Dreijahresfrist erfolgte.

Damit sind bereits die zeitlichen Voraussetzungen für

einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG nicht erfüllt, ohne dass diesbezüglich die Integration des

Beschwerdeführers näher erörtert werden muss.

4.

4.1

Auch bei

Verneinung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs im Sinn von Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige

persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Solch

wichtige persönliche Gründe liegen namentlich bei starker Gefährdung der

sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland und bei Opfern ehelicher Gewalt

vor, ferner bei zwangsverheirateten Personen (Art. 50 Abs. 2 AIG,

vgl. auch Art. 31 VZAE). Trotz Untersuchungsgrundsatz trifft die

ausländische Person bei der Feststellung eines nachehelichen Härtefalls

generell eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG). Der

nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur

gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten)

Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013,

VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem der­artigen Konnex, kann

gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den Zulassungs­voraussetzungen

abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen

öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen

Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn

der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.

4.2

Der

Beschwerdeführer leitet aus seinen bisherigen Integrationsleistungen, der Dauer

seines Aufenthalts und seiner angeblich stark gefährdeten Wiedereingliederung

in seinem Heimatland einen nachehelichen Härtefall ab bzw. erachtet eine

Dispositiv

Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung aus diesen Gründen zumindest

als unverhältnismässig im Sinn von Art. 96 AIG.

4.3 Es ist

unbestritten und durch die Akten belegt, dass der Beschwerdeführer sich während

seines hiesigen Aufenthalts sprachlich, sozial und beruflich gut integriert

hat: In sprachlicher Hinsicht sind Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1

nachgewiesen, während weitergehende Kenntnisse trotz entsprechender Kursbesuche

und einer in den Akten liegenden Prüfungsanmeldung weder belegt noch behauptet

werden. Seine soziale Integration ist durch zahlreiche Referenzschreiben und

seine Teilnahme am Vereinsleben belegt. Sodann war der Beschwerdeführer während

seines hiesigen Aufenthalts stets erwerbstätig, wobei er gemäss den Akten im

Oktober 2022 den Arbeitgeber wechselte und heute als … tätig ist. Weiter

verfügt der Beschwerdeführer über einen tadellosen Leumund und musste bislang

weder von der Sozialhilfe unterstützt noch betrieben werden.

Insgesamt kann damit ohne Weiteres von einer erfolgreichen,

wenn nicht gar etwas überdurchschnittlichen Integration ausgegangen werden.

Allein hieraus lässt sich jedoch weder ein ehelicher noch ein allgemeiner

Härtefall ableiten: Ein entsprechender Integrationserfolg ist vielmehr bereits

kumulatives Erfordernis für einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch im Sinn von

Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, weshalb sich allein hieraus kein

Bleiberecht des Beschwerdeführers ergeben kann.

4.4 Sodann ist

der Integrationserfolg des Beschwerdeführers und dessen Verwurzelung in der

Schweiz auch nicht derart aussergewöhnlich, dass ihm eine Rückkehr in sein

Herkunftsland nicht mehr zuzumuten wäre: Der noch junge und gesunde

Beschwerdeführer ist in Südkorea aufgewachsen und sozialisiert worden und macht

auch nicht substanziiert geltend, dort keine Perspektiven mehr zu haben. Aufgrund

seiner universitären Ausbildung und seiner früheren Berufstätigkeit sollte ihn der

berufliche Wiedereinstieg in Südkorea vor keine besonderen Herausforderungen

stellen. Auch in sozialer Hinsicht kann ohne Weiteres erwartet werden, dass der

Beschwerdeführer sich schnell wieder in die koreanische Gesellschaft

eingliedern wird, zumal er auch in der Schweiz rasch Anschluss gefunden und

sein Heimatland erst vor wenigen Jahren verlassen hat. In der Schweiz lebt er

erst seit gut 4 ½ Jahren, was praxisgemäss keineswegs eine besonders lange

Aufenthaltsdauer darstellt: Grundsätzlich ist erst bei einem Aufenthalt von

mehr als 10 Jahren davon auszugehen, dass sich die sozialen Bezüge derart

verfestigt haben, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf

(BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266

E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018,

E. 1.3.1). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits seit der

Trennung von seiner Schweizer Ehefrau mit dem Verlust seiner

Aufenthaltsbewilligung zu rechnen hatte und auch nicht aus einem stabilen

Arbeitsumfeld gerissen würde, nachdem er erst im Oktober 2022 – im Wissen um

seine drohende Wegweisung – die Arbeitsstelle gewechselt hatte. Der

Beschwerdeführer macht vor Verwaltungsgericht zu Recht auch nicht mehr geltend,

dass die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in einem besonderen

gesamtwirtschaftlichen Interesse im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AIG sei.

Der Beschwerdeführer ist demgemäss noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt

und seiner Heimat entfremdet, als dass ihm eine Reintegration in Südkorea nicht

mehr zuzumuten wäre. Entsprechend lässt sich auch hieraus kein Härtefall

ableiten.

Andere Härtefallgründe sind nicht ersichtlich.

4.5 Weiter

bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes

Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt

hätte oder die Bewilligungsverweigerung unverhältnismässig sein könnte. Vollzugshindernisse

im Sinn von Art. 83 AIG sind ebenfalls weder ersichtlich noch werden

solche substanziiert geltend gemacht.

Ergänzend kann auf die nach wie vor zutreffenden

vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG), mit welchen sich der Beschwerdeführer im Übrigen kaum auseinandersetzt.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese

überhaupt einzutreten ist.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und es ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Entsprechend kann auch auf die Einholung einer Kostennote verzichtet

werden, zumal die Einholung einer solchen ohnehin nur bei unentgeltlicher

Rechtsverbeiständung vorgeschrieben ist und dem in eigener Sache prozessierenden

Beschwerdeführer selbst im Falle eines Obsiegens höchstens eine

Umtriebsentschädigung zugestanden wäre.

6.

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).